22.11.2024

1049. Bundesratssitzung vom 22. November 2024

Person am Rednerpult
Klimaminister Günther spricht zum Emissionshandel im Bundesrat 
© Landesvertretung Sachsen

Wichtigste Themen: Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz + Emissionshandel + Jahressteuergesetz 2024 + Telekommunikationsüberwachung beim Wohnungseinbruch + Schutz von Telekom-munikationsanlagen + Nutzhanfliberalisierung + Elektro- und Elektronikgerätegesetz + Mobili-tätsdatengesetz + Rauchverbot in Außengastronomie + Deutsch-Griechisches Jugendwerk + Bürokratieabbau + GEAS-Anpassungsgesetze + KRITIS-Dachgesetz + Verwaltungsrat KfW

Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:

Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 1049. Sitzung des Bundesrates.

Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz hat den Bundesrat ohne sächsische Unterstützung passiert. Der Freistaat Sachsen hatte die Anrufung des Vermittlungsausschusses unterstützt und eine Erklärung zu Protokoll gegeben.

Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) soll eine flächendeckende medizinische Versorgung gewährleistet und die Behandlungsqualität gesteigert werden. Gleichzeitig sollen die Krankenhäuser wirtschaftlich besser arbeiten können. Mit der Einführung einer Vorhaltevergütung soll das Vorhalten von Strukturen zukünftig im wesentlichen Umfang unabhängig von der Leistungserbringung gesichert werden. Gegenwärtig basiert das System der Krankenhausvergütung auf Fallpauschalen und ist stark mengenorientiert. Dieses System stellt für Kliniken einen ökonomischen Anreiz für möglichst viele Behandlungen dar.
Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) erhält den Auftrag, eine Vorhaltevergütung je Land und Leistungsgruppe zu ermitteln. 65 Leistungsgruppen bilden die medizinischen Leistungen der Krankenhäuser ab. Die Krankenhäuser erhalten die Vorhaltevergütung für diejenigen Leistungsgruppen, die ihnen durch das jeweilige Land zugewiesen werden. Dabei sollen medizinische Leistungen für eine hochwertige medizinische Versorgung konzentriert und damit Krankenhäuser für bestimmte Behandlungen spezialisiert werden.

Mit den Qualitätskriterien soll sichergestellt werden, dass Leistungen nur noch erbracht werden dürfen, wenn Struktur- und Prozessqualitätsmerkmale erfüllt werden, u. a. eine bestimmte technische Ausstattung und qualifiziertes Personal vorhanden sind. Die Einhaltung der Qualitätskriterien wird von den Medizinischen Diensten geprüft. Zur Sicherung der Grundversorgung in struktur- und bevölkerungsschwächeren Regionen wird die sektorenübergreifende und integrierte Gesundheitsversorgung vorangetrieben.

Der Bundesrat hatte im Juli zum ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung umfangreich Stellung genommen und Nachbesserungen angemahnt. Die Bundesregierung hatte in ihrer Gegenäußerung aber die Mehrzahl der Änderungsvorschläge des Bundesrates abgelehnt. Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz schließlich am 17. Oktober 2024 mit Änderungen beschlossen. Die Bedenken des Bundesrates wurden dabei jedoch nicht aufgegriffen. Neu in das Gesetz aufgenommen wurden etwa Regelungen zur Einbindung von Bundeswehrkrankenhäusern in die Versorgung, Regelungen zur ärztlichen Personalbemessung sowie perspektivisch zur Bemessung des weiteren Personals in Krankenhäusern und zu den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Transformationsfonds einschließlich einer Beteiligung der privaten Krankenversicherung an den Kosten.

Das Gesetz kann nun wie geplant in Kraft treten.

Der Bundesrat hat zum TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 im 1. Durchgang Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt und war mit eigenen Anträgen in den Ausschüssen des Bundesrates erfolgreich. Der sächsische Klimaschutzminister Wolfram Günther sprach zum Gesetz im Bundesrat.

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinien (EU) 2023/958 und (EU) 2023/959 zur Änderung der europäischen Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG in nationales Recht sowie zur Festlegung ergänzender Durchführungsbestimmungen zur EU-CBAM-Verordnung hinsichtlich des CO2-Grenzausgleichssystems. Er legt einen einheitlichen Rechtsrahmen für alle Sektoren fest, die künftig vom EU-Emissionshandel erfasst sind. Das Emissionshandelssystem im Bereich ortsfester Anlagen und Luftverkehr (»ETS-1«) wird dahingehend geändert, dass die Gesamtemissionsmengen bis 2030 im Vergleich zur vorherigen Regelung stärker gesenkt werden sollen. Außerdem sehen die Änderungen der EU-Emissionshandelsrichtlinie die erstmalige Einbeziehung des Bereichs Seeverkehr in den Emissionshandel sowie die Einführung eines neuen europäischen Brennstoffemissionshandels (»ETS-2«) für die bislang nicht vom ETS-1 erfassten Brennstoffeinsätze in den Sektoren Wärme und Verkehr vor. Die Änderungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) dienen der Überführung des bisherigen nationalen Brennstoffemissionshandels nach dem BEHG in das europäische System des ETS-2. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten tritt die Abgabepflicht im ETS-2 ab dem Jahr 2027 an die Stelle der Abgabepflicht nach § 8 BEHG.

In einer umfangreichen Stellungnahme hat der Bundesrat Änderungswünsche am Gesetz deutlich gemacht. So fordert er u. a. mit den Stimmen Sachsens die Abfallverbrennung gefährlicher Abfälle nicht in den Emissionshandel mit einzubeziehen, da die Verbrennung gefährlicher Abfälle nicht durch alternative Verfahren ersetzt werden könne. Zugleich äußert der Bundesrat in seiner Stellungnahme Bedenken hinsichtlich der vorgeschlagenen Regelungen zu einem nationalen Opt-in bei der Abfallverbrennung im ETS-1 ab dem Jahr 2027 und fordert die Bundesregierung auf, sich für die europaweite Einbeziehung der Siedlungsabfallverbrennung und Entsorgung von Abfällen auf Deponien in das ETS-1 ab 2028 einzusetzen.

Energieminister Günther stellte in seiner Rede vor dem Bundesrat heraus, dass der Emissionszertifikatehandel, der mit der Gesetzesänderung auf weitere Bereiche erweitert wird und Klimaschutz mit klugen marktwirtschaftlichen Signalen verknüpfe. Ziel müsse es sein, dass jede ausgestoßene Tonne Kohlendioxid einen Marktwert bekomme, sodass weitere Anreize für klimafreundliche Technologien und mehr Kreislaufwirtschaft gesetzt würden. Sachsen setze sich dafür ein, dass der Übergang vom bisherigen nationalen zum europäischen Emissionshandel für die Unternehmen planbar und so unbürokratisch wie möglich umgesetzt wird. Staatsminister Günther warb dafür, die soziale, ökonomische und ökologische Dimension bei der Energie- und Klimapolitik zusammenzudenken und einen sozialen Ausgleich in Form einer Auszahlung für Privathaushalte ähnlich dem »Klimabonus« in Österreich zu schaffen. Insbesondere in den ostdeutschen Ländern würden davon mittlere und untere Einkommensgruppen spürbar entlastet.

Die Stellungnahme des Bundesrates wird der Bundesregierung zugeleitet, die hierzu die Möglichkeit zur Gegenäußerung hat. Mit dieser Gegenäußerung wird die Stellungnahme dem Deutschen Bundestag für das weitere parlamentarische Verfahren zugeleitet.

Der Bundesrat hat dem Jahressteuergesetz 2024 mit den Stimmen Sachsens zugestimmt. Einer Entschließung zu den Belangen der Landwirtschaft hat der Freistaat ebenfalls zugestimmt. Das Gesetz kann damit wie vorgesehen in Kraft treten.

Das Gesetz enthält eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben.

Im ersten Durchgang hatte der Bundesrat eine umfangreiche Stellungnahme mit Verbesserungs- und Änderungsvorschlägen beschlossen, die vom Deutschen Bundestag zum Teil aufgegriffen wurden. Das beschlossene Gesetz beinhaltet daher folgende wesentliche Änderungen:

  • Verzicht auf die im Regierungsentwurf vorgesehene Möglichkeit zur Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets,
  • Anpassungen der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen,
  • Streichung der vorgesehenen Erweiterung der Umsatzsteuerbefreiung für sportliche Dienstleistungen,
  • Ergänzung einer Verordnungsermächtigung zur Festsetzung des Durchschnittssatzes für Land- und Forstwirte.

Aus sächsischer Sicht bedauerlich ist, dass der Bund nicht bereit war, auf die Absenkung des Durchschnittsteuersatzes für Land- und Forstwirte, zumindest für das Jahr 2024, zu verzichten. Gerade die unterjährige Absenkung des Durchschnittssatzes für Landwirte für das verbleibende Jahr 2024 stellt einen unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand für die betroffenen Land- und Forstwirte dar.

Der Bundesrat hat das Gesetz zur Änderung der Höfeordnung, zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen und zur Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens mit den Stimmen Sachsens gebilligt. Das Gesetz kann nun verkündet werden und zum vorgesehenen Zeitpunkt in Kraft treten.

Das Gesetz umfasst einerseits eine Neuregelung für die Höfeordnung, die als partielles Bundesrecht nur in den Bundeländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein gilt. Mit dem Gesetz werden Regelungen für die Übergabe der Höfe im Erbfall angepasst.

Für das gesamte Bundesgebiet von Relevanz ist die im Gesetz vorgesehene Verlängerung der Möglichkeit für die Polizei und Staatsanwaltschaft, bei Einbrüchen in dauerhaft genutzte Privatwohnungen die Telekommunikationsüberwachung für die Ermittlung des oder der Täter zu nutzen. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens wurde 2019 der Straftatenkatalog der Telekommunikationsüberwachung um den Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung erweitert. Die Regelung wurde auf fünf Jahre befristet und würde am 12. Dezember 2024 außer Kraft treten, wenn sie nicht verlängert wird. Durch die Gesetzesänderung wird die Regelung nun um weitere fünf Jahre befristet verlängert. Zur Vereinfachung für die Praxis tritt sie nicht exakt nach weiteren fünf Jahren und damit mit Ablauf des 11. Dezember 2029, sondern erst mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

Der Deutsche Bundestag hatte das Gesetz erst am 14. November 2024 beschlossen. Es ist das einzige Gesetz, das der Bundestag nach dem Zerbrechen der Regierungskoalition beschlossen hat.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Sachsens einer Entschließung zum strafrechtlichen Schutz von Telekommunikationsanlagen zugestimmt.

Mit der Entschließung regt der Bundesrat gegenüber der Bundesregierung eine Prüfung an, ob der aktuelle strafrechtliche Schutz von Telekommunikationsleitungen ausreichend ist.
Insbesondere soll geprüft werden, ob eine Angleichung an die Regelung von Straftaten zum Schutz öffentlicher Betriebe erfolgen sollte. Geprüft werden soll außerdem, ob auch private Telekommunikationsanlagen strafrechtlich geschützt werden müssen. Diese würden etwa von Unternehmen oder Steuerungsleitungen für Solar- und Windenergieleitungen genutzt und seien ebenfalls schutzwürdig. Der besondere Schutz von Unterseeleitungen soll unter Einbeziehung des Bundesministeriums für Verteidigung im Hinblick auf hybride Bedrohungen und Terrorismus bedacht werden. Außerdem wird um Prüfung gebeten, ob die Straftat der verfassungsfeindlichen Sabotage härter bestraft werden sollte.

Eine solche Anpassung des Strafrechts könne aus Sicht des Bundesrates dazu beitragen, Beschädigungen zu reduzieren, indem es zumindest einen Teil der potentiellen Täterinnen und Täter abschrecke. Fahrlässigkeitsstrafbarkeiten könnten insgesamt zu einem noch sorgfältigeren Umgang mit Telekommunikationsanlagen anhalten.

Zur Begründung verweist der Bundesrat auf die hohe Bedeutung von Telekommunikationsanlagen für das heutige Wirtschafts- und Sozialleben und für die Umsetzung der Energiewende. Telekommunikation über Mobilfunk werde absehbar für die Funktionsfähigkeit des Individualverkehrs unverzichtbar sein. Die Beschädigung einer Telekommunikationsleitung könne indirekt auch Verkehrs-, Energieversorgungs- und andere Versorgungsnetze funktionslos machen. Die Störung von Telekommunikationsnetzen könne auch direkte Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit auslösen, wenn darüber Anlagen, Fahrzeuge oder telemedizinische Anwendungen gesteuert werden. Überdies wird darauf hingewiesen, dass die immensen öffentlichen und privaten Investitionen in Höhe von gegenwärtig jährlich rund 70 Mrd. EUR in Telekommunikationsinfrastruktur ausreichend geschützt werden müssten. 2023 habe die öffentliche Hand – Bund, Länder und Kommunen – allein 7,2 Mrd. EUR in die Festnetzinfrastruktur investiert.

Die Entschließung wird nun zur Prüfung des gesetzgeberischen Handlungsbedarfes der Bundesregierung zugeleitet.

Der Bundesrat hat im 1. Durchgang zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes zur Nutzhanfliberalisierung Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat eine Ziffer der Stellungnahme zum Bürokratieabbau unterstützt.

Die Anbaufläche von Nutzhanf hat sich in Deutschland in den letzten Jahren stetig vergrößert, der Anbau behielt aber seinen Nischencharakter. Zuletzt hat sich die Anbaufläche sogar wieder verringert. Die Gründe für den Rückgang sind wirtschaftlicher, aber auch rechtlicher und bürokratischer Natur. In Bezug auf verschiedene Regelungen besteht ein hohes Maß an rechtlicher Unsicherheit beim Umgang mit Nutzhanf. Das Vorhaben sieht deshalb vor, die sogenannte Missbrauchsklausel zu streichen. Diese legt fest, dass der Verkehr mit Nutzhanf nur dann zulässig sein soll, wenn der Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen ist

Mit der Verabschiedung des KCanG und den damit legal werdenden Beschaffungsmöglichkeiten für berauschendes Konsumcannabis wird ein derartiger Missbrauch von Nutzhanf aus Sicht der Bundesregierung praktisch endgültig auszuschließen sein, so dass es einer entsprechenden gesetzlichen Regelung nicht länger bedarf. Daneben soll auch der Indoor-Anbau von Nutzhanf zugelassen werden. Der Indoor-Anbau eröffnet weiteren Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere auch im ländlichen Raum, über die Landwirtschaft hinaus Möglichkeiten, Nutzhanf anzubauen, insbesondere für die Gewinnung von Cannabidiol(CBD)-haltigen Produkten.

Innerhalb der sächsischen Staatsregierung wird der Gesetzentwurf unterschiedlich bewertet. Aus diesem Grund hat sich der Freistaat zu einem großen Teil der Stellungnahme des Bundesrates enthalten. Unterstützt hat der Freistaat eine Forderung zum Bürokratieabbau.

Die Stellungnahme des Bundesrates wird der Bundesregierung zugeleitet, die hierzu die Möglichkeit zur Gegenäußerung hat. Mit dieser Gegenäußerung wird die Stellungnahme dem Deutschen Bundestag für das weitere parlamentarische Verfahren zugeleitet.

Der Bundesrat hat im ersten Durchgang zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes umfangreich Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat die Stellungnahme in einer Ziffer unterstützt.

Mit der Gesetzesänderung sollen Brandrisiken, die durch Lithium-Batterien verursacht werden, die in zunehmender Zahl in Elektrogeräten auch fest verbaut sind, reduziert werden. Mit der Gesetzesnovelle soll zum einen die Entnahme von Lithium-Batterien bei der Erfassung an der kommunalen Sammelstelle verbessert, zum anderen über die Verstärkung und Vereinheitlichung der Verbraucherinformation mehr Elektroaltgeräte getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall erfasst werden. Damit soll vor dem Hintergrund der europarechtlich vorgegebenen Sammelquote die Sammelmenge von Elektroaltgeräten verbessert werden.

Ein gewichtiger Aspekt der Gesetzesnovelle ist der Umgang mit elektronischen Einweg-Zigaretten, die hohe Wachstumsraten auf dem deutschen Markt verzeichnen. Elektronische Einweg-Zigaretten fallen als Elektro- und Elektronikgeräte in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetz, werden von den Konsumenten aber teilweise nicht als solche wahrgenommen, sodass oftmals eine ordnungsgemäße Entsorgung ausbleibt. Um mehr Elektroaltgeräte in ihre Bestandteile zu zerlegen und herausgetrennte Materialien und wertvolle Rohstoffe wieder in den Wertschöpfungskreislauf zurückzuführen, muss die Sammelquote dieser Altgeräte verbessert werden.

Ziel der der Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ist es daher, für diese Produkte weitere verbrauchernahe Rückgabemöglichkeiten aufzubauen. An den kommunalen Wertstoffhöfen, an denen derzeit rund 80 % der getrennt gesammelten Elektroaltgeräte aus privaten Haushalten erfasst werden, soll die Einsortierung dieser Elektroaltgeräte konkretisiert werden, um die Entnahme von Lithium-Batterien und die Erfassungsqualität durch Verhinderung von Beschädigungen insgesamt zu verbessern. Um die Rückgabemöglichkeiten für elektronische Einweg-Zigaretten auszuweiten, sollen diese an sämtlichen Verkaufsstellen, an denen diese gekauft werden können, grundsätzlich auch zurückgegeben werden können.

In der Stellungnahme empfiehlt der Bundesrat u. a. mit den Stimmen Sachsens, dass die Einsortierung der Elektroaltgeräte an den Wertstoffhöfen und kommunalen Sammelstellen durch die Beschäftigten erfolgen soll, um möglichen Beschädigungen an den Altgeräten entgegenzuwirken.

Die Stellungnahme des Bundesrates wird der Bundesregierung zugeleitet, die hierzu die Möglichkeit zur Gegenäußerung hat. Mit dieser Gegenäußerung wird die Stellungnahme dem Deutschen Bundestag für das weitere parlamentarische Verfahren zugeleitet.

Der Bundesrat hat sich heute erstmalig mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Mobilitätsdatengesetz befasst und eine Stellungnahme beschlossen.

Bus, Bahn oder Carsharing-Angebote mit nur einer App vergleichen und buchen: Das ist in Deutschland nur selten möglich. Oft fehlt es an den notwendigen Daten. Das Mobilitätsdatengesetz zielt darauf ab, einen einheitlichen Rahmen für die Erfüllung von Datenbereitstellungspflichten zu schaffen. Angestrebt wird eine optimierte Bereitstellung und Nutzung von Mobilitätsdaten, um multimodale Mobilitätsangebote sowie Echtzeit-Informationsdienste zu fördern. Mit den Regelungen sollen auch EU-weite Anforderungen an die Interoperabilität von Mobilitätsdaten erfüllt werden. Mobilitätsdaten sind zum Beispiel Fahrpläne des öffentlichen Verkehrs, Verspätungsmeldungen, Echtzeit-Verfügbarkeit von Sharing-Fahrzeugen, Meldungen über Baustellen, über die Verkehrssituation oder über die Verfügbarkeit von Parkplätzen sowie Tank- und Ladeinfrastruktur.

Bereits jetzt besteht auf Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes und der darauf gestützten Mobilitätsdatenverordnung eine Verpflichtung für Unternehmen und Vermittler, Mobilitätsdaten bereitzustellen. Diese Verpflichtung wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf erweitert und europaweit harmonisiert. Zu den Änderungen gehören ferner die Einführung einer Koordinierungsstelle, höhere Anforderungen an die Qualität und den Umfang der bereitzustellenden Daten und eine Verordnungsermächtigung zur Weiterverwendung der Daten über ein Lizenzsystem. Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen den Stellen auf Bundes- und Landesseite sollen in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern geregelt werden.

In seiner Stellungnahme begrüßt der Bundesrat grundsätzlich den geplanten einheitlichen Rahmen für die Erfüllung von Datenbereitstellungspflichten. Dies verbessere die Transparenz und Zugänglichkeit und schaffe damit eine wesentliche Grundlage für moderne Mobilitätsdienstleistungen. Der Bundesrat sieht jedoch weiteren Anpassungs- und Klarstellungbedarf – so fordert er eine Ausnahmeregelung für die Bereitstellung sensibler betriebswirtschaftlicher Daten, die Einbeziehung der Länder bei der Erstellung von Leitlinien und Empfehlungen sowie die Erweiterung des Regelungsumfangs um Fahrzeugdaten. Auch solle sichergestellt werden, dass die Mobilitätsdaten vorrangig über die bereits bestehenden Landessysteme bereitgestellt werden. Sachsen hat die Stellungnahme in allen Punkten unterstützt.

Die Stellungnahme des Bundesrates wird der Bundesregierung zugeleitet, die hierzu die Möglichkeit zur Gegenäußerung hat. Mit dieser Gegenäußerung wird die Stellungnahme dem Deutschen Bundestag für das weitere parlamentarische Verfahren zugeleitet.

Der Bundesrat hat zu einem Empfehlungsvorschlag der EU Kommission zu einer rauch- und aerosolfreien Umgebung Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt.

Im Rahmen des Europäischen Plans zur Krebsbekämpfung plant die Kommission, die Empfehlung des Rates über rauchfreie Umgebungen zu überarbeiten. Der Plan zielt darauf ab, dass bis zum Jahr 2040 weniger als fünf Prozent der Bevölkerung Tabak konsumieren (derzeitiger Anteil etwa 25 Prozent). Die Kommission hofft, durch die Überarbeitung der Empfehlung einen positiven Beitrag zu diesem Ziel leisten zu können.

Die bislang noch geltende Empfehlung von 2009 bietet den Mitgliedstaaten Handlungsvorschläge zur Umsetzung des Rahmenübereinkommens der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakgebrauchs. Hierdurch sollen Menschen vor Tabakrauch in geschlossenen Räumen am Arbeitsplatz, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in anderen geschlossenen öffentlichen Räumen geschützt werden. Erfasst sind traditionelle Tabakprodukte und einige öffentliche Bereiche, die aufgrund einer Einzelfallbewertung abgedeckt wurden.

Der neue Vorschlag der Kommission berücksichtigt nun auch neuartige Produkte, die Rauch und/oder Aerosole emittieren, wie erhitzte Tabakprodukte, elektronische Zigaretten und Tabakersatzstoffe. Darüber hinaus sollen weitere Außenbereiche miteinbezogen werden. Dazu zählen ausgewiesene Freizeitbereiche im Freien, insbesondere solche, die oft von Kindern besucht werden, wie öffentliche Spielplätze, Freizeitparks, Schwimmbäder und Zoos. Auch Außenbereiche von Dienstleistungsbetrieben wie Cafés, Bars oder Restaurants sollen zukünftig berücksichtigt werden. Weitere schutzbedürftige Bereiche sind Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, Außenbereiche von Arbeitsplätzen und Gesundheitseinrichtungen sowie Schulen und Kindergärten. Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten außerdem, Privatfahrzeuge, in denen Kinder oder Minderjährige anwesend sind, in Erwägung zu ziehen.

Die Kommission plant zudem eine Reihe von Maßnahmen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung, wie etwa die Anregung und Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, eine intensive Förderung der Forschung, eine Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit und die Entwicklung eines Präventionsinstrumentariums für einen besseren Schutz der Gesundheit von Kindern und jungen Menschen.

Der Freistaat Sachsen hat unter anderem die Forderung des Bundesrates unterstützt, gastronomische Außenbereiche von der Ausweitung des Rauch- und Aerosolverbots auszunehmen. Vor dem Hintergrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage wird die Empfehlung der EU-Kommission zur Ausweitung des Rauchverbots auf gastronomische Außenbereiche von Restaurants, Bars, Cafés und vergleichbare Umgebungen kritisch gesehen, da die Durchsetzung solcher Verbote mit erheblichem Aufwand sowie Umsatzeinbußen für die gastronomischen Betriebe einhergehen könnte. Außerdem wird ein mit entsprechenden Kontrollen einhergehender Verwaltungsaufwand erwartet, der erhebliche Kosten für die Mitgliedstaaten und im Falle der Bundesrepublik für Länder und Kommunen verursachen würde.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Sachsens einer Änderung des Vertrages zum Deutsch-Griechischen Jugendwerk zugestimmt.

Das Abkommen, das vor fünf Jahren zwischen Deutschland und Griechenland geschlossen wurde, dient der Förderung der Zusammenarbeit zwischen jungen Menschen beider Länder. Es unterstützt den interkulturellen Austausch und trägt zur Stärkung der Beziehungen innerhalb Europas bei.

Die Änderung betrifft insbesondere die Finanzierung des Jugendwerks mit Sitz in Leipzig und Thessaloniki. Ursprünglich war festgelegt, dass beide Länder die Kosten »zu gleichen Teilen« tragen. Da Griechenland jedoch seinen finanziellen Verpflichtungen nur unzureichend nachkommen kann, wurde beschlossen, diese Formulierung zu streichen. Für Deutschland ist es wichtig, dass das Jugendwerk trotz finanzieller Schwierigkeiten Griechenlands weiterarbeiten kann, da es einen wesentlichen Beitrag zur Völkerverständigung leistet und den Austausch junger Menschen fördert. Zusätzliche finanzielle Belastungen entstehen für den Bund nicht, da die Mittel für das Jugendwerk durch einen Fonds bereitgestellt werden.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen des Freistaates Sachsen der Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie mit Maßgaben zugestimmt.

Die Bürokratieentlastungsverordnung ist eine ressortübergreifende Sammelverordnung, um die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft sowie die Verwaltung von Bürokratie zu entlasten. Die Verordnung fasst Maßnahmen zusammen, die aus rechtsförmlichen Gründen nicht per Gesetz, sondern nur per Verordnung geändert oder aufgehoben werden können.

Das vorgesehene Entlastungsvolumen liegt für die Wirtschaft bei 420 Millionen Euro pro Jahr. Im Schwerpunkt sieht der Entwurf folgende Anpassungen vor:

  • Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung zur Förderung der elektronischen Übermittlung von Vergütungsabrechnungen;
  • Anhebung von Schwellenwerten für die Meldungen im Kapital- und Zahlungsverkehr in der Außenwirtschaftsverordnung bei gleichzeitigem Abbau statistischer Meldepflichten;
  • Zulassung einer elektronischen Information über Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe im Lebensmittelrecht.

Neben diesen Maßnahmen sind zahlreiche Änderungen in weiteren Verordnungen vorgesehen, die der Förderung der Digitalisierung und der Vereinfachung von Verwaltungsverfahren dienen sollen und mit denen Anzeigepflichten im Gewerberecht abgebaut werden, darunter:

  • in der Notarfachprüfungsverordnung wird die Zahl der mindestens durchzuführenden Prüfungstermine auf einen Termin abgesenkt, um auf die sinkenden Prüflingszahlen zu reagieren;
  • in der Gewerbeanzeigenverordnung wird der Datenaustausch zwischen den Behörden erleichtert;
  • in der Mess- und Eichverordnung entfällt für bestimmte Messgeräte eine bislang erforderliche Doppelprüfung;
  • im Bereich der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sind Vereinfachungen für zulassungsfreie Fahrzeuge vorgesehen, die ein Versicherungskennzeichen benötigen (u. a. Einführung einer elektronischen Bescheinigung, Abschaffung des Versicherungsjahres).

Der Bundesrat fordert mit den Stimmen Sachsens mit seinen Maßgaben weitere Bürokratieentlastungen:

  • eine Anpassung der Fristen auf Werktage in der Außenwirtschaftsverordnung, um Unternehmen bei der Umstellung von Meldefristen zu entlasten;
  • eine Gleichstellung der in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung genannten Abschlussprüfungen mit der Sachkundeprüfung;
  • eine Erleichterung bei der Anerkennung von Studienabschlüssen aus einem EU-/EWR-Mitgliedsstaat bei dem Sachkundenachweis für Immobiliardarlehensvermittler;
  • die Abschaffung von Anzeigepflichten nach § 3 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2a Versteigerungsverordnung gegenüber der Industrie- und Handelskammer, da diese aus Sicht der Kammern keinen Mehrwert böten;
  • die Einführung eigenhändig oder in elektronischer Form unterzeichneter ärztlicher Bescheinigungen für jugendliche Arbeitnehmer zur Reduktion von Prüfaufwänden sowie Klarstellungen bei dem vom Arzt zu verwendenden Formular;
  • die Streichung von Art. 24 der Bürokratieentlastungsverordnung und damit der vorgesehenen Änderung bei dem Versicherungsschutz von zulassungsfreien Fahrzeugen.

Mit einer Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung zudem auf, zeitnah eine volldigitalisierte und – soweit möglich – automatisierte Gesamtlösung für den Versicherungsnachweis für zulassungsfreie Fahrzeuge zu schaffen.

Mit der Zustimmung des Bundesrates kann die Verordnung nun nach Ausfertigung, Verkündung und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Der Bundesrat hat auf Antrag der Bundesregierung die Anpassungsgesetze zum Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) fristverkürzt ohne Ausschussbefassung im 1. Durchgang behandelt. Der Freistaat Sachsen hat das Votum »keine Einwendungen« nicht unterstützt. Da dies mehrheitlich erfolgte, hat der Bundesrat zum Gesetzentwurf keine Stellung genommen.

Das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) ist die Grundlage, um EU-weit die Gewährung internationalen Schutzes insgesamt zu steuern und zu ordnen, humanitäre Standards für Geflüchtete zu schützen und irreguläre Migration zu begrenzen. Die Anpassungen des europäischen Rechts werden weitreichende Auswirkungen auf die Praxis aller Mitgliedstaaten haben. Um der Verwaltungspraxis in Bund, Ländern und Kommunen für die konkrete Umsetzung möglichst frühzeitig Klarheit und Rechtssicherheit zu verschaffen und Zeit für die operativen Vorkehrungen zu belassen, soll die Anpassung des nationalen Rechts an die GEAS-Reform bereits deutlich vor der Anwendbarkeit der Rechtsakte erfolgen.

Aufgrund des unionsrechtlichen Verbots, Vorschriften aus Verordnungen im nationalen Recht zu wiederholen (Wiederholungsverbot), müssen vor allem zahlreiche Vorschriften des Asylgesetzes und des Aufenthaltsgesetzes aufgehoben oder angepasst werden. Die GEAS-Rechtsakte sehen zudem zahlreiche Regelungen vor, die von den Mitgliedstaaten gesetzlich ausgefüllt werden müssen. Ebenso müssen Zuständigkeiten gesetzlich geregelt werden.
Als Zielstaat von Sekundärmigration sind für Deutschland insbesondere die umfassende Registrierung nach der Eurodac-Verordnung sowie funktionierende Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wichtig. Die Einführung des Asylgrenzverfahrens sowie des Rückkehrgrenzverfahrens stellt eine Neuerung im Vergleich zum bisherigen System dar, die eine besonders schnelle Durchführung von Asylverfahren bei denjenigen Personen ermöglicht, bei denen die Zuerkennung von Schutz unwahrscheinlich ist. Auch wenn die Bundesrepublik Deutschland landseitig nicht über EU-Außengrenzen verfügt, sind die Verfahren für die luft- und seeseitigen EU-Außengrenzen einzuführen. Die Reglungen ermöglichen zudem ein Pilotprojekt zur Durchführung von Asylgrenzverfahren, die ab Mitte 2026 verpflichtend auch an den deutschen Außengrenzen anzuwenden sind. Ziel des Pilotprojekts ist die Sammlung von Erfahrungswerten.  Zur Einrichtung von Dublin-Zentren steht die Bundesregierung mit den Ländern u. a. im Rahmen der Dublin-Taskforce in engem Austausch. Die dafür erforderlichen Rechtsänderungen sollen zeitnah verabschiedet werden.

Die Regierungsentwürfe wurden am 6. November 2024 im Bundeskabinett beschlossen. Derzeit verfügt die Regierungskoalition jedoch nicht mehr über eine eigene Mehrheit im Deutschen Bundestag. Werden die Gesetze vom Deutschen Bundestag nicht mehr in dieser Wahlperiode beschlossen, unterfallen sie der Diskontinuität.

Der Bundesrat hat auf Antrag der Bundesregierung den Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen – das sogenannte KRITIS-Dachgesetz – ohne Ausschussbefassung im 1. Durchgang behandelt. Der Freistaat Sachsen hat das Votum »keine Einwendungen« nicht unterstützt. Da dies mehrheitlich erfolgte, hat der Bundesrat zum Gesetzentwurf keine Stellung genommen.

Der Regierungsentwurf des KRITIS-Dachgesetzes soll ein »Dach« über die verschiedenen Sektoren – von Energie, Transport und Verkehr, Ernährung, bis hin zu Abfallentsorgung und Weltraum legen, um nur einige zu nennen. Mit dem Gesetz sollen bundeseinheitliche und sektorenübergreifende Vorgaben eingeführt werden. Diese treten neben die bestehenden Regulierungen für die Cybersicherheit kritischer Infrastrukturen. Das betrifft vor allem

  • die bundesweite Identifizierung der wichtigsten kritischen Infrastrukturen,
  • Risikoanalysen der Betreiber und von staatlicher Seite,
  • Mindestvorgaben für Resilienzmaßnahmen der Betreiber und
  • ein Störungsmonitoring.

Dabei sollen alle denkbaren Risiken in den Blick genommen werden, die durch die Natur oder den Menschen verursacht werden können – sei es ein Unwetter, menschliches Versagen oder ein Sabotageakt. Über den Anwendungsbereich des KRITIS-Dachgesetzes hinaus soll die noch zu verabschiedende nationale KRITIS-Resilienzstrategie die Widerstandfähigkeit aller KRITIS erhöhen.

Der Regierungsentwurf wurde am 6. November 2024 im Bundeskabinett beschlossen. Derzeit verfügt die Regierungskoalition jedoch nicht mehr über eine eigene Mehrheit im Deutschen Bundestag. Wird das Gesetz vom Deutschen Bundestag nicht mehr in dieser Wahlperiode beschlossen, unterfällt es der Diskontinuität.

Der Bundesrat hat den sächsischen Finanzminister Hartmut Vorjohann von Beginn des Jahres 2025 an für die Dauer von drei Jahren zum Mitglied des Verwaltungsrates der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) berufen.

Der Verwaltungsrat und seine Ausschüsse überwachen die Geschäftsführung und Vermögensverwaltung der KfW. Als wesentliche Aufgaben obliegen ihm die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, die Genehmigung des Jahresabschlusses und der Planung sowie die Auswahl des Wirtschaftsprüfers, der der Aufsichtsbehörde vorgeschlagen wird.

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