Bundesrat
Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.
Art. 50 Grundgesetz
Die Landesvertretung Sachsen bündelt und koordiniert die Interessen des Freistaates im Bundesratsverfahren und wirbt bei den anderen Bundesländern für den sächsischen Standpunkt. Als föderatives Verfassungsorgan tagt der Bundesrat regelmäßig alle drei bis vier Wochen. Vor der Abstimmung im Bundesratsplenum beraten die einzelnen Bundesratsausschüsse über alle Gesetzentwürfe der Bundesregierung und des Bundestages. An diesen Beratungen nehmen die Beauftragten der Mitglieder des Bundesrates und des Bevollmächtigten teil. Die Landesvertretung Sachsen ist hierbei Dreh- und Angelpunkt für die Koordinierung des Abstimmungsverhaltens im Bundesrat und für die Vorbereitung der jeweiligen Bundesratssitzung.
Jedes Land kann eigene Bundesratsinitiativen einbringen. So können die Länder die Bundesgesetzgebung in ihrem Sinne mitgestalten.
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland regelt die Zusammensetzung des Bundesrates: Die Ministerpräsidenten und einzelne Kabinettsmitglieder der Länder werden zu stimmberechtigten Mitgliedern des Bundesrates benannt. Jedes Land kann so viele Mitglieder benennen, wie es Stimmen im Bundesrat hat. Entsprechend seiner Einwohnerzahl hat der Freistaat Sachsen vier von insgesamt 69 Stimmen, die der Stimmführer in den Plenarsitzungen einheitlich abgibt.
Die Bevollmächtigten der 16 Länder versammeln sich regelmäßig im Ständigen Beirat des Bundesrates. Der Ständige Beirat hat die Aufgabe, den Präsidenten und das Präsidium bei der Vorbereitung der Sitzungen des Bundesrates und bei der Führung der Verwaltungsgeschäfte zu beraten.
Jedes Land führt in einem der 16 Ausschüsse des Bundesrates den Vorsitz. Der sächsische Ministerpräsident ist traditionell der Vorsitzende des Ausschusses für Auswärtige Angelegenheiten des Bundesrates. Dieser gehört zu den beiden »Politischen Ausschüssen« des Bundesrates.
Der Gemeinsame Ausschuss von Bundesrat und Bundestag besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages und zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates, welche die 16 Bundesländer vertreten. Der Gemeinsame Ausschuss stellt das Notparlament im Verteidigungsfall dar, wenn dem rechtzeitigen Zusammentreten des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen.
Neben den durch das Grundgesetz festgelegten Aufgaben im innerstaatlichen Bereich nimmt der Bundesrat auch zahlreiche Aufgaben und Verpflichtungen auf der internationalen Ebene wahr. Hierzu zählen die Beziehungen zu anderen Parlamenten, die Mitwirkung des Bundesrates in Gremien der Europäischen Union, die Teilnahme an internationalen Konferenzen sowie die Mitarbeit in diversen europäischen Netzwerken.