1047. Bundesratssitzung vom 27. September 2024
Wichtigste Themen: Speicherung IP Adressen + Haushalt 2025 + Resilienz Bundesverfassungsgericht + Medizinforschungsgesetz + Entlastung Ehrenamt + Schutz von Einsatzkräften + Jahressteuergesetz + Steuerfortentwicklungsgesetz + Notfallversorgung + Luftsicherheitsgesetz + Aufstiegs-BAföG + SED-Opferrenten + Regionalisierungsgesetz + Wind- und Solarausbau + Wohngeld
Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:
Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 1047. Sitzung des Bundesrates.
Der Bundesrat dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Mindestspeicherung von IP-Adressen für die Bekämpfung schwerer Kriminalität mit den Stimmen Sachsens zugestimmt. Der Gesetzentwurf geht auf eine Initiative des Landes Hessen zurück. Der sächsische Innenminister Schuster machte in einer Rede deutlich, wie wichtig die Speicherung der IP-Adressen für eine wirksame Strafverfolgung ist und warb im Länderkreis erfolgreich um eine Zustimmung zur Initiative.
Der Gesetzentwurf sieht eine Speicherung von IP-Adressen und Port-Nummern bei Internetanbietern vor, die europa- und verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht widersprechen soll. Die Speicherung soll für den Zeitraum von einem Monat erfolgen und einzig der Verfolgung schwerer Kriminalität dienen. Gerade um schwere Kriminalität im Internet zu verfolgen – insbesondere beim Verbreiten von Kinderpornographie –, sei die IP-Adresse häufig der einzige, immer aber der erste Anhaltspunkt, heißt es in der Begründung des Entwurfs. Ohne die Pflicht zur Mindestspeicherung hänge in diesen Fällen die Aufklärung der Straftat von dem Zufall ab, welchen Internetzugangsdienst der Täter genutzt hat und ob dieser Anbieter freiwillig die Zuordnung der IP-Adresse zu einer Benutzerkennung gespeichert hat.
Die Speicherung für einen Monat sei, anders als bisherige Regelungen (zehn Wochen oder sechs Monate), ein auf das absolut Notwendige begrenzter Zeitraum und somit unionsrechtskonform.
Der Bundesrat hat zum Haushaltsgesetz 2025, dem Finanzplan des Bundes 2024 bis 2028 und dem Haushaltsbegleitgesetz Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat die Stellungnahmen zum großen Teil unterstützt. Darunter die Forderung, dass der Bund schrittweise einen höheren Anteil an den Erstattungen an die Deutsche Rentenversicherung nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) übernehmen soll.
Der Bundeshaushalt 2025 und der Finanzplan 2024 bis 2028 weisen folgende Eckwerte auf:
Ist 2023 | Soll 2024 | Planung 2025 (FPL 2023–2027) |
BHH-Entwurf 2025 |
Veränderungen ggü. Soll 2024 |
Veränderung ggü. Planung |
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Einnahmen | 457,1 | 488,9 | 451,8 | 488,6 | -0,3 | 36,8 |
Steuern | 356,1 | 374,4 | 394,6 | 388,2 | 13,9 | -6,4 |
NKA | 27,2 | 50,3 | 16,0 | 51,3 | 1,0 | 35,3 |
Rücklagen | 37,5 | 10,2 | 6,4 | 0,5 | -9,7 | -5,9 |
Ausgaben | 457,1 | 488,9 | 451,8 | 488,6 | -0,3 | 36,8 |
Personal | 40,1 | 43,5 | 43,5 | 45,2 | 1,7 | 1,7 |
Zinden | 37,6 | 37,4 | 36,9 | 37,9 | 0,5 | 1,0 |
Investitionen | 55,0 | 70,8 | 60,2 | 81,0 | 10,2 | 20,8 |
Zuschüsse an RV | 111,6 | 116,3 | 123,7 | 121,3 | 5,0 | -2,4 |
Gegenüber der Finanzplanung 2023–2027 wächst das Haushaltsvolumen für 2025 um 36,8 Mrd. EUR an. Dies wird vor allem durch eine deutlich höhere Neuverschuldung (+35,3 Mrd. EUR) finanziert, die den zulässigen Neuverschuldungsrahmen aus struktureller Kreditaufnahme (0,35 % des BIP), Konjunkturkomponente und dem Saldo der finanziellen Transaktionen vollständig ausschöpft. Dagegen fallen die Steuereinnahmen voraussichtlich niedriger aus als geplant (-6,4 Mrd. EUR). Zudem stehen weniger Rücklagen zur Verfügung (-5,9 Mrd. EUR). Mit der Entnahme von 0,5 Mrd. EUR wird der Bestand der ehemaligen Asyl-Rücklage vollständig aufgezehrt.
Auf der Ausgabenseite werden zusätzliche Mittel vor allem für Investitionen veranschlagt (+20,8 Mrd. EUR). Die Zuschüsse an die Rentenversicherung fallen um 2,4 Mrd. EUR geringer aus. Dies ist zum Teil auf die Minderung des Erhöhungsbetrags des Bundeszuschusses 2024–2027 (§ 287g SGB VI) zurückzuführen. Die Ausgaben für Zinsen (+1,0 Mrd.) und Personal (+1,7 Mrd.) fallen 2025 ggü. der letzten Finanzplanung nur geringfügig höher aus.
Mit dem Haushaltsbegleitgesetz sollen Maßnahmen, die im Bundeshaushaltsgesetz bereits finanziell berücksichtigt sind, auch auf Ebene der betreffenden Einzelgesetze umgesetzt werden. Betroffen sind das Schlusszahlungsfinanzierungsgesetz (SchlussFinG), das Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) und das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Alle drei Maßnahmen führen zu einer Entlastung des Bundeshaushalts.
In seiner Stellungnahme zum Bundeshaushalt weist der Bundesrat insbesondere darauf hin, dass Länder und Kommunen in den vergangenen Jahren eine Vielzahl zusätzlicher Aufgaben übernommen haben und durch die aktuelle gesamtwirtschaftliche Entwicklung zusätzlich belastet werden. Daher fordert der Bundesrat eine stärkere Beteiligung des Bundes im Bereich der Finanzierung der Flüchtlinge, der Kindertagesstätten oder beim Digitalpakt Schule.
Darüber hinaus erinnert der Bundesrat an die Zusage des Bundes, schrittweise einen höheren Anteil an den Erstattungen an die Deutsche Rentenversicherung nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) zu übernehmen. Er fordert von der Bundesregierung einen nächsten Entlastungsschritt im Rahmen eines konkreten Stufenplans bis zu einer vollständigen Übernahme der AAÜG-Lasten, die aus der Zuständigkeit des Bundes für das Rentenrecht folgt. Für Sachsen ist dies eine wichtige Forderung gegenüber dem Bund. Die AAÜG-Lasten binden in den ostdeutschen Ländern jährlich hohe Haushaltsmittel, was die finanzielle Handlungsfähigkeit der ostdeutschen Länder für den weiteren Aufholprozess und zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse vor enorme Herausforderungen stellt.
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Sachsen eine Entschließung zur Resilienz des Bundesverfassungsgerichtes gefasst. Der Freistaat Sachsen war der Entschließung zuvor beigetreten.
Die Entschließung begrüßt den vom Bundesminister der Justiz und verschiedenen Bundestagsfraktionen vorgestellten Vorschlag, die im Grundgesetz verankerten Regelungen zum Bundesverfassungsgericht zu erweitern. Dies betrifft vor allem den Status und die Organisation des Gerichts, die Amtszeit seiner Richterinnen und Richter und die Bindungswirkung der Entscheidungen. Diese sind bisher lediglich im Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelt, das – anders als das Grundgesetz – als einfachen Gesetz im Parlament mit einer einfachen Mehrheit geändert werden könnte. Dem Bundesverfassungsgericht komme eine zentrale Funktion für die Sicherung der freiheitlich demokratischen Grundordnung und der verfassungsrechtlichen Ordnung insgesamt zu, heißt es in der Begründung. Daher sei es richtig, die Resilienz des Gerichts zu stärken.
Die vorgeschlagenen Verfassungsänderungen leisteten einen wichtigen Beitrag, um die Funktionsfähigkeit, Unabhängigkeit und Überparteilichkeit des Gerichts sicherzustellen, heißt es im Text der Entschließung. Um in Bundestag und Bundesrat die für eine Grundgesetzänderung erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit sicherzustellen, seien jedoch Gespräche zwischen Bund und Ländern erforderlich, da aus Sicht des Bundesrates noch Änderungen an dem Vorschlag notwendig seien.
In der Entschließung wird zudem gefordert, dass Änderungen am Bundesverfassungsgerichtsgesetz zukünftig immer der Zustimmung des Bunderates bedürfen sollten. Es werde der Absicht der Väter und Mütter des Grundgesetzes gerecht, den Föderalismus als machtbeschränkenden Stabilitätsfaktor zu nutzen.
Der Bundesrat hat das Medizinforschungsgesetz passieren lassen und hierzu eine begleitende Entschließung gefasst. Der Freistaat Sachsen hat die Entschließung unterstützt.
Mit dem Medizinforschungsgesetz sollen die Rahmenbedingungen für die Entwicklung, Zulassung und Herstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten signifikant verbessert werden. Auf diese Weise soll die Attraktivität des Standortes Deutschland im Bereich der medizinischen Forschung gestärkt und der Zugang zu neuen Therapieoptionen für Patientinnen und Patienten beschleunigt werden.
Zum Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages gab es durchaus kritische Stimmen innerhalb des Bundesrates. Die Sächsische Staatsregierung ist wie die Mehrheit der Länder von der Notwendigkeit der schnellen Stärkung des Forschungs- und Pharmastandortes Deutschland überzeugt, was Verzögerungen an den gesetzlichen Vorgaben nicht zulässt.
Gleichwohl hat der Bundesrat auf sächsische Initiative hin eine Entschließung gefasst, die nachträglichen Änderungsbedarf an dem Gesetz deutlich macht. Dies betrifft zum einen erleichterte Meldeverpflichtungen für Einrichtungen zum Implantateregister, bei deren Umsetzung die Länder Gefährdungen für die Patientensicherheit nicht ausgeschlossen sehen. Zum anderen betrifft es eine Vorgabe zu Meldepflichten für die Krankenhäuser zum ärztlichen Personal unter Androhung empfindlicher Sanktionen. Hier befürchten die Länder zusätzliche bürokratische und finanzielle Belastungen für die Krankenhäuser, die sich ohnehin in einer schwierigen Situation befinden. Darüber hinaus befinden sich Bund und Länder in umfangreichen Beratungen zu einer grundlegenden der Reform zur Krankenhausversorgung und -finanzierung, der mit diesem Gesetz nicht vorgegriffen werden sollte.
Der Bundesrat hat dem Entwurf eines Gesetzes über haftungsrechtliche Erleichterungen für ehrenamtliche Vereinstätigkeit mit den Stimmen Sachsens zugestimmt. Der Freistaat Bayern hatte den Entwurf in den Bundesrat eingebracht.
Der Entwurf sieht vor, dass der Haftungsfreibetrag für Organmitglieder oder besondere Vertreter eingetragener Vereine gemäß § 31a Absatz 1 Satz 1 BGB sowie für Vereinsmitglieder, die im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben für den Verein tätig werden (§ 31b Absatz 1 Satz 1 BGB) auf 3.000,00 EUR jährlich erhöht wird. Aktuell greift die Ausnahmeregelung nur bis zu einer Vergütung von maximal 840,00 EUR, nach der die benannten Vereinsmitglieder nicht für bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden haften. Vorsätzliche und grob fahrlässige Handlungen sind nicht von der Ausnahme umfasst.
Bislang orientiert sich die Haftungsfreigrenze an der Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG. Ausdrücklich soll diese Bezugnahme auf das Steuerrecht aber keinen Einfluss auf die Beurteilung der Besteuerung von Entschädigungszahlungen nach dem EStG haben. Der nun gewählte Betrag für die Haftungsfreistellung nach dem BGB orientiert sich am sog. Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG, um einen allgemein bekannten Schwellenwert zu übernehmen.
Mit der Regelung sollen die Rahmenbedingungen für bürgerschaftliches Engagement in Vereinen und insbesondere in Vorstandsämtern verbessert werden.
Der Gesetzentwurf wird nun an die Bundesregierung überstellt, die hierzu Stellung nimmt. Gemeinsam mit der Stellungnahme wird der Entwurf an den Deutschen Bundestag übermittelt. Dieser entscheidet, ob er den Gesetzentwurf aufnimmt. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.
Der Bundesrat hat zu einem Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt.
Mit dem Gesetz sollen Polizeibeamte, Rettungskräfte, Feuerwehrleute, Ehrenamtliche, Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker besser geschützt werden. Trotz ihres unverzichtbaren Beitrags für die Gesellschaft werden Menschen, die für das Gemeinwohl tätig sind, immer wieder Ziel von Angriffen. Die jüngsten Übergriffe auf Politikerinnen und Politiker im Rahmen des Europawahlkampfes sowie der tödliche Angriff auf einen Polizisten in Mannheim seien aktuelle Beispiele einer insgesamt besorgniserregenden Entwicklung, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs. Dies betreffe ehrenamtlich Tätige ebenso wie Amts- und Mandatsträger sowie weitere Berufe, die Verantwortung für das demokratische Gemeinwesen übernehmen. Diese Angriffe hätten nicht nur individuelle Folgen für die Opfer, sondern könnten auch die Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens gravierend beeinträchtigen und den gesellschaftlichen Zusammenhalt erschüttern, da sich diese Personen von ihren Tätigkeiten zurückziehen und andere vor einem solchen Engagement zurückschrecken könnten.
Um ihren Schutz zu verbessern, möchte die Bundesregierung das Strafgesetzbuch anpassen:
- Bei der Strafzumessung soll gesetzlich klargestellt werden, dass auch die Eignung der Tat, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, strafschärfend berücksichtigt werden kann.
- Die Straftatbestände »Nötigung von Verfassungsorganen« sowie »Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorganes« sollen ergänzt werden, so dass auch Mitglieder des Europäischen Parlaments, der Kommission und des Gerichtshofes der EU erfasst werden. Gleiches gilt für Mitglieder in Gemeindevertretungen, Bürgermeister und Landräte.
- Bei den Tatbeständen Widerstand und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte soll ein besonders schwerer Fall regelmäßig dann vorliegen, wenn die Tat in Form eines hinterlistigen Überfalls begangen wird.
In seiner Stellungnahme fordert der Bundesrat mit der Unterstützung Sachsens die Schaffung eines neuen Straftatbestands hinsichtlich der Beeinflussung von Amts- und Mandatsträgern. Dies umfasst einerseits eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 106 StGB. Dieser soll auch dann zur Anwendung kommen, wenn die Nötigung mit dem Ziel der Amtsaufgabe getätigt wird. Außerdem soll das Gesetz um einen neuen Straftatbestand § 106a StGB ergänzt werden, mit dem der Schutz von Amts- und Mandatsträgerinnen und -trägern gerade in den Kommunen verbessert werden soll. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hatte der Bundesrat in seiner Sitzung am 5. Juli 2024 auf Initiative u. a. des Freistaates Sachsen auf den Weg gebracht.
Die Bundesregierung wird sich in einer Gegenäußerung zu der Stellungnahme des Bundesrates zu äußern. Gemeinsam mit dieser wird der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung dem Deutschen Bundestag zugeleitet.
Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung eine umfangreiche Stellungnahme zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 abgegeben. Der Freistaat Sachsen hat die Stellungnahme größtenteils unterstützt.
Der Entwurf des Jahressteuergesetzes enthält eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben.
Hervorzuheben sind folgende Regelungen und Regelungsbereiche:
- Einführung einer Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets,
- Erweiterung der Steuerbefreiung für sportliche Dienstleistungen,
- Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen,
- Absenkung des Durchschnittsteuersatzes für Land- und Forstwirte,
- Verlängerung der Übergangsregelung der Besteuerung der öffentlichen Hand,
- Wohngemeinnützigkeit – Förderung der vergünstigten Vermietung an hilfsbedürftige Personen.
In seiner Stellungnahme hat der Bundesrat eine Vielzahl von Ergänzungs- und Verbesserungsvorschlägen beschlossen. So sieht der Bundesrat etwa die geplante Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets kritisch. Bei der Formulierung der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen schlägt der Bundesrat ein klarstellendes Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vor, dass auch künftig Angebote z. B. von Musikschulen oder privaten Musiklehrern umsatzsteuerfrei bleiben werden. Bei der Absenkung des Durchschnittsteuersatzes für Land- und Forstwirte wird gefordert, dass zumindest auf die unterjährige Absenkung in 2024 verzichtet wird. Auch sollte der EU-rechtliche Spielraum vollständig zugunsten der Landwirte ausgeschöpft werden.
Der Bundesrat hat zum Entwurf der Bundesregierung für ein Steuerfortentwicklungsgesetz Stellung genommen.
Bei dem Steuerfortentwicklungsgesetz handelt es sich um die Bündelung diverser – teils politisch strittiger – Einzelmaßnahmen.
Hervorzuheben sind u. a.:
- Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren
- Einführung einer Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen
- Anpassungen bei den Regelungen der Gemeinnützigkeit
- Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung auf 12 Mio. EUR
- Anpassungen des Einkommensteuertarifs für 2025 und 2026 einschl. Folgeanpassungen beim Solidaritätszuschlag
- Reform der Sammelabschreibungen und Fortführung der degressiven AfA
Die finanziellen Auswirkungen (= Steuermindereinnahmen) über die Jahre 2024–2028 belaufen sich über alle Ebenen auf rd. 21 Mrd. EUR pro Jahr. Davon entfallen rd. 8,5 Mrd. EUR auf den Bund, rd. 7,5 Mrd. EUR auf die Länder und rd. 5 Mrd. EUR auf die Kommunen.
Vor dem Hintergrund der Inflationsentwicklung und der immensen Bedeutung des ehrenamtlichen Engagements, gerade in Zeiten großer sozialer Umbrüche, fordert der Bundesrat eine Anhebung der Übungsleiterpauschale von derzeit 3.000 EUR auf 3.300 EUR sowie der Ehrenamtspauschale von derzeit 840 EUR auf 900 EUR.
In seiner Stellungnahme begrüßt der Bundesrat grundsätzlich das Bestreben der Bundesregierung, das Wachstum zu fördern, äußert jedoch die Besorgnis, dass die Länder und die Kommunen, die den Hauptanteil der zu erwartenden Steuermindereinnahmen zu verkraften haben werden, davon überfordert seien.
Der Bundesrat hat zum Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Reform der Notfallversorgung Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt.
Mit der Reform sollen die drei Versorgungsbereiche – vertragsärztlicher Notdienst, Notaufnahmen der Krankenhäuser und Rettungsdienste – besser vernetzt und aufeinander abgestimmt werden. Dies soll u. a. durch die nachfolgenden Maßnahmen erreicht werden:
- Vernetzung der Rufnummer 116117 des ärztlichen Bereitschaftsdienstes und der Notrufnummer 112 – Die Akutleitstellen der Kassenärztlichen Vereinigungen und die Rettungsleitstellen sollen sich flächendeckend digital vernetzen und die Übergabe von Hilfesuchenden einschließlich der bereits erhobenen personenbezogenen Daten wechselseitig ermöglichen. Um den mit der Vernetzung zukünftig einhergehenden Anforderungen und dem erhöhten Gesprächsaufkommen gerecht zu werden, wird die bundesweit einheitliche Rufnummer 116117 in Terminservicestellen und Akutleitstellen aufgeteilt. Der neue Begriff der notdienstlichen Akutversorgung umfasst die vertragsärztliche Versorgung in Fällen, in denen eine sofortige Behandlung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Die notdienstliche Versorgung ist durchgängig, das bedeutet 24 Stunden täglich, sicherzustellen. Sie ist jedoch ausdrücklich auf eine Erstversorgung der Versicherten begrenzt. Zur Sicherstellung einer medizinisch notwendigen Erstversorgung von Patienten mit akutem ambulanten Behandlungsbedarf werden die Kassenärztlichen Vereinigungen verpflichtet, 24 Stunden an sieben Tagen in der Woche sowohl eine telemedizinische als auch eine aufsuchende notdienstliche Versorgung bereitzustellen. Ergänzend werden die Kassenärztlichen Vereinigungen verpflichtet, sich an flächendeckend einzurichtenden Integrierten Notfallzentren zu beteiligen.
- Einrichtung von Integrierten Notfallzentren – Sie bestehen aus der Notaufnahme eines zugelassenen Krankenhauses, einer Notdienstpraxis und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle und stellen rund um die Uhr eine bedarfsgerechte medizinische Erstversorgung zur Verfügung. Wesentliches Element des Integrierten Notfallzentrums ist die zentrale Ersteinschätzungsstelle, die Hilfesuchende der richtigen Struktur innerhalb des Integrierten Notfallzentrums zuweist. Gesetzliche Mindestöffnungszeiten für die Notdienstpraxis gewährleisten eine bundesweit einheitlichere notdienstliche Versorgung.
In der Stellungnahme des Bundesrates, die der Freistaat Sachsen in Teilen unterstützt hat, werben die Länder u. a. für eine Einvernehmens Regelung mit den Verantwortlichen für die Krankenhausplanung in den obersten Landesbehörden bei der Wahrnehmung der Aufgaben der neuen Integrierten Notfallzentren. Darüber hinaus erachten sie die im Gesetzentwurf angelegte Frist von sechs Monaten für die Errichtung dieser Zentren als unrealistisch. Die Vorgabe des Gesetzentwurfs, eine flächendeckende Erreichbarkeit für 95 Prozent der Bevölkerung innerhalb von 30 Fahrminuten sicherzustellen, setze nach Auffassung der Länder je nach Größe der Planungsregion mitunter mehr als nur einen Krankenhausstandort voraus.
Der Bundesrat hat im ersten Durchgang zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt.
In jüngster Zeit haben sich immer wieder Personen aus unterschiedlichen Motiven Zugang zur sogenannten Luftseite von Flughäfen verschafft und dadurch die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigt. Mit dem Gesetzentwurf soll ein neuer Straftatbestand in das Luftsicherheitsgesetz aufgenommen werden, der das vorsätzliche unberechtigte Eindringen in die Luftseite eines Flughafens unter Strafe stellt, wenn dadurch die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs beeinträchtigt wird. Bisher stellt dieses Verhalten lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann. Wer dabei einen nach dem Luftsicherheitsgesetz verbotenen Gegenstand wie unter anderem Schuss-, Hieb- und Stoßwaffen, Sprengstoffe oder Munition mit sich führt oder eine andere Straftat ermöglichen oder verdecken will, kann künftig mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden. Der Gesetzentwurf enthält darüber hinaus die durch die Einführung des o. g. neuen Straftatbestandes erforderliche Neufassung der entsprechenden Verbotsnorm in § 10 Luftsicherheitsgesetz, notwendige Änderungen der Bußgeldvorschriften in § 18 Luftsicherheitsgesetz sowie zwei Änderungen der Gebührenregelungen in § 17a Luftsicherheitsgesetz, die dazu dienen, die bisherige Praxis der Gebührenfestsetzung wieder auf eine rechtssichere Grundlage zu stellen.
Der Bundesrat hat sich mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung befasst und einen wichtigen Verbesserungsvorschlag unterbreitet. Die Fluggesellschaften sollen verpflichtet werden, die Identität der Fluggäste anhand der Ausweispapiere bei Einstieg in das Flugzeug mit den Angaben bei der Buchung abzugleichen. So kann die Ermittlungsarbeit der Sicherheitsbehörden erleichtert und beispielsweise der Verschleierung von Reisewegen durch Terroristen und Kriminellen entgegengewirkt werden.
Der Bundesrat hat zu einem Entwurf der Bundesregierung zum Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat die Stellungnahme unterstützt.
Das Aufstiegs-BAföG ist wie das BAföG für Studierende eine gesetzlich geregelte Geldleistung, mit der Menschen bei ihrer Qualifizierung finanziell unterstützt werden. Ziel des AFBG ist die Erweiterung und der Ausbau beruflicher Höherqualifizierung. Das Aufstiegs-BAföG richtet sich an Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung. Typische Aufstiegsfortbildungen sind etwa Meister- und Fachwirtkurse oder Erzieher- und Technikerschulen.
Die Bundesregierung will mit dem nunmehr 5. AFBG-Änderungsgesetz die Attraktivität beruflicher Aufstiegsfortbildungen erneut erhöhen. Die Kosten der Teilnahme an AFBG-geförderten Fortbildungsmaßnahmen werden mit einem Paket von Maßnahmen gesenkt:
- Der maximale Gesamtbetrag der geförderten Lehrgangs- und Prüfungsgebühren wird von bisher 15 000 EUR auf 18 000 EUR angehoben.
- Der maximale Gesamtbetrag der Förderung für die Erstellung des Meisterstücks oder vergleichbarer Arbeiten wird von bisher 2 000 EUR auf 4 000 EUR verdoppelt.
- Der Bestehenserlass im Rahmen des Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren wird von 50 auf 60 % erhöht.
- Die Anrechnung von zweckgleichen Arbeitgeberleistungen auf den Maßnahmebeitrag entfällt.
- Der Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende in Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen wird von 150 EUR auf 160 EUR pro Monat je Kind erhöht.
Das »Aufstiegs-BAföG« wird derzeit im Verhältnis von 78% (Bund) und 22% (Länder) finanziert. Daher belasten Erhöhungen der Fördertatbestände auch die Länderhaushalte.
Der Bundesrat hat zum Gesetzesentwurf eine Stellungnahme abgegeben. Darin wird die Bundesregierung um Prüfung gebeten, inwieweit auch bei Teilzeitfortbildungen ein Zuschuss zum Lebensunterhalt gewährt werden kann. Sachsen hat die Forderung nach einer vollständigen Finanzierung auch des Aufstiegs-BAföG durch den Bund unterstützt. Beim BAföG für Studierende ist dies seit 2015 der Fall.
Der Bundesrat hat zu einem Entwurf der Bundesregierung für ein Sechstes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungs- rechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat die Stellungnahme unterstützt.
Mit dem Gesetzentwurf sollen die Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR wirtschaftlich bessergestellt werden, indem die Leistungen nach den Rehabilitierungsgesetzen erhöht werden. Die Opfer leiden teilweise bis heute unter den Folgen der damaligen Repressionsmaßnahmen. Die Erhöhung der Leistungen soll ihr Leid anerkennen und den Bestimmungen des Einigungsvertrages Rechnung tragen. Um dieses Ziel zu erreichen, schlägt der Entwurf im Wesentlichen folgende Änderungen vor:
- Einrichtung eines bundesweiten Härtefallfonds für SED-Opfer bei der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge unter der Aufsicht der Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag (SED-Opferbeauftragte) durch Schaffung eines neuen Haushaltstitels sowie durch Erlass von Billigkeitsrichtlinien durch die SED-Opferbeauftragte;
- Dynamisierung der besonderen Zuwendung für Haftopfer (sogenannte Opferrente) nach § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) und der Ausgleichsleistungen für beruflich Verfolgte nach § 8 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) durch Einführung des im Sozialen Entschädigungsrecht seit Jahrzehnten bewährten »Anpassungsverbunds« mit der gesetzlichen Rentenversicherung, der die Höhe der Leistungen jeweils zum 1. Juli eines Jahres an die allgemeine Rentenentwicklung anpasst;
- Einführung einer einmaligen Leistung in Höhe von 1 500 EUR für Opfer von Zwangsaussiedlungen aus dem Grenzgebiet der früheren DDR durch Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 1a Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG);
- Verzicht auf die bisher vorgesehene Absenkung der monatlichen Ausgleichsleistungen für beruflich Verfolgte nach § 8 BerRehaG von 240 Euro auf 180 Euro bei Renteneintritt, die für Fälle gilt, in denen Betroffene eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Versicherung beziehen, sowie Verzicht auf die Berücksichtigung von Partnereinkommen im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit als Voraussetzung für Ausgleichsleistungen.
Der Bundesrat bittet in seiner Stellungnahme mit der Unterstützung Sachsens u. a. darum, zu prüfen, ob eine Ergänzung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes angezeigt erscheint, mit dem Ziel, auch die Rehabilitierung von Betroffenen des DDR-»Zwangsdopings« zu ermöglichen. Darüber hinaus sieht es der Bundesrat als notwendig an, dass die Anerkennung der Leistung einer Opferrente nicht mehr an die Bedürftigkeit gekoppelt werden solle. Die Opferrente diene der Anerkennung und Würdigung des erlittenen Unrechts durch das SED-Regime bei Personen, die in der ehemaligen DDR aus politischen Gründen ihrer Freiheit beraubt wurden und die unter demütigenden und teilweise menschenunwürdigen Bedingungen inhaftiert waren. Diese Anerkennung sei vom Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung unabhängig.
Der Bundesrat hat sich erstmalig mit dem Entwurf der Bundesregierung für ein Zehntes Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes befasst und eine Stellungnahme beschlossen. Sachsen die Stellungnahme unterstützt.
Mit dem Gesetzentwurf werden mehrere Änderungen im Regionalisierungsgesetz vorgenommen. Zum einen wird mit dem Gesetzentwurf der Beschluss des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder vom 6. November 2023 zur Finanzierung des Deutschlandtickets umgesetzt. So soll die bislang vorgesehene jährliche Abrechnung der Deutschlandticket-Regionalisierungsmittel durch eine auf den Zeitraum 2023 bis 2025 bezogene gemeinsame Abrechnung ersetzt werden. Dies ermöglicht den Ländern eine überjährige Verwendung dieser Mittel. Darüber hinaus soll die Verwendung der regulären Regionalisierungsmittel für Tarifvarianten des Deutschlandtickets sowie dies bewirkende Verrechnungen verboten werden.
Des Weiteren soll die bislang ausdrücklich normierte hälftige Beteiligung von Bund und Ländern an der Finanzierung des Deutschlandtickets gestrichen und den Ländern eine Finanzierungsverantwortung in »mindestens gleicher Höhe« zugewiesen werden. Die Neuregelung sieht vor, dass es keine über den Betrag von jeweils 1,5 Mrd. EUR pro Kalenderjahr in den Jahren 2023 bis 2025 hinausgehende Nachschusspflicht von Bund und Ländern gibt. Ein Defizit, das dann die bisher vorgesehenen 9 Mrd. EUR im Zeitraum 2023 bis 2025 übersteigt, wäre damit allein von den Ländern auszugleichen.
Zum anderen wird mit dem Gesetzentwurf eine haushaltskonsolidierende Maßnahme umgesetzt. Von den allgemeinen Regionalisierungsmitteln, die den Ländern laut Verfassung zustehen, soll ein Teilbetrag in Höhe von 350 Mio. EUR im Jahr 2025 einbehalten und den Ländern erst im Jahr 2026 nach Vorlage der vollständigen Verwendungsnachweise ausbezahlt werden.
In ihrer Stellungnahme üben die Länder Kritik an der sachfremden Kürzung der regulären Regionalisierungsmittel i. H. v. 350 Mio. EUR. Sie fordern, dass die Auszahlung der im Jahr 2025 einbehaltenen regulären Regionalisierungsmittel in 2026 für das jeweilige Land nach Vorlage des vorläufigen Verwendungsnachweises – anstelle abschließender Verwendungsnachweise erfolgt.
Die Länder fordern ferner mit der Unterstützung Sachsens den Beibehalt der hälftigen Beteiligung von Bund und Ländern an der Finanzierung der durch das Deutschlandticket entstandenen finanziellen Nachteile. Dies entspreche dem Prinzip der hälftigen Kostenbeteiligung, wie es Bund und Länder am 6. November 2023 vereinbart haben. Die Länder streben zudem die Streichung des Verbots zur Finanzierung anderer Tarifmaßnahmen aus regulären Regionalisierungsmitteln im Rahmen des Deutschlandtickets an, da dies einen Eingriff in die Länderhoheit darstellt.
In ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf allgemein greifen die Länder u. a. folgende Aspekte auf: Die Länder äußern die Erwartung, dass sich der Bund an der Finanzierung des Deutschlandtickets ab 2026 weiterhin hälftig beteiligt und hierzu zeitnah ein erneutes Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes einleitet. Bislang ist die Finanzierung des Deutschlandtickets nur bis Ende 2025 geklärt. Des Weiteren fordert der Bundesrat eine Begrenzung des Anstiegs der Trassenpreise für den Schienenpersonennahverkehr auf 1,8% auch ab dem Jahr 2026 durch eine zügige Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes oder zumindest die Fortsetzung der Sonderregelung im Regionalisierungsgesetz über 2025 hinaus. Der Bundesrat erwartet eine grundlegende Reform des Trassenpreissystems, mit welcher die DB InfraGO AG ihrem Gemeinwohlauftrag gerecht wird. Zwischenzeitliche Mehrbelastungen sollen durch den Bund ausgeglichen werden.
Der Bundesrat hat zum Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen am selben Standort umfangreich Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat einzelne Punkte der Stellungnahme unterstützt.
Mit dem Gesetzentwurf setzt die Bundesregierung die durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 geänderten planungs- und genehmigungsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie um. Die geänderte Richtlinie sehe vor, die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen auf einen Anteil von mindestens 42,5 Prozent, gemessen am Bruttoendenergieverbrauch der Europäischen Union bis zum Jahr 2030 zu steigern. Dazu solle der Ausbau von Wind- und Solarenergie beschleunigt werden. Daher müssten die Mitgliedstaaten verpflichtend sogenannte Beschleunigungsgebiete ausweisen, zugleich sollen vereinfachte Genehmigungsverfahren ermöglicht und der Ausbau von Energiespeicheranlagen gefördert werden. Hierfür sollen Änderungen an verschiedenen Gesetzen vorgenommen werden.
Der Gesetzentwurf beinhaltet im Wesentlichen folgende Regelungen:
- Im BauGB sowie im ROG soll eine verpflichtende Vorgabe zur Ausweisung sogenannter Beschleunigungsgebiete für Windenergie an Land und Solarenergie eingeführt werden. Dabei soll auch für Solarenergieanlagen und zugehörige Energiespeicher die Möglichkeit geschaffen werden, auf höherer Planungsebene Gebiete vorzusehen, die dann als Beschleunigungsgebiete ausgewiesen werden können.
- Die durch die EU-Richtlinie vorgesehenen Erleichterungen im Genehmigungsverfahren in Beschleunigungsgebieten für den Bereich der Windenergie an Land und Solarenergie (unter anderem durch Erleichterungen im Bereich Umweltverträglichkeits- und artenschutzrechtliche Prüfung sowie der Prüfung der Vereinbarkeit mit den Bewirtschaftungszielen des Wasserhaushaltsgesetzes) sollen im WindBG umgesetzt werden.
- Darüber hinaus sollen die von der EU-Richtlinie vorgesehen Beschleunigungsmaßnahmen für alle immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Vorhaben, auch außerhalb von Beschleunigungsgebieten, im BImSchG verankert werden.
- Um ein Monitoring zum Stand der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten zu ermöglichen, ist eine Erweiterung der Vorschriften des EEG zu Informations- und Berichtspflichten im Rahmen des Bund-Länder-Kooperationsausschusses vorgesehen.
Der Bundesrat hat zu dem Gesetzentwurf eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben. Die Vorlage des Gesetzentwurfes wird zwar grundsätzlich begrüßt, jedoch wird in einer Reihe von Einzelpunkten weitreichender Änderungs- und Prüfungsbedarf gesehen.
Der Bundesrat hat der Zweiten Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes mit den Stimmen Sachsens zugestimmt. Eine begleitende Entschließung, die der Freistaat Sachsen (nicht) unterstützt hat, bekam eine Mehrheit.
Zum Januar 2025 sind die Höchstbeträge für Miete und Belastung und die Parameterwerte der Wohngeldformel fortzuschreiben. Die regelmäßige Fortschreibung ist erforderlich, damit die Leistungsfähigkeit des Instrumentes erhalten und die mit der Wohngeldreform zu 2023 erreichte Entlastungswirkung bestehen bleibt. Insgesamt wird sichergestellt, dass das nach Wohnkosten verbleibende verfügbare Einkommen der Wohngeldhaushalte dieselbe reale Kaufkraft besitzt wie zum Zeitpunkt der Reform zum 1. Januar 2023.
Die bisher umfangreichste Reform des Wohngeldes beabsichtigt die durch steigende Energiekosten und energieeffiziente Sanierungen entstehenden höheren Wohnkosten besser abfedern zu können und bestand im Wesentlichen aus einer dauerhaften Heizkostenkomponente, einer Klimakomponente sowie der Anpassung der Wohngeldformel.
Der Freistaat Sachsen ist von den Änderungen besonders betroffen, da insgesamt 2,4 Prozent der sächsischen Haushalte Wohngeld beziehen. Im bundesweiten Vergleich wird der Freistaat dabei nur noch von Mecklenburg-Vorpommern übertroffen.
Mit der von Sachsen unterstützten Entschließung spricht sich der Bundesrat dafür aus, die Quote der Bundesbeteiligung sukzessive im Zuge der vorgesehen zweijährigen Fortschreibung zu erhöhen, sodass nach einem Zeitraum von zehn Jahren im Jahr 2035 die vollständige Übernahme der Kosten des Wohngeldes durch den Bund erreicht wird. Die Bundesregierung hat zu der Verordnung eine Protokollerklärung abgegeben.