05.07.2024

1046. Bundesratssitzung vom 5. Juli 2024

Eine Frau steht an einem Rednerpult.
Justizministerin Meier spricht im Bundesrat zur sächsischen Initiative zum strafrechtlichen Schutz vor politischem Stalking. 
© Landesvertretung Sachsen

Wichtigste Themen: BAföG-Novelle + Schutz des ehrenamtlichen Engagements + Berufsanerkennung + DigitalPakt Schule + Cannabis + Düngegesetz + Postrechtmodernisierung + Hochbaustatistikgesetz + Net Zero Valleys + Rentenpaket II + Tierschutzgesetz + Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz + Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz + Kohlendioxid-Speicherungsgesetz + Straßenverkehrsordnung

Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:

Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 1046. Sitzung des Bundesrates.

Der Bundesrat hat der Novelle des Düngegesetzes nicht zugestimmt nachdem die Bundesregierung eine Protokollerklärung abgegeben hat. Der Freistaat Sachsen hat dieses Votum nicht unterstützt.

Die Düngegesetz-Novelle setzt vorrangig EU-Regularien in nationales Recht um. Ziel ist u. a. die hohe Nitratbelastung deutscher Gewässer zu senken. Dies wird von der EU-Kommission und dem Europäischen Gerichtshof wiederholt von Deutschland gefordert. Die EU-Kommission hatte das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen Nicht-Einhaltung der EU-Nitratrichtlinie erst im letzten Jahr eingestellt, nicht zuletzt aufgrund der zuvor im Bundeskabinett beschlossenen und angekündigten Änderungen im Düngegesetz. 

Konkret sollen in der aktuellen Düngegesetz-Novelle die bestehenden Regelungen zur Nährstoffbilanzierung auf den Betrieben verbessert (Nährstoffbilanz-Verordnung) und eine neue Regelung zum Monitoring und zur Datenweitergabe zwischen den Behörden einführt werden (Monitoring-Verordnung). Beide Änderungen sollen dazu führen, dass Daten zur Nitratbelastung in den Gewässern belastbar und transparent den einzelnen Betrieben zuzuordnen sind. Sie dienen somit der sogenannten erweiterten Maßnahmendifferenzierung in den stark mit Nitrat belasteten Gebieten. Das bedeutet, dass besonders wasserschonend wirtschaftende Betriebe zukünftig bestimmte Auflagen, wie eine reduzierte Düngung, nicht mehr befolgen müssen.

Der Bundesrat hat die 29. BAföG-Novelle mit der Unterstützung Sachsens passieren lassen. Begleitend zum Gesetz hat der Bundesrat eine Entschließung verabschiedet. 

Mit dem Gesetz sollen die bislang im BAföG vorgegebenen Strukturen stärker an tatsächliche Studienverläufe angepasst und den Auszubildenden mehr Flexibilität auf ihrem Weg zum Abschluss ermöglicht werden. So werden ein Flexibilitätssemester und Erleichterungen beim Wechsel der Fachrichtung eingeführt. Außerdem enthält der Gesetzentwurf die Einführung einer einmaligen Studienstarthilfe für BAföG-Berechtigte von 1.000 EUR. Die Studienstarthilfe soll die Finanzierung der gerade zu Beginn des Studiums anfallenden Aufwendungen (beispielsweise Mietkaution, IT-Ausstattung, Bücher) erleichtern. Sie ist als Zuschuss ausgestattet und somit nicht rückzahlungspflichtig. Zudem werden die Freibeträge, die für Leistungen nach dem BAföG gelten, um fünf Prozent angehoben.

Der Entwurf des 29. BAföG-Änderungsgesetzen enthielt nur eine Erhöhung der Freibeträge, nicht aber der Bedarfssätze und der Wohnkostenpauschale, obwohl angesichts von Inflation und steigenden Mieten die Lebenshaltungskosten für junge Menschen in Ausbildung stark gestiegen sind. Der Bundesrat sah dringenden Anpassungsbedarf und hatte im 1. Durchgang eine entsprechende Stellungnahme beschlossen. Der Bundestag hat schließlich die Grundbedarfssätze um rd. 5 Prozent, die Wohnkostenpauschale um 20 EUR und die Freibeträge um weitere 0,25 Prozent angehoben. 

Damit ist der Bundestag einigen Wünschen des Bundesrates gefolgt. In einer begleitenden Entschließung weist der Bundesrat zugleich auf verbliebene Schwachstellen des Gesetzes hin, etwa, dass die Leistungsverbesserungen der Weiterentwicklung bedürfen oder dass ein Unterschied des Bedarfs bei BAföG-Bezug und beim Bürgergeld-Bezug nicht weiter darstellbar ist.

Sachsen hat die kritische Entschließung unterstützt. Der sächsische Wissenschaftsminister Gemkow sprach im Bundesrat zu dem Gesetz.

Der Bundesrat hat die Einbringung des sächsischen Gesetzentwurfs zum verbesserten Schutz von Amts- und Mandatsträgerinnen und -trägern beim Deutschen Bundestag beschlossen. Die sächsische Justizministerin Katja Meier hatte zuvor in ihrer Rede vor dem Plenum um Unterstützung für den Gesetzentwurf geworben. Die Länder Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein waren der Initiative bereits im Mai beigetreten.

In ihrer Rede würdigte Meier zunächst die Bedeutung des offenen Meinungsaustausches und ehrlicher Debatten in der Gesellschaft. Ein demokratischer Austausch müsse jedoch grundlegenden Regeln folgen. Die Verhetzung und Verächtlichmachung von politischen Gegnern nehme seit geraumer Zeit zu. Vor allem Amts- und Mandatstragende in den Kommunen würden vermehrt Ziel von Einschüchterungsversuchen bis in den Bereich der privaten Lebensgestaltung hinein. Studien zeigten, dass die Betroffenen in der Folge ihr Verhalten anpassten und sich beispielsweise nicht mehr zu bestimmten Themen äußerten. In manchen Gemeinden falle es außerdem schwer, überhaupt Personen zu finden, die Stellen in der staatlichen oder kommunalen Verwaltung übernehmen möchten. 

Außerdem könne das Vertrauen der Bevölkerung in die Unabhängigkeit und Gesetzmäßigkeit von Entscheidungen beeinträchtigt werden, wenn nicht mehr sicher sei, ob diese frei und auf Grundlage der Gesetze getroffen würden. 

Ziel des vorgelegten Gesetzentwurfes ist deshalb, den Prozess der demokratischen Willensbildung zu schützen, indem gezielte Übergriffe in den privaten Lebensbereich von Amts- und Mandatstragenden unter Strafe gestellt werden. Dies ist ein deutliches Zeichen für das Recht auf Privatsphäre und einen privaten Rückzugsraum gerade von ehrenamtlich Engagierten auf kommunaler Ebene. Die Meinungsäußerung per Brief oder E-Mail an die dienstliche Adresse soll selbstverständlich weiterhin erlaubt sein. Kontaktaufnahmen an die privaten Adressen oder am Wohnort, mit dem Ziel, Entscheidungen zu beeinflussen, jedoch nicht. Die Nötigung von Amts- und Mandatstragenden soll auch auf europäischer und kommunaler Ebene unter Strafe gestellt werden.  

Der Gesetzentwurf wird nun von der Bundesregierung für weitere Beratungen an den Deutschen Bundestag übermittelt.

Der Bundesrat hat die sächsische Bundesratsinitiative, welche die Schaffung von »Net Zero Valleys« als Vorbildregionen für Cluster von klimafreundliche Technologien vorantreiben soll, gefasst. Das Land Brandenburg war der Initiative bereits im Juni beigetreten.

Hintergrund der sächsischen Bundesratsinitiative ist, dass die am 27. Mai 2024 vom Rat der EU verabschiedete Verordnung für Netto-Null-Industrien (»Net Zero Industry Act« (NZIA)) darauf abzielt, den industriellen Einsatz von klimafreundlichen Technologien zu fördern. Dabei sollen zur Erreichung der europäischen Klimaziele auch die Stärke und die besonderen Vorteile des gemeinsamen europäischen Binnenmarktes genutzt werden.Mit der Initiative soll ein Handlungskonzept für die Entwicklung entsprechender Clusterregionen angeschoben werden, um Deutschlands Position im Bereich der umweltfreundlichen Industrietechnologien zu sichern und weiter auszubauen. Der Freistaat Sachsen hat ein Interesse an der Einrichtung einer solchen Clusterregion der Clean-Tech-Branche.

Mit dem Beschluss des Bundesrates wird die Bundesregierung gebeten, ein Konzept mit Handlungsschritten zur Umsetzung des NZIA und zur zügigen Einrichtung von »Net Zero Valleys« vorzulegen. Dieses Handlungskonzept sollte auch Instrumente umfassen, welche eine inländische Produktion des Bedarfs an strategisch wichtigen Technologien der Clean-Tech-Branche in Europa nachfrageseitig stützen. Zudem wird die Bundesregierung gebeten, die Länder bei der Schaffung von »Net Zero Valleys« zu unterstützen, um besondere Rahmenbedingungen für den Aufbau von Wertschöpfungsketten bei Netto-Null-Emissionstechnologien wie einen verbesserten Zugang zu Förderinstrumenten und zur Förderfähigkeit sämtlicher im NZIA gelisteten Technologien und entsprechender Vorprodukte zu schaffen und zu sichern. Eine angemessene finanzielle Beteiligung des Bundes ist dabei im Sinne der nationalen Notwendigkeit unerlässlich.

Bei der Einbringung der sächsischen Bundesratsinitiative unterstrich Energieminister Wolfram Günther vor dem Bundesrat, dass Europa nun kraftvoll in die Wachstumsmärkte der klimafreundlichen Industrien investieren müsse, um die Technologieführerschaft in diesen Branchen nicht anderen Weltregionen zu überlassen. Regionen in Sachsen und Ostdeutschland kämen hierbei besonders in Betracht, um bisherige Schwerpunkte in diesen klimafreundlichen Technologien weiter auszubauen.

Gemeinsam mit anderen Ländern hat Sachsen eine Entschließung in den Bundesrat eingebracht, mit der die Bundesregierung aufgefordert wird, die Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen bei Ärztinnen und Ärzten zu entbürokratisieren und zu beschleunigen. Der Bundesrat hat die Entschließung im Rahmen eines sofortigen Sachentscheides beschlossen. 

Der Fachkräftemangel trifft das Gesundheitswesen besonders. Dem muss deshalb auch durch die Gewinnung ausländischer Fachkräfte begegnet werden. Ohne natürlich die Patientensicherheit zu gefährden und nur hinreichend qualifizierten Personen die Anerkennung zu erteilen, bedarf es aber effizienter Anerkennungsverfahren, damit Interessierte schnell in den Beruf gebracht werden können.

Zur Begründung für die Entschließung heißt es, die Verfahren zur Anerkennung von ausländischen Abschlüssen gewännen im Hinblick auf den Fachkräftemangel zunehmend an Bedeutung. Die Antragszahlen von Ärztinnen und Ärzten mit ausländischer Ausbildung seien in den vergangenen Jahren massiv gestiegen, was die Berufszulassungsstellen der Länder vor große Herausforderungen stelle. Daher gelte es, die Anerkennungsverfahren zu vereinfachen und so auszugestalten, dass Digitalisierungs- und Standardisierungsmaßnahmen greifen könnten, damit hohe Antragszahlen bewältigt werden können. 

Der Bundesrat erwartet von der Bundesregierung eine zügige Anpassung rechtlicher Bestimmungen in der Bundesärzteordnung und in der Ärztlichen Approbationsordnung.

Der Freistaat Sachsen hat gemeinsam mit anderen Ländern eine Entschließung in den Bundesrat eingebracht, mit der die Bundesregierung aufgefordert wird, den DigitalPakt Schule verbindlich fortzusetzen. Der Bundesrat hat die Entschließung in einer sofortigen Sachentscheidung beschlossen.

Das Bundesbildungsministerium und die Kultusministerkonferenz der Länder (KMK) verhandeln seit Monaten über die Fortsetzung des DigitalPakts Schule. Obwohl die regierungstragenden Parteien in ihrem Koalitionsvertrag einen »Digitalpakt 2.0« angekündigt hatten, gestalten sich die Verhandlungen schwierig, u. a. wegen der angespannten Haushaltslage auf Bundesebene. 

In der jetzt von Sachsen und anderen Ländern eingebrachten Entschließung spricht sich der Bundesrat für eine Fortsetzung des DigitalPakts Schule aus. Mit dem Pakt sei 2019 – 2024 erheblich in die digitale Bildungsinfrastruktur investiert worden, digitale Bildung müsse aber kontinuierlich weiterentwickelt werden. Betont wird der dauerhaft erhöhte Investitionsbedarf in die Infrastruktur einschließlich der Anschaffung von Hardware und im Hinblick auf Inhalte, Bildungsmedien, technischen Support, Wartung und IT-Administration bei den Schulträgern. 

Die Bundesregierung wird aufgefordert, die Festlegungen aus dem Koalitionsvertrag zügig mit den Ländern abzustimmen und die hierfür erforderliche Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung unverzüglich zu erarbeiten. Die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes soll in ein Gesamtkonzept zur digitalen Bildung eingebettet werden, das bestehende Länderstrategien aufgreift und fortentwickelt. Die hierzu abzuschließende Bund-Länder-Rahmenvereinbarung muss die Kulturhoheit der Länder respektieren. 

Der Bundestag wird aufgefordert, der Erhöhung von Bildungschancen haushaltspolitische Priorität zukommen zu lassen. Für den Förderzeitraum 2025 – 2030 sollen mindestens 1,3 Milliarden Euro pro Jahr zur Verfügung stehen. 

Das sächsische Kultusministerium ist an den Verhandlungen zur Fortsetzung des DigitalPakts maßgeblich beteiligt. Die Entschließung wird von der sächsischen Staatsregierung nachdrücklich unterstützt, so dass Sachsen als Mitantragsteller beitritt. Ergänzend hat Sachsen gemeinsam mit anderen Ländern eine Protokollerklärung abgegeben, in der klargestellt wird, dass der Anteil der Kofinanzierung nicht in unangemessener Weise zu Lasten der Länder verschoben werden darf.

Der Bundesrat hat zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften den Vermittlungsausschuss nicht angerufen und das Gesetz damit passieren lassen. Der Freistaat Sachsen hat sich zur Anrufung des Vermittlungsausschusses koalitionsbedingt enthalten. 

Das Bundeskabinett hatte am 17. April 2024 eine Formulierungshilfe beschlossen, die durch die Koalitionsfraktionen unverändert übernommen wurde. Dabei beruft sie sich auf eine Empfehlung einer Expertengruppe des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr vom 28. März 2024. Hierdurch handelt es sich bei dem Gesetz um eine Gesetzesinitiative aus der Mitte des Bundestages, die im Bundesrat nur in einem sogenannten »unechten zweiten Durchgang« behandelt wird. Die Möglichkeit zur Stellungnahme in einem ersten Durchgang hat der Bundesrat dann nicht. 

Der vorliegende Bundestagsbeschluss setzt erstmals einen gesetzlichen Cannabis-Grenzwert auf Grundlage des Cannabiswirkstoffes Tetrahydrocannabinol (THC) im Straßenverkehr fest. Bislang gab es keinen gesetzlichen THC-Grenzwert im Straßenverkehrsgesetz, sondern einen von der Rechtsprechung zugrunde gelegten analytischen Nachweisgrenzwert von 1 ng/ml THC im Blutserum. Aufgrund der Erlaubnis eines begrenzten Besitzes von Cannabis sieht es der Bundestag nunmehr als erforderlich, das bisherige absolute Verbot des Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Cannabis durch eine Regelung zu ersetzen, die – wie die 0,5-Promille-Grenze bei Alkohol – einen Grenzwert für die durch den Cannabiskonsum hervorgerufene Substanz THC im Blut festlegt.

Zukünftig handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum hat. Bei erstmaliger Überschreitung droht ein Bußgeld von 500 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Darüber hinaus ist ein absolutes Alkoholverbot für Cannabiskonsumenten am Steuer vorgesehen, um der besonderen Gefährdung durch Mischkonsum von Cannabis und Alkohol gerecht zu werden. Für Fahranfängerinnen und Fahranfänger sowie junge Fahrer unter 21. Jahren wird das bereits bestehende Alkoholverbot um das Verbot von Cannabiskonsum ergänzt.

Zur Abstimmung lagen dem Bundesrat zwei Anträge auf Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel, die Aufhebung des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestages zu verlangen, hilfsweise mit dem Ziel eines späteren Inkrafttretens, vor. Sachsen hatte diese Anträge im Innenausschuss des Bundesrates unterstützt, sich jedoch im Plenum koalitionsbedingt wegen Nichteinigung enthalten. Beide Anträge fanden letztlich im Plenum keine Mehrheit. Der Bundesrat hat das Gesetz damit gebilligt.

Angenommen wurde mit den Stimmen Sachsens eine Entschließung, mit welcher die Bundesregierung gebeten wird, aufzuzeigen, in welchen Fällen die Polizei künftig eine Entnahme zur Blutprobe anordnen soll, um die Verkehrsordnungswidrigkeit des § 24a Absatz 1a StVG festzustellen. Da ein sensitiver Speicheltest, der das Erreichen von 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum anzeigt, gegenwärtig nicht auf dem Markt verfügbar ist, werden die Länder bei der Durchsetzung des Gesetzes vor rechtliche Unsicherheiten gestellt.

Der Bundesrat hat dem Postrechtsmodernisierungsgesetz mit den Stimmen Sachsens zugestimmt. Damit wird das Postrecht von 1997 grundlegend überarbeitet, um sicherzustellen, dass auch in Zukunft flächendeckend angemessene Postdienstleistungen angeboten werden und fairer Wettbewerb herrscht.

Die Länder hatten sich im 1. Durchgang mit einer umfangreichen Stellungnahme ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Mehrere zentrale Forderungen konnten erfolgreich in das Gesetz integriert wurden. 

Eine dieser Forderungen war das Verbot von Subunternehmen im Kernbereich der Zustellung von Paketen auf der »letzten Meile«. Damit wird verhindert, dass Subunternehmen zur Kostensenkung und Umgehung von Arbeitsgesetzen eingesetzt werden. Ebenfalls erfüllt wurde die Forderung nach einer 20-Kilo-Grenze für Pakete, die von einer Person getragen werden dürfen. Pakete über 20 Kilogramm sollen nun im Zwei-Personen-Handling zugestellt werden. Für Pakete über zehn Kilogramm gibt es jetzt eine Kennzeichnungspflicht.

Eine der wesentlichen Änderungen betrifft die Zustellzeiten für Briefe. Zukünftig sollen Standardbriefe zu 95 Prozent am dritten Werktag und zu 99 Prozent am vierten Werktag nach Einwurf zugestellt werden. Diese verlängerten Zustellzeiten sollen eine realistischere und dennoch zuverlässige Briefzustellung gewährleisten, um den veränderten Kommunikationsgewohnheiten Rechnung zu tragen. Briefwahlunterlagen sollen zukünftig früher versendet werden, um bei verlängerter Briefzustellung rechtzeitig anzukommen.

Sachsens Forderung nach der Sicherstellung der flächendeckenden postalischen Grundversorgung in allen Regionen, einschließlich ländlicher Gebiete, wurde ebenfalls in das Gesetz aufgenommen. Dies umfasst die Zustellung von Briefen und Paketen zu fairen Preisen und in angemessener Zeit.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die wesentlichen Forderungen der Länder im Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt, obwohl einige spezifische Forderungen, insbesondere hinsichtlich des vollständigen Verbots von Fremdpersonal und der täglichen Zustellung aller Zeitungen und Magazine, unerfüllt blieben. Das Gesetz stellt dennoch einen bedeutenden Schritt zur Modernisierung der Postdienstleistungen in Deutschland dar, mit Verbesserungen in den Bereichen Arbeitsbedingungen, Nachhaltigkeit und Wettbewerb.

Der Bundesrat hat zum Ersten Gesetz zur Änderung Hochbaustatistikgesetzes mit den Stimmen Sachsens den Vermittlungsausschuss angerufen. Zudem wurde mit der Unterstützung Sachsens eine Entschließung gefasst.

Das Hochbaustatistikgesetz regelt schon heute die Erhebungen der Baugenehmigungen, des Bauüberhangs und der Wohngebäude- und Wohnungsfortschreibung. Zukünftig soll die Baufertigstellungsstatistik monatlich erhoben ebenso wie die Baubeginne. Diese Erweiterung beabsichtigt, vorhandene Datenlücken zu schließen. In der Baubranche besteht ein erheblicher Bedarf nach unterjährigen Statistiken zu Baubeginnen und Baufertigstellungen, um auf kurzfristige Entwicklungen zeitnah reagieren zu können.

Die Erhebungen der Hochbaustatistik stellen wesentliche und unentbehrliche Informationen für Politik, Stadtplanung, Wirtschaft, Wissenschaft und Klimaschutz bereit und finden insbesondere in der Konjunktur- und Wohnungspolitik, in der Wohnungs- und Bauwirtschaft, sowie in der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung Anwendung. Auch soll dadurch die konjunkturelle Entwicklung auf dem Immobilienmarkt zukünftig verlässlicher abgebildet werden.

In seiner Stellungnahme im ersten Durchgang äußerte der Bundesrat mit der Unterstützung des Freistaates Sachsen Zweifel an der Umsetzbarkeit des Gesetzentwurfes. So führen die vorgesehenen zusätzlichen Erhebungsmerkmale sowie die Ausweitung der Bautätigkeitsstatistik auf die Baubeginne zu erheblichem Zusatzaufwand bei den Baugenehmigungsbehörden. Die vorgebrachte Kritik blieb in den parlamentarischen Beratungen des Deutschen Bundestages weitgehend unberücksichtigt. Aus diesen Gründen hat der Bundesrat mit großer Mehrheit den Vermittlungsausschuss angerufen.

Der Bundesrat hat zum sogenannten »Rentenpaket II« im ersten Durchgang Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt. 

Ziel des Gesetzgebers ist es mit dem Entwurf für ein Rentenniveaustabilisierungs- und Generationenkapitalgesetz die gesetzliche Rente als tragende Säule der Alterssicherung langfristig im Hinblick auf das Rentenniveau stabil zu halten und dafür zu sorgen, dass die Rente für alle Generationen finanzierbar bleibt. Um einen dauerhaften Beitrag zur Stabilisierung der Beitragssatzentwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) zu leisten, wird eine Stiftung mit der Bezeichnung »Generationenkapital« errichtet und damit der Einstieg in eine teilweise Kapitaldeckung vollzogen.

Das Rentenniveau von 48 % soll für alle heutigen und künftigen Rentenbezieher langfristig gesichert werden, was als Grundsatz gesetzlich festgeschrieben und über die zukünftigen jährlichen Rentenanpassungen umgesetzt werden wird. Dem Stiftungsvermögen Generationenkapital sollen Eigenmittel und Darlehen zugeführt werden, so bis zum Jahr 2028 insgesamt Eigenmittel in Höhe von 15 Mrd. Euro. Ab dem Haushaltsjahr 2024 sollen der Stiftung durch den Bund außerdem verzinsliche Darlehen gewährt werden, so zum Beispiel im laufenden Haushaltsjahr 12 Mrd. Euro – der Betrag steigt in den folgenden Jahren jeweils um 3 % (Ziel 2036 etwa 200 Mrd. Euro). Das Vermögen der Stiftung soll ab Mitte der 2030´er Jahre hinreichend groß sein, um aus dessen Erträgen eine Stabilisierung des Rentenbeitragssatzes bewirken zu können. 

Der Bundesrat unterstützt das Ansinnen, die gesetzlichen Rentenansprüche als verlässliche Größe in der Altersabsicherung zu sichern. Gleichwohl kritisiert der Bundesrat in seiner Stellungnahme das Fehlen einer Beitragssatzobergrenze als Belastungsgrenze insbesondere für die jüngere Generation. Zudem wiederholen die Länder ihre schon zur Haushaltsberatung 2024 vorgetragene Kritik an der Kürzung des Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung. 

Der Bundesrat hat sich im ersten Durchgang mit dem Entwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes befasst und dazu Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt.

Der Gesetzentwurf enthält mehrere wesentliche Elemente, um Tiere konsequenter vor Schmerzen, Leiden und Schäden zu schützen. Hierzu gehören u. a.

  • das Verbot Tiere, wie Esel, Ziegen und Rinder angebunden zu halten,
  • die Reduzierung der Durchführung nicht-kurativer Eingriffe, wie beispielsweise das Schwänzekupieren von Lämmern,
  • die Pflicht zur Identitätsmitteilung von Anbietern im Online-Handel mit Heimtieren,
  • die Einführung einer Videoüberwachung in tierschutzrelevanten Bereichen von Schlachthöfen,
  • das Ausstellungs- und Werbeverbot für Tiere mit Qualzuchtmerkmalen, wie Blindheit, Taubheit oder Atemnot, wenn sie erblich bedingt sind und zu Schmerzen und Leiden bei den Tieren führen,
  • das Verbot des Haltens und der Zurschaustellung bestimmter Tiere an wechselnden Orten, wie etwa Elefanten, Affen, Giraffen oder Flusspferde in reisenden Zirkussen.

Die Länder haben zu einigen Punkten des Entwurfs Anmerkungen. Beispielsweise setzt sich Sachsen dafür ein, dass bei der Einführung der Videoüberwachung in Schlachthöfen praktische Herausforderungen mitbedacht und insbesondere kleine Schlachtbetriebe finanziell unterstützt werden und dass der Tierschutz von Wiederkäuern beim Transport in Drittstaaten zu gewährleisten ist. Das Verbot der Haltung und Zurschaustellung bestimmter wildlebender Tiere an wechselnden Orten wird insofern begrüßt, da die Ortswechsel für die Tiere mit Tierschutzproblemen einhergehen. Zu diesen, aber auch einer Reihe von weiteren Aspekten fordern die Länder Klarstellungen und Anpassungen im Gesetzestext.

Der Bundesrat hat im ersten Durchgang zum Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt. 

Mit dem Gesetzentwurf soll die Gesundheitsversorgung besser an den Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten ausgerichtet werden. Dazu wird unter anderem den Berufsorganisationen der Pflegeberufe ein Antrags- und Mitberatungsrecht im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) eingeräumt. Um die lokale Versorgungsinfrastruktur zu verbessern, wird die Gründung kommunaler medizinischer Versorgungszentren (MVZ) erleichtert. Zur Gewährleistung einer flächendeckenden Versorgung mit Hausärztinnen und Hausärzten wird die Budgetierung der ärztlichen Honorare im hausärztlichen Bereich aufgehoben. Darüber hinaus wird eine quartalsübergreifende Versorgungspauschale für die Versorgung bestimmter chronisch kranker Patientinnen und Patienten eingeführt. Mit einer Vorhaltepauschale für die Wahrnehmung eines hausärztlichen Versorgungsauftrags sollen u. a. Haus- oder Heimbesuche besonders honoriert werden.  Für gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherte wird zudem ein digitales Informations- und Vergleichsangebot durch den GKV-Spitzenverband geschaffen. Das soll insbesondere Transparenz herstellen hinsichtlich: 
• der Anzahl von Genehmigungen, Ablehnungen, Widersprüchen und Klagen der Kranken- und Pflegekassen im Leistungsgeschehen, differenziert nach versichertenrelevanten Leistungsbereichen,
• der versichertenrelevanten Bearbeitungsdauer der Kranken- und Pflegekassen im Leistungsgeschehen und
• der Qualität von Beratungs- und Unterstützungsangeboten der Kranken- und Pflegekassen im Hinblick auf den Antragsprozess, das Beschwerdemanagement und die Förderung der Patientensicherheit.

Der Bundesrat hat sich mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung befasst und Verbesserungsvorschläge unterbreitet.  Hierzu gehört u. a. eine Ausweitung der Weiterbildung für Kinder- und Jugendärzte und die Möglichkeit für die Kassenärztlichen Vereinigungen, in ihrem Zuständigkeitsgebiet auch selbst MVZ gründen zu dürfen. Angesichts der zunehmenden drohenden ärztlichen Unterversorgung in strukturschwachen, ländlichen Regionen sollen auch die Mittel für den Strukturfonds bei den Kassenärztlichen Vereinigungen erhöht werden, mit denen beispielsweise Zuschüsse für Investitionskosten bei der Neuniederlassung von Ärztinnen und Ärzten sowie bei Praxisübernahmen gewährt werden können. 

Der Bundesrat hat im ersten Durchgang zum Entwurf des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) kritisch Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt.

Die geplante Krankenhausreform zielt auf eine bessere Behandlungsqualität, weniger Bürokratie sowie auf den Erhalt eines lückenlosen Netzes von Krankenhäusern. Das bestehende auf Fallpauschalen beruhende System soll durch die Einführung einer Vorhaltevergütung abgelöst werden. Diese soll das Vorhalten von Strukturen in Krankenhäusern weitgehend unabhängig von der Leistungserbringung sichern und die Anreize für eine Ausweitung von Fallzahlen senken. Den Krankenhäusern soll nach den Vorstellungen der Bundesregierung auf diese Weise der ökonomische Druck genommen werden für ein größeres Erlösvolumen mehr »Fälle« zu produzieren. Die Krankenhäuser erhalten die Vorhaltevergütung für Leistungsgruppen, die ihnen von der Krankenhausplanungsbehörde im jeweiligen Bundesland zugewiesen werden. Die am Beginn der Reform mehr als 60 Leistungsgruppen sind mit Qualitätskriterien und Mindestvorhaltezahlen verknüpft, so dass die Kliniken über die notwendige technische Ausstattung, qualifiziertes Personal und die erforderlichen Fachdisziplinen verfügen müssen. Die Einhaltung dieser Anforderungen wird regelmäßig überprüft.

Dem Gesetzentwurf gingen lange Verhandlungen zwischen Bund und Ländern voraus. Die Gesundheitsministerinnen und -minister sowie -senatorinnen und -senatoren der Länder haben sich abgestimmt und den Bund mehrfach aufgefordert auf die Belange und Bedenken der Länder einzugehen. Die schriftliche Stellungnahme aller Länder über die Gesundheitsministerkonferenz von Ende April wurde von der Bundesregierung nicht beantwortet. Als Folge dieses Verhaltens stimmten die Länder überein, in die Stellungnahme des Bundesrates mehrere Anliegen als Anliegen aller Länder einfließen zu lassen. In der berechtigten Kritik am Verfahren und am Gesetzentwurf war sich also nicht nur eine Mehrheit im Bundesrat, sondern waren sich in wesentlichen Punkten alle Länder einig. 

So soll sich beispielsweise der Bund nicht aus der finanziellen Verantwortung für die Transformation der Kliniklandschaft zurückziehen. Dies hatte die Bundesregierung auch ursprünglich zugesagt, dann aber im Gesetzentwurf doch nicht aufgegriffen. Weiterhin kritisiert der Bundesrat die Absicht, Krankenhäusern die Vergütung trotz erbrachter Leistungen unter bestimmten Bedingungen zu versagen. Darüber hinaus bedarf es aus Sicht der Länder eines flexiblen Instrumentenkastens für die neuen sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen. Insofern soll nach der Vorstellung des Bundesrates das Leistungsspektrum der Einrichtungen auf eine medizinisch-pflegerische Versorgung erweitert werden. 

Von Beginn der Gespräche über eine Krankenhausreform haben die Länder zudem vom Bund die Vorlage einer belastbaren Auswirkungsanalyse und eine Folgenabschätzung erwartet. Diese ist der Bund bisher schuldig geblieben.

Der Bundesrat hat zum Entwurf einer Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt. 

Hintergrund des Gesetzentwurfes ist der Rahmen des Bundes-Klimaschutzgesetzes, mit welchem Deutschland bis zum Jahr 2045 die Netto-Treibhausgasneutralität erreichen soll. Mit Blick auf schwer vermeidbare Restemissionen in bestimmten Branchen wie bspw. der Zementindustrie ergab die Evaluierung des Gesetzes im Jahr 2022, dass Carbon Capture and Storage (CCS) und Carbon Capture and Utilization (CCU) für die Erreichung der Klimaziele Deutschlands in den kommenden Jahrzehnten notwendig werden wird. Der Gesetzentwurf setzt erforderliche Anpassungen um, einschließlich Regelungen zum Bau einer Kohlendioxid-Transportinfrastruktur. 

Der Gesetzentwurf ermöglicht die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid im Festlandsockel und der ausschließlichen Wirtschaftszone, ab 12 Seemeilen vor der Küstenlinie der deutschen Nordsee, für kommerzielle industrielle Zwecke. Die Speicherung an Land ist nach dem Gesetzentwurf nicht vorgesehen. Die bisherige Begrenzung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes auf Forschung, Erprobung und Demonstration von Kohlendioxid-Speichertechnologien wird aufgehoben. Der Transport von Kohlendioxid wird als gleichberechtigter Regelungsgegenstand neben der Speicherung festgelegt. Das Planfeststellungsverfahren für Kohlendioxidleitungen wird dem Verfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) angeglichen. Weitere Verweise auf das Energiewirtschaftsgesetz werden aktualisiert, so bspw. Regelungen zum Anhörungsverfahren, zu Planänderungen, zur Umwidmung von Erdgasleitungen, zum vorzeitigen Baubeginn, zur Enteignung und Überwachung.

Aktuelle rechtliche Unsicherheiten bei der Genehmigung von Kohlendioxid-Pipelines sollen zugleich durch das Gesetz beseitigt werden. Festgelegt werden klare Verfahrensregeln für CCS/CCU-Leitungen und gemischt genutzte Kohlenstoffdioxidleitungen, welche Kohlendioxid sowohl zu Kohlendioxidspeichern als auch zwecks Nutzung als Rohstoff für Kohlestoffverbindungen zu Abnehmern transportieren. 

Auf der Grundlage der Empfehlungen des Wirtschafts- und des Umweltausschusses beschloss der Bundesrat eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf, der die Grundlage für die Errichtung und den Betrieb von kommerziellen Kohlendioxid-Lagerstätten in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) in der deutschen Nordsee schaffen soll. Hierzu zählt auch der Bau und Betrieb von entsprechenden zuführenden Pipelineleitungen. Diese Möglichkeit einer technischen Einspeicherung von Kohlendioxid war in Deutschland im Gegensatz zu einzelnen anderen Ländern bislang verboten.

Der Bundesrat hat Änderungen der Straßenverkehrsverordnung ohne die Stimmen Sachsens zugestimmt.

Das Straßenverkehrsgesetz bildet die Ermächtigungsgrundlage für Änderungen der Straßenverkehrsverordnung. Am 14. Juni 2024 hatte der Bundesrat dem Zehnten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes mit den entsprechenden Grundlagen zugestimmt. Ziel ist es, dass Länder und Kommunen künftig mehr Entscheidungsspielräume erhalten. Sofern die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigt ist und die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird, können künftig auch Ziele des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung bei verkehrsrechtlichen Anordnungen berücksichtigt werden. 

Die Anordnungsmöglichkeiten der Straßenverkehrsbehörden im Hinblick auf Tempo 30 werden hierdurch erweitert. So können Behörden künftig einfacher Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Tempo 30 anordnen, zum Beispiel beim so genannten Lückenschluss zwischen zwei schon vorhandenen Tempo-30-Strecken, vor Fußgängerüberwegen, Spielplätzen und hochfrequentierten Schulwegen sowie Zebrastreifen. Ferner werden Regelungen zum Bewohnerparken in Stadtteilen mit erheblichem Parkraummangel nun auch möglich, wenn dieser nicht nachgewiesen, aber städtebaulich konkret zu erwarten ist. Zudem wird die Öffnung der Sonderfahrspuren für Linienbusse und Taxen zur Erprobung neuer Mobilitätsformen – etwa elektrisch oder mit Wasserstoff betriebene Fahrzeuge –, oder zur Verringerung der Anzahl der Fahrten (z. B. für Fahrzeuge mit mehreren Personen) ermöglicht.

Verboten wird ferner das Abschalten von Notbremsassistenzsystemen für Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen ab einer Geschwindigkeit von über 30 km/h. Bei Verstößen drohen Bußgelder.

Sachsen hat sich zur Frage der Zustimmung zur Verordnung wie bereits zum Zehnten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes koalitionsbedingt wegen Nichteinigung enthalten.

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