14.06.2024

1045. Bundesratssitzung vom 14. Juni 2024

Person am Rednerpult
Energieminister Günther stellt im Bundesrat die sächsische Initiative zu »Net Zero Valleys« vor. 
© Florian Gaertner | photothek

Wichtigste Themen: Stärkung deutsch-polnischer Begegnungen + Net Zero Valleys + Pflichtversicherung Elementarschäden + Freileitungen statt Erdkabel + Bekämpfung Messerkriminalität + Rentenerhöhung + Änderungen Konsumcannabisgesetz + Änderung Mindeststrafen Kinderpornographie + Fahrverbot bei ausländischen Führerscheinen + Ergebnisse des Vermittlungsausschusses zu: Videokonferenztechnik in der Gerichtsbarkeit | Bundeschienenwegeausbaugesetz | Onlinezugangsgesetz | Straßenverkehrsgesetz

Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:

Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 1045. Sitzung des Bundesrates.

Der Bundesrat hat eine gemeinsame Initiative der Länder Sachsen, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen zum Ausbau der deutsch-polnischen Begegnungen beschlossen. Die Länder Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein waren der Initiative beigetreten.

Mit der Entschließung erinnern die Antragsteller an den 85. Jahrestag des Überfalls auf Polen und mahnen an, dass der Versöhnungsprozess nach dem Zweiten Weltkrieg auch heute noch nicht abgeschlossen sei. Polen hatte in diesem Krieg ein Fünftel seiner Vorkriegsbevölkerung, also weit mehr als fünf Millionen Menschen verloren.

Mit dem Beitritt Polens zur EU verbinde die beiden Länder nunmehr nicht nur eine lange gemeinsame Geschichte, sondern auch eine gemeinsame europäische Zukunft. Das 20-jährige Bestehen der EU-Mitgliedschaft Polens am 1. Mai 2024 biete daher einen guten Anlass, die deutsch-polnischen Beziehungen neu zu beleben. So bitten die Antragsteller die Bundesregierung u. a. darum, angesichts des 35. Jubiläums der Unterzeichnung des Nachbarschaftsvertrags im Jahr 2026, die Ausarbeitung eines neuen Vertragswerks mit Polen nach dem Vorbild des Aachener Vertrages zwischen Deutschland und Frankreich zu prüfen. Ebenfalls soll der Bundesrat die Bundesregierung bitten, ein deutsch-polnisches Haus in Berlin auf Grundlage des Bundestagsbeschlusses von 2020 und des am 23. August 2023 vorgestellten Konzepts zügig umzusetzen. Insbesondere im Bereich der deutsch-polnischen Jugendbegegnungen wünschen sich die Antragsteller eine deutliche Aufwertung u. a. durch eine Aufwertung des Beitrages des Deutsch-Polnischen Jugendwerkes und die Einführung eines deutsch-polnischen Interrail-Tickets nach dem deutsch-französischen Vorbild.

Die Initiative wurde von Sachsen und Brandenburg auf der gemeinsamen Kabinettsitzung am 30. April 2024 in Boxberg beschlossen. Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen haben ebenfalls beschlossen, die Initiative gemeinsam einzubringen. Vom 16. bis 17. Mai 2024 tagten die deutsch-polnischen Freundschaftsgruppen des Bundesrates und des polnischen Senats in Berlin. Ministerpräsident Kretschmer hatte als Vorsitzender der deutsch-polnischen Freundschaftsgruppe des Bundesrates die Initiative im Bundesratsplenum vorgestellt.

Der Beschluss des Bundesrates wird nun der Bundesregierung überstellt.

Der Freistaat Sachsen hat eine Bundesratsinitiative eingebracht, die die Schaffung von »Net Zero Valleys« als Clusterregionen mit einem Fokus auf klimaneutrale Technologien in Deutschland vorantreiben soll. Brandenburg ist der Initiative in der Bundesratssitzung beigetreten. Hintergrund der Initiative ist, dass die am 27. Mai 2024 vom Rat der EU verabschiedete Verordnung für Netto-Null-Industrien (»Net Zero Industry Act«) darauf abzielt, den industriellen Einsatz von klimafreundlichen Netto-Null-Technologien zu fördern, die zur Erreichung der europäischen Klimaziele erforderlich sind. Dabei soll die Stärke und die besonderen Vorteile des gemeinsamen europäischen Binnenmarktes genutzt werden, um Europas Position als eine führende Weltregion im Bereich der umweltfreundlichen Industrietechnologien zu stärken. Mit der Bundesratsinitiative soll ein Handlungskonzept für die Entwicklung entsprechender Clusterregionen angeschoben werden.

Um günstige Bedingungen für Investitionen in klimafreundliche Technologien in der Europäischen Union zu schaffen, hat die EU den »Net Zero Industry Act« (NZIA) beschlossen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass Deutschland eine noch stärker auf Resilienz ausgerichtete Energieversorgung benötigt und im globalen Wettlauf um die industrielle Technologieführerschaft im Bereich der sauberen und klimafreundlichen Technologien mithalten wollen, von Vorteil. Mit der der Verordnung über Netto-Null-Industrien vorgesehenen Möglichkeit der Einrichtung von »Net Zero Valleys« sollen strukturell und finanziell besonders günstige Voraussetzungen für den Aufbau von Netto-Null-Technologien wie bspw. Batterien, Solar- und Windenergiekomponenten, Biomethan und zur Elektrolyse von Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen geschaffen werden.

Die Bundesregierung wird mit der Bundesratsinitiative gebeten, ein Konzept mit Handlungsschritten zur Umsetzung des NZIA und zur zügigen Einrichtung von »Net Zero Valleys« vorzulegen. Dieses Handlungskonzept sollte auch Instrumente umfassen, welche eine inländische Produktion des Bedarfs an strategisch wichtigen Netto-Null-Technologien in der EU nachfrageseitig stützen.

Zudem wird die Bundesregierung gebeten, die Länder bei der Schaffung von »Net Zero Valleys« zu unterstützen, um besondere Rahmenbedingungen für den Aufbau von Wertschöpfungsketten bei Netto-Null-Emissionstechnologien wie einen verbesserten Zugang zu Förderinstrumenten und zur Förderfähigkeit sämtlicher im NZIA gelisteten Technologien und entsprechender Vorprodukte zu schaffen und zu sichern. Eine angemessene finanzielle Beteiligung des Bundes ist dabei im Sinne der nationalen Notwendigkeit unerlässlich.

Energieminister Wolfram Günther betonte in seiner Rede vor dem Bundesrat, dass Europa am Scheideweg stehe. Entweder investiere man nun kraftvoll in die Wachstumsmärkte der klimafreundlichen Industrien oder überlasse die Technologieführerschaft in diesen Branchen anderen Weltregionen. Günther plädierte dafür, dass Deutschland sich schnell um die Schaffung solcher »Net Zero Valleys« als Industrieregionen mit besonderen Rahmenbedingungen für klimafreundliche Technologien und deren Cluster bemühe. Staatsminister Günther stellte in seiner Rede heraus, dass hierfür auch Regionen in Sachsen und Ostdeutschland besonders in Betracht kämen, um bisherige industrielle Schwerpunkte in diesen Technologien weiter zu stärken.

Sachsen und Baden-Württemberg haben eine Entschließung in den Bundesrat eingebracht.

Mit der Entschließung soll die Bundesregierung gebeten werden, die rechtlichen Voraussetzungen im Bundesbedarfsplangesetz zu schaffen, um zukünftig bei Hochspannungs-Gleichstrom-Leitungen (HGÜ) vom Erdkabelvorrang abweichen zu können. Bisherige Erkenntnisse aus Planung, Errichtung und Betrieb von Erdkabeln zeigten, dass Freileitungen im Vergleich schneller ausgeführt werden könnten. Auch sei eine erhöhte Akzeptanz durch Erdverkabelung, die zu Verfahrensbeschleunigung hätte führen können, bisher weitgehend ausgeblieben. Dies sei jedoch die ursprüngliche Intention des Vorranges der Erdverkabelung im Gesetz. Die Errichtung von Freileitungen sei darüber hinaus mit einem geringeren Eingriff in Natur und Boden verbunden.

Sachsen und Baden-Württemberg argumentieren damit, dass der weiterhin notwendige Ausbau von HGÜ durch Freileitungen erheblich kostengünstiger würde. Allein für die geplanten Trassen Ost-West Link (DC 40), Nord-West Link (DC 41) und Sued-West Link (DC 42) würde die Realisierung als Freileitung statt als Erdkabel nach Berechnung der Netzanbieter bis zu 20 Mrd. EUR einsparen.

Auf diese Kostenersparnis könne in Anbetracht der angespannten Haushaltslage des Bundes und Länder und der im internationalen Vergleich hohen Stromkosten in Deutschland nicht verzichtet werden.

Die Initiative wurde in die Ausschüsse verwiesen.

Die Länder Saarland, Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen haben eine Entschließung in den Bundesrat eingebracht. Der Bundesrat hat der Entschließung in einem sofortigen Sachentscheid zugestimmt.

Mit der Entschließung soll die Bundesregierung aufgefordert werden nunmehr unverzüglich einen geeigneten Vorschlag zur Einführung einer bundesweiten Pflichtversicherung gegen Elementarschäden zu unterbreiten. Die Notwendigkeit hierfür sei durch die jüngsten Extremwetterereignisse und die dadurch ausgelösten Großschadenslagen erneut deutlich geworden.

Ziel einer solchen Pflichtversicherung müsse es sein, für die Betroffenen eine wirksame finanzielle Absicherung gegen die massiven materiellen Schäden zu schaffen, bei der auch die Bezahlbarkeit für alle gewährleistet ist. 99 % der Immobilien in Deutschland seien zwar über eine Wohngebäudeversicherung abgesichert, aber nicht einmal die Hälfte sei auch gegen Elementarschäden versichert. Dies läge insbesondere an den kostenintensiven Versicherungsprämien in Gebieten mit höherem Risiko.

Die Entschließung wurde in die Ausschüsse verwiesen.

Sachsen ist einer Initiative des Landes Niedersachsen zur Bekämpfung von Messerkriminalität beigetreten. Der Bundesrat hat der Initiative in einem sofortigen Sachentscheid zugestimmt.

Die Entschließung stellt fest, dass die Zahl der mit einem Messer begangenen Straftaten weiterhin deutlich zunimmt. So sei die Zahl der Messerangriffe mit gefährlicher und schwerer Körperverletzung im Jahr 2022 im Vergleich zum Vorjahr um rund 800 Fälle auf 8.951 gestiegen. Daher seien weitere Maßnahmen erforderlich, um die Messerkriminalität einzudämmen. Dies gelte insbesondere an Orten, wo viele Menschen auf engem Raum zusammenkommen. Dort sei nicht nur die Zahl der möglichen Opfer besonders hoch – es bestünde zudem die erhöhte Gefahr von Verletzungen, wenn Messerangriff eine Massenpanik auslöst.

Daher seien im Rahmen der aktuellen Novelle des Waffenrechts folgende Maßnahmen zu prüfen:

  • generelles Verbot von Springmessern
  • Verbot des Führens von Messern mit feststehender Klinge bereits ab sechs Zentimeter Klingenlänge
  • allgemeines Verbot des Führens von Waffen im Öffentlichen Personenverkehr und dessen Gebäuden, soweit die Waffen nicht in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt werden.

Des Weiteren sei die angekündigte Novelle des Waffenrechtes zügig voranzutreiben. Das geltende Waffenrecht sei zudem sehr komplex, so dass viele Vorschriften im Rahmen der Neufassung vereinfacht und harmonisiert werden könnten.

Der Bundesrat hat der Rentenwertbestimmungsverordnung 2024 mit den Stimmen Sachsens zugestimmt.

Damit werden die gesetzlichen Renten in den alten und neuen Ländern zum 1. Juli 2024 um 4,57 % steigen. Die Rentenanpassung liegt damit im dritten Jahr in Folge oberhalb von vier Prozent. Nachdem im letzten Jahr der aktuelle Rentenwert (Ost) aufgrund der höheren Lohnsteigerung in den neuen Bundesländern bereits den West-Wert erreicht hat, erfolgt die Anpassung der Renten nun zum ersten Mal bundeseinheitlich.

Die für die Rentenanpassung relevante Lohnsteigerung beträgt 4,72 %. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR). Darüber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist.

Neben der Lohnentwicklung wird durch den Nachhaltigkeitsfaktor die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentenbeziehenden zu Beitragszahlenden bei der Anpassung der Renten berücksichtigt. In diesem Jahr wirkt sich der Nachhaltigkeitsfaktor demografiebedingt mit -0,16 Prozentpunkten dämpfend auf die Rentenanpassung aus, weshalb das Rentenniveau ohne Haltelinie unter 48 % sinken würde. Da der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung unverändert geblieben ist, wirkt sich der sogenannte Beitragssatzfaktor in diesem Jahr nicht auf die Rentenanpassung aus.

Auf Basis der vorliegenden Daten und unter Anwendung der Rentenanpassungsformel ergibt sich ein rechnerischer aktueller Rentenwert von 39,31 EUR. Damit würde aber das – derzeit nur bis zum 1. Juli 2025 geltende – Mindestsicherungsniveau von 48 % ganz knapp unterschritten. Daher greift die Niveauschutzklausel und der aktuelle Rentenwert wird so festgesetzt, dass ein Rentenniveau von 48 % erreicht wird. Bei der Zielsetzung eines langfristigen Erhalts des Rentenniveaus bei 48 %, wie er mit dem Rentenpaket II verfolgt wird, würden auch zukünftige Rentenanpassungen möglicherweise höher ausfallen als rechnerisch ermittelt.

Damit ergibt sich eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts von gegenwärtig 37,60 EUR auf 39,32 EUR. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 4,57 % sowohl in den alten als auch in den neuen Ländern.

Der Bundesrat hat dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 12 Juni 2024 zugestimmt. Sachsen hat sich dabei koalitionsbedingt der Stimme enthalten.

Der Bundesrat hatte am 24. November 2023 dem Gesetz die Zustimmung verweigert. Die Anrufung des Vermittlungsausschusses durch die Bundesregierung erfolgte am 6. Juni 2024.

Das Gesetz sah vor, das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) so anzupassen, dass neben der Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs die Ziele des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung berücksichtigt werden, um Ländern und Kommunen Entscheidungsspielräume zu eröffnen. Die Länder befürchteten dabei, dass die Regelungsziele Verbesserung des Schutzes der Umwelt (einschließlich des Klimaschutzes), Schutz der Gesundheit und Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung für sich allein genommen ausreichen können, um auf dieser Grundlage eine verkehrsregelnde Bestimmung auf der Verordnungsebene zu erlassen. Es wäre damit künftig »nicht erforderlich, dass die darauf basierende verkehrsregelnde Bestimmung auch Zwecke der Verbesserung der Verkehrssicherheit oder der Leichtigkeit des Verkehrs verfolgt.«

Der Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses sieht nunmehr vor, dass künftige verkehrsrechtlichen Bestimmungen neben der Verbesserung des Schutzes der Umwelt, des Schutzes der Gesundheit oder der Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigen müssen und die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigen dürfen.

Das Ergebnis des Vermittlungsausschusses wurde innerhalb der sächsischen Staatsregierung unterschiedlich bewertet. In der Folge hat sich der Freistaat koalitionsbedingt enthalten und damit dem Vermittlungsergebnis nicht zugestimmt.

Der Bundesrat hat dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Vierten Gesetz zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes vom 12 Juni mit den Stimmen Sachsen zugestimmt. Gemeinsam mit anderen Ländern hat der Freistaat Sachsen eine Protokollerklärung zur Berechnung der Kosten für Schienenersatzverkehre abgegeben.

Der Bundesrat hatte den Vermittlungsausschuss am 22. März 2024 aus folgenden Gründen angerufen:

  • Die Verpflichtung der Eisenbahnen des Bundes zur Tragung der Kosten von Ersatz- und Umleitungsverkehren soll gesetzlich geregelt und eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, um den Bund in begründeten Fällen, wie zum Beispiel der anstehenden Sanierung der Hochleistungskorridore, die Finanzierung von Ersatz- und Umleitungsverkehren als Teil der Baunebenkosten zu ermöglichen.
  • Empfangsgebäude sollen förderrechtlich explizit als Bestandteil der Eisenbahninfrastruktur definiert werden.
  • Förderung der Ausrüstung von Neu- und Bestandsfahrzeugen mit den notwendigen digitalen (ETCS)-Bordgeräten (sogenannte DSD-/ETCS-Fahrzeugausrüstung) soll entsprechend dem Zielbild des Programms »Digitale Schiene Deutschland« (DSD) gesetzlich verankert werden.
  • Die Gewährleistung einer Leistungssteigerung soll im gesamten Netz sichergestellt werden. Insbesondere soll erreicht werden, dass die Umsetzung des Hochleistungskorridor-Ansatzes nicht zu Lasten von Aus- und Neubauvorhaben, Digitalisierungsprojekten sowie der Sanierung von Strecken außerhalb der geplanten Hochleistungskorridore gehen wird.

Der Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses greift diese Bedenken auf:

  • Empfangsgebäude werden förderrechtlich explizit als Bestandteil der Eisenbahninfrastruktur definiert. Diesbezüglich wurde in § 8 Absatz 5 und Absatz 5 a eine klarstellende Ergänzung aufgenommen. Empfangsgebäude gehören zu den Schienenwegen, soweit diese nicht ausschließlich kommerziell genutzt werden.
  • Die Gewährleistung einer Leistungssteigerung wird im gesamten Netz sichergestellt. Die Umsetzung des Konzeptes der Generalsanierung von Hochleistungskorridoren geht damit nicht zu Lasten von Aus- und Neubauvorhaben, Digitalisierungsprojekten sowie der Sanierung von Strecken außerhalb der geplanten Hochleistungskorridore. 
  • § 11a Absatz 7 erhält eine gesetzliche Klarstellung, dass neben den Hochleistungskorridoren auch in das übrige Bestandsnetz investiert wird.
  • Die Möglichkeit einer Förderung der Ausrüstung von Bestandsfahrzeugen mit den notwendigen digitalen (ETCS)-Bordgeräten wird gesetzlich verankert. Hierfür wurden in einer Ergänzung von § 11a Absatz 4 die Voraussetzungen geschaffen. Der Bund kann sich an der Finanzierung von sog. First of Class und Serienausstattungen von Fahrzeugen bis zu einem bestimmten Prozentanteil beteiligen.

Außerdem wird eine Grundlage für die Tragung der Kosten von hochwertigem straßen- oder schienengebundenem Ersatzverkehr im Falle mehrmonatiger Sperrungen aufgrund von Generalsanierungen geschaffen. Bund und Länder beteiligen sich an den zuvor vom Eisenbahn-Bundesamt festgestellten Kosten.

Der Bundesrat hat dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Onlinezugangsänderungsgesetz vom 12 Juni 2024 mit den Stimmen Sachsens zugestimmt. Der Bundesrat hatte am 22. März 2024 dem Gesetz nicht zugestimmt. Die Bundesregierung hat daraufhin am 10. April 2024 den Vermittlungsausschuss angerufen.

Der Einigungsvoraschlag des Vermittlungsausschusses umfasst folgende Punkte:

  • Weiterentwicklung des durch den Bund zentral bereit gestellten Bürgerkontos BundID zu einer DeutschlandID;
  • Möglichkeit der dauerhaften Nutzung der Elster-Softwarezertifikate als Identifizierungs- und Authentifizierungsverfahren im Bürgerkonto;
  • Einführung einer Übergangsfrist von drei Jahren für die Länder zur Einführung des zentralen Bürgerkontos;
  • Monitoring und Evaluierung des Gesetzes soll durch Bund und Länder gemeinsam erfolgen;
  • Ermittlung des Erfüllungsaufwandes für die Länder auf der Basis einer Erhebung des IT-Planungsrates;
  • Vorgabe von Standards durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 und 2 soll im Einvernehmen (statt Benehmen) mit dem IT-Planungsrat erfolgen;
  • Ermöglichung des asynchronen Datenabrufs.

Ergänzend wurden zwei Protokollerklärungen abgegeben: Die Protokollerklärung der Länder ist allgemein politischer Natur und betont die Notwendigkeit der Digitalisierung von Verwaltungsleistungen für die Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen. Dafür bedürfe es neben der Einigung zum Onlinezugangsänderungsgesetz auch weiterer Anstrengungen bei der Registermodernisierung sowie einer verbesserten Interoperabilität. In der Protokollerklärung der Bundesregierung werden weitere konkrete Punkte durch den Bund zugesagt.

Der Bundesrat hat dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 12 Juni mit den Stimmen Sachsens zugestimmt.

Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung vom 15. Dezember 2023 den Vermittlungsausschuss angerufen. Die Länder hatten eine Reihe von Einwänden gegen das Gesetz, die in dem umfangreichen Einigungsvorschlag aufgegriffen wurden. Insbesondere ist nunmehr für sämtliche Konstellationen, in welchen eine Entscheidung über die Zulassung des Online-Verfahrens zu treffen ist, jeweils durch einen ausdrücklichen Verweis auf die einschlägige Grundnorm die Geltung der darin enthaltenen Schranken (geeignete Fälle/Kapazität) sichergestellt. Damit ist ausdrücklich geregelt, dass in allen betroffenen Konstellationen die Begrenzung auf »geeignete Fälle« und »ausreichende Kapazitäten« gilt.

Der Bundesrat hat Änderungen am Konsumcannabisgesetz und am Medizinal-Cannabisgesetz fristverkürzt passieren lassen.

Das Änderungsgesetz geht auf eine Initiative der Regierungsfraktionen im Bundestag zurück und setzt eine Protokollerklärung der Bundesregierung um, die diese in der Plenarsitzung des Bundesrates am 22. März 2024 abgegeben hatte, bevor das Cannabisgesetz den Bundesrat passierte.

Durch die Änderungen soll den Ländern unter anderem mehr Flexibilität im Umgang mit Großanbauflächen für Cannabis eröffnet werden. Das Gesetz ermöglicht es den Behörden, Anbauvereinigungen die erforderliche Erlaubnis zu verweigern, wenn sich deren Anbauflächen im gleichen Gebäude oder Objekt wie Anbauflächen anderer Vereinigungen oder in unmittelbarer Nähe zu solchen befinden. So sollen kommerzielle »Plantagen« für Cannabis ausgeschlossen werden. Diese ständen dem Zweck des Eigenanbaus zum Eigenkonsum durch die aktive Mitarbeit der Mitglieder einer Anbauvereinigung entgegen. Zudem sieht das Gesetz nun nur noch »regelmäßige« anstelle von »jährlichen« Kontrollen vor, um den Ländern einen flexiblen und risikobasierten Handlungsspielraum bei der Umsetzung des Gesetzes zu bieten.

Bei der ersten Evaluation der gesellschaftlichen Auswirkungen des Cannabisgesetzes nach 18 Monaten sollen nun nicht nur die Auswirkungen der Konsumverbote auf den Kinder- und Jugendschutz, sondern auch die Auswirkungen der Besitzmengen und Weitergabemengen in Anbauvereinigungen ausgewertet werden. Außerdem soll die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ein Weiterbildungsangebot für Suchtpräventionsfachkräfte entwickeln, um diese über den Inhalt des Gesetzes zu informieren und Kenntnisse zur Risikokommunikation zu vermitteln.

Das Gesetz kann nun wie geplant, am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Der Bundesrat hat für das Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte gebilligt und den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Auch Sachsen hat unterstützt, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Das Gesetz tritt damit am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Ziel des Gesetzes ist es, den Staatsanwaltschaften und Gerichten eine angemessene Reaktion auf Fälle zu ermöglichen, bei denen etwa Eltern oder Lehrerinnen und Lehrer ohne böse Absicht in den Besitz kinderpornographischer Inhalte kommen, oder diese zur Warnung von anderen Eltern in Chatgruppen weiterleiten. Mit diesen Handlungen wird der Tatbestand des § 184b Absatz 1 Satz 1 StGB erfüllt. Aufgrund einer Anhebung der Mindeststrafe für diese Taten im Jahr 2021 war es den Staatsanwaltschaften und Gerichten nicht mehr möglich, bei Fällen ohne böse Absicht eine Einstellung des Verfahrens zu betreiben. Auch bei der Vielzahl an jugendlichen Täterinnen und Tätern, die aufgrund von Unbedarftheit, Neugier oder Imponierstreben handelten, war aufgrund der hohen Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe eine angemessene Reaktion nicht möglich.

Mit dem neuen Gesetz soll die aus der Praxis einhellig geforderte Absenkung der Mindeststrafe umgesetzt werden. Mit dieser haben die Behörden nun wieder zusätzliche Möglichkeiten, um angemessen auf solche Handlungen mit geringem Maß an individueller Schuld reagieren zu können. Da nur die Mindeststrafe reduziert wird, bleiben höhere Strafen weiterhin möglich, wenn die Verbreitung, Erwerb oder Besitz aus sexuellem oder finanziellem Interesse erfolgt. Die 2021 erfolgte Erhöhung der möglichen Höchststrafe wird durch das Gesetz nicht angepasst.

Der Bundesrat hat sich im 1. Durchgang mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung der Vollstreckung von Fahrverboten und Entziehungen der Fahrerlaubnis bei Inhabern ausländischer EU- und EWR-Führerscheine ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland befasst und keine Einwendungen zum Gesetzentwurf erhoben.

Fahrverbote z. B. wegen Trunkenheit am Steuer gegenüber Inhabern einer ausländischen Fahrerlaubnis gelten nur für Deutschland; eine ausländische Fahrberechtigung kann nur mit Wirkung für das deutsche Inland entzogen werden. Bisher wurde die dauerhaft oder vorübergehend fehlende Fahrberechtigung im Inland im Führerschein vermerkt, wenn der Führerscheininhaber seinen Wohnsitz nicht im Inland hatte. Als Vermerk wurde in der Regel ein rotes, schräg durchgestrichenes »D« auf dem Führerschein angebracht.

Der Europäische Gerichtshof hat durch Urteil vom 29. April 2021 festgestellt, dass diese Vorgehensweise nicht rechtmäßig ist. Ein EU-Mitgliedsstaat darf auf dem EU-Kartenführerschein keinen Vermerk anbringen, dass ein Verbot erlassen wurde, ein Kraftfahrzeug im Inland zu führen, wenn der EU-Kartenführerschein in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt wurde und der Inhaber dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat (bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums) hat.

Daher sieht der Gesetzentwurf für nicht in Deutschland ansässige Inhaber eines EU-Führerscheins (oder eines EWR-Führerscheins) vor, dass ein Fahrverbot bzw. die Entziehung der Fahrerlaubnis in das Fahreignungsregister eingetragen wird. Dort ist die Eintragung für die Kontrollbehörden einsehbar. Der Staat des ordentlichen Wohnsitzes wird über die Aberkennung der Fahrberechtigung für das Inland unterrichtet.

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