1042. Bundesratssitzung vom 22. März 2024
Wichtigste Themen: Cannabisgesetz + Initiative zur Gräberpauschale + Wachstumschancengesetz + Versicherungspflicht Baumaschinen + Krankenhaustransparenzgesetz + Haushaltsfinanzierungsgesetz + Onlinezugangsgesetz + Richteranklage + Bundesschienenwegeausbaugesetz + Brachflächenverpflichtung + Rundfunkrat Deutsche Welle
Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:
Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 1042. Sitzung des Bundesrates.
Der Bundesrat hat zum Cannabisgesetz den Vermittlungsausschuss nicht angerufen und das Gesetz passieren lassen. Der Freistaat Sachsen hatte einen Aufruf nach Ländern zur Frage der Anrufung des Vermittlungsausschusses beantragt. In diesem Einzelaufruf äußerte Ministerpräsident Michael Kretschmer den Willen, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Die stellvertretenden Ministerpräsidenten Dulig und Günther machten geltend, sich zur Anrufung enthalten zu wollen. Da Länder ihre Stimme im Bundesrat nur einheitlich abgeben können, stellte die Präsidentin des Bundesrates fest, dass der Freistaat Sachsen ungültig abgestimmt hat. In der Folge wurden die Stimmen Sachsens nicht gezählt.
Mit dem Gesetz sollen legale Zugangsmöglichkeiten für erwachsene Konsumentinnen und Konsumenten zu Konsumcannabis geschaffen werden. Durch die partielle Freigabe von Cannabis sollen ein verbesserter Gesundheitsschutz, eine Eindämmung des illegalen Marktes, eine Entlastung der Strafverfolgungsbehörden sowie durch Ausbau der cannabisbezogenen Aufklärungs- und Präventionsangebote eine Stärkung des Kinder- und Jugendschutzes erreicht werden.
Das vom Bundestag am 23. Februar 2024 beschlossene Gesetz sieht u. a. folgende Maßnahmen vor:
- Erwachsenen soll der private Eigenanbau von bis zu drei Cannabis-Pflanzen zum Eigenkonsum sowie der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau zum Eigenkonsum in Anbauvereinigungen erlaubt werden;
- Der Besitz von bis zu 50 Gramm getrocknetem Cannabis bei Eigenanbau sowie bis zu 25 Gramm Cannabis im öffentlichen Raum zum Eigenkonsum soll künftig straffrei sein;
- Es soll ein allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot für Konsumcannabis und für Anbauvereinigungen gelten;
- Es soll ein Konsumverbot von Cannabis in »Sichtweite« (mind. 100 m) zum Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen sowie in öffentlich zugänglichen Sportstätten gelten;
- Für Jugendliche unter 18 Jahren bleiben Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis verboten;
- Einstufung als besonders schwere Fälle, wenn über 21-jährige Minderjährige zu Anbau, Erwerb oder Sich-Verschaffen von Cannabis anstiften bzw. zur Förderung dieser Delikte anstiften;
- Heraufsetzung der Mindeststrafe für Qualifikationstatbestände der gewerbsmäßigen Abgabe durch über 21-jährige an Minderjährige und der organisierten Kriminalität auf zwei Jahre
- Noch nicht vollständig vollstreckte Strafen wegen Cannabisdelikten, die nach Inkrafttreten des Gesetzes nicht mehr strafbar wären, sollen erlassen werden (»Amnestieregelung«).
Der Bundesrat hatte bereits im 1. Durchgang umfangreich zum Gesetzentwurf Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hatte Teile der Stellungnahme unterstützt und war mit eigenen Anträgen zum Gesetz erfolgreich. Der sächsische Innenminister Armin Schuster hatte zu dem Vorhaben im Bundesrat gesprochen und Schwachstellen im Gesetzentwurf kritisiert.
Der Deutsche Bundestag hatte mit seinem Gesetzbeschluss u. a. die Mengen für die Straffreiheit bei Besitz nochmals erhöht und den Mindestabstand zum Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen sowie in öffentlich zugänglichen Sportstätten halbiert. Aus diesen und anderen Gründen haben die Ausschüsse des Bundesrates die Empfehlung verabschiedet, aus 11 Gründen den Vermittlungsausschuss anzurufen. Ursächlich hierfür waren u. a. erfolgreiche Anträge des Freistaates Sachsen im Gesundheitsausschuss.
Die Bundesregierung hat zum Gesetz eine Protokollerklärung abgegeben. Deren Inhalt und auch das Gesetz werden innerhalb der sächsischen Landesregierung grundsätzlich unterschiedlich bewertet.
Der Bundesrat hat eine Entschließung auf Initiative des Freistaats Sachsen zur Erhöhung der Gräberpauschalen gefasst. Damit ist der Bundesrat den Empfehlungen der Fachausschüsse gefolgt, die ein Fassen der Entschließung bereits zuvor empfohlen hatten.
Mit der Entschließung erinnert der Bundesrat die Bundesregierung daran, dass das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) nach dem Gräbergesetz verpflichtet ist, die Pauschale für die Anlegung, Instandsetzung, Pflege und Verlegung von Gräbern sowie für die Identifizierung namentlich unbekannter Toter für die Länder für je zwei aufeinanderfolgende Haushaltsjahre festzulegen. Dieser Verpflichtung ist das BMFSJ seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr nachgekommen. Des Weiteren kritisiert der Bundesrat, dass die aktuelle Pauschalhöhe nicht mehr ausreichend ist. Denn damit können die gestiegenen Lohn-, Strom- und Dieselkraftstoffkosten nicht kompensiert werden. Dies erschwert die laufende Pflege der Gräber deutlich.
Vor diesem Hintergrund fordern die Länder auf Initiative des Freistaats Sachsen, dass die Gräberpauschalen für 2025 und 2026 neu festgesetzt und um im Vergleich zu den Pauschalen für 2019 und 2020 mindestens 25% erhöht werden.
Mit dem Fassen der Entschließung heute wollen die Länder erreichen, dass der Bund den Ländern für ihre Aufwendungen hinsichtlich der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft ausreichende Haushaltsmittel bereitstellt.
Der Bundesrat hat dem Ergebnis des Vermittlungsausschusses zum Wachstumschancengesetz ohne die Stimmen Sachsens zugestimmt. Teilen der sächsischen Staatsregierung gingen die Entlastungen für die Landwirtschaft, an die sie ihre Zustimmung zum Gesetz gekoppelt hatten, nicht weit genug. In der Folge hat sich der Freistaat Sachsen zum Gesetz enthalten.
Durch das Gesetz sollen die Wachstumschancen und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft erhöht werden. Hierfür wird u. a. die steuerliche Forschungsförderung wird gestärkt. Die degressive Abschreibung auf Abnutzung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter sowie für Wohngebäude wird befristet (wieder-)eingeführt. Der steuerliche Verlustabzug wird verbessert. Bei den gesetzlichen Maßnahmen werden die nur begrenzten Spielräume der öffentlichen Haushalte beachtet. Die Schuldenbremse wird eingehalten. Zudem soll kein neuer Preisdruck erzeugt werden. Ferner wird das Steuersystem vereinfacht, modernisiert und fairer gestaltet. Mit der Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen werden insbesondere kleine Betriebe von Bürokratie entlastet. Kleinunternehmer werden von umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten befreit.
Das Ergebnis des Vermittlungsausschusses enthält eine Vielzahl von Änderungen am Ursprungsgesetz:
- die Einführung einer degressiven Abschreibung auf Abnutzung (AfA) für Wohngebäude in Höhe von 5 Prozent,
- die Einführung einer degressiven AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter für 9 Monate,
- auf vier Jahre befristete Anhebung des Verlustvortrags auf 70% (ohne Gewerbesteuer),
- eine Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung.
Darüber hinaus sind u. a. Maßnahmen zur Vereinfachung des Steuersystems und zum Bürokratieabbau enthalten. Die Maßnahmen des Gesetzes sollen zu Entlastungen in Höhe von 3,2 Milliarden EUR führen.
Der Vermittlungsausschuss hat außerdem beschlossen, aus dem Wachstumschancengesetz u. a. die Einführung einer Klimaschutz-Investitionsprämie und die Mitteilungspflichten innerstaatlicher Steuergestaltungen zu streichen.
Insbesondere die CDU geführten Länder hatten für ihre Zustimmung zum Gesetz eine verbindliche Entlastung der Landwirtschaft gefordert, die durch den Wegfall der Privilegien des Agrardiesels besonders belastet ist. Die von der Bundesregierung in einer Protokollerklärung zum Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 zugesagten Entlastungen bewerteten Teile der sächsischen Staatsregierung als nicht weitgehend genug. In der Folge hat sich der Freistaat koalitionsbedingt enthalten und dem Gesetz nicht zugestimmt.
Der Bundesrat hat dem Ergebnis des Vermittlungsausschusses zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften mit den Stimmen Sachsens zugestimmt. Ministerpräsident Michael Kretschmer berichtete im Bundesrat zum Vermittlungsergebnis.
Das Gesetz dient der Umsetzung einer Richtlinie der Europäischen Union, welche eine Versicherungspflicht für den Gebrauch näher definierter Fahrzeuge vorsieht, nationale Sonderregelungen für den Gebrauch von Fahrzeugen im Motorsport sowie weitere optionale Ausnahmen von der Versicherungspflicht ermöglicht und die Mindestversicherungssummen erhöht. Der Schwerpunkt der Richtlinie liegt in der Harmonisierung der Entschädigung von Verkehrsopfern im Fall der Insolvenz des Kfz-Haftpflichtversicherers. Die Richtlinie harmonisiert darüber hinaus die Schadensverlaufsbescheinigung und enthält Vorgaben für die Schadensfreiheitsrabattpolitik der Versicherer.
Im parlamentarischen Verfahren die Einführung einer Versicherungspflicht für Gabelstapler und Rasenmäher (und andere zulassungsfreie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 20 km/h) in das Gesetz geschrieben worden.
Die Länder befürchteten, dass die Regelung zu einem hohen Aufwand für die Versicherer und zu zusätzlichen Kosten bei den Versicherten führt. Betroffen wären besonders das Transport- und Baugewerbe, die derzeit ohnehin mit wirtschaftlichen Problemen zu kämpfen haben. Zum Schutz der Verkehrsopfer sei die Regelung nicht erforderlich, da meist ein anderweitiger Versicherungsschutz bestehe und ansonsten die Verkehrsopferhilfe einspringen würde. Die mit der Regelung vorgesehen Entlastung der Verkehrsopferhilfe rechtfertige die neue Versicherungspflicht nicht, da diese nur in wenigen Fällen belastet würde. Aus diesem Grund hatte der Freistaat Sachsen dem Gesetz nicht zugestimmt.
Der Vermittlungsausschuss hat vorgeschlagen, die umstrittene Neuregelung zu streichen und den bisher geltenden Ausschluss der Kfz-Versicherungspflicht für diese Fahrzeuge beizubehalten. Der sächsische Ministerpräsident Michael Kretschmer hat im Bundesrat die Ergebnisse des Vermittlungsausschusses vorgetragen.
Der Bundesrat hat das Verhandlungsergebnis des Vermittlungsausschusses zum Krankenhaustransparenzgesetz ohne die Unterstützung Sachsen passieren lassen. Im Vorfeld hatte die Bundesregierung eine Protokollerklärung abgegeben, in der sie weitere finanzielle Hilfen für die Krankenhäuser ankündigt. Diese Erklärung ging Teilen der sächsischen Staatsregierung nicht weit genug. In der Folge hat sich Sachsen zum Ergebnis des Vermittlungsausschusses enthalten.
Das Gesetz soll qualitätsorientierte Auswahlentscheidungen von Patientinnen und Patienten durch eine leicht verständliche und barrierefreie Übersicht zur Qualität von Krankenhausbehandlungen ermöglichen. Dies umfasst u. a. die Einrichtung und den Betrieb eines Transparenzverzeichnisses, welches ab Mai 2024 auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit im Internet veröffentlicht werden soll. Das Verzeichnis enthält Informationen zu den Krankenhaus-Standorten mit ihrem jeweiligen Leistungsangebot, der personellen Ausstattung und Qualitätsaspekten. Das Gesetz verpflichtet die Krankenhäuser, die erforderlichen Daten zu übermitteln. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus sowie das Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen bereiten die Daten dann auf und differenzieren das Angebot nach 65 Leistungsgruppen.
Künftig erfolgt die Zuordnung der einzelnen Krankenhausstandorte nach Leveln, abhängig von Anzahl und Art der vorgehaltenen Leistungsgruppen. Dies soll eine niedrigschwellige Einschätzung ermöglichen, wie das Leistungsspektrum eines Krankenhauses einzuordnen ist. Vorgesehen sind Level der Stufen 1 bis 3 sowie eigene Level für Fachkrankenhäuser und sektorenübergreifende Versorger. Krankenhäuser mit Level 3 gewährleisten eine umfassende Versorgung von Patienten. Level 3U steht dabei separat für Hochschulkliniken. Häuser mit Level 2 stellen eine erweiterte Versorgung sicher. Level-1n-Krankenhäuser leisten die Basisversorgung inklusive der Notfallmedizin.
Das Gesetz geht auf eine Initiative der Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag zurück. Der Bundesrat hatte in der 1038. Sitzung mit der Unterstützung Sachsens zum Gesetz den Vermittlungsausschuss angerufen. Die sächsische Staatsregierung sah in dem Gesetz einen Eingriff in die Planungshoheit der Länder, die zu einer Patientenfehlsteuerung führen könne. Aus dem Vermittlungsausschuss ist das Gesetz ohne Änderungen zurückgekommen.
Ausschlaggebend dafür, dass der Bundesrat nicht erneut Einspruch gegen das Gesetz erhebt war eine Protokollerklärung der Bundesregierung, in der sie finanzielle Hilfen für die Krankenhäuser ankündigt. Neben einem Transformationsfond sollen per Gesetz die Landesbasisfallwerte angepasst werden.
Das zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 hat den Bundesrat ohne die Unterstützung Sachsen in einem »unechtem 2. Durchgang« passiert. Mit der Unterstützung Sachsens hat der Bundesrat eine begleitende Entschließung gefasst, in der er die Kürzung des Bundeszuschusses an die gesetzliche Rentenversicherung kritisiert.
Im Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 sind die folgenden Maßnahmen enthalten:
- Die Steuerbegünstigung beim Agrardiesel sinkt schrittweise ab 1. März 2024 und entfällt ab 2026 vollständig. Die derzeit geltenden Sätze der Luftverkehrsteuer werden zum 1. Mai 2024 erhöht. Darüber hinaus soll der Absenkungsmechanismus bei der Luftverkehrsabgabe entfallen.
- Die Einnahmen aus den Offshore-Ausschreibungen im Jahr 2023 werden breiter verwendet. Ein Teil fließt als Transformationskompensation an den Bundeshaushalt.
- Der Bürgergeldbonus wird abgeschafft, die finanziellen Anreize für berufsabschlussbezogene Weiterbildungen durch das Weiterbildungsgeld und die Weiterbildungsprämie bleiben erhalten.
- In der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden die Regelungen bei willentlicher Verweigerung der Aufnahme zumutbarer Arbeit durch die Einführung eines Leistungsentzuges verschärft.
- Zum teilweisen Ausgleich der Finanzierungsbeteiligung des Bundes in vergangenen Jahren leistet die Bundesagentur für Arbeit zum Ende der Jahre 2024 und 2025 jeweils Zahlungen in Höhe von 1,5 Milliarden Euro und zum Ende der Jahre 2026 und 2027 jeweils Zahlungen in Höhe von 1,1 Milliarden Euro an den Bund.
- Eine weitere Minderung des Erhöhungsbetrages des zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung um jeweils 600 Millionen Euro in den Jahren 2024 bis 2027 führt zu einer entsprechenden Entlastung des Bundeshaushaltes.
Innerhalb der sächsischen Landesregierung wird das Gesetz unterschiedlich bewertet. In der Folge hat sich der Freistaat bei der Frage zur Anrufung des Vermittlungsausschusses enthalten. Eine Protokollerklärung der Bundesregierung zu Maßnahmen, mit denen die Folgen der Streichung der Steuerbegünstigung für die Landwirtschaft abgefedert werden sollen, ging Teilen der sächsischen Staatsregierung nicht weit genug.
Das Gesetz geht auf eine Initiative der Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag zurück. Bei Gesetzesinitiativen aus der Mitte des Deutschen Bundestages hat der Bundesrat nicht die Möglichkeit, in einem 1. Durchgang zum Gesetz Stellung zu nehmen. Ihm bleibt nur übrig, im dann »unechten 2. Durchgang« abschließend über das Gesetz zu befinden. Allerdings beruht die Fraktionsinitiative auf einer von der Bundesregierung beschlossenen Formulierungshilfe. Der Freistaats Sachsen hatte diese Form der Gesetzgebung, bei der der Bundesrat seine Mitwirkung an der Gesetzgebung nicht umfänglich wahrnehmen kann, bereits häufiger kritisiert. Der Ständige Beirat hatte einer fristverkürzten Behandlung des Gesetzes auch aufgrund des Votums des Freistaates Sachsen nicht zugestimmt.
Der Bundesrat hat der Änderung des Onlinezugangsgesetzes die Zustimmung versagt. Der Bundestag und die Bundesregierung haben nun die Möglichkeit, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Feste Fristen gibt es dafür nicht. Der Freistaat Sachsen hat sich sowohl zur Frage der Anrufung des Vermittlungsausschusses, als auch zur Frage der Zustimmung enthalten.
Das 2017 beschlossene »Onlinezugangsgesetz« hatte zum Ziel, behördliche Verwaltungsleistungen auch digital über Verwaltungsportale anzubieten. Doch trotz erkennbarer Erfolge bleiben der Digitalisierungsgrad der Verwaltungsleistungen und die Zufriedenheit mit der Verwaltung hinter den Erwartungen der Bevölkerung und der Wirtschaft zurück.
Durch die neuen Regelungen sollen nun die Strukturen der Bund-Länder-Zusammenarbeit verstetigt und eine einfache, moderne und digitale Verfahrensabwicklung im übergreifenden Portalverbund ermöglicht werden. Dafür will der Bund unter anderem zentrale Basisdienste bereitstellen und so landeseigene Entwicklungen für das Bürgerkonto und das Postfach ersetzen. Außerdem soll ein schriftformersetzendes qualifiziertes elektronisches Siegel und eine Regelung zu Digital-Only für Unternehmensleistungen eingeführt werden. Mit dem Gesetzentwurf soll außerdem der Prozess der Entwicklung nutzerfreundlicher und barrierefreier digitaler Services weiter gefördert werden. So sollen das Leben der Menschen und die Tätigkeit von Unternehmen und Selbständigen vereinfacht werden, soweit sie staatliche Leistungen in Anspruch nehmen.
Der Deutsche Bundestag hatte in seinen Beratungen Ergänzungen am Gesetzentwurf vorgenommen, mit denen unter anderem Nutzern nach Ablauf des vierten auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Jahres ein Anspruch auf einen elektronischen Zugang zu den Verwaltungsleistungen des Bundes eingeräumt wird. Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche sollen dabei ausgeschlossen sein. Auch soll der Einsatz von Open-Source-Software gestärkt werden.
Den Ländern gehen die getroffenen Regelungen zu weit.
Der Bundesrat hat das Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes mit der Unterstützung des Freistaates Sachsen passieren lassen. Das Gesetz kann nunmehr nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten verkündet werden und in Kraft treten.
Das Gesetz regelt die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs beim Bundesverfassungsgericht. Damit wird unter bestimmten technischen Voraussetzungen auch für Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit geschaffen, eine Verfassungsbeschwerde in elektronischer Form zu erheben. Die Möglichkeit zu einer schriftlichen Einreichung per Post bleibt erhalten. Außerdem wird der elektronische Rechtsverkehr mit dem Bundesverfassungsgericht für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie für Behörden eröffnet.
Aus sächsischer Sicht ist auf einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen im Deutschen Bundestag hinzuweisen, mit dem eine Forderung des Bundesrates umgesetzt wurde. In der Stellungnahme des Bundesrates (vgl. BR-Drucksache 441/23) wurde – auf Initiative Sachsens – eine konkrete Änderung des Gesetzes im Hinblick auf die Verlängerung der Fristen für die Richteranklage gefordert.
Die Richteranklage ist vom Grundgesetz vorgesehen. Mit der Richteranklage kann der Deutsche Bundestag und – je nach Regelung auf Landesebene auch die Landtage – das Bundesverfassungsgericht anrufen, um einen Richter oder eine Richterin in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen oder zu entlassen, wenn dieser gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen hat. Über die Erhebung der Klage müssen der Bundestag oder die Landtage innerhalb einer bestimmten Frist entscheiden.
Mit der nun beschlossenen Verlängerung der Fristen haben die Parlamente, also zum Beispiel der Sächsische Landtag, mehr Zeit, um einen möglichen Verstoß einer Richterin oder eines Richters gegen die verfassungsmäßige Ordnung zu prüfen und eine Entscheidung über die Erhebung der Klage zu treffen. Die Entscheidung über die Richteranklage, die für den Richter eine Entlassung aus dem Amt bedeuten kann, ist immer dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten, dass diese Entscheidung mit Zweidrittelmehrheit treffen muss.
Der Bundesrat hat abschließend über das Vierte Gesetz zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes beraten und hierzu den Vermittlungsausschuss angerufen. Der Freistaat Sachsen hat die Anrufung des Vermittlungsausschusses unterstützt.
Das Bundeschienenwegeausbaugesetz ist die rechtliche Grundlage für Investitionen des Bundes in die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes. Dessen bisherige Ausgestaltung hat sich in einzelnen Bereichen zunehmend als ein Investitionshemmnis erwiesen. Mit der Gesetzesänderung werden zusätzliche Finanzierungsoptionen im Bundesschienenwegeausbaugesetz eingeführt, um künftig erhöhte Investitionen auch in die bestehende Eisenbahninfrastruktur mit dem Ziel einer Steigerung von deren Leistungsfähigkeit und Verfügbarkeit zu erreichen und Investitionshemmnisse zu beseitigen.
Die neuen Finanzierungsoptionen des Bundes beziehen sich insbesondere auf Kosten für einmalig anfallenden Aufwand, für Unterhaltung und Instandhaltung, für bauliche Maßnahmen aufgrund rechtlicher Auflagen (wie etwa Denkmalschutz), für Digitalisierung, für bestimmte Folgekosten bei vom Bund initiierten Investitionsprogrammen und für nachhaltige bzw. erweiterte Ersatzinvestitionen.
Die umfangreichen Änderungsanliegen des Bundesrates aus dem ersten Durchgang blieben in den parlamentarischen Beratungen des Deutschen Bundestages größtenteils unberücksichtigt. So wie bspw. die Forderung nach einer gesetzlichen Regelung zu den Kosten von Umleitungs- und Schienenersatzverkehren. Auch die Forderungen des Bundesrates zur Förderung von Empfangsgebäuden sowie zur Förderung der Ausrüstung von Neu- und Bestandsfahrzeugen mit den notwendigen digitalen (ETCS)-Bordgeräten sind in dem vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetz nicht enthalten. Aus diesen Gründen hat der Bundesrat mit breiter Mehrheit den Vermittlungsausschuss angerufen.
Der Bundesrat hat mit Unterstützung des Freistaates Sachsen der Verordnung zu Ausnahmeregelungen bei der Gemeinsamen Agrarpolitik hinsichtlich des Standards 8 für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ 8) für das Antragsjahr 2024 zugestimmt.
Die sogenannte GAP-Ausnahme-Verordnung basiert auf der im Februar 2024 von der Europäischen Kommission beschlossenen Durchführungsverordnung 2024/587, die den Mitgliedstaaten ermöglicht, Ausnahmen von den bisherigen GLÖZ 8-Anforderungen zuzulassen. Die GLÖZ-8-Anforderung ist eine von insgesamt 9 Grundanforderungen, die Betriebe einhalten müssen, um staatliche Direktzahlungen zu erhalten.
Deutschland hat den EU-Vorschlag 1:1 umgesetzt. Entsprechend können Landwirtinnen und Landwirte in 2024 entweder weiterhin 4 Prozent ihrer Ackerflächen brachliegen lassen, oder alternativ auf 4 Prozent der Fläche stickstoffbindende Pflanzen oder Zwischenfrüchte anbauen. Soweit wie möglich sollen dabei Belange der Biodiversität und des Umweltschutzes berücksichtigt werden. Daher sehen die Regelungen entsprechende Bedingungen für den Anbau der stickstoffbindenden Pflanzen und Zwischenfrüchte, wie Vorgaben zur Standzeit und den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, vor.
Der Freistaat Sachsen begrüßt die größere Flexibilität für landwirtschaftliche Betriebe. Ausnahmeklauseln können bei extremen Wetterlagen, wie Dürren oder Überschwemmungen dazu beitragen, die Einkommen in der Landwirtschaft zu stabilisieren und Wettbewerbsnachteile auszugleichen.
Bundesrat entsendet erneut zwei sächsische Vertreter in den Rundfunkrat der Deutschen Welle (TOP 52)
Der Bundesrat hat beschlossen, in den Rundfunkrat der »Deutschen Welle« für die Seite der unionsgeführten Länder (B-Seite) erneut zwei Vertreter des Freistaates Sachsen zu wählen.
Staatsminister a. D. Markus Ulbig wurde als ordentliches Mitglied benannt, Staatssekretär Conrad Clemens (beide CDU) als Stellvertreter. Die A-Seite hat mit Staatsrätin a. D. Ulrike Hiller (SPD) als ordentliches Mitglied und Henrike Müller (Bündnis 90/Die Grünen) als Stellvertreterin zwei Vertreterinnen aus Bremen benannt.
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