1039. Bundesratssitzung vom 7. Dezember 2023
Wichtigste Themen: Nachtragshaushalt 2023
Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:
Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 1039. Sitzung des Bundesrates.
Der Bundesrat hat sich in einer Sondersitzung mit dem Entwurf für einen Nachtragshaushalt 2023 befasst. Die Bundesregierung hatte diesen am 27. November 2023 beschlossen und dem Bundesrat zur Stellungnahme im so genannten ersten Durchgang zugeleitet. Die Regelung aus Art. 110 Abs. 3 GG macht es notwendig, dass dem Bundesrat Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes zur Stellungnahme zugeleitet werden.
Im Bundesrat kam aufgrund einer fehlenden Mehrheit keine Stellungnahme zustande. Der Freistaat Sachsen hatte das Votum, keine Einwendungen zu erheben, koalitionsbedingt nicht unterstützt.
Die Bundesregierung will mit dem Nachtrag für das laufende Haushaltsjahr insbesondere die Finanzierung der Gas- und Strompreisbremse sowie die Wiederaufbauhilfe für die Betroffenen der Flutkatastrophe von 2021 rechtlich absichern. Hierzu gehört u. a. auch der Freistaat Sachsen.
Hierfür werden die Volumina des Bundeshaushalts und der Wirtschaftspläne der Sondervermögen »Klima- und Transformationsfonds«, »Wirtschaftsstabilisierungsfonds – Teilbereich Energie« sowie »Aufbauhilfe 2021« angepasst. Der Regierungsentwurf ändert zudem die Ermächtigung zur Kreditaufnahme für den laufenden Bundeshaushalt sowie dessen Haushaltsplan.
Die Bundesregierung reagiert damit auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023, das den Nachtragsetat 2021 für verfassungswidrig und damit nichtig erklärt hatte. Diese Entscheidung hat auch Auswirkungen auf den aktuellen Bundesetat mit den entsprechenden Wirtschaftsplänen der Sondervermögen.
Der Nachtrag soll in der regulären Sitzung des Bundesrates am 15. Dezember 2023 beschlossen werden und rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft treten.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Deutsche Bundestag das Gesetz vorher beschließt und eine Notlage nach Artikel 115 Absatz 2 des Grundgesetzes feststellt.