24.11.2023

1038. Bundesratssitzung vom 24. November 2023

Person am Rednerpult
Ministerpräsident Kretschmer spricht im Bundesrat zum Wachstumschancengesetz 
© Landesvertretung Sachsen

Wichtigste Themen: Wachstumschancengesetz + Krankenhaustransparenzgesetz + Initiative zu Elektrolyseuren + Initiative zur wirtschaftlichen Sicherung von Krankenhäusern + Planungsbeschleunigung Infrastruktur + Änderung Verkehrsrecht + Filmfördergesetz + Pflegestudiumsstärkungsgesetz + Zukunftsfinanzierungsgesetz + Energiewirtschaftsrecht + Kindergrundsicherung + Finanzkriminalität + Rückführungsverbesserung + Europäisches Medienfreiheitsgesetz + EU Opferschutzrichtlinie

Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:

Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 1038. Sitzung des Bundesrates.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Sachsens zum Wachstumschancengesetz den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes angerufen. Ministerpräsident Kretschmer sprach im Plenum zum Gesetz und machte deutlich, dass er hoffe, dass die Bundesregierung im Vermittlungsausschuss, die erneut ausgestreckte Hand der Länder ergreife.

Mit dem Gesetz sollen Wachstumschancen und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft erhöht werden. Die Corona-Pandemie und der russische Angriffskrieg auf die Ukraine stellen außergewöhnliche Belastungen für die Unternehmen dar. Dekarbonisierung und die demografische Entwicklung bedeuten große Herausforderungen. Daher bedürfen die Rahmenbedingungen auch aus steuerlicher Sicht einer Verbesserung. Mit dem Gesetz soll die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert werden. Die Wirtschaft soll zu Investitionen und Innovationen angeregt werden. Es wird eine Investitionsprämie eingeführt, die in einem ersten Schritt Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz fördert. Die steuerliche Forschungsförderung wird gestärkt. Die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter sowie für Wohngebäude wird befristet (wieder-)eingeführt. Der steuerliche Verlustabzug wird verbessert. Ferner wird das Steuersystem vereinfacht, modernisiert und fairer gestaltet. Mit der Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen werden insbesondere kleine Betriebe von Bürokratie entlastet. Kleinunternehmer werden von umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten befreit. Unerwünschte Steuergestaltungen werden unterbunden.

Der Bundesrat hatte im 1. Durchgang auch mit Unterstützung Sachsens eine umfangreiche Stellungnahme mit einer Vielzahl an Forderungen abgegeben, die jedoch von der Bundesregierung nur punktuell berücksichtigt wurden. Die Länder hatten hier bereits kritisiert, dass Länder und Kommunen rund zwei Drittel der Finanzierungslast der im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen tragen sollen, was insbesondere für die Kommunen als schwer darstellbar angesehen wird.

Allerdings hat der Bundestag noch umfangreiche Änderungen an dem Gesetz vorgenommen: So gilt der ermäßigte Steuersatz für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz und von Wärme über ein Wärmenetz nur bis zum 29. Februar 2024 und nicht – wie ursprünglich vorgesehen – bis zum 31. März 2024. Es gab Verbesserung bei der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau durch eine Anpassung der Kostenobergrenzen. Zudem wird eine kumulative Nutzung der neuen degressiven Abschreibung mit der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau ermöglicht, der Förderzeitraum auf sechs Jahre vereinheitlicht und damit eine steuerliche Absetzung von 11 Prozent bei besonders klimaeffizientem Bauen erreicht. Die Erweiterung der Verlustverrechnungsmöglichkeit wird gegenüber dem Gesetzentwurf wieder eingeschränkt. Die noch im Regierungsentwurf vorgesehene Einführung einer Zinshöhenschranke ist in der verabschiedeten Fassung gestrichen worden. Ebenso entfallen ist die Anti-Fragmentierungsregelung bei der Zinsschranke. Mit der Verlängerung des allgemeinen Übergangszeitraums für die Ausstellung elektronischer Rechnungen in § 27 Abs. 39 UStG wird einem Anliegen des Bundesrates entsprochen.

Der Bundesrat hat sich in einem »unechten 2. Durchgang« mit dem Krankenhaustransparenzgesetz befasst und zum Gesetz, bei koalitionsbedingter Enthaltung Sachsens, den Vermittlungsausschuss angerufen. Das Gesetz geht auf eine Initiative der Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag zurück. Bei Gesetzesinitiativen aus der Mitte des Deutschen Bundestages hat der Bundesrat nicht die Möglichkeit, in einem 1. Durchgang zum Gesetz Stellung zu nehmen. Ihm bleibt nur übrig, im dann »unechten 2. Durchgang« abschließend über das Gesetz zu befinden.

Das Gesetz soll qualitätsorientierte Auswahlentscheidungen von Patientinnen und Patienten durch eine leicht verständliche und barrierefreie Übersicht zur Qualität von Krankenhausbehandlungen ermöglichen. Dies umfasst u. a. die Einrichtung und den Betrieb eines Transparenzverzeichnisses, welches ab Mai 2024 auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit im Internet veröffentlicht werden soll. Das Verzeichnis enthält Informationen zu den Krankenhaus-Standorten mit ihrem jeweiligen Leistungsangebot, der personellen Ausstattung und Qualitätsaspekten. Das Gesetz verpflichtet die Krankenhäuser, die erforderlichen Daten zu übermitteln. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus sowie das Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen bereiten die Daten dann auf und differenzieren das Angebot nach 65 Leistungsgruppen.

Künftig erfolgt die Zuordnung der einzelnen Krankenhausstandorte nach Leveln, abhängig von Anzahl und Art der vorgehaltenen Leistungsgruppen. Dies soll eine niedrigschwellige Einschätzung ermöglichen, wie das Leistungsspektrum eines Krankenhauses einzuordnen ist. Vorgesehen sind Level der Stufen 1 bis 3 sowie eigene Level für Fachkrankenhäuser und sektorenübergreifende Versorger. Krankenhäuser mit Level 3 gewährleisten eine umfassende Versorgung von Patienten. Level 3U steht dabei separat für Hochschulkliniken. Häuser mit Level 2 stellen eine erweiterte Versorgung sicher. Level-1n-Krankenhäuser leisten die Basisversorgung inklusive der Notfallmedizin.

Die Vorgaben, die das Gesetz macht, sollen nach Auffassung der Gesetzesbegründung dennoch keinen Eingriff in die Planungshoheit der Länder für die Krankenhausversorgung bedeuten. Dies wird von der Mehrheit der Länder und Teilen der sächsischen Staatsregierung anders bewertet. Der Bundesrat befürchtet zudem eine fehlgeleitete Patientensteuerung, die das Schließen einzelner Abteilungen in den Krankenhäusern oder ganzer Klinikstandorte zur Folge haben könnte.

Der Bundesrat hat eine Entschließung Nordrhein-Westfalens, Baden-Württembergs und Bayerns zur Förderung von Elektrolyseuren zur Produktion von Wasserstoff gefasst, der der Freistaat Sachsen beigetreten ist.

Für den Betrieb von Elektrolyseure gelten hohe rechtliche Anforderungen, die der Bundesrat mit dieser Entschließung stellenweise erleichtern will.

Die Initiative setzt sich dafür ein, dass sich die Bundesregierung im Rahmen der Trilogverhandlungen zur Novellierung der Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU (IE-Richtlinie) dafür einsetzen soll, dass zukünftig Elektrolyseure zur Herstellung von Wasserstoff erst ab einer elektrischen Anschlussleistung von 130 Megawatt der Industrieemissions-Richtlinie unterfallen sollen. Für Elektrolyseure zwischen fünf Megawatt bis 130 Megawatt wird die Bundesregierung gebeten, auch die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren zu ermöglichen.

Für kleine Elektrolyseure unter fünf Megawatt, die keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen, soll keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung und keine Vorprüfung der Umweltverträglichkeit mehr erforderlich sein. Die von den Ländern erarbeitete Initiative folgte einem vorherigen Beschluss der Umweltministerkonferenz. Danach sollen die bisher vorgeschlagenen Schwellen von 100 kW Leistung und 100 kg gelagerter Wasserstoff für die Anwendung der 4. Verordnung über Genehmigungspflichtige Anlagen (BImSchV) zur Genehmigung von Elektrolyseuren deutlich angehoben werden.

Der Freistaat Sachsen ist einer Entschließung mehrerer Länder zur kurzfristigen wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und dauerhaften Refinanzierung aktueller sowie künftiger inflations- und tarifbedingter Kostensteigerungen beigetreten, die der Bundesrat beschlossen hat.

Der Bundesrat fordert in der Entschließung von der Bundesregierung die rechtliche Grundlage für eine einmalige Anpassung der Landesbasisfallwerte zu schaffen, damit die Länder den Landesbasisfallwert rückwirkend für die Jahre 2022 und 2023 um 4 Prozent erhöhen können. Darüber hinaus soll der Bund sicherstellen, dass die regelhafte Finanzierung der vollen Tarifsteigerungen ab dem Jahr 2024 durch eine entsprechende Anpassung der bisherigen Berechnungssystematik für die Berufsgruppen, die außerhalb des Pflegebudgets zu finanzieren sind, gewährleistet wird. Im Rahmen der Krankenhausreform soll die Systematik zur Berechnung des Orientierungswertes und des Veränderungswertes überprüft werden, sodass zukünftig die krankenhausspezifischen Sach- und Personalkostensteigerungen jährlich abgebildet werden.

Die aktuelle Übergangsregelung zur Zahlungsfrist von Krankenhausrechnungen nach § 415 SGB V, die für Krankenkassen ein verkürztes Zahlungsziel von fünf Tagen vorsieht soll zur Liquiditätssicherung verstetigt werden. Darüber hinaus soll der Bund noch im Jahr 2023 über ein Vorschaltgesetz ein einmaliges Nothilfeprogamm für existenzbedrohte Krankenhäuser in Höhe von 5 Milliarden EUR auflegen.

Die Länder begründen dies damit, dass in der Folge des russischen Angriffs auf die Ukraine erhebliche Kostensteigerungen auch bei den Krankenhäusern festzustellen sind. Zwar seien einzelne Komponenten zum Teil durch Sonderprogramme in 2023 ausgeglichen worden, trotzdem beständen deutliche zusätzliche finanzielle Belastungen der Krankenhäuser, die derzeit nicht refinanziert würden, so dass Insolvenzen drohten.

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes mit den Stimmen Sachsens zugestimmt.

Mit dem Gesetz sollen rechtliche Vorgaben für die Planungs- und Genehmigungsverfahren geändert werden, um die Realisierung von Verkehrsinfrastrukturvorhaben zu beschleunigen. Zugleich wird damit die Richtlinie der Europäischen Union zur Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes umgesetzt.

Das Gesetz enthält im Wesentlichen folgende Instrumente für die Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren von Infrastrukturvorhaben: Durch Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes und des Bundeschienenwegeausbaugesetzes wird für bestimmte, besonders wichtige Vorhaben des jeweiligen Bedarfsplans festgelegt, dass diese im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Durch Änderungen des Bundesfernstraßengesetzes, Allgemeinen Eisenbahngesetzes und Bundeswasserstraßengesetzes soll die Nutzung der Möglichkeiten der Digitalisierung im Planfeststellungsverfahren erleichtert werden mit dem Ziel, dass digitale Formate perspektivisch zum Regelfall werden. Für Bundesfernstraßen, Bundeseisenbahnen und Bundeswasserstraßen soll die vorzeitige Besitzeinweisung frühzeitiger ermöglicht werden. Für Schienenverkehrsprojekte sollen geänderte Verkehrsprognosen nicht mehr zu Verfahrensverzögerungen führen. Zudem ist vorgesehen, dass unter bestimmten Voraussetzungen beim Ersatzneubau von Brücken der Bundesfernstraßen und in bestimmten Fällen für straßenbegleitende Radwege an Bundesstraßen keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Im parlamentarischen Verfahren wurde anstelle einer Verordnungsermächtigung die Festlegung der Kernnetzkorridore als Anlage in das Bundesfernstraßengesetz aufgenommen. Zudem wurde die Liste der Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse liegen, ebenfalls anstelle einer zunächst vorgesehenen Verordnungsermächtigung als Anlage 2 in das Fernstraßenausbaugesetz aufgenommen. Ferner wird für Schienenverkehrsprojekte des Investitionsgesetzes Kohleregionen sowie für Schienenverkehrsprojekte, die durch das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz finanziert werden, das überragende öffentliche Interesse festgeschrieben. Das war insbesondere für Sachsen ein sehr wichtiges Anliegen. Zudem wurde eine Regelung in das Schnellladegesetz aufgenommen, nach der die Errichtung und der Betrieb von Schnellladepunkten an Bundesfernstraßen bis zur bedarfsdeckenden Ausstattung im überragenden öffentlichen Interesse liegt. Auch soll die erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit für alle Projekte im überragenden öffentlichen Interesse künftig beim Bundesverwaltungsgericht liegen. Das Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz wird ersatzlos aufgehoben. Bereits begonnene Vorhaben können nach dem jeweiligen Planfeststellungsrecht fortgesetzt werden.

Der Bundesrat hat zudem mit den Stimmen Sachsens eine begleitende Entschließung gefasst. Darin wird bemängelt, dass die Liste der Vorhaben mit überragendem öffentlichen Interesse im Bereich der Bundesfernstraßen im Hinblick auf die ostdeutschen Länder unausgewogen sei. Daher wird die Bundesregierung aufgefordert, diese Liste in regelmäßigen Abständen zu prüfen und in Abstimmung mit den Ländern fortzuschreiben. Ferner wird die Bundesregierung gebeten, einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Vorschläge aus dem Abschlussbericht der Beschleunigungskommission Schiene vorzulegen. Dringend erforderlich seien zudem noch weitere Beschleunigungen der Planungs- und Genehmigungsverfahren, etwa im Bereich des Schienennetzes und der Wasserstraßen.

Der Bundesrat hat abschließend über das Zehnte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes sowie die entsprechenden Änderungen der Straßenverkehrsverordnung beraten und beiden Vorhaben nicht zugestimmt. Der Freistaat Sachsen hat sich koalitionsbedingt enthalten und die Vorlagen damit ebenfalls nicht unterstützt.

Das Straßenverkehrsgesetz, bildet die Ermächtigungsgrundlage für Änderungen der Straßenverkehrsverordnung. Ziel ist es, dass Länder und Kommunen künftig mehr Entscheidungsspielräume erhalten. Neben der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs können künftig auch Ziele des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung bei verkehrsrechtlichen Anordnungen berücksichtigt werden.

Die Anordnungsmöglichkeiten der Straßenverkehrsbehörden im Hinblick auf Tempo 30 werden erweitert. So können Behörden künftig einfacher Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Tempo 30 anordnen, zum Beispiel beim so genannten Lückenschluss zwischen zwei schon vorhandenen Tempo-30-Strecken, vor Fußgängerüberwegen, Spielplätzen und hochfrequentierten Schulwegen sowie Zebrastreifen.

Ferner werden Regelungen zum Bewohnerparken in Stadtteilen mit erheblichem Parkraummangel nun auch möglich, wenn dieser nicht nachgewiesen, aber städtebaulich konkret zu erwarten ist. Zudem wird die Öffnung der Sonderfahrspuren für Linienbusse und Taxen zur Erprobung neuer Mobilitätsformen – etwa elektrisch oder mit Wasserstoff betriebene Fahrzeuge –, oder zur Verringerung der Anzahl der Fahrten (z. B. für Fahrzeuge mit mehreren Personen) ermöglicht.
Verboten wird ferner das Abschalten von Notbremsassistenzsystemen für Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen ab einer Geschwindigkeit von über 30 km/h. Bei Verstößen drohen Bußgelder.

Innerhalb der Regierungskoalition in Sachsen werden die gesetzlichen Neuregelungen unterschiedlich bewertet. Auf Grund dessen hat sich der Freistaat Sachsen koalitionsbedingt enthalten.

Die Bundesregierung und der Deutsche Bundestag haben nun die Möglichkeit, den Vermittlungsausschuss anzurufen.

Der Bundesrat hat eine Änderung des Filmfördergesetzes (FFG) mit der Unterstützung Sachsens passieren lassen. Mit dem Gesetz werden die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Regelungen um ein Jahr verlängert werden.

Die Filmförderung der Filmförderungsanstalt (FFA) wird durch die Filmabgabe finanziert. Als Sonderabgabe muss diese regelmäßig überprüft und angepasst werden. Deshalb ist die Erhebung der Filmabgabe in der Regel auf fünf Jahre befristet und wäre zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Sie wird mit diesem Gesetz um ein Jahr verlängert. Die pandemiebedingt volatile Situation erlaubt derzeit keine hinreichend belastbaren Prognosen zur mittel- und langfristigen Entwicklung des deutschen Filmmarktes. Eine weitere Folge der Verlängerung der geltenden Regelungen des FFG ist, dass die Amtszeit des Verwaltungsrates der FFA ebenfalls bis einschließlich 31. Dezember 2024 verlängert wird. Derzeit vertritt dort Staatssekretär Conrad Clemens aus Sachsen die CDU/CSU-geführten Länder.

Ursprünglich war beabsichtigt, dass zum 1. Januar 2024 eine große Novelle des FFG in Kraft treten soll. Ziel ist die Schaffung einer zukunftsfähigen und konsistenten Filmförderlandschaft. Konkretere Vorstellungen der Bundesbeauftragten für Kultur und Medien sind seit Juli bekannt. Hierzu gibt es aber noch erheblichen Beratungsbedarf, insbesondere auch auf Seiten der Länder.

Der Bundesrat hat dem Pflegestudiumstärkungssgesetz mit den Stimmen des Freistaates Sachsen zugestimmt.

Ziel des Gesetzes ist es, mehr Menschen mit Hochschulzugangsberichtigung für ein Pflegestudium zu begeistern. Bisher erhielten Pflegestudierende, anders als Auszubildende im Pflegebereich, keine Vergütung, auch wenn ihr Studium ebenfalls große Praxisanteile beinhaltete. Dieser Nachteil für die Studierenden wird nunmehr behoben. Für die gesamte Dauer des Studiums soll zukünftig eine angemessene Vergütung gezahlt werden.

Die Studierenden, die eine hochschulische Pflegeausbildung beginnen, schließen künftig einen Ausbildungsvertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung mit einem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung ab. Der Träger übernimmt die Verantwortung für die Durchführung des praktischen Teils des Studiums einschließlich der Organisation und hat dabei die erweiterten Ausbildungsziele gegenüber der beruflichen Pflegeausbildung zu berücksichtigen.  Nach der Neuregelung erhält der Träger hierfür eine Finanzierung aus dem Ausgleichsfonds. Die Hochschule wird weiterhin die Gesamtverantwortung für die Koordination der theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen mit den Praxiseinsätzen tragen.

Mit Übergangsvorschriften wird sichergestellt, dass eine auf der bisherigen Grundlage begonnene hochschulische Pflegeausbildung beendet werden kann und diese Studierenden zukünftig ebenfalls einen Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung über einen Vertrag erhalten. Weitere Änderungen im Gesetz betreffen unter anderem das Anerkennungsverfahren für ausländische Pflegefachkräfte, insbesondere die bundesrechtlich einheitliche Form und den Umfang der für die Anerkennung einzureichenden Nachweise. Und schließlich wird für die berufliche Pflegeausbildung der Umgang mit digitalen Lerninhalten verbessert werden.

Das Gesetz kann nun zu großen Teilen nach der Verkündung in Kraft treten. Einzelne Regelungen treten zu anderen Daten in Kraft.

Der Bundesrat hat dem Zukunftsfinanzierungsgesetz ohne die Stimmen Sachsens zugestimmt.

Das Gesetz soll den deutschen Finanzstandort stärken und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Start-ups, Wachstumsunternehmen und KMU verbessern.

Hierzu gibt es umfangreiche Maßnahmen insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Leichterer Kapitalmarktzugang für Start-ups und Wachstumsunternehmen, z. B. durch die Möglichkeit Mehrstimmrechtsaktien auszugeben.
  • Bessere Rahmenbedingungen für Start-ups, Wachstumsunternehmen und KMU, z. B. durch die Erhöhung des Steuerfreibetrags bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung von bislang 1.440 EUR auf 2.000 EUR pro Jahr und Regelungen zur dry-income-Problematik.
  • Weitere Vereinfachungen und Modernisierungen im Finanzmarktrecht, z. B. durch die Möglichkeit, elektronische Aktien in einem elektronischen Wertpapierregister oder Kryptowertpapierregister zu begeben.

Außerdem wird der Anwendungsbereich der Arbeitnehmer-Sparzulage ausgeweitet. Dazu wird die Einkommensgrenze der Arbeitnehmer-Sparzulage auf 40.000 EUR für Alleinstehende und 80.000 EUR für Verheiratete verdoppelt.

Der Freistaat Sachsen hatte sich auf Grund von Regelungen zu Restschuldversicherungen koalitionsbedingt enthalten.

Der Bundesrat hat das Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften mit sächsischer Unterstützung passieren lassen.

Der Gesetzentwurf diente ursprünglich der Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 2. September 2021 (C-718/18) zum deutschen Regulierungsansatz im Energiewirtschaftsrecht. Inzwischen wurde er mit Regelungen zur weiteren Beschleunigung des Aus- und Umbaus des Strom-Übertragungsnetzes sowie dem Aufbau eines Wasserstoff-Kernnetzes verknüpft.

Der Europäische Gerichtshof hatte mit seiner Entscheidung u. a. festgestellt, dass der in Deutschland gewählte Ansatz einer durch den nationalen Gesetz- und Verordnungsgeber umfangreich vorstrukturierten Regulierung (sog. normative Regulierung) im Bereich der Netzzugangs- und Netzentgeltregulierung gegen die in Artikel 37 Absatz 1 und in Artikel 41 der Richtlinie 2009/72/EG (inzwischen Artikel 59 der Richtlinie 2019/944/EU) vorgesehene ausschließliche Zuständigkeit und Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden verstoße. Durch die Verordnungsermächtigung nach § 24 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und durch die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen würden Befugnisse zur Festlegung von Bedingungen und Methoden, die durch das Unionsrecht den Regulierungsbehörden zugewiesen sind, unzulässiger Weise auf den Verordnungsgeber verlagert; dadurch würden die nationalen Regulierungsbehörden in ihrer unionsrechtlich garantierten Entscheidungsfreiheit und Unabhängigkeit beeinträchtigt.

Diese Unionsrechtswidrigkeit soll in einer Weise behoben werden, die den nationalen Regulierungsbehörden eine inhaltliche Fortführung der bisherigen Regulierungspraxis ermöglicht, soweit sie dies im Rahmen der ihr unionsrechtlich zugewiesenen Kompetenzen für sachgerecht halten. Dazu werden die Verordnungsermächtigungen der §§ 21a und 24 EnWG aufgehoben und durch Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur ersetzt. Die auf Grundlage der §§ 21a und § 24 EnWG erlassenen Rechtsverordnungen, insbesondere Strom- und Gasnetzzugangsverordnungen, Strom- und Gasnetzentgeltverordnungen und Anreizregulierungsverordnung, werden nach Ablauf einer Übergangszeit vollständig aufgehoben. Währenddessen erhält die BNetzA die Möglichkeit, aus ihrer Sicht änderungsbedürftige Regelungen der Rechtsverordnungen zu ändern.

Neben diesem Regelungsschwerpunkt enthält der Gesetzentwurf Änderungen zur weiteren Beschleunigung des Stromnetzausbaus auf der Übertragungsebene sowie zur Initialisierung eines Wasserstoff-Kernnetzes, der den Start für den Aufbau einer Wasserstoff-Netzinfrastruktur markieren soll. Das von den Fernleitungsnetzbetreibern vorgesehene Wasserstoff-Kernnetz soll in der Startphase verschiedene Regionen Sachsens erfassen, so u. a. die Regionen Leipzig und Dresden über Umstellungsleitungen aus dem Gasnetz, die Region Südwestsachsen durch eine Neubauleitung sowie die Regionen Riesa und den Industriebogen Meißen sowie die Niederlausitz durch Neubauleitungen erschließen. Für den Freistaat Sachsen ist es von zentraler Bedeutung, dass zukünftig alle Regionen Sachsens Zugang zur Versorgung über das Wasserstoffkernnetz erhalten.

Der Bundesrat hat zum Gesetzentwurf zur Einführung einer Kindergrundsicherung umfassend Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat große Teile der Stellungnahme unterstützt.

Mit dem von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf sollen die bisherigen finanziellen Leistungen für Kinder, wie das Kindergeld, Bürgergeld, Sozialhilfeleistungen, der Kinderzuschlag und Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes (z. B. Unterstützung für Schulausflüge und Lernförderung) für Kinder zusammengeführt werden.

Dabei soll die neu einzuführende Kindergrundsicherung zunächst einen einkommensunabhängigen Kindergarantiebetrag für alle Kinder und Jugendlichen beinhalten (wie das Kindergeld).

Darüber hinaus soll ein einkommensabhängiger und altersgestaffelter Kinderzusatzbetrag eingeführt werden. Den Kinderzusatzbetrag sollen Familien bekommen, deren Einkommen nicht zur Deckung des Existenzminimums ihrer Kinder reicht. Für die Berechnung des Kinderzusatzbetrages sollen Regelbedarfe sowie die auf das Kind entfallenden Bedarfe für die Unterkunft zu Grunde gelegt werden.

Zu den insgesamt drei Elementen der Kindergrundsicherung sollen schließlich auch die zuvor genannten Bildungs- und Teilhabeleistungen zählen. Konkret soll das Schulbedarfspaket automatisch mit dem Antrag auf Kinderzusatzbetrag beantragt und ausgezahlt werden.

Alle drei Komponenten der Kindergrundsicherung. Kindergarantiebetrag, Kinderzusatzbetrag und Bildungs- und Teilhabeleistungen, sollen das Existenzminimum eines Kindes sichern. Der Gesetzentwurf will außerdem das Existenzminimum von Kindern neu definieren und dadurch den Sofortzuschlag entfallen lassen.

Der Gesetzentwurf legt einen Fokus auf die Digitalisierung: bei der KGS sollen möglichst alle Schritte online erfolgen. Mittels des vorgesehenen »Kindergrundsicherungs-Checks« sollen die Daten, die Behörden bereits vorliegen, für die Vorprüfung des Anspruchs auf den Kinderzusatzbetrag verwendet und potentielle Anspruchsberechtigte proaktiv angesprochen werden.

Die Länder haben im Bundesrat zu diesem komplexen Gesetzentwurf umfangreich Stellung genommen. Grundsätzlich verfolgen die Länder dabei das Ziel, den Gesetzentwurf in seiner Zielsetzung besser umzusetzen. Eine Kostenübertragung vom Bund auf die Länder lehnen letztere mehrheitlich ab. Auch das Stimmverhalten des Freistaats Sachsen spiegelt diese Stoßrichtung wider.

Der Bundesrat hat zum Entwurf des Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt.

Am 25. August 2022 hat die FATF ihren Abschlussbericht zur Prüfung Deutschlands bei der Bekämpfung von Geldwäsche (GW) und Terrorismusfinanzierung (TF) veröffentlicht. Darin wird u. a. die bisherige Durchführung von Finanzermittlungen in komplexen Fällen kritisiert und die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen als ausbaufähig beschrieben. Mit dem Gesetzentwurf soll die Bekämpfung von GW/TF in Deutschland reformiert und verbessert werden. Hierzu wird eine neue Bundesoberbehörde zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) errichtet, in der die Analyse von Geldwäscheverdachtsmeldungen, die straf- und verwaltungsrechtlichen Ermittlungen und die Koordinierung der Geldwäscheaufsichtsbehörden gebündelt werden sollen. Auf diesem Wege sollen die Strukturen und Kompetenzen geschaffen werden, die eine nachhaltige Priorisierung der Geldwäschebekämpfung, insbesondere internationaler und bedeutsamer Fälle mit Deutschlandbezug, sicherstellen. Zudem soll ein Kompetenzzentrum mit Aus- und Fortbildungsangeboten den Aufbau spezifischer Expertise beim BBF und weiteren Schlüsselakteuren (z. B. Steuerfahndungsstellen) die Bekämpfung von Fällen komplexer Geldwäsche und die Sanktionsdurchsetzung unterstützen.

Maßnahmen zur Steigerung der Datenqualität im Transparenzregister sowie die Einführung eines neuen Immobilientransaktionsregisters unterstützen die Geldwäschebekämpfung und Sanktionsdurchsetzung. Die Transparenz von Geldwäsche im anfälligen Immobiliensektor wird dadurch erhöht.

Es ist geplant, Teile der Bundesoberbehörde (BBF) in Dresden anzusiedeln. In seiner Stellungnahme macht der Bundesrat eine Reihe fachlicher Vorschläge, insbesondere zur Zusammenarbeit der Behörden von Bund und Ländern, oder zur Berücksichtigung des Steuergeheimnisses bei Datenabfragen durch das BBF.

Der Bundesrat hat den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung im 1. Durchgang behandelt und dazu Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt.

Der Gesetzentwurf enthält eine Reihe von Maßnahmen, um Menschen, die nicht in Deutschland bleiben können, konsequent zurückzuführen. Dies betrifft insbesondere die Rückführung von Straftätern. Dazu werden gesetzliche Regelungen (u. a. im Aufenthaltsgesetz, im Asylgesetz und im Asylbewerberleistungsgesetz) geändert. Zahlreiche Menschen ohne Bleiberecht kommen ihrer Pflicht, Deutschland zu verlassen, nicht nach. In diesen Fällen muss die Ausreisepflicht im Wege der Abschiebung durchgesetzt werden. Neben weiteren Maßnahmen sollen künftig die Fortdauer und die Anordnung von Abschiebehaft unabhängig von etwaigen Asylantragstellungen möglich sein. Verstöße gegen Einreise- und Aufenthaltsverbote werden als eigenständiger Haftgrund außerhalb der Fluchtgefahr im Rahmen der Sicherungshaft geregelt. Die Höchstdauer des Ausreisegewahrsams wird von 10 auf 28 Tage verlängert, um ein Untertauchen des Abzuschiebenden effektiver zu verhindern.

Die hohen Zugangszahlen von Asylsuchenden stellen den Bund, die Länder und die Kommunen vor große Herausforderungen. Bund und Länder haben daher im Mai dieses Jahres vereinbart, gesetzliche Maßnahmen, die Abschiebungen verhindern oder erschweren, anzupassen. Nur wenn Abschiebungen konsequent vorgenommen werden, kann Deutschland weiterhin wirklich Schutzbedürftige aufnehmen. Bund und Länder stehen auch künftig zu ihrer humanitären Verantwortung bei der Aufnahme und Versorgung geflüchteter Menschen.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Sachsens einen Folgebeschluss zum Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste (Europäisches Medienfreiheitsgesetz bzw. European Media Freedom Act, EMFA) gefasst.

Die Kommission hatte 2022 einen Vorschlag für einen Europäischen Rechtsakt zur Medienfreiheit in Form einer Verordnung vorgelegt, mit dem Ziel Hindernisse für das Funktionieren des Medienbinnenmarktes zu beseitigen und den Medienpluralismus und die Unabhängigkeit der Medien in der EU zur stärken. Der Verordnungsvorschlag, der auf Artikel 114 AEUV gestützt werden soll, zielt darauf ab:

  • durch Harmonisierung der nationalen Rahmen für den Medienpluralismus grenzüberschreitende Tätigkeiten und Investitionen der Mediendiensteanbieter zu fördern,
  • die Zusammenarbeit und Konvergenz in Regulierungsfragen durch grenzübergreifende Koordinierungsinstrumente sowie Stellungnahmen und Leitlinien zu verbessern,
  • durch Minderung des Risikos einer ungebührlichen öffentlichen und privaten Einflussnahme die Bereitstellung hochwertiger Mediendienste zu erleichtern und
  • eine transparente und gerechte Zuweisung staatlicher Werbeausgaben zu gewährleisten.

Die Länder hatten zu der Gesetzesinitiative erstmals im November 2022 Stellung bezogen. Zuletzt hatte der Bundesrat im März 2023 einen Folgebeschluss herbeigeführt. Anlass des erneuten Folgebeschlusses ist das derzeit laufende Trilog-Verfahren auf EU-Ebene zwischen Kommission, Parlament und der Rat der Europäischen Union.

Ziel der Länder ist es, hiermit auf die aus ihrer Sicht wichtigsten Punkte für das weitere Verfahren hinzuweisen. Demnach begrüßt der Bundesrat das am 21.Juni 2023 angenommene Verhandlungsmandat des Rates und bekräftigt, dass in wichtigen Bereichen des Verordnungsvorschlags Verbesserungen im Sinne der Länder erzielt wurden.

Auch betont er nachdrücklich das Anliegen, vielfältige und unabhängige Medien in der EU zu gewährleisten und zu bewahren. Den Mitgliedstaaten muss nach Ansicht des Bundesrates gleichzeitig die Möglichkeit belassen werden, höhere Standards zu erhalten.

Der Bundesrat betont, dass der EMFA den Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten sowie deren verfassungsmäßige Ordnung im Medienbereich anerkennen und achten muss. In Deutschland sind die Länder nach dem Grundgesetz und der höchstrichterlichen Rechtsprechung dazu verpflichtet, eine positive Ordnung zu schaffen. Dies betrifft die Ausgestaltung der Rundfunk- und Pressefreiheit und insbesondere die zu gewährleistende Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit einer staatsfernen Medienaufsicht.

Darüber hinaus bekennt sich der Bundesrat uneingeschränkt zu einer wirkungsvollen, unabhängigen und staatsfernen Medienaufsicht sowie einer angemessenen Ausstattung der Medienaufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten. Diese zu schaffen und zu erhalten, liegt indessen in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Welche Mittelausstattung angemessen ist, kann nur unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten ermittelt werden. Das vorgeschlagene Europäische Gremium für Mediendienste muss seine Aufgaben – auch von der Einflussnahme durch die Kommission – unabhängig wahrnehmen können und hierzu auch über ein unabhängiges Sekretariat verfügen.

Der Bundesrat erklärt, dass die Länder in Wahrnehmung der Verhandlungsführung auf Ebene der EU die Verhandlungen auch weiterhin konstruktiv und ergebnisorientiert begleiten werden. Insoweit ist die vorliegende Stellungnahme gemäß Artikel 23 Absatz 5 Satz 2 des Grundgesetzes und § 5 Absatz 2 EUZBLG maßgeblich zu berücksichtigen.

Die Stellungnahme wurde sowohl im Kulturausschuss als auch im Ausschuss für Fragen der Europäischen Union einstimmig angenommen.

Der Bundesrat hat zum »Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten« Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt.

Die Stellungnahme begrüßt das dem Richtlinienvorschlag zugrundeliegende Bestreben fordert aber Nachbesserungen und Überprüfungen in bestimmten Bereichen. Insgesamt fordert der Bundesrat einen flexibleren Ansatz für den verbesserten Schutz von Opfern von Straftaten, der die unterschiedlichen Opferbedürfnisse stärker berücksichtigt.

Der Richtlinienvorschlag der EU zielt auf der Grundlage einer Evaluation auf eine Überarbeitung der bereits bestehenden Richtlinie zum Opferschutz ab. Diese habe einen Nachbesserungsbedarf in fünf Bereichen ergeben:

  • beim Zugang der Opfer zu Informationen,
  • bei der Abstimmung der Schutzmaßnahmen auf die Bedürfnisse der Opfer,
  • beim Zugang schutzbedürftiger Opfer zu spezialisierter Unterstützung,
  • bei der wirksamen Teilnahme der Opfer an Strafverfahren und
  • beim Zugang zu Entschädigung durch den Täter sowohl in innerstaatlichen als auch in grenzüberschreitenden Fällen.

Hier sehen die Länder an vielen Stellen ihre Interessen betroffen. Der Bundesrat wendet sich deshalb gegen eine verpflichtende Schaffung kooperierender Strukturen und zentralisierter Einrichtungen, da diese die Kapazitäten der Kommunen insbesondere im ländlichen Raum überfordern würde. Die Bestrebung einer kindergerechten, zentral koordinieren Stelle wird jedoch grundsätzlich vom Bundesrat befürwortet, und im Rahmen einer dringenden Handlungsempfehlung angeregt. Diese soll eine Umsetzung im Rahmen der Kapazitäten der Länder ermöglichen. Auch eine verpflichtende Möglichkeit für Opfer von Straftaten, im Rahmen des Strafprozesses ihre Entschädigungsansprüche gegen den oder die Täter geltend zu machen, soll nach der Stellungnahme des Bundesrates um Ausnahmeregelungen ergänzt werden. Denn sonst könne es zu deutlichen Verzögerungen beim Abschluss des Strafverfahrens kommen. Eine Überleitung der Haftung des Täters für die Schäden bei dem Opfer auf den Staat wird abgelehnt, da den Staat keine Verantwortung für die Straftat des Schädigers trifft. Auch wird eine Flexibilisierung bei der Begutachtung von Kindern, die Opfer von Straftaten werden, gefordert. Sonst müssten wertvolle Ressourcen der spezialisierten Dienste auch für Bagatelldelikte wie Fahrraddiebstähle genutzt werden.

Zu weitergehenden Stellungnahmen, die die Subsidiarität und die Verhältnismäßigkeit des Vorschlags an verschiedenen Stellen in Frage stellen, hat sich Sachsen koalitionsbedingt enthalten.

Die Stellungnahme des Bundesrates wird nun unmittelbar der Europäischen Kommission zugeleitet.

Gemäß § 18 Abs. 4 und 6 des Gesetzes über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen (Erdölbevorratungsgesetz) entsendet der Bundesrat einen Vertreter und ein stellvertretendes Mitglied für jeweils drei Jahre in den Beirat des Erdölbevorratungsverbandes.

Da die Amtszeit der Entsendung endete, hat der Bundesrat nunmehr eine neue Entsendung vorgenommen. Frau Regierungsrätin Heike Albrecht vom Sächsischen Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft wurde in der Sitzung des Bundesrates am 24. November 2023 für den Zeitraum bis November 2026 als Vertreterin des Bundesrates bestellt. Die Stellvertretung erfolgt durch ein Mitglied aus dem Brandenburger Energieministerium.

Der Erdölbevorratungsverband wurde im Jahre 1978 auf der Grundlage des Erdölbevorratungsgesetzes als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hamburg errichtet.

Seine Aufgabe ist es, Vorräte an Erdöl und Erdölerzeugnissen (Benzin, Diesel­kraftstoff, Heizöl EL und Kerosin) im Umfang von mindestens 90 Tagen der entsprechenden Nettoimporte von Rohöl und Mineralölprodukten bezogen auf das vorangegangene Jahr und ausgedrückt in Rohöläquivalenten zu halten.

Alle Unternehmen, die die betreffenden Produkte im Inland herstellen oder nach Deutschland importieren, sind Pflicht­mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes und müssen Pflichtbeiträge zu dessen Finanzierung leisten.

Der Bundesrat hat Vertreterinnen und Vertreter und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter des Bundesrates im Mittelstandsrat der Kreditanstalt für Wiederaufbau benannt. Als Vertreter des Bundesrates im Mittelstandsrat wurde unter anderem Herrn Heinrich Hünting vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr benannt.

Der Mittelstandsrat konkretisiert den staatlichen Auftrag der Mittelstandsbank. Er berät und beschließt über Vorschläge zur Förderung des Mittelstandes unter Berücksichtigung der Gesamtgeschäftsplanung der KfW. Vorsitzender des Mittelstandsrates ist der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz sein Stellvertreter ist der Bundesminister der Finanzen.

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