15.12.2023

1040. Bundesratssitzung vom 15. Dezember 2023

Personen im Gespräch vor einem geschmückten Weihnachtsbaum
Ministerpräsident Kretschmer im Gespräch mit dem neu gewählten Richter am Bundesverfassungsgericht Dr. Holger Wöckel 
© Dominik Butzmann/photothek.de

Wichtigste Themen: Sichere Herkunftsstaaten + Klimaanpassungsgesetz + EU-Beitrittsverhandlungen Ukraine, Moldau und Bosnien-Herzegowina + Energiewirtschaftsgesetz + Völkerstrafrecht + SPRIND + Wärmeplanung + Digitale Dokumentation im Strafverfahren + Videokonferenztechnik vor Gericht + Flugsicherheitsgebühren + Nachtragshaushalt 2023

Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:

Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 1040. Sitzung des Bundesrates.

Der Bundesrat hat Dr. Holger Wöckel einstimmig zum neuen Richter des Bundesverfassungsgerichts gewählt. Er wird Nachfolger von Dr. Sibylle Kessal-Wulf, die aus dem Amt scheidet.

Wöckel wurde 1976 im heutigen Chemnitz geboren und ist seit Februar 2021 Richter am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Er gehört dem 7. und 10. Revisionssenat an.

Nach Artikel 94 des Grundgesetzes werden die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts je zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat gewählt. Die Richterwahl erfordert gemäß Paragraf 7 Bundesverfassungsgerichtsgesetz mindestens eine Zweidrittelmehrheit.

Der Bundesrat hat zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Stellung genommen und in einzelnen Punkten Nachbesserungen angemerkt. Weite Teile der Stellungnahme wurden durch den Freistaat Sachsen unterstützt.

Ziel der Gesetzesänderung ist die Schaffung des Rechtsrahmens für die Entwicklung einer nationalen Wasserstoffinfrastruktur, um einen schnellen und kostengünstigen Hochlauf des Wasserstoffmarktes zu ermöglichen. Damit soll nicht nur zukünftig die Versorgungssicherheit gewährleistet werden. Der Hochlauf des Wasserstoffmarktes dient dabei vor allem der Dekarbonisierung, insbesondere in den Wirtschaftssektoren mit den höchsten Treibhausgasemissionen. Für die Schaffung der Wasserstoffinfrastruktur baut der Gesetzentwurf auf den vorhandenen privatwirtschaftlichen Strukturen auf.

Insbesondere soll damit ein hoher Anteil von gegenüber dem Neubau deutlich effizienteren Umstellungen vorhandener Leitungsinfrastruktur ermöglicht werden, um die Investitionskosten der Wasserstoffinfrastruktur möglichst gering zu halten. Mit den Regelungen des Gesetzesentwurfs wird auch die Fortschreibung der Nationalen Wasserstoffstrategie umgesetzt.

Neben dem Wasserstoff-Kernnetz als erste Stufe enthält der vorliegende Gesetzentwurf die zweite Stufe zur Entwicklung eines Wasserstoffnetzes für die Beschleunigung des Wasserstoffhochlaufs. Ziel ist es, über das Wasserstoff-Kernnetz hinaus weitere Wasserstoffverbraucher und -erzeuger sowie Wasserstoffspeicher anzubinden und ein flächendeckendes Wasserstoffnetz aufzubauen. Hierzu soll eine umfassende, turnusmäßige Netzentwicklungsplanung für Wasserstoff im Energiewirtschaftsgesetz eingeführt werden.

Die Planung soll in einem integrativen Prozess zusammen mit der Netzentwicklungsplanung für Erdgas erfolgen, um die Wechselwirkungen zwischen beiden Bereichen zu berücksichtigen. Die reguläre, gleichermaßen szenario- und bedarfsbasierte Planung soll sich an den bereits bestehenden Netzentwicklungsprozessen im Gas- und Strombereich orientieren. Dies dient der zunehmenden Schaffung von Kohärenz im Energiesystem, um den Hochlauf von Elektrolyseuren und Wasserstoffkraftwerken mit den Strom- und Wasserstoffnetzentwicklungsplanungen verknüpfen zu können.

Gleichzeitig enthält der Gesetzesentwurf Regelungen zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes. Das künftige Wasserstoff-Kernnetz soll grundsätzlich vollständig über Netzentgelte finanziert werden. In der Hochlaufphase mit noch wenigen Netznutzern können die anfänglich hohen Investitionskosten sowie Betriebskosten jedoch noch nicht vollständig auf die Entgelte der Netznutzer umgelegt werden. Denn bei einer vollständigen periodengerechten Umlegung drohen sehr hohe Entgelte, die zu einem Hemmnis für den Wasserstoffhochlauf werden könnten.

Der Bundesrat verabschiedete zum Gesetzentwurf eine Stellungnahme, welche einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zu den Rechten und Pflichten der Wasserstoff-Kernnetzbetreibern, bessere Anreize für eine verbesserte Kapitalmarktfähigkeit der anstehenden Investitionen in das Wasserstoff-Kernnetz sowie die Möglichkeit einer elektronischen Abgabe von Einwendungen und Stellungnahmen bei der Anhörungsbehörde einfordern. Der Freistaat Sachsen unterstützte weite Teile der Stellungnahme.

Energieminister Wolfram Günther gab eine Rede zu Protokoll, die die Bedeutung eines dichten Wasserstoff-Kernnetzes für den Hochlauf einer Wasserstoffwirtschaft herausstellte. Vor diesem Hintergrund würdigte er die von den Fernleitungsnetzbetreibern vorgesehenen Neubauvorhaben im Wasserstoff-Kernnetz, so im Leipziger Raum, nach Dresden, in Südwestsachsen, im Industriebogen Meißen als auch in der Lausitz. Nun gelte es, die von den Fernleitungsnetzbetreibern vorgesehenen Investitionen mit einem klugen Finanzierungssystem seitens des Bundes zu ermöglichen und in die Realität umzusetzen. Zugleich warb Energieminister Günther dafür, dass weitere Regionen sehr zeitnah in die Infrastrukturplanungen für das bundesweite Wasserstoff-Netz eingebunden werden.

Der Bundesrat hat dem vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetz, mit dem Georgien und die Republik Moldau zu sicheren Herkunftsstaaten bestimmt werden, mit den Stimmen Sachsens zugestimmt. Der Gesetzesbeschluss folgt langjährigen Forderungen von Teilen der sächsischen Staatsregierung.

Asylverfahren von Staatsangehörigen dieser Staaten sollen dadurch schneller bearbeitet werden. Im Anschluss an eine negative Entscheidung über den Asylantrag kann ihr Aufenthalt in Deutschland schneller beendet werden. Deutschland wird dadurch als Zielland für aus nicht asylrelevanten Motiven gestellte Asylanträge weniger attraktiv, heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf. Der Individualanspruch auf Einzelfallprüfung für Asylantragstellende aus Georgien und der Republik Moldau bleibt dadurch unberührt.

Die Bestimmung von Staaten als sichere Herkunftsstaaten ist eine sowohl im nationalen Verfassungsrecht als auch im Europarecht vorgesehene Möglichkeit zur Beschleunigung der Asylverfahren und Asylgerichtsverfahren. In der Vergangenheit hat die Bestimmung der Westbalkanstaaten als sichere Herkunftsstaaten gemeinsam mit anderen Maßnahmen zu einem erheblichen Rückgang der Asylsuchenden aus diesen Staaten geführt.

Hintergrund des Gesetzes sind die anhaltend hohen Zugangszahlen von Asylsuchenden nach Deutschland und die äußerst angespannte Aufnahmesituation. Unter den Asylanträgen sind jedoch auch viele, die von vornherein sehr geringe Erfolgsaussichten haben. Dadurch werden Bund, Länder und Kommunen mit der Durchführung der Verfahren sowie der Versorgung der Asylsuchenden zusätzlich erheblich belastet. Dies geht zu Lasten der tatsächlich schutzbedürftigen Asylsuchenden, da für sie weniger Kapazitäten zur Verfügung stehen. Georgien gehört seit 2019 zu den zehn zugangsstärksten Herkunftsländern. Die Antragszahlen stiegen jährlich. Im Jahr 2022 ist Georgien auf Platz 5 der zugangsstärksten Staaten gewesen. Die Anerkennungsquote bei Antragstellenden aus Georgien und der Republik Moldau im Jahr 2022 betrug jeweils lediglich rund 0,1 Prozent. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiärem Schutz nach der einschlägigen EU-Richtlinie sind bei Antragstellenden aus den beiden Staaten nur in wenigen Einzelfällen erfüllt.

Der Bundesrat hat dem von der Bundesregierung eingebrachten SPRIND-Freiheitsgesetz mit den Stimmen des Freistaates Sachsen zugestimmt. Im 1. Durchgang hatte sich Sachsen im Bundesrat für bessere Rahmenbedingungen für SPRIND eingesetzt, die zum Teil im Deutschen Bundestag in das Gesetz aufgenommen wurden.

Die Bundesagentur für Sprunginnovationen (SPRIND) wurde im Dezember 2019 in Leipzig gegründet, um eine bis dahin bestehende Förderlücke zu schließen: Seither fördert die SPRIND im Auftrag der Bundesregierung Innovationen für neuartige Produkte, Technologien oder Geschäftsmodelle, die neue Märkte erschaffen können.

Das Gesetz zielt darauf ab, die notwendigen finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen der SPRIND substanziell zu verbessern und weiterzuentwickeln. Es soll der SPRIND ermöglichen, durch passgenaue Förderinstrumente die erforderlichen Entwicklungsschritte von einem sehr grundlagennahen Stadium bis in die Umsetzung projektbegleitend zu unterstützen.

Gesetzlich verankerte Flexibilisierungen waren von der SPRIND seit Langem gewünscht worden. Sachsen war im 1. Durchgang des Bundesrats mit Anträgen erfolgreich, in denen die vorgesehenen Änderungen als substantielle Verbesserung der rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen gewürdigt, zugleich aber weitere Flexibilisierungen angeregt werden. Die Änderungsanträge wurden in enger Abstimmung mit der SPRIND erarbeitet.

Drei von vier der sächsischen Änderungsanträge hat sich der Deutsche Bundestag im parlamentarischen Verfahren zu eigen gemacht. Im Ergebnis werden die Genehmigungsfristen bei Unternehmensbeteiligungen der SPRIND verkürzt und Ausnahmen vom Besserstellungsverbot ausgeweitet.

Das Gesetz kann nun mit der Zustimmung des Bunderates am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Sachsens die Empfehlung der Kommission an den Europäischen Rat zur Aufnahme von Verhandlungen über einen EU-Beitritt der Ukraine und der Republik Moldau begrüßt.

Die Europäische Kommission hat am 8. November 2023 ihr Erweiterungspaket vorgelegt, in welchem sie die Aufnahme von Verhandlungen mit der Ukraine und der Republik Moldau empfiehlt. In Bezug auf Bosnien und Herzegowina befürwortet die Kommission die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen, sobald das erforderliche Maß an Erfüllung der Beitrittskriterien erreicht ist. Die Kommission spricht sich zudem dafür aus, Georgien den Beitrittsstatus zuzuerkennen – auch hier mit Bedingungen versehen. Insgesamt deckt der Bericht zehn Länder ab.

Die Bundesregierung hatte den Bundesrat mit Schreiben vom 16.November 2023 über die Absicht informiert, einen Beschluss zur Aufnahme von Verhandlungen zur Vorbereitung von Beitritten zur Europäischen Union zu fassen. Aus Sicht der Bundesregierung kann der von der Europäischen Kommission empfohlene Beschluss zur Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit der Ukraine und Moldau erfolgen. Wichtig bleibe für weitere Schritte im Annäherungsprozess wie die Annahme des Verhandlungsrahmens, dass die Ukraine und Moldau auch nach einem Beschluss über die Eröffnung der Beitrittsverhandlungen dezidiert am Reformkurs festhalten und die entsprechenden Reformprioritäten aus den jeweiligen Stellungnahmen der Kommission zum Beitrittsantrag vom 17. Juni 2022 vollständig umsetzen.

In seiner Stellungnahme bekennt sich der Bundesrat zu seiner in Artikel 23 Grundgesetz zum Ausdruck kommenden Integrationsverantwortung für ein starkes, handlungsfähiges und einiges Europa, der die Länder insbesondere durch Wahrnehmung ihrer Beteiligungsrechte nachkommen. Er begrüßt zudem die im Erweiterungsbericht dargestellten Fortschritte der Länder des Westbalkans und Georgiens. Auch ihnen müsse eine realistische Beitrittsperspektive aufgezeigt werden, im Fall der Kandidatenstaaten im Westbalkan müssen die Verhandlungen in Abhängigkeit der innerstaatlichen Reformerfolge nun beschleunigt werden.

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung dazu auf, sich weiter für die Heranführung dieser Staaten an die gemeinsamen Standards und Werte der Europäischen Union, wie die Unverhandelbarkeit des Rechtsstaatlichkeitsprinzips, einzusetzen und diese insbesondere im Bereich der Zivilgesellschaft in ihren pro-europäischen Bestrebungen zu unterstützen.

Er stellt unter anderem fest, dass der Beitritt zur Europäischen Union grundsätzlich ein leistungsorientierter Prozess ist, der von den Fortschritten der einzelnen Beitrittskandidaten abhängt. Für eine erfolgreiche Europäische Integration sei es unerlässlich, das gegenwärtige Momentum in der Erweiterungsdiskussion zu nutzen und die Beitrittskandidaten weiter aktiv in ihren Anstrengungen zu unterstützen, wozu sich auch die Länder bekennen.

Der Bundesrat betont die Bedeutung von Partnerschaften und Kooperationen auf allen Ebenen, die das Fundament für eine erfolgreiche Integration der Kandidatenstaaten bilden. All diese Kooperationsformen gelte es auszuschöpfen und durch entsprechende organisatorische Maßnahmen frühzeitig zu stärken. Er verweist diesbezüglich auf das vielseitige Engagement der Länder in Form von gemischten Regierungskommissionen und Partnerschaften zwischen den Ländern und Regionen.

Europaministerin Katja Meier sprach im Bundesrat zur Empfehlung der Kommission.

Der Bundesrat hat das Bundes-Klimaanpassungsgesetz ohne sächsische Unterstützung passieren lassen und eine begleitende Entschließung gefasst. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Entschließung unterstützt, die unter anderem eine ausreichende Bereitstellung von finanziellen Mitteln seitens des Bundes für die Erstellung von Klimaanpassungskonzepten im Bundeshaushalt und einfache Förderinstrumente für die Kommunen einfordert.

Das Klimaanpassungsgesetz des Bundes schafft einen verbindlichen Rahmen für die Klimaanpassung in Deutschland. Der Bund verpflichtet sich, eine vorsorgende Klimaanpassungsstrategie mit messbaren Zielen vorzulegen, diese regelmäßig zu aktualisieren und fortlaufend umzusetzen. Die Strategie soll alle vier Jahre unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse fortgeschrieben werden. Sie soll messbare Ziele und Indikatoren für die Zielerreichung im Bereich der Anpassung an klimatische Veränderungen enthalten.

Die Ziele müssen durch geeignete Maßnahmen auf Bundesebene unterlegt werden. Auch Empfehlungen für Maßnahmen der Länder sollen aufgenommen werden. Ein Monitoring über die beobachteten Folgen des Klimawandels und die Zielerreichung möchte die Bundesregierung verbindlich einführen. Ergibt sich auf der Grundlage des Monitorings eine Zielverfehlung, soll es eine Anpassung im Rahmen der Fortschreibung der Klimaanpassungsstrategie geben. Auch werden mit dem Bundes-Klimaanpassungsgesetz die Länder beauftragt, eigene Klimaanpassungsstrategien vorzulegen und umzusetzen, die auch die kommunale Ebene mit umfassen.

Der Bundesrat verabschiedete zum Gesetz eine begleitende Entschließung, welche den Bund auffordert, ausreichend finanzielle Mittel im Kernhaushalt des Bundeshaushaltes für die sich aus dem Gesetz ergebenden Aufgaben zu verankern sowie einfache Antragsverfahren und Förderinstrumente für die kommunale Ebene zu entwickeln. Zudem erwartet der Bundesrat, dass die Aufwendungen, die durch die Erstellung von Klimaanpassungskonzepten für die Landkreise, Städte und Gemeinden verursacht werden, vom Bund ausgeglichen werden.

Die finanziellen Lasten, die sich durch das Gesetz für die Länder und Kommunen ergeben haben in der Folge zur koalitionsbedingten Enthaltung Sachsens zur Frage der Anrufung des Vermittlungsausschusses geführt.

In seiner Rede unterstrich Umwelt- und Klimaschutzminister Wolfram Günther die Bedeutung der Anpassung an bereits stattgefundene klimatische Veränderungen als eine wesentliche Aufgabe von Bund, Ländern und Kommunen. Einige Kommunen haben hierzu schon in der Vergangenheit erste Schritte unternommen, um diese Aufgabe vor Ort zu bewältigen. Mit dem vorliegenden Vorhaben werde ein gemeinsamer Rahmen geschaffen, den es vor dem Hintergrund der aktuellen Haushaltslage mit einer gesicherten Finanzierung seitens des Bundes zu untersetzen gilt.

Der Bundesrat hat zum Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts mit den Stimmen Sachsens keine Einwendungen erhoben. Justizministerin Meier gab eine Rede zu Protokoll, in der sie auf die hohe Aktualität der Verfolgung von Völkerstraftaten auch auf europäischen Boden, im Hinblick auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hinwies.

Das Gesetz sieht eine Anpassung des deutschen Völkerstrafgesetzbuches an das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs und die Schließung weiteren Strafbarkeitslücken vor. Ein Schwerpunkt des Gesetzes sind Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Neu geschaffen wird der Tatbestand der »sexuellen Versklavung«. Erweitert wird die sexuelle Übergriff, der nun kein Nötigungselement mehr voraussetzt. Auch die Strafbarkeit des Gefangenhaltens unter Zwang geschwängerter Menschen wird tatbestandlich erweitert und der erzwungene Schwangerschaftsabbruch wird als Völkerstraftat aufgenommen.

Bei dem Tatbestand des Verschwindenlassens wird die Erfordernis der Nachfrage gestrichen und ein Unterlassenstatbestand ergänzt.

Die Verwendung von Splitterwaffen und Laserwaffen, die zur dauerhaften Erblindung des ungeschützten Auges führen könnten, werden ausdrücklich als Kriegsverbrechen unter Strafe gestellt.

Die Rechte Geschädigter von Taten nach dem Völkerstrafgesetzbuch sollen dadurch gestärkt werden, dass diesen die Befugnis zum Anschluss als Nebenklägerinnen und Nebenklägern im Strafverfahren eingeräumt wird und ihnen auf Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu stellen ist.

Zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken soll die bisher in § 169 Abs. 2 Satz 1 GVG vorgesehene Möglichkeit der Anfertigung von Tonaufnahmen von der Verhandlung auf Ton- und Filmaufnahmen erweitert werden.

Der Bundesrat hat das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze ohne die Unterstützung Sachsens passieren lassen sowie eine begleitende Entschließung gefasst.

Ziel des Gesetzes ist die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die verbindliche Einführung einer flächendeckenden Wärmeplanung. Es soll damit einen wesentlichen Beitrag zur Umstellung auf erneuerbare Energien leisten und zu einer treibhausgasneutralen Wärmeversorgung bis zum Jahr 2045 beitragen. Hierfür soll der Anteil von Wärme aus erneuerbaren Energien im bundesweiten Mittel bereits ab 2030 mindestens 50 Prozent betragen. Damit diese Ziele erreicht werden, werden die Länder verpflichtet sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet Wärmepläne zeitgerecht erstellt werden. Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen einen Wärmeplan bis spätestens 30.Juni 2026 vorlegen, Gemeinden bis 100.000 Einwohner haben hierfür bis zum 30 Juni.2028 Zeit. Der Gesetzgeber beabsichtigt damit einen Rahmen zu schaffen, in dem die Dekarbonisierung der vor allem leitungsgebundenen Wärmeversorgung in Deutschland beschleunigt und die notwendige Investitionssicherheit geschaffen werden kann.

Der Bundesrat hatte am 29. September zum Gesetzentwurf umfangreich Stellung genommen und Änderungen vorgeschlagen. Im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren wurde der Gesetzentwurf dahingehend geändert, dass eine Regelung eingeführt wird, welche die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse stehen lässt. Auch wurde geändert, dass Wärmepläne nunmehr lediglich angezeigt, nicht aber genehmigt werden müssen. Zuletzt wird eine Regelung eingeführt, nach der die Gleichstellung von blauem, türkisem und orangem mit grünem Wasserstoff evaluiert werden muss. Damit soll der Fortschreibung der nationalen Wasserstoffstrategie Rechnung getragen werden, um einen schnellen Aufbau und Hochlauf des Wasserstoffmarktes sicherstellen zu können.

Zudem wird in diesem Zug das Baugesetzbuch in Teilen geändert. Aufgrund eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts wird § 13b gestrichen und durch § 215a ersetzt. Dieser soll es nun ermöglichen, nach § 13b begonnene Planverfahren geordnet zu Ende zu führen und abgeschlossene Pläne, die an einem beachtlichen Fehler leiden und unwirksam sind, im ergänzenden Verfahren in Kraft zu setzen. Des Weiteren soll fortan die energetische Nutzung von Biomasse im baulichen Außenbereich befristet bis Ende 2028 planungsrechtlich erleichtert werden.

Der Freistaat Sachsen hatte sich zur Empfehlung, den Vermittlungsausschuss zum Gesetz nicht anzurufen, koalitionsbedingt enthalten.

In seiner begleitenden Entschließung weist der Bundesrat auf offene Finanzierungsfragen hin. Auch vor dem Hintergrund der aktuellen Haushaltslage. Insbesondere die Kosten der Kommunen seien nicht ausreichend berücksichtigt. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Entschließung unterstützt.

Ohne die Stimmen Sachsens hat der Bundesrat die Anrufung des Vermittlungsausschusses zum Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz beschlossen. Damit werden Vertreter des Bundestages und der Länder über Anpassungen des Gesetzes beraten. Der Freistaat Sachsen hatte sich zur Frage zur Anrufung des Vermittlungsausschusses koali-tionsbedingt enthalten.

Mit dem Gesetz soll eine wesentliche Neuerung bei den Strafprozessen vor den Landes- und Oberlandesgerichten auf den Weg gebracht werden. Ab 2028 bzw. ab 2030 soll es, nach einer Pilotierungsphase, eine Tonaufzeichnung des Verfahrens geben. Diese Dokumentation soll dann automatisiert in ein elektronisches Textdokument übertragen und den Richterinnen und Richtern sowie den anderen Verfahrensbeteiligten zur Verfügung gestellt werden. Den Ländern wird ermöglich, zusätzlich auch Videoaufnahmen des Verfahrens einzuführen. Ausnahmen für die Aufzeichnungspflicht sind für Zeugenaussagen Minderjähriger und für Opfer von Sexualstraftaten vorgesehen. Auch wenn die Aufzeichnung zu einer Gefährdung für Leib, Leben oder Freiheit für Zeugen oder andere Personen führen könnte, kann das Gericht von der Aufzeichnung absehen.

Das Gesetz sieht außerdem eine Strafbarkeit für die unbefugte Weitergabe der Aufzeichnung oder des Textdokuments vor. Die digitale Dokumentation des Inhalts der Hauptverhandlung vor den Strafgerichten soll dazu dienen, neben dem eigentlichen Protokoll ein weiteres verlässliches und objektives Arbeitsmittel für die Verfahrensbeteiligten zur Verfügung zu stellen.

Der Bundesrat fordert eine grundlegende Überarbeitung des Gesetzes. Anpassungsbedarf wird im Hinblick auf die Wahrheitsfindung vor dem Gericht, den Opferschutz sowie mögliche Verzögerungen des Verfahrens vor Gericht gesehen. Die optionale Bildaufzeichnung wird abgelehnt, da der Strafprozess im gesamten Bundesgebiet einheitlich geregelt werden sollte.

Aus Sicht der Länder überwiegt nach der vorgesehenen Regelung die Gefahr der Beeinflussung von Zeugen durch die Aufzeichnung und die Möglichkeit einer unbefugten Weitergabe. Der aktuell im Gesetz dazu vorgesehene Schutz sei mangelhaft. Die Tonaufzeichnung führe zudem zu einer erheblichen Mehrbelastung der Gerichte und damit zu einer Verzögerung der Verfahren. Zudem werde der Mehrwert der automatisierten Aufzeichnung im Verhältnis zu den erheblichen Kosten nicht hinreichend dargelegt.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen des Freistaates Sachsen die Anrufung des Vermittlungsausschusses zum Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten beschlossen.

Mit dem Gesetz soll der Einsatz von Videokonferenzen vor Gericht ausgeweitet werden. Dazu ist im Kern vorgesehen, dass Richter an den Zivil- und Verwaltungsgerichten die Zuschaltung von Verfahrensbeteiligten per Video erlauben sollen, wenn diese einen entsprechenden Antrag stellen. Laut Gesetzesbegründung müssen die Gerichte die Verhandlung in technischer und organisatorischer Sicht auch durchführen können, damit sie dem Antrag stattgeben können. Das konkrete Verfahren muss außerdem dafür geeignet sein, dass sich ein oder mehrere Verfahrensbeteiligte zuschalten. Ist beispielsweise der Abschluss eines Vergleichs möglich, kann der Richter die Anordnung ablehnen. Eine Ablehnung ist dabei immer unter Berücksichtigung des Einzelfalls zu begründen.

Außerdem schafft das Gesetz die Möglichkeit für die Richterin oder den Richter, von einem anderen Ort als dem Gerichtssaal aus die Verhandlung zu leiten. Hierbei handelt es sich um die sogenannte vollvirtuelle Verhandlung. Voraussetzung ist, dass sich auch alle anderen Verfahrensbeteiligten zuschalten. Die Öffentlichkeit der Verhandlung wird in einem solchen Fall dadurch ermöglicht, dass Bürgerinnen und Bürger in einem Saal im Gericht der Videoverhandlung zusehen können. Den Ländern wird gestattet, die Möglichkeit zu schaffen, dass die Zuschauer mittels eines Einwahllinks der Verhandlung online zusehen.

Der Bundesrat kritisiert die Einschränkung des Ermessens der Gerichte über die Verfahrensleitung. Die mündliche Verhandlung diene dazu, dass die Richter sich ihre Überzeugung über das konkrete Verfahren bilden. Daher müssten sie uneingeschränkt darüber entscheiden dürfen, ob sich ein Verfahrensbeteiligter zu der Verhandlung per Video zuschalten darf. Aus diesem Grund müsse auch die Begründungspflicht bei einer Ablehnung eines Antrags auf Videoteilnahme entfallen.

Die Möglichkeit der Leitung der Verhandlung von zuhause aus wird grundsätzlich kritisiert. Diese sei zu fehler- und störungsanfällig. Auch passe diese Möglichkeit nicht zu dem Bild der Gerichte in der Gesellschaft und schade dem Ansehen der Justiz.

Auch die Erstreckung der Regelung auf die Verwaltungsgerichte wird kritisiert. Denn hier seien auch ehrenamtliche Richterinnen und Richter tätig, was das Gesetz nicht hinreichend berücksichtige. Außerdem gehe es hier häufig um essentielle Ansprüche des Bürgers gegen den Staat. Dies sei bei der Sonderregelung für die Sozialgerichte berücksichtigt worden. Daher müsse diese Regelung auch für die Verwaltungsgerichte Anwendung finden.

Die Möglichkeit der Zuschaltung per Videolink lasse darüber hinaus unberücksichtigt, dass damit ein Mitschnitt der Verhandlung durch die Zuschauer nicht mehr kontrolliert werden könnte. Dies könnte auch dazu führen, dass sich die Verfahrensbeteiligten nicht mehr unbefangen verhalten. Sachverständige bräuchten zudem ein Einspruchsrecht gegen die Anordnung der Zuschaltung per Video.

Der Bundesrat hat der Verordnung zur Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung mit Maßgaben zugestimmt. Der Freistaat Sachsen hat die Maßgaben mit Blick auf die sächsischen Flughäfen und ihre besondere Konkurrenzsituation unterstützt.

Die aktuell geltenden Gebührensätze, die seit über 20 Jahren unverändert sind, können in vielen Fällen keine kostendeckende Gebührenerhebung mehr ermöglichen. Dies betrifft insbesondere die sog. Luftsicherheitsgebühr, welche für die Durchsuchung von Flugästen und deren Gepäck erhoben wird. Die Gebührensätze sollen daher an die tatsächlichen Kosten angepasst und so die Kostentransparenz verbessert werden.

Die Verordnung enthält die Anhebung der Gebührenobergrenze in zwei Stufen zum 1. Februar 2024 und zum 1. Januar 2027. Zum 1. Januar 2029 soll ferner die Gebühr auf die für die Kostendeckung gebührenrechtlich erforderliche Höhe im Lichte einer vorher vom Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) zu veranlassenden Evaluation festgesetzt werden. Bei der Evaluation werden sowohl die Kontrolleffizienz als auch die Kostenstruktur überprüft.

Hieraus ergeben sich gravierende Wettbewerbsnachteile für die Flughäfen in Deutschland und insbesondere für die deutschen Fluggesellschaften. Reisende müssen mit höheren Ticketpreise rechnen. Diese Situation würde durch die von der Bundesregierung vorgesehene Anhebung des Gebührendeckels für die Luftsicherheitskontrollen je nach Standort um bis zu 50 Prozent bereits ab dem 1. Februar 2024 noch einmal deutlich verschärft werden.

Nach der Maßgabe des Bundesrates wird die zweistufige Gebührenanhebung nun deutlich später kommen – zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2028. Diese Änderung gibt Flughäfen wie Fluggesellschaften ausreichend Zeit und den erforderlichen Vorlauf für unternehmerische Planungen, die notwendig sind, um sich verlässlich auf einen höheren Gebührenrahmen vorzubereiten. Die Luftverkehrsgesellschaften haben bereits einen Gutteil ihrer Tickets für 2024 verkauft, ohne dass sie in der Lage gewesen wären, höhere Luftsicherheitsgebühren in ihrer Kalkulation zu berücksichtigen, weil hierfür die Rechtsgrundlage fehlte.

Der Bundesrat hat beschlossen, zu dem „Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 (Nachtragshaushaltsgesetz 2023) und dem »Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024« den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.

Mit dem Nachtragshaushaltsgesetz 2023 reagiert die Bundesregierung kurzfristig auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023. In dem Urteil stellte das Bundesverfassungsgericht insbesondere fest, dass die mit dem »2. Nachtragshaushaltgesetz 2021« vorgenommene Übertragung nicht in Anspruch genommener Kredite zur Pandemiebekämpfung i. H. v. 60 Mrd. EUR in den Klima- und Transformationsfonds verfassungswidrig war. Das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023 enthält die notwendigen einzelgesetzlichen Anpassungen zur Umsetzung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2023.

Das Gesetz umfasst folgende wesentliche Inhalte:

  • Rückwirkende Feststellung der Haushaltsnotlage im Sinne des Artikels 115 Grundgesetz auch in 2023 wegen Ukrainekrieg/Energiekrise und Ahrhochwasser 2021.
  • 60 Mrd. EUR werden aus den Rücklagen des KTF »ausgebucht«.
  • Für 2023 werden 43,2 Mrd. € Kredite im Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) aufgenommen, insbesondere zur Finanzierung der Gas- und Strompreisbremsen in 2023.
  • 1,6 Mrd. EUR die für den Aufbauhilfefonds 2021 in 2023 benötigt werden, werden im Kernhaushalt als Kredite aufgenommen.
  • Weitere Veränderungen, die auf der Einnahmeseite (z. B. Veränderung Steuereinnahmen aufgrund aktueller Steuerschätzung) und der Ausgabeseite (z. B. 10 Mrd. EUR weniger für die »Aktienrente«, da noch keine gesetzliche Grundlage besteht) entstanden sind, werden ebenfalls berücksichtigt.
  • Im Ergebnis aller Veränderungen liegt damit die für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme bei 70,61 Milliarden EUR und damit 44,8 Milliarden EUR über der zulässigen Kreditaufnahme.
  • Für 2023 sind nunmehr Ausgaben in Höhe von 461,21 Milliarden EUR vorgesehen. Bisher lag das Soll bei 476,29 Milliarden EUR

Ebenfalls kurz zuvor hatte der Deutsche Bundestag den zweiten Teil des Haushaltsfinanzierungsgesetzes verabschiedet, der Änderungen für das Jahr 2024 betrifft. Dieser sieht nun unter anderem vor, dass die Einkommensgrenze, bis zu der ein Anspruch auf Elterngeld besteht, sinkt. Konkret sollen künftig Personen mit gemeinsamen Elterngeldanspruch ab einem Einkommen von mehr als 175 000 Euro kein Elterngeld mehr erhalten, für Alleinerziehende wird die Einkommensgrenze auf 150.000 Euro reduziert. Ebenfalls wird es nicht mehr möglich sein, dass beide Elternteile gleichzeitig nach dem 12. Lebensmonat des Kindes das Basiselterngeld beziehen.

Stärker als bisher geplant erhöht wird der CO2-Preis, also der Aufschlag auf Sprit, Heizöl und fossiles Gas. Dieser auf jede emittierte Tonne CO2 anfallende Preis soll nun von derzeit 30 Euro auf 45 Euro im Jahr 2024 steigen. 2025 soll der Preis dann auf 55 statt wie bisher geplant 45 Euro steigen.

Das Gesetz beinhaltet ferner Änderungen des Zweiten, Dritten und Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs. Dies soll den Bundeshaushalt ab 2025 um 900 Millionen Euro jährlich entlasten, zulasten der Bundesagentur für Arbeit (BA).  Künftig sollen für die Beratung, Bewilligung und Finanzierung sowie die Förderung der beruflichen Weiterbildung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nicht mehr die Jobcenter zuständig sein, sondern die Arbeitsagenturen. Auch die Bewilligungs- und Finanzierungsverantwortung für Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit der BA als Rehabilitationsträger soll von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit übergehen.

Aufgelöst werden soll das Sondervermögen Digitale Infrastruktur, Stichtag dafür ist der 30. März 2024. Das vorhandene Vermögen soll in den Bundeshaushalt 2024 fließen. Für den Klima- und Transformationsfonds (KTF) wird als Zweck neben dem Klimaschutz auch ausdrücklich die Mikroelektronik und die Schiene genannt.

Das Haushaltsfinanzierungsgesetz sieht ferner vor, dass es künftig der Zustimmung des Haushaltsausschusses bedarf, wenn es in Ressorts zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als 100 Millionen Euro kommt. Außerdem sind neue Regeln für die Beteiligung der Haushaltspolitiker bei Entscheidungen zum Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) im Gesetz enthalten, ebenso für Zuwendungen an Kommunen bis sechs Millionen Euro.

Der Freistaat Sachsen hat sich aufgrund von unterschiedlichen Bewertungen des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 innerhalb der Staatsregierung, zum Votum zur Nichtanrufung des Vermittlungsausschusses enthalten und hat damit das Gesetz nicht unterstützt.

zurück zum Seitenanfang