1037. Bundesratssitzung vom 20. Oktober 2023
Wichtigste Themen: Entschließung zur Unterstützung Israels + Wahl der Ausschussvorsitzenden + Selbstbestimmung beim Geschlechtseintrag + Bundesverfassungsgerichtsgesetz + Energieeffizienzgesetz + Schutz gemeinnütziger Tätigkeit + Wachstumschancengesetz + Digitalisierung im Gesundheitswesen + Sichere Herkunftsstaaten + Staatsangehörigkeitsrecht + Subsidiaritätsrüge zu grenzübergreifenden Vereinen + Anpassung Regelbedarfe
Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:
Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 1037. Sitzung des Bundesrates.
Der Bundesrat hat eine Entschließung zur Unterstützung Israels gefasst, die der Freistaat Sachsen gemeinsam mit den anderen Ländern in den Bundesrat eingebracht hatte.
Der Bundesrat verurteilt den brutalen Angriff auf Israel, bei dem auch deutsche Staatsbürger ermordet und als Geiseln genommen worden sind, als Akt der Barbarei und des Terrors auf das Schärfste. Er stellt klar, dass Israel das völkerrechtlich verbriefte Recht hat, sich gegen Terror zu verteidigen und die Sicherheit Israels deutsche Staatsräson ist.
Der Bundesrat ruft dazu auf, sofort und umgehend die Angriffe auf Israel zu stoppen und die verschleppten Geiseln freizulassen.
Das Bejubeln und Propagieren von Hamas-Terror auf deutschen Straßen, Schulhöfen oder sonstigen Räumen und Einrichtungen ist für den Bundesrat nicht hinnehmbar. Solche Taten werden konsequent verfolgt und geahndet. Einmal mehr macht der Bundesrat damit deutlich, dass Antisemitismus und Israelfeindlichkeit in Deutschland keinen Platz haben.
Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung, Georgien und die Republik Moldau zu sicheren Herkunftsstaaten zu bestimmen, im 1. Durchgang behandelt und dazu Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat sich zur Stellungnahme koalitionsbedingt enthalten.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, Georgien und die Republik Moldau zu sicheren Herkunftsstaaten im Sinne des Asylrechts zu bestimmen.
Asylverfahren von Staatsangehörigen dieser Staaten sollen dadurch schneller bearbeitet werden. Im Anschluss an eine negative Entscheidung über den Asylantrag soll ihr Aufenthalt in Deutschland schneller beendet werden. Deutschland werde dadurch als Zielland für aus nicht asylrelevanten Motiven gestellte Asylanträge weniger attraktiv, heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf. Der Individualanspruch auf Einzelfallprüfung für Asylantragstellende aus Georgien und der Republik Moldau bleibe dadurch unberührt.
Die Bestimmung von Staaten als sichere Herkunftsstaaten ist eine sowohl im nationalen Verfassungsrecht als auch im Europarecht vorgesehene Möglichkeit zur Beschleunigung der Asylverfahren und Asylgerichtsverfahren. In der Vergangenheit habe die Bestimmung der Westbalkanstaaten als sichere Herkunftsstaaten gemeinsam mit anderen Maßnahmen zu einem erheblichen Rückgang der Asylsuchenden aus diesen Staaten geführt.
Hintergrund des Gesetzentwurfs sind die anhaltend hohen Zugangszahlen von Asylsuchenden nach Deutschland und die äußerst angespannte Aufnahmesituation. Unter den Asylanträgen seien jedoch auch viele, die von vornherein sehr geringe Erfolgsaussichten haben. Dadurch würden Bund, Länder und Kommunen mit der Durchführung der Verfahren sowie der Versorgung der Asylsuchenden zusätzlich erheblich belastet. Dies gehe zu Lasten der tatsächlich schutzbedürftigen Asylsuchenden, da für sie weniger Kapazitäten zur Verfügung stehen. Georgien gehört seit 2019 zu den zehn zugangsstärksten Herkunftsländern. Die Antragszahlen stiegen jährlich, im Jahr 2022 sei Georgien auf Platz 5 der zugangsstärksten Staaten gewesen.
Die Anerkennungsquote bei Antragstellenden aus Georgien und der Republik Moldau im Jahr 2022 betrug jeweils lediglich rund 0,1 Prozent. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiärem Schutz nach der einschlägigen EU-Richtlinie seien bei Antragstellenden aus den beiden Staaten nur in wenigen Einzelfällen erfüllt.
Der Bundesrat hat den Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen, Michael Kretschmer, erneut zum Vorsitzenden des Ausschusses für Auswärtige Angelegenheiten gewählt.
Der Ausschuss für Auswärtige Angelegenheiten befasst sich mit der Pflege der Beziehungen zu anderen Staaten. Hierfür ist nach dem Grundgesetz der Bund zuständig. Der Aufgabenbereich des Ausschusses entspricht weitgehend dem des Auswärtigen Amtes, mit Ausnahme der Europapolitik. Dem Auswärtigen Ausschuss werden auch Vorlagen aus dem Bereich der internationalen Klimapolitik zugewiesen, für die die Zuständigkeit beim Auswärtigen Amt liegt.
In den Auswärtigen Ausschuss entsenden die Länder traditionell ihre Regierungschefinnen und -chefs. Daher wird das Gremium auch als »Politischer Ausschuss« bezeichnet. Ministerpräsident Kretschmer leitet den Ausschuss bereits seit Februar 2018.
Im Gegensatz zu den anderen Ausschüssen, die regelmäßig tagen, kommt der Auswärtige Ausschuss nur aus besonderem Anlass zusammen, zuletzt anlässlich des Angriffskrieges Russland auf die Ukraine im Frühjahr 2022. Die Routinearbeit, beispielsweise die Ratifizierung völkerrechtlicher Verträge, wird meist im schriftlichen Verfahren erledigt.
Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag im 1. Durchgang beraten und Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt.
Der Gesetzesentwurf hat zum Ziel, die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung und die Vornamenswahl von der Einschätzung dritter Personen zu lösen, die Selbstbestimmung der betroffenen Person zu stärken sowie das Recht jeder Person auf Achtung und respektvolle Behandlung in Bezug auf die Geschlechtsidentität zu verwirklichen. Das Transsexuellengesetz wird aufgehoben und durch eine einheitliche Regelung ersetzt, mit der Menschen ihren Geschlechtseintrag oder ihre Vornamen per Selbstauskunft ändern können. Volljährige Menschen sollen dies durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt bewirken können. Die Änderung muss drei Monate vor der Erklärung angemeldet werden. Für Minderjährige bis 14 Jahre sollen die gesetzlichen Vertreter die Änderungserklärung abgeben können. Minderjährige ab dem 14. Lebensjahr können die Erklärung nur selbst abgegeben, bedürfen aber der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Diese kann durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Nach einer erfolgten Änderung gilt grundsätzlich für eine erneute Anpassung eine Sperrfrist von einem Jahr. Es kann ein Bußgeld verhängt werden, sollte eine vorgenommene Änderung gegen den Willen betroffenen Person offenbart werden.
Der Gesetzentwurf wird nicht nur innerhalb der sächsischen Staatsregierung unterschiedlich bewertet. Auch die umfangreiche Stellungnahme des Bundesrates zeigt an einigen Stellen Nachbesserungsbedarf bei dem Gesetzentwurf auf.
In der Stellungnahme fordert der Bundesrat, mit Zustimmung Sachsens, die Bundesregierung dazu auf, den klarstellenden Hinweis auf die Geltung des Hausrechts beim Zugang zu Einrichtungen und Räumen durch einen Hinweis auf geltendes Antidiskriminierungsrecht zu vervollständigen. Es wird um Prüfung der Aufnahme von Vorschriften für die Polizei bei Durchsuchungsmaßnahmen oder für die Gewahrsamsunterbringung in Bezug auf die gleichgeschlechtliche Behandlung, die von manchen Landespolizeigesetzen vorgeschrieben wird, gebeten. Die Glaubhaftmachung bei der Neuausstellung von Dokumenten nach der Änderung des Vornamens und Geschlechtseintrags wird als überflüssig angesehen. Der Bundesrat bittet zudem um eine Prüfung, wie bei der automatisierten Datenübermittlung an Sicherheitsbehörden nach einer Änderung eine unverhältnismäßige Datenübermittlung ausgeschlossen werden kann. Bei dem Offenbarungsverbot sollen alle vorsätzlichen Schädigungen erfasst werden. Schließlich äußerte der Bundesrat, bei Enthaltung Sachsens, dass der sich der vorliegende Gesetzentwurf in verschiedenen Bereichen als unzulänglich erweist, insbesondere mit Blick auf verfahrensrechtlichen Sicherungsinstrumente für Kinder und Jugendliche zur eigenständigen Wahrung ihrer Interessen im Hinblick auf ihrer verfassungsrechtlich gebotene Stellung als Subjekte mit eigenen Rechten.
Die Bundesregierung hat Gelegenheit zur Abgabe einer Gegenäußerung, bevor sie den Gesetzentwurf mit der Stellungnahme dem Bundestag zur weiteren Beratung zuleiten muss.
Der Bundesrat hat sich im 1. Durchgang mit einem Entwurf zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes beschäftigt. Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung grundsätzlich begrüßt und – auf Initiative Sachsens – eine Stellungnahme für ergänzende Anpassungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes abgegeben. Mit dem Gesetz soll die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs beim Bundesverfassungsgericht auf den Weg gebracht werden. Die elektronische Verfassungsbeschwerde soll so Realität werden.
In der Stellungnahme des Bundesrates wird die Bundesregierung aufgefordert, den Gesetzentwurf um klarstellende Regelungen und Fristenverlängerungen für die Richteranklage zu ergänzen. Ziel der sächsischen Initiative ist es, die Richteranklage für die Länder besser handhabbar zu machen und Rechtsunsicherheiten auszuräumen. Mit der Richteranklage kann der Deutsche Bundestag und – je nach Regelung auf Landesebene auch die Landtage – das Bundesverfassungsgericht anrufen, um einen Richter oder eine Richterin in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen oder zu entlassen, wenn dieser gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen hat. Die Entscheidung trifft dann das Bundesverfassungsgericht. Justizministerin Katja Meier erläuterte im Bundesrat die Bedeutung der Regelungen für eine Ertüchtigung der Rechtsordnung für ein entschlossenes Vorgehen gegen Verfassungsfeinde auf der Richterbank.
Die Bundesregierung hat Gelegenheit zur Abgabe einer Gegenäußerung, bevor sie den Gesetzentwurf mit der Stellungnahme dem Bundestag zur weiteren Beratung zuleiten muss.
Der Bundesrat hat das Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften ohne sächsische Unterstützung passieren lassen. Der Deutsche Bundestag hatte das Gesetz erst kurz zuvor beschlossen.
Mit dem Gesetz wird EU-Recht, die Eurovignetten-Richtlinie, umgesetzt. Die Lkw-Maut soll für die Benutzung von Bundesfernstraßen ab dem 1. Dezember 2023 um eine CO2-Komponente erweitert und ab dem 1. Juli 2024 auch auf Lastkraftwagen mit mehr als 3,5 Tonnen bis 7,5 Tonnen ausgeweitet werden. Damit soll ein Anreiz gesetzt werden, emissionsärmere Fahrzeuge einzusetzen mit dem Ziel, die Treibhausgasemissionen im Verkehr zu senken.
Von der Mautpflicht ausgenommen werden Fahrten von Handwerkern oder Personen mit handwerksähnlichen Berufen mit Fahrzeugen von weniger als 7,5 Tonnen. Ebenfalls neu geregelt wird die Verwendung der Mauteinnahmen. Die Hälfte der Einnahmen soll weiterhin zweckgebunden für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur für die Bundesfernstraßen verwendet werden, die zweite Hälfte auch für Maßnahmen im Bereich des Schienennetzes.
Teile der sächsischen Staatsregierung befürchten eine erhebliche Einschränkung der internationalen Konkurrenzfähigkeit des Lkw-Güterverkehrs in Deutschland und Kostensteigerungen bei der Umlegung der Mautkosten auf die Verbraucher. Sachsen hat sich deshalb koalitionsbedingt zur Frage der Anrufung des Vermittlungsausschusses enthalten.
Der Bundesrat hat das Energieeffizienzgesetz ohne die Unterstützung Sachsens passieren lassen und eine Entschließung gefasst. Die begleitende Entschließung, die z. T. auf sächsische Anträge in den Ausschüssen zurückgeht, hat der Freistaat in Teilen unterstützt.
Das Gesetz sieht Einsparziele beim Energieverbrauch von öffentlichen Stellen und Unternehmen bis zum Jahr 2030 vor. Hintergrund ist die Novelle der europäischen Energieeffizienzrichtlinie. Bund, Länder und Kommunen sollen Vorbilder bei der Energieeffizienz werden. Sie müssen jährlich eine kumulierte Endenergieeinsparung von zwei Prozent erreichen und hierfür Energie- und Umweltmanagementsysteme einführen. Bis 2030 soll der Bund jährlich 45 Terawattstunden, die Länder drei Terawattstunden Energie einsparen, die sie durch strategische Maßnahmen in den Bereichen Information, Beratung, Bildung und Förderung bewirken müssen.
Für energieintensive Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von mehr als 7,5 Gigawattstunden gibt es künftig ein öffentliches Register und die Pflicht, Energie- und Umweltmanagementsysteme einzuführen.
Firmen mit einem durchschnittlichen Jahresverbrauch ab 2,5 Gigawattstunden müssen innerhalb von drei Jahren konkrete Pläne zu wirtschaftlichen Energieeffizienzmaßnahmen erstellen und veröffentlichen. Rechenzentren sollen bisher ungenutzte Potenziale in der Abwärmenutzung und effizienten Kühlung durch Energieeffizienzmaßnahmen ausbauen. Potenzielle Wärmelieferanten und Fernwärmeunternehmen sollen miteinander in Kontakt kommen. Auch hierfür ist ein öffentliches Register geplant, ebenso die verstärkte Nutzung von erneuerbarem Strom.
Ziel des Gesetzes ist ebenfalls, dass öffentliche Einrichtungen und Unternehmen ihre Energieverbrauchsdaten transparenter machen und verstärkt in energieeffiziente Technologien investieren. Dies soll zu Kosteneinsparungen führen und den Klimaschutz fördern, heißt es in der Gesetzesbegründung.
In seiner Stellungnahme fordert der Bundesrat mit der Unterstützung Sachsens die Bundesregierung auf, die Länder bei der Finanzierung der Mehraufwendungen auf landes- und kommunaler Ebene angemessen zu unterstützen, um den Ländern die kurzfristige Umsetzung des Energieeffizienzgesetzes zu ermöglichen. Weiterhin soll ein Austausch zwischen Bund und Ländern zur weiteren Umsetzung des Gesetzes geschaffen werden.
Der Freistaat Sachsen hat sich zur Empfehlung, den Vermittlungsausschuss zum Gesetz nicht anzurufen, koalitionsbedingt enthalten.
Der Bundesrat hat sich im mit einem Gesetzantrag des Freistaates Bayern zum strafrechtlichen Schutz gemeinnütziger Tätigkeit befasst und mit Zustimmung Sachsens die Einbringung in den Bundestag beschlossen.
Der Gesetzesantrag des Bundesrates verfolgt das Ziel, ehrenamtlich tätige Personen, die aufgrund der Amtsausübung Opfer von Anfeindungen und Straftaten werden, mit den Mitteln des Strafrechts besser zu schützen. Zu diesem Zweck sollen die Strafzumessungsgründe des § 46 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) erweitert werden. Als Tatfolge soll explizit »die Eignung, gemeinnütziges Engagement des Geschädigten nicht nur unerheblich zu beeinträchtigten« in den Wortlaut der Vorschrift aufgenommen werden.
Damit soll das Strafrecht die besondere Bedeutung gemeinnütziger Tätigkeiten für die Gesellschaft verdeutlichen und negative Auswirkungen etwa auf ehrenamtliches Engagement bei der Strafzumessung berücksichtigen können. Dies soll auch abschreckende Wirkung auf potentielle Täterinnen und Täter erzeugen.
Nun ist die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen aufgefordert, zu der Vorlage Stellung zu nehmen und diese dem Bundestag zuzuleiten. Der Bundestag hat sich im Anschluss mit der Vorlage in angemessener Frist auseinanderzusetzen und einen Beschluss zu fassen.
Der Bundesrat hat das Wachstumschancengesetz im 1. Durchgang beraten und eine umfangreiche Stellungnahme beschlossen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt.
Das Wachstumschancengesetz beinhaltet zahlreiche Einzelregelungen quer durch das Steuerrecht, die laut der Bundesregierung Deutschland auf dem Weg zu einer klimaneutralen Wirtschaft weiter voranbringen und die Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Deutschland stärken sollen. Insgesamt hat das Wachstumschancengesetz für die Wirtschaft ein jährliches Entlastungspotenzial von rund sieben Milliarden Euro bis 2028. Wesentliche Elemente sind eine Investitionsprämie von 15 Prozent für Investitionen in die Steigerung der Energieeffizienz und steuerliche Maßnahmen wie die befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter, die ab dem 01.10.2023 angeschafft werden, die befristete Einführung einer degressiven Abschreibung für Wohngebäude in Höhe von sechs Prozent ab dem 01.10.2023, die Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs, die Einführung einer Zinshöhenschranke, die Einführung einer Meldepflicht für nationale Steuergestaltungen, die Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 Euro und die Einführung einer gesetzlichen Regelung zur verpflichtenden Verwendung von elektronischen Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen.
In der Stellungnahme des Bundesrates begrüßen zwar alle Länder die Klimaschutz-Investitionsprämie, fordern aber den Bund dazu auf, diese in eigener Verantwortung zu verwalten und zu finanzieren. Die Länder kritisieren außerdem, dass Länder und Kommunen rund zwei Drittel der Finanzierungslast der im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen tragen sollen, was insbesondere für die Kommunen als schwer darstellbar angesehen wird.
Der Bundesrat hat im 1. Durchgang den Entwurf der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung im Gesundheitswesen beraten und hierzu Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat große Teile der Stellungnahme unterstützt.
Das Gesetz hat u. a. zum Ziel die Potenziale der elektronischen Patientenakte (ePA) zur Steigerung der Patientensicherheit und der medizinischen Versorgungsqualität zu nutzen, indem diese durch die Umstellung auf eine Widerspruchslösung (»Opt-out«) möglichst flächendeckend zur Anwendung kommen kann. Darüber hinaus soll das E-Rezept vorangetrieben, Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) für eine bessere Versorgung genutzt und Videosprechstunden sowie Telekonsilien qualitätsorientiert weiterentwickelt werden. Auch sollen digitale Versorgungsprozesse in strukturierten Behandlungsprogrammen ermöglicht, die Interoperabilität verbessert und die Cybersicherheit erhöht werden. Der Innovationsfonds soll ebenfalls verstetigt werden.
Die in wesentlichen Punkten von Sachsen unterstützte Stellungnahme des Bundesrates ist geprägt von dem Verständnis und dem Wunsch nach einer Weiterentwicklung der digitalen Strukturen im Gesundheitswesen zur Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung der Patientinnen und Patienten bei einem gleichzeitig notwendig hohen Datenschutzniveau. Erfolgreich war der Freistaat Sachsen mit einem Änderungsantrag der auf eine erfolgreiche Bundesratsinitiative des Freistaates vom letzten Oktober verweist (BR-Drucksache 469/22). Diesem liegt die Zielsetzung zugrunde, in der Heilfürsorge statt der bisherigen Krankenversichertenkarte die elektronische Gesundheitskarte auch für die Heilfürsorgeberechtigten auszugeben sowie die elektronische Patientenakte einzuführen. Damit wird auch den Heilfürsorgeberechtigten die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen der medizinischen Versorgung Anwendungen der Telematikinfrastruktur in Anspruch zu nehmen.
Der Bundesrat hat im 1. Durchgang eine umfangreiche Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts abgegeben. Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt.
Mit dem Gesetz sollen schnellere Einbürgerungen möglich werden. Für Ausländer, die dauerhaft in Deutschland bleiben wollen, sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen und grundsätzlich ihren wirtschaftlichen Lebensunterhalt eigenständig sichern können, soll der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit künftig nach fünf Jahren (bislang: acht Jahre) möglich sein. Bei besonderen Anstrengungen, sich in die hiesigen Lebensverhältnisse zu integrieren, beispielsweise durch besondere schulische oder berufliche Leistungen, ehrenamtliches Engagement oder besonders gute Sprachkenntnisse, soll die Mindestaufenthaltsdauer sogar auf drei Jahre gesenkt werden. Mit der Einbürgerung sollen eine gleichberechtigte, umfassende Teilhabe und Mitwirkung ermöglicht werden. Ziel ist es, die Einbürgerungszahlen – sowohl im gesamtgesellschaftlichen Interesse als auch im Interesse der Einzubürgernden – zu erhöhen. Die Einbürgerungsurkunde soll künftig im Rahmen einer öffentlichen Einbürgerungsfeier ausgehändigt werden.
Zudem wird Mehrstaatigkeit generell zugelassen. Bei der Einbürgerung muss künftig also die Staatsangehörigkeit des Herkunftslandes nicht mehr abgelegt werden.
Ferner wird Angehörigen der sogenannten Gastarbeitergeneration in Anerkennung ihrer Lebensleistung die Einbürgerung erleichtert, indem das nachzuweisende Sprachniveau auf mündliche Kenntnisse beschränkt und ein Einbürgerungstest nicht mehr verlangt wird.
In seiner Stellungnahme mahnt der Bundesrat mit sächsischer Unterstützung bei der digitalen Sicherheitsüberprüfung der Einzubürgernden eine rechtzeitige Beteiligung der Länderbehörden an. Ein angemessener zeitlicher Vorlauf sei hier unabdingbar. Auch um eine Beteiligung der diesbezüglichen Fachgremien der Sicherheitsbehörden der Länder zu ermöglichen. Diese Beteiligung sieht der Bundesrat als zwingend notwendig an.
Darüber hinaus fordert der Bundesrat, dass Taten aus geschlechterspezifischen oder gegen die sexuelle Orientierung gerichteten Tatmotiven einer Einbürgerung entgegenstehen können. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht hierfür bisher nur antisemitische, rassistische oder sonstige menschenverachtenden Handlungen und Tatmotive vor.
Eine Stellungnahme gemäß Artikel 12 Buchstabe b des Vertrages über die Europäische Union (EUV), eine so genannte Subsidiaritätsrüge, zum Richtlinienvorschlag der EU-Kommission über europäische grenzübergreifende Vereine hat im Bundesrat keine Mehrheit gefunden. Der Freistaat Sachsen hat sich aufgrund unterschiedlicher Bewertungen der Subsidiaritätsrüge innerhalb der Staatsregierung koalitionsbedingt enthalten.
Mit dem Richtlinienvorschlag verfolgt die Europäische Kommission im Anschluss an eine im Februar 2022 verabschiedete Entschließung des Europäischen Parlaments das Ziel, durch die neue – zusätzliche – Rechtsform des europäischen grenzübergreifenden Vereins (European cross-border association – ECBA) in den nationalen Rechtssystemen grenzüberschreitend ausgerichtete Vereine und andere Organisationen ohne Erwerbszweck in der Europäischen Union zu fördern und ihre Rolle bei der Schaffung wirtschaftlicher und sozialer Werte zu stärken.
Durch die Richtlinie sollen für grenzübergreifende Organisationen ohne Erwerbszweck harmonisierte Mindeststandards sowie gleiche Rahmenbedingungen geschaffen und so die Funktionsweise des Binnenmarkts für nichtwirtschaftliche Vereine verbessert werden. Die vorgeschlagenen Regelungen dienen dem Ziel, die tatsächliche Ausübung der Freizügigkeit für in vielen gesellschaftlich wichtigen Bereichen wie Gesundheit, Soziales, Kultur, Sport und Bildung tätige Vereine zu erleichtern. Dafür sind unter anderem eine unionsweite automatische Anerkennung der Rechtspersönlichkeit, eine nur einmalige Registrierungspflicht und harmonisierte Regelungen zur Sitzverlegung vorgesehen. Mit der Rechtsform der ECBA soll eine unter Achtung der einzelstaatlichen Traditionen neue nationale Rechtsform geschaffen werden, welche die grenzübergreifenden Tätigkeiten von nichtwirtschaftlichen Vereinen und deren Mobilität erleichtert. In der dem Richtlinienvorschlag vorangegangenen öffentlichen Konsultation sind vor allem steuerliche Fragen, Registrierungsverfahren und Verwaltungsformalitäten thematisiert worden.
Bei dem Vorschlag handelt es sich um einen auf Artikel 50 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gestützten Rechtsakt. Nach Artikel 50 Absatz 1 AEUV erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für eine bestimmte Tätigkeit.
Der Innenausschuss des Bundesrates ist der Auffassung, dass der Richtlinienvorschlag in der vorliegenden Form nicht den Grundsätzen der Subsidiarität nach Artikel 5 Absatz 3 EUV und der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 5 Absatz 4 EUV entspricht und erinnerte in einer Subsidiaritätsrüge unter anderem daran, dass Artikel 114 Absatz 1 AEUV der Union lediglich erlaubt, Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu erlassen, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben. Gleichlautende Anträge hatten im Rechts- und EU-Ausschuss keine Mehrheit gefunden.
Nach dem Vertrag von Lissabon haben die nationalen Parlamente bzw. deren jeweilige Kammern – und damit auch der Bundesrat – über die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zu wachen. Dafür steht unter anderem die Subsidiaritätsrüge zur Verfügung, bei der es sich um die Möglichkeit einer Präventivkontrolle am Beginn des Gesetzgebungsverfahrens handelt. Mit ihr können die nationalen Parlamente oder Kammern innerhalb von acht Wochen nach Übermittlung eines Gesetzgebungsentwurfs die Verletzung des Subsidiaritätsprinzips rügen. Um diese Frist einzuhalten wurde das Votum zur Subsidiaritätsrüge im Bundesrat vom vertagten Richtlinienentwurf abgespalten.
Nach § 28a Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) ist in den Jahren, für die keine Neuermittlung von Regelbedarfen mittels gesetzlicher Regelung nach § 28 SGB XII erfolgt, eine Fortschreibung der Regelbedarfsstufen durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vorzunehmen. Der Bundesrat hat dieser Verordnung mit den Stimmen Sachsens zugestimmt.
Der Anspruch auf staatliche Leistungen dient der Sicherung des Existenzminimums. Die Höhe wird jährlich auf Grundlage der durchschnittlichen Preis- und Nettolohnentwicklung überprüft und angepasst.
Die jährliche Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach dem SGB XII erfolgt anhand des mit dem Bürgergeld-Gesetz zum 1. Januar 2023 eingeführten Fortschreibungsverfahrens. Nachfolgend die neuen Regelbedarfsstufen in Euro:
RBS 1 | RBS 2 | RBS 3 | RBS 4 | RBS 5 | RBS 6 | |
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ab 1.1.2024 | 563,- | 506,- | 451,- | 471,- | 390,- | 357,- |
bislang | 502,- | 451,- | 402,- | 420,- | 348,- | 318,- |
Auch die Beträge für den persönlichen Schulbedarf erhöhen sich, im ersten Schulhalbjahr von derzeit 116 EUR auf 130 EUR und im zweiten Schulhalbjahr von 58 EUR auf 65 EUR.
Der Bundesrat hat auf Vorschlag Sachsens Herrn Wolfgang Kill vom Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus als Bundesratsbeauftragten in der Expertengruppe der Kommission zum Europäischen Forschungsraum (EFR-Forum) ernannt.
Der im Jahr 2000 ins Leben gerufene Europäische Forschungsraum (EFR, engl. European Research Area, ERA) hat zum Ziel, die europäischen Forschungs- und Innovationssysteme besser zu integrieren und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union (EU), den EU-Mitgliedstaaten sowie den beteiligten Drittländern zu verbessern. Der Europäische Forschungsraum hat die Absicht, einen einheitlichen, grenzenlosen Markt für Forschung, Innovation und Technologie in den beteiligten Ländern zu schaffen.