1036. Bundesratssitzung vom 29. September 2023
Wichtigste Themen: Sächsische Initiativen zum Besserstellungsverbot, zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz in der Gastronomie und zum beschleunigten Schienenausbau + Cannabisgesetz + SPRIND + Solarpaket I + Wärmeplanung + Gebäudeenergiegesetz + Bundeshaushalt + AAÜG + Industriestrompreis + Zukunftsfinanzierungsgesetz + Tempo 30 + Digitaler Euro
Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:
Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 1036. Sitzung des Bundesrates.
Der Bundesrat hat einen Gesetzesantrag beschlossen, der außeruniversitären Wissenschaftseinrichtungen mehr haushaltsrechtlichen Spielraum bringen soll. Sachsen und Baden-Württemberg hatten den Gesetzesantrag in den Bundesrat eingebracht.
Hintergrund der Initiative ist, dass gemäß dem Haushaltsgesetz des Bundes aus dem Jahr 2022 Einrichtungen, die sich überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzieren, sicherstellen müssen, dass sie ihre Arbeitnehmer nicht besser bezahlen als vergleichbare Bedienstete des Bundes.
Der Bund vertritt seit 2021 die Auffassung, dass das Besserstellungsverbot nicht nur für das konkret geförderte Personal, sondern für die Einrichtung als Ganzes einzuhalten sei. Durch die neue Rechtsanwendung des Bundes entstand bei vielen gemeinnützigen außeruniversitären Industrieforschungseinrichtungen, die in erheblichem Maße Bundesförderung in Anspruch nehmen, Unsicherheit. Wird das Leitungspersonal der Einrichtungen übertariflich vergütet, steht zu befürchten, dass die Einrichtungen im Ergebnis von einer Teilnahme an Bundesforschungsprogrammen ausgeschlossen werden. Angesichts der Schwierigkeit, Spitzenkräfte im globalen Wettbewerb zu gewinnen und des Umstandes, dass das Leitungspersonal von Forschungseinrichtungen aufgrund ihrer organschaftlichen Stellung grundsätzlich hohe wirtschaftliche Risiken trägt, ist eine übertarifliche Vergütung des Leitungspersonals oftmals sachgerecht und notwendig. Gemeinnützige Industrieforschungseinrichtungen haben insbesondere in Sachsen und ganz Ostdeutschland eine große Bedeutung für den Technologietransfer und die Innovationsförderung.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die betroffenen Einrichtungen mit den Bund-Länder-finanzierten Einrichtungen im Wissenschaftsfreiheitsgesetz gleichgestellt werden. Für die in § 2 Wissenschaftsfreiheitsgesetz genannten Einrichtungen (u. a. Fraunhofer-Gesellschaft) gelten bereits abweichende Bedingungen. Zwar unterliegen auch sie grundsätzlich dem Besserstellungsverbot, sie haben jedoch gemäß § 4 Wissenschaftsfreiheitsgesetz die Möglichkeit, aus eingeworbenen Drittmitteln Vergütungen zu gewähren, die das Tarifentgelt übersteigen.
Der Bundesrat hat mit breiter Mehrheit beschlossen, den Gesetzentwurf beim Bundestag einzubringen. Zunächst erhält allerdings die Bundesregierung die Gelegenheit, in einer Gegenäußerung ihre Auffassung darzulegen, die dem Bundestag gemeinsam mit dem Gesetzentwurf zugeht. Ob und wann der Deutsche Bundestag die Initiative des Bundesrates aufgreift, entscheidet dieser selbst.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat einen Antrag in den Bundesrat eingebracht, der sich dafür ausspricht, den ermäßigten Umsatzsteuersatz in der Gastronomiebranche und bei Gruppenverpflegungen weiterhin gelten zu lassen. Der Freistaat Sachsen unterstützt dieses Ziel und hat bereits angekündigt sich in den Ausschussberatungen für das Ziel dieser Entschließung einzusetzen, damit die Regelung um bis zu drei weitere Jahre verlängert werden kann.
Die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) war 2020 während der Corona-Pandemie von 19 auf 7 % gemindert worden, um den notleidenden Branchen Gastronomie und Tourismus, die mit Umsatzeinbrüchen und Betriebsschließungen zu kämpfen hatten, zu helfen. Die Regelung läuft regulär zum Ende dieses Jahres aus. Ab 2024 müssten die Unternehmen dann wieder 19 % Umsatzsteuer abführen. Die Folge wären Preissteigerungen und damit zu erwartende Umsatzrückgänge, die für manche Betriebe das wirtschaftliche Aus bedeuten könnten. Daneben würde die Anhebung der Umsatzsteuer auch zu Teuerungen bei Gruppenverpflegungen wie etwa der Schulverpflegung führen. Hier hatten zuletzt schon Inflationseffekte zu deutlichen Teuerungen geführt, die durch die Umsatzsteueranhebung noch verschärft würden. Um dies zu vermeiden, soll bis 2026 die ermäßigte Umsatzsteuer gelten, auch um temporäre inflationsbedingte Preissteigerungen abzufedern.
Zugleich wies Sachsen schon im Vorfeld darauf hin, dass in immer mehr Bereichen der ermäßigte Steuersatz gilt. Über Anträge in den Ausschüssen will Sachsen deshalb die Bundesregierung auffordern, eine grundlegende Umsatzsteuerreform auf den Weg zu bringen. Hintergrund ist, dass die Liste der Ausnahmen, für die der ermäßigte Steuersatz gilt, stetig wächst. Die einzelnen Regelungen sind damit oft intransparent und sowohl für Unternehmen als auch für Verbraucherinnen und Verbraucher nicht mehr nachvollziehbar. Das Umsatzsteuerrecht soll wieder verständlicher, das System vereinfacht und entbürokratisiert werden.
Der Bundesrat hat eine Gesetzesinitiative der Länder Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt und des Freistaates Sachsen zur Stärkung des Klimaschutzes durch eine Beschleunigung des Ausbaus der Schieneninfrastruktur beschlossen.
Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, unnötige Verzögerungen von Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beseitigen. Dazu zählt die Verhinderung von Alternativenprüfungen bei Errichtung eines weiteren Gleises entlang einer bereits vorhandenen Strecke. Die Alternativenprüfung bei Schienenbaumaßnahmen ist derzeit Teil der Planfeststellung im Rahmen der Güterabwägung und soll sich intensiv mit Plan- und Konzeptalternativen auseinandersetzen und verschiedene Entwicklungspfade mit unterschiedlichem Vermeidungs- und Verminderungspotenzial aufzeigen. Zur Vermeidung von Alternativprüfungen soll mit der Gesetzesinitiative eine Ausnahme von der Planfeststellungs- und Genehmigungspflicht im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen werden.
Vorgeschlagen wird ferner eine Verkürzung des Instanzenzuges bei Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren für Schienenprojekte. Dazu soll eine Regelung aus dem Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz von 1991 wieder aufgegriffen werden, mit der bereits in der Vergangenheit gute Erfahrungen gemacht wurden. Konkret soll zeitlich befristet für fünf Jahre der Rechtsweg für Klagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse auf die erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt werden. Beim Aus-, Neu- und Ersatzbau von Schieneninfrastruktur soll zudem grundsätzlich ein überragendes öffentliches Interesse im Sinne des Klimaschutzes und der Daseinsvorsorge angenommen werden.
Der Gesetzesentwurf setzt einen Beschluss der Sonderkonferenz der Regierungschefin und Regierungschefs der ostdeutschen Länder mit dem Bundesverkehrsminister und dem Beauftragten der Bundesregierung für Ostdeutschland am 7. Juli 2023 in Berlin um. Danach erfordern Klimawandel und Energiewende verstärkte Anstrengungen zur Senkung von CO2-Emissionen sowie umfassende und langfristige Investitionen in die öffentliche Infrastruktur. Insbesondere der schnelle Ausbau der Eisenbahninfrastruktur kann als Schlüssel und Wachstumsbeschleuniger fungieren. Damit kann ein weiterer Beitrag zur Erreichung klimaneutraler Mobilität geleistet werden. Die Umsetzung der Vorlage würde auch den Ausbau von Eisenbahninfrastruktur in Sachsen insbesondere die aus Sicht des Strukturwandels dringend notwendigen Vorhaben (z. B. die Strecken Berlin – Cottbus – Görlitz und Chemnitz – Leipzig) betreffen, aber auch Dresden – Görlitz und eventuelle Ausbauvorhaben des Schienenpersonennahverkehrs.
Der Gesetzentwurf geht nun der Bunderegierung zu, die dazu Stellung nimmt. Gemeinsam mit der Stellungnahme der Bundesregierung geht der Gesetzentwurf dann an den Deutschen Bundestag. Ob und wann der Deutsche Bundestag die Initiative des Bundesrates aufgreift, entscheidet dieser selbst.
Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf zur Teil-Legalisierung von Cannabis im ersten Durchgang beraten und umfangreich Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt und war mit eigenen Anträgen zum Gesetz erfolgreich. Der sächsische Innenminister Armin Schuster hat zu dem Vorhaben im Bundesrat gesprochen und Schwachstellen im Gesetzentwurf kritisiert. Insbesondere kritisierte er, dass bei den Vorgaben des Gesetzes eine Kontrollmöglichkeit durch die Polizeien der Länder nicht gegeben sei. Für die Länder mit Außengrenzen würde ein Konsumententourismus aus dem Ausland als weiteres Problem hinzukommen.
Zur Motivation heißt es im Gesetzentwurf, aktuelle Entwicklungen würden zeigen, dass der Konsum von Cannabis trotz der bestehenden Verbotsregelungen, insbesondere auch unter jungen Menschen, ansteige. Dabei sei der Konsum von Cannabis, das vom Schwarzmarkt bezogen würde, häufig mit einem erhöhten Gesundheitsrisiko verbunden, da der THC-Gehalt unbekannt sei und das Cannabis giftige Beimischungen, Verunreinigungen sowie synthetische Cannabinoide enthalten könne, deren Wirkstärke von den Konsumenten nicht abgeschätzt werden könne. Das Gesetz ziele deshalb darauf ab, zu einem verbesserten Gesundheitsschutz beizutragen.
Der Entwurf sieht deshalb u. a. vor:
- Erwachsenen wird der private Eigenanbau von bis zu drei Cannabis-Pflanzen zum Eigenkonsum sowie der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau zum Eigenkonsum in Anbauvereinigungen erlaubt.
- Der Besitz von bis zu 25 g Cannabis soll künftig straffrei sein.
- Es gilt ein Konsumverbot von Cannabis in einer Schutzzone von 200m Abstand zum Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen sowie in öffentlich zugänglichen Sportstätten.
- Nicht-gewerbliche Anbauvereinigungen dürfen nur mit behördlicher Erlaubnis Konsum-Cannabis gemeinschaftlich unter aktiver Mitwirkung der Mitglieder anbauen und zum Eigenkonsum an Mitglieder weitergeben; die Mitglieder müssen erwachsen sein und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
- Die Einhaltung von strengen Mengen-, Qualitäts- sowie Kinder- und Jugendschutzvorgaben soll durch behördliche Kontrolle erfolgen.
- Die Weitergabe von Konsum-Cannabis in Anbauvereinigungen wird begrenzt: Weitergabe nur an Mitglieder, verbunden mit einer strikten Pflicht zur Überprüfung der Mitgliedschaft und des Alters – max. 25 g pro Tag / 50 g pro Monat; Begrenzung der Weitergabe an Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren auf 30 g pro Monat.
- Die Prävention wird gestärkt: Präventionsmaßnahmen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sowie in den Anbauvereinigungen; Information und Beratung durch Präventionsbeauftragte mit nachgewiesenen Sachkenntnissen und Kooperation mit lokalen Suchtberatungsstellen.
Der Gesetzentwurf wird nicht nur innerhalb der sächsischen Staatsregierung unterschiedlich bewertet. Auch die umfangreiche Stellungnahme des Bundesrates begleitet den Gesetzentwurf durchaus kritisch und unterbreitet dringliche Vorschläge zur Verbesserung des Gesetzentwurfs für die weiteren Beratungen im Deutschen Bundestag.
Auf Antrag des Freistaates Sachsen fordert der Bundesrat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Medizinalcannabis verbessert werden kann. Dabei geht es auch darum, die stark steigenden Importe von Medizinalcannabis zugunsten der heimischen Produktion in entsprechender Qualität angemessen zu drosseln. Der aktuelle Gesetzentwurf würde die in Deutschland zugelassenen Hersteller von medizinischem Cannabis benachteiligen. Hiervon sind auch in Sachsen angesiedelte Betriebe betroffen, die dann unter Umständen gezwungen wären, ihre Produktion ins Ausland zu verlagern.
Der Bundesrat hat sich im ersten Durchgang mit dem Entwurf der Bundesregierung für ein SPRIND-Freiheitsgesetz befasst und eine Stellungnahme beschlossen, die auf sächsischen Anträgen beruht. Wissenschaftsminister Sebastian Gemkow sprach zu dem Gesetzentwurf im Bundesrat und dankte den Ländern für die Unterstützung der sächsischen Anträge, die die Agentur stärken sollen.
Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, die notwendigen finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen der SPRIND substanziell zu verbessern und weiterzuentwickeln. Er soll der SPRIND ermöglichen, durch passgenaue Förderinstrumente die erforderlichen Entwicklungsschritte von einem sehr grundlagennahen Stadium bis in die Umsetzung projektbegleitend zu unterstützen. Hierzu sieht er insbesondere vor, Entscheidungskompetenzen bei der SPRIND zu bündeln und so die Flexibilität bei Förderentscheidungen merklich zu erhöhen sowie die Anwendung der Finanzierungsinstrumente zu vereinfachen. Zudem regelt er eine flexible, auch überjährige Haushaltsführung, um auf Änderungen bei hochrisikoreichen Projekten unmittelbar reagieren sowie neuen Anforderungen projekteflexibel begegnen zu können. Der Entwurf sieht außerdem eine Einschränkung des Besserstellungsverbotes vor.
Die Bundesagentur für Sprunginnovationen (SPRIND) wurde im Dezember 2019 in Leipzig gegründet, um eine bis dahin bestehende Förderlücke zu schließen: Seither fördert die SPRIND im Auftrag der Bundesregierung Innovationen für neuartige Produkte, Technologien oder Geschäftsmodelle, die neue Märkte erschaffen können.
Gesetzlich verankerte Flexibilisierungen waren von der SPRIND seit Langem gewünscht worden. Sachsen war im Bundesrat mit mehreren Anträgen erfolgreich, in denen die vorgesehenen Änderungen als substantielle Verbesserung der rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen gewürdigt, zugleich aber weitere Flexibilisierungen angeregt werden. Die Änderungsanträge wurden in enger Abstimmung mit der SPRIND erarbeitet.
So soll die Fachaufsicht des Bundesministeriums für Bildung und Forschung gestrichen und die SPRIND stattdessen nur dessen Rechtsaufsicht unterstellt werden. Durch den Einsatz des Aufsichtsrates werde hinreichend sichergestellt, dass die Zweckmäßigkeit wesentlicher Finanzierungsentscheidungen überwacht wird. Ferner wird gefordert, statt einer aktiven Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen bei Beteiligungen an privatwirtschaftlichen Unternehmen eine Einwilligungsfiktion vorzusehen, sofern dieses nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages widerspricht. Dies sei zur Gewährleistung der Planungssicherheit der Agentur erforderlich und stärke die Verhandlungsposition am Markt. Auch würde damit ein Gleichklang mit dem Wissenschaftsfreiheitsgesetz erreicht werden. Weitere Änderungen zielen auf eine weitergehende Einschränkung des Besserstellungsverbots.
- Entwurf eines Gesetzes über die Arbeitsweise der Bundesagentur für Sprunginnovationen und zur Flexibilisierung ihrer rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen (SPRIND-Freiheitsgesetz – SPRINDFG)
- Rede von Wissenschaftsminister Sebastian Gemkow
- Pressemitteilung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Der Bundesrat hat zum Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung, auch bekannt als »Solarpaket I«, umfangreich Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt und war mit eigenen Anträgen erfolgreich, die in die Stellungnahme einflossen. Energieminister Günther sprach zum Gesetzentwurf im Bundesrat.
Der Gesetzentwurf unterstützt die von Bund, Ländern und Verbänden in einem breiten Beteiligungsprozess entwickelte Photovoltaik-Strategie vor dem Hintergrund des Ziels der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045. Bis zum Jahr 2030 soll der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch auf 80 Prozent ansteigen, bei zugleich ansteigendem Stromverbrauch durch die Sektorkopplung außerhalb des Energiebereichs. Mit dem EEG 2023 wurden die Ausbaupfade entsprechend angepasst und wichtige Maßnahmen zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien umgesetzt. Mit dem nun vorliegenden Gesetzentwurf werden weitere Maßnahmen ergriffen, die darauf zielen, den Ausbau der Photovoltaik zu beschleunigen und zu steigern. Der vorliegende Gesetzentwurf bildet als »Solarpaket I« das erste Gesetzespaket zur Umsetzung der Photovoltaik-Strategie.
Für das Erreichen der Ausbauziele für erneuerbare Energien sind massive Anstrengungen erforderlich. Zum Jahresende 2022 waren in Deutschland insgesamt knapp 150 Gigawatt Kapazität zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien installiert. Die Photovoltaik hatte dabei einen Anteil von 67,4 GW, d.h. rund 45 Prozent der installierten Gesamtkapazität. Nachdem der jährliche Zubau an Photovoltaik zwischen 2014 und 2017 eine Talsohle durchschritt, konnte er seither deutlich auf zuletzt ca. 7,3 GW in 2022 gesteigert werden. Um die im EEG 2023 gesetzten Ziele zur Steigerung der installierten Leistung von Solaranlagen bis 2040 zu erreichen, wird bereits dieses Jahr ein Zubau von Leistung in Höhe von 9 GW und danach bis zu 22 GW im Jahr 2026 gesteigert und für die Folgejahre auf diesem hohen Niveau stabilisiert werden. Dabei soll der Zubau mindestens hälftig als Dachanlagen erfolgen, um sowohl dem Anliegen eines Zubaus zu möglichst niedrigen Kosten durch Freiflächenanlagen als auch dem Anliegen verbrauchsnaher Stromerzeugung und Flächenschonung durch Solaranlagen auf Dächern, an Gebäuden und auf sonstigen gebäudenah versiegelten Flächen Rechnung zu tragen.
Energie- und Klimaschutzminister Wolfram Günther betonte in seiner Rede vor dem Bundesrat, dass die Photovoltaik-Strategie entscheidend für die Energiesouveränität und -sicherheit Deutschlands ist. Der Minister verwies dabei auf bisherige Erfolge in der Solarenergie wie das vorzeitige Erreichen der Zielmarke von 9 GW für das Gesamtjahr 2023 bereits im September 2023, welche ohne die Vereinfachung und Entbürokratisierung der Solarenergie sowie weitere flankierende Vorhaben seitens der Länder kaum denkbar gewesen wären. Vor dem Hintergrund der internationalen Konkurrenz aus Fernost und den USA unterstrich Staatsminister Günther die entscheidende Bedeutung der ostdeutschen Photovoltaik-Standorte, deren Wettbewerbsfähigkeit durch flankierende Maßnahmen auf europäischer und Bundesebene weiter unterstützt werden sollte.
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung
- Rede von Energieminister Wolfram Günther
- Pressemitteilung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Der Bundesrat hat zum Entwurf eines Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze umfangreich Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat die Stellungnahme in Teilen unterstützt und war auch mit eigenen Anträgen in den Ausschüssen des Bundesrates erfolgreich. Innenminister Schuster sprach im Bundesratsplenum zum Gesetzentwurf und forderte insbesondere eine umfassende Kostenübernahme durch den Bund. Eine Überlastung der Kommunen müsse unbedingt vermieden werden. In diesem Zusammenhang forderte er eine Fristverlängerung im Gesetz.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die gesetzlichen Grundlagen für die verbindliche Einführung einer flächendeckenden Wärmeplanung geschaffen werden. Zudem wird das Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2030 im bundesweiten Mittel einen Anteil von 50% Wärme aus erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme in Wärmenetzen zu erreichen. Für die Betreiber von Wärmenetzen wird die Pflicht verankert, bis zum Jahr 2030 einen Anteil von 30% Wärme aus erneuerbaren Energien in der leitungsgebundenen Wärme zu erreichen. Der Gesetzgeber beabsichtigt damit einen Rahmen zu schaffen, in dem die Dekarbonisierung der vor allem leitungsgebundenen Wärmeversorgung in Deutschland beschleunigt und die notwendige Investitionssicherheit geschaffen werden kann.
Den Ländern würde mit dem Gesetz die Aufgabe der Durchführung einer Wärmeplanung für ihr Hoheitsgebiet verpflichtend auferlegt. Diese können dann die Aufgabe als Pflichtaufgabe per Landesrecht auf die Kommunen übertragen. Dabei sollen die Länder und Kommunen möglichst viel Flexibilität und Gestaltungsfreiheit bei der Wärmeplanung haben. Bereits bestehende oder in der Erstellung befindliche Wärmepläne sollen durch die beabsichtigten bundesgesetzlichen Regelungen jedoch weitgehend anerkannt werden.
Der Freistaat Sachsen hat sich u. a. dafür eingesetzt, dass mehr Gemeinden von dem im Gesetz vorgesehenen vereinfachten Verfahren zur Aufstellung der Wärmeplanung profitieren können. Außerdem mahnt er an, dass die zusätzlichen Kosten, die auf die Kommunen zukommen, vom Bund vollständig gedeckt werden sollen.
Der Bundesrat hat die Bundesregierung mit der Unterstützung Sachsens in einer Entschließung aufgefordert, für energieintensive und außenhandelsabhängige Unternehmen einen international wettbewerbsfähigen Industriestrompreis zu schaffen. Dieser soll die hohen Energiepreise in Deutschland kompensieren und die Industrie in Deutschland wettbewerbsfähig halten. Der Strompreis für Industriebetriebe zählt in Deutschland bereits seit Jahren zu den höchsten weltweit. Wirtschaftsminister Dulig gab zu der Forderung im Bundesrat eine Rede zu Protokoll.
Der Entschließung ist eine politische Diskussion auf der Ebene der Umwelt-, Energie- und Wirtschaftsminister der Länder sowie auf einer Ministerpräsidentenkonferenz in Brüssel vorausgegangen.
Die hohen Energiepreise stellen eine massive Belastung für die Industrie dar. Ohne einen wettbewerbsfähigen Industriestrompreis droht Deutschland in der internationalen Standortkonkurrenz weiter zurückzufallen. Ein wettbewerbsfähiger Industriestrompreis sei zudem Voraussetzung für eine klimafreundliche Transformation der Industrie.
Das Konzept für einen Industriestrompreis sollte eine Instrumentenkombination, die sowohl die Wettbewerbsfähigkeit als auch die Klimafreundlichkeit des Stromangebots sicherstellt, enthalten. Wert gelegt wird dabei auf eine Einbeziehung von kleinen und mittleren Unternehmen sowie eine einfache und bürokratiearme Umsetzung.
Das Konzept für den Industriestrompreis soll möglichst zeitnah und in Abstimmung mit der Europäischen Kommission vorgelegt werden.
Der Bundesrat hat das Gebäudeenergiegesetz ohne die Unterstützung Sachsens passieren lassen sowie eine Entschließung gefasst.
Ziel des Gesetzes ist es, dass ab dem Jahr 2024 jede neu eingebaute Heizung auf Basis von mindestens 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden soll. Diese Pflicht soll technologieneutral auf unterschiedlichen Wegen erreicht werden können. Die Eigentümer müssen aber bei jedem Heizungswechsel berücksichtigen, dass spätestens bis zum Jahr 2045 die Nutzung von fossilen Energieträgern beendet sein muss und danach alle Heizungen vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen.
Der Bundesrat hatte am 12. Mai zum Gesetzentwurf umfangreich Stellung genommen und Änderungen vorgeschlagen. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde der Gesetzentwurf dahingehend geändert, dass Regelungen zur Verzahnung mit der kommunalen Wärmeplanung aufgenommen wurden, wonach die Regelungen des Gesetzes für Neubauten ab dem Jahr 2024 und für Bestandsbauten nach dem 30.06.2026 (für Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern) bzw. nach dem 30.06.2028 (für Gemeinden bis maximal 100.000 Einwohnern) gelten, wenn nicht zuvor eine kommunale Wärmeplanung erfolgt ist. Aufgenommen wurde zudem eine Beratungspflicht vor dem Einbau neuer Heizungen, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und Regelungen für eine Modernisierungsumlage, nach denen 10 % der Einbaukosten auf die Mieter umgelegt werden können, wobei eine Kappung von 50 ct/m² besteht. Außerdem sind Regelungen zur Nutzung von Biomasse im Neubau, von Solarthermie-Hybridheizungen, zu Holz- und Pelletheizungen sowie zu Quartierslösungen aufgenommen worden.
Begleitend zu diesem Gesetzesvorhaben beabsichtigt die Bundesregierung ein Förderkonzept auszuarbeiten, durch das die Kosten des Heizungstausches mit einer Grundförderung von 30 %, einem Einkommensbonus von weiteren 30 % bis zu einem maximalen Haushaltseinkommen von 40.000 EUR und einem zeitlich abschmelzenden Geschwindigkeitsbonus von 20 % gefördert werden, wobei die Maximalförderung bei 70 % liegen soll.
Der Freistaat Sachsen hat sich zur Empfehlung, den Vermittlungsausschuss zum Gesetz nicht anzurufen, koalitionsbedingt enthalten. Damit hat er dieses Votum nicht unterstützt. Zu einem Plenarantrag zur Aufhebung des Gesetzes hat sich der Freistaat ebenfalls koalitionsbedingt enthalten.
Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024), den Finanzplan des Bundes 2023 bis 2027 und den Entwurf eines Haushaltsfinanzierungsgesetzes beraten und hierzu Stellung genommen.
Mit dem Regierungsentwurf 2024 und dem Finanzplan bis 2027 wird die reguläre Kreditobergrenze wie auch schon in 2023 formal eingehalten. Die Ausgaben werden in allen Jahren gegenüber dem laufenden Haushaltsjahr abgesenkt. Gleichwohl liegen die Gesamtausgaben im Bundeshaushalt im Jahr 2024 mit rund 445,7 Mrd. EUR 25 % über dem Vorkrisenniveau von 2019.
Durch folgende Maßnahmen soll ein Spielraum für eine Stärkung ausgewählter Politikfelder gewonnen werden:
- Keine Fortführung des im Jahr 2022 eingeführten Zuschusses des Bundes an die soziale Pflegeversicherung in Höhe von 1 Mrd. EUR p. a.
- Kein weiteres Anwachsen des Bundeszuschusses an die gesetzliche Krankenkasse angesichts des bereits hohen und mit dem Regierungsentwurf 2024 fortgeführten Niveaus.
- Aufgrund der aktuell guten Finanzlage der gesetzlichen Rentenversicherung Absenkung des zusätzlichen Bundeszuschusses in den Jahren 2024 ff.
- Rechtskreiswechsel junger Menschen unter 25 Jahren vom SGB II in SGB III ab dem 1. Januar 2025.
- Dämpfung der Ausgabendynamik beim Elterngeld
Außerdem wurde für die Jahre 2024 und 2025 eine Globale Minderausgabe i. H. v. 3,5 Mrd. EUR p. a. ausgebracht. Trotz dieser Maßnahmen besteht in den Jahren 2025 bis 2027 ein haushaltspolitischer Handlungsbedarf. Dieser beträgt insgesamt 14,4 Mrd. EUR.
In der von Sachsen unterstützten Stellungnahme zum Bundeshaushalt 2024 bedauert der Bundesrat, dass seitens des Bundes vor allem finanzielle Leistungen an die Länder für die defizitäre Lage des Bundeshaushalts verantwortlich gemacht werden. Der Bundesrat fordert die Rücknahme der Mittelkürzungen bei der Gemeinschaftsaufgabe »Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes« (GAK) sowie beim Zivil- und Katastrophenschutzschutz. Im Übrigen weist er darauf hin, dass mit dem Bundeshaushalt 2024 eine Vielzahl weiterer Kürzungen (zum Beispiel bei der Förderung von Sprachkitas, Jugendfreiwilligendiensten und Arbeitsmarktprogrammen) einhergeht, durch welche den Ländern und Kommunen dringend benötigte Mittel entzogen werden. Auch wird vom Bund eine weitere Unterstützung bei der Bewältigung der Flüchtlingskosten gefordert. Außerdem erinnert der Bundesrat die Bundesregierung an ihre Zusage, schrittweise einen höheren Anteil an den AAÜG-Lasten (Erstattungen an die Deutsche Rentenversicherung nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) zu übernehmen und fordert einen nächsten Entlastungsschritt ein. Für Sachsen ist dies eine wichtige Forderung gegenüber dem Bund. Die AAÜG-Lasten binden in den ostdeutschen Ländern jährlich hohe Haushaltsmittel, was die finanzielle Handlungsfähigkeit der ostdeutschen Länder für den weiteren Aufholprozess und zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse vor enorme Herausforderungen stellt.
Der Entwurf eines Haushaltsfinanzierungsgesetzes enthält Maßnahmen, die dem Haushaltsausgleich dienen sollen. Diese sind im Einzelnen u. a.:
- Die Einkommensgrenze, bis zu der der Anspruch auf Elterngeld besteht, wird für Alleinerziehende sowie für Personen mit gemeinsamen Elterngeldanspruch auf einheitlich 150 000 EUR festgelegt.
- Das Sondervermögen »Digitale Infrastruktur« wird aufgelöst und in den Kernhaushalt überführt. Durch eine Ergänzung der Zweckbestimmung des Sondervermögens »Klima- und Transformationsfonds« (KTF) im Klima- und Transformationsfondsgesetz wird die zentrale Veranschlagung der Fördermittel für die Mikroelektronik im KTF geregelt sowie eine Finanzierung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes.
- Wie auch andere junge Menschen sollen erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, künftig die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nicht mehr durch die Jobcenter, sondern aktive Förderleistungen aus dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) durch die Agenturen für Arbeit erhalten. Die Jobcenter werden von dieser Aufgabe entlastet. Die bisherige Doppelspurigkeit in der Ausbildungsförderung und der Arbeitsförderung für junge Menschen entfällt damit.
- Die Minderung des Erhöhungsbetrages des zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung führt zu einer Entlastung des Bundeshaushaltes in den Jahren 2024 bis 2027.
- Der Bundeszuschuss zur pauschalen Beteiligung an den Aufwendungen der sozialen Pflegeversicherung entfällt für die Jahre 2024 bis 2027 und wird ab dem Jahr 2028 wiederaufgenommen. Um die Finanzstabilität der sozialen Pflegeversicherung nicht zu gefährden, wird zur Gegenfinanzierung der Mindereinnahmen aus der Aussetzung des Bundeszuschusses die Zuführung an den Pflegevorsorgefonds für die Jahre 2024 bis 2027 reduziert.
- Im Brennstoffemissionshandelsgesetz wird der CO2-Preispfad für die Jahre 2024 und 2025 geändert.
- Darüber hinaus wird mit der Änderung des Bundeswehrfinanzierungs- und Sondervermögensgesetzes ein flexiblerer Einsatz der Mittel des Sondervermögens Bundeswehr ermöglicht.
In seiner von Sachsen unterstützten Stellungnahme zum Haushaltsfinanzierungsgesetz kritisiert der Bundesrat insbesondere die vorgesehenen Umschichtungen im Bereich der gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung.
Der Bundesrat hat eine Stellungnahme zum Zukunftsfinanzierungsgesetz beschlossen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt.
Das Zukunftsfinanzierungsgesetz zielt darauf ab, durch Digitalisierung, Entbürokratisierung und Internationalisierung die Attraktivität des deutschen Finanzmarktes und des Standorts Deutschland sowohl für nationale als auch für internationale Unternehmen und Investoren zu erhöhen. Aktien und börsennotierte Wertpapiere sollen als Kapitalanlage attraktiver werden, um Nachfrageseite (Anreize für Aktien als Kapitalanlage) und Angebotsseite (Erhöhung der Anzahl börsennotierter Unternehmen in Deutschland) zu stärken.
Der vorliegende Entwurf verfolgt hierfür einen umfassenden Ansatz: Neben finanzmarktrechtlichen Anpassungen und der Fortentwicklung des Gesellschaftsrechts werden auch die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen verbessert. Insbesondere soll es jungen Unternehmen durch verbesserte steuerliche Rahmenbedingungen für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung erleichtert werden, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewinnen und sich im internationalen Wettbewerb um Talente zu behaupten.
In seiner Stellungnahme sieht der Bundesrat neben umfangreichem fachlichen Änderungsbedarf auch Anpassungsbedarf bei der Frage der Mitarbeiterkapitalbeteiligung: Die generelle Anhebung des Freibetrages der im Gesetz genannten Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers von 1.440 EUR auf 5.000 EUR sieht der Bundesrat im Verhältnis zu den übrigen Steuerbefreiungsvorschriften im Bereich der Arbeitnehmerbesteuerung als sachlich nicht gerechtfertigt und daher überschießend an. Ein Freibetrag in Höhe von 5.000 EUR jährlich sollte daher lediglich für den eigentlichen Kernbereich der Start-up-Unternehmen vorgesehen werden. Ansonsten wird eine erneute Anhebung des bisherigen Freibetrages von 1.440 EUR auf 2.000 EUR vorgeschlagen, der neben der Betragsglättung auch die Intention verfolgt, Gehaltsumwandlungen bis zu dieser Höhe weiterhin zu begünstigen. Die Anhebung steht zugleich mit dem Bestreben im Einklang, die private Altersvorsorge der Arbeitnehmer (z. B. durch den Bezug von Belegschaftsaktien am Kapitalmarkt) steuerlich zu forcieren.
Der Bundesrat hat sich erstmalig mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes befasst und hat eine Stellungnahme beschlossen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt.
Der Gesetzesentwurf erweitert entsprechend der Vereinbarung im Koalitionsvertrag den Ermächtigungsrahmen des § 6 StVG zum Erlass straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften auf der Verordnungsebene und bei verkehrsrechtlichen Anordnungen. Neben der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sollen künftig auch Regelungen zum Schutz von Klima, Umwelt und Gesundheit und zur Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung getroffen werden dürfen. Damit sollen Ländern und Kommunen neue Entscheidungsspielräume eröffnet werden.
Zudem wird die Öffnung der Sonderfahrspuren für Linienbusse und Taxen zur Erprobung neuer Mobilitätsformen oder zur Verringerung der Anzahl der Fahrten (z. B. für Fahrzeuge mit mehreren Personen) ermöglicht. Ferner werden Regelungen zum Bewohnerparken in Stadtteilen mit erheblichem Parkraummangel nun auch möglich, wenn dieser nicht nachgewiesen, aber städtebaulich konkret zu erwarten ist.
Der Bundesrat fordert in seiner Stellungnahme u. a. auch die ausdrückliche Verankerung des Ziels der Vision Zero im Straßenverkehrsgesetz sowie eine Ermäßigung und den Erlass von Gebühren aus sozialen Gründen beim Anwohnerparken. Des Weiteren erachtet es der Bundesrat für erforderlich, künftig Parkbevorrechtigungen auch auf gebietsansässige Unternehmen sowie Institutionen, Organisationen und soziale Einrichtungen in städtischen Quartieren mit erheblichem Parkraummangel für ihre betriebsnotwendigen Fahrzeuge auszudehnen.
Ferner wird die Bundesregierung gebeten, im weiteren Reformprozess des Straßenverkehrsrechts die erforderlichen Rechtsgrundlagen zu schaffen, um ein rechtssicheres digitales Parkraummanagement zu ermöglichen. Zudem möge die Bundesregierung prüfen, ob die Ziele der Verbesserung des Schutzes der Umwelt, der Gesundheit sowie zur Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung auch für die Autobahnen im Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz zu ergänzen sind und gegebenenfalls die erforderlichen rechtlichen Grundlagen zu schaffen.
Der Bundesrat hat eine Stellungnahme zum Verordnungsvorschlag der EU-Kommission zur Einführung des digitalen Euro abgegeben. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt.
Der vorliegende Verordnungsvorschlag hat zum Ziel, im Euro-Währungsgebiet zur Ergänzung des Bargelds den digitalen Euro als digitale Zentralbankwährung einzuführen. Mit dem digitalen Euro soll eine moderne und wirtschaftlich effiziente Zahlungsoption geschaffen und der Datenschutz bei digitalen Transaktionen gewährleistet werden.
Nach dem Vorschlag soll der digitale Euro als nicht-programmierbares und unverzinstes Geld fungieren und seine Verwendung soll nicht an spezifische Güter oder Dienstleistungen gebunden sein. Es ist zudem eine vollständige Austauschbarkeit für die digitale Form der Einheitswährung vorgesehen.
Der Bundesrat begrüßt mit den Stimmen Sachsens, dass die Kommission im Paket mit der vorliegenden Verordnung einen Verordnungsvorschlag zur Sicherung der Rolle des Bargelds als gesetzliches Zahlungsmittel vorgelegt hat. Damit unterstreiche sie, dass der digitale Euro und Bargeld gleichberechtigte gesetzliche Zahlungsmittel sein werden. So werde sichergestellt, dass jede Bürgerin und jeder Bürger die Zahlungsform wählen kann, die den jeweiligen individuellen Bedürfnissen am besten entspricht. Für den Erfolg des digitalen Euros im Sinne einer weitreichenden Verwendung sei wichtig, dass dieser bequem anwendbar ist, ein hohes Maß an Sicherheit bietet und die Privatsphäre sowie die Daten der Bürgerinnen und Bürger einem sehr hohen Schutz unterliegen.
Ebenfalls bittet der Bundesrat in seiner Stellungnahme die Bundesregierung, sich in den weiteren Verhandlungen für eine Prüfung einzusetzen, wie die Vorgaben des Vorschlags zur finanziellen und digitalen Inklusion von Personen mit Behinderung, funktionalen Einschränkungen oder begrenzten digitalen Fähigkeiten oder älteren Menschen zu konkretisieren und auszubauen sind, damit eine gesamtgesellschaftliche Teilhabe an einer Europäischen Digitalwährung erreicht werden kann.
Die Leiterin des Geschäftsbereichs Kultur und Tourismus im Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, Frau Franziska Brech, wurde auf Vorschlag Sachsens vom Bundesrat als neues Mitglied des Kuratoriums der Stiftung »Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland« benannt. Sie folgt Herrn Sebastian Hecht nach, der als Amtschef ins sächsische Finanzministerium gewechselt ist.
Das »Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland« ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Zweck der Stiftung ist es, in einem Ausstellungs-, Dokumentations- und Informationszentrum die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Geschichte der Deutschen Demokratischen Republik darzustellen und Kenntnisse darüber zu vermitteln.