11.04.2025

1053. Bundesratssitzung vom 11. April 2025

Blick auf die Sitzreihen im Bundesrat
Der sächsische Bevollmächtigte Franke als Stimmführer auf der Bundesratsbank 
© Landesvertretung Sachsen

Wichtigste Themen: Umgang mit dem Wolf + Entschließung zu 80 Jahre Ende des Zweiten Weltkrieges + Geschäftsordnungen für gemeinsame Ausschüsse mit dem Bundestag + Altschulden Kommunen + Straßenverkehrsgesetz + Nachhaltigkeitsberichterstattung EU + Erleichterte Grundbucheinsicht

Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:

Hier finden Sie in Kürze das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 1053. Sitzung des Bundesrates.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Sachsens eine Entschließung zum künftigen Umgang mit dem Wolf gefasst. Die Länder Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern hatten die Bundesratsinitiative gemeinsam eingebracht.

Mit der Entschließung stellt der Bundesrat fest, dass die zunehmende Anzahlt an Wölfen in Deutschland zu einer anhaltenden Bedrohung führt und deshalb dringender Handlungsbedarf besteht. Die Bundesregierung wird aufgefordert, sich auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass ein regionales Wolfsmanagement möglich ist. Des Weiteren fordert der Bundesrat die Vorbereitung nationaler Rechtsänderungen, um die Voraussetzungen für ein verantwortungsbewusstes Wolfsmanagement zu schaffen.

Der Freistaat Sachsen hatte sich in der Vergangenheit immer wieder für praxisorientierte Regelungen im Umgang mit dem Wolf eingesetzt. Seitdem die Wölfe vor über 20 Jahren wieder in Deutschland sesshaft wurden, hat sich deren Zahl stetig erhöht. Mit der Ausbreitung der Wölfe nahmen auch die Schadereignisse an Haus- und Nutztieren zu. Im Jahr 2024 gab es in Sachsen 225 Übergriffe von Wölfen bei denen 874 Haus- und Nutztiere geschädigt wurden. 

Bereits im Vorfeld der Plenarsitzung hatten die Ausschüsse des Bundesrates den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus) (BR-Drs.: 118/25) zur Kenntnis genommen. Durch diese Kenntnisnahme entfiel die Notwendigkeit die Vorlage in der Plenarsitzung zu behandeln. 

Im Richtlinienvorschlag informiert die EU Kommission darüber, dass der Ständige Ausschuss des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Übereinkommen von Bern) am 6. Dezember 2024 den Vorschlag der Europäischen Union angenommen hat, den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus) zu ändern, indem die Art aus Anhang II (streng geschützte Tierarten) gestrichen und stattdessen in Anhang III (geschützte Tierarten) aufgenommen wird. Dieser Beschluss trat gemäß dem in Artikel 17 des Übereinkommens von Bern festgelegten Verfahren drei Monate später in Kraft. Nach seinem Inkrafttreten und zur Umsetzung dieser Änderung im Rahmen des Übereinkommens von Bern müssen die Anhänge der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) geändert werden. Mit dieser Änderung würde der Wolf dann dem Schutz nach Artikel 14 der FFH-Richtlinie unterliegen. Gemäß Artikel 14 müssen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen treffen, damit die Entnahme aus der Natur von Exemplaren der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten des Anhangs V sowie deren Nutzung mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar sind.

Der Bundesrat hat anlässlich 80 Jahre Ende des Zweiten Weltkriegs eine Entschließung zur Stärkung des Zusammenhaltes in Europa mit den Stimmen Sachsens gefasst.

Mit der Entschließung erinnert der Bundesrat an den Jahrestag der Befreiung und das Ende des Zweiten Weltkrieges vor 80 Jahren. Ebenfalls erinnert er daran, dass mit dem Prozess des Wiederaufbaus, der nach dem 8. Mai 1945 begann, zugleich die Suche nach einem dauerhaften Frieden in Europa verbunden war. Deshalb mahne der Jahrestag des Endes des Zweiten Weltkrieges die Europäerinnen und Europäer, diesen Weg des Friedens, des Zusammenhalts und der Freiheit weiterzugehen und ihn – im Verbund mit den transatlantischen Partnern – auch für die Zukunft zu festigen.

Auch ruft der Bundesrat in Erinnerung, dass der Zweite Weltkrieg die deutsche Teilung zur Folge hatte. Es entstanden zwei deutsche Staaten – im Westen die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, im Osten die DDR mit einer SED-Diktatur. Der Freiheitswille der Menschen in der DDR habe zur friedlichen Überwindung der Teilung geführt. Ermutigt durch die Protestbewegungen und Freiheitsbestrebungen in Polen, der damaligen Tschechoslowakei, in Ungarn sowie in Estland, Lettland und Litauen erkämpften sich die Menschen in allen Regionen und Städten der DDR Freiheit und Demokratie. Die deutsche Wiedervereinigung habe in der Folge das Zusammenleben in einem geeinten, demokratischen und rechtsstaatlichen Deutschland möglich gemacht, was ein wesentlicher Baustein im Prozess der Beendigung des Kalten Krieges und für das weitere Zusammenwachsen Europas gewesen sei.

Europa stehe durch den wachsenden globalen Standortwettbewerb, bewaffnete Konflikte sowie das Erfordernis einer ökonomisch-ökologischen und digitalen Transformation vor enormen Herausforderungen. Europa brauche das entschiedene Bekenntnis zum gemeinsamen Handeln und den tatkräftigen Einsatz für europäische Lösungen unseres Landes, um auf diese Herausforderungen starke und entschlossene Antworten zu finden.

Schließlich hebt der Bundesrat hervor, dass es gerade auch die deutschen Länder und Kommunen waren, die nach dem Zweiten Weltkrieg die Freundschaft und die Beziehungen zu unseren europäischen Nachbarn durch konkrete Projekte, Partnerschaften und Begegnungen von Bürgerinnen und Bürgern in vielfältiger Weise mit Leben erfüllt und mitaufgebaut haben. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, das Zusammenwirken von Regionen, Städten und Metropolregionen sowie der stete Austausch mit den Nachbarländern in Europa seien heute eine wesentliche Basis für das Entstehen europäischer Lösungen, Synergien und Stärken. Der achtzigste Jahrestag des Endes des Zweiten Weltkrieges sei eine eindringliche Mahnung, dieses Band fester denn je zu knüpfen und auf allen Ebenen stark und wehrhaft zu machen für eine freiheitliche, demokratische und rechtsstaatliche Zukunft unseres Kontinents.

Der Bundesrat hat zu dem »Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 143h)« keine Einwendung erhoben. Der Freistaat Sachsen hatte dem Votum »keine Einwendungen« nicht zugestimmt. Der Gesetzentwurf geht auf einen Beschluss des Bundeskabinetts aus der letzten Wahlperiode zurück.

Mit dem Gesetzentwurf soll eine – nur einmal anwendbare – Ausnahmeregelung im Grundgesetz geschaffen werden, mit der es dem Bund ermöglicht werden soll, sich angesichts des Bestandes an übermäßigen kommunalen Liquiditätskrediten finanziell unmittelbar an den erforderlichen Maßnahmen der Länder zur Entlastung ihrer Kommunen zu beteiligen.

Ausschlaggebend für die Enthaltung Sachsens war, dass die sächsischen Kommunen praktisch keine übermäßigen Kassenkredite aufweisen, von der geplanten Entlastung also nicht profitieren würden. Eine Übernahme lediglich der übermäßigen kommunalen Kassenkredite durch den Bund und die jeweiligen Länder würde zudem die strukturellen Probleme für eine aufgabenangemessene Finanzierung der Kommunen nicht nachhaltig lösen. Es bestehen Zweifel, ob wirksame rechtliche Vorkehrungen gegen den erneuten Aufbau von kommunalen Kassenkrediten getroffen werden können. Essentiell wäre es vielmehr, dass der Bund die Kommunen nicht mit neuen kostenträchtigen Aufgaben belastet, ohne einen ausreichenden finanziellen Ausgleich bereitzustellen.

Ergänzend haben die Länder Brandenburg, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen eine Protokollerklärung abgegeben, in der sie feststellen, dass das für die ostdeutschen Länder wichtige Thema der aus dem Anspruch- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) resultierenden Lasten in der Begründung des Gesetzentwurfes angesprochen wird, ohne eine in die Zukunft gerichtete Lösung dieser Problematik zu skizzieren. Die ostdeutschen Bundesländer betonen, dass es sich bei der Finanzierung der Sonder- und Zusatzversorgungsrenten der ehemaligen DDR um ein Thema des Rentenrechts handelt, das in die Zuständigkeit des Bundes fällt. Daher ist die vollständige Übernahme der AAÜG-Lasten durch den Bund geboten. Für Sachsen ist dies eine wichtige Forderung gegenüber dem Bund. Die AAÜG-Lasten binden in den ostdeutschen Ländern jährlich hohe Haushaltsmittel, die die finanzielle Handlungsfähigkeit der ostdeutschen Länder für den weiteren Aufholprozess und zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse vor enorme Herausforderungen stellt.

Der Bundesrat hat zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat die Stellungnahme weitestgehend unterstützt und war mit eigenen Anträgen erfolgreich. Der Gesetzentwurf geht auf einen Beschluss des Bundeskabinetts aus der letzten Wahlperiode zurück.

Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf sollen u. a. die Digitalisierung der Fahrzeugpapiere und die digitale Parkraumkontrolle umgesetzt werden. Des Weiteren dient die Vorlage auch der Verwaltungsdigitalisierung, dem Bürokratieabbau sowie dem Ausbau des autonomen Fahrens.

Sachsen war mit einem eigenen Antrag erfolgreich, der vorsieht, die geplanten Regelungen zur Untersuchung und Erforschung von Verkehrsunfällen durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) vorerst zu streichen. Diese könnten erhebliche Einschnitte bei den Abläufen polizeilicher Unfallaufnahmen und der Bearbeitung von Unfällen bewirken. Die entsprechenden Gesetzesänderungen sollten zunächst ausgesetzt werden, um gemeinsam mit den Justizressorts sowie den Polizeien der Länder deren Notwendigkeit zu prüfen und eindeutige rechtliche sowie organisatorische Rahmenbedingungen zu schaffen, sodass Konflikte zwischen den Kernaufgaben der Strafverfolgungsbehörden und den Aufgaben der Bundesanstalt für Straßenwesen vermieden werden.

Darüber hinaus hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme eine Reihe von weiteren Änderungen vorgeschlagen. Diese wird nun der geschäftsführenden Bundesregierung zugeleitet, die hierzu die Möglichkeit zur Gegenäußerung besitzt. Ob die geschäftsführende Bundesregierung davon Gebrauch machen wird, ist wegen der aktuell laufenden Regierungsbildung fraglich.

Der Bundesrat hat den Geschäftsordnungen für den Vermittlungsausschuss, für den Gemeinsamen Ausschuss und für das Verfahren nach Artikel 115d des Grundgesetzes mit den Stimmen des Freistaates Sachsen zugestimmt. Die Geltung der Geschäftsordnungen kann damit für die 21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages übernommen werden.

Der 21. Deutsche Bundestag hat in seiner 1. Sitzung am 25. März 2025 mit der Annahme des Antrags auf Drucksache 21/1 beschlossen, dass

  1. die Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuss nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss) vom 5. Mai 1951 (BGBl. II S. 103), zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 677),
  2. die Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss vom 23. Juli 1969 (BGBl. I S. 1102), zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom 20. Juli 1993 (BGBl. I S. 1500),
  3. die Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115d des Grundgesetzes vom 23. Juli 1969 (BGBl. I S. 1100)

für die 21. Wahlperiode übernommen werden. Die Geschäftsordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Anders als beim Vermittlungsausschuss, der angerufen werden kann, wenn sich Bundestag und Bundesrat nicht einigen können, handelt es sich beim Gemeinsamen Ausschuss und beim Verfahren nach Artikel 115d des Grundgesetzes um besondere Einrichtungen im Verteidigungsfall.

Der Bundesrat hat zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der Termine, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen COM(2025) Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt.

Der Vorschlag der Kommission sieht unter anderem vor, den Geltungsbeginn einiger Bestimmungen zweier bereits in Kraft getretenen Richtlinien zu verschieben. Dabei handelt es sich um die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (»CSRD«) und die Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (»CSDDD«), auch bekannt als Lieferkettenrichtlinie.

Die CSRD soll sicherstellen, dass Anleger über die erforderlichen Informationen verfügen, um Risiken zu verstehen, denen Unternehmen durch den Klimawandel und andere Nachhaltigkeitsaspekte ausgesetzt sind. Durch die vorgeschlagenen Änderungen an der Richtlinie sollen rund 80 Prozent der Unternehmen aus dem Anwendungsbereich der CSRD herausgenommen werden. Die Berichtspflichten sollen sich auf die größten Unternehmen konzentrieren, da diese mit großer Wahrscheinlichkeit die größten Auswirkungen auf Mensch und Umwelt haben. Für Unternehmen, die nach wie vor in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, soll die Meldepflicht um zwei Jahre bis ins Jahr 2028 verschoben werden. Zudem soll die Pflicht zur Berichterstattung einfacher und effizienter gestaltet werden.

Die CSDDD verpflichtet etwa 6.000 große EU-Unternehmen und etwa 900 Nicht-EU-Unternehmen, negative Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf Menschenrechte und Umwelt zu ermitteln und zu bekämpfen. Die Pflicht gilt auch für Tochterunternehmen und Aktivitätsketten. Der Änderungsvorschlag sieht unter anderem vor, die Anwendung der Sorgfaltspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit um ein Jahr auf den 26. Juli 2028 zu verschieben. Zudem sollen die Anforderungen vereinfacht werden, um unnötige Komplexität und Kosten zu vermeiden.

Der Bundesrat begrüßt in seiner Stellungnahme mit der Unterstützung Sachsens das Ziel des Bürokratieabbaus und der Entlastung von Unternehmen. Darüber hinaus fordert er die Bundesregierung auf, sich für eine zügige Verabschiedung der Änderungsrichtlinie (»Stop-the-clock«-Vorschlag) einzusetzen.

Der Bundesrat hat der Verordnung zur Erleichterung der Grundbucheinsicht für Windenergieanlagen, Solaranlagen und Telekommunikationsnetze mit den Stimmen Sachsens zugestimmt und eine begleitende Entschließung gefasst.

Durch die Verordnung soll die Energiewende beschleunigt werden, indem Betreiber und Projektierer von Wind- und Solarenergieanlagen an Land erleichterte Einsicht in das Grundbuch bekommen können. Diese wird in der Praxis derzeit noch uneinheitlich gewährt. Auch für das Mobilfunk- und Festnetz sind Erleichterungen vorgesehen. Damit sollen bestehende bürokratische Hürden abgebaut werden. Für die Betreiber und Projektierer von Windenergie- und Solaranlagen soll demnach ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch in der Regel vorliegen, wenn die Unternehmen auf den Grundstücken solche Anlagen betreiben oder projektieren wollen. Für Funkturmunternehmen und andere Unternehmen, die Telekommunikationsnetze oder zugehörige Einrichtungen betreiben, soll ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht für sämtliche Grundstücke eines Grundbuchamtsbezirks bereits dann bestehen, wenn der Grundbuchamtsbezirk in einem Suchkreis für den Netzausbau im Bereich Mobilfunk liegt. Für Elektrizitätsverteilernetze wird ergänzend geregelt, dass die privilegierte Einsicht in das Grundbuch auch dann gewährt werden kann, wenn das Vorhaben in einem erstellten Netzausbauplan enthalten ist. Das Inkrafttreten ist für den Tag nach der Verkündung vorgesehen.

In seiner begleitenden Entschließung bittet der Bundesrat die Bundesregierung mit den Stimmen Sachsens, dass diese den Erfüllungsaufwand für die Verwaltung prüft. Der Bundesrat begründet dies damit, dass sich der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltungen der Länder in der Regel nicht durch die Verlagerung einer Verwaltungsleistung von einer Behörde auf eine andere Behörde reduziert. Insoweit bezweifeln die Länder, dass Unternehmen, die Windenergie-, Solaranlagen oder Telekommunikationsnetze betreiben bzw. ausbauen, welche bisher die Eigentumsabfragen über einen etablierten Prozess des amtlichen Liegenschaftskatasters bezogen haben, dies zukünftig über die Grundbuchämter abwickeln werden. Insofern gehen sie nicht davon aus, dass sich der Erfüllungsaufwand der Verwaltungen der Länder durch das Regelungsvorhaben reduzieren wird.

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