21.03.2025

1052. Bundesratssitzung vom 21. März 2025

Person am Rednerpult
Ministerpräsident Michael Kretschmer spricht im Bundesrat zur Verfassungsänderung für Investitionen in Infrastruktur und Verteidigung 
© Landesvertretung Sachsen

Wichtigste Themen: Grundgesetzänderung + Schutz von Kindern und Jugendlichen gegen sexuellen Missbrauch + Stiftung Preußischer Kulturbesitz + Datenaustausch Sicherheitsbehörden + KO-Tropfen bei Sexualstraftaten + Schutz kommunaler Mandatsträger + energieintensive Industrien + Kompass für eine wettbewerbsfähige EU + Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung + Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung

Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:

Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 1052. Sitzung des Bundesrates.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Sachsens und der notwendigen Zwei-Drittel-Mehrheit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 109, 115, 143h) zugestimmt.

Das Gesetz, das auf eine Initiative aus der Mitte des Bundestages zurückgeht, umfasst mehrere Änderungen des Grundgesetzes:

  • Ausnahme für Verteidigungsausgaben von der Schuldenbremse: Durch die Anpassungen von Artikel 109 Abs. 3 und von Artikel 115 Abs. 2 Grundgesetz wird geregelt, dass von den zu berücksichtigenden Einnahmen aus Krediten der Betrag abzuziehen ist, um den die Verteidigungsausgaben und weitere sicherheitspolitische Ausgaben 1 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts übersteigen.
  • Ausnahme für die Länder von der Schuldenbremse: Die Anpassungen in Artikel 109 Abs. 3 Grundgesetz eröffnen den Ländern künftig die Möglichkeit einer strukturellen Kreditaufnahme, wie sie nach jetziger Rechtslage für den Bund bereits besteht. Die zulässige strukturelle Kreditaufnahme der Gesamtheit der Länder wird auf 0,35 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts begrenzt. Die Verteilung des Kreditaufnahmevolumens auf die einzelnen Länder erfolgt durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.
  • Sondervermögen Infrastruktur Bund/Länder/Kommunen außerhalb der Schuldenbremse: Artikel 143h Grundgesetz schafft die Rechtsgrundlage für die Errichtung eines Sondervermögens des Bundes mit eigener Kreditermächtigung, das der Finanzierung des Investitionsbedarfs von Bund, Ländern und Kommunen im Bereich der Infrastruktur und des Klimaschutzes dienen soll. Das Sondervermögen kann mit Kreditermächtigungen bis zu einer Höhe von insgesamt 500 Milliarden EUR ausgestattet werden. Auf diese Kreditermächtigungen ist die Schuldenregel nach Artikel 109 Abs. 3 und Artikel 115 Abs. 2 Grundgesetz nicht anzuwenden. Die Laufzeit des Sondervermögens ist auf zwölf Jahre beschränkt. Zudem werden zur Stärkung des Klimaschutzes dem Klima- und Transformationsfonds aus dem Bundesanteil 100 Milliarden EUR zugeführt. Die Bundesmittel müssen in zusätzliche Maßnahmen investiert werden. Aus dem Sondervermögen stehen den Ländern 100 Milliarden EUR auch für Investitionen der Länder und Gemeinden in deren Infrastruktur zur Verfügung.

Der 20. Deutsche Bundestag hatte der Verfassungsänderung am Dienstag den 18. März 2025 mit der erforderlichen Zwei-Drittel-Mehrheit zugestimmt.

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen mit den Stimmen des Freistaates Sachsen zugestimmt.

Das Gesetz soll den Schutz von Minderjährigen vor sexuellem Missbrauch und Ausbeutung verbessern. Strukturen, die dazu beitragen, sexuelle Gewalt zu verhindern, sollen gestärkt werden. Dazu soll eine vom Parlament gewählte Person als Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter eingesetzt werden. Darüber hinaus sollen beim Beauftragten ein Betroffenenrat und eine Unabhängige Aufarbeitungskommission Wirkung entfalten. Weiterhin werden mit dem Gesetz internationale Verpflichtung aus EU-Richtlinien, Übereinkommen der Vereinten Nationen und des Europarates umgesetzt.

Bundesbeauftragte und Aufarbeitungskommission sollen der Neuregelung entsprechend künftig regelmäßig über das Ausmaß sexuellen Kindesmissbrauchs und den aktuellen Stand zu Schutz, Hilfen, Forschung und Aufarbeitung in Deutschland berichten, damit zielgerichteter gehandelt werden kann.

Das Gesetz tritt in Teilen am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft. Weitere Teile treten am 1. Januar 2026 in Kraft.

Der Bundesrat hat das Gesetz über die Stiftung Preußischer Kulturbesitz (StiftPKG) mit der Unterstützung Sachsens passieren lassen.

Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz (SPK) ist mit ihren 25 Museen, Bibliotheken, Archiven und Forschungsinstituten eine der bedeutendsten Kultureinrichtungen der Welt und vereint damit sämtliche Sparten der kulturellen Überlieferung: Von archäologischen und ethnologischen Objekten über Werke der Bildenden Kunst bis hin zu Musik und Literatur. In all diesen Bereichen ist die Stiftung als eine der größten außeruniversitären Forschungseinrichtungen Deutschlands überdies wissenschaftlich tätig. Die Stiftung wird vom Bund und allen Ländern gemeinsam getragen, was ihre gesamtstaatliche Bedeutung widerspiegelt.

In den vergangenen Jahren hat sich jedoch – so die Bundesregierung in ihrer Begründung des Gesetzentwurfes – zunehmend Reformbedarf gezeigt, dem mit dem vorliegenden Gesetz begegnet wird. Insbesondere komplizierte und dysfunktionale Entscheidungswege, unklare Zuständigkeiten und Doppelstrukturen führten dazu, dass die Stiftung ineffizient arbeite und sich nicht auf ihre eigentlichen Aufgaben konzentrieren könne. Eine daraufhin eingesetzte Reformkommission legte Eckpunkte für umfangreiche Maßnahmen vor, die die Grundlage für das nun vorliegende Gesetz bilden. So wird die Leitung der Stiftung umstrukturiert und der Stiftungsrat verkleinert, um eine schnellere und effizientere Entscheidungsfindung zu ermöglichen. Zudem wird mehr haushalterische Flexibilität eingeführt. Weitere Änderungen zielen auf die zeitliche Befristung von Führungspositionen und die Modernisierung des Stiftungszwecks. Der Bundestag hat weitere Änderungen vorgenommen, u. a. sollen vier Mitglieder des Deutschen Bundestags an den Sitzungen des Stiftungsrats mit beratender Stimme teilnehmen können.

Die Novellierung des Stiftungsgesetzes ist eine Säule einer umfassenden Reform der Stiftung. Eine weitere ist die Neufassung des Abkommens von Bund und Ländern zur Finanzierung der Stiftung. Damit erhöhen der Bund und die Länder ihre jährlichen Beiträge zur Finanzierung der Stiftung ab 2026 um insgesamt 12 Mio. EUR. Das Abkommen wurde im Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) am 12. März 2025 unter sächsischem Vorsitz feierlich unterzeichnet. Die März-Sitzung fand aus diesem Grund im Berliner Bode-Museum statt. Der Freistaat Sachsen unterstützt den Reformprozess der Stiftung Preußischer Kulturbesitz einschließlich der Novelle des Stiftungsgesetzes nachdrücklich.

Zum 31. Mai 2025 tritt der langjährige SPK-Präsident Prof. Hermann Parzinger in den Ruhestand. Ihm folgt Prof. Marion Ackermann nach, die bisherige Generaldirektorin der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Sachsens eine Entschließung zur besseren bundesweiten Vernetzung der Sicherheitsbehörden in Bund und Ländern durch ein modernes Daten- und Informationsmanagement unterstützt. Die Länder Sachsen-Anhalt, Berlin und Bayern haben die Bundesratsinitiative gemeinsam eingebracht. Hintergrund für die Initiative sind die Anschläge der letzten Zeit, wie auf den Magdeburger Weihnachtsmarkt im Dezember 2024 und in Aschaffenburg im Januar 2025.

In der Entschließung weist der Bundesrat darauf hin, dass oftmals Personen mit psychischen Auffälligkeiten Gewalttaten verübt hätten. Um solche schweren Straftaten besser prognostizieren zu können, müssten personenbezogene Verhaltensmuster und Risiken rechtzeitig festgestellt und bewertet werden. Hierzu seien Sicherheits-, Gesundheits-, Waffen- und ggf. Ausländerbehörden besser zu vernetzen, um ihre Erkenntnisse auszutauschen. Für eine verbesserte polizeiliche Risikoeinschätzung des Gewaltpotentials von Personen müssten die Sicherheitsbelange mit den datenschutzrechtlichen Anforderungen in Ausgleich gebracht werden. Zudem seien spezialgesetzliche Rechtsgrundlagen für den Datenaustausch und die Datenauswertung zu schaffen.

Der Bundesrat kritisiert den ausbleibenden Fortschritt beim Ausbau einer modernen und einheitlichen Informationsarchitektur von Bund und Ländern, die bereits 2016 mit der »Saarbrücker Agenda« beschlossen worden war. Unter der Leitung des Bundes war im Bund-Länder-Programm Polizei 20/20 (P20) ein gemeinsames Datenhaus geplant worden.

In der Entschließung appelliert der Bundesrat an die Bundesregierung, den Aufbau des gemeinsamen Datenhauses mit höchster Priorität voranzutreiben, dessen Finanzierung zu sichern und zeitnah eine zentral betriebene, digital souveräne, wirtschaftlich tragbare und rechtlich zulässige automatisierte Datenanalyseplattform als Interimslösung für alle Polizeien des Bundes und der Länder bereitzustellen.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen des Freistaats Sachsen eine Entschließung verabschiedet, in der eine höhere Strafzumessung beim Einsatz von psychotropen Substanzen zur Begehung von Sexualdelikten gefordert wird.

Mit dem Entschließungsantrag wird die Bundesregierung um die Vorlage eines Gesetzentwurfes gebeten, der für Sexualstraftaten unter Einsatz psychotroper Substanzen einen schuldangemessenen Strafrahmen vorsieht. Mit Sorge wird die zunehmende Gewalt unter Einsatz verschiedener psychotroper Substanzen, mit dem Ziel, andere Personen gefügig zu machen und für die Vornahme sexueller Handlungen auszunutzen, betrachtet.

Deshalb ist das konkrete Ziel des Antrages die Aufnahme des Einsatzes psychotroper Substanzen in den Qualifikationstatbestand zum sexuellen Übergriff bzw. zur sexuellen Nötigung in § 177 Abs. 8 StGB, der eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorsieht. Hierunter fällt bislang lediglich der Einsatz von Waffen und gefährlichen Werkzeugen bei der Tat. Wie allerdings der Bundesgerichtshof in einer jüngeren Entscheidung (Beschluss vom 8. Oktober 2024 – 5 StR 382/24) klargestellt hat, unterfallen Flüssigkeiten – wie etwa K.O.-Tropfen – aufgrund des entgegenstehenden Wortlauts nicht dem Begriff des Werkzeugs, sodass deren Einsatz nach derzeitiger Rechtslage lediglich die Qualifikation des § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB erfüllt, der eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren vorsieht.

Sachsen war mit einem eigenen Antrag erfolgreich, mit dem der Entschließungsantrag auf qualifizierte Raubtaten erweitert wurde. Die bislang allein gegenständliche Regelung für Sexualdelikte in § 177 Abs. 8 StGB ist dem Vorbild des besonders schweren Raubes in § 250 Abs. 2 StGB nachgebildet. Daher stellte sich die Problematik der Erfassung eines Einsatzes von Flüssigkeiten wie K.O.-Tropfen zur Tatbegehung auch dort.
 

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Sachsens eine Entschließung zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes der Mitglieder von Verfassungsorganen sowie politischer und kommunaler Mandatsträger und ihren Unterstützungskräften vor tätlichen Angriffen gefasst.

Mit der Entschließung wird die Bundesregierung gebeten, das Strafgesetzbuch mit Blick auf die zunehmende Gewalt gegen o.g. Personen auf allen politischen Ebenen anzupassen, da die derzeitige Rechtslage die Mandatsträger auf europäischer und kommunaler Ebene nicht ausreichend vor Nötigungen schützt.

Auch bei tätlichen Angriffen sei der strafrechtliche Schutz des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans, eines Organs der Europäischen Union und Organen der kommunalen Gebietskörperschaften sowie vergleichbarer Verwaltungseinheiten der Länder unzureichend. Der Schutz solle auf politische Mandatsträger sowie Wahlbewerber und auf ihre ehrenamtlichen Unterstützungskräfte erstreckt werden.

Zur Begründung wird auf die Angriffe im Wahlkampf vor den Wahlen für das Europäische Parlament im Juni 2024 verwiesen, bei denen Personen körperlich angegriffen wurden, die sich zur Wahl stellten oder die diese beispielsweise durch das Kleben und Aufhängen von Wahlplakaten oder an Wahlständen unterstützten. Vergleichbare Vorfälle seien in Bezug auf die Wahl zu den Landtagen in Sachsen, Thüringen und Brandenburg im Sommer 2024 zu verzeichnen gewesen.

Gefordert wird zum einen eine Erweiterung der Tatbestände der Nötigung von Verfassungsorganen, § 105 StGB, und der Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans, § 106 StGB, auf Amts- und Mandatsträger der europäischen und kommunalen Ebene. Zum anderen wird die Schaffung eines Tatbestands des tätlichen Angriffs auf die vom erweiterten § 106 StGB geschützten Personen und auf Wahlbewerber gefordert. Danach wären Nötigungen auch von Organen der Europäischen Union sowie der Landkreise, Gemeinden und Gemeindeteile ebenso strafbar wie die Nötigung von deren Mitgliedern zu einer bestimmten Wahrnehmung ihrer Ämter und Mandate. Zugleich soll der bislang zum Schutz von Vollstreckungsbeamten und gleichgestellten Personen geltende Tatbestand des tätlichen Angriffs auch auf diese Personengruppe erweitert werden.

Der Bundesrat hat mit Unterstützung des Freistaates Sachsen in einer Entschließung die Bundesregierung aufgefordert, die energieintensiven Industrien in Deutschland zeitnah bei ihren Transformationsaufgaben zu unterstützen. Diese stehen durch die Folgen des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine sowie durch weiterhin hohe Energiepreise stark unter Druck.

Zudem wird auf die anhaltend niedrige Produktion in energieintensiven Branchen wie der Chemieindustrie hingewiesen, was mit der verschlechterten Wettbewerbsfähigkeit und den hohen Energiekosten zusammenhängt.

Die Bundesregierung wird aufgefordert, Maßnahmen zur Stabilisierung der Stromkosten zu ergreifen, darunter eine dauerhafte Senkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß und eine planbare Entlastung bei den Übertragungsnetzentgelten. Weiter schlagen die Länder eine Verlängerung der Strompreiskompensation bis 2030 sowie eine Ausnahme von der Gasspeicherumlage vor.

Darüber hinaus wird betont, dass ein schneller Ausbau erneuerbarer Energien sowie flexibler Kraftwerks- und Speicherkapazitäten notwendig ist, um langfristig Versorgungssicherheit und wettbewerbsfähige Strompreise zu gewährleisten.

Es wird außerdem festgestellt, dass günstige Düngemittelimporte aus Russland nicht nur die europäische Industrie gefährden, sondern auch strategische Abhängigkeiten schaffen und Einnahmen generieren, die den Krieg finanzieren. Daher wird die Bundesregierung aufgefordert, Zölle auf diese Importe zu erheben. 

Der Bundesrat hat zur Mitteilung der Europäischen Kommission zum »Kompass für eine wettbewerbsfähige EU« ausführlich Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat die Stellungnahme weitestgehend unterstützt.

Die Europäische Kommission hat am 29. Januar 2025 den Kompass für Wettbewerbsfähigkeit vorgestellt, der darauf abzielt, die EU als führenden Standort für zukünftige Technologien zu etablieren und zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen. Der Kompass gründet sich auf den Empfehlungen des Draghi-Berichts und fokussiert sich auf drei zentrale Bereiche: Erstens wird eine Schließung der Innovationslücke zu den USA und China empfohlen, zweitens eine Förderung der Dekarbonisierung und drittens eine Stärkung der Sicherheit und Unabhängigkeit. Zur Verfolgung dieser Ziele werden seitens der Kommission Maßnahmen zur Senkung der Energiepreise, der Bürokratieabbau für Unternehmen sowie neue Handelsabkommen zur Sicherung kritischer Rohstoffe und Technologien vorgesehen.

Der Kompass zielt darauf ab, die stagnierende Produktivität Europas anzugehen und die globale Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, indem er ein Umfeld schafft, das Innovation, Dekarbonisierung und strategische Autonomie fördert.

Der Kompass für Wettbewerbsfähigkeit ist auch für Sachsen aus mehreren Gründen von großer Bedeutung. Sachsen profitiert als Standort für Zukunftstechnologien wie Halbleiter, Künstliche Intelligenz und Wasserstoffwirtschaft von der EU-weiten Förderung von Innovationen und Start-ups. Außerdem ergänzt der Kompass die bereits laufenden Großinvestitionen in Sachsen, wie Investitionen in die Mikroelektronik, und unterstützt die Strategie, Sachsen als Zukunftsstandort zu positionieren.

Der Freistaat Sachsen war mit eigenen Anträgen in den Ausschüssen des Bundesrates erfolgreich. Die Stellungnahme des Ausschusses für Kulturfragen, die der Bundesrat in seiner Stellungnahme aufgegriffen hat, nimmt die Bereiche Forschung und Innovation in den Fokus und enthält u. a. die Forderung nach der Beibehaltung eines eigenständigen EU-Forschungsrahmenprogramms mit entsprechendem Budget und bürokratiearmer Ausgestaltung. Notwendige strategische Ausrichtungen wie der geplante, auf Schlüsseltechnologien ausgerichtete Europäische Wettbewerbsfonds müssen durch ausreichend themenoffene Fördermöglichkeiten und insbesondere eine effektive Förderung der Grundlagenforschung flankiert werden.

Der Bundesrat hat der Krankenhaustransformations-Verordnung mit Maßgaben zugestimmt. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Maßgaben unterstützt. Begleitend hat der Bundesrat mit den Stimmen Sachsens eine Entschließung gefasst.

Ziel der Verordnung ist die Umsetzung von Teilaspekten der Krankenhausfinanzierungsreform, mit der Umstrukturierungsprozesse in den Krankenhäusern gefördert werden sollen. Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) wurde für die Jahre 2026 bis 2035 ein Transformationsfonds mit einem Rahmen von bis zu 50 Mrd. EUR (finanziert aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds, Eigenfinanzierungsanteilen der Länder und ggf. der Krankenhausträger) eingeführt. § 12b Absatz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) ermächtigt das Bundesministerium für Gesundheit, durch Verordnung das Nähere u. a. zu den förderfähigen Vorhaben und Kosten, zum Verfahren, zur zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel sowie zur Rückzahlung von Fördermitteln zu regeln.
 
Förderfähig sind demnach Vorhaben zur standortübergreifenden Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten, zur Umstrukturierung eines bestehenden Krankenhausstandortes als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung, zur Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen zwischen Krankenhäusern, zur Bildung von Zentren zur Behandlung von seltenen, komplexen oder schwerwiegenden Erkrankungen an Hochschulkliniken in Kooperation mit anderen Krankenhäusern, zur Bildung von regional begrenzten Krankenhausverbünden zum Abbau von Doppelstrukturen, zur Bildung integrierter Notfallstrukturen, zur dauerhaften Schließung eines Krankenhauses oder von Teilen eines Krankenhauses und zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten.

Der Bundesrat hat der Bundesregierung einige Änderungsvorgaben zur Verkündung der Verordnung mit auf den Weg gegeben. Ergänzend zur Zustimmung zur Verordnung bekräftigte der Bundesrat in einer Entschließung, welche die Finanzierung des Transformationsfonds betrifft, die gesetzliche Grundlage dafür sei grundlegend zu ändern: Der Bund habe einen Anteil von 40 Prozent der Kosten zu übernehmen und diese Mittel aus Haushaltsmitteln bereitzustellen und nicht im großen Umfang auf die gesetzlichen Krankenkassen und ggf. die privaten Krankenversicherungsunternehmen zurückzugreifen.

Der Bundesrat hat der Änderung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV StVO) mit den Stimmen Sachsens zugestimmt.

Mit Inkrafttreten der Siebenundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 2. Oktober 2024 (StVO-Novelle 2024) haben sich in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erhebliche Änderungen ergeben – insbesondere in Hinblick auf die Voraussetzungen für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen nach § 45 StVO.

Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV StVO) soll Rechtssicherheit beim Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO) schaffen. Die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Änderungen dienen der Anpassung der VwV StVO an die im Jahr 2024 erfolgte StVO-Novelle. Durch die Novelle dürfen verkehrsrechtliche Anordnungen auch die Verbesserung des Schutzes der Umwelt, den Schutz der Gesundheit oder die Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung zum Ziel haben, sofern die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigt ist und die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Ferner wurden die Handlungsmöglichkeiten der Kommunen erweitert.

Änderungen in der VwV StVO sind u. a. in den Vorschriften zu Fußgängerüberwegen, zu Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot, zu Fahrradstraßen, zu Bussonderfahrstreifen sowie zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit erforderlich. Der Bundesrat hat der VwV StVO mit wenigen Maßgaben für eine praxisnahe Ausgestaltung zugestimmt. Sachsen hat die Änderung der VwV StVO unterstützt.

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