14.02.2025

1051. Bundesratssitzung vom 14. Februar 2025

Person am Rednerpult
Die sächsische Justizministerin Geiert spricht im Bundesrat zur Entschädigung von SED-Opfern 
© Landesvertretung Sachsen

Wichtigste Themen: Rehabilitation SED-Opfer + Erhalt Regionalisierung EU-Strukturfonds + Gewalthilfeschutzgesetz + Mutterschutz bei Fehlgeburten + Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz + Mittelstandsförderung + Mietpreisbremse + selbstständige Lehrkräfte + Pflegekompetenz + Suizidprävention + Europäischer Forschungsraum + Berufskrankheiten + Benennungen

Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:

Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 1051. Sitzung des Bundesrates.

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR mit den Stimmen Sachsens zugestimmt. Die sächsische Justizministerin Prof. Constanze Geiert sprach im Bundesratsplenum zum Gesetz.

Mit dem Gesetz werden die Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR wirtschaftlich bessergestellt, indem die Leistungen nach den Rehabilitierungsgesetzen erhöht und das Antragsverfahren erleichtert werden.

Konkret sieht das Gesetz die Einrichtung eines bundesweiten Härtefallfonds für SED-Opfer bei der »Stiftung für ehemalige politische Häftlinge« unter Aufsicht der Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag vor. Die Stiftung wird dabei in »Stiftung für ehemals politisch Verfolgte« umbenannt.

Als weiteres zentrales Anliegen des Gesetzentwurfs ist die Dynamisierung der besonderen Zuwendung für Haftopfer (sog. Opferrente) nach § 17a StrRehaG vorgesehen. Deren Höhe wird nunmehr an die Entwicklung der Renten gekoppelt.

Darüber hinaus sieht das Gesetz Änderungen des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes und des Berufsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes vor, die unter anderem die Erweiterung der Leistungen auf Opfer von Zwangsumsiedlungsmaßnahmen aus dem Grenzgebiet der ehemaligen DDR umfassen.

Das Gesetz wurde im Bundestag in wesentlichen Teilen überarbeitet. Dabei wurden auch verschiedene Forderungen des Bundesrates umgesetzt. So wird die Auszahlung der sogenannten Opferrente nicht mehr von einer wirtschaftlichen Bedürftigkeit der Betroffenen abhängig gemacht. Auch ist eine einmalige Erhöhung der Opferrente und der Ausgleichleistungen für beruflich Verfolgte um 21 Prozent vorgesehen. Damit soll der erhöhten Inflation der vergangenen Jahre Rechnung getragen werden. Die Entschädigung für Zwangsausgesiedelte wird erhöht und auf einmalig 7.500 EUR festgesetzt. Auch Personen, die außerhalb des Beitrittsgebietes Opfer einer Zersetzungsmaßnahme wurden, bekommen nun einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 1.500 EUR

Die Anerkennung gesundheitlicher Folgeschäden wird perspektivisch erleichtert. Dazu werden Vermutungsregelungen im strafrechtlichen, verwaltungsrechtlichen und beruflichen Rehabilitierungsgesetz vorgesehen, nach denen bei bestimmten gesundheitlichen Schädigungen und bestimmter schädigender Ereignisse ein Zusammenhang vermutet wird. Eine genaue Ausgestaltung erfolgt durch Rechtsverordnung der zuständigen Bundesministerien im Benehmen mit der oder dem SED-Opferbeauftragten. Zudem wird ein Zweitantragsrecht im strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz geschaffen, damit auch abgelehnte Antragssteller von den Änderungen des Gesetzes profitieren können.

Die Anspruchsvoraussetzung der Verfolgungszeit in § 8 Absatz 2 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) wird von drei auf zwei Jahre verkürzt. Der Bundesrat hatte eine Verkürzung auf ein Jahr gefordert.

Im Gesetz finden sich auch Regelungen zur Versicherungspflicht von Lehrkräften – insbesondere in der Erwachsenenbildung und an Musikschulen. Diese an sich sachfremden Ergänzungen hatte der Bundestag vorgenommen. Hintergrund ist das sogenannte Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 2022, das auf die Beschäftigungssituation von Lehrkräften an Musikschulen reagiert: Viele von ihnen arbeiten selbständig auf Honorarbasis und damit nicht sozialversichert. Die Gerichte sehen darin jedoch Fälle von Scheinselbständigkeit mit der Folge, dass die Träger Lehrkräfte grundsätzlich sozialversicherungspflichtig beschäftigen müssen. (Zum Sachverhalt siehe auch TOP 20)

In Folge dieses Urteils seien Bildungseinrichtungen nun zum Teil hohen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen ausgesetzt und dadurch in ihrer Existenz gefährdet, worauf der Bundestag in der Begründung seiner Gesetzesergänzung hinweist. Angesichts der gesamtgesellschaftlichen Bedeutung dieses Bildungsbereichs soll daher übergangsweise von einer ansonsten zwingenden Nachforderung abgesehen werden. Wird bei einer Prüfung die Versicherungspflicht der Lehrkraft festgestellt, beginnt die Versicherungspflicht dem Gesetz nach erst ab dem 1. Januar 2027. Voraussetzung dafür ist, dass »die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer Selbstständigkeit ausgegangen sind« und die betroffene Lehrkraft zustimmt. Mit der Zustimmung des Bundesrates kann das Gesetz nun ausgefertigt und verkündet werden und am 1. Juli 2025 in Kraft treten. Die Regelungen für die Lehrtätigkeiten tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

In ihrer Rede berichtete Justizministerin Prof. Constanze Geiert auch über ihre persönlichen Erfahrungen als Jugendliche mit der SED-Diktatur. Die Verfolgung und Entrechtung Andersdenkender seien keine Einzelfälle gewesen. Noch heute würden tausende Menschen in Deutschland unter den Erfahrungen aus der DDR-Zeit leiden. Die bestehenden Rehabilitationsgesetze hätten die Betroffenen nicht angemessen entschädigen können. Umso höher sei der Durchbruch durch die heute beschlossenen Gesetzesänderungen zu bewerten. Dass hierzu ein überparteilicher Kompromiss erarbeitet wurde, würdige auch die Lebensleistung der vielen couragierten Frauen und Männer.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen des Freistaats Sachsen eine Entschließung verabschiedet, die sich gegen die geplante Neugestaltung des EU-Haushalts und die damit verbundene Zentralisierung der Mittelverwaltung richtet. Der Freistaat Sachsen ist der Entschließung als Antragsteller beigetreten.

Der Entschließungsantrag befasst sich mit den Überlegungen der Europäischen Kommission zur Reform des Haushalts der EU für die Finanzperiode 2028 bis 2034. Er bringt dabei zum einen die Sorge zum Ausdruck, dass infolgedessen die EU-Mittel nicht mehr wie bisher durch die Regionen bewirtschaftet werden könnten. Zum anderen erhebt er Bedenken gegen den Ansatz, die künftige Auszahlung von EU-Mitteln mit verbindlichen, von der Kommission festgelegten Reformvorgaben zu verknüpfen und damit eine stärkere Konditionierung nach dem Prinzip »Geld gegen Reformen« zu betreiben.

Ein zentraler Kritikpunkt der Entschließung ist die beabsichtigte Streichung der beiden größten Budgetposten: den Hilfen für die Landwirtschaft und der Förderung strukturschwacher Regionen. Diese machen derzeit jeweils ein Drittel des EU-Haushalts aus, was einem Umfang von rund 140 Milliarden Euro pro Jahr entspricht. Die Kommission plant, diese Mittel in einem nationalen Plan pro Mitgliedstaat zu bündeln, wobei die Mitgliedstaaten im Gegenzug konkrete politische Reformen umsetzen sollen. Diese Überlegungen orientieren sich am Corona-Aufbaufonds »Next Generation EU«, der 2021 als Reaktion auf die pandemiebedingte Wirtschaftskrise ins Leben gerufen wurde.

Die beabsichtigte Umgestaltung des Haushalts hätte aus Sicht der Kommission den Vorteil, dass dieser deutlich übersichtlicher wäre. Es gäbe nicht mehr eine Vielzahl an Programmen, die von der EU unter anderem für die Strukturförderung ausgezahlt werden, sondern nur noch 27 nationale Pläne – pro Mitgliedsstaat einen. Parallel dazu soll ein Europäischer Fonds für Wettbewerbsfähigkeit entstehen.
Der Bundesrat warnt jedoch in seiner Entschließung vor einem Verlust an Transparenz und Flexibilität bei der Programmgestaltung und Mittelverwendung, was nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar sei. Die antragstellenden Länder fordern daher, dass der regionale Ansatz, das Mehrebenensystem, das Partnerschaftsprinzip sowie die geteilte Mittelverwaltung weiterhin zentrale Elemente der Kohäsionspolitik und des europäischen Haushalts bleiben müssen. Zusätzlich äußern die Länder Bedenken, dass die geplante Kopplung der Mittelauszahlung an verbindliche Reformvorgaben der Kommission einen Hebel verschaffen könnte, um Reformen einzufordern, für die sie nach den europäischen Verträgen keine Zuständigkeit hat. Dies könnte als eine unzulässige Kompetenzerweiterung der Kommission interpretiert werden.

Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, die Sorgen der Länder ernst zu nehmen und die Überlegungen der Kommission in dieser Form nicht weiter zu unterstützen.

Der Bundesrat hat dem Gewalthilfegesetz mit den Stimmen des Freistaates Sachsen zugestimmt.

Ziel des Gesetzes ist es, ein verlässliches Hilfesystem für Frauen und Kinder vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt zu schaffen. Der Zugang von Gewaltbetroffenen zu Schutz und Beratung soll durch die Einführung eines Rechtsanspruchs sichergestellt werden. Die Länder werden verpflichtet, hierfür ein ausreichendes Netz von Schutz- und Beratungseinrichtungen vorzuhalten.

Die Länder sollen darüber hinaus weitere Maßnahmen ergreifen, z. B. zur Prävention und zur Unterstützung des Umfelds der gewaltbetroffenen Person. Die Vernetzung innerhalb des Systems soll ebenso gefördert werden wie die Vernetzung mit anderen Hilfeeinrichtungen und Behörden, z. B. Kinder- und Jugendhilfe, Polizei, Justiz und Bildungseinrichtungen. Zum anteiligen Ausgleich der durch das Gewaltschutzgesetz entstehenden zusätzlichen Aufgaben erhalten die Länder vom Bund für die Jahre 2027 bis 2036 zusätzliche Mittel in Höhe von insgesamt 2,6 Milliarden Euro.

In einer begleitenden Entschließung, der der Freistaat Sachsen ebenfalls zugestimmt hat, unterstützt der Bundesrat das Ziel, ein verlässliches und bedarfsgerechtes Hilfesystem für von Gewalt bedrohten Frauen und ihre Kinder zu schaffen. Bundesweit würden mehr Frauenhausplätze benötigt. Auch die Fachberatung müsse weiter ausgebaut werden. Hierfür sei ein entschiedener Einsatz von Bund, Ländern und Kommunen erforderlich. Der Bundesrat begrüßt die vorgesehene Finanzierung bis zum Jahr 2036, bittet die Bundesregierung jedoch, aus Gründen der Planungssicherheit die Finanzierung über das Jahr 2036 hinaus sicherzustellen.

Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt zu einem großen Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung tritt am 1. Januar 2030 in Kraft, um den Ländern die Gelegenheit zu geben, die Voraussetzungen für dessen Erfüllung zu schaffen.

Der Bundesrat hat das Mutterschutzanpassungsgesetz mit Unterstützung des Freistaates Sachsen passieren lassen.

Die Initiative zu diesem Gesetz ging ursprünglich vom Bundesrat aus. Dieser hatte mit den Stimmen Sachsens am 5. Juli 2024 in einer Entschließung das Eingreifen des Mutterschutzes deutlich vor der 20. Woche gefordert. Dadurch könne verhindert werden, dass sich Frauen nach einer Fehlgeburt unnötigen Belastungen am Arbeitsplatz aussetzten müssen. Bei Mutterschutz, der zeitlich über eine Krankschreibung hinausgeht, entfiele so das Abrutschen in den Krankengeldbezug, hatten die Länder argumentiert. Die Fraktion der CDU/CSU hat den Gesetzentwurf im Deutschen Bundestag eingebracht.

Mit dem »Gesetz zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes« wird der Mutterschutz für Frauen, die eine Fehlgeburt erleiden, verbessert. Generell gilt nach der Geburt für Mütter eine achtwöchige Schonfrist, in der sie nicht arbeiten dürfen. Bislang hatten Mütter, die ein Kind vor der 24. Woche durch eine Fehlgeburt verloren, allerdings keinen Anspruch auf den achtwöchigen Mutterschutz. Nun soll der Mutterschutz für Frauen nach einer Fehlgeburt bereits ab der 13. Woche gestaffelt gelten. Ein Beschäftigungsverbot nach der Fehlgeburt soll allerdings nur dann gelten, sofern sich die betroffene Frau nicht ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt. Betroffene Frauen sind damit künftig nicht auf die Krankschreibung eines Arztes nach einer Fehlgeburt angewiesen. Der Arbeitgeber der betroffenen Frau wiederum hat im Fall eines entsprechendes Beschäftigungsverbots Anspruch auf die Erstattung der mutterschutzrechtlichen Leistungen im Rahmen des U2-Umlageverfahres.

Das Gesetz kann nun wie geplant zum 1. Juni 2025 in Kraft treten.

Der Bundesrat hat das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz mit der Unterstützung Sachsens passieren lassen und eine Entschließung zum Gesetz gefasst.

Mit dem im Vergleich zum Ursprungsentwurf deutlich geschrumpften Versorgungsgesetz ist vor allem die Entbudgetierung für Hausärztinnen und Hausärzte beschlossen worden. Zukünftig werden alle hausärztlichen Leistungen, einschließlich Hausbesuchen, ohne Kürzungen vergütet. Die Einführung von Quartalsbudgets entfällt, so dass die Honorare steigen können, wenn neue Patientinnen und Patienten aufgenommen werden oder mehr Leistungen erbracht werden als bisher.

Zusätzlich müssen chronisch kranke Patientinnen und Patienten nicht mehr jedes Quartal einbestellt werden. Zukünftig kann eine Versorgungspauschale für bis zu ein Jahr abgerechnet werden, so dass unnötige Abrechnungstermine entfallen. Darüber hinaus sollen Praxen, die einen wesentlichen Beitrag zur hausärztlichen Versorgung leisten, durch eine Vorhaltepauschale besonders honoriert werden.

Auch die Bewilligungsverfahren für medizinisch notwendige Hilfsmittel werden vereinfacht. Menschen mit schweren Krankheiten oder Behinderungen sollen so schneller und unbürokratischer Zugang zu wichtigen Hilfsmitteln erhalten. Darüber hinaus sollen in Fällen von sexuellem Missbrauch oder Vergewaltigung zukünftig allen Frauen – und nicht nur unter 23-Jährigen – Notfallverhütungsmittel vom Hausarzt oder der Hausärztin verordnet werden können.

In seiner Entschließung begrüßt der Bundesrat grundsätzlich die Abschaffung der Budgets bei der hausärztlichen Versorgung. Die Neuregelung führe jedoch zu einer schlechteren Versorgung, da bereits bestehende Regelungen nicht beachtet werden. So werde zum Beispiel Fördermaßnahmen für eine gesicherte Versorgung die Finanzierung entzogen. Die Bundesregierung müsse hier schnellstmöglich Abhilfe schaffen.

Das Gesetz kann nun in großen Teilen nach der Verkündung in Kraft treten. Eine einzelne Regelung tritt rückwirkend zum 2. Dezember 2024 in Kraft.

Die Bundesländer haben den Weg für den jährlich zu beschließenden ERP-Wirtschaftsplan freigemacht. Das ERP-Sondervermögen hat eine zentrale Bedeutung für den deutschen Mittelstand, da er gezielt kleine und mittlere Unternehmen (KMU) fördert. Mit einem Fördervolumen von rund 12 Milliarden Euro, darunter 11,7 Milliarden Euro für zinsgünstige Kredite und über eine halbe Milliarde Euro für Venture-Capital-Fonds, bietet das Gesetz in 2025 essenzielle Unterstützung in Bereichen wie Digitalisierung, Klimaschutz und Innovation.

Mit den Förderprogrammen des ERP-Sondervermögens werden strukturelle Finanzierungsnachteile von KMU durch besonders günstige Zinsen, lange Laufzeiten und Haftungsfreistellungen ausgeglichen. Zusätzlich werden Tilgungsleistungen in den ersten Jahren ausgesetzt, was Unternehmen finanzielle Flexibilität verschafft. Auch Beteiligungs- und Wagniskapital stehen zur Verfügung, um risikoreiche Investitionen und Start-ups zu unterstützen

Die Maßnahmen zielen darauf ab, die Transformation der Wirtschaft hin zu einer ökologischsozialen Marktwirtschaft zu fördern. Die rechtliche Grundlage des Plans ermöglicht zudem eine Ausweitung der Förderung auf gemeinwohlorientierte Unternehmen.
Im Gesetzgebungsverfahren zum ERP-Wirtschaftsplangesetz 2025 wurden vor allem sprachliche Anpassungen vorgenommen, um die Formulierungen zu präzisieren. Konkret wurde im Gesetz die Bezeichnung »gewerblich orientierten« durch »gewerblichen« ersetzt.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Sachsens die Einbringung eines Gesetzentwurfes beschlossen, mit dem die sogenannte Mietpreisbremse bis zum Ende des Jahres 2029 verlängert werden soll.

Die sogenannte Mietpreisbremse soll den zu starken Anstieg von Mieten in Gebieten verhindern, in denen der Wohnungsmarkt angespannt ist. Zu diesem Zweck besteht im Gesetz für die Länder die Möglichkeit, diese Gebiete mit angespanntem Wohnungsmärkten per Rechtsverordnung zu bestimmen. In diesen Gebieten darf die Miete bei Neuvermietungen nicht mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Dies gilt nicht für Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmalig genutzt und vermietet werden. Auch nach umfassender Modernisierung der Wohnung kommt die Mietpreisbremse nicht zur Anwendung.

Der vorliegende Entwurf aus dem Länderkreis sieht neben der Verlängerung der Mietpreisbremse eine Ergänzung der Regelungen vor. Die wiederholte Bestimmung eines Gebietes durch Rechtsverordnung soll demnach von den Ländern künftig besonders begründet werden. Aus der Begründung muss sich ergeben, welche Abhilfemaßnahmen gegen den angespannten Wohnungsmarkt ergriffen wurden und weshalb auch unter Berücksichtigung dieser Abhilfemaßnahmen die Bestimmung eines Gebiets als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt durch Rechtsverordnung erforderlich ist. Damit soll sichergestellt werden, dass bei längerer Geltung der Mietpreisbremse die fortgesetzte Einschränkung des Eigentums des Vermieters besonders gut begründet wird.

Diese Ergänzung ist in einem unter TOP 19b zur Abstimmung gestellten Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Verlängerung der Mietpreisbremse nicht enthalten.

Der Gesetzentwurf wird nun der Bundesregierung zur Stellungnahme und für weitere Beratungen an den Bundestag übermittelt. Da der Bundestag in dieser Wahlperiode nicht mehr regulär zusammentritt könnte der Gesetzentwurf der Diskontinuität unterfallen.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Sachsens eine Entschließung zur Handlungs- und Rechtssicherheit für den Einsatz von selbständigen Lehrkräften, Lehrbeauftragten und Dozierenden in den Einrichtungen der Weiterbildung und des Kulturbetriebs sowie an Hochschulen gefasst.

Mit der Entschließung wird die Bundesregierung gebeten, schnellstmöglich Lösung zu erarbeiten, die einen rechtssicheren Einsatz von selbständigen Lehrkräften, Lehrbeauftragten und Dozierenden in den Einrichtungen der Weiterbildung und des Kulturbetriebs sowie an Hochschulen ermöglicht. Dabei sollen Nachzahlungen ausdrücklich vermieden werden.

Hintergrund ist das »Herrenberg-Urteil« des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 2022 (Az. B 12 R 3/20 R). Hier stellte das Gericht, anders als in früherer Rechtsprechung, die abhängige Beschäftigung einer Musikschullehrkraft an einer städtischen Musikschule fest. In der Urteilsbegründung maß das Gericht der betrieblichen Eingliederung der Lehrkraft deutlich mehr Bedeutung zu, als dem aus der vertraglichen Vereinbarung ersichtlichen Willen der Vertragsparteien, welcher die Freiberuflichkeit festsetzte. Als ausschlaggebende Indizien für eine abhängige Beschäftigung wurden u. a. die Nutzung von Räumlichkeiten des Auftraggebers, die Zuweisung der Teilnehmer durch den Auftraggeber, ein fester Stundenplan, das Fehlen einer eigenen Betriebsstätte sowie die nicht vorhandenen unternehmerischen Chancen und Risiken benannt.

Aus dem Urteil des Bundessozialgerichts leiteten die Träger der Sozialversicherung bestimmte Kriterien ab, die gegen eine selbstständige Tätigkeit sprechen. Diese Kriterien bilden seit dem 1. Juli 2023 die Grundlage für die Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung in den Einrichtungen. Die Feststellung der Sozialversicherungspflicht ist mit finanziellen Folgen in Form von zusätzlich anfallenden Sozialbeiträgen und Rückforderungen für über Jahre ausgebliebene Beiträge verbunden. Vielerorts droht die Einstellung des Honorarbetriebs oder eine erhebliche Reduzierung des Angebots.

Daher ist nach Auffassung des Bundesrates eine schnelle und rechtssichere Lösung erforderlich, die auch arbeitsrechtliche Schutzstandards gewährleistet und den Einsatz von Lehrkräften an verschiedenen Einrichtungen der Bildung und Weiterbildung, an Hochschulen und im Kulturbetrieb weiterhin ermöglicht. Der Bundestag hat bereits im Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR (TOP 7) eine gesetzliche Nachjustierung für diese Fälle aufgenommen. Diese bildet jedoch nur eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab. Die Forderungen aus der Entschließung hat deshalb eine weitergehende Berechtigung.

Der Bundesrat hat zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz im 1. Durchgang Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat die Stellungnahme in weiten Teilen unterstützt.

Laut den Ergebnissen der Pflegevorausberechnung des Statistischen Bundesamtes aus 2023 wird die Zahl der pflegebedürftigen Menschen bis zum Jahr 2030 auf 6,1 Millionen und bis zum Jahr 2050 auf etwa 7,5 Millionen Menschen ansteigen. Damit einhergehend wächst sowohl der Bedarf an Pflegefachpersonen, Pflegefachassistenzpersonen als auch an Pflegehilfskräften. Mit dem Gesetzentwurf sollen u. a. die Rahmenbedingungen für professionell Pflegende verbessert, die Attraktivität des Berufs durch Stärkung der Pflegefachpersonen und ihrer Befugnisse in der Versorgung gesteigert, niedrigschwellige Angebote vor Ort verbessert und neue innovative Wohnformen gefördert werden.

Der Bundesrat kritisiert in seiner Stellungnahme u. a., dass die Maßnahmen gesamtstrategisch betrachtet und in ihrer finanziellen Wirkung sowie praktischen Umsetzbarkeit bewertet werden müssen. Hierzu sei eine Finanzierungsgrundlage für ambulant betreute Wohngruppen erforderlich, die sie im Verhältnis zu stationären Wohneinrichtungen nicht schlechter stellen dürfe. Darüber hinaus müssten den Ländern wichtige Informationen der Pflegekassen zur Verfügung gestellt werden und es müsse genügend Zeit zum Erlass der landesrechtlichen Umsetzung gegeben werden. Schließlich müssten fachliche Erwägungen bei der Weiterbildung der Pflegefachpersonen getroffen werden, damit diese auch Leistungen erbringen können, die bisher der ärztlichen Behandlung unterliegen.

Nachdem der Deutsche Bundestag in dieser Wahlperiode keine Gesetze mehr behandeln wird, wird der Gesetzentwurf der Bundesregierung sehr wahrscheinlich der Diskontinuität unterfallen. Die Dringlichkeit der gesetzlichen Regelung bleibt jedoch bestehen. Es ist abzusehen, dass sich die zukünftige Bundesregierung mit dem Thema befassen wird. Hierfür stehen ihr nun die fachlichen Erwägungen des Bundesrates zur Verfügung.

Der Bundesrat hat zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nationalen Suizidprävention im 1. Durchgang Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt.

Jedes Jahr begehen in Deutschland mehr als 9.000 Menschen Suizid, zuzüglich einer nicht erfassten Dunkelziffer. Darüber hinaus gehen Schätzungen von mindestens 100.000 Versuchen der Selbsttötung pro Jahr aus. In Sachsen ist leider die Zahl der Suizide in Deutschland am höchsten. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzentwurf der Bundesregierung das Ziel, die Prävention von Suizidversuchen und Suiziden von Menschen aller Altersgruppen durch Maßnahmen der Information, Aufklärung, Forschung und Unterstützung zu stärken und zu verbessern.

Der Bundesrat begrüßt das Ziel des Gesetzentwurfs, die Suizidprävention zu stärken. Allerdings befürchten die Länder, dass die im Gesetzentwurf enthaltenen Maßnahmen kaum geeignet sind, dieses Ziel wirksam zu erreichen. Es bestehen Bedenken hinsichtlich der ausreichenden Verankerung bereits bestehender Konzepte sowie der Finanzierung der Umsetzung. Aus diesem Grund sieht der Bundesrat die Notwendigkeit der umfassenden Überarbeitung des Gesetzentwurfes. Hierfür bedarf es der Einbindung von Expertinnen und Experten, von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, Akteuren in der Suizidprävention sowie der Länder.

Nachdem der Deutsche Bundestag in dieser Wahlperiode keine Gesetze mehr behandeln wird, wird der Gesetzentwurf der Bundesregierung sehr wahrscheinlich der Diskontinuität unterfallen. Die Dringlichkeit der gesetzlichen Regelung bleibt jedoch bestehen. Es ist abzusehen, dass sich die zukünftige Bundesregierung mit dem Thema befassen wird. Hierfür stehen ihr nun die fachlichen Erwägungen des Bundesrates zur Verfügung.

Der Bundesrat hat zur Mitteilung der Kommission über die Umsetzung des Europäischen Forschungsraums (EFR) Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat die Stellungnahme umfänglich unterstützt.

Die Europäische Kommission stellt in ihrer aktuellen Mitteilung zur Umsetzung des Europäischen Forschungsraums wesentliche Maßnahmen vor, die zur Stärkung von Forschung und Innovation in der EU beitragen sollen. Diese sind eng mit der Strategischen Agenda 2024–2029 des Europäischen Rates und den politischen Leitlinien der neuen EU-Kommission verknüpft.

Forschung und Innovation sind entscheidend für die Wettbewerbsfähigkeit der EU und die Bewältigung wirtschaftlicher, ökologischer sowie digitaler Herausforderungen. Neben finanzieller Förderung durch das EU-Rahmenprogramm sollen strukturelle Reformen in den Mitgliedstaaten angestoßen werden, um Investitionen und Rahmenbedingungen im Forschungsbereich zu verbessern.

Kernbereiche der Maßnahmen sind die Erhöhung von Investitionen und Reformen im Technologietransfer, Exzellenzförderung, der Abbau regulatorischer Hürden für Start-ups, die Einführung von Standards für wissenschaftliche Karrieren und eine Erleichterung des grenzüberschreitenden Zugangs zu Forschungsdaten. Mit diesen Maßnahmen will die Kommission den EFR vertiefen und Europa als attraktiven Standort für Forschung und Innovation stärken.

Der Freistaat Sachsen war mit eigenen Anträgen in den Ausschüssen des Bundesrates erfolgreich. So wurde gefordert, sich für die Erhöhung von EU-Ausgaben für Forschung und Innovation einzusetzen. Auch die Beibehaltung eines eigenständigen Rahmenprogramms für Forschung und Innovation – Horizont Europa – gehört zu den Forderungen aus den sächsischen Anträgen.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Sachsens der Sechsten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung zugestimmt und hierzu eine begleitende Entschließung gefasst.

Durch die vorliegende Verordnung der Bundesregierung soll eine Anpassung der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) sowie der Berufskrankheitenliste an neue medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse erfolgen. Dies geschieht auf Basis wissenschaftlicher Empfehlungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirates Berufskrankheiten beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Die folgenden drei Krankheiten werden in die Anlage 1 zur BKV neu aufgenommen:

  • Läsion der Rotatorenmanschette der Schulter durch eine langjährige und intensive Belastung
  • Gonarthrose bei professionellen Fußballspielern
  • chronische obstruktive Bronchitis einschließlich Emphysem durch Quarzstaubexposition.

In einer ergänzenden Entschließung bittet der Bundesrat die Bundesregierung zu prüfen, ob bei Berufsfeuerwehreinsatzkräften weitere Krebsarten als Berufskrankheiten anzuerkennen seien. Die Einsatzkräfte seien durch giftige Rauchgase vermehrt bestimmten, krebserregenden Stoffen ausgesetzt. Für betroffene Berufsfeuerwehreinsatzkräfte soll so der Weg, im
Falle einer Erkrankung Unterstützung und Anerkennung zu erhalten, vereinfacht werden.

Der Bundesrat hat den sächsischen Finanzminister Christian Piwarz zum Mitglied des Verwaltungsrates der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bestellt. Piwarz wird diesen Sitz von Beginn des Jahres 2025 an für die Dauer von drei Jahren gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 3
und Absatz 2 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau begleiten.

Der Verwaltungsrat und seine Ausschüsse überwachen die Geschäftsführung und Vermögensverwaltung der KfW. Als wesentliche Aufgaben obliegen ihm die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, die Genehmigung des Jahresabschlusses und der Planung sowie die Auswahl des Wirtschaftsprüfers, der der Aufsichtsbehörde vorgeschlagen wird.

Der Bundesrat hat den sächsischen Wirtschaftsminister Dirk Panter zum Mitglied und Wirtschaftsstaatssekretär Thomas Kralinski zum stellvertretenden Mitglied des Beirates der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen benannt.

Der Beirat besteht aus 16 Mitgliedern des Deutschen Bundestages und 16 Vertreterinnen/Vertretern des Bundesrates. Die Vertreterinnen und Vertreter des Bundesrates müssen Mitglieder einer Landesregierung sein oder diese politisch vertreten. Die Mitglieder des Beirates und die stellvertretenden Mitglieder werden jeweils auf Vorschlag des Deutschen Bundestages und des Bundesrates von der Bundesregierung berufen.

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