1031. Bundesratssitzung vom 3. März 2023
Wichtigste Themen: Deutschlandticket + Eisenbahnaufsicht Schmalspurbahnen + Raumordnungsgesetz + kostenfreie Meisterausbildung + Digitale Mitgliederversammlung + Planungsbeschleunigung + Digitalisierung Energiewende + EURO 7 Abgasnorm
Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:
Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 1031. Sitzung des Bundesrates.
Der Bundesrat hat sich im ersten Durchgang mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes befasst und eine Stellungnahme beschlossen. Der Freistaat Sachsen hat die Stellungname unterstützt.
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der am 2. November 2022 und 8. Dezember 2022 von Bundeskanzler und Regierungschefinnen und -chefs beschlossenen Einführung eines digitalen Deutschlandtickets zum Einführungspreis von 49 Euro pro Monat. Das Ticket soll zum 1. Mai 2023 starten. Ziel ist es, die Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs deutlich zu erhöhen. Zur Finanzierung des Deutschlandtickets sollen die so genannten Regionalisierungsmittel erhöht werden. Der Bund stellt für die Jahre 2023 bis 2025 jeweils 1,5 Milliarden Euro zur hälftigen Finanzierung des Tickets bereit. Etwaige Mehrkosten, die den Verkehrsunternehmen im Einführungsjahr 2023 durch Mindereinnahmen entstehen, werden Bund und Länder je zur Hälfte tragen. Für die Jahre 2023 und 2024 ist eine Evaluierung des Deutschlandtickets vorgesehen. Die Ergebnisse der Evaluierung sollen für ein neues Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden, das für die Mittelbereitstellung für die Jahre ab 2026 notwendig ist.
Die Länder verfolgen mit ihrer Stellungnahme das Ziel, die finanzielle Beteiligung des Bundes am Deutschlandticket auch künftig sicherzustellen. So fordern die Länder mit der Unterstützung Sachsens eine Begrenzung der Dynamisierung der Infrastrukturentgelte sowie eine hälftige Beteiligung des Bundes an allen finanziellen Nachteilen auch für die Jahre 2024 und 2025, so auch an den Kosten für die Einnahmeaufteilung und Evaluation. Zugleich bringen sie ihre Erwartungshaltung zum Ausdruck, dass sich der Bund auch über das Jahr 2025 hinaus dauerhaft hälftig an der Finanzierung des Deutschlandtickets beteiligt, oder die Einführung des Tickets auf die Jahre 2023 bis 2025 begrenzt wird. Im Hinblick auf den Preis des Deutschlandtickets wird darauf hingewiesen, dass ab 2024 Preisanpassungen erforderlich sein könnten. Die Länder fordern deshalb eine gesetzliche Verankerung, dass der Preis des Tickets ab 2024 in Abstimmung von Bund und Ländern jährlich festgeschrieben wird.
Des Weiteren stellt der Bundesrat fest, dass die Einführung des Deutschlandtickets einen wichtigen Baustein auf dem Weg hin zu einem attraktiven und ressourcenschonenden Personennahverkehr darstellt. Darüber hinaus bedürfe es allerdings weiterer Infrastrukturmaßnahmen im Schienenpersonennahverkehr und im Öffentlichen Personennahverkehr. Mit diesen sollen die positiven Wirkungen des Deutschlandtickets mit Blick auf die erforderlichen Energieeinsparungen sowie die Klimaziele des Bundes und der Länder optimiert werden. Der Bundesrat erwartet eine angemessene Beteiligung des Bundes an den hierfür benötigten Mitteln und bittet um die zeitnahe Aufnahme von Gesprächen mit den Ländern.
Der Bundesrat hat sich im ersten Durchgang mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes an die Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr befasst und eine Stellungnahme beschlossen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt und war mit eigenen Anträgen zur Unterstützung der Schmalspurbahnen erfolgreich.
Die EU-Fahrgastrechteverordnung hat eine Neufassung erfahren, die Anpassungen im Allgemeinen Eisenbahngesetz erforderlich macht. Der Gesetzentwurf enthält rechtliche Verbesserungen für Fahrgäste allgemein als auch insbesondere für Fahrgäste mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität. So wird im Allgemeinen Eisenbahngesetz von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Eisenbahnverkehrsunternehmen und Bahnhofsbetreibern die Einrichtung einer gemeinsamen, zentralen Anlaufstelle für Fahrgäste mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität vorzuschreiben. Außerdem müssen Eisenbahnverkehrsunternehmen ihren Fahrgästen künftig eine Möglichkeit der elektronischen Kommunikation für die Einreichung von Erstattungs- und Entschädigungsanträgen anbieten.
In seiner Stellungnahme greift der Bundesrat wiederholt ein Anliegen Sachsens für die Schmalspurbahnen aus dem Jahr 2019 auf. Bis 2019 oblag den Ländern die gesamte Aufsicht über die Zulassung und den Betrieb von Schmalspurbahnen einschließlich der Aufsicht über die Einhaltung der Fahrgastrechte. Für die Zulassung und die technische Aufsicht gilt dies bis heute. Jedoch wurde dem Eisenbahnbundesamt in 2019 die Aufgabe der Durchsetzungsstelle für fahrgastrechtliche Ansprüche übertragen. Schon damals hatte der Bundesrat in einer Stellungnahme darum gebeten, die bisherige Aufsichtsregelung im Bereich der schmalspurigen Eisenbahnen aufgrund des regionalen Bezugs beizubehalten. Der Deutsche Bundestag ist diesem Anliegen damals leider nicht gefolgt. Die ostdeutschen Länder mit Schmalspurbahnen hatten deshalb in einer Protokollerklärung ihre Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass das Eisenbahnbundesamt im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit die besonderen Belange und Eigenheiten, die auch den Reiz der Schmalspurbahnen ausmachen, angemessen berücksichtigen wird. In der Praxis hat sich gezeigt, dass dies nicht der Fall ist. Die Betreiber der Schmalspurbahnen sehen sich oft mit kostenintensiven Forderungen des Eisenbahn-Bundesamtes konfrontiert. Der Bundesrat bittet in seiner Stellungnahme deshalb erneut um Rückübertragung der Zuständigkeit im Bereich der Fahrgastrechte für die Schmalspurbahnen.
Sachsen verfügt bundesweit über das dichteste und vielfältigste Eisenbahnnostalgieangebot und ist deshalb von den Regelungen besonders betroffen. Neben fünf täglich verkehrenden Schmalspurbahnen auf einem Streckennetz von fast 100 Kilometern und drei dampfbetriebenen schmalspurigen Museumsbahnen findet man auch regelspurige historische Eisenbahnen, Park- und Feldbahnen sowie renommierte Eisenbahn- und Verkehrsmuseen.
Darüber hinaus greift der Bundesrat in seiner Stellungnahme verbraucherschutzrechtliche sowie datenschutzrechtliche Aspekte auf. So bittet der Bundesrat u.a. darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob durch eine gesetzliche Regelung die Anzahl von Fahrradstellplätzen auf mindestens zwölf Stellplätze je Zugbildung angehoben werden könne. Sachsen hat diese Prüfbitte unterstützt.
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Sachsens eine Entschließung »Für eine kostenfreie Meisterfortbildung« gefasst.
In dieser wird die Bundesregierung aufgefordert, die Meisterausbildung und gleichgestellte Ausbildungsgänge kostenfrei zu stellen und diese Kostenfreiheit gesetzlich zu verankern – etwa durch Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG).
Angesichts des bestehenden und sich in Zukunft noch verstärkenden Fachkräftemangels sei es erforderlich, einen möglichst breiten Bestand an Fachkräften über den Meisterbrief und gleichgestellte Weiterbildungsabschlüsse als Ausbilderinnen und Ausbilder sowie zu künftigen Betriebsinhaberinnen und -inhabern zu befähigen.
Zur umfassenden Gleichstellung aller Bildungszweige sei die Kostenfreiheit auch für Fortbildungen an Fachschulen und Fachakademien geboten. Die Gleichbehandlung mit der – kostenfreien – akademischen Bildung ist aus Sicht des Freistaates Sachsen wichtig, weil Berufsentscheidungen nicht durch Fortbildungskostenunterschiede verzerrt werden dürfen. Die für die Gleichstellung mit der akademischen Bildung bei der öffentlichen Hand anfallenden Kosten sollen vollständig vom Bund getragen werden.
Die Entschließung wurde vom Bundesrat nach einer Maßgabe gefasst, die die Pläne der Bundesregierung zur Senkung der Kosten der Meisterausbildung begrüßt, zugleich aber betont, dass am Ende dieser Reform die Kostenfreiheit stehen soll. Es liegt nun an der Bundesregierung, die Forderungen des Bundesrats umzusetzen.
Der Bundesrat hat mit sächsischer Unterstützung das Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht passieren lassen. Das vom Bundestag am 9. Februar 2023 beschlossene Gesetz geht auf einen Gesetzentwurf des Bundesrates zurück, den dieser in seiner 1022. Sitzung am 10. Juni 2022 beschlossen und danach in den Deutschen Bundestag eingebracht hatte.
Nach Rechtslage vor Ausbruch der Coronapandemie waren Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen von Vereinen und Stiftungen in Präsenz der gesetzliche Regelfall. Die Durchführung hybrider oder rein virtueller Versammlungen war nur möglich, wenn die Satzung des Vereins dies zuließ oder sämtliche Mitglieder ausdrücklich zustimmten. Aufgrund der Kontaktbeschränkungen während der Pandemie wurde 2020 eine Sonderregelung geschaffen, die es Vereinsvorständen bis zum 31. August 2022 erlaubte, auch ohne ausdrückliche Satzungsregelung Mitgliederversammlungen im Wege der elektronischen Kommunikation durchzuführen. Da sich dieses Modell bewährt hat, schlug der Bundesrat vor, die pandemiebedingte Sonderregelung zu verstetigen und § 32 des Bürgerlichen Gesetzbuches um einen Absatz zu erweitern, der eine digitale Teilnahme an Mitgliederversammlungen zulässt, aber nicht erzwingt (hybride Mitgliederversammlungen). Der Bundestag griff den Vorschlag des Bundesrates auf und ergänzte diesen dahingehend, dass auch rein digitale Versammlungen ohne ausdrückliche Satzungsregelung durchgeführt werden können, wenn die Mitgliederversammlung (und nicht nur der Vorstand) dies mit einfacher Mehrheit erlaubt. Es soll nicht in der Hand des Vorstands liegen, Vereinsmitglieder mit fehlenden technischen Möglichkeiten von Vereinsversammlungen fernzuhalten.
Sachsen unterstützt das Gesetz auch in dieser Fassung und stimmte der Nichtanrufung des Vermittlungsausschusses im Bundesrat zu. Die neuen Regelungen sollen die Vereinsarbeit flexibler und besser zugänglich machen, indem – ohne aufwändige und teure Satzungsänderung – auch Vereinsmitgliedern eine Teilnahme an Mitgliedertreffen ermöglicht wird, die sonst wegen langer Anreisewege oder aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht hätten teilnehmen können. Hiermit wird auch die Arbeit der über 600.000 Vereine in Deutschland und das ehrenamtliche Engagement insgesamt gewürdigt.
Der Bundesrat hat zum Gesetzesbeschluss des Bundestages zur Beschleunigung bedeutsamer Infrastrukturvorhaben den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Das Gesetz kann somit wie geplant in Kraft treten. Der Freistaat Sachsen hat das Votum, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen, nicht unterstützt. Aus Sicht von Teilen der sächsischen Staatsregierung bleibt das Gesetz hinter den Möglichkeiten einer echten Beschleunigungsnovelle zurück und wird daher den Erwartungen an zügigere und effizientere Verfahren nicht gerecht.
Ziel des Gesetzes ist es, die Dauer verwaltungsgerichtlicher Gerichtsverfahren über Vorhaben mit einer hohen wirtschaftlichen oder infrastrukturellen Bedeutung zu reduzieren, ohne dabei die Effektivität des Rechtsschutzes zu beeinträchtigen. Das Gesetz erfasst Eilanträge und Klagen von Einzelpersonen oder Umweltverbänden gegen behördliche Planungsentscheidungen insbesondere in den Bereichen Straße, Schiene, erneuerbare Energien und Wasserstraßen, für die bereits jetzt in erster Instanz die Oberverwaltungsgerichte oder das Bundesverwaltungsgericht zuständig sind.
Um Verzögerungen der Vorhabenrealisierung möglichst gering zu halten, wird in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ein Priorisierungs- und Beschleunigungsgebot für die genannten Verfahren eingeführt. Außerdem sollen die Oberverwaltungsgerichte und das Bundesverwaltungsgericht in geeigneten Fällen einen frühen ersten Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Streitbeilegung durchführen. Verspätetes Vorbringen der Beteiligten müssen die Gerichte in solchen Verfahren zwingend zurückweisen; in anderen Verfahren kann verspätetes Vorbringen in Einzelfällen zugelassen werden.
Speziell für Eilverfahren über wichtige Infrastrukturvorhaben erlaubt es eine neue Regelung den Gerichten, trotz festgestellter Fehler in der angegriffenen Behördenentscheidung keinen einstweiligen Baustopp verhängen zu müssen, vorausgesetzt, der Fehler wird offensichtlich in absehbarer Zeit behoben sein. Zugleich – und diese Änderung erfolgte erst im parlamentarischen Verfahren – müssen die Antragsteller in diesen Fällen dennoch nicht die Kosten eines deswegen erfolglosen Eilverfahrens tragen, weil sie mit ihrem Eilantrag zur Fehlerbeseitigung beitrugen.
Weitere Änderungen betreffen die Möglichkeit von Entscheidungen in kleinerer Senatsbesetzung oder durch Einzelrichter, die regelmäßige Verpflichtung der Gerichte zur Einrichtung spezieller Planungskammern oder -senate sowie die Verkürzung des Instanzenzugs für Verfahren über die Errichtung und Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff. Im parlamentarischen Verfahren aufgegriffen wurde schließlich der Vorschlag des Bundesrates, dass digital geführte Behördenakten, die das Gericht für ein Verfahren beizieht, im Rahmen des technisch Möglichen digital durchsuchbar sein müssen.
Das Gesetz wurde im Bundesrat nicht aufgehalten, Sachsen hat sich jedoch zur Frage der Nichtanrufung des Vermittlungsausschusses enthalten, weil es in der Koalition unterschiedliche Auffassungen darüber gibt, ob die beabsichtigten Beschleunigungseffekte in der Praxis tatsächlich erzielt werden können und ob mit dem Gesetz alle verwaltungsprozessualen Beschleunigungspotentiale ausgeschöpft wurden.
Der Bundesrat hat das Raumordnungsänderungsgesetz passieren lassen. Der Freistaat Sachsen hat die Nichtanrufung des Vermittlungsausschusses nicht unterstützt.
Mit der Änderung des Raumordnungsgesetzes möchte die Regierungskoalition Planungs- und Genehmigungsverfahren weiter beschleunigen, unter anderem durch den Gebrauch von digitalen Möglichkeiten und durch eine bessere Verzahnung von Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren. Zudem ist eine Stärkung des Planerhalts beabsichtigt.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Planung durch weitere Digitalisierung der Beteiligungsverfahren bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen modernisiert und durch Erleichterungen bei der Abweichung von Zielfestlegungen flexibilisiert wird. Ebenfalls soll bewirkt werden, dass Redundanzen bei Änderungen von Planentwürfen beseitigt werden. Insgesamt verspricht sich die Bundesregierung mehr Planungssicherheit durch erweiterte Regelungen zur Planerhaltung und die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren. Zudem werden Regelungen zur Durchführung der EU-Notfallverordnung zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbaren Energien umgesetzt. Die Verordnung erlaubt es Mitgliedstaaten, bei Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energie und für deren Ausbau erforderliche Stromnetze auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung und eine artenschutzrechtliche Prüfung zu verzichten, wenn diese in Gebieten errichtet werden, die für diesen Zweck ausgewiesen werden. Es werden Durchführungsregelungen für die Bereiche Windenergie an Land, Windenergie auf See sowie Offshore-Anbindungsleitungen, Freiflächen-Photovoltaikanlagen und die Stromnetze geschaffen.
Der Deutsche Bundestag hatte das Gesetz erst am selben Tag mit kurzfristigen Änderungen beschlossen. An der Art des Gesetzgebungsverfahrens im Bundestag gab es Kritik. Der Freistaat Sachsen hatte in der Folge einer Fristverkürzungsbitte nicht zugestimmt. Erneut haben die Regierungskoalitionen mit diesem Gesetz eine Form der Gesetzgebung gewählt, die eine ausreichende fachliche Prüfung durch die Länder nicht möglich macht. Der Freistaat Sachsen hatte dies bereits in der Vergangenheit kritisiert. In der Folge der Kritik am Verfahren und von fachlichen Bedenken hat der Freistaat Sachsen das Gesetz nicht unterstützt.
Der Bundesrat hat zum Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende im ersten Durchgang Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat die weitgehend technische Parameter betreffende Stellungnahme in weiten Teilen unterstützt.
Zentrales Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Rollout intelligenter Messsysteme zu beschleunigen und Verfahren rund um den Rollout zu entbürokratisieren. Gleichzeitig sollen Kosten zukunftsfest und gerechter verteilt und ein Anreiz für Markt und Wettbewerb geschaffen werden. Dafür werden Kompetenzen zielgerichtet gebündelt und ein zusätzlicher Beitrag zur Nachhaltigkeit geleistet. Die Daten zu Erzeugung, Verbrauch und Netzzustand sollen besser als bisher Netzbetrieb, Netzplanung und Strombelieferung unterstützen, besonders auch auf Basis von dynamischen Stromtarifen. Das Smart-Meter-Gateway bleibt dabei im Interesse von Datenschutz, Daten-und Cybersicherheit als sichere Kommunikationsplattform die Kernkomponente für die Digitalisierung der Energiewende. Der Rechtsrahmen soll mit diesem Gesetzentwurf so angepasst werden, dass die Datenkommunikation im Interesse einer beschleunigten Energiewende vereinfacht wird. Mit Einführung eines agilen Rollouts soll der Einbau sofort nach Zertifizierung eines Gerätes schneller starten. Die Kosten der Messentgelte werden für Verbraucher und Kleinanlagenbetreiber durch eine Deckelung der Kosten für ein intelligentes Messsystem auf 20 Euro pro Jahr reduziert. Zudem soll eine beschleunigte Einführung dynamischer Stromtarife realisiert werden.
In seiner Stellungnahme begrüßt der Bundesrat mit der Unterstützung Sachsens das Anliegen des Gesetzentwurfes und insbesondere die Deckelung der Messentgelte für Verbraucher und Kleinanlagenbetreiber. Gleichzeitig bittet der Bundesrat die Bundesregierung sicherzustellen, dass die Deckelung der Messentgelte der Verbraucher und die gleichzeitige Belastung der Anbieter nicht in der Folge zu einer Anhebung der Netzentgelte für die Haushalte führt.
Der Bundesrat hat vom Entwurf der EU-Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Emissionen und der Dauerhaltbarkeit von Batterien (Euro 7) und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 Kenntnis genommen. Trotz einer Reihe von Ausschussempfehlungen konnte sich der Bundesrat nicht auf eine Stellungnahme einigen.
Mit dem Verordnungsvorschlag sollen die Euro-VI-Emissionsgrenzwerte für schwere Nutzfahrzeuge (seit 2013) und die Euro-6-Emissionsgrenzwerte für Pkw (seit 2014) fortgeführt werden. Erstmals erfolgt die Regulierung für schwere Nutzfahrzeuge und Pkw in einer einheitlichen Regelung. Damit wird die Nummerierung fortgesetzt (jetzt Euro-7) und einheitlich für Pkw und Nutzfahrzeuge bezeichnet. Euro 7 soll die Vorgängerregelung Euro 6/VI wie folgt fortführen: Während die Abgasgrenzwerte ca. auf Euro-6d-Benziner-Niveau bleiben, werden die Testrandbedingungen verschärft, in denen die Abgasemissionen ermittelt werden. Das bedeutet, dass Testfahrten unter jeglichen Bedingungen stattfinden können.
Das übergeordnete Ziel ist es, die gesundheitsschädlichen Auswirkungen des Straßenverkehrs durch Verringerung von Luftschadstoffen zu vermindern. Aktuelle politische Initiativen wie der europäische Grüne Deal unterstützen die mit Euro-6/VI verfolgten Ziele und zeigen, dass es als wichtig angesehen wird, die Luftqualität durch die Verringerung der Emissionen aus dem Straßenverkehr weiter zu verbessern und dabei auf EU-Ebene einheitlich vorzugehen. Im Wege sogenannter delegierter Rechtsakte soll die Kommission vom EU-Gesetzgeber ermächtigt werden, nachträgliche Anpassungen vorzunehmen.
Die Ausschussempfehlungen zum Verordnungsentwurf sahen auf der einen Seite eine Begrüßung der Verschärfung der Emissionswerte und die Einbeziehung der Partikelemissionen des Reifen- und Bremsabriebs vor. Ebenso wurden Forderungen nach weitergehenden Verschärfungen der Emissionsgrenzwerte empfohlen. Auf der anderen Seite sahen die Empfehlungen auch Forderungen nach Erleichterungen für die Hersteller und praxisnahe Anwendungsmöglichkeiten und Standards vor. Koalitionsbedingt hat sich der Freistaat Sachsen zu allen Ziffern der Empfehlungen enthalten und für eine Kenntnisnahme gestimmt.