11.03.2022

1017. Bundesratssitzung vom 11. März 2022

Person am Rednerpult
Medienminister Schenk stellt die sächsische Initiative zu multifunktionalen Messengerdiensten im Bundesrat vor 
© Thomas Koehler | photothek

Wichtigste Themen: Sächsische Initiative zu Messengerdiensten + Verlängerung Sonderregeln Kurzarbeit + Förderung Mittelstand + Finanzhilfen Ukraine + Europäische Medienregulierung + Herrenlose Konten + bandenmäßige Steuerhinterziehung

Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:

Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 1017. Sitzung des Bundesrates.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen des Freistaates Sachsen zum Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine Stellung genommen. Die Stellungnahme geht auf Anträge zurück, bei denen der Freistaat Mitantragsteller war.

In seiner Stellungnahme verurteilt der Bundesrat den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine auf das Schärfste. Mit diesem breche Russland erneut die Kernprinzipien des Völkerrechts, greife das Fundament der europäischen Friedensordnung an und verantworte Leid und Tod unzähliger Menschen. Des Weiteren wird Russland aufgefordert alle Angriffshandlungen einzustellen, seine Truppen zurückzuziehen und wieder diplomatische Verhandlungen aufzunehmen. Der Bundesrat begrüßt, dass Europa auf diesen Angriffskrieg gemeinsam mit Partnern und Verbündeten mit Entschlossenheit und Geschlossenheit reagiert und gemeinsame Sanktionen verhängt habe. Darüber hinaus würdigt der Bundesrat die großen Anstrengungen in Deutschland und den Nachbarländern der Ukraine, dem stetig anwachsenden Zustrom von Flüchtlingen zu begegnen und schnell und unbürokratisch Geflüchtete aufzunehmen. Auch erwartet der Bundesrat, dass die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern jetzt schnellstens den Aufnahmeprozess und die Unterbringung der Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, ihre medizinische Versorgung sowie ihren Zugang zum Arbeitsmarkt regelt. Schließlich begrüßt der Bundesrat die zusätzlichen Makrofinanzhilfen und setzt sich dafür ein, der Ukraine unbürokratisch und schnell weitere notwendige Unterstützungsmaßnahmen zukommen zu lassen.

Der Beschlussvorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, der noch vor dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine vorgelegt wurde, sieht vor dem Hintergrund erheblicher Folgen durch die COVID-19-Pandemie, eines langsamen Wirtschaftswachstums und stark gestiegener Inflationsentwicklungen eine weitere Makrofinanzhilfe in Höhe von 1,2 Mrd. EUR für die Ukraine vor. Das Soforthilfepaket hat eine Laufzeit von 12 Monaten. Die zwei Auszahlungen sind an die Durchführung politischer Maßnahmen geknüpft.

Die Ukraine hat seit 2014 eine starke Partnerschaft mit der Europäischen Union aufgebaut, die über die rein bilaterale Zusammenarbeit hinausgeht und sich in Richtung einer allmählichen politischen Assoziierung und wirtschaftlichen Integration entwickelt. Trotz ihrer strategischen politischen Ausrichtung und des Engagements für die Umsetzung von Reformen steht die Ukraine indes weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die mit dem Krieg massiv zunehmen werden.

Der Freistaat Sachsen hat eine Entschließung in den Bundesrat eingebracht, die ein entschiedenes Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte in Messengerdiensten ermöglichen soll. Der sächsische Medienminister Oliver Schenk stellte die Initiative im Bundesrat vor.

Mit der Entschließung betont der Freistaat die Wichtigkeit von verschlüsselten Messengerdiensten für die vertrauliche digitale Kommunikation und den freien Austausch von Meinungen. Es ist jedoch festzustellen, dass Hasskriminalität, die ihren Ursprung in den sozialen Netzwerken hat, immer häufiger auch zu realen Angriffen auf Personen des öffentlichen Lebens führt. Dabei vernetzen sich Gruppierungen auf diesen Plattformen, die über oft strafbare Äußerungen hinaus, konkrete Taten gegen Menschen planen. Die Bandbreite geht hierbei bis zu Mordplänen gegen Personen, die in der Öffentlichkeit stehen.

Mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz stehen gute Möglichkeiten zur Verfügung, um Hasskriminalität effektiv zu verfolgen und ihre Verbreitung einzudämmen. Der effektiven Strafverfolgung und der daraus hervorgehenden Abschreckungswirkung kommt dabei ein besonderer Stellenwert zu. Der Freistaat erachtet es daher für sinnvoll, klarzustellen, dass auch Messengerdienste unter die Regularien des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes fallen und deren Betreiber den selben rechtlichen Pflichten unterliegen wie andere Plattformanbieter. Auch wenn diese Messengerdienste vorranging für die Individualkommunikation konzipiert wurden, ermöglichen sie es Nutzern, sich in Gruppen mit über 10.000 Mitgliedern auszutauschen. Dabei regt der Freistaat an, bei der Anwendbarkeit des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes nicht zwangsläufig auf die Gewinnerzielungsabsicht der Telemediendienste abzuzielen. Letztlich mache die Reichweite eines Dienstes dessen Bedeutung aus und nicht, ob damit Gewinn erzielt werde.

Darüber hinaus will Sachsen mit der Entschließung bewirken, dass bei den Verhandlungen zum Digital Service Act dafür Sorge getragen wird, dass eine effektive Bekämpfung von Hasskriminalität auch in einem gesamteuropäisch verbindlichen Rahmen weiterhin möglich ist. Dabei sollten die Möglichkeiten der Strafverfolgung nicht hinter die des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes zurückfallen.

Die Entschließung wurde zur Beratung in die Ausschüsse verwiesen.

Der Bundesrat hat das Gesetz zur Verlängerung der Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld (KUG) und anderen Leistungen mit den Stimmen Sachsens passieren lassen. Das Gesetz war als Fraktionsinitiative in den Deutschen Bundestag eingebracht worden. Eine begleitende Entschließung des Bundesrates hat der Freistaat Sachsen in Teilen unterstützt.

Das Gesetz verlängert die maximale Bezugsdauer des KUG aufgrund der anhaltenden Belastung vieler Unternehmen und deren Beschäftigten durch die COVID-19-Pandemie von 24 auf 28 Monate bis zum 30. Juni 2022. Ohne diese Verlängerung wäre bereits ab März 2022 verstärkt mit Entlassungen zu rechnen gewesen. Des Weiteren werden einige der pandemiebedingten Sonderregelungen ebenfalls bis Ende Juni verlängert. Hierunter fallen unter anderem die erleichterten Zugangsbedingungen zum KUG sowie der Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze von bis zu 87% für Arbeitnehmer mit Kindern bei länger anhaltender Kurzarbeit. Darüber hinaus werden etwaige Einnahmen aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen während des KUG weiterhin nicht auf dieses angerechnet. Das Gesetz sieht ebenfalls den Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor. Zur Fortschreibung der pandemiebedingten Sonderregelungen wird der Bundesregierung eine zeitlich befristete Verordnungsermächtigung erteilt.

Mit dem Gesetz wird auch die Verlängerung der bestehenden pandemiebedingten Möglichkeiten einer besseren Vereinbarkeit von häuslicher Pflege und Beruf über den 31. März 2022 hinaus geregelt. Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) sieht dafür eine Befreiung von Arbeitnehmern zur Pflege von Angehörigen für bis zu 20 Tagen vor. Bei Inanspruchnahme der Familienpflegezeit darf die Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden bis zu einen Monat lang unterschritten werden.

Die begleitende Entschließung, die das Land Sachsen in mehreren Punkten mitgetragen hat, hebt hervor, dass sich das Kurzarbeitergeld als wichtigstes arbeitsmarktpolitisches Instrument zur Beschäftigungssicherung bewährt habe. Der Bundesrat bedauere jedoch unter anderem die Ende März auslaufende hälftige pauschale Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge.

Der Bundesrat hat das Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2022 mit den Stimmen Sachsens passieren lassen.

Das Gesetz schafft jährlich die rechtliche Grundlage für die Fördertätigkeiten im Rahmen des ERP-Sondervermögens (European Recovery Program). Die Zuständigkeit für das Gesetz liegt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Auch im Kalenderjahr 2022 wird die deutsche Wirtschaft mit verschiedenen Programmen gefördert. Hierfür stehen gemäß dem Wirtschaftsplan insgesamt rund 901 Mio. EUR zur Verfügung. 2021 lag der Verfügungsrahmen noch bei rund 734Mio. EUR. Von den veranschlagten Mitteln werden insgesamt 9,8 Mrd. EUR in Form von Darlehen und Beteiligungskapital an mittelständische Unternehmen und Angehörige freier Berufe ausgeschüttet.

Die Unterstützung von Gründungen und Innovationen soll der Schaffung und dem Erhalt von Arbeitsplätzen dienen und sich positiv auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland auswirken. Kleine und mittlere Unternehmen können beispielsweise für Digitalisierungsprojekte zinsgünstige Kredite und Beteiligungskapital erhalten. Aufgrund der kleinteiligen Unternehmensstruktur können insbesondere sächsische Unternehmen von diesem Programm profitieren. Strukturschwache Regionen werden darüber hinaus mit einer eigenen Regionalförderlinie etwa in den Bereichen Produktion und Umstrukturierung gefördert. Mit einem Stipendienprogramm in Zusammenarbeit mit den USA will das ERP-Sondervermögen außerdem einen Beitrag für eine enge transatlantische Zusammenarbeit und die Begabtenförderung leisten.

Neben dem ERP-Wirtschaftsplan wurden mit dem Gesetz auch Änderungen zur elektronischen Erhebung der Bankenabgabe und der Strafprozessordnung beschlossen.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Sachsens eine Entschließung zum angekündigten Europäischen Rechtsakt zur Medienfreiheit beschlossen. Der Freistaat Sachsen war mit mehreren Maßgabeanträgen zur Entschließung erfolgreich.

Mit der Entschließung nimmt der Bundesrat zum angekündigten europäischen Rechtsakt zur Medienfreiheit Stellung. Damit sollen frühzeitig die Positionen der Länder gegenüber der Bundesregierung und der Kommission adressiert werden. Die Kommission hat angekündigt, mit dem sogenannten European Media Freedom Act (EMFA) neue Regeln für Teilnehmer auf dem Medienmarkt aufzustellen, um das Funktionieren des EU-Binnenmarktes für Medien zu verbessern. Einen Vorschlag hierzu will sie im dritten Quartal 2022 vorlegen. Am 10. Januar 2022 hat die EU-Kommission deshalb eine öffentliche Konsultation eingeleitet, die bis zum 21. März 2022 geht.

In der Entschließung weist der Bundesrat u.a. darauf hin, dass Medienunternehmen wegen ihrer meinungsbildenden Funktion nicht wie andere Wirtschaftsunternehmen zu behandeln sind. Deshalb bedarf es hierfür einer vorrangigen und sektorspezifischen Medienregulierung. Horizontale Regelungen wie beim Digital Services Act oder beim Digital Markets Act sind hier nicht zielführend. Die Kulturhoheit der Mitgliedstaaten und die Vielfalt der Medien dürfe nicht durch ein Streben nach Harmonisierung und Zentralisierung gefährdet werden. Die Regelungskompetenz für kulturelle Vielfalt, Medien und Vielfaltssicherung steht in der EU den Mitgliedstaaten zu. In Deutschland sind dafür die Länder zuständig.

Überdies erkennt der Bundesrat an, dass Transparenzvorschriften in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse im Medienbereich zwar in gewissem Maße notwendig seien. Sie dürften jedoch nicht zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führen und nur Mittel zum Erreichen übergeordneter regulatorischer Ziele sein. Außerdem sei eine vollharmonisierende europäische Regelung kein adäquates Mittel, um der Kulturhoheit der einzelnen Mitgliedstaaten ausreichend Ausdruck zu verleihen.

Auch bringt der Bundesrat zum Ausdruck, dass die Aufsicht über die Medien und ihre Verbreitung unabhängig, staatsfern und dezentral sein muss. Hierfür bedürfe es keiner Aufsichtskontrolle auf europäischer Ebene, etwa in Form einer Medienregulierungsbehörde. Eine etwaige Ergänzung der Europäischen Regulierungsgruppe für audiovisuelle Medien (ERGA) um ein eigenes und unabhängiges Sekretariat sei nach Vorstellungen des Bundesrates denkbar, sofern es nicht zu einer weiteren Institutionalisierung oder zu einer Erweiterung der Zuständigkeiten der ERGA führe.

Abschließend weist der Bundesrat darauf hin, dass die Bundesregierung diese Stellungnahme wegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder für Medienregulierung maßgeblich zu berücksichtigen hat und sie den Ländern die Verhandlungsführung für die Beratungen in den Ratsarbeitsgruppen und im Ministerrat übertragen solle. Die Stellungnahme wird zudem unmittelbar der Kommission übermittelt.

Der Freistaat Sachsen hat im EU-Ausschuss einen eigenen Antrag eingereicht, in welchem darauf verwiesen wird, dass Medienfreiheit und Medienvielfalt wichtige Rechte der EU-Grundrechtecharta sind. Es wird festgestellt, dass die zunehmende Gefährdung von Journalistinnen und Journalisten durch Hass, Hetze und tätliche Angriffe eine akute Bedrohung der Medienfreiheit darstellt.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Sachsens beschlossen einen Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen, der das Ziel verfolgt, Erben die Einholung von Auskünften über mögliche Konten und Depots von Erblassern zu erleichtern.

Bei den Kreditinstituten befinden sich eine Vielzahl sogenannter »herrenloser Konten«, die bundesweit schätzungsweise Vermögen im einstelligen Milliardenbereich umfassen. Es steht zu vermuten, dass in den allermeisten dieser Fälle Erben Gläubiger dieser Vermögensansprüche geworden sind, ohne hiervon Kenntnis zu haben. Die Digitalisierung im Bankengewerbe hat diese Problematik noch verschärft. Hinterlässt ein Verstorbener keine weiteren Hinweise auf ihm gehörende Online-Konten, so ist es für Erben schwer, davon Kenntnis zu erlangen. Auskunftsersuchen privater Personen ins Blaue hinein steht das Bankgeheimnis entgegen.

Der Gesetzentwurf sieht deswegen die Schaffung eines Registers über herrenlose Konten beim Bundesamt der Justiz vor. In dieses Register werden Daten aufgenommen, die dem Bundesamt für Justiz von anderen Bundesbehörden übermittelt werden. Konkret wird das Bundeszentralamt für Steuern, wenn ihm im Rahmen des Verfahrens zum Abruf von Kirchensteuerabzugsmerkmalen Sterbefälle bekannt werden, künftig die gespeicherten persönlichen Daten zum Verstorbenen und den Namen des Kreditinstituts übermitteln. Das Bundesamt für Justiz wird mit diesen Daten ein zentrales und öffentlich einsehbares Register im Internet führen. Um ein bloßes Datenstöbern in diesem Register zu vermeiden, erhält Zugriff aber nur, wer als legitimen Zweck sein Interesse als Erbe oder als tatsächlich Betroffener einer letztwilligen Verfügung darlegen kann.

Der Gesetzentwurf wird nun der Bundesregierung übermittelt. Diese kann Stellung nehmen, bevor sie den Entwurf zur Entscheidung an den Bundestag weiterleitet.

Der Bundesrat hat mit sächsischer Unterstützung beschlossen, den Ende 2020 in den 19. Deutschen Bundestag eingebrachten Gesetzentwurf zur umfassenden Verfolgung der organisierten Steuerhinterziehung nun auch dem 20. Deutschen Bundestag zuzuleiten. Die ursprüngliche Gesetzesvorlage des Bundesrats war im Bundestag der Diskontinuität anheimgefallen.

Der Gesetzentwurf sieht vor, im Straftatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 Abgabenordnung) die Regelung des Regelbeispiels für die organisierte bandenmäßige Steuerhinterziehung (Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten) dahingehend abzuändern, dass die Einschränkung auf Umsatz- oder Verbrauchssteuern gestrichen und durch den allgemeinen Begriff »Steuern« ersetzt wird. Hintergrund hierfür ist nach der Gesetzesbegründung, dass die organisierte, als besonders schwer einzustufende Steuerhinterziehung nicht mehr auf nur auf Umsatzsteuerkarusselle oder Alkohol- und Zigarettenschmuggel beschränkt sei. Cum-Ex-Geschäfte und verwandte steuerrechtliche Fallgestaltungen würden durch professionelle Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer wie internationale Investmentbanken systematisch geplant und durchgeführt. Deshalb müssten sie ebenso vom Regelbeispiel erfasst werden. Hier habe sich ein breites Betätigungsfeld der organisierten Wirtschaftskriminalität herausgebildet.

Zugleich würde die vorgeschlagene Gesetzesänderung die Ermittlungsmöglichkeiten für diese Formen der Steuerhinterziehungen erweitern: Zulässig wären künftig auch die Telekommunikationsüberwachung, die akustische Überwachung außerhalb des Wohnraums und technische Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten.

Der Gesetzentwurf wird nun der Bundesregierung zugeleitet, die eine Stellungnahme dazu verfassen kann und anschließend den Gesetzentwurf dem Bundestag zur Entscheidung vorlegt. Feste Fristvorgaben gibt es hierfür nicht.

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