1016. Bundesratssitzung vom 11. Februar 2022
Wichtigste Themen: Glashütteverordnung + Rede Bundeskanzler + Nachtragshaushalt + Mietwucher + Verkehrsdelikte mit Todesfolge + Nationaler Normenkontrollrat + Bekämpfung Antisemitismus + Transparenz politische Werbung + Online-Unterricht und Führerscheinaustausch + Verwaltungsrat Filmförderungsanstalt
Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:
Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 1016. Sitzung des Bundesrates.
Der Bundesrat hat einstimmig der Verordnung der Bundesregierung zum Schutz der geografischen Herkunftsangabe »Glashütte« für Uhren zugestimmt. Die Verordnung geht auf eine sächsische Bundesratsinitiative aus dem Jahr 2019 zurück, mit der ein Vorschlag für eine solche Verordnung unterbreitet worden war.
Im sächsischen Glashütte werden seit 1845 Uhren hergestellt, die eine besonders hohe Qualität aufweisen. Dies wurde dadurch erreicht, dass unter den Herstellern in gegenseitiger Abstimmung bestimmte Qualitätsmerkmale vereinbart und konsequent eingehalten wurden, die bis heute Grundlage für die in Glashütte hergestellten Uhren sind. Die Herkunftsangabe »Glashütte« bei Uhren steht damit in besonderer Weise für deutsche Handwerkskunst und Uhrmachertradition aus dem sächsischen Osterzgebirge. Mit der nun vorliegenden Verordnung wird gewährleistet, dass die Herkunftsangabe »Glashütte« nicht durch missbräuchliche Verwendung dieses Namens bei Uhren Schaden nehmen kann.
Die auf Grundlage von § 137 Markengesetz erlassene Verordnung regelt im Einzelnen, dass die Herkunftsangabe »Glashütte« im geschäftlichen Verkehr nur für solche Uhren verwendet werden darf, bei denen die Montage und das Ingangsetzen des Uhrwerks, die Reglage, die Montage des Ziffernblatts, das Setzen der Zeiger und das Einschalen des Uhrwerks vollständig in Glashütte durchgeführt wurden und bei denen in den wesentlichen Herstellungsstufen mehr als 50 % der Wertschöpfung in Glashütte und – für bestimmte Zulieferungs- und Veredelungsschritte – in den Ortsteilen Bärenstein und Lauenstein der Stadt Altenberg und in der Landeshauptstadt Dresden erzielt wurde.
In ihrer Rede zu Protokoll würdigte Staatsministerin Katja Meier die Geschichte und die Fertigkeiten des Uhrenhandwerks in Glashütte und dankte insbesondere auch dem Bundesjustizministerium, welches die Verordnung in enger Abstimmung mit der sächsischen Staatsregierung, der Stadt Glashütte und den Herstellern erarbeitet hatte.
Der Bundesrat hat beschlossen, den Vermittlungsausschuss das »Gesetz über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021)« ohne die Unterstützung Sachsens passieren lassen.
Geplant ist, dem Energie- und Klimafonds (EKF) 60 Milliarden Euro zuzuführen. Diese Zuführung ist ohne Erhöhung der Kreditermächtigung möglich, da der Kreditrahmen des Bundeshaushalts 2021 nicht völlig ausgeschöpft wurde. Die Zuführung knüpft nach Ansicht der Bundesregierung an die bereits im Jahr 2020 im Zusammenhang mit dem Konjunktur- und Zukunftspaket erfolgten und zur Pandemiebewältigung bewährten Zuweisung an den Energie- und Klimafonds an. Daher diene die zusätzliche Kreditaufnahme weiterhin der Pandemiebewältigung. Durch eine Ergänzung im Bundestagsverfahren schafft der Gesetzesbeschluss darüber hinaus 148 neue Stellen für Bundesministerien und Bundestag.
Im Finanzausschuss gaben mehrere Länder erhebliche Bedenken zu Protokoll. Nach ihrer Auffassung begegnet die zusätzliche Kreditaufnahmen erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Kredite, die – aufgrund der Schuldenbremse – ausschließlich zur Überwindung der Corona-Pandemie aufgenommen werden durften, könnten nicht einfach für die Erreichung klimapolitischer Ziele verwendet werden. Diese verfassungsrechtlichen Bedenken werden auch von Teilen der sächsischen Staatsregierung geteilt. In der Folge hat der Freistaat Sachsen den Gesetzesbeschluss nicht unterstützt.
Der Bundesrat hat mit sächsischer Unterstützung beschlossen, den 2019 in den 19. Deutschen Bundestag eingebrachten Gesetzentwurf zur verbesserten Bekämpfung von Mietwucher nun auch dem 20. Deutschen Bundestag zuzuleiten. Die ursprüngliche Gesetzesvorlage des Bundesrats war im Bundestag der Diskontinuität anheimgefallen.
Der Gesetzesantrag geht auf eine Initiative des Freistaates Bayern zurück und sieht vor, den Ordnungswidrigkeitentatbestand der Mietpreisüberhöhung (§ 5 Wirtschaftsstrafgesetz), also die Verhängung von Bußgeldern gegen die Vermietung von Wohnraum zu unangemessen hohen Entgelten auf knappen Wohnungsmärkten, effektiver als bisher auszugestalten. Zum einen wird hierfür auf das bisher vorgesehene Erfordernis des Ausnutzens einer Zwangslage der Mieterin oder des Mieters verzichtet. Dieses Ausnutzen lässt sich in der Praxis kaum nachweisen und lässt die Vorschrift derzeit faktisch ins Leere laufen. Künftig soll es ausreichen, dass die vereinbarte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um 20 Prozent übersteigt und das Angebot an günstigerem Wohnraum gering ist. Zum anderen soll der Bußgeldrahmen von 50.000 Euro auf 100.000 Euro verdoppelt werden.
Der Gesetzentwurf wird nun der Bundesregierung zugeleitet, die eine Stellungnahme dazu verfasst. Anschließend wird beides dem Bundestag zur Entscheidung vorlegt. Da es im Bundestag keine feste Fristen für Bundesratsinitiativen gibt, ist nicht abschätzbar, wann und ob sich der Bundestag mit der Gesetzesvorlage befassen wird.
Mit sächsischer Unterstützung bringt der Bundesrat erneut eine Gesetzesvorlage beim Bundestag ein, die für die gleichgelagerten Verkehrsdelikte des 28. Abschnitts des Strafgesetzbuches einheitlich eine Mindeststrafe von einem Jahr vorsieht, wenn durch das Verkehrsdelikt der Tod eines Menschen verursacht wurde.
Der Bundesrat hatte sich bereits im Jahr 2020 für eine solche Änderung ausgesprochen, doch fiel der damalige Gesetzentwurf des Bundesrats im Bundestag der Diskontinuität anheim.
Der Gesetzesantrag geht auf eine Initiative des Freistaates Bayern zurück. Hintergrund der geforderten Gesetzesänderung ist die Beseitigung von Ungereimtheiten und Wertungswidersprüchen zwischen den Straftatbeständen § 315 und § 315b Strafgesetzbuch (Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr sowie in den Straßenverkehr) und dem Straftatbestand des § 315d Strafgesetzbuch (Verbotene Kraftfahrzeugrennen). Während aktuell sowohl §§ 315, 315b als auch § 315d Strafgesetzbuch eine Mindeststrafe von einem Jahr vorsehen, wenn durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht wurde, regelt bisher nur § 315d eine solche Mindeststrafe auch für eine fahrlässige Todesverursachung. Da aber nicht erkennbar ist, warum bei Verwirklichung der §§ 315, 315b Strafgesetzbuch die Verursachung des Todes eines Menschen milder bestraft werden sollte, spricht sich der Bundesrat für eine Vereinheitlichung der Tatbestände aus.
Der Gesetzentwurf wird nun der Bundesregierung zugeleitet, die eine Stellungnahme dazu verfasst. Anschließend wird beides dem Bundestag zur Entscheidung vorlegt.
Der Bundesrat hat keine Einwendungen gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Kontrollrates (NKRG) erhoben.
Anlass der vorgesehenen Änderungen des NKRG ist der im Zuge des Regierungswechsels vorgesehene Übergang der Zuständigkeit für die »Geschäftsstelle für Bürokratieabbau, für bessere Rechtsetzung und für den Nationalen Normenkontrollrat« vom Bundeskanzleramt auf das Bundesministerium der Justiz. Zur Umsetzung dieses Zuständigkeitswechsels werden in mehreren Vorschriften des NKRG die Wörter Bundeskanzler, Bundeskanzleramt bzw. Chef des Bundeskanzleramtes durch die Wörter Bundesminister der Justiz bzw. Bundesministerium der Justiz ersetzt.
Daneben enthält der Gesetzentwurf drei kleinere inhaltliche Änderungen: Zum ersten wird die bisher vorgesehene Karenzzeit für Mitglieder des Normenkontrollrats, die zuvor in gesetzgebenden Körperschaften tätig waren, abgeschafft. Es muss damit nicht mehr ein Jahr zwischen Ende der Tätigkeit in der gesetzgebenden Körperschaft und der Aufnahme der Mitgliedschaft im Normenkontrollrat liegen. Zum zweiten darf ein Mitglied zukünftig nur noch für maximal zwei Amtsperioden (von in der Regel 5 Jahren) zum vorsitzenden Mitglied bestimmt werden. Zum dritten hat der Normenkontrollrat künftig seinen jährlichen Bericht der gesamten Bundesregierung – und nicht mehr nur dem Bundeskanzler – vorzulegen.
Der Gesetzentwurf wird nun dem Bundestag zur Beratung und Verabschiedung zugeleitet. Hiernach wird der Bundesrat im 2. Durchgang abschließend über das Gesetz befinden.
Der Bundesrat hat zu der von der EU-Kommission vorgelegten Mitteilung »Strategie der EU zur Bekämpfung von Antisemitismus und zur Förderung jüdischen Lebens (2021–2030)« Stellung genommen und hierbei mehrere der vorgesehenen Maßnahmen ausdrücklich begrüßt. Der Freistaat Sachsen hat die Stellungnahme unterstützt.
Mit dieser ersten EU-Antisemitismus-Strategie reagiert die Kommission auf den zunehmenden Antisemitismus in Europa und legt für den Zeitraum von 2021 bis 2030 den politischen Rahmen für die Bekämpfung von Antisemitismus in der EU fest. Die Strategie soll über die reine Reaktion auf Antisemitismus hinausgehen und Maßnahmen zur aktiven Prävention und Bekämpfung von Antisemitismus verstärken sowie sicherstellen, dass jüdisches Leben in einer inklusiven und vielfältigen EU weiter gedeihen kann.
Hierzu stützt sich die Strategie auf die folgenden drei Säulen: 1. Verhütung und Bekämpfung aller Formen von Antisemitismus, 2. Schutz und Förderung jüdischen Lebens in der EU und 3. Bildung, Forschung und das Gedenken an den Holocaust. Für jede Säule legt die Kommission ihre eigenen Pläne dar und richtet zudem konkrete Forderungen an die Mitgliedstaaten. Geplant sind zahlreiche untergesetzliche Maßnahmen wie beispielsweise die Durchführung von Foren und Projekten, die Einrichtung von Unterstützungsdiensten und Netzwerken, das Treffen von Absprachen mit der IT-Wirtschaft, Sensibilisierungskampagnen und Kulturveranstaltungen sowie die Schaffung und Pflege von Holocaust-Gedenkstätten. In finanzieller Hinsicht sollen die Maßnahmen durch eine Einbindung in bereits bestehende EU-Förderprogramme unterstützt werden. Zur Umsetzung der Strategie werden in den Jahren 2024 und 2029 Durchführungsberichte veröffentlicht.
In seiner einstimmigen Stellungnahme unterstützt der Bundesrat ausdrücklich bestimmte Maßnahmen der Kommission wie etwa die vorgesehene verstärkte Thematisierung der Bekämpfung von Antisemitismus in der Aus- und Fortbildung im Bereich Justiz, Polizei und Opferschutz. Darüber hinaus betont der Bundesrat, dass die explizite Bekämpfung von antisemitischer Hetze und Hasskriminalität besonders dringlich sei und den im Internet begangenen antisemitischen Taten verstärkte Aufmerksamkeit geschenkt werden müsse. Schließlich hat der Bundesrat die Rolle der Bundesländer bei der Bekämpfung von Antisemitismus – vor allem in den Bereichen Schule, außerschulische Bildung, Hochschulen sowie Forschung und Erinnerungskultur – hervorgehoben. In diesem Zusammenhang äußerte der Bundesrat die Erwartung, dass die Bundesregierung die Länder frühzeitig in die Erarbeitung der bis Jahresende zu erstellenden deutschen Strategie zur Antisemitismusprävention und -bekämpfung einbindet.
Der Bundesrat hat den von der EU-Kommission vorgelegten Verordnungsvorschlag zur Erhöhung der Transparenz politischer Werbung umfangreich Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt.
Die Kommission hat den Verordnungsvorschlag vorgelegt, weil sie es für erforderlich erachtet, EU-weit für eine hohe Transparenz politischer Werbung einerseits und den Schutz der Bürginnen und Bürger vor individualisierter politischer Werbung andererseits zu sorgen, um einen fairen und offenen demokratischen Prozess in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Gerade vor dem Hintergrund der sich vor allem im Online-Bereich dynamisch entwickelnden politischen Werbedienstleistungen bestehe die Gefahr einer zunehmenden Fragmentierung der derzeit stark unterschiedlichen nationalen Rechtsrahmen.
Der Verordnungsvorschlag sieht deswegen vor, dass jede politische Werbeanzeige eindeutig als solche gekennzeichnet sein und Angaben darüber enthalten muss, wer wieviel dafür bezahlt (Einführung eines sog. Transparenzsiegels). Die vorgeschlagenen Transparenzpflichten umfassen sowohl Online- als auch Offline-Aktivitäten und gelten auch für Wahlwerbung bei nationalen Wahlen und Referenden. Die für politische Werbung vorgesehenen Transparenzpflichten ergänzen dabei die Regelungen des geplanten Digital Services Act (DSA) über allgemeine Transparenzpflichten für Online-Werbung. Weiterhin sollen – ergänzend zu dem durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gewährleisteten Schutz besonders sensibler Daten – strenge Auflagen für das sog. Targeting, also zielgerichtete, individualisierte politische Werbung, eingeführt werden: Die Verwendung sensibler personenbezogener Daten wie ethnische Herkunft, religiöse Überzeugungen oder sexuelle Orientierung soll ohne ausdrückliche Zustimmung der Betroffenen verboten sein.
In seiner Stellungnahme weist der Bundesrat in medienpolitischer Hinsicht darauf hin, dass für die Sicherung des Medienpluralismus die Mitgliedstaaten – und innerhalb Deutschlands die Länder – zuständig sind. Er fordert die Schärfung und Konkretisierung mehrerer im Verordnungsvorschlag vorgesehener Begrifflichkeiten, um eine ausreichende Abgrenzung zu den mitgliedsstaatlichen Medienregelungen – etwa betreffend Wahlwerbung im Rundfunk – zu gewährleisten. In den weiteren Punkten seiner ausführlichen Stellungnahme befasst sich der Bundesrat im Wesentlichen mit im Verordnungsvorschlag enthaltenen einzelnen Unklarheiten (etwa zur Abgrenzung von politischer und kommerzieller Werbung) und fordert hier Konkretisierungen.
Der Bundesrat hat sich mit einem Verordnungsvorschlag der Bundesregierung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften beschäftigt und dieser mit Maßgaben zugestimmt.
Eine der Maßgaben ist die Verlängerung der Frist zum Führerscheinumtausch der Jahrgänge 1953 bis 1958. In der ersten Stufe des Führerscheinumtausches hätten diese Jahrgänge ihre alten Papierführerscheine, die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, bis zum 31.12.2021 umtauschen müssen. Diese Frist möchte der Bundesrat aufgrund der aktuellen Belastungen der Corona-Pandemie um ein halbes Jahr auf den 19. Juli 2022 verschieben. Betroffene sollen keine Sanktionen fürchten müssen, wenn sie ihren alten Führerschein angesichts der aktuellen Corona-Situation noch nicht rechtzeitig umtauschen konnten.
Mit der Verordnung sollen zudem insbesondere einheitliche Rahmenbedingungen für Online-Angebote in der Fahrschülerausbildung geschaffen werden, die sich teilweise schon während der Corona-Pandemie bewährt haben. In begründeten Ausnahmefällen, in denen ein Präsenzunterricht in den Fahrschulen nicht möglich ist, soll künftig digitaler Unterricht erteilt werden dürfen. Ferner soll der Nutzung der mittlerweile weiterverbreitenden Fahrerassistenzsysteme auch in der praktischen Fahrerlaubnisprüfung Rechnung getragen werden.
Der Bundesrat hat der Verordnung nach Maßgabe zugestimmt. Mit der Stimme Sachsen hat er sich dafür ausgesprochen, dass Onlineunterricht bereits dann genehmigt werden soll, wenn der Präsenzunterricht zwar möglich ist, dieser aber Einschränkungen unterliegt. Ferner hat der Bundesrat eine Entschließung gefasst. Mit dieser wird die Bundesregierung gebeten, auch über die Corona-Pandemie hinaus klare Rahmenbedingungen für den Onlineunterricht in der theoretischen Fahrschulausbildung zu definieren. Hierzu sollen zeitnah in einer Expertenkommission und gemeinsam mit den Ländern Vorgaben für eine Neufassung des digitalen Fahrschulunterrichts entwickelt und ein neuer Verordnungsvorschlag vorgelegt werden. Nicht unterstützt hat der Freistaat Sachsen die Einschätzung, dass die geplante Regelung zum digitalen Fahrschulunterricht unzureichend sei und der digitale Präsenzunterricht rasch dauerhaft verankert werden müsse.
Die Bundesregierung entscheidet, ob und wie schnell sie die vom Bundesrat beschlossenen Maßgaben umsetzt und die geänderte Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet, damit diese im dritten Folgemonat in Kraft treten kann.
Der Bundesrat hat Herrn Staatssekretär Conrad Clemens, den Bevollmächtigten des Freistaates Sachsen beim Bund, als neues Mitglied des Verwaltungsrates der Filmförderungsanstalt (FFA) benannt. Damit stellt Sachsen erneut den Vertreter der B-Länder im Verwaltungsrat der FFA. Die A-Seite hat Herrn Senator Dr. Carsten Brosda aus Hamburg benannt. Nominiert wurden außerdem zwei Stellvertreterinnen. Die Berufung wird für den Zeitraum von zwei Jahren vorgenommen. Sie erfolgt durch die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien.
Die FFA hat die Aufgabe, den deutschen Film und die Filmwirtschaft in Deutschland zu fördern und zu unterstützen, die Verbreitung des deutschen Films im In- und Ausland zu verbessern und auf die Koordinierung und Abstimmung der Filmförderung des Bundes und der Länder hinzuwirken. Der Verwaltungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen und verabschiedet den Haushalt der FFA.