995. Bundesratssitzung vom 6. November 2020
Wichtigste Themen: EEG + Bundeshaushalt + Bevölkerungsschutzgesetz + Grundsicherungszugang + Beschäftigungssicherung + Verbesserung Gesundheitsversorgung und Pflege + Elterngeld + Betreuungsrecht + Wettbewerbsrecht + HOAI + Klimaziel EU + Mantelverordnung + StVO
Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:
Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 995. Sitzung des Bundesrates.
Der Bundesrat hat zu einem Entwurf der Bundesregierung zur Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile dieser Stellungnahme unterstützt und war mit eigenen Anträgen erfolgreich.
Das EEG aus dem Jahr 2017 soll durch ein grundlegend novelliertes EEG ersetzt werden, welches zum Jahresbeginn 2021 in Kraft treten soll (»EEG 2021«). Die umfassende Novellierung des EEG betrifft mehrere Bestandteile, welche die Grundsätze des EEG neu ausrichten. So soll im neuen EEG das Ziel verankert werden, dass der gesamte Stromsektor in Deutschland vor 2050 treibhausgasneutral ist. Dies umfasst sowohl den in Deutschland erzeugten Strom als auch den im Inland verbrauchten Strom.
Hierbei sollen die erneuerbaren Energien im Jahr 2030 einen Beitrag von 65 Prozent des deutschen Stromverbrauchs leisten. Damit diese wichtige Zwischenetappe erreicht werden kann, werden mit dem EEG 2021 zentrale Weichen gestellt: So legt dieses das Zielmodell des Klimaschutzprogramms 2030 verbindlich fest und regelt, in welchem Umfang die einzelnen Technologien zum 65-Prozent-Ziel beitragen sollen und mit welchen Ausbaupfaden dies erreicht wird.
Mit der Umstellung der EEG-Fördersystematik auf Ausschreibungen ist es gelungen, die Förderkosten für Neuanlagen dauerhaft abzumindern. Somit sollen die Kosten innerhalb der EEG-Fördersystematik auch künftig im Rahmen gehalten werden. Hierzu enthält dieses Gesetz zahlreiche Einzelmaßnahmen, welche durch zahlreiche Anträge der Länder ergänzt werden. Sachsen hat hierzu eigene Anträge ins Bundesratsverfahren eingebracht, die unter anderem die Kostenentwicklung thematisieren und von der Bundesregierung im weiteren Gesetzgebungsverfahren notwendige Klarstellungen einfordern. Diese Forderungen hat der sächsische Energieminister Günther in seiner Rede im Bundesratsplenum bekräftigt.
Der Ausbau der erneuerbaren Energiequellen soll künftig möglichst marktgetrieben voranschreiten. In Erfahrungsberichten soll die Bundesregierung künftig regelmäßig untersuchen, ob und inwieweit die für die Erreichung der mittel- und langfristigen Ausbauziele die erforderlichen Ausbaumengen auch marktgetrieben umgesetzt werden. Für »ausgeförderte Anlagen«, also Erneuerbare-Energien-Anlagen, deren 20-jähriger Vergütungszeitraum Jahresende 2020 ausläuft, soll der Rechtsrahmen angepasst werden. Hierzu regt der Freistaat Sachsen ebenso in einem mitgetragenen Antrag an, die Förderung gleitend auslaufen zu lassen, um einen bruchlosen Übergang des Marktes in die »Post-Förderungs-Ära« zu gestalten.
Der Bundesrat hat zum »Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021)« und dem »Finanzplan des Bundes 2020 bis 2024« Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat die Stellungnahme unterstützt und eine Erklärung zu Protokoll gegeben.
Die Eckwerte des Finanzplans des Bundes sind:
Der Finanzplan des Bundes 2020 bis 2024
Soll 2020 | Entwurf 2020 | Finanzplan | ||||
---|---|---|---|---|---|---|
2022 | 2023 | 2024 | ||||
I. | Ausgaben | 508,5 | 413,4 | 387,0 | 387,1 | 393,3 |
Veränderung ggü. Vorjahr in Prozent | +42,6 | -18,7 | -6,4 | - | +1,6 | |
II. | Einnahmen | 508,5 | 413,4 | 387,0 | 387,1 | 393,3 |
Steuereinnahmen | 264,4 | 292,0 | 308,4 | 325,2 | 338,5 | |
Nettokreditaufnahme | 217,8 | 96,2 | 10,5 | 6,7 | 5,2 | |
nachrichtlich: | ||||||
Ausgaben für Investitionen | 71,3 | 55,2 | 48,0 | 48,0 | 48,0 |
Der Bund sieht auch 2021 die Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Notsituation im Sinne von Art. 115 Abs. 2 S. 6 GG als erfüllt und plant mit einer Nettokreditaufnahme von 96,2 Mrd. EUR. Die unter Nutzung der Ausnahmeregel in Anspruch genommenen Kredite sollen zu je 1/17 in den Haushalten 2026-2042 getilgt werden. Ab 2022 plant der Bund, nicht mehr von der Ausnahmeregelung der Schuldenregel Gebrauch zu machen.
In seiner Stellungnahme spricht sich der Bundesrat mit der Unterstützung Sachsens dagegen aus, die Zuweisungen aus dem Just Transition Fund (JTF) auf das Gesamtvolumen der nach dem Strukturstärkungsgesetz zu erbringenden Bundesmittel anzurechnen. Um die Generationenaufgabe des durch den Kohleausstieg bedingten Strukturwandels hin zu einer klimaneutralen Wirtschaft zu bewältigen, benötigen die Länder die EU-Mittel aus dem JTF zusätzlich zu den Anstrengungen auf nationaler Ebene. Der Weiteren erinnert der Bundesrat an die Zusage des Bundes, schrittweise einen höheren Anteil an den Erstattungen an die Deutsche Rentenversicherung nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) zu übernehmen. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, einen konkreten Stufenplan für weitere Entlastungen vorzulegen und dabei auch die Sonderversorgungssysteme zu berücksichtigen. Abschließend begrüßt der Bundesrat die finanzielle Unterstützung der Länder durch verschiedene Bundesprogramme und -pakete. Zugleich äußert er aber auch die Erwartung, dass auch weiterhin eine angemessene finanzielle Unterstützung von Ländern und Kommunen zur Bewältigung der Corona-Pandemie gewährleistet wird.
Der Freistaat Sachsen hat außerdem eine Erklärung zu Protokoll gegeben, in der gefordert wird, dass die Stiftung für das sorbische Volk Bundesmittel in Form eine institutionellen Förderung erhält. Dieser Erklärung hat sich das Land Brandenburg angeschlossen.
Der Bundesrat hat zu einem Entwurf der Bundesregierung für ein 3. Bevölkerungsschutzgesetz Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme des Bundesrates unterstützt.
Der Gesetzentwurf sieht eine Vielzahl an Maßnahmen vor mit denen Infektionsketten schnell und effektiv unterbrochen werden können. So sollen unter anderem die Regelungen zum Reiseverkehr im Fall einer epidemischen Lage angepasst werden z. B. dadurch, dass eine digitale Einreiseanmeldung nach Aufenthalt in Risikogebieten verordnet werden kann, um eine bessere Überwachung durch die zuständigen Behörden zu ermöglichen. Der Begriff des Risikogebiets wird legaldefiniert. Darüber hinaus sollen meldepflichtige Labore dazu verpflichtet werden, künftig eine SARS-CoV-2-Meldung über das elektronische Melde- und Informationssystem zu melden. Eine solche Pflicht soll schrittweise bis Ende 2022 auch in Bezug auf weitere Infektionskrankheiten eingeführt werden. Zur weiteren Ausweitung der Testkapazitäten erlaubt der Gesetzentwurf die Nutzbarkeit von veterinärmedizinischer oder zahnärztlicher Laborkapazitäten für Schnelltests auf das Coronavirus.
Zudem sollen auch Nichtversicherte einen Anspruch auf Schutzimpfungen und Testungen haben, wenn dies im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist. Die Entschädigungsregeln für den Fall einer Quarantäne werden erweitert um eine finanzielle Unterstützung für erwerbstätige Eltern, die wegen der Kinderbetreuung im Quarantänefall Verdienstausfälle haben.
Der Bundesrat bittet in seiner Stellungnahme mit der Unterstützung Sachsens um eine Konkretisierung der Rechtsgrundlagen im Infektionsschutzgesetz (IfSG). Insbesondere bei Schutzmaßnahmen die regelhaft von den Ländern zur Bekämpfung der Corona-Pandemie durch Rechtsverordnung nach § 32 IfSG erlassen werden können.
Der Bundesrat sieht dabei den Deutschen Bundestag als parlamentarischen Gesetzgeber in der Rolle, die wesentlichen Entscheidungen zu treffen, mit denen er der Exekutive den konkreten Rahmen vorgibt, aufgrund dessen diese freiheitsbeschränkende Maßnahmen zur Bekämpfung langfristiger Infektionsgeschehen treffen kann.
Hierfür soll insbesondere der §28 des IfSG um konkrete Maßnahmen ergänzt werden.
Der Freistaat Sachsen hat im Bundesrat eine Entschließung zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zur Grundsicherung unterstützt.
Mit der Entschließung bittet der Bundesrat die Bundesregierung, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der den vereinfachten Zugang zur Grundsicherung in Pandemiezeiten über das Jahresende hinaus bis zum Ende der Krise, längstens jedoch zum 31. Dezember 2021 zu verlängert. Erleichterter oder vereinfachter Zugang zur sozialen Sicherung bedeutet, dass in der Grundsicherung nur erhebliches Vermögen berücksichtigt wird und die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung übernommen werden. Damit soll insbesondere (Solo-)Selbstständigen, Künstlerinnen und Künstlern sowie andere Gruppen mit verringertem Einkommen, die von den Folgen der Pandemie-Bekämpfung besonders wirtschaftlich getroffen wurden, weiterhin unbürokratisch und schnell Zugang zur Grundsicherung gewährt werden. Altersvorsorgevermögen und Betriebsvermögen Selbstständiger sollen dabei während der Pandemiezeit weiterhin großzügig freigestellt werden. Die derzeitige Regelung zur vereinfachten Grundsicherung liefe sonst zum Jahresende aus.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zudem, dass die Regelungen bei den Leistungen für die Mittagsverpflegung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets und beim Mehrbedarf für die Mittagsverpflegung in Werkstätten für behinderte Menschen erhalten bleiben.
Der Bundesrat hat im ersten Durchgang keine Einwendungen gegen den Entwurf des Beschäftigungssicherungsgesetzes erhoben. Der Freistaat Sachsen hat dieses Votum unterstützt.
Mit dem Gesetz sollen die vor dem Hintergrund der Pandemie im Frühjahr eingeführten befristeten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld (KUG) verlängert werden. Da die Krise weiter anhält und noch nicht von einer baldigen Entspannung auf dem Arbeitsmarkt ausgegangen werden kann, sollen die Regelungen um ein ganzes Jahr, also bis Ende 2021, weiter gelten. Im Einzelnen bedeutet dies, dass die Regelung zur Erhöhung des KUG auf bis zu 87% ab dem siebten Bezugsmonat bis zum 31.12.2021 in Kraft bleibt. Davon sollen alle Beschäftigten, deren Anspruch auf KUG bis zum 31.3.2020 entstanden ist, profitieren. Auch die bis zum 31.12.2020 befristete Hinzuverdienstregelung, nach der Entgelt aus einem Minijob nicht auf das KUG angerechnet wird, wird bis 31.12.2021 verlängert. Schließlich sollen mehr Anreize für Weiterbildung bei KUG-Bezug gesetzt werden. Dafür werden die Voraussetzungen für die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Weiterbildung während des KUG-Bezugs vereinfacht.
Sachsen sieht den Bund beim Ausgleich des Defizits der Krankenkassen stärker in der Pflicht (TOP 25)
Der Bundesrat hat im ersten Durchgang zum Entwurf für ein Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme des Bundesrates unterstützt.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung enthält Maßnahmen, die im Wesentlichen auch der Bundesrat befürwortet. Dazu gehören erweiterte Möglichkeiten für Selektivverträge der Krankenkassen mit Leistungserbringern, wie sie wiederholt von der Sächsischen Staatsregierung gefordert wurden. Die Neuregelungen zielen darauf ab, die gesundheitliche Versorgung der Versicherten auch entsprechend der regionalen Bedarfe übergreifend zu organisieren und unterschiedliche Kostenträger und Versorgungseinrichtungen in Netzwerken zusammenzubinden.
Weiterhin enthält der Gesetzentwurf ein Hebammenstellen-Förderprogramm für die Jahre 2021 bis 2023, mit dem zur Verbesserung der Versorgung von Schwangeren in der stationären Geburtshilfe und zur Entlastung von Hebammen beigetragen werden soll. Damit werden den Krankenhäusern zusätzliche finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt, mit denen die Neueinstellung oder Aufstockung vorhandener Teilzeitstellen von Hebammen sowie diese unterstützendes Fachpersonal zur Versorgung von Schwangeren in der Geburtshilfe gefördert wird. Schließlich werden zusätzliche Pflegehilfskraftstellen in zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen einschließlich der Kurzzeitpflege finanziert, ohne dass dies mit einer finanziellen Belastung der von der Pflegeeinrichtung versorgten Pflegebedürftigen verbunden ist.
Ein weiterer Bestandteil des Gesetzentwurfs sind Regelungen, mit denen die Bundesregierung angibt, für die finanzielle Stabilität in der gesetzlichen Krankenversicherung zu sorgen. Coronabedingt steigen derzeit die Ausgaben der Krankenkassen, zugleich sinken die Beitragseinnahmen in der Sozialversicherung. Für das Jahr 2021 rechnen Bundesregierung, Krankenkassen und Leistungserbringer mit einem Defizit von etwa 16,6 Milliarden Euro in der gesetzlichen Krankenversicherung. Zum Ausgleich dieses Defizits sieht der Gesetzentwurf jedoch nur einen um fünf Milliarden Euro höheren Bundeszuschuss vor, während die Krankenkassen acht Milliarden Euro als Sonderzahlung in 2021 erbringen sollen. Der Restbetrag soll durch eine Erhöhung des (bundeseinheitlichen) durchschnittlichen Zusatzbeitrages gemäß § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) finanziert werden.
Der Bundesrat übt mit sächsischer Unterstützung deutliche Kritik am zu geringen Bundeszuschuss und den im Vergleich dazu viel zu hohen Sonderbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen. Auch deshalb, weil diesen mit dem Gesetzentwurf zugleich verboten würde, kurzfristig ihren – kassenindividuellen – Zusatzbeitrag (§ 242 SGB V) zu erhöhen. Das könnte manche Krankenkassen in eine finanzielle Schieflage bringen. Die Länder erwarten insofern spürbare Nachbesserungen am Gesetzentwurf.
Der Bundesrat hat zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts umfangreich Stellung genommen. Ein Plenarantrag des Freistaates Sachsen wurde einstimmig angenommen.
Bei dem Gesetzentwurf handelt sich um ein bedeutendes Reformvorhaben dieser Legislaturperiode: Das Vormundschafts- und das Betreuungsrecht soll insgesamt neu strukturiert und an die heutigen Bedürfnisse angepasst werden. Zentrales Anliegen ist es, die Selbstbestimmung und Autonomie unterstützungsbedürftiger Menschen im Vorfeld und innerhalb einer rechtlichen Betreuung zu stärken, die Qualität der rechtlichen Betreuung zu verbessern und sicherzustellen, dass ein rechtlicher Betreuer nur dann bestellt wird, wenn dies zum Schutz des Betroffenen erforderlich ist. Weiterhin ist vorgesehen, die Personensorge für Minderjährige zu stärken und die Vorschriften zur Vermögenssorge zu modernisieren. Schließlich soll eine auf drei Monate befristete Ehegattenvertretung eingeführt werden. Dies soll in Fällen gelten, in denen ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit mit ähnlich schweren Folgen vorübergehend nicht handlungsfähig ist.
Die im Entwurf enthaltenen Reformvorschläge sind in fachspezifischen Arbeitsgruppen, an denen auch Sachsen über Jahre hinweg aktiv mitwirkte, intensiv vorbereitet worden. Sie beruhen zudem auf umfangreichen rechtstatsächlichen Untersuchungen.
Der Bundesrat begrüßt den nunmehr vorgelegten Gesetzentwurf im Grundsatz, empfiehlt aber gleichzeitig eine Reihe von Anpassungen, um das Regelungswerk noch weiter zu verbessern. Hierzu zählt auch ein von Sachsen eingebrachter und [einstimmig] beschlossener Plenarantrag. Mit diesem bittet der Bundesrat darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass die gesetzlich bereits vorgesehene Anerkennung gewisser in der Vergangenheit absolvierter Prüfungen von Berufsbetreuern als gleichwertig auch bei der Einordnung in bestimmte Vergütungstabellen nach neuem Recht beachtet wird. Diese Thematik ist gerade für Sachsen sehr wichtig, weil es hier noch viele Betreuer gibt, die sich durch landesrechtlich vorgesehene Prüfungen weiterqualifiziert haben.
Die Bundesregierung wird sich nunmehr in einer Gegenäußerung mit der Stellungnahme des Bundesrates befassen. Derzeit sind die drei Lesungen des Bundestags für November dieses Jahres und Februar 2021 geplant, ehe der Bundesrat sich am 26. März 2021 abschließend mit dem Gesetz befassen soll.
Der Bundesrat hat zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes im ersten Durchgang eine Stellungnahme abgegeben. Sachsen hat die Stellungahme unterstützt.
Das Elterngeld soll Eltern dabei unterstützen, Familie und Beruf gerade in der ersten Lebensphase von Kindern besser miteinander zu vereinbaren. Mit der nun beschlossenen Änderung wird das Elterngeld- und Bundeselternzeitgesetz novelliert. Ziel der Reform ist es, den Wünschen und Bedarfen vieler Eltern besser zu entsprechen. Laut wissenschaftlicher Erkenntnisse wünschten sich Eltern eine bessere Aufteilung der Arbeit für die Familie und den Beruf untereinander. Zudem wollten vor allem Väter mehr Flexibilität in der Vereinbarung von Familie und Beruf gewinnen. Die Neuregelungen zielen darauf ab, Eltern in diesen Wünschen entgegen zu kommen und das Elterngeld insgesamt flexibler auszugestalten. Im Einzelnen ist vorgesehen:
- die Höchstarbeitszeitgrenze für Eltern während des Elterngeldbezugs zu erhöhen,
- den Partnerschaftsbonus zu flexibilisieren, damit Eltern den Bonus leichter in Anspruch nehmen können,
- Eltern von Kindern, die besonders früh geboren sind, länger Elterngeld zu gewähren,
- und den Beantragungsprozess für Eltern und zuständige Stellen zu vereinfachen.
Die auch von Sachsen unterstützte Stellungnahme zu dem Entwurf beinhaltet unter anderem die Aufforderung an die Bundesregierung, eine Kostenschätzung für die neuen Regelungen vorzulegen und sich an den Kosten zu Lasten der Länder und Kommunen zu beteiligen. Dieser Teil der Stellungnahme geht auf einen sächsischen Antrag zurück. Ebenfalls bittet der Bundesrat darum, den Gesetzentwurf im weiteren Gesetzgebungsverfahren daraufhin zu überprüfen, ob er seinem Anspruch, das Elterngeld zu vereinfachen, gerecht wird.
Der Bundesrat hat zum Entwurf des Registermodernisierungsgesetzes umfangreich Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt und war auch mit eigenen Anträgen in den Ausschüssen erfolgreich.
Mit dem Registermodernisierungsgesetz soll auf Basis des Steuer-Identifikationsverfahrens ein registerübergreifendes Identitätsmanagement in die Verwaltung eingeführt werden. Dabei wird die Steuer-Identifikationsnummer als übergreifendes Ordnungsmerkmal für natürliche Personen in Registern eingeführt, die für die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes relevant sind. Hiermit verbunden ist eine wesentliche Verbesserung bei der Bereitstellung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz. Die von einem Register übermittelten Daten können durch die Nutzung einer einheitlichen und übergreifenden Identifikationsnummer eindeutig einer bestimmten Person zugeordnet werden. Die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten ist in diesen Fällen somit nicht mehr erforderlich. Hiermit will die Bundesregierung einen Baustein für moderne Register der öffentlichen Verwaltung schaffen. Bürgerinnen und Bürger sollen hierdurch entlastet werden, da sie perspektivisch weniger Nachweise gegenüber der Verwaltung erbringen müssen. Nebenbei kann ein registerübergreifendes Identitätsmanagement der Etablierung eines registerbasierten Zensus dienen. Um höchsten Ansprüchen an den Datenschutz zu genügen, sollen verwaltungsbereichsübergreifende Datenübermittlungen, die unter Nutzung der Identifikationsnummer nach diesem Gesetz erfolgen, über Vermittlungsstellen laufen. Diese kontrollieren und protokollieren die Datenübermittlungen zur Bereitstellung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz und sichern so ein hohes Datenschutzniveau. Datenübermittlungen unter unbefugter Nutzung der Identifikationsnummer werden unter Strafe gestellt. Gleichzeitig werden die betreffenden Datenübermittlungen, die unter Nutzung der Identifikationsnummer nach diesem Gesetz erfolgen, transparent gemacht. Hierzu erhält jede Bürgerin und jeder Bürger auf Einwilligungsbasis mit dem Datencockpit ein nutzerfreundliches digitales Werkzeug zur Verfügung. Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf Änderungen der Abgabenordnung sowie weiterer Fachgesetze zur Verarbeitung der Identifikationsnummer zur Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz vor.
Der Bundesrat bittet in seiner Stellungnahme u.a. darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der im Gesetz vorgesehenen Verwendung eines sektorübergreifenden Personenkennzeichens verfassungsrechtliche Gründe entgegenstehen und wie diesen begegnet werden könnte. Der Freistaat Sachsen unterstützt diese Bitte.
Der Bundesrat hat die Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen passieren lassen. Damit kann Deutschland dem Urteil des EuGH nachkommen, der im vergangenen Jahr die bisherige Regelung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) Honorare für nicht vereinbar mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie hielt und eine Anpassung verlangte.
Für die Leistungen, für die bisher die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze galten, soll die HOAI künftig Honorartafeln vorsehen, die zur unverbindlichen Orientierung Honorarspannen für diese Leistungen aufzeigen. Zukünftig können die Honorarsätze von den Vertragsparteien frei ausgehandelt werden. Im Gesetzgebungsverfahren ist der Hinweis der anzustrebenden »Angemessenheit der Bezahlung« ins Gesetz eingefügt wurden.
Der Bundesrat hat zum Entwurf des GWB-Digitalisierungsgesetz Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat die Stellungnahme in Teilen unterstützt.
Der Gesetzentwurf sieht eine Weiterentwicklung der Missbrauchsaufsicht für marktmächtige Digitalunternehmen vor. Ziel ist es, missbräuchlichem Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb besser entgegen zu wirken. Das Bundeskartellamt soll künftig einfacher »einstweilige Maßnahmen« ergreifen können, um den Wettbewerb schon frühzeitig zu schützen. Zugleich wird angestrebt, die Ermittlungsbefugnisse der Kartellbehörden auszuweiten.
Zu Einzelpunkten hat der Bundesrat Änderungs- und Prüfungsbedarf angezeigt. Er weist insbesondere auf die informationelle Selbstbestimmung hin und stellt klar, dass der neue kartellrechtliche Datenzugangsanspruch nur im Rahmen des geltenden Datenschutzrechts und des Rechts zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen stattfinden darf.
Der Bundesrat hat zur Mitteilung der Europäischen Kommission »Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren« Stellung genommen.
In ihrer Mitteilung stellt die Europäische Kommission ihren Plan vor, wonach die Treibhausgasemissionen der EU bis 2030 gegenüber 1990 um mindestens 55 % gesenkt werden sollen. Dieses Ziel für das nächste Jahrzehnt soll auf dem Weg der EU zur Klimaneutralität bis 2050 zu stetigen Fortschritten beitragen. Die neue Zielvorgabe beruht auf einer umfassenden Folgenabschätzung der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen. Wie die Folgenabschätzung zeigt, ist eine solche Vorgehensweise realistisch und machbar.
Darüber hinaus benennt die Kommission die bis Juni 2021 vorzulegenden Legislativvorschläge, mit denen das neue Ziel umgesetzt werden soll. Dies umfasst etwa die Überarbeitung und Ausweitung des EU-Emissionshandelssystems, Anpassung der Lastenteilungsverordnung und des Rahmens für Emissionen aus der Landnutzung, Ausbau der Maßnahmen in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien sowie Verschärfung der CO2-Normen für Straßenfahrzeuge.
Der Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit haben z.T. divergierende Empfehlungen beschlossen. Der Umweltausschuss wies in seiner Empfehlung darauf hin, dass die angestrebten 55 Prozent aus Sicht der Wissenschaft nicht ausreichend seien, um die Ziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen und bat daher die Bundesregierung, eine mindestens 60-prozentige Treibhausgasemissionsreduktion bis 2030 zu prüfen und sich in den weiteren Verhandlungen im Europäischen Rat für ambitionierte Reduktionsziele einzusetzen. Der Freistaat Sachsen hat diese Forderung nicht unterstützt.
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Sachsens die sogenannte »Mantelverordnung« mit Maßgaben beschlossen.
Mit dem als »Mantelverordnung« bezeichneten Verordnungsvorhaben soll erstmals eine bundeseinheitliche rechtsverbindliche Regelung zur Bewertung der Schadlosigkeit des Recyclings von mineralischen Ersatzbaustoffen, ihrer Herstellung aus Bau- und Abbruchabfällen, Schlacken und Aschen sowie deren Einbau in technische Bauwerke und bei Tiefbaumaßnahmen geschaffen werden. Für den Einbau solcher Materialien sollen Anforderungen festgelegt werden, mit denen die Belange des Bodenschutzes und des Grundwasserschutzes gewahrt werden. Durch die Festlegung von Anforderungen an die Verwertung von mineralischen Abfällen soll auch die Akzeptanz für ihre Verwendung verbessert und größere Potentiale des Recyclings erschlossen werden.
Die Bundesbodenschutzverordnung wird erstmals seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 1999 umfassend neu gefasst und aktualisiert. Dabei sollen auch die Anforderungen an die Verwendung von Abfällen in bodenähnlichen Anwendungen im Landschaftsbau und für die Verfüllung von Abgrabungen festgelegt werden.
Der Freistaat Sachsen hat das verordnungstechnisch höchst komplexe Verfahren zwischen Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat aus verschiedenen Perspektiven verfolgt und versucht hierbei eine gründliche Abwägung zwischen den unterschiedlichen Interessen der Betroffenen herbeizuführen.
Der Bundesrat hat sich mit einem Verordnungsvorschlag der Bundesregierung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung befasst. Die Verordnung steht im Zusammenhang mit der Reform der Bundesfernstraßenverwaltung. Zum 1. Januar 2021 wird die Autobahn GmbH des Bundes die Verantwortung für Planung, Bau, Betrieb, Erhaltung, Finanzierung und vermögensmäßige Verwaltung der Autobahnen in Deutschland übernehmen.
Mit der Verordnung sollen dem Bund verkehrsbehördliche Zuständigkeiten für die Bundesautobahnen übertragen werden. Mit dieser Übertragung ist auch ein Personalübergang von den Straßenverkehrsbehörden der Länder auf den Bund verbunden. Der Bund will auf Bundesautobahnen grundsätzlich die Zuständigkeiten von verkehrsrechtlichen Anordnungen sowie die Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren, auf der Bundesautobahn zu halten oder diese zu betreten, übernehmen. Zudem will sich der Bund um Werbung, Ankündigung von Autohöfen und Erlaubnisse von Dreharbeiten an Autobahnen kümmern. Die Länder sollen jedoch weiterhin über Genehmigungen für Großraum- und Schwertransporte und Anordnungen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen entscheiden.
Hiergegen regt sich Widerstand in den Ländern, da eine nur teilweise Übertragung der bisher von den Ländern wahrgenommenen Aufgaben auf den Bund im Kontext der Reform der Bundesfernstraßenverwaltung den Verabredungen zwischen Bund und Ländern zum Übergang der Zuständigkeiten widerspricht.
Entsprechende Änderungsanträge der Länder fanden mit Unterstützung Sachsens eine Mehrheit. Der Bundesrat hat der Verordnung nach Maßgabe zugestimmt.
Darüber hinaus hat sich der in seinen Beratungen nochmals mit den durch die 54. Änderungsverordnung erlassenen Änderungen des Bußgeldkatalogs vom 20. April 2020 (BR-Drucksache 591/19) befasst. Die Änderungen sind derzeit aufgrund eines Formfehlers im Vollzug ausgesetzt.
Das Saarland als Vorsitzland der Verkehrsministerkonferenz hat einen Entschließungsantrag eingebracht, mit welchem nochmals versucht wird, eine Lösung zur Bußgeldkatalog-Verordnung herbeizuführen. Jedoch konnte im Bundesrat keine Einigung zu den Eckpunkten des Entschließungsantrages erzielt werden. Kritisch wurde insbesondere der vorgeschlagene Verzicht auf eine sog. »Warnschussregelung« gesehen. Auch Sachsen hat sich aufgrund unterschiedlicher Meinungen der Koalitionspartner hierzu enthalten. Die Änderungen des Bußgeldkatalogs bleiben somit weiter außer Vollzug gesetzt. Die Länder streben weiterhin eine schnellstmögliche Lösung zur Wiederherstellung der Rechtssicherheit an und werden erneut mit dem Bund verhandeln.