05.06.2020

990. Bundesratssitzung vom 5. Juni 2020

Wichtigste Themen: Verunglimpfung EU-Symbole + Corona-Steuerhilfegesetz + Maklerkosten + Rentenerhöhung + Fernstraßengesetz + Europäischer Klimaschutz + Pauschalreisen

Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:

Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 990. Sitzung des Bundesrates.

Der Bundesrat hat das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafrechtlicher Schutz bei Verunglimpfung der Europäischen Union und ihrer Symbole passieren lassen. Das Gesetz geht auf eine Initiative des Freistaates Sachsen zurück. Der Bundesrat hatte diese am 20. September 2019 beschlossen und dem Deutschen Bundestag zugeleitet.

Nach dem Gesetz wird künftig mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften die Flagge oder die Hymne der Europäischen Union verunglimpft.

Diese bisher bestehende Strafbarkeitslücke wurde am 1. Mai 2019 im sächsischen Plauen sichtbar, als Demonstranten der Partei III. Weg – eine vom Verfassungsschutz als rechtsextremistisch eingestufte Partei – über eine am Boden liegende EU-Flagge marschierten. Die Polizei konnte aufgrund der Strafbarkeitslücke in diesem Fall nicht eingreifen.

Die Bundesregierung stellte in ihrer Stellungnahme zur Initiative des Bundesrates ebenfalls einen Handlungsbedarf fest. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren griff der Deutsche Bundestag die Gesetzesinitiative auf und weitete die Strafbarkeit auf Fälle aus, in denen öffentlich Flaggen ausländischer Staaten zerstört oder beschädigt und dadurch verunglimpft werden. Hintergrund dieser Änderung waren mehrere Demonstrationen in Berlin, bei denen unter anderem Flaggen des Staates Israel demonstrativ verbrannt wurden.

Das Gesetz tritt nun nach seiner Verkündung in Kraft. Es ist damit eine von vier Initiativen der Länder, die in der 19. Legislaturperiode bisher vom Deutschen Bundestag aufgegriffen und tatsächlich umgesetzt wurden.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Sachsens dem Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt.

Das Gesetz enthält folgende wesentliche Maßnahmen:

Die Umsatzsteuersatz wird für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt. Die Abgabe von Getränken ist davon ausgenommen. Im Vergleich zu anderen Wirtschaftszweigen sind gastronomische Betriebe aufgrund der strengen Hygiene- und Abstandsvorschriften besonders schwer und langanhaltend von der Covid-19-Pandemie betroffen. Die abgesenkte Umsatzsteuer soll die Nachfrage stimulieren und so die Konjunktur beleben.

Außerdem wird die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen der Arbeitgeber bis zu 1.500 Euro jetzt im Einkommensteuergesetz normiert, um Rechtssicherheit zu schaffen. Auch Zuschüsse der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld werden künftig bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt.

Weiter wird der Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) für erwerbstätige Angehörige, die Verdienstausfälle aufgrund der behördlichen Schließung von Kindertagesstätten und Schulen haben, von sechs auf zehn Wochen (für Alleinerziehende 20 Wochen) verlängert und auf erwerbstätige Angehörige von Menschen mit Behinderung unabhängig von deren Alter ausgedehnt.

In einer Protokollerklärung hat die Bundesregierung erklärt, dass sie auch weiterhin für die Hälfte der Kosten dieser Maßnahme aufkommen wird. Auf Wunsch der Kommunen wird außerdem die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG auf Grund vordringlicherer Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Kommunen, zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Um die Steuersenkung zum 1. Juli 2020 zu erreichen, wurde das Gesetzgebungsverfahren beschleunigt. Der Bundesrat verzichtete sowohl für seine Stellungnahme zum Regierungsentwurf am 15. Mai 2020 als auch für die abschließende Beratung des Bundestagsbeschlusses am 5. Juni 2020 auf die eigentlich vorgesehenen Beratungsfristen von sechs bzw. drei Wochen.

Nach dem Bundestag haben auch die Länder dem Ergebnis des zügig durchgeführten Vermittlungsverfahrens zum Geologiedatengesetz zugestimmt.

Die Bundesregierung hatte am 20. Mai 2020 das gemeinsame Gremium von Bundestag und Bundesrat angerufen, nachdem der Bundestagsbeschluss am 15. Mai 2020 keine Zustimmung im Bundesrat erhielt und auch keine Mehrheit für die Anrufung des Vermittlungsausschusses zusammenkam.

Das Gesetz enthält die Verpflichtung der Behörden, geologische Daten zu sichern, die unter anderem als Grundlage für die Suche nach einem sicheren Endlager für Atommüll sowie für die Rohstoff- und Energiegewinnung von Bedeutung sind. Die Daten sollen dauerhaft für geologische Aufgaben des Bundes und der Länder verfügbar sein. Dazu regelt der Bundestagsbeschluss die Übermittlung und zeitlich gestaffelte öffentliche Bereitstellung der Daten.

Der Vermittlungsausschuss einigte sich auf Änderungen am Bundestagsbeschluss, um noch deutlicher klarzustellen, dass die Transparenz der entscheidungserheblichen geologischen Daten von großer Wichtigkeit für die Akzeptanz eines künftigen Standortes zur Endlagerung hochradioaktiver Abfälle ist. So sollen nichtstaatliche Bewertungsdaten unter bestimmten Voraussetzungen nach 30 Jahren veröffentlicht werden, wenn sie für das Standortauswahlverfahren entscheidungserheblich sind.

Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Der Bundesrat hat das Gesetz über die Verteilung von Maklerkosten passieren lassen.

Das Gesetz verhindert, dass Maklerkosten, die vom Verkäufer verursacht wurden und vor allem in seinem Interesse angefallen sind, im Kaufvertrag vollständig oder zu einem überwiegenden Anteil dem Käufer auferlegt werden. Die Weitergabe von Maklerkosten soll nicht gänzlich ausgeschlossen werden, da in der Regel auch der Käufer von der Tätigkeit eines Maklers profitiert. Dies soll jedoch nur noch bis zu einer maximalen Obergrenze von 50 Prozent des insgesamt zu zahlenden Maklerlohns möglich sein. Bislang trug in manchen Ländern – insbesondere in den Ballungsgebieten wie Berlin und Hamburg – regelmäßig der Käufer die gesamte Maklerprovision.

Die Änderungen im Maklerrecht zielen darauf ab, durch bundesweit einheitliche, verbindliche Regelungen die Transparenz und Rechtssicherheit bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser zu erhöhen und die Käufer vor der Ausnutzung einer faktischen Zwangslage zu schützen. Die Absenkung der Erwerbsnebenkosten soll außerdem die Bildung von Wohneigentum erleichtern.

Neu ist auch, dass für Maklerverträge über Häuser und Wohnungen künftig die Textform vorgeschrieben ist, um Unklarheiten zu vermeiden.

Der Bundestag hatte das Gesetz am 14. Mai 2020 beschlossen. Nun hat es der Bundesrat abschließend beraten. Nach einer sechsmonatigen Übergangsfrist wird das Gesetz noch Ende dieses Jahres in Kraft treten.

Der Bundesrat hat der Änderung des Bundesfernstraßengesetzes zugestimmt.

Zur Stärkung des Radverkehrs soll der Bund künftig auf Brücken von Autobahnen oder Bundesfernstraßen zusätzliche Radwege bauen dürfen: Bei den Brücken geht es vor allem um solche, die über Flüsse führen. Hierdurch sollen Radwege, die entlang eines Flusses beiderseitig verlaufen, verbunden und Lücken in der Radverkehrsinfrastruktur geschlossen werden.

Im Gesetzgebungsverfahren hat der Deutsche Bundestag darüber hinaus den Mobilfunkausbau an Bundesfernstraßen erleichtert. Außerdem wird die Mautbefreiung für mit LNG, also Erdgas betriebene LKW bis Ende 2023 verlängert. Darüber hinaus werden die Länder durch den Gesetzesbeschluss ermächtigt, Gebührensätze für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel selbst zu regeln.

Nach der Verkündung tritt das Gesetz in Kraft. Teile des Gesetzes treten nach Übergangsfristen in Kraft.

Der Bundesrat hat zu einer Anpassung im Pauschalreiserecht Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat die fachlichen Punkte der Stellungnahme unterstützt.

Die Bundesregierung hatte am 27. Mai 2020 einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen, den der Bundesrat nun fristverkürzt im ersten Durchgang beraten hat:

Die Länder begrüßen die Regelung, welche die Folgen der COVID-19-Pandemie abmildern sollen. Auch Sachsen unterstützt diesen Vorschlag der Bundesregierung, der einen angemessenen Ausgleich zwischen Reiseveranstaltern und Reisenden ermöglicht.

Danach sollen die von der Pandemie besonders betroffenen Reiseveranstalter die Möglichkeit erhalten, den Reisenden statt der sofortigen Rückerstattung des Reisepreises einen Reisegutschein im Wert der erhaltenen Vorauszahlungen anzubieten. Dieser Gutschein wird gegen eine etwaige Insolvenz des Reiseveranstalters von staatlicher Stelle abgesichert, damit die Gutscheine im Fall einer Insolvenz des Reiseveranstalters werthaltig bleiben und somit auch in wirtschaftlicher Hinsicht attraktiv sind.

Der Gutschein kann nach Ende der derzeitigen Reisebeschränkungen bei dem Reiseveranstalter eingelöst werden. Die Reisenden sind jedoch nicht verpflichtet, die Gutscheine anzunehmen. Entscheiden sie sich dagegen, haben sie unverändert einen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Vorauszahlungen. Wird der Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst, sind die Vorauszahlungen unverzüglich zu erstatten.

Der Bundesrat soll sich nach weiteren Beratungen im Bundestag bereits am 3. Juli 2020 abschließend mit dem Anliegen befassen, damit die beabsichtigten Erleichterungen für die Reiseanbieter im Hinblick auf die bevorstehende Urlaubssaison in Kraft treten können.

Der Bundesrat hat zum Vorschlag einer Verordnung zum Europäischen Klimagesetz Stellung genommen.

Die EU sowie ihre Mitgliedstaaten haben sich im Pariser Klimaabkommen auf das Langfristziel einer Begrenzung der Erderwärmung deutlich unter 2 Grad bzw. 1,5 Grad verpflichtet. Um dies zu erreichen, hat sich der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 12. Dezember 2019 politisch darauf verständigt, die Treibhausgas-Emissionen der EU im Einklang mit den Einschätzungen des IPCC bis 2050 auf »netto null« zu reduzieren. Der vorliegende Verordnungsvorschlag für ein Europäisches Klimagesetz verankert dieses Ziel verbindlich im europäischen Recht. Darüber hinaus beinhaltet er ein Verfahren für die Festlegung und Überprüfung eines Zielpfads ab dem Jahr 2030 bis zum Jahr 2050. Die Kommission wird ermächtigt, einen Zielpfad für die EU-27 bis 2050 per delegiertem Rechtsakt festzulegen und regelmäßig zu überprüfen. Für die Dekade bis 2030 soll die Kommission das bestehende Reduktionsziel 2030 daraufhin überprüfen, ob es im Lichte der angestrebten Klimaneutralität bis 2050 noch zielführend ist. Bei unzureichender Gesamtreduktion soll die Kommission zusätzliche Maßnahmen auf EU-Ebene vorschlagen. Nationale Ziele, Minderungspfade oder Maßnahmen für die Mitgliedstaaten werden im Klimagesetz nicht festgelegt.

Der Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit haben z.T. divergierende Empfehlungen beschlossen. Im Ergebnis bekräftigt der Bundesrat die Ergebnisse der Klimakonferenz von Paris und die Verpflichtung die Erderwärmung zu begrenzen. Er unterstützt insoweit die Anstrengungen der Europäischen Kommission. Eine zentrale Bitte des Umweltausschusses, sich in den europäischen Verhandlungen für ein noch höheres Ambitionsniveau bei den Reduktionszielen einzusetzen, fand bei der Mehrheit der Länder keine Unterstützung.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen des Freistaates Sachsen der Rentenwertbestimmungsverordnung 2020 zugestimmt. Das Bundeskabinett hatte sie am 22. April 2020 beschlossen. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

Damit werden zum 1. Juli 2020 die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Ostdeutschland um 4,20 Prozent und im Westen um 3,45 Prozent erhöht. Der aktuelle Rentenwert beträgt dann 34,19 Euro im Westen und im Osten 33,23 Euro, womit die »Ostrenten« 97,2 Prozent des Westniveaus erreichen.

Das Sicherungsniveau vor Steuern, auch als Rentenniveau bezeichnet, ist der Verhältniswert aus der verfügbaren Standardrente und dem verfügbaren Durchschnittsentgelt des jeweils betreffenden Kalenderjahres. Dieses Sicherungsniveau wird nach der Rentenanpassung bei 48,21 Prozent liegen.

Möglich ist das Rentenplus nach Angaben der Bundesregierung durch die gute Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt und steigende Löhne der letzten Jahre: Im Westen stiegen die Löhne 2019 im Vergleich zum Vorjahr um 3,28 Prozent. Im Osten waren es 3,83 Prozent.

Mit der Rentenanpassung werden auch wieder die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und die Renten in der Alterssicherung der Landwirte erhöht.

zurück zum Seitenanfang