14.02.2020

985. Bundesratssitzung vom 14. Februar 2020

Wichtigste Themen: Wolf + Cybergrooming + Planungsbeschleunigung + Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz + Regionalisierungsmittel + Führungszeugnis Kindesmissbrauch + Ganztagsbetreuung + THW-Gesetz + Persönlichkeitsrechte + Wohngeld + Änderungen der StVO + Kennzeichnung Windkraftanlagen

Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:

Hier finden das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 985. Sitzung des Bundesrates.

Der Bundesrat hat sich im zweiten Durchgang mit einer Gesetzesänderung befasst, die auf einen umfassenden Schutz vor sexuellem Kindesmissbrauch im digitalen Raum abzielt.

Gemeinsam mit der Mehrheit der Länder hat der Freistaat entschieden, dem gezielten Ansprechen von Kindern im Internet zur Anbahnung sexueller Kontakte (sogenanntes »Cybergrooming«) entschlossen entgegenzutreten. Nach der Änderung des Gesetzes wird zukünftig auch bestraft, wer irrig annimmt, auf ein Kind einzuwirken, tatsächlich aber mit einem Erwachsenen (zum Beispiel Eltern, Polizeibeamte) kommuniziert.

Außerdem sollen Ermittler nunmehr selbst computergeneriertes Material in eingeschränkt zugänglichen Netzwerken, Foren und Chats hochladen können, um leichter Zugang zu solchen Räumen zu erhalten. Die vollwertige Mitgliedschaft auf den betreffenden Plattformen ist nicht selten mit der Bedingung verknüpft, dass die Teilnehmer ihrerseits Beiträge einstellen. Bei dem von den Ermittlern eingesetzten Material handelt es sich nicht um echte Darstellungen. Diese konkrete Änderung geht auf einen erfolgreichen Antrag der Länder im Bundesrat zurück, den der Freistaat Sachsen unterstützt hatte.

Hintergrund des Handlungsbedarfs ist die vermehrte Nutzung von digitalen Diensten durch Kinder und Jugendliche. Hierdurch besteht zunehmend die Gefahr, dass diese Opfer von Cybergrooming werden. Das Gesetz tritt nunmehr am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat Änderungen am Bundesnaturschutzgesetz im zweiten Durchgang passieren lassen. Damit hat er den Weg zum Inkrafttreten des Gesetzes freigemacht. Der Freistaat Sachsen hatte sich in der Vergangenheit im Bundesrat mehrfach für eine rechtssichere Ausgestaltung des Umgangs mit dem Wolf stark gemacht.

Das Gesetz verfolgt das Ziel, die positive Bestandsentwicklung des Wolfes nicht zu gefährden und gleichzeitig die Auswirkungen auf die Weidetierhaltung möglichst zu begrenzen. Mit den vorgesehenen Änderungen im Bundesnaturschutzgesetz wird der Abschuss von Wölfen in bestimmten Fällen klarer geregelt und damit auch rechtssicher möglich. So wird die Entnahme einzelner Tiere künftig auch zur Abwehr von drohenden »ernsten Schäden« zulässig sein. Damit schützen die Regelungen auch Hobbytierhalter. Bislang forderte das Gesetz einen »erheblichen Schaden«. Darüber hinaus soll der Abschuss eines Tieres auch dann rechtssicher möglich sein, wenn nicht klar ist, welcher Wolf genau Herdentiere angegriffen hat. Solange die Nutztierrisse nicht aufhören, dürfen im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang weitere Rudeltiere getötet werden. Mischlinge aus Wolf und Hund, sogenannte Hybride, sollen ebenfalls geschossen werden können. Alle Abschüsse müssen von den jeweiligen Landesbehörden einzeln genehmigt werden.

Durch das Gesetz werden auch das Füttern und Anlocken wildlebender Wölfe ausdrücklich verboten. Dies soll verhindern, dass sich Wölfe zu sehr an den Menschen gewöhnen.

Eine Entschließung des Bundesrates, in der erhebliche Bedenken bei der Entnahmeregelung hinsichtlich europarechtlicher Konformität geäußert werden, wurde durch den Freistaat nicht unterstützt. Im ersten Durchgang hatte der Freistaat eine Entschließung unterstützt, die die Einführung einer Weidetierprämie fordert. Hierüber könnte die zusätzliche Belastung, die Weidetierhaltern durch den notwendigen Herdenschutz vor Angriffen durch Wölfe entsteht, kompensiert werden.

Der Bundesrat hat zwei Gesetze passieren lassen, mit deren Hilfe Investitionen im Verkehrsbereich schneller geplant und umgesetzt werden können.

Angesichts der in Deutschland bestehenden großen Anzahl dringlicher Infrastrukturvorhaben ist eine Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren unerlässlich. Insbesondere dann, wenn die Voraussetzungen geschaffen werden sollen, dass die Menschen verstärkt auf den Schienenverkehr und den ÖPNV umsteigen. Nur wenn die notwendigen Angebote dafür geschaffen werden, lassen sich die Ziele des Klimapakets 2030 auch erreichen.

Deshalb sieht das Maßnahmenvorbereitungsgesetz vor, dass Genehmigungen für bestimmte Verkehrsprojekte künftig per Gesetz erteilt werden können. Zunächst sollen 14 konkret benannte Schienenbau- und Wasserstraßenbauprojekte so realisiert werden. Dazu gehört unter anderem die Elektrifizierung der für Sachsen wichtigen Eisenbahnstrecke von Leipzig nach Chemnitz Das Gesetz bietet zudem die Grundlage für spätere Maßnahmengesetze, die dann an die Stelle von behördlichen Planfeststellungsbeschlüssen treten können. Es trifft Festlegungen hinsichtlich Zuständigkeiten und Verfahren, die insbesondere die Bürgerbeteiligung und die Umweltprüfung betreffen. Dies hat auch Auswirkungen auf den Rechtsschutz. Bei Maßnahmengesetzen ist der verwaltungsgerichtliche Rechtsweg ausgeschlossen.

Das Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich sieht vor, dass es nicht mehr zwingend ein aufwendiges Planungsverfahren für Ersatzneubauten bei Straßen und Schienen geben muss. Bei Kreuzungen von Bahnschienen mit einer kommunalen Straße werden außerdem die Kommunen entlastet. Bislang tragen sie mit Bund und Bahn jeweils ein Drittel der Kosten. Künftig wird der Bund die Hälfte, die Bahn ein Drittel und das Land, in dem die Kreuzung liegt, ein Sechstel der Kosten tragen.
Bei der Beseitigung dieser Kreuzungen durch eine Unter- oder Überführung entlastet die neue Regelung die Kommunen vollständig. Dringende Projekte sollen so zügiger umgesetzt werden, da keine Finanzknappheit der Kommunen mehr im Weg steht.

Einen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses zum Maßnahmenvorbereitungsgesetz hat der Freistaat Sachsen nicht unterstützt.

Der Bundesrat hat die Änderungen des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes mit Unterstützung Sachsens passieren lassen.

Durch die Änderungen werden die Bundeshilfen für den öffentlichen Personennahverkehr in den kommenden Jahren deutlich aufgestockt: von derzeit 332 Millionen Euro auf etwa 665 Millionen Euro im Jahr 2020 und auf eine Milliarde Euro ab 2021. Eine weitere Erhöhung auf zwei Milliarden EUR ist für 2025 vorgesehen. Ab 2026 steigt dieser Betrag erneut um 1,8 Prozent jährlich. Die Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes ist Teil des Klimapakets der Bundesregierung. Damit soll eine klimafreundliche Verkehrswende ermöglicht werden.

Anders als bisher dürfen diese Gelder auch in die Grunderneuerung fließen. Die Kommunen können sie künftig beispielsweise auch nutzen, um U-Bahnhöfe, Tunnel und Treppenaufgänge zu erneuern.

Weitere Neuerungen: Der Fördersatz des Bundes wird von 60 auf 75 Prozent erhöht und das erforderliche Volumen für die Förderfähigkeit von Projekten abgesenkt. So können auch kleinere Vorhaben gefördert und die Mittel breiter eingesetzt werden.

Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zum Gesetz unter anderem eine erleichterte Förderung von modernen Umsteigeanlagen wie etwa Bike & Ride Systemen gefordert. Darüber hinaus hatte er erweiterte Fördertatbestände angemahnt, die insbesondere dem Busverkehr zu Gute kommen sollten, sowie eine Unterstützung bei der Beschaffung emissionsarmer Fahrzeuge. Bedauerlicherweise wurden diese Änderungsvorschläge vom Bundestag nicht aufgenommen.

Der Bundesrat hat einer Änderung des Regionalisierungsgesetzes mit den Stimmen Sachsens zugestimmt.

Im Rahmen des Klimapaketes werden nach dem Gesetz die Regionalisierungsmittel in den Jahren 2020 bis 2023 erhöht und im Sinne der Planungssicherheit für die Länder dynamisiert. Durch diese zusätzlich zur Verfügung gestellten Mittel haben die Länder die Möglichkeit, mehr öffentlichen Personennahverkehr zu bestellen, ihn attraktiver zu gestalten und dadurch die Fahrgastzahlen zu erhöhen.

Laut Gesetzesbeschluss stehen den Ländern im laufenden Jahr 150 Millionen Euro mehr zur Verfügung. Im Jahr 2021 erfolgt eine erneute Aufstockung um 150 Millionen Euro. Zuzüglich einer Dynamisierung von 1,8 Prozent beläuft sich die Unterstützung dann auf 308 Millionen. Bis 2031 erhöhen sich die Regionalisierungsmittel insgesamt um circa 5,2 Milliarden Euro.
Sachsen erhält 2020 gut 10 Mio. € zusätzlich; dieser Wert erhöht sich bis 2024 stufenweise auf 29,4 Mio. € und steigt dann bis 2031 auf knapp 31 Mio. € an.

Den Ländern war es wichtig, dass die Erhöhung der Regionalisierungsmittel in vollem Umfang zur Erreichung der Klimaschutzziele zur Verfügung stehen. Durch eine Koppelung der der zu zahlenden Trassenpreise an die Höhe der Regionalisierungsmittel sehen die Länder die Gefahr, dass ein Großteil der Erhöhung der Regionalisierungsmittel durch die gleichzeitige Erhöhung der Trassen- und Stationsentgelte aufgezehrt wird. Die Mittel flössen dadurch mittelbar an den Bund zurück und stünden somit den Ländern nicht mehr zur Erreichung der Klimaschutzziele zur Verfügung. Der Bund hat in einer Protokollerklärung eine unverzügliche Lösung dieses Problem angekündigt. So konnte der Freistaat Sachsen dem Gesetz zustimmen.

Der Bundesrat hat mit der Unterstützung Sachsens einen Länderantrag zur zeitlich unbegrenzten Aufnahme von Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in das erweiterte Führungszeugnis beschlossen.

Das erweiterte Führungszeugnis enthält über die Angaben im einfachen Führungszeugnis hinausgehende Angaben. Ein erweitertes Führungszeugnis wird insbesondere einer Person erteilt, die aus beruflichen Gründen Kontakt zu Minderjährigen hat.  Bislang werden die Taten je nach Strafhöhe aufgenommen und danach wieder getilgt Die Fristlänge für die Aufnahme und Tilgung bemisst sich dabei grundsätzlich nach der verhängten Strafe.

Öffentliche Träger der Jugendhilfe für Aufgaben im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe dürfen keine Personen beschäftigen oder vermitteln, die wegen bestimmter Straftaten zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen rechtskräftig verurteilt wurden. Von den Vorstrafen erfahren die Institutionen durch Einblick in das erweiterte Führungszeugnis. Da die Eintragungen jedoch nach Ablauf einer entsprechenden Frist aus dem erweiterten Führungszeugnis gelöscht werden, erlangen die Institutionen nach Löschung keine Kenntnis mehr von den Vorstrafen. Dies hat zur Folge, dass wegen Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern vorbestrafte Personen bereits wenige Jahre nach der Verurteilung wieder im Bereich einer beruflichen oder ehrenamtlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen nachgehen können.

Ziel des Gesetzes ist daher die zeitlich unbegrenzte Aufnahme von Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in das erweiterte Führungszeugnis. Dabei ist auch dem Anliegen eines Verurteilten an einer Resozialisierung Rechnung zu tragen. Sachsen hat deshalb einen einschränkenden Länderantrag aus Nordrhein-Westfalen unterstützt, wonach keine zeitlich unbegrenzte Aufnahme bei rein passiven Konsums von Missbrauchsabbildungen sowie wegen des Umgangs mit kinderpornografischem Material durch Jugendliche und Heranwachsende erfolgt.

Nunmehr liegt es am Bundesgesetzgeber, sich der Thematik anzunehmen.

Der Bundesrat hat zum Ganztagsfinanzierungsgesetz mit den Stimmen Sachsens Stellung genommen.

Im Koalitionsvertrag des Bundes für diese Wahlperiode ist vereinbart, dass bis 2025 ein Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter eingeführt wird. Dazu sollen über ein Sondervermögen des Bundes Finanzhilfen in Höhe von zwei Milliarden Euro für Investitionen der Länder und Gemeinden in ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote zur Verfügung gestellt werden. Ziel ist es, den Ausbau verlässlicher und bedarfsgerechter Ganztagsangebote zu fördern.

In einem ersten Schritt soll mit dem jetzt vorliegenden Gesetz ein Sondervermögen des Bundes errichtet werden. Das Sondervermögen dient der Gewährung von Finanzhilfen. Hierfür sind in den Jahren 2020 und 2021 jeweils eine Milliarde Euro vorgesehen. Inzwischen hat aber eine von Bund und Länder gemeinsam in Auftrag gegebene Studie des Deutschen Jugendinstituts (DJI) einen wesentlich höheren Finanzbedarf errechnet: So schätzt das DJI die Investitionskosten für die zusätzlich benötigten Plätze auf bundesweit bis zu 7,5 Milliarden Euro, hinzu kommen ab dem Jahr 2025 Betriebskosten in Höhe von etwa 4,5 Milliarden Euro. Die Länder fordern in ihrer Stellungnahme die Bundesregierung auf, eine entsprechende Finanzierungsregelung für die tatsächlich zu erwartenden Investitions- und Betriebskosten zu treffen und insbesondere der laufenden Kostenbelastung der Kommunen Rechnung zu tragen. Der Freistaat Sachsen hat diese Forderungen unterstützt.

Darüber hinaus hat der Bundesrat unter TOP 26 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes beraten. Da der Gesetzentwurf von den Ländern gewünschte Fristverlängerungen für die Bewilligung von Bundesmitteln von Investitionen im Bereich der Kindestagesbetreuung enthält, hat der Bundesrat keine Einwände gegen diesen Gesetzentwurf erhoben.

Der Bundesrat hat sich heute erstmals mit dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf zur Änderung des THW-Gesetzes befasst und eine Stellungnahme beschlossen.

Beim THW sind rund 80.000 Helferinnen und Helfer tätig. Ziel des Gesetzentwurfes ist es, zum einen die Attraktivität dieses besonderen Ehrenamts durch rechtliche Verbesserungen zu stärken. So sollen bspw. die Freistellungsregelungen im THW-Gesetz verbessert werden. Zum anderen wird mit dem Gesetzentwurf das Ziel verfolgt, das Leistungsspektrums des THW an die neuen Herausforderungen im Zivil- und Katastrophenschutz anzupassen. Diese ergeben sich u.a. aus internationalem Terrorismus, hybriden Bedrohungen und der Verletzlichkeit kritischer Infrastrukturen. Angestrebt wird damit auch, die Einsatzfähigkeit und mittelbar auch die Einsatzhäufigkeit zu steigern.

Das THW wird nur auf Anforderung tätig. Die Hilfeleistungen des THW beschränken sich derzeit insbesondere auf Ereignisse, in denen typische Sonderfähigkeiten des THW (z.B. Bergung von Lastkraftwagen/Bussen mittels Krans) benötigt werden. Die Technische Hilfe in der alltäglichen Gefahrenabwehr (Bergung und Rettung) wird in erster Linie auf kommunaler Ebene in der Regel über die zuständige Leitstelle disponiert und durch die Feuerwehren geleistet. Ein Grund hierfür ist, dass die anfordernde Kommune die Kosten für den THW-Einsatz i.d.R. selbst tragen muss. Um eine Erhöhung der Einsatzhäufigkeit des THW zu erreichen, hat sich Sachsen im Bundesrat für eine Kostenverzichtsregelung stark gemacht. Es wird vorgeschlagen, dass das THW aus Gründen des öffentlichen Interesses und sonstigen Gründen der »Billigkeit« auf eine Kostenerstattung verzichtet, sofern die Kostenerstattung zu Lasten der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle (i.d.R. die Kommunen) gehen würde.

Der Bundesrat ist dem Vorschlag Sachsens mit breiter Mehrheit gefolgt.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen des Freistaates Sachsen Stellung zum Gesetzentwurf zur Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen genommen.

Mit dem Gesetz sollen zwei Strafbarkeitslücken geschlossen werden, auf die der Bundesrat in der Vergangenheit hingewiesen hatte.

Vermehrt behindern sogenannte Gaffer nach Unfällen Rettungsdienste, indem sie unter Missachtung von Persönlichkeitsrechte Aufnahmen anfertigen. Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, die unbefugte Herstellung und Verbreitung solcher Bildaufnahmen auch von verstorbenen Personen unter Strafe zu stellen. Bislang galten Aufnahmen lediglich von lebenden Personen als strafbar. Dieses von der Bundesregierung aufgegriffene Anliegen geht ursprünglich auf einen erfolgreichen Länderantrag im Bundesrat zurück, den Sachsen unterstützt hatte.

Zudem soll die Fertigung und Verbreitung heimlicher Bildaufnahmen des Intimbereichs anderer Personen im öffentlichen Raum (sog. Upskirting oder Downblousing) unter Strafe gestellt werden. Hier werden derzeit nur Personen geschützt, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum, wie etwa in einer Umkleidekabine, befinden. Auch dieses Anliegen geht auf einen Mehrländerantrag des Bundesrats zurück, der von Sachsen unterstützt wurde. Die Länder sprechen sich in einer Stellungnahme dafür aus, im weiteren Verfahren zu prüfen, ob für die Strafbarkeit eine Absicht (und nicht nur Vorsatz) erforderlich ist. Mit bedingtem Vorsatz könnten sonst auch Aufnahmen strafwürdig werden, die ohne Absicht gefertigt werden. Wenn bspw. ungewollt, ungeschickt oder von einem ungünstigen Standpunkt die besagten Körperpartien mitfotografiert werden.

Nach der Gegenäußerung der Bundesregierung sollen die weiteren Lesungen im Bundestag im März und Mai dieses Jahres erfolgen. Der Bundesrat könnte sich dann im Juni abschließend mit dem Gesetz befassen.

Der Bundesrat hat sich erstmals mit dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung befasst und eine Stellungnahme beschlossen.

Der Gesetzentwurf sieht vor, mit dem Einstieg in die CO2-Bepreisung für die Sektoren Verkehr und Wärme ab dem 1. Januar 2021 eine nach der Haushaltsgröße gestaffelte CO2-Komponente im Wohngeld einzuführen. Damit sollen Wohngeldempfängerinnen und -empfänger gezielt bei den Heizkosten entlastet und das Entstehen sozialer Härten im Kontext der CO2-Bepreisung vermieden werden. Die CO2-Komponente soll, in die bei der Wohngeldberechnung zu berücksichtigende Miete oder Belastung einbezogen werden und so zu einem höheren Wohngeld führen.

Zu diesem Zweck werden die Mittel für das Wohngeld, die von Bund und Ländern jeweils zur Hälfte getragen werden, aufgestockt. Ab 2021 stehen hierfür jährlich 120 Millionen Euro zusätzlich zur Verfügung.

Die Einführung der CO2-Komponente im Wohngeld soll im Jahr 2021 für einen Zwei-Personenhaushalt voraussichtlich zu einer durchschnittlichen Erhöhung des Wohngeldes um rund 12 Euro pro Monat führen. Im Durchschnitt aller Wohngeldhaushalte führt die CO2-Komponente im Jahr 2021 voraussichtlich zu einem um rund 15 Euro höheren Wohngeld pro Monat.

Mit seiner Stellungnahme fordert der Bundesrat, neben redaktionellen Klarstellungen, das Wohngeld auch bei zukünftigen Anhebungen der CO2-Bepreisung angemessen anzupassen. Zu letzterem hat Sachsen sich enthalten, da aus Sicht des Freistaates Sachsen zunächst die Wirkung der CO2-Bepreisung auf die Heizkosten, wie auch im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehen, ermittelt und evaluiert werden sollte.

Der Bundesrat hat umfangreichen Änderungen der Straßenverkehrsordnung zugestimmt.

Damit soll klimafreundliche und moderne Mobilität gefördert werden. Insbesondere das Radfahren soll sicherer werden. Danach wird ein Mindestabstand beim Überholen durch Kraftfahrzeuge auf 1,5 Meter innerorts und 2 Meter außer Orts festgeschrieben. Auch müssen Kraftfahrzeuge ab 3,5 Tonnen beim Rechtsabbiegen ihre Geschwindigkeit auf Schrittgeschwindigkeit reduzieren. Auf Schutzstreifen für den Radverkehr soll ein generelles Halteverbot gelten. Künftig sind eigene Fahrradzonen und Grünpfeile ausschließlich für Radfahrerinnen und Radfahrer möglich.

Flankierend wird der Bußgeldkatalog angepasst. Teurer werden insbesondere die Geldbußen für unzulässiges Halten in zweiter Reihe und auf Schutzstreifen für den Radverkehr; ebenso das Parken auf Geh- und Radwegen. Künftig können bis zu 100 Euro Strafe anfallen. Auch das Carsharinggesetzes wird durch die Verordnung umgesetzt. Die Änderungen ermöglichen in erster Linie die Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen.

Ein Antrag auf Einführung eines allgemeinen Tempolimits wurde durch den Freistaat nicht unterstützt und fand unter den Ländern keine Mehrheit.

Der Bundesrat hat Änderungen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen mit Maßgaben beschlossen.

Wichtigster Punkt der Vorschrift ist die Umsetzung der mit dem Energiesammelgesetz Ende 2018 eingeführten bedarfsgerechten bzw. bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung (BNK).
Ziel ist es, die nächtlichen Emissionen durch blinkende Warnlichter an Windenergieanlagen weitestgehend zu minimieren.

Windenergieanlagen müssen ab einer Gesamthöhe von 100 Metern gekennzeichnet werden – in Sonderfällen, wie in der Nähe von Flughäfen oder Hubschrauberlandeplätzen auch bei einer Höhe unter 100 Metern. Moderne leistungsfähige Anlagen überschreiten heute mit ihren Gesamtbauhöhen regelmäßig die 100 Meter-Marke. Sie werden daher mit einer entsprechenden Kennzeichnung an Gondel, Turm und Rotorblättern versehen. Damit sind sie im Landschaftsbild zunehmend sichtbar. Wissenschaftliche Studien haben gezeigt, dass sich die von der Befeuerung ausgehenden Lichtemissionen nachteilig auf die Akzeptanz von Windenergieanlagen auswirken.

Mit Transponder und Radartechnologie wird die Befeuerung nun nur noch nach Bedarf angeschaltet, nämlich dann, wenn sich auch tatsächlich ein Flugzeug dem Windpark nähert.

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