984. Bundesratssitzung vom 20. Dezember 2019
Wichtigste Themen: Klimapaket + Haushalt + AAÜG + Masernimpfpflicht + Meisterpflicht + Betriebsrenten + PTA-Reform + Planungsbeschleunigung + Maßnahmengesetze + Regionalisierungsmittel + GVFG + Gebäudeenergiegesetz + Waffenrecht + ELER + Führerschein Leichtkrafträder
Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:
Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 984. Sitzung des Bundesrates.
Der Bundesrat hat beschlossen, zu dem Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020) den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Damit kann das Gesetz wie geplant in Kraft treten.
Im Ergebnis der parlamentarischen Beratung weist der Bundeshaushalt 2020 folgende Eckwerte auf:
Gesamtübersicht | Reg. E | Veränderung | HH 2020 neu |
---|---|---|---|
in Mio. € | |||
Haushaltsvolumen | 360.338 | 1.662 | 362.000 |
Einnahmen | 360.338 | 1.662 | 362.000 |
dav. Steuereinnahmen | 327.809 | ‐2.851 | 324.958 |
dav. Sonst. Einnahmen | 32.529 | 4.513 | 37.042 |
Investitionen | 41.664 | 1.243 | 42.907 |
Nettokreditaufnahmen | 0 | 0 | 0 |
Gegenüber dem Regierungsentwurf vom Juli 2019 wurde folgende für Sachsen besonders bedeutsame Veränderungen vorgenommen:
- Für das Sofortprogramm Kohle werden in den Ressorteinzelplänen rd. 63,6 Mio. € zur Verfügung gestellt. Außerdem wurde der Ansatz »Maßnahmen regionaler Strukturpolitik / Strukturwandel Kohlepolitik« auf insgesamt 1 Mrd. € angehoben, für die Folgejahre wurden zusätzlich Verpflichtungsermächtigungen (VE) in Höhe von einer weiteren Milliarde ausgebracht.
- Für Sachsen stehen aus dem Titel »Zuschüsse für investive Kulturmaßnahmen bei Einrichtungen im Inland« 18 Millionen € für die Sanierung und den Ausbau des Jagdschlosses in Grillenburg (davon 17,7 Mio. € VE) sowie 2,7 Millionen € (davon 2,7 Mio. € VE) für die Sanierung der Burg Hohnstein zur Verfügung.
- Der Ansatz für die »Leuchttürme Ost« (Titel »Kulturelle Einrichtungen und Aufgaben im Inland«) wird um 2,942 Mio. € auf insgesamt 3,192 Mio. € angehoben. Für die Staatlichen Kunstsammlungen Dresden sind davon bis zu 2 Mio. € (VE bis zu 6 Mio. €) für das Projekt zu den ethnographischen Sammlungen und für das Deutsche Hygienemuseum bis zu 500 T€ vorgesehen.
- Der Zuschuss des Bundes an die »Stiftung für das sorbische Volk« wird um 90 T€ auf insgesamt 9,405 Mio. € angehoben. Die Mittelerhöhung dient der Teilnahme der Stiftung an der Fußballweltmeisterschaft EUROPEADA 2020 in Klagenfurt.
- Außerdem werden zusätzlich 75 T€ (ges. 453 T€) zur Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung der Anwendung der sorbischen Sprache in den digitalen Medien zur Verfügung gestellt.
- Bei den Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Städtebauvorhaben werden zur Realisierung des innovativen Modellvorhabens »Haushebungen im Überschwemmungsgebiet des Elbe-Dorfes Brockwitz« 500 T€ sowie 9,5 Mio. € VE zur Verfügung gestellt.
- Zur Umsetzung der LEIPZIG CHARTA in der nationalen Stadtentwicklungspolitik werden 100 T€ für 2020 und 1,85 Mio. € VE zusätzlich zur Verfügung gestellt. Für zugehörige Pilotprojekte werden 100 T€ sowie 450 T€ VE zusätzlich ausgebracht.
- Zur Finanzierung von Maßnahmen zu Schutz vor Schäden durch den Wolf werden im Rahmen der GAK zusätzlich 1,05 Mio. € zur Verfügung gestellt.
In einer Protokollerklärung haben ostdeutschen Länder erneut an die Zusage des Bundes erinnert, schrittweise einen höheren Anteil der Erstattungen an die Deutsche Rentenversicherung nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) zu übernehmen. Sie fordern die Bundesregierung auf – wie ursprünglich angekündigt – eine erste signifikante Erhöhung des Bundesanteils im Jahr 2020 umzusetzen und die entsprechende Änderung des AAÜG einzuleiten. Im Jahr 2022 werden die Erstattungen der ostdeutschen Länder nach dem AAÜG insgesamt ein Niveau von voraussichtlich rund 3,1 Mrd. Euro erreichen. Diese Zahlungen, die nur von den Ostländern geleistet werden, sind für diese Länder mit ausgeprägter Struktur- und Finanzschwäche eine erhebliche Last, die den weiteren ostdeutschen Aufholprozess und die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in Ost- und Westdeutschland erschwert.
Der Bundesrat hat das Ergebnis des Vermittlungsausschusses zum Klimapaket ohne die Stimmen Sachsen beschlossen. Zuvor hatte der Bundestag der Einigung zugestimmt.
Im Einzelnen umfasst die Einigung folgende Elemente:
Die Möglichkeit eines gesonderten Hebesatzsrechts bei der Grundsteuer für Standortkommunen von Windkraftanlagen wird aus dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht herausgenommen. Ein Gesetzentwurf zur Beteiligung der Bürger und Kommunen an den Erträgen einer Windkraftanlage auf ihrer Gemarkung soll im 1. Quartal 2020 erarbeitet werden. Bei der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung werden die Kosten für Energieberater zu 50 % förderfähig.
Die Ausgestaltung der Entfernungspauschale einschließlich der Mobilitätsprämie bleibt unverändert. Zusätzlich wird vorgeschlagen, für Fernpendler ab dem 01.01.2024 befristet bis zum 31.12.2026 die Entfernungspauschale von 5 ct. auf 8 ct. pro km ab dem 21. Entfernungskilometer zu erhöhen, entsprechendes soll für die Mobilitätsprämie gelten. Zur Teilung der Lasten des Klimaschutzprogramms 2030 und insbesondere des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht erhalten die Länder vom Bund für die Jahre 2021 bis 2024 gleiche Umsatzsteuerfestbeträge in einem Gesamtvolumen von 1,5 Mrd. Euro. Der Bund sichert den Ländern mit Blick auf die Einnahmen und Ausgaben von Bund und Ländern eine rechtzeitige gemeinsame Evaluation zu, ob und inwieweit eine weitere Kompensation der Länder ab 2025 erforderlich ist. Zusätzlich wird ab dem Jahr 2024 bis einschließlich 2026 darüber hinaus der Länderanteil an den zusätzlichen Steuerausfällen aus der weiteren Erhöhung der Pendlerpauschale über Umsatzsteuerfestbeträge in Höhe von 188 Mio. Euro p. a. ausgeglichen.
Die Bundesregierung wird bis zum Frühjahr 2020 einen Gesetzentwurf zur Änderung des BEHG einbringen, in dem die Preise für Emissionszertifikate für den Zeitraum 2021 bis 2025 wie folgt festgelegt werden:
- im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021: 25 Euro,
- im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022: 30 Euro,
- im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023: 35 Euro,
- im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024: 45 Euro,
- im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025: 55 Euro.
Für das Jahr 2026 wird ein Preiskorridor mit einem Mindestpreis von 55 Euro pro Emissionszertifikat und einem Höchstpreis von 65 Euro pro Emissionszertifikat festgelegt. Zusätzliche Einnahmen werden vollständig zur Senkung der EEG-Umlage und ab dem 01.01.2024 auch zur Anhebung der zusätzlichen Entfernungspauschale für Fernpendler verwendet.
Der Freistaat Sachsen sieht in dem Kompromiss keine ausgewogene Lastenverteilung für die Bevölkerung insbesondere im ländlichen Raum. Aus diesem Grund hat der Freistaat dem Kompromiss nicht zugestimmt.
Der Bundesrat hat das Gesetz zum Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention mit Unterstützung des Freistaates Sachsen passieren lassen. Das Gesetz kann so wie geplant am 01. März 2020 in Kraft treten.
Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten beide, von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen. Auch bei der Betreuung durch eine Tagesmutter muss ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen. Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher, Lehrer, Tagepflegepersonen und medizinisches Personal (soweit diese Personen nach 1970 geboren sind). Auch Asylbewerber und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft nachweisen. Um die Impfpflicht lückenlos umzusetzen, sieht der Entwurf vor, dass künftig alle Ärzte (ausgenommen Zahnärzte) Schutzimpfungen durchführen dürfen. Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, droht nach dem Gesetzentwurf ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro. Das Bußgeld kann auch gegen Kindertagesstätten verhängt werden, die nicht geimpfte Kinder zulassen. Nicht geimpftes Personal in Gemeinschaftseinrichtungen oder Bewohner solcher Einrichtungen müssen ebenfalls mit Bußgeldern rechnen.
Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten. Europaweit wurden im Jahr 2018 12.352 Maserfälle gemeldet. 2019 wurden in Deutschland bis Mitte Juni bereits 429 Fälle registriert. Im gesamten Jahr 2018 betrug die landesweite Zahl der gemeldeten Erkrankungen 544 Fälle. Masern bringen häufig Komplikationen und Folgeerkrankungen mit sich. Dazu gehört im schlimmsten Fall eine tödlich verlaufende Gehirnentzündung. Zur Prävention stehen gut verträgliche und hochwirksame Impfstoffe zur Verfügung, die eine langfristige Immunität vermitteln. Impfungen schützen nicht nur das Individuum gegen die Erkrankung, sondern verhindern gleichzeitig die Weiterverbreitung der Krankheit in der Bevölkerung, wenn die erreichte Immunität durch Impfungen in der Bevölkerung hoch genug ist. Dafür ist eine Durchimpfungsrate in der Bevölkerung von mindestens 95 % erforderlich.
Der Bundestag hat den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung am 14. November 2019 mit einigen Änderungen beschlossen, die teilweise auch auf Anregungen des Bundesrates zurückgingen. Außerdem hat er die Vorlage um fachfremde Regelungen ergänzt. Hierzu gehört unter anderem ein Werbeverbot für Schönheitsoperationen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Jugendliche richten. Außerdem wird mit dem Gesetz das Wiederholungsrezept eingeführt. Es ermöglicht Ärzten, eine Verordnung auszustellen, die Apotheken eine bis zu dreimal wiederholte Abgabe eines Arzneimittels erlaubt. Ebenfalls neu ist der Anspruch von Missbrauchs- oder Gewaltopfern auf Kostenübernahme einer vertraulichen Spurensicherung am Körper und auf Rückstände von k.o.-Tropfen.
Der Bundesrat hat das GKV Betriebsrentenfreibetragsgesetz mit Unterstützung Sachsens passieren lassen. Das Gesetz wurde fristverkürzt behandelt, damit es wie geplant zum 01. Januar 2020 in Kraft treten kann.
Mit dem Gesetz wird die sogenannte Doppelverbeitragung deutlich entschärft. Damit soll das Vertrauen in die betriebliche Altersvorsorge gestärkt werden. Diese hat sich in den vergangenen Jahrzehnten zu einer wichtigen Säule zur Absicherung des Lebensstandards im Alter entwickelt. Besonders junge Beschäftigte sollen motiviert werden, eine Betriebsrente aufzubauen. Das Gesetz sieht vor, einen dynamischen Freibetrag von zunächst 159 Euro für Einkommen aus der betrieblichen Altersversorgung einzuführen. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung würden dann erst ab einer Betriebsrente von 160 Euro anfallen. Nach Einschätzung der Bundesregierung summiert sich die Entlastung auf rund 1,2 Milliarden Euro. Etwa vier Millionen Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner können davon profitieren.
Sachsen unterstützt die nach vielen Jahren der Diskussion gefundene Lösung als akzeptablen Kompromiss aus Beitragsgerechtigkeit, Finanzierbarkeit und Erhaltung der Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung. Die Neuberechnung der Betriebsrenten wird wahrscheinlich einige Monate in Anspruch nehmen. Die Neuberechnung erfolgt dann aber rückwirkend zum 1. Januar 2020.
Im April dieses Jahres hatte der Bundesrat mit einer Entschließung (BR-Drs.: 645/18) die Bundesregierung aufgefordert, die Doppelverbeitragung abzuschaffen. Der Freistaat Sachsen hat diese Entschließung unterstützt.
Das Gesetz zur Wiedereinführung des verpflichtenden Meisterbriefs für zwölf Handwerke hat heute mit Unterstützung des Freistaates Sachsen den Bundesrat passiert. Damit kann das Gesetz wie geplant zum 01. Januar 2020 in Kraft treten.
Anfang des Jahres hatte der Bundesrat die Bundesregierung mit den Stimmen Sachsens aufgefordert den verpflichtenden Meisterbrief für Handwerke wiedereinzuführen, bei denen dies angebracht erscheint und europarechtlich möglich ist (BR-Drs. 464/18).
Konkret gilt die Neuregelung für Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Betonstein- und Terrazzohersteller, Estrichleger, Behälter- und Apparatebauer sowie Parkettleger. Außerdem für: Rollladen- und Sonnenschutztechniker, Drechsler und Holzspielzeugmacher, Böttcher, Glasveredler, Schilder- und Lichtreklamehersteller, Raumausstatter sowie Orgel- und Harmoniumbauer.
Mit der Handwerksrechtsnovelle 2004 wurde in mehr als der Hälfte der 93 Handwerke die Meisterpflicht abgeschafft. In vielen dieser zulassungsfreien Handwerke ist heute ein teilweise starker Rückgang der Ausbildungsleistung festzustellen. Vor dem Hintergrund des auch im Handwerk zu verzeichnenden Fachkräftemangels unterstützen es die Länder, die Wiedereinführung des verpflichtenden Meisterbriefes für einzelne zulassungsfreie Handwerke umzusetzen. Auch in den Bereichen Sicherung der Qualität der handwerklichen Arbeiten, dem Schutz der Verbraucher, der Sicherung der Ausbildung, der Nachhaltigkeit von Betriebsgründungen und dem Erhalt der betrieblichen Leistungsfähigkeit, erwartet man positive Entwicklungen.
Handwerker, die aktuell selbstständig den Betrieb eines der zwölf Handwerke ausüben, werden auch ohne eine bestandene Meisterprüfung in die Handwerksrolle eingetragen. Die Wiedereinführung der Meisterpflicht soll fünf Jahre nach der Neuregelung überprüft werden.
Der Bundesrat hat dem vom Bundestag beschlossenen Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz mit den Stimmen Sachsens zugestimmt.
Das Gesetz dient im Wesentlichen der Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie und verfolgt insbesondere drei Ziele:
- Erstens soll der illegale Zugang zu scharfen Schusswaffen erschwert werden,
- Zweitens sollen sämtliche Schusswaffen und ihre wesentlichen Teile über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg, das heißt von ihrer Herstellung oder ihrem Verbringen nach Deutschland bis zur Vernichtung oder ihrem Verbringen aus Deutschland, behördlich rückverfolgt werden können und
- Drittens soll die Nutzung von legalen Schusswaffen zur Begehung terroristischer Anschläge erschwert werden, was insbesondere durch eine Begrenzung der Magazinkapazität halbautomatischer Schusswaffen erreicht werden soll.
Das Gesetz sieht entsprechend der EU-Feuerwaffenrichtlinie eine Erweiterung der Kennzeichnungsanforderungen für Schusswaffen und deren wesentliche Teile vor. Um eine umfassende Rückverfolgbarkeit aller Schusswaffen und ihrer wesentlichen Teile sicherzustellen, werden Waffenhändler und -hersteller künftig verpflichtet, den Waffenbehörden unverzüglich sämtliche Transaktionen anzuzeigen, die Bestandteil des Lebensweges einer Schusswaffe sind. Diese Transaktionen müssen nach der Richtlinie im Waffenregister eingetragen werden. Der Gesetzesbeschluss baut deshalb das Nationale Waffenregister entsprechend aus. Außerdem wird eine Anzeigepflicht für unbrauchbar gemachte Schusswaffen eingeführt. Bestimmte große Wechselmagazine sowie Schusswaffen mit fest verbauten großen Ladevorrichtungen werden verboten.
Der Bundestag hat den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung an einigen Stellen ergänzt und auch Vorschläge des Bundesrates aufgegriffen. So hat er auf Anregung der Länder eine Regelabfrage der Waffenbehörden bei den Verfassungsschutzbehörden im Rahmen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung eingeführt. Durch die Regelabfrage soll sichergestellt werden, dass Extremisten nicht in den Besitz von legalen Waffen kommen. Auch der nachträgliche Entzug der Erlaubnis ist möglich, wenn erst später deutlich wird, dass der Erlaubnisinhaber nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Zudem soll die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung künftig zur waffenrechtlichen Regelunzuverlässigkeit führen, selbst dann wenn diese Vereinigung noch nicht verboten ist. Die gleichen Regelungen werden auch für die sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung eingeführt.
Ferner hat der Bundestag beschlossen, dass der Bedürfnisnachweis für Waffen künftig alle fünf Jahre überprüft wird. In begründeten Einzelfällen kann die Behörde das persönliche Erscheinen des Antragstellers verlangen. Letzteres geht auf eine Forderung des Bundesrates zurück. Für Sportschützen sieht das Gesetz Erleichterungen beim Bedürfnisnachweis vor. So müssen Sportschützen bei den Folgeprüfungen nach Ersterteilung einer Erlaubnis die Schießnachweise nicht mehr für jede einzelne Waffe, sondern nur je Waffengattung erbringen. Nach Ablauf von zehn Jahren seit erstmaliger Erlaubniserteilung genügt der Nachweis der fortbestehenden Vereinsmitgliedschaft.
Darüber hinaus ermöglicht es der Gesetzesbeschluss den Ländern, an bestimmten Orten Waffenverbotszonen einzurichten, in denen auch das Tragen von Messern untersagt ist. Voraussetzung für das Verbot ist, dass die Messer eine feststehende oder feststellbare Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter besitzen. Ein solches Verbot kann künftig auch an öffentlichen Plätzen ausgesprochen werden, die besonders frequentiert sind. Bislang greift das Waffenverbot nur für solche Orte, die als kriminell gelten. Ein ähnliches Messerverbot hatte der Bundesrat bereits 2006 gefordert.
Der Bundesrat hat das PTA-Reformgesetz passieren lassen. Ein Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses der auch von Sachsen unterstützt wurde, erhielt keine Mehrheit.
In den letzten Jahren hat sich in den Apotheken ein spürbarer Wandel vollzogen: Pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA) sollen zunehmend Aufgabenbereiche in Delegation von Apothekern und anderem pharmazeutischen Personal übernehmen. Ziel des Gesetzes der Bundesregierung ist, den sich deutlich verändernden Aufgabenschwerpunkten von PTA und der veränderten Personalstruktur in Apotheken Rechnung zu tragen. Zudem soll die Ausbildung attraktiver gestaltet werden, um insbesondere gegenüber anderen Berufsbildern konkurrenzfähig zu bleiben und damit einem drohenden Fachkräftemangel entgegenzuwirken.
Aus Sicht der Unterstützer des Antrages auf Anrufung des Vermittlungsausschusses spiegelt der Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht die Bestrebungen der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft »Gesamtkonzept Gesundheitsfachberufe« wieder. Wichtige Forderungen, die eine Attraktivität und Aufwertung des Berufes unterstützen könnten, wurden durch den Bundestag nicht berücksichtigt.
Die wesentlichen Kritikpunkte dieser Länder und des Freistaates Sachsen waren daher:
- fehlende Verzahnung der berufsfachschulischen Ausbildung mit Elementen der praktischen Ausbildung in einer Apotheke,
- keine Ausbildungsvergütung während der zunächst zweijährigen theoretischen Ausbildung in einer Berufsfachschule, bevor sich der halbjährige praktische Ausbildungsabschnitt in der Apotheke anschließt, stattdessen sogar weiterhin die Verpflichtung zur Zahlung eines Schulgeldes und
- während der nur zweieinhalbjährigen Ausbildung trotz geänderter und gestiegener Anforderungen an den Beruf nur unzureichende Vermittlung der Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Ausübung des Berufs.
Im ersten Durchgang hatte die sächsische Sozialministerin Klepsch in ihrer Rede vor dem Bundesrat deutlich gemacht, dass der Bundesrat erhebliche Nachbesserungen am Gesetz erwartet. Eine Mehrheit der Länder konnte sich diesem Begehren nicht anschließen, so dass das Gesetz den Bundesrat passieren konnte.
Der Bundesrat hat im ersten Durchgang zum Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht durch Maßnahmengesetze im Verkehrsbereich Stellung genommen.
Der Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode sowie das Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung sehen vor, Baurecht durch einzelne Maßnahmengesetze zu schaffen und die Genehmigung von Verkehrsinfrastrukturprojekten durch Gesetz zu ermöglichen. Ziel ist die Steigerung der Akzeptanz in der Bevölkerung für die entsprechend aufgeführten Vorhaben und deren beschleunigte Realisierung. Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund wichtig, dass das Klimaschutzprogramm umfangreiche Maßnahmen zur Verlagerung des Verkehrs auf umweltfreundliche Verkehrsträger vorsieht. Das Gesetz soll die Voraussetzungen für die Zulassung von zwölf Verkehrsinfrastrukturprojekten in den Bereichen Schiene und Wasserstraße schaffen, die an Stelle von behördlichen Verwaltungsakten durch Maßnahmengesetze genehmigt werden. Des Weiteren sollen Festlegungen für das Verfahren bis zum Erlass der Maßnahmengesetze für die genannten Verkehrsinfrastrukturprojekte und deren Bekanntgabe sowie die behördlichen Zuständigkeiten getroffen werden.
Das Gesetz umfasst als ein Projekt die Elektrifizierung der Eisenbahnstrecke von Geithain nach Chemnitz im Rahmen des Ausbaus der Eisenbahnstrecke von Leipzig nach Chemnitz. Der Freistaat Sachsen strebt an dieses Projekt auf die Elektrifizierung der Eisenbahnstrecke von Leipzig über Bad Lausick und Geithain nach Chemnitz zu erweitern. Diese Strecke ist im Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen enthalten uns soll auch aus Mitteln daraus finanziert werden. Daher erscheint es nicht sinnvoll, die beiden gleich wichtigen Abschnitte unterschiedlichen Planungsrechtsregimen zu unterwerfen. Vielmehr sollten Planung und Umsetzung aller Teile des Projektes Leipzig – Chemnitz nach denselben Kriterien erfolgen, um das Projekt schnellstmöglich zu realisieren, damit es zeitnah die für den Strukturwandel erwünschte Wirkung erzielen kann. Mit diesem Anliegen fand der Freistaat Sachsen im Bundesratsplenum eine Mehrheit. Er wird dieses Anliegen im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens weiterverfolgen.
Der Freistaat Sachsen begrüßt den Gesetzentwurf und sieht in der schnellen Verwirklichung von Infrastrukturmaßnahmen eine besondere Bedeutung für das Gemeinwohl. Dementsprechend hat der Freistaat die Stellungnahme des Bundesrates nur teilweise unterstützt.
Der Bundesrat hat sich im ersten Durchgang mit dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes befasst und eine Stellungnahme beschlossen.
Damit die Länder mehr Geld für den Nahverkehr erhalten, hat die Bundesregierung im Rahmen des Klimapakets beschlossen, die Regionalisierungsmittel in den Jahren 2020 bis 2023 zu erhöhen. Mit diesen Mitteln sollen die Länder die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs attraktiver gestalten können. In erster Linie sollen die Mittel für den Schienenpersonennahverkehr zur Verfügung stehen. Dafür wird der gesetzlich festgelegte Auszahlungsbetrag des jeweiligen Jahres erhöht, wobei die bestehende Dynamisierung in Höhe von 1,8 Prozent erhalten bleibt. Insgesamt beläuft sich die Erhöhung über die Jahre 2020 bis 2031 auf ca. 5,248 Milliarden Euro.
In seiner Stellungnahme stellt der Bundesrat insbesondere darauf ab, dass durch den im Eisenbahnregulierungsgesetz festgelegten inhaltlichen Zusammenhang zwischen absoluter Höhe der Regionalisierungsmittel sowie zu zahlender Trassen- und Stationsentgelte die Erhöhung der Regionalisierungsmittel den Ländern letztlich nicht im vollen Umfang zur Erreichung der Klimaschutzziele zur Verfügung stehen wird. Ein Großteil der Erhöhung fließt durch die gleichzeitige Erhöhung der Trassen- und Stationsentgelte mittelbar zurück an den Bund. Deshalb fordert der Bundesrat, die Steigerung der Trassen- und Stationsentgelte auf den festgelegten Wert der Dynamisierungsrate von 1,8 Prozent zu begrenzen. Darüber hinaus wird eine Erhöhung der Regionalisierungsmittel gefordert, da diese bis zum Jahr 2031 nicht ausreichen würden, um die erhebliche Erweiterung der Angebote im Öffentlichen Personennahverkehr für einen Umstieg auf umweltfreundliche öffentliche Verkehrsmittel zu erreichen.
Der Freistaat Sachsen hat diese Punkte der Stellungnahme vollumfänglich unterstützt.
Der Bundesrat hat im ersten Durchgang zu einer Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) Stellung genommen.
Die Novelle des GVFG ist Teil des Klimapaketes 2030 der Bundesregierung. Durch eine Erhöhung und Flexibilisierung der Mittel soll ein deutlicher Attraktivitätsschub für den Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) erreicht werden. Die Mittel zur Förderung des ÖPNV werden durch den Gesetzentwurf im kommenden Jahr von derzeit 332 auf 665 Millionen Euro verdoppelt. Ab 2021 werden die GVFG-Mittel noch weiter erhöht, auf dann 1 Milliarde Euro jährlich. Im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030 werden die Mittel ab 2025 2 Milliarden Euro jährlich betragen. Derzeit dürfen GVFG-Mittel ausschließlich für den Neu- und Ausbau verwendet werden. Künftig sollen die Mittel auch für Sanierungsprojekte zur Verfügung stehen. Das bedeutet konkret: Verkehrsunternehmen, Städte und Kommunen können zukünftig von diesen Mitteln z.B. U-Bahnhöfe modernisieren, Treppenaufgänge renovieren, tropfende Decken sanieren oder Tunnel ausbessern.
Der Bundesrat spricht sich in seiner Stellungnahme explizit dafür aus, eine Ergänzung der bisherigen Fördertatbestände sicherzustellen. Dazu sollte z.B. auch die Beschaffung von Straßenbahnfahrzeugen sowie emissionsfreier- und -armer Fahrzeuge im Bereich des straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs zählen. Diese modernen und umweltfreundlichen Fahrzeuge seien zwingende Voraussetzung für die nachhaltige Entwicklung der Verkehrsinfrastruktur und zur Erreichung der Klimaziele des ÖPNV. Des Weiteren weist der Bundesrat auf Absprachen zwischen dem Bundesverkehrsminister und den Ländern auf der Verkehrsministerkonferenz vom 9./10. Oktober 2019 hin. Hier wurde die Übernahme von zehn Prozent der Planungskosten durch den Bund zugesagt. Daher erwarte der Bundesrat auch eine Erstattung von einheitlich zehn Prozent der Planungskosten bezogen auf die Bau- und Grunderwerbskosten des jeweiligen Vorhabens. Zudem wird eine Erhöhung der Bundesfinanzhilfen im Jahr 2025 angeregt, da die Fördertatbestände zukünftig ausgeweitet werden sollen und somit ein größerer Finanzbedarf erforderlich werde.
Der Bundesrat hat sich im 1. Durchgang mit dem Entwurf des Gesetzes zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich beschäftigt und hierzu eine Stellungnahme beschlossen.
Angesichts der in Deutschland bestehenden großen Anzahl dringlicher Infrastrukturvorhaben ist eine Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren unerlässlich. Daher sehen sowohl das Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung als auch der Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode weitere Schritte zur Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren vor. Um die Verfahren voranzutreiben, sollen die Planungsverfahren für Ersatzneubauten bei Straße und Schiene verschlankt werden. Dazu soll der Begriff der Änderung in den Fachplanungsgesetzen eingegrenzt werden, sodass bestimmte Ersatzneubauten von einer Genehmigungspflicht befreit sind. Darüber hinaus werden die Kommunen von Finanzierungsbeiträgen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz entlastet. Die neue Regelung trägt zur Beschleunigung der Investitionen in das Schienennetz bei und bewirkt, dass Kreuzungsbauwerke schneller realisiert werden können. Bei Kreuzungen einer Schienenstrecke mit einer kommunalen Straße tragen bisher der Bund, die Bahn und die Kommune jeweils ein Drittel der Kosten. Künftig soll der Bund die Hälfte, die Bahn ein Drittel und das Land, in dem die Kreuzung liegt, ein Sechstel der Kosten tragen. Bei der Beseitigung dieser Kreuzungen durch eine Unter- oder Überführung entlastet die neue Regelung die Kommunen vollständig. Dringende Projekte sollen so zügiger umgesetzt werden, da keine Finanzknappheit der Kommunen mehr im Weg steht.
Der Bundesrat sieht in seiner Stellungnahme die Notwendigkeit, die Fristen für Maßnahmen, bei denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist, angemessen zu verlängern. So sollen die Zulassungs- und Rechtsbehelfsverfahren angemessen und effektiv beschleunigt werden, ohne die Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung unangemessen einzuschränken. Darüber hinaus empfiehlt der Bundesrat, die Regelungen aus dem Planungsbeschleunigungsgesetz I einschließlich der relevanten Regelungen aus diesem Gesetzesvorhaben auch auf Planungs- und Genehmigungsverfahren für Straßen- und U-Bahnen nach dem Personenbeförderungsgesetz zu übertragen. Eine solche Übernahme sei angesichts der großen Herausforderungen, vor denen der ÖPNV mit Blick auf die Erreichung der Klimaziele stehe, dringend und kurzfristig erforderlich.
Der Freistaat Sachsen hat wesentliche Punkte der Stellungnahme des Bundesrates unterstützt.
Der Bundesrat hat sich erstmals mit dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude befasst und eine Stellungnahme beschlossen.
Mit dem Gesetzentwurf sollen die bisherigen Regelungen von Energieeinsparungsgesetz, Energieeinsparverordnung und Erneuerbare-Energien Wärmegesetz zusammengeführt werden. Ferner werden mit dem Gebäudeenergiegesetz die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt und die Regelung des Niedrigstenergiegebäudes in das vereinheitlichte Energieeinsparrecht integriert. Des Weiteren werden Eckpunkte des Klimaschutzprogrammes 2030 in Bezug auf Gebäude umgesetzt.
Ziel des Gesetzesvorhabens ist es, den Primärenergiebedarf von Gebäuden zu minimieren. Beabsichtigt ist deshalb ein neues, einheitliches Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, Bestandsgebäuden und den Einsatz erneuerbarer Energien zu ihrer Wärme- und Kälteversorgung. Der Energiebedarf eines Gebäudes soll von vorneherein durch einen energetisch hochwertigen baulichen Wärmeschutz (insbesondere durch gute Dämmung, gute Fenster und Vermeidung von Wärmebrückenverlusten) sowie eine effiziente Anlagentechnik begrenzt werden. Der verbleibende Energiebedarf soll zunehmend durch erneuerbare Energien gedeckt werden.
Der Gesetzentwurf sieht unter anderem vor, dass ab dem Jahr 2026 der Einbau von Ölheizungen grundsätzlich verboten sein soll. Gas- und Ölheizungen, die seit 1991 eingebaut oder aufgestellt wurden, sollen nur 30 Jahre lang betrieben werden dürfen. Außerdem ist eine Austauschprämie für diejenigen vorgesehen, die ihre alte Ölheizung durch ein klimafreundlicheres Modell ersetzen lassen. Angedacht ist ferner eine obligatorische Energieberatung bei bestimmten Sanierungen und beim Verkauf eines Ein- oder Zweifamilienhauses. Sachsen lehnt sowohl weitere Verschärfungen der Regelungen über Ölheizungen ab als auch eine Zwangsenergieberatung ab.
Sachsen hat nur wenige Punkte der Stellungnahme des Bundesrates unterstützt. Weitergehende Gesetzesverschärfungen, insbesondere zu Ölheizungen, lehnt der Freistaat Sachsen ab.
Der Bundesrat hat zu einem Verordnungsvorschlag des Europäischen Parlamentes und des Europäischen Rates Stellung genommen. Mit dem Verordnungsvorschlag sollen Förderlücken bei der Förderung des Ländlichen Raumes und der Landwirtschaft vermieden werden.
Der Verordnungsvorschlag beinhaltet Übergangsvorschriften zu insgesamt sieben Verordnungen für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP), die erforderlich sind, um einen reibungslosen Übergang vom derzeitigen zum nächsten GAP-Programmzeitraum zu gewährleisten. Die Notwendigkeit ergibt sich daraus, dass sich die Anwendung des neuen Rechtsrahmens für die GAP aufgrund des Stands der legislativen Beratungen verzögern wird. Ohne neue Rechtssetzung liefen Landwirte und andere Begünstigte der GAP Gefahr, im Jahr 2021 keine neue Unterstützung mehr zu erhalten. Daher soll die Anwendbarkeit des bestehenden Rechtsrahmens verlängert und bestimmte Vorschriften angepasst werden.
Um sicherzustellen, dass Landwirte und andere Begünstigte im Jahr 2021 aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) unterstützt bzw. gefördert werden können, soll diese Unterstützung bzw. Förderung für ein weiteres Jahr unter den Bedingungen des bestehenden Rechtsrahmens für den Zeitraum 2014-2020 gewährt werden. Um den Übergang von den bestehenden Stützungs- und Förderregelungen zum neuen Rechtsrahmen, der für den Zeitraum ab 1. Januar 2022 gilt, zu erleichtern, bedarf es zudem Vorschriften dafür, wie bestimmte auf Mehrjahresbasis gewährte Stützungs- und Förderleistungen in den neuen Rechtsrahmen einzubeziehen sind. Die vorgeschlagenen Änderungen stehen im Einklang mit dem Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (MFR) und dem Vorschlag für eine Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (Dachverordnung).
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme diese Übergangslösung begrüßt, weil damit drohende Förderlücken verhindert werden. Er hat die Bundesregierung u.a. aufgefordert sich auf EU-Ebene weiter für eine auskömmliche Finanzausstattung der Programme einzusetzen und auch die Übergangsfristen so zu gestalten, dass zukünftige Förderzeiträume abgedeckt sind. Der Freistaat Sachsen hat weite Teile der Stellungnahme des Bundesrates unterstützt und war hierzu auch mit eigenen Anträgen in den Ausschüssen erfolgreich.
Der Bundesrat hat einer Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung mit Maßgaben zugestimmt.
Die Änderung ermöglicht es Pkw-Führerscheininhabern, kleinere Motorräder bis 125 cm³ zu fahren, ohne dazu eine eigene Prüfung ablegen zu müssen: Wer mindestens 25 Jahre alt und seit fünf Jahren im Besitz der Klasse B ist, soll nach einer Schulung mit neun Unterrichtseinheiten zu je 90 Minuten (vier Unterrichtseinheiten Theorie und fünf Unterrichtseinheiten Praxis) die Berechtigung erhalten, in Deutschland auch Leichtkrafträder der Klasse A1 zu führen. Eine Prüfung zu den erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten ist nicht vorgesehen.
Weiterhin wird die Liste der Staaten aktualisiert, bei denen beim Führerscheinumtausch auf eine Prüfung verzichtet werden kann. Zudem werden u.a. die Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge und an die praktische Fahrerlaubnisprüfung aktualisiert.