983. Bundesratssitzung vom 29. November 2019
Wichtigste Themen: Klimapaket + Antisemitismus + Angehörigenentlastung + Jahressteuergesetz + Steuerliche Forschungsförderung + Solidaritätszuschlag + Integrationskosten + Modernisierung Strafverfahren + Berufliche Bildung + Schutz kommunale Mandatsträger + Meisterpflicht + Deutsch-Griechisches Jugendwerk + Deutsch-Tschechischer Polizeivertrag + Doppelverbeitragung
Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:
Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 983. Sitzung des Bundesrates.
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Sachsens einen Länderantrag zur Strafzumessung bei antisemitischen Straftaten beschlossen. Sachsen ist der Initiative als Mitantragsteller beigetreten. Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, antisemitische Motive ausdrücklich in die allgemeinen Regelungen zur Strafzumessung aufzunehmen.
Derzeit werden im § 46 Strafgesetzbuch (StGB) rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtenden Beweggründe oder Ziele des Täters strafschärfend berücksichtigt. Die Regelung des § 46 StGB enthält die wichtigsten – aber nicht abschließenden – Grundsätze der Strafzumessung. Der Richter hat bei der Strafzumessung sein besonderes Augenmerk auf die festgelegten Kriterien zu richten.
Diese allgemeine Regelung wird der besonderen Verantwortung und Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland vor dem Hintergrund der Verfolgung und Ermordung der Juden während der Zeit des Nationalsozialismus nicht gerecht. Auch in jüngerer Zeit haben antisemitische Angriffe zugenommen, zuletzt im Oktober dieses Jahres durch den verachtenswerten Angriff auf eine Synagoge in Halle/Saale.
Durch die konkrete Aufnahme antisemitischer Motive wird ein deutliches und unmissverständliches rechtspolitisches Zeichen gegen Antisemitismus und judenfeindliche Tendenzen gesetzt. Es liegt nun an der Bundesregierung, diese Initiative aufzugreifen.
Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung mit den Stimmen Sachsens zugestimmt. Eine Anrufung des Vermittlungsausschusses fand keine Mehrheit.
Das vom Bundestag beschlossene Gesetz soll die Attraktivität der beruflichen Bildung erhöhen. So sieht das Gesetz, wie im Koalitionsvertrag festgelegt, die Einführung einer Mindestausbildungsvergütung ab dem Jahr 2020 vor. Darüber hinaus werden drei Fortbildungsstufen geschaffen und mit einheitlichen, auch international anschlussfähigen Abschlussbezeichnungen (»Geprüfte/r Berufsspezialist/in«, »Bachelor Professional«, »Master Professional«) versehen. Dadurch sollen berufliche Qualifizierungswege als gleichwertig zur akademischen Ausbildung ausgewiesen und Karriere- und Aufstiegsmöglichkeiten auch in der beruflichen Bildung besser sichtbar gemacht werden. Weitere Änderungen zielen auf mehr Flexibilität im Prüfungswesen und auf eine Entlastung der Prüfungsausschüsse durch neu geschaffene Delegationsmöglichkeit, außerdem soll die Teilzeitausbildung anstelle der bisherigen Ausnahmelösung künftig eine Option für alle Auszubildenden sein.
Die Wissenschaftsministerien einiger Länder hatten die neuen Abschlussbezeichnungen u. a. wegen der Verwechslungsgefahr zu Hochschulabschlüssen für nicht zustimmungsfähig erachtet und deshalb das Ziel verfolgt, den Vermittlungsausschuss anzurufen.
Der Freistaat Sachsen eine Protokollerklärung zu Gesetz abgegeben. Darin wird die Einführung einer Mindestausbildungsvergütung als Wertschätzung der von den Auszubildenden geleisteten Arbeit begrüßt, zugleich aber auf die große Herausforderung verwiesen, die diese für viele kleine und mittlere Unternehmen darstellt. Der Freistaat Sachsen sieht deshalb die Notwendigkeit, in ausgewählten Branchen und Berufsbildern für ausbildende Betriebe eine Entlastung einzuführen und bittet die Bundesregierung, entsprechende Optionen zu prüfen.
Der Bundesrat hat zur Umsetzung des Klimapaketes im Steuerrecht den Vermittlungsausschuss angerufen. Der Freistaat Sachsen hat die Anrufung des Vermittlungsausschusses in diesem Fall unterstützt.
Ziel des Gesetzespaketes ist, dass Deutschland seine internationalen Verpflichtungen einhält und bis 2030 seinen Ausstoß von Treibhausgasen im Vergleich zu 1990 um 55% reduziert. Ein Verfehlen der europarechtlich verbindlichen Einsparziele würde mittelfristig zu erheblichen Zahlungspflichten der Bundesrepublik führen, da Emissionsrechte anderer europäischer Staaten erworben werden müssten. Der Bundestag hat das Gesetzespaket mit einigen Änderungen verabschiedet, die dem Bundesrat insbesondere im Bereich des Steuerrechts nicht weit genug gingen.
a) Bundes-Klimaschutzgesetz
Der Gesetzentwurf, definiert, wieviel CO2 jeder Sektor (Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft sowie Abfallwirtschaft) bis 2030 noch ausstoßen darf. Die Einhaltung der Emissionsbudgets ist Aufgabe des Ministeriums, in dessen Geschäftsbereich der jeweilige Sektor fällt. Die genauen Emissionsdaten in den einzelnen Bereichen wie Energiewirtschaft oder Verkehr ermittelt jährlich das Bundesumweltamt. Veröffentlicht werden sie bis 15. März des Folgejahres. Ein unabhängiger Expertenrat soll die Erhebung begleiten. Erfüllt ein Sektor seine gesetzlich vorgegebenen Ziele nicht, muss das zuständige Bundesministerium der Bundesregierung innerhalb von drei Monaten ein Sofortprogramm vorlegen. Bevor die Bundesregierung über die darin vorgeschlagenen Maßnahmen entscheidet, werden sie vom Expertenrat geprüft.
Der Bundestag hat nur wenige Änderungswünsche des Bundesrats (Erhebung und Schutz von Daten) übernommen. Die sächsischen Anliegen, die auf die Intransparenz von Fördermechanismen und Regulierungen im Energiebereich hinwiesen und deshalb eine umfassende Überarbeitung des bestehenden Systems der Entgelte, Abgaben und Umlagen im Energiesektor anregen, wurden nicht berücksichtigt. Der Bundesrat hat zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Damit kann das Gesetz wie geplant in Kraft treten.
b) Brennstoffemissionshandelsgesetz – BEHG
Das Gesetz soll Unternehmen, die mit Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Benzin, Kohle und Diesel handeln verpflichten, für den Treibhausgas-Ausstoß, den ihre Produkte verursachen, ab 2021 Zertifikate zu erwerben: Hierfür zahlen sie einen CO2-Preis. Er startet 2021 mit zehn Euro pro Tonne. Bis 2025 steigt der Preis stufenweise auf 35 Euro an. Ab 2026 müssen die Verschmutzungsrechte ersteigert werden. Der Preis bildet sich dann am Markt. Es soll einen Preiskorridor mit einem Mindestpreis von 35 Euro und einem Höchstpreis von 60 Euro geben. Das Gesetz sieht die Festlegung jährlicher abnehmender Emissionsmengen (sog. cap) vor, die zur Einhaltung der Sektorziele nach dem Bundesklimaschutzgesetz beitragen sollen.
Der Bundestag hat keine der vom Bundesrat im 1. Durchgang beschlossenen Änderungswünsche übernommen. Zusätzlich zum ursprünglichen Gesetzentwurf beschloss der Bundestag Regelungen u. a. zur Null-Emissionsanrechnung für biogene Brennstoffemissionen und für den Zustimmungsvorbehalt des Bundesages bei den Rechtsverordnungen. Darüber hinaus enthält der Beschluss des Bundestages eine Entschließung für eine nationale Wasserstoffstrategie.
Ein Teil der Länder hatte in einer Entschließung einen höheren CO2-Einstiegspreis gefordert. Diese Entschließung bekam keine Mehrheit. Der Freistaat Sachsen hat diese Forderung nicht unterstützt.
Der Bundesrat hat zum Gesetz den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Ein Entschließungsantrag des Freistaates Sachsen gemeinsam mit anderen Ländern erhielt keine Mehrheit. Die Entschließung forderte die Bundesregierung dazu auf, Vorsorge zu treffen, dass die neuen Regularien nicht dazu führen, dass energieintensive KMU ihre Produktion ins Ausland verlegen müssen. Sollte dieses sogenannte »Carbon Leakage« eintreten, wäre dem Klimaschutz nicht geholfen und der Industriestandort Deutschland würde geschwächt.
c) Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht
Der Bundesrat hat seiner heutigen Sitzung zum »Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht« den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes angerufen. Der Freistaat Sachsen hat die Anrufung des Vermittlungsausschusses unterstützt. Aus Sicht des Freistaates muss vor einer Zustimmung zu dem Gesetz, eine faire Verteilung der Lasten erfolgen.
Der Gesetzentwurf umfasst im Wesentlichen folgende Einzelmaßnahmen: Die befristete steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum, die Erhöhung der Pendlerpauschale von 30 Cent auf 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer; die Einführung einer Mobilitätsprämie und die Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Personenbeförderung im Schienenfernverkehr.
Plenaranträge des Freistaates Sachsen mit dem Ziel den Vermittlungsausschuss anzurufen wurden im Plenum nicht mehr abgestimmt, da die Anrufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung beschlossen wurde. Die sächsischen Anträge forderten eine Absenkung der Stromsteuer auf das europarechtlich zulässige Mindestmaß und eine Überarbeitung der Bestimmungen über die Förderung der energetischen Gebäudesanierung. Im Vermittlungsverfahren wird der Freistaat seine Anliegen weiterhin verfolgen.
d) Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
Der Bundesrat hat seiner heutigen Sitzung zu dem »Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes« den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Das Gesetz kann somit wie geplant in Kraft treten.
Das Gesetz sieht eine Erhöhung der Luftverkehrsteuer ab dem 1. April 2020 vor. Dabei unterscheidet es nach drei Entfernungsklassen: Bei der Kurzstrecke erhöht sich der Steuersatz von 7,50 € auf 13,03 € (+ 74 %) Bei der Mittelstrecke von 23,43 € auf 33,01 € (+ 41 %). Bei Langstrecken von 42,18 € auf 59,43 € (+ 41 %)
Ein Plenarantrag des Freistaates Sachsen war im Plenum nicht erfolgreich. Der Antrag sah die Erhöhung der Luftverkehrssteuer als unausgewogen und überarbeitungsbedürftig an. Die derzeitige Regelung stellt aus Sicht des Freistaates eine große Belastung für Regionalflughäfen dar und führt zu einer überproportionalen Belastung der kleineren Flughäfen. Diese lebten insbesondere von einem Verkehrsmix von innereuropäischen und innerdeutschen Flügen. Würde sich dieser nicht mehr rechnen, liefen mehrere Regionen Gefahr vom Luftverkehr abgehängt zu werden.
- Gesetz zur Einführung eines Bundes-Klimaschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
- Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz – BEHG)
- Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht
- Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
Der Bundesrat hat mit breiter Mehrheit und den Stimmen Sachsens einer Verordnung zum Abkommen über das Deutsch-Griechische Jugendwerk zugestimmt. Mit der Verordnung werden die Voraussetzungen geschaffen, um das Deutsch-Griechische Jugendwerk als gemeinnützige bilaterale internationale Organisation zu errichten. Das Abkommen hierzu war am 04. Juli 2019 in Berlin unterzeichnet worden.
Das Jugendwerk soll einen wichtigen Beitrag für die deutsch-griechische Freundschaft leisten und junge Menschen für die europäische Idee begeistern. Vorbilder sind das 1963 gegründete Deutsch-Französische Jugendwerk sowie das seit 1991 bestehende Deutsch-Polnische Jugendwerk. Die Bundesregierung stellt aktuell jährlich drei Millionen Euro für die Finanzierung des Deutsch-Griechischen Jugendwerks zur Verfügung. Als deutscher Sitz des Deutsch-Griechischen Jugendwerks wurde Leipzig ausgewählt.
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Sachsens der Verordnung, mit der die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Durchführungsvereinbarung zum Polizeikooperationsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik geschaffen werden, zugestimmt.
Ziel ist es, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Aufklärung von Ordnungswidrigkeiten im Zuständigkeitsbereich der Polizei- und Zollbehörden zu gewährleisten und fortzuentwickeln. In der Durchführungsvereinbarung werden die Bedingungen für die Übermittlung und Erledigung von Ersuchen in Bezug auf Taten, die in beiden Vertragsstaaten als Ordnungswidrigkeiten einzuordnen sind, geregelt. Ferner werden Beschränkungen über die Zusammenarbeit im Bereich der Ordnungswidrigkeiten vereinbart, um eine unverhältnismäßige Belastung der Behörden mit Ersuchen aus diesem Bereich zu vermeiden. Danach kann die Erfüllung eines Ersuchens durch den jeweils anderen Vertragspartner verweigert werden, wenn die zu verhängende Geldbuße in der Bundesrepublik Deutschland einen Betrag von 70 Euro und in der Tschechischen Republik von 2 000 Tschechischen Kronen nicht überschreitet.
Die Innenminister der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik hatten am 28. April 2015 in Prag im Beisein des damaligen sächsischen Innenministers, Markus Ulbig, einen neuen Polizeivertrag unterzeichnet. Ziel des Vertrages ist neben der Ausweitung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auch die Verbesserung der Kriminalitätsbekämpfung beispielsweise durch die Einrichtung gemeinsamer Streifen sowie Fahndungsgruppen.
Aus Sicht des Freistaates Sachsen ist der Polizeikooperationsvertrag mit Tschechien und seine Umsetzung ein wichtiger Schritt für mehr Sicherheit auf beiden Seiten der Grenze.
Der Bundesrat hat mit den Stimmen des Freistaates Sachsen einen Länderantrag zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von im politischen Leben des Volkes stehenden Personen unterstützt.
Der Entwurf des Gesetzes zielt auf die Erweiterung des strafrechtlichen Schutzes von haupt- und ehrenamtlichen Mandatsträgern auf kommunaler Ebene. Diese sollen insbesondere vor übler Nachrede, Verleumdungen und Bedrohungen geschützt werden. Dies schließt den Raum der sozialen Medien und des Internets ausdrücklich ein. Derzeit genießen Kommunalpolitiker keinen besonderen Schutz, obwohl sie als Repräsentanten des Volkes in der Öffentlichkeit stehen und sich in dieser Funktion im Fokus der Aufmerksamkeit befinden.
Für die Fälle der Verleumdung und üblen Nachrede soll deshalb das Strafantragserfordernis gelockert werden. Aufgrund der herausgehobenen Stellung der kommunalen Mandatsträger soll den Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall die Möglichkeit eingeräumt werden, auch ohne Strafantrag durch die betroffene Person die Strafverfolgung aufzunehmen. Außerdem sieht das Gesetz eine Strafrahmenerhöhung bei der Bedrohung auf drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor, wenn die Tat öffentlich oder durch das Verbreiten von Schriften begangen wird.
Das Anliegen, Abgeordnete und Kommunalpolitiker umfassender vor Beleidigungen, Drohungen und Hass im Internet und in den sozialen Medien zu schützen, war mehrfach Gegenstand auf der Justizministerkonferenz. Diffamierende Inhalte und ehrverletzende Äußerungen stellen im digitalen Raum ein zunehmend schwerwiegendes Problem dar. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund spricht davon, dass sich tätliche Angriffe auf kommunale Mandatsträger in den letzten zwei Jahren um 25 % erhöht hätten. Beschimpfungen und Bedrohungen seien in 40 Prozent aller Kommunen an der Tagesordnung. Der Bundesrat fürchtet, dass sich dies auf die Bereitschaft zur Übernahme eines solchen Ehrenamts insgesamt auswirkt.
Es liegt nun an der Bundesregierung, das Problem anzugehen. Die Bundesregierung hat am 30. Oktober 2019 ein Maßnahmenpaket zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität beschlossen, welches unter anderem den besseren Schutz von Kommunalpolitikern umfasst. Ein Gesetzentwurf soll in Kürze vorgelegt werden.
Anfang des Jahres hatte der Bundesrat die Bundesregierung mit den Stimmen Sachsens aufgefordert den verpflichtenden Meisterbrief für Handwerke wiedereinzuführen, bei denen dies angebracht erscheint und europarechtlich möglich ist (BR-Drs. 464/18). Nun hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf eingebracht, der den Meisterbrief für zwölf Handwerke wieder verpflichtend einführt. Der Bundesrat hat diesen Gesetzentwurf nun im 1. Durchgang behandelt.
Konkret soll dies gelten für Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Betonstein- und Terrazzohersteller, Estrichleger, Behälter- und Apparatebauer sowie Parkettleger. Außerdem für: Rollladen- und Sonnenschutztechniker, Drechsler und Holzspielzeugmacher, Böttcher, Glasveredler, Schilder- und Lichtreklamehersteller, Raumausstatter sowie Orgel- und Harmoniumbauer.
Mit der Handwerksrechtsnovelle 2004 wurde in mehr als der Hälfte der 93 Handwerke die Meisterpflicht abgeschafft. In vielen dieser zulassungsfreien Handwerke ist heute ein teilweise starker Rückgang der Ausbildungsleistung festzustellen. Vor dem Hintergrund des auch im Handwerk zu verzeichnenden Fachkräftemangels unterstützen es die Länder, die Wiedereinführung des verpflichtenden Meisterbriefes für einzelne zulassungsfreie Handwerke umzusetzen. Auch in den Bereichen Sicherung der Qualität der handwerklichen Arbeiten, dem Schutz der Verbraucher, der Sicherung der Ausbildung, der Nachhaltigkeit von Betriebsgründungen und dem Erhalt der betrieblichen Leistungsfähigkeit, erwartet man positive Entwicklungen.
Handwerker, die aktuell selbstständig den Betrieb eines der zwölf Handwerke ausüben, werden auch ohne eine bestandene Meisterprüfung in die Handwerksrolle eingetragen. Die Wiedereinführung der Meisterpflicht soll fünf Jahre nach der Neuregelung überprüft werden.
Der Bundesrat hat zum GKV Betriebsrentenfreibetragsgesetz im 1. Durchgang keine Einwendungen erhoben. Das Bundeskabinett hatte den Gesetzentwurf vor 2 Wochen beschlossen. Der Bundestag hat parallel zum Bundesrat mit den Beratungen zum Gesetz begonnen, damit das Vorhaben noch vor Weihnachten abgeschlossen und zum 01. Januar 2020 in Kraft treten kann.
Mit dem geplanten Gesetz will die Bundesregierung die sogenannte Doppelverbeitragung deutlich entschärfen, um das Vertrauen in die betriebliche Altersvorsorge zu stärken. Diese hat sich in den vergangenen Jahrzehnten zu einer wichtigen Säule zur Absicherung des Lebensstandards im Alter entwickelt. Besonders junge Beschäftigte sollen motiviert werden, eine Betriebsrente aufzubauen. Der Gesetzentwurf sieht vor, einen dynamischen Freibetrag von zunächst 159 Euro für Einkommen aus der betrieblichen Altersversorgung einzuführen. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung würden dann erst ab einer Betriebsrente von 160 Euro anfallen. Nach Einschätzung der Bundesregierung summiert sich die Entlastung auf rund 1,2 Milliarden Euro, etwa vier Millionen Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner könnten davon profitieren.
Die sogenannte Doppelverbeitragung geht auf eine Entscheidung der Bundesregierung aus dem Jahr 2004 zurück. Zur Stärkung der Gesetzlichen Krankenkassen wurde damals beschlossen, Betriebsrenten ab einer bestimmten Höhe nicht nur in der Anspar-, sondern auch in der Auszahlphase im Rentenalter mit dem vollen Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung zu belasten.
Im April dieses Jahres hatte der Bundesrat mit einer Entschließung (BR-Drs.: 645/18) die Bundesregierung aufgefordert, die Doppelverbeitragung abzuschaffen. Der Freistaat Sachsen hat diese Entschließung unterstützt.
Der Bundesrat hat dem »Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften« mit den Stimmen Sachsens zugestimmt.
Der Gesetzentwurf enthält neben den im Titel genannten Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität auch Maßnahmen zur steuerliche Entlastungen für Arbeitnehmer und Verfahrenserleichterungen für Arbeitgeber und unterstützende Maßnahmen zur Entspannung am Wohnungsmarkt. Für E-Books und E-Paper soll ein ermäßigter Umsatzsteuersatz gelten. Die steuerfreien Verpflegungspauschalen bei Dienstreisen und Weiterbildungen steigen, ebenso der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer.
Außerdem sind Verfahrensvereinfachungen im Einkommensteuerrecht und Maßnahmen zur Bekämpfung von so genannten Steuergestaltungen, also z.B. Share Deals geplant. Für die Förderung der Elektromobilität sieht der Entwurf neben einer Sonderabschreibung für rein elektrische Lieferfahrzeuge vor, die Dienstwagenbesteuerung für Elektro- oder Hybridfahrzeuge weiterhin nur mit 0,5 Prozent des Listenpreises zu bewerten. Das kostenfreie Aufladen eines Elektromobils beim Arbeitgeber soll bis 2030 steuerfrei bleiben, ebenso die private Nutzung von betrieblichen Fahrrädern. Für Pendler relevant: das Jobticket wird künftig pauschal mit 25 Prozent besteuert und nicht mehr auf die Entfernungspauschale angerechnet.
Darüber hinaus beinhaltet das Gesetz Verbesserungen bei der Wohnungsbauprämie und die Erweiterung der Geltung des ermäßigten USt-Satzes auf Produkte der Monatshygiene für Frauen.
Der Bundesrat bedauert allerdings, dass die stärkere Förderung des Ehrenamtes ebenso wenig Eingang in das Gesetz gefunden hat, wie die Steuerbefreiung für das »Wohnen für Hilfe«.
Der Bundesrat hat dem »Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung« mit den Stimmen Sachsens zugestimmt.
Das Gesetz sieht die Einführung einer steuerlichen Zulage vor, die unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation bei allen Unternehmen gleichermaßen wirken soll. So sind auch, start-up-Unternehmen nicht von der Förderung ausgeschlossen. Es handelt sich um eine steuerfreie Forschungszulage i. H. v. 25 % des Bruttolohnaufwands für FuE-Vorhaben. Die maximale Bemessungsgrundlage beträgt 2 Mio. Euro, was einer Begrenzung der Zulage auf max. 500.000 Euro pro Wirtschaftsjahr entspricht.
Ein wesentliches Anliegen Sachsens wurde im Ergebnis der mit der EU-KOM geführten Gespräche umgesetzt: Im Fall der Auftragsforschung erfolgt nunmehr die Begünstigung des Auftraggebers.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD im Bundestag haben bei der Beschlussfassung des Gesetzes die Bundesregierung aufgefordert, die für die Etablierung der bescheinigenden Stelle(n), einen, oder den zentralen Standort in den ostdeutschen Ländern vorzusehen.
Der Bundesrat hat beschlossen, zum »Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995« nicht den Vermittlungsausschuss anzurufen.
Damit kann der Solidaritätszuschlag wie vorgesehen zum 1. Januar 2021 in einem ersten Schritt für rund. 90 Prozent der Steuerzahler abgeschafft werden. Hierfür soll die Freigrenze für den Zuschlag von aktuell 972 Euro auf 16.956 Euro angehoben werden. Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 61.717 Euro soll dadurch zukünftig gar kein Soli mehr fällig werden. Auf die Freigrenze soll die so genannte Milderungszone folgen: Um einen Belastungssprung zu vermeiden, soll der Soli hier kontinuierlich bis zum vollen Steuerbetrag erhoben werden. Die Milderungszone gilt bis zu einer zu versteuernden Einkommensgrenze von 96.409 Euro. Davon profitieren rund 6,5 Prozent der Steuerzahler.
Das Entlastungsvolumen beträgt 2021 9,8 Mrd. Euro und 2022 11,2 Mrd. Euro.
Der Bundesrat hat dem »Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021« mit den Stimmen des Freistaates Sachsen zugestimmt.
Mit dem Gesetz werden insbesondere die Kommunen für weitere zwei Jahre vollständig von den Kosten der Unterkunft und Heizung für anerkannte Asylbewerber und Schutzbedürftige entlastet. Jeweils 1,8 Milliarden Euro sieht das Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen für die Jahre 2020 und 2021 vor. Zudem stellt der Bund den Ländern für 2020 eine Integrationspauschale in Höhe von 700 Millionen Euro und für 2021 in Höhe von 500 Millionen Euro im Rahmen der Umsatzsteuerverteilung zur Verfügung. Außerdem überweist der Bund den Ländern für den Zeitraum 01.08.2018 bis 31.12.2019 für die Verfahrenspauschale rd. 273 Mio. EUR. Für 2020 beträgt die Abschlagszahlung 500 Mio. EUR.
Bund und Länder haben am 31. Januar 2019 den »Pakt für den Rechtsstaat« beschlossen. Die Länder verpflichten sich darin, bis Ende 2021 insgesamt 2.000 neue Stellen für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zu schaffen und zu besetzen. Der Bund beteiligt sich an den Kosten mit insgesamt 220 Millionen Euro. Dies wird ebenfalls im Rahmen des Gesetzes umgesetzt.
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Sachsens beschlossen, dass Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens passieren zu lassen. Damit werden langjährige Forderungen des Freistaates Sachsen nach einer Beschleunigung und Verbesserung von gerichtlichen Strafverfahren umgesetzt. Das Gesetz kann nun wie geplant zu Beginn 2020 in Kraft treten.
Zuletzt erfolgten im August 2017 Änderungen von Verfahrensvorschriften durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens. Das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens knüpft nunmehr an diese Änderungen mit umfangreichen Maßnahmen an.
So können missbräuchlich gestellte Befangenheits- und Beweisanträge unter erleichterten Voraussetzungen durch den Richter abgelehnt werden. Die Nebenklagevertretung soll zudem durch die Bestellung oder Beiordnung eines gemeinschaftlichen Nebenklagevertreters gebündelt werden. Insbesondere diese beiden Punkte sind Konsequenzen aus dem mehrere Jahre dauernden NSU-Verfahren. In Gerichtsverhandlungen wird darüber hinaus das Verbot eingeführt, das Gesicht ganz oder teilweise zu verdecken. Außerdem wird die Telekommunikationsüberwachung zur Verfolgung des Wohnungseinbruchsdiebstahls erweitert. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bleibt gewahrt, indem die Tat im Einzelfall schwer wiegen muss und andere Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos sind. Auch die Möglichkeiten der DNA-Analyse werden erweitert. Die wissenschaftlich mit einer hohen Wahrscheinlichkeit mögliche Bestimmung der Haar-, Augen- und Hautfarbe sowie des Alters des Spurenlegers soll erlaubt werden. Weitergehend enthält das Gesetz Maßnahmen zur Verbesserung des Opferschutzes. So wird Opfern von sexuellen Übergriffen in besonders schweren Fällen ein Anspruch auf privilegierte Bestellung eines Rechtsbeistandes eingeräumt. Außerdem können unter Umständen Opfern von besonders schweren Taten die nochmalige Vernehmung im Gericht erspart werden, indem im Ermittlungsverfahren angefertigte audiovisuelle Aufzeichnungen in die Verhandlung eingeführt werden.
Der Bundestag ist den Ländern bei der Einführung eines bundesweit geltenden Dolmetschergesetzes entgegengekommen und hat damit auf die Länderkritik aus dem Bundesrats-Plenum Anfang November reagiert. Bislang konnten die Länder die Regeln für Gerichtsdolmetscher selbst bestimmen. Den Ländern wird bei der Einführung des Gerichtsdolmetschergesetzes eine Frist bis zum 1. Juli 2021 eingeräumt, damit die neuen Regelungen in die Praxis umgesetzt werden können.
Der Bundesrat hat dem Gesetz zur finanziellen Entlastung für Angehörige von Pflegebedürftigen zugestimmt. Das Gesetz kann damit wie geplant in Kraft treten.
Eine Anrufung des Vermittlungsausschusses schien lange Zeit wahrscheinlich. Hintergrund waren Forderungen der Länder nach einer notwendigen Überarbeitung der Kostenschätzung zum Gesetz und nach einer finanziellen Kompensation entstehender Mehrbelastungen für die Kommunen und die Länder. Diesen Bedenken ist der Bund im Rahmen einer Protokollerklärung entgegengekommen.
Inhaltlich begrüßen die Länder und auch der Freistaats Sachsen das Anliegen des Gesetzes.
Wenn pflegebedürftige Eltern bislang die Kosten für ihre Unterbringung und Pflege nicht alleine bestreiten konnten, hat gegebenenfalls der Sozialhilfeträger weitere Kosten übernommen – dann aber bei den unterhaltsverpflichteten Kindern der pflegebedürftigen Eltern Rückgriff genommen. Zukünftig sollen Sozialhilfeträger auf das Einkommen der Kinder erst zugreifen dürfen, wenn das Bruttoeinkommen der Kinder den Betrag von 100.000 Euro jährlich übersteigt.
Die Entlastung der Kinder von pflegebedürftigen Eltern hatten die Koalitionsparteien in ihrem Koalitionsvertrag für die 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages vereinbart. Darüber hinaus sollen mit dem Gesetz zukünftig auch Eltern mit volljährigen, pflegebedürftigen Kindern entlastet werden. Der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe wird mit den neuen Regelungen eingeschränkt. Das Gesetz enthält zudem weitere Verbesserungen für Menschen mit Behinderung: sie erhalten eine intensivere Teilhabeberatung und ein Budget für Ausbildung, um leichter eine reguläre Berufsausbildung antreten zu können.