980. Bundesratssitzung vom 20. September 2019
Wichtigste Themen: Schutz EU-Symbole + Geografische Herkunft Glashütte + Identitätsschutz autochthone Minderheiten + Haushalt 2020 + AAÜG + Sorben + Grundsteuerreform + Entschädigungsrecht + Impfpflicht + Vor-Ort-Apotheken + Förderung E-Mobilität + Cybergrooming + Ferkelkastration
Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:
Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 980. Sitzung des Bundesrates.
Sachsen hat sich im Bundesrat erfolgreich für den Schutz von EU-Symbolen eingesetzt. Der Freistaat hat sich mit einem Gesetzentwurf dafür ausgesprochen, dass ein Angriff auf das Ansehen der Europäischen Union unter bestimmten Voraussetzungen unter Strafe gestellt wird. Ein neuer Straftatbestand soll die Verunglimpfung der EU-Flagge und EU-Hymne pönalisieren.
Hintergrund ist eine derzeit existierende Strafbarkeitslücke im Strafgesetzbuch. In Verbindung mit der Europawahl marschierten am 1. Mai 2019 Demonstranten der Partei III. Weg, die vom Verfassungsschutz als rechtsextremistisch eingestuft wird, über eine am Boden liegende EU-Flagge. So wollten diese ihrer Missachtung gegenüber der Europäischen Union Ausdruck verleihen. Flaggen ausländischer Staaten und Symbole der Bundesrepublik und ihrer Länder genießen anders als EU-Symbole strafrechtlichen Schutz. Die Polizei konnte aufgrund der Strafbarkeitslücke in diesem Fall nicht eingreifen, was in weiten Teilen der Bevölkerung Befremden ausgelöst hatte.
Die geltende Rechtslage ist für den Freistaat Sachsen unbefriedigend. Sie ist geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass die Missachtung des Symbols der Europäischen Union in roher Weise jedenfalls geduldet würde. Dies läuft dem Rechtsempfinden der lauteren Bevölkerung zuwider und ist ein Affront gegen die Grundwerte der EU, zu deren Schutz sich die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet hat. Hierzu gehören u.a. die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören.
Der Gesetzesentwurf sieht in Anlehnung des Schutzes der Symbole der Bundesrepublik und ihrer Länder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe für die Verunglimpfung von EU-Symbolen vor. Zu den inkriminierten Tathandlungen gehört neben dem Zerstören und Beschädigen sowie dem Unbrauchbarmachen und Unkenntlichmachen auch das Entfernen sowie das Verüben beschimpfenden Unfugs an der Flagge (betreten, bespucken etc.).
Nunmehr liegt es am Deutschen Bundestag, diese Strafbarkeitslücke zu schließen.
Sachsen hat sich im Bundesrat erfolgreich für den Schutz der Herkunftsangabe Glashütte eingesetzt. Die Mehrheit der Länder stimmte für die Sächsische Initiative, die auf die Sicherung der seit dem 19. Jahrhundert entwickelten Qualitätsmerkmale von Uhren aus Glashütte abzielt. Dafür sollen mit einer Rechtsverordnung maßgebliche Umstände normativ bestimmt werden, damit die bislang geltenden hohen Anforderungen auch in Zukunft fortbestehen.
Für Uhren steht die Herkunftsangabe Glashütte in besonderer Weise für deutsche Handwerkskunst und Uhrmachertradition aus dem sächsischen Osterzgebirge. Die traditionellen Fertigungsmethoden dieser Uhren bilden die Grundlage für deren Qualität. Feststehende Qualitätsanforderungen sind dabei ein wichtiges Abgrenzungsmerkmal. Ist diese Qualität mit einem bestimmten Namen verbunden, wirkt sich dies nicht nur positiv auf das Renommee der Region aus, sondern birgt auch ein großes Wirtschaftspotenzial. Durch eine missbräuchliche Verwendung dieses Namens bei Uhren besteht das Risiko, dass die Herkunftsangabe Glashütte Schaden nimmt.
Nach der Verkehrsauffassung (»Glashütte Regel«) darf die Herkunftsbezeichnung Glashütte nur für eine Uhr benutzt werden, wenn hierfür in allen wesentlichen Herstellungsstufen zusammen mehr als 50 Prozent der Wertschöpfung in Glashütte stattgefunden hat. Wesentliche Herstellungsstufen sind die Herstellung des Uhrwerks, dessen Einschalung und die Endkontrolle der Uhr. Die Herstellung des Uhrwerks besteht etwa aus der Fertigung oder Veredelung von Teilen des Uhrwerks, deren Montage und dem Ingangsetzen. Dabei müssen die Montage und das Ingangsetzen des Uhrwerks, die Reglage, die Montage des Ziffernblatts, das Setzen der Zeiger und das Einschalen des Uhrwerks in Glashütte erfolgen.
Nunmehr liegt es an der Bundesregierung ob sie den vom Bundesrat zugeleiteten Entwurf einer entsprechenden Verordnung auch umsetzt.
Sachsen hat gemeinsam mit Schleswig-Holstein und Brandenburg eine Initiative in den Bundesrat eingebracht, die sich für die Aufnahme des Schutzes der Identität von nationalen Minderheiten und Volksgruppen in das Grundgesetz ausspricht.
Die Verfassungen mehrerer Länder enthalten Bestimmungen zugunsten der hier beheimateten nationalen Minderheiten und Volksgruppen. Sie dokumentieren damit, dass diese Minderheiten und Volksgruppen integrierter Bestandteil der Gesellschaft sind und deshalb Anspruch auf Schutz und Förderung haben. Das Grundgesetz enthält eine solche Bestimmung jedoch bislang nicht. Die Aufnahme einer solchen Formulierung unterstreicht die gesamtstaatliche Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland für den Schutz nationaler Minderheiten, die in der föderalen Struktur Deutschlands gemeinsam vom Bund und den Ländern wahrgenommen wird.
Darüber hinaus sendet Deutschland mit der Aufnahme einer verfassungsrechtlichen Bestimmung zum Minderheitenschutz auch ein starkes Signal der Unterstützung für deutschsprachige Minderheiten in Osteuropa, deren Förderung sich die Bundesrepublik Deutschland zu einem wesentlichen außenpolitischen Anliegen gemacht hat. Gerade gegenüber den Ländern, in denen heute deutsche Minderheiten leben, wäre eine Norm im Grundgesetz ein deutliches Zeichen für die Glaubwürdigkeit deutscher Minderheitenpolitik.
Mit der vorgeschlagenen Formulierung werden keine Individualrechte für die Angehörigen der anerkannten autochthonen Minderheiten und Volksgruppen geschaffen. Es handelt sich vielmehr um den kollektivrechtlichen Schutz der sprachlichen und kulturellen Identität der traditionell hier beheimateten nationalen Minderheiten und Volksgruppen.
Die in Sachsen lebenden Bürger sorbischer Volkszugehörigkeit erfahren Schutz in Artikel 6 der Verfassung des Freistaates. Etwa 40.000 Sorben leben in der sächsischen Oberlausitz.
In Deutschland leben vier anerkannte autochthone (aus dem Altgriechischen »alteingesessen«), nationale Minderheiten/Volksgruppen:
- die Dänen in Südschleswig,
- die Friesen,
- die deutschen Sinti und Roma,
- und die Lausitzer Sorben.
Die Initiative wird nun zur Beratung in die Fachausschüsse des Bundesrats überwiesen.
Der Bundesrat zum Entwurf des Bundeshaushaltsgesetzes 2020 sowie der Finanzplanung für die Jahre 2019 bis 2023 Stellung genommen.
Die Eckwerte des Bundeshaushalts und des Finanzplans 2019 bis 2023 sind wie folgt:
Ist 2018 |
Soll 2019 |
Entwurf 2020 |
Finanzplan | |||
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2021 | 2022 | 2023 | ||||
Ausgaben | 347,9 | 356,4 | 359,8 | 366,2 | 372,4 | 375,7 |
Veränderung ggü. Vorjahr in Prozent | +5,2 | +2,4 | +1,0 | +1,8 | +1,7 | +0,9 |
Einnahmen | 347,9 | 356,4 | 359,8 | 366,2 | 372,4 | 375,7 |
Steuereinnahmen | 322,4 | 325,5 | 327,7 | 334,2 | 345,5 | 356,1 |
Nettokreditaufnahme | - | - | - | - | - | - |
Nachrichtlich | ||||||
Ausgaben für Investitionen (Titel der Hauptgruppe 7 und 8 des Gruppierungsplans) | 38,1 | 38,9 | 40,0 | 39,8 | 39,8 | 39,8 |
darunter: bisher durch Infrastrukturabgabe finanzierte Mehrausgaben bei Straßenbauinvestitionen | 0,0 | 0,3 | 0,4 | 0,4 |
Der Bundesrat betont in seiner Stellungnahme, dass die Sicherstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in Deutschland eine gesamtstaatliche Aufgabe ist, die ein zusätzliches Engagement von Seiten des Bundes auch in finanzieller Hinsicht erforderlich macht. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung vor diesem Hintergrund dazu auf, die angekündigten Gespräche mit den Ländern zügig aufzunehmen. Der Bundesrat geht hierbei davon aus, dass eine Verstetigung der Finanzhilfen zur sozialen Wohnungsbauförderung in Höhe von jährlich 1 Mrd. Euro erfolgt.
Der Bundesrat erinnert außerdem an die Zusage des Bundes, schrittweise einen höheren Anteil der Erstattungen an die Deutsche Rentenversicherung nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) zu übernehmen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf – wie ursprünglich angekündigt – eine erste signifikante Erhöhung des Bundesanteils mit dem Bundeshaushalt 2020 umzusetzen und die entsprechende Änderung des AAÜG einzuleiten. Das AAÜG regelt die Überführung der in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung. Im Jahr 2022 werden die Erstattungen der ostdeutschen Länder nach dem AAÜG insgesamt ein Niveau von voraussichtlich rund 3,1 Mrd. Euro erreichen. Diese Zahlungen, die nur von den Ostländern geleistet werden, sind für diese Länder mit ausgeprägter Struktur- und Finanzschwäche eine erhebliche Last, die den weiteren ostdeutschen Aufholprozess und die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in Ost- und Westdeutschland erschwert.
Außerdem fordert der Freistaat Sachsen in einer Protokollerklärung, dass die Mittel für die »Stiftung für das sorbische Volk« künftig in Form einer institutionellen Förderung bereitgestellt werden.
Der Bundesrat hat im ersten Durchgang zum Gesetzespaket zur Grundsteuerreform Stellung genommen. Das Gesetzespaket umfasst mehrere Änderungen des Grundgesetzes und einfachgesetzliche Regelung zur Erhebung der Grundsteuer.
Mit den Grundgesetzänderungen soll zum einen die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsteuer eindeutig festgelegt werden und zum anderen sollen die Länder künftig von diesem Bundesrecht abweichen können und eigene Grundsteuergesetze erlassen können (Öffnungsklausel).
Mit dem Gesetzentwurf zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts wird das Grundsteuerrecht bundesweit neu geregelt. Gleichzeitig werden Folgeanpassungen in anderen Gesetzen und zum Länderfinanzausgleich vorgenommen. Dabei wird das derzeitige Bewertungsrecht nach dem Gesetzentwurf in seiner Grundstruktur erhalten, aber fortentwickelt. Anlass ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018, mit dem die Regelungen zur Wertermittlung für Zwecke der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt wurden. Sofern bis Ende 2019 eine Neuregelung erfolgt, kann auf Basis der derzeitigen Rechtslage noch bis Ende 2024 die Grundsteuer erhoben werden. Ab 2025 ist die Neuregelung anzuwenden.
Mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für den Wohnungsbau soll den Kommunen die Möglichkeit gegeben werden, ab 2025 einen erhöhten Hebesatz für baureife Grundstücke (d. h. unbebaute Grundstücke, die sofort bebaut werden könnten) in Gebieten mit besonderem Wohnraumbedarf festzulegen. Hierdurch soll die Spekulation mit baureifen Grundstücken unattraktiv werden.
Im Finanzausschuss hatten mehrere Länder, darunter Bayern und Sachsen eine Protokollerklärung abgegeben, in der sie klarmachen, dass es keinesfalls dazu kommen darf, dass Länder, die von der vorgesehenen Öffnungsklausel im Grundgesetz Gebrauch machen, zusätzlich zu den Anforderungen ihrer Ländergrundsteuergesetze auch noch in einer Art »Schattenrechnung« die für die Berechnung des Bundesmodells notwendigen Daten erheben und dem Bund zur Verfügung stellen müssen. Dies würde zu einem unverhältnismäßig hohen Bürokratiemehraufwand führen, den die Länder gern vermeiden wollen.
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 72, 105 und 125b)
- Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG)
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung
- Pressemeldung Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sitzung des Finanzausschusses
Der Bundesrat hat zum Gesetzentwurf zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechtes umfangreich Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat die Stellungnahme in mehreren Punkten unterstützt.
Der Gesetzentwurf soll zum 1. Januar 2024 als Vierzehntes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XIV) ein zeitgemäßes Entschädigungsrecht schaffen. Ziel ist es, Gewaltopfern – einschließlich Opfern von Terror und sexuellem Missbrauch – schneller und zielgerichteter helfen zu können. Als neue Leistungen sollen sogenannte »Schnelle Hilfen« eingeführt werden. Künftig sollen Fallmanager betroffene Menschen durch das Antrags- und Leistungsverfahren begleiten. Opfer sollen einen Anspruch auf Leistungen in Trauma-Ambulanzen erhalten. Einfachere Verfahren sollen dafür sorgen, dass mehr Menschen die Leistungen in Anspruch nehmen. Darüber hinaus sollen die Entschädigungszahlungen wesentlich steigen. Teilhabeleistungen sollen grundsätzlich ohne die Anrechnung von Einkommen und Vermögen gewährt werden. Erstmals sollen auch Opfer psychischer Gewalt ein Recht auf Entschädigung erhalten.
Um die Situation von Gewalt- und Terroropfern sowie ihrer Hinterbliebenen bereits jetzt zu verbessern, sollen einige Regelungen rückwirkend ab 1. Juli 2018 eingeführt werden. Waisenrenten und Bestattungsgeld sollen erhöht werden, die Leistungen für Überführungskosten verbessert und inländische und ausländische Gewaltopfer gleichbehandelt werden. Damit sollen auch zentrale Forderungen im Nachgang zum Terroranschlag auf dem Berliner Breitscheidplatz umgesetzt werden.
Das Soziale Entschädigungsrecht basiert derzeit noch auf dem Bundesversorgungsgesetz, das 1950 für die Versorgung Kriegsgeschädigter und ihrer Hinterbliebenen geschaffen worden war. Umfassende Bestandsschutzregelungen werden auch weiterhin eine gute Versorgung der bisher berechtigten Personen sicherstellen.
Hauptkritikpunkt der Stellungnahmen des Bundesrates ist die unklare Kostenverteilung. Da durch die Regelungen des Gesetzes auch bisher nicht kalkulierbare Kosten u.a. auf die Unfallkassen der Länder zukommen können, fordert der Bundesrat eine Übernahme der entstehenden Kosten durch den Bund.
Der Bundesrat hat zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften umfangreich Stellung genommen. Der Gesetzentwurf enthält neben den im Titel genannten Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität auch Maßnahmen zur steuerliche Entlastungen für Arbeitnehmer und Verfahrenserleichterungen für Arbeitgeber und unterstützende Maßnahmen zur Entspannung am Wohnungsmarkt. Für E-Books und E-Paper soll ein ermäßigter Umsatzsteuersatz gelten. Die steuerfreien Verpflegungspauschalen bei Dienstreisen und Weiterbildungen steigen, ebenso der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer.
Außerdem sind Verfahrensvereinfachungen im Einkommensteuerrecht und Maßnahmen zur Bekämpfung von so genannten Steuergestaltungen, also z.B. Share Deals geplant.
Für die Förderung der Elektromobilität sieht der Entwurf neben einer Sonderabschreibung für rein elektrische Lieferfahrzeuge vor, die Dienstwagenbesteuerung für Elektro- oder Hybridfahrzeuge weiterhin nur mit 0,5 Prozent des Listenpreises zu bewerten. Das kostenfreie Aufladen eines Elektromobils beim Arbeitgeber soll bis 2030 steuerfrei bleiben, ebenso die private Nutzung von betrieblichen Fahrrädern. Für Pendler relevant: das Jobticket wird künftig pauschal mit 25 Prozent besteuert und nicht mehr auf die Entfernungspauschale angerechnet.
Der Bundesrat fordert zu diesem Gesetzentwurf eine Vielzahl an Änderungen. Aus Sicht des Freistaates Sachsen sind hervorzuheben:
- Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) von 800 EUR auf 1.000 EUR.
- Die inflationsbedingte Anpassung der Kleinunternehmergrenze von 17.500 EUR auf 21.400 EUR (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG).
- Die inflationsbedingte Anpassung der Umsatzgrenze für die Ist-Versteuerung von 500.000 EUR auf 600.000 EUR (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG).
- Bürokratieentlastung durch Gleichklang der Istversteuerungsgrenze mit der Grenze zur Buchführungspflicht (600.000 EUR statt 500.000 EUR bisher).
- Die Einführung einer Steuerbefreiung für landwirtschaftliche Fahrzeuge, die außerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebs für landschaftspflegerische Maßnahmen eingesetzt werden.
- Eine Prüfbitte, ob bei der Umsetzung von Art. 132 Abs. 1i MwStSystRL die Möglichkeiten für eine Steuerbefreiung der Bildungs- und Schulungsmaßnahmen vollumfänglich ausgeschöpft wurden und ggf. Nachbesserungen vorzunehmen.
Nicht durchsetzen konnte sich Sachsen mit der Forderung, die Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs für Geschenkaufwendungen an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, von derzeit 40 Euro auf 75 Euro anzuheben.
Der Bundesrat hat im ersten Durchgang zum Entwurf des Masernschutzgesetzes der Bundesregierung Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat weite Teile der Stellungnahme unterstützt und auch eigene Anträge eingebracht.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass alle Kinder beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten beide, von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen. Auch bei der Betreuung durch eine Tagesmutter muss ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen. Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher, Lehrer, Tagepflegepersonen und medizinisches Personal (soweit diese Personen nach 1970 geboren sind). Auch Asylbewerber und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft nachweisen. Um die Impfpflicht lückenlos umzusetzen, sieht der Entwurf vor, dass künftig alle Ärzte (ausgenommen Zahnärzte) Schutzimpfungen durchführen dürfen.
Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, droht nach dem Gesetzentwurf ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro. Das Bußgeld kann auch gegen Kindertagesstätten verhängt werden, die nicht geimpfte Kinder zulassen. Nicht geimpftes Personal in Gemeinschaftseinrichtungen oder Bewohner solcher Einrichtungen müssen ebenfalls mit Bußgeldern rechnen.
Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten. Europaweit wurden im Jahr 2018 12.352 Maserfälle gemeldet. 2019 wurden in Deutschland bis Mitte Juni bereits 429 Fälle registriert. Im gesamten Jahr 2018 betrug die landesweite Zahl der gemeldeten Erkrankungen 544 Fälle. Masern bringen häufig Komplikationen und Folgeerkrankungen mit sich. Dazu gehört im schlimmsten Fall eine tödlich verlaufende Gehirnentzündung. Vor diesem Hintergrund unterstützt der Freistaat Sachsen das Grundanliegen des Gesetzentwurfes.
Allerdings sieht der Freistaat Sachsen insbesondere in Detailfragen zur organisatorischen Umsetzung des Gesetzes Bedarf zu Nachbesserungen. Hierzu gehört u.a. die Übertragung der Prüfung der vorzulegenden Nachweise auf Schulleiter. Der Freistaat hat in der Folge auch die Forderung des Bundesrates nach Streichung einer Bußgeldbewährung beim Verstoß gegen einzelne Pflichten durch die Leitung von Einrichtungen unterstützt.
Da der Bund Abweichungsmöglichkeiten der Länder im Gesetz nicht ausdrücklich ausschließt, können diese nach Art. 84 Abs. 1 GG abweichende Regelungen treffen, um bspw. Umsetzungsproblemen des Gesetzes zu begegnen.
Der Bundesrat hat im ersten Durchgang zum Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme des Bundesrates unterstützt.
Nach dem Gesetzentwurf soll in Zukunft für gesetzlich Versicherte bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln überall der gleiche Preis gelten – egal ob bei einer Versandapotheke oder bei einer Apotheke um die Ecke. Versandapotheken dürfen für gesetzlich Versicherte künftig keine Rabatte mehr auf verschreibungspflichtige Arzneimittel gewähren. Die Regelungen zur Einhaltung des einheitlichen Abgabepreises für Arzneimittel sollen im Sozialgesetzbuch eingefügt werden. Wird der einheitliche Apothekenabgabepreis dann nicht berücksichtigt, drohen Vertragsstrafen von bis zu 50.000 Euro für jeden Verstoß.
Außerdem sollen Apotheker zukünftig mehr Geld für Notdienste und für neue Dienstleistungen erhalten. Beispiele hierfür sind u.a. eine intensive pharmazeutische Betreuung bei einer Krebstherapie oder die Arzneimittelversorgung von pflegebedürftigen Patienten. Hierfür sollen durch eine Änderung der Arzneimittelpreisverordnung 150 Millionen Euro netto zur Verfügung gestellt werden. Gleichzeitig sollen Apothekern in Zukunft mehr Kompetenzen gegeben werden. So soll bspw. der Botendienst nicht mehr nur auf den Einzelfall begrenzt sein, sondern grundsätzlich auf Kundenwunsch zulässig sein. Darüber hinaus sollen Apotheker in Zukunft im Rahmen von regionalen Modellvorhaben Erwachsene gegen Grippe impfen dürfen. Ärzte sollen zukünftig zum Beispiel schwer chronisch kranken Patienten, die immer die gleiche Medikation benötigen, ein speziell gekennzeichnetes Rezept ausstellen können. Auf dieses Rezept können Apotheker dann bis zu drei weitere Male das Arzneimittel abgeben. Das entlastet Versicherte und Arztpraxen.
Die Gesetzesänderungen wurden nötig, da der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 19. Oktober 2016 entschieden hatte, dass ausländische Versandapotheken Rabatte geben dürfen, wenn sie rezeptpflichtige Medikamente zu Patienten nach Deutschland schicken. Deutsche Apotheken können diese Rabatte jedoch nicht geben und hätten hier einen Wettbewerbsnachteil.
Sachsen hat sich mit der Mehrheit der Länder für eine Gesetzesänderung der Bundesregierung ausgesprochen, die auf einen besseren Schutz vor sexuellem Kindesmissbrauch im digitalen Raum abzielt.
Für das gezielte Ansprechen von Kindern im Internet mit dem Ziel der Anbahnung sexueller Kontakte (sogenanntes »Cybergrooming«) wird eine Versuchsstrafbarkeit eingeführt. Diese greift auch in Fällen in denen der Täter irrig annimmt, auf ein Kind einzuwirken, tatsächlich aber mit einem Erwachsenen (zum Beispiel Eltern, Polizeibeamte) kommuniziert.
Hintergrund des dringenden Handlungsbedarfs ist die fortschreitende Digitalisierung. Dadurch wächst die Gefahr, dass Kinder Opfer von Cybergrooming werden. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass auch Kinder vermehrt Internetdienste nutzen.
Ein Mehrländerantrag zu dem Gesetzesentwurf erhielt mit der Unterstützung Sachsens eine Mehrheit. Der Antrag zielt darauf ab, dass Ermittler selbst computergeneriertes Material (keine echten Darstellungen) in eingeschränkt zugänglichen Netzwerken, Foren und Chats hochladen dürfen, ohne sich selber dabei strafbar zu machen. Die vollwertige Mitgliedschaft in solchen Räumen ist nicht selten mit der Bedingung verknüpft, dass die Teilnehmer ihrerseits rechtswidrige Beiträge einstellen müssen. So verhindern die Täter den Zugang der Ermittler und damit eine wirksame Strafverfolgung. Der Antrag ist das Ergebnis einer von der Justizministerkonferenz eingesetzten Arbeitsgruppe.
Die Bundesregierung kann sich nun zum Antrag des Bundesrats äußern. Das Gesetzgebungsverfahren soll noch bis Ende dieses Jahres erfolgen, sodass die Gesetzesänderung zeitnah in Kraft treten kann.
Der Bundesrat hat mit den Stimmen des Freistaates Sachsen der Ferkelbetäubungssachkundeverordnung mit Maßgaben zugestimmt. Zusätzlich hat der Bundesrat eine Entschließung beschlossen, der der Freistaat ebenfalls zugestimmt hat.
Die Verordnung sieht die Aufhebung des Tierarztvorbehaltes bei der Durchführung der Narkose mit Isofluran bei der Ferkelkastration vor. Dadurch können sachkundige Landwirte oder andere Personen mit entsprechendem Nachweis die Narkose bei Ferkeln durchführen.
Außerdem regelt die Verordnung die Anforderungen an das Betäubungsmittel, an die Orte der Durchführung der Narkose, an die Narkosegeräte, an das Verfahren der Ferkelkastration unter Narkose und insbesondere an die Erlangung eines Sachkundenachweises durch den Landwirt.
Die Verordnung gehört zum Ziel der Bundesregierung, bereits in der zweijährigen Übergangsfrist bis Ende 2020 Alternativen zur betäubungslosen Ferkelkastration zu ermöglichen. Grund für das Kastrieren von männlichen Ferkeln ist, dass das Fleisch von Ebern einen Geruch entwickeln kann, der von Verbrauchern als unangenehm wahrgenommen wird.