979. Bundesratssitzung vom 28. Juni 2019
Wichtigste Themen: Migrationspaket + Sächsische Initiativen zu EU-Symbolen und Glashütte + Wolf + SED-Unrecht + Berufsausbildung + Wohngeld + Abmahnmissbrauch + Mopedführerschein ab 15 + Zensus 2021 + Steuerliche Forschungsförderung + Mietwohnungsbau + Schwarzarbeit + Kindergeld + Staatsbürgerschaftsrecht
Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:
Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 979. Sitzung des Bundesrates.
Sachsen hat im Bundesrat eine Initiative vorgestellt, die einen Angriff auf das Ansehen der Europäischen Union unter bestimmten Voraussetzungen unter Strafe stellt. Dafür soll ein neuer Straftatbestand ins Strafgesetzbuch Einzug halten, der die Verunglimpfung der Flagge und Hymne der EU unter Strafe stellt.
Hintergrund ist eine derzeit existierende Strafbarkeitslücke im Strafgesetzbuch. In Verbindung mit der Europawahl marschierten am 1. Mai 2019 Demonstranten der Partei III. Weg, die vom Verfassungsschutz als rechtsextremistisch eingestuft wird, über eine am Boden liegende EU-Flagge. So wollten sie ihrer Missachtung gegenüber der Europäischen Union Ausdruck zu verleihen. Flaggen ausländischer Staaten und Symbole der Bundesrepublik und ihrer Länder genießen anders als EU-Symbole strafrechtlichen Schutz. Die Polizei konnte aufgrund der Strafbarkeitslücke in diesem Fall nicht eingreifen.
Die geltende Rechtslage ist für den Freistaat Sachsen unbefriedigend. Sie ist geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass die Missachtung des Symbols der Europäischen Union in roher Weise jedenfalls geduldet würde. Dies läuft dem Rechtsempfinden der lauteren Bevölkerung zuwider und ist ein Affront gegen die Grundwerte der EU, zu deren Schutz sich die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet hat. Hierzu gehören u.a. die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören.
Der Gesetzesentwurf sieht in Anlehnung des Schutzes der Symbole der Bundesrepublik und ihrer Länder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe für die Verunglimpfung von EU-Symbolen vor. Zu den inkriminierten Tathandlungen gehört neben dem Zerstören und Beschädigen sowie dem Unbrauchbarmachen und Unkenntlichmachen auch das Entfernen sowie das Verüben beschimpfenden Unfugs an der Flagge (betreten, bespucken etc.).
Der Gesetzesentwurf wird nun in die Bundesratsausschüsse zur Beratung überwiesen.
Sachsen hat im Bundesrat eine Initiative vorgestellt, mit der die seit dem 19. Jahrhundert entwickelten Qualitätsmerkmale von Uhren aus Glashütte gesichert werden sollen. Dafür sollen mit einer Rechtsverordnung gemäß § 137 Markengesetz die hierfür maßgeblichen Umstände normativ bestimmt werden. Damit können die hierfür bislang geltenden hohen Anforderungen auch in Zukunft normativ fortbestehen.
Für Uhren steht die Herkunftsangabe Glashütte in besonderer Weise für deutsche Handwerkskunst und Uhrmachertradition aus dem sächsischen Osterzgebirge. Die traditionellen Fertigungsmethoden dieser Uhren bilden die Grundlage für deren Qualität. Feststehende Qualitätsanforderungen sind dabei ein wichtiges Abgrenzungsmerkmal. Ist diese Qualität mit einem bestimmten Namen verbunden, wirkt sich dies nicht nur positiv auf das Renommee der Region aus, sondern birgt auch ein großes Wirtschaftspotenzial. Durch eine missbräuchliche Verwendung dieses Namens bei Uhren besteht das Risiko, dass die Herkunftsangabe Glashütte Schaden nimmt.
Die Umstände sollen normativ festgeschrieben werden, um für Uhren aus Glashütte, die den traditionellen Hintergrund des Wirtschaftsstandortes Deutschland in einzigartiger Weise verkörpern, eine Konstante zu schaffen.
Nach der Verkehrsauffassung (»Glashütte Regel«) darf die Herkunftsbezeichnung Glashütte nur für eine Uhr benutzt werden, wenn hierfür in allen wesentlichen Herstellungsstufen zusammen mehr als 50 Prozent der Wertschöpfung in Glashütte stattgefunden hat. Wesentliche Herstellungsstufen sind die Herstellung des Uhrwerks, dessen Einschalung und die Endkontrolle der Uhr. Die Herstellung des Uhrwerks besteht etwa aus der Fertigung oder Veredelung von Teilen des Uhrwerks, deren Montage und dem Ingangsetzen. Dabei müssen die Montage und das Ingangsetzen des Uhrwerks, die Reglage, die Montage des Ziffernblatts, das Setzen der Zeiger und das Einschalen des Uhrwerks in Glashütte erfolgen.
Die Initiative wird nun zur Beratung in die Bundesratsausschüsse überwiesen.
Der Bundesrat hat im 1. Durchgang zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes Stellung genommen.
Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel das Konfliktpotential der erfreulichen positiven Bestandsentwicklung des Wolfes in der Praxis zu entschärfen. Gleichzeitig sollen die Auswirkungen auf die Weidetierhaltung möglichst begrenzt werden. So soll das Gesetz die Rechtssicherheit bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zur Entnahme von Wölfen erhöhen. Außerdem wird die Schwelle zur Entnahme von Wölfen bei Schäden an Weidetieren auf die Stufe »ernste Schäden« abgesenkt. Neben der Entnahme von Einzeltieren soll dann auch die Entnahme ganzer Rudel von Wölfen möglich sein, um Nutztierrisse abzuwenden. Um den Artenschutz bei Wölfen zu sichern, sieht das Gesetz sieht eine Entnahme dieser Hybride durch die zuständige Naturschutzbehörde vor. Auch ein Fütterungsverbot von Wölfen ist vorgesehen. So soll eine Gewöhnung durch den Menschen vermieden werden.
Der Freistaat Sachsen hatte in einem eigenen Gesetzesentwurf (BR-Drs.:162/19) weitergehende Regelungen zur Konfliktlösung mit der Wolfspopulation vorgeschlagen. Die zentrale Forderung nach einem Wolfsmanagement durch Umsetzung der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie der EU fand in den Ausschüssen des Bundesrates keine Mehrheit.
Gleichzeitig fasste der Bundesrat mit den Stimmen Sachsens eine Entschließung, die die Bundesregierung auffordert, jährlich 30 € je Mutterschaft bzw. Ziege in Weidehaltung zum nächstmöglichen Zeitpunkt vorzusehen. Damit sollen die Biodiversitätsleistungen bzw. landschaftspflegerischen Maßnahmen durch die Weidetierhaltung unterstützt werden. Diese Prämienzahlungen sollen aus der ersten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der EU (den Direktzahlungen) erfolgen.
Der sächsische Umweltminister Thomas Schmidt begrüßte den Gesetzentwurf als einen Einstieg in die Lösung des Konfliktes zwischen Wolf, Weidetieren und dem Menschen. Er forderte in seiner Rede im Bundesrat weitergehende Maßnahmen und rechtliche Schritte zur Verbesserung der Akzeptanz des Wolfes und der wirtschaftlichen Lage der Weidetierhaltung in Deutschland. Im Kern hält Sachsen an der eins zu eins Umsetzung der EU Vorgaben und der damit möglichen Herausnahme nach individuellen Quoten fest und wird dieses Ziel weiter verfolgen.
Der Bundesrat hat zu zwei Gesetzesentwürfe der Bundesregierung Stellung genommen, die sich mit der Aufarbeitung von SED-Unrecht befassen.
Der Freistaat Sachsen hat sich gemeinsam mit den anderen Ländern für die beiden Gesetzesentwürfe ausgesprochen. Mit den Gesetzen greift die Bundesregierung unter anderem eine Initiative Sachsens auf, welche im November 2017 im Bundesrat beschlossen wurde.
Durch den Gesetzesentwurf zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR sollen die Rechte der DDR-Heimkinder gestärkt werden. Nach aktueller Rechtslage müssen die Betroffenen für ihre Rehabilitierung beweisen, dass die Heimunterbringung zumindest auch eine politische Benachteiligung bezweckte. Dieser Nachweis gelingt den Betroffenen in der Regel nicht.
Das Gesetz sieht von daher eine Änderung der Beweisregelung vor, durch welche die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung erleichtert werden soll. Zudem können unter bestimmten Voraussetzungen weitere Heimkinder Unterstützungsleistungen erhalten.
Flankierend sollen durch den Gesetzesentwurf sämtliche Fristen für Anträge auf Rehabilitierung (strafrechtliche, berufliche und verwaltungsrechtliche Rehabilitierung) gestrichen werden. Derzeit ist die Rehabilitierung an eine Frist bis zum 31. Dezember 2019 geknüpft.
Darüber hinaus begrüßt der Bundesrat die Regelungen zur Änderung des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes. Das Stasi-Unterlagen-Gesetz ermöglicht die Überprüfung von bestimmten Personengruppen, die in politisch oder gesellschaftlich herausgehobener Position tätig sind, auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst. Die nach geltender Rechtslage bis zum 31. Dezember 2019 laufende Frist wird nun bis zum 31. Dezember 2030 verlängert.
Durch die Regelungen wird ein wichtiges Signal gesetzt, dass die Rehabilitierung von SED-Unrecht noch nicht abgeschlossen ist. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung in seiner Stellungnahme darüber hinaus auf, dass er die bislang unberücksichtigt gebliebenen Beschlüsse des Bundesrates zur Verbesserung der sozialen Lage von Opfern des SED-Unrechts berücksichtigt. Wichtig ist, dass dies schnell und unbürokratisch möglich sein soll. Deshalb hat sich Sachsen gemeinsam mit anderen Bundesländer auch dafür eingesetzt, dass bei der Prüfung des Anspruches auf eine besondere Haftentschädigung nach 17a Rehabilitierungsgesetz keine gesonderte Bedürftigkeitsprüfung notwendig ist. Justizminister Sebastian Gemkow gab zu den sächsischen Anliegen eine Rede zu Protokoll.
- Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz – StUG)
- Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
- Rede zu Protokoll von Staatsminister Gemkow (*.pdf, 16 KB) (*.pdf, 15,89 KB)
Der Bundesrat hat zu dem Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG) umfangreich Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat die Stellungnahme in Teilen unterstützt.
Im Gegensatz zu Deutschland finanzieren vielen große Industriestaaten wie die USA, China, Japan, Frankreich und Großbritannien den Unternehmen bereits seit Jahren über steuerliche Maßnahmen Teile der Investitionen in Forschung und Entwicklung (FuE). Durch die Einführung einer steuerlichen Forschungsförderung auch in Deutschland sollen zusätzliche private FuE-Investitionen ausgelöst und damit innovative Unternehmen gestärkt werden.
Wesentliche Eckpunkte des Gesetzentwurfes sind:
- Gefördert werden FuE-Maßnahmen in den Kategorien Grundlagenforschung, angewandte Forschung und experimentelle Entwicklung
- Anspruchsberechtigt sind alle beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtigen Unternehmen unabhängig von ihrer Größe, ihrer Rechtsform und ihres Wirtschaftszweiges
- Begünstigter der Förderung ist jeweils der Auftragnehmer
- Finanzvolumen von 5 Mrd. Euro in den Jahren 2021 bis 2024
- Bemessungsgrundlage sind förderfähige Aufwendungen von maximal 2 Millionen Euro pro Jahr, wobei die Forschungszulage maximal 25 Prozent der Bemessungsgrundlage beträgt (also 500 T€ pro Jahr)
- Förderfähige Aufwendungen sind Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer, die in einem begünstigten FuE-Vorhaben beschäftigt sind
Der Freistaat Sachsen hatte sich im Verfahren und mit Plenaranträgen dafür eingesetzt, dass die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung zielgenauer auf bestehende Wirtschaftsstrukturen ausgerichtet wird, indem für strukturschwache Regionen und für KMU erhöhte Fördersätze eingeführt werden. Außerdem soll das Verfahren zur Auszahlung der Forschungszulage mit Blick auf eine zeitnahe Liquiditätsverbesserung zielgenau auf Existenzgründer, Start-Ups und ertragsschwache Unternehmen ausgerichtet werden, um deren Liquidität zu verbessern. In den Ausschüssen des Bundesrates und im Plenum fand sich hierfür jedoch keine Mehrheit.
Der Bundesrat hat sich mit dem vom Bundestag Anfang Juni verabschiedeten Gesetzespaket zur Ordnung, Steuerung und Begrenzung von Migration abschließend befasst. Das Paket umfasst insgesamt sieben Gesetze aus den Bereichen Asyl, Abschiebung, Zuwanderung und Beschäftigung.
Aus sächsischer Sicht sind die Gesetzesänderungen ein Erfolg. So wird mit der neuen Gesetzeslage unter anderem neben der Durchsetzung der Ausreisepflicht auch die Perspektive für gut integrierte Flüchtlinge und einwanderungswillige Fachkräfte aus Drittstaaten verbessert. Das Ausweisungsrecht wird im Zusammenhang mit Sozialleistungsmissbrauch oder Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgeweitet. Gleichzeitig werden die Hürden für den Ausreisegewahrsam sowie die Abschiebungshaft gesenkt. Erstmals wird eine bundesweit geltende Rechtsgrundlage für Betretens- und Durchsuchungsrechte zum Zwecke des Ergreifens von abschiebepflichtigen Ausländern geschaffen. Die Behörden bekommen damit künftig das Recht, die Wohnung Ausreisepflichtiger zu betreten, um sie leichter fassen zu können. Mit Regelungen zur Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung wird für Ausreisepflichtige, die eine Lehre begonnen haben oder bereits einer Arbeit nachgehen, Klarheit geschaffen. Zudem erhält Deutschland erstmals ein Fachkräfteeinwanderungsgesetz mit klaren Regeln für eine gesteuerte Einwanderung in den Arbeitsmarkt. Es richtet sich nicht allein an Hochqualifizierte, sondern öffnet den Arbeitsmarkt für alle Fachkräfte mit Berufsausbildung, auch zur Einreise zur Arbeitsplatzsuche.
Im Einzelnen beinhaltet das Paket folgende Gesetze:
1. Fachkräfteeinwanderungsgesetz (TOP 12)
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz schafft den Rahmen für eine gesteuerte Zuwanderung qualifizierter Fachkräfte aus Drittstaaten. Je nach wirtschaftlichem Bedarf ermöglicht es Hochschulabsolventen und Personen mit qualifizierter Berufsausbildung die Einreise. Fachkräfte mit einer qualifizierten Berufsausbildung werden Hochschulabsolventen gleichstellt. Daneben sind Verbesserungen von Verwaltungs- und Anerkennungsverfahren, eine verstärkte Sprachförderung und gezielte Werbemaßnahmen im Ausland angedacht.
Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen und damit das Gesetz mit der Unterstützung des Freistaates Sachsen gebilligt.
2. Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht (TOP 9)
Wesentlicher Teil der Migrationspolitik ist die Rückkehr derer, die kein Bleiberecht in Deutschland haben. Die Praxis zeigt, dass dies in vielen Fällen nicht geschieht. Mit dem in der Öffentlichkeit sog. Geordnete Rückkehr Gesetz werden die in der Praxis noch fehlenden rechtlichen Instrumentarien geschaffen, damit der Rechtsstaat bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht entschlossen handeln kann. So werden bspw. die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft und Ausreisegewahrsam verbessert sowie die Haftvoraussetzungen abgesenkt. Damit soll insbesondere das Untertauchen vor der Abschiebung verhindert werden.
Neu eingeführt wird ein Duldungsstatus für Personen mit ungeklärter Identität. Dieser Titel soll immer dann erteilt werden, wenn es eine ausreisepflichtige Person selbst zu verantworten hat, dass sie nicht abgeschoben werden kann, beispielsweise aufgrund eines fehlenden Passes. Wer nicht an der Klärung der eigenen Identität mitwirkt, hat künftig mit Sanktionen zu rechnen. An den Duldungsstatus sind ferner eine Wohnsitzauflage und ein Beschäftigungsverbot geknüpft.
Des Weiteren sollen straffällige Asylbewerber schneller ausgewiesen und der Vollzug deutlich verbessert werden. Ein schweres Ausweisungsinteresse kann jetzt bereits bei rechtkräftiger Freiheitsstrafe von 6 Monaten begründet sein, statt bisher erst bei einem Jahr. Für rechtswidrig eingereiste Personen, die in einem anderen EU-Staat einen Schutzstatus haben, soll es in Zukunft keine Sozialleistungen geben.
Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen und damit mit der Unterstützung Sachsens den Weg für das Inkrafttreten freigemacht.
3. Gesetz zur Entfristung des Integrationsgesetzes (TOP 11)
Die mit dem Integrationsgesetz vom Juli 2016 eingeführte Wohnsitzregelung für international Schutzbedürftige, die am 6. August dieses Jahres außer Kraft treten würde, wird entfristet und somit dauerhaft im Gesetz verankert. Mit dem Instrument der Wohnsitzauflage können schutzberechtigte Ausländer verpflichtet werden, ihren Wohnsitz drei Jahre lang in einem bestimmten Bundesland und gegebenenfalls an einem bestimmten Ort zu nehmen. Die Wohnsitzregelung ist ein wichtiges integrationspolitisches Instrument, mit welchem den Kommunen eine bessere und langfristigere Planung ihrer Integrationsangebote ermöglicht wird. Zudem ermöglicht die Wohnsitzregelung, integrationshemmenden Segregationstendenzen durch Zuzugsbeschränkungen entgegenzuwirken.
Der Bundesrat hat das Gesetz mit der Unterstützung Sachsens passieren lassen.
4. Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung (TOP 13)
Das Gesetz bringt Rechtsklarheit für die Gruppe der bereits in Deutschland lebenden Geduldeten und ihre Arbeitgeber. Wenn die Betroffenen etwa durch lange Beschäftigung, erworbene Sprachkenntnisse und nachgewiesene Rechtstreue gezeigt haben, dass sie sich weitgehend integriert haben, erhalten sie mit der neu geschaffenen Beschäftigungsduldung Rechtssicherheit durch einen verlässlichen Status. In den Genuss der Beschäftigungsduldung sollen aber nur Personen kommen, die vor dem 1. August 2018 nach Deutschland eingereist sind.
Die bereits bestehende Regelung der Ausbildungsduldung – besser bekannt als sog. 3+2-Regelung – wird in ihren wesentlichen Voraussetzungen konkretisiert, um eine bundeseinheitliche Anwendungspraxis zu erreichen. Zudem werden staatlich anerkannte oder vergleichbar geregelte Assistenz- und Helferberufe in die Ausbildungsduldung einbezogen, soweit darauf eine qualifizierte Ausbildung in einem Mangelberuf folgt. Damit setzt die Bundesregierung einen Auftrag aus dem Koalitionsvertrag um.
Die klare Trennung von Asyl- und Erwerbsmigration bleibt erhalten. Auch diesem Gesetz gab der Bundesrat mit der Unterstützung Sachsens grünes Licht.
5. Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz (TOP 10)
Mit dem Gesetz werden die Registrierung und der Datenaustausch zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken weiter verbessert und die Nutzungsmöglichkeiten des Ausländerzentralregisters (AZR) weiterentwickelt. Die Aufgaben, die nach der Verteilung von Asyl- und Schutzsuchenden auf die Länder und Kommunen bestehen, können damit effizienter organisiert und gesteuert werden. Daneben werden Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit sowie zur besseren Steuerung der freiwilligen Ausreise und Rückführung umgesetzt. Das Gesetz enthält auch Regelungen zur Verbesserung der Registrierung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern. So darf die Abnahme der Fingerabdrücke von unbegleiteten Kindern und Jugendlichen nur im Beisein des Jugendamtes und unter Achtung der Interessen des Kindes sowie durch Personen erfolgen, die zur Abnahme von Fingerabdrücken bei Minderjährigen geschult worden sind.
Zur Gewährleistung des Datenschutzes verpflichtet das Gesetz die abrufende Stelle bei automatisierten Abrufen, ein Berechtigungskonzept in Abstimmung mit dem jeweiligen Datenschutzbeauftragten vorzusehen.
Der Bundesrat hat dem Gesetz mit den Stimmen Sachsens zugestimmt.
6. Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (TOP 3)
Mit dem Gesetz werden die Grundleistungen auf Basis der Einkommens- und Verbraucherstichprobe 2013 und des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach verfassungsrechtlichen Vorgaben neu berechnet. Für die Unterbringung in Sammelunterkünften wird dabei eine neue Bedarfsstufe eingeführt. Die Anteile für Strom und Instandhaltungskosten werden aus den Bedarfssätzen für den notwendigen Bedarf ausgegliedert, weil diese Kosten von den Leistungsbehörden als Sachleistungen erbracht werden. Zwar wird beispielsweise das Taschengeld für eine alleinstehende Person erhöht, gleichzeitig aber sinkt der Gesamtleistungsbetrag dieser Bedarfsstufe um zehn Euro von 354 Euro auf 344 Euro pro Monat und liegt damit deutlich unter den Regelsätzen im SGB II.
Darüber wird der Lebensunterhalt von Asylbewerbern, Geduldeten und Menschen mit Aufenthaltserlaubnis, die eine Ausbildung oder ein Studium absolvieren, besser abgesichert. Hierzu wird die sogenannte Förderlücke geschlossen, die nach einem 15-monatigem Aufenthalt entsteht, sobald Betroffene in das System der Sozialhilfe wechseln und ab dann keinen Zugang zu BAföG-Leistungen oder zur Berufsausbildungsbeihilfe mehr haben. Der bisherige Leistungsausschluss wird künftig nicht mehr angewendet. Er führt dazu, dass Geflüchtete häufig ihre Ausbildung abbrechen oder diese gar nicht erst beginnen.
Wenn sich Leistungsberechtigte während ihres Asylverfahrens ehrenamtlich (z.B. in Vereinen) engagieren, können sie von der Ehrenamtspauschale künftig bis zu 200 Euro im Monat behalten, ohne dass dies angerechnet wird. Mit dem neuen Ehrenamts-Freibetrag soll die Wertschätzung für bürgerschaftliches Engagement gestärkt und die Integration gefördert werden. Eine vergleichbare Regelung gibt es beispielsweise auch in der Sozialhilfe. Der Bundesrat hat dem Gesetz mit Mehrheit und den Stimmen Sachsens zugestimmt, so dass es zeitnah in Kraft treten kann.
- Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
- Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
- Zweites Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz – 2. DAVG)
- Gesetz zur Entfristung des Integrationsgesetzes
- Fachkräfteeinwanderungsgesetz
- Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung
Der Bundesrat hat zu einer Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Stellung genommen.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften soll u.a. eine Ermächtigungsgrundlage für die Länder geschaffen werden, mit der sie das Mindestalter für die Fahrerlaubnisklasse AM beschränkt auf ihr Gebiet auf 15 Jahre herabsetzen können; diese Erlaubnis solle dann auch in den Ländern gelten, die von der Ermächtigung Gebrauch gemacht haben.
Dieser Regelung liegt das Modellprojekt AM 15 der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zugrunde, wonach dort die Möglichkeit eingeräumt wurde, das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnisklasse AM auf 15 (statt 16) Jahre festzusetzen. Das befristet angelegte Modellprojekt wurde zuletzt bis zum 30. April 2020 verlängert. Hierdurch sollen insbesondere im ländlichen Raum zusätzliche Mobilitätsmöglichkeiten für Jugendliche geschaffen werden.
Der Gesetzentwurf enthält des Weiteren Regelungen zur Digitalisierung von Leistungen im Fahrerlaubniswesen. Die Technischen Prüfstellen möchten bereits jetzt ihre fahrerlaubnisrechtlichen Leistungen verstärkt digitalisieren und benötigen dafür die E-Mail-Adressen von Fahrerlaubnisbewerberinnen und Fahrerlaubnisbewerbern. Bisher gibt es im Bereich des Fahrerlaubniswesens jedoch keine Rechtsgrundlage dafür. Diese soll durch die vorliegende Gesetzesänderung geschaffen werden. Damit wird den Behörden auf freiwilliger Basis erlaubt, die E-Mail-Adresse zu erheben, zu speichern und zu übermitteln.
Schließlich enthält der Gesetzentwurf Anpassungen der die Bundeswehr betreffenden Registervorschriften, um organisatorischen Änderungen Rechnung zu tragen und Informationen für den Reservedienst länger speichern zu können.
Der Bundesrat hat eine Forderung des Freistaates Sachsen unterstützt, wonach der mit 15 abgelegte Mopedführerschein auch in benachbarten Bundesländern gültig ist. Sonst könne der Fall entstehen, dass ein Jugendlicher der in Sachsen mit 15 seinen Mopedführerschein ablegt, mit diesem nicht zu seiner Lehre im benachbarten Bayern fahren könnte.
Der Bundesrat hat in seiner 979. Sitzung zu einer Reihe von Vorlagen den Vermittlungsausschuss angerufen. Die Aufgabe des Vermittlungsausschusses ergibt sich aus dem Grundgesetz. Der Bundestag beschließt die Bundesgesetze, die dann unverzüglich dem Bundesrat zugeleitet werden. Findet ein Gesetzesbeschluss nicht die Billigung des Bundesrates, wie in den besagten Fällen, so kann dieser nach Artikel 77 Absatz 2 Satz 1 GG die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangen.
Hauptaufgabe des Vermittlungsausschusses ist es dann, die unterschiedlichen Vorstellungen von Bundestag und Bundesrat hinsichtlich eines Gesetzgebungsvorhabens zum Ausgleich zu bringen. Dabei gilt es, im Wege des politischen Vermittelns und des gegenseitigen Nachgebens Lösungen zu finden, die für beide Seiten akzeptabel sind. Der Vermittlungsausschuss stellt somit ein Instrument der politischen Kompromissfindung dar.
Auch zum Gesetzes zur Durchführung des Zensus im Jahr 2021 hat der Bundesrat den Vermittlungsausschuss angerufen.
Die Länder fordern vom Bund eine Kostenbeteiligung i. H. v. 415 Mio. Euro an den entstehenden Kosten für die Länder. Nach EU-Recht sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, alle 10 Jahre eine Volks-, Gebäude- und Wohnraumzählungen (sog. Zensus) durchzuführen. Bei der Durchführung des Zensus 2021 als gemeinsames Großprojekt von Bund und Ländern obliegt dem Bund insbesondere die Gesamtverantwortung für die IT-Gesamtsteuerung und den IT-Betrieb sowie die Koordinierung einer einheitlichen und termingerechten Durchführung. Den Ländern obliegt insbesondere die praktische Durchführung der im ZensG 2021 vorgesehenen Erhebungen und damit der Bereich, in dem der Großteil der Kosten anfällt. Es liegt im Interesse aller Beteiligten – Bund, Länder und Kommunen –, den Zensus 2021 reibungslos durchzuführen und belastbare Ergebnisse zu erzielen. Hierfür ist erforderlich, dass der Bund insbesondere den zur Durchführung betrauten Kommunen im Rahmen der Durchführung des Zensus 2021 finanziell zur Seite steht. Daher entspricht eine Kostenbeteiligung des Bundes auch der bisherigen Staatspraxis bei Volkszählungen. Eine angemessene Beteiligung des Bundes an den Kosten der Länder und Kommunen war auch bei früheren Volkszählungen immer gesetzlich verankert. Der Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages sieht eine solche nicht vor.
Deshalb hat auch der Freistaat Sachsen hat die Anrufung des Vermittlungsausschusses unterstützt.
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Sachsens dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch zugestimmt.
Mit dem Gesetz sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Prüfungs- und Ermittlungstätigkeiten des Zolls, d. h. der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) weiter verbessert werden. So sollen Arbeitnehmer vor illegalen Lohnpraktiken geschützt werden. Weiterhin soll konsequent gegen das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, gegen Sozialversicherungsbetrug und illegale Beschäftigung vorgegangen werden. Auch die Einhaltung gesetzlicher Mindestlohnverpflichtungen soll so besser überprüft werden.
Um den Missbrauch von Kindergeld zu verhindern, erhält die Familienkasse eigene Prüfungskompetenzen. Neu nach Deutschland zugezogene EU-Bürgerinnen und Bürger sind zukünftig in den ersten drei Monaten vom Leistungsbezug ausgeschlossen, sofern sie keine inländischen Einkünfte erzielen. Auch laufende Kindergeldzahlungen kann die Familienkasse in begründeten Zweifelsfällen künftig vorläufig einstellen.
Der Bundesrat hat zum Berufsausbildungsgesetz Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat insbesondere fachliche Teile der Stellungnahme unterstützt. Die wesentlichen Kernregelungen des Gesetzesentwurfes blieben von der Stellungnahme unangetastet.
Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung soll die Attraktivität der beruflichen Bildung erhöhen. Angesichts des Bedarfs an beruflich qualifizierten Fachkräften bedarf es einer attraktiven Alternative zu einem Studium.
So sieht der Gesetzentwurf die Einführung einer Mindestausbildungsvergütung ab dem Jahr 2020 vor, wie im Koalitionsvertrag festgelegt. Diese beträgt im ersten Ausbildungsjahr 515 Euro und steigt bis zum 1. Januar 2023 schrittweise an, um dann auf der Grundlage der durchschnittlichen Entwicklung der vertraglich vereinbarten Ausbildungsvergütungen angepasst zu werden. Für das zweite und dritte Ausbildungsjahr erhöht sich die Vergütung. Tarifvertraglich vereinbarte Ausbildungsvergütungen haben unabhängig von ihrer Höhe Vorrang vor der Mindestvergütung.
Darüber hinaus werden drei Fortbildungsstufen geschaffen und mit einheitlichen, auch international anschlussfähigen Abschlussbezeichnungen versehen. In der Vereinheitlichung der Fortbildungsstufen und ihrer Bezeichnungen sieht die Bundesregierung einen weiteren Baustein, berufliche Qualifizierungswege als gleichwertig zur akademischen Ausbildung auszuweisen und Karriere- und Aufstiegsmöglichkeiten auch in der beruflichen Bildung herauszustellen.
Weitere Änderungen zielen auf mehr Flexibilität im Prüfungswesen und Entlastung der Prüfungsausschüsse durch eine neu geschaffene Delegationsmöglichkeit, außerdem soll die Teilzeitausbildung anstelle der bisherigen Ausnahmelösung künftig eine Option für alle Auszubildenden sein.
Sachsen hat fachliche Änderungsvorschläge eingebracht bzw. unterstützt, nicht aber Änderungen, die auf die Mindestausbildungsvergütung zielen.
Der Bundesrat hat umfangreich Stellung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stärkung des fairen Wettbewerbs genommen.
Der Gesetzentwurf sieht zur Eindämmung missbräuchlicher Abmahnungen höhere Anforderungen an die Befugnis zur Geltendmachung von Ansprüchen, die Verringerung finanzieller Anreize für Abmahnungen, mehr Transparenz sowie vereinfachte Möglichkeiten zur Geltendmachung von Gegenansprüchen vor. Notwendig ist das Gesetz, da weiterhin missbräuchliche Abmahnungen ausgesprochen werden, die primär der Erzielung von Gebühren dienen.
Zur Stärkung des Wettbewerbs bei formgebundenen Ersatzteilen komplexer Erzeugnisse wie zum Beispiel Automobilen soll zudem eine Reparaturklausel eingeführt werden. Diese schränkt das Designrecht bei sichtbaren Ersatzteilen für Reparaturzwecke ein und öffnet damit den Markt für Ersatzteile. Nach aktueller Rechtslage ist der Käufer gezwungen, exakt das gleiche Ersatzteil zu kaufen wie dasjenige, dessen Austausch erforderlich ist. Dies führt bisher zu einer Monopolstellung des Originalherstellers.
Die Stellungnahme wird nun der Bundesregierung zugeleitet, die ihrerseits in einer Gegenäußerung Stellung nimmt, bevor der Bundestag eine Entscheidung fasst.
Der Bundesrat hat sich erstmals mit dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wohngeldes befasst und eine Stellungnahme beschlossen.
Seit der letzten Wohngelderhöhung im Jahr 2016 sind die Mieten und Verbraucherpreise deutlich gestiegen. Das eigene Einkommen reicht für viele Haushalte oft trotz Wohngeld nicht mehr aus, um ihren Lebensunterhalt selbst zu decken. Dadurch wechseln Jahr für Jahr Haushalte vom Wohngeld in das Arbeitslosengeld II und die Sozialhilfe. Zugleich führen Einkommensanstiege, auch wenn sie nur den allgemeinen Preisanstieg ausgleichen, zu einer Verringerung oder dem Verlust des Wohngeldanspruchs, so dass die betroffenen Haushalte im Ergebnis mit weniger Geld dastehen. Zugleich sind Mieten nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig, so dass Mieterhöhungen in regional angespannten Wohnungsmärkten nicht mehr in die Wohngeldberechnung einfließen.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die beim Wohngipfel am 21. September 2018 von Bund und Ländern vereinbarte Stärkung des Wohngeldniveaus und der Reichweite des Wohngeldes zum 1. Januar 2020 umgesetzt werden. Neben der Anpassung der Wohngeldhöhe und der Anhebung der Miethöchstbeträge soll eine neue Mietenstufe VII für Haushalte in Kommunen mit besonders hohen Mietenniveau geschaffen werden. Erstmalig wird zudem eine Dynamisierung des Wohngeldes ab dem Jahr 2022 eingeführt. Hierdurch soll das Wohngeld regelmäßig alle zwei Jahre an die eingetretene Miet- und Einkommensentwicklung angepasst werden. Diese Fortschreibung stellt sicher, dass die Leistungsfähigkeit des Wohngeldes als sozialpolitisches Instrument der Wohnungspolitik erhalten bleibt und weniger Haushalte zwischen Wohngeld und Arbeitslosengeld II sowie Sozialhilfe hin- und herwechseln müssen.
Rund 660.000 Haushalte werden von der Wohngeldreform 2020 profitieren. Die Wohngeldleistungen bestehender Wohngeldhaushalte erhöhen sich durchschnittlich um 30 Prozent. Die Leistungsverbesserungen werden insbesondere Familien sowie Rentnerinnen und Rentnern zugutekommen.
Mit seiner Stellungnahme fordert der Bundesrat eine Erhöhung der Beteiligungsquote des Bundes. Bislang werden die Kosten des Wohngeldes hälftig von Bund und Ländern getragen. Mit den vorgesehenen Leistungsverbesserungen und der angedachten Dynamisierung des Wohngeldes geht jedoch eine Kostenverschiebung zu Lasten der Länder einher. Sachsen hat diese Forderung unterstützt.
Im Bundesrat ist mit den Stimmen des Freistaates Sachsen eine Mehrheit für eine Zustimmung zum Gesetz zu Sonderabschreibungen beim Bau von Mietwohnungen zusammengekommen. Das Gesetz kann nun in Kraft treten.
Das Gesetz war in der 973. Sitzung im Bundesrat von der Tagesordnung abgesetzt worden. Nach einer Wiederaufsetzungsbitte des Freistaates Bayern hat der Bundesrat nun über das Gesetz abgestimmt.
Nach dem Gesetz sollen private Investoren befristet für vier Jahre fünf Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten einer neuen Mietwohnung bei der Steuer geltend machen können. Die bereits geltende lineare Sonderabschreibung über zwei Prozent bleibt bestehen. Damit können in den ersten vier Jahren insgesamt 28 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten einer neuen Mietwohnung steuerlich geltend gemacht werden machen. Voraussetzung für die Sonderabschreibung ist, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. Hierdurch soll insbesondere der Bau bezahlbarer Mietwohnungen angeregt werden. Außerdem muss die Wohnung im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung Wohnzwecken dienen. Um sicherzustellen, dass die neuen Wohnungen nicht als Ferienwohnungen vermietet werden, hat der Bundestag in seinem Gesetzesbeschluss klargestellt, dass die Wohnungen dauerhaft bewohnt sein müssen. Das Gesetz sieht darüber hinaus auch Steuerbegünstigungen für Investitionen in bestehende Gebäude vor. Auch sie greifen allerdings nur, wenn sie zu neuem Wohnraum führen.
Das Gesetz ist Teil der Beschlüsse des Wohnungsgipfels der Bundesregierung. Diese will neben Maßnahmen zur Bekämpfung der Verteuerung bei Mieten, den dringend notwendigen Bau von 1,5 Millionen Wohnungen voranbringen.
Die Bundesregierung gab eine Protokollerklärung ab, mit der sie auf die Kritiker des Gesetzentwurfes zuging.
Mit den Stimmen Sachsens hat der Bundesrat das Dritte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts passieren lassen.
Nach der vorgesehenen Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts sollen Deutsche, die sich ins Ausland begeben und sich dort an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung beteiligen in Zukunft die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes verlieren, wenn sie noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzen. Nach Auffassung des Gesetzgebers bringen sie mit ihrer Teilnahme an Kampfhandlungen zum Ausdruck, dass sie sich von Deutschland und seinen grundlegenden Werten ab- und einer anderen ausländischen Macht in Gestalt einer Terrormiliz zugewandt haben.
Weitere Gesetzesänderungen betreffen das Einbürgerungsrecht. So sollen Personen, die im Ausland eine Mehrehe geschlossen haben, von der Einbürgerung ausgeschlossen werden. Darüber hinaus soll der bisher in der Praxis schon verlangte Identitätsnachweis nunmehr ausdrücklich gesetzlich geregelt werden. Die geklärte Identität und Staatsangehörigkeit wird deshalb als zwingende Einbürgerungsvoraussetzung in alle Einbürgerungsvorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts übernommen. Weiterhin wird die Frist, in der eine erschlichene Einbürgerung zurückgenommen werden kann, von fünf auf zehn Jahre verlängert. Die Innenminister der Länder hatten sich auf ihrer Frühjahrskonferenz 2018 für diese Änderungen ausgesprochen.