12.04.2019

976. Bundesratssitzung vom 12. April 2019

Wichtigste Themen: Wolf + Forum Recht + Paketboten + Betreuervergütung + Kleinbahnen + Stärkung Familien + Arztter-mine + Betriebsrenten + Kindergeld und Schwarzarbeit + Wohnsitzauflage + Zensus 2021 + Energielei-tungsbau + Tabakerzeugnisgesetz

Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:

Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 976. Sitzung des Bundesrates.

Die positive Bestandsentwicklung des Wolfes in Sachsen ist ein Erfolg des internationalen und nationalen Artenschutzes. Mit der zunehmenden Ausbreitung mehren sich jedoch auch die Konflikte mit den Raubtieren in den betroffenen Gebieten. Dies macht ein dynamisches Management der Wolfspopulation notwendig.

Der Freistaat Sachsen schlägt deshalb in einer Gesetzesinitiative eine Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vor, um den Abschuss der Tiere in Konfliktfällen zu erleichtern. In diesem Zusammenhang steht auch ein von Sachsen eingebrachter Entschließungsantrag.

Der Gesetzesantrag Sachsens zielt darauf ab, den Abschuss von Wölfen bereits bei einem ernsten Schaden zu ermöglichen. Nicht mehr erforderlich wäre dann, dass der betroffene Betrieb oder die jeweilige Person existentiell gefährdet sind. Außerdem möchte Sachsen die vereinzelte Entnahme von Wölfen erlauben, um Konfliktsituation zu vermeiden, die beispielsweise durch eine zu dichte Wolfspopulation entstehen. Diese Entnahmen sollen aber nur als letztes Mittel zulässig sein. Um dies zu gewährleisten, sollen den Vollzugsbehörden klare und rechtssichere Vorgaben gemacht werden. Hierfür braucht es eine Rechtsverordnung, die mit Zustimmung des Bundesrates ergehen soll.

Mit dem Entschließungsantrag Sachsens wird die Bundesregierung aufgefordert, den Erhaltungszustand der Wolfspopulation jährlich zu prüfen. Nach der Fauna Flora Habitat-Richtlinie gilt gegenwärtig ein Berichtszeitraum von sechs Jahren. Das derzeitige Erfassungsintervall ist angesichts der dynamischen Populationsentwicklung des Wolfes für ein sachgerechtes Wolfsmanagement viel zu lang. Auch die Einbeziehung der Jungwölfe in dieses Wolfsmanagement ist dringend geboten.

Mecklenburg-Vorpommern brachte zur Wolfsproblematik einen eigenen Gesetzesantrag und eine Entschließung ins Plenum ein. Die Vorlagen wurden in die beteiligten Ausschüsse zur Beratung überwiesen.

Der Bundesrat hat das Gesetz zur Errichtung der »Stiftung Forum Recht« passieren lassen. Das Gesetz geht auf eine Initiative der Fraktionen des Bundestages mit Ausnahme der Fraktionen der Linke und der AfD zurück.

Die Stiftung soll den Aufbau des Forums Recht angehen. Beim Forum Recht handelt es sich um eine selbständige bundesunmittelbare Stiftung mit Sitz in Karlsruhe und einem Standort in Leipzig. Zukünftig sollen in einem Zentrum in Leipzig Informationen über den Rechtsstaat und die Geschichte des Rechts ausgestellt werden.

Das Forum Recht ist nicht als Museum im herkömmlichen Sinn zu begreifen. Zweck der Stiftung ist vielmehr, in einem auf Bürgerbeteiligung angelegten Kommunikations-, Informations- und Dokumentationsforum aktuelle Fragen von Recht und Rechtsstaat in der Bundesrepublik aufzugreifen. Das Forum Recht soll den Rechtsstaat für alle gesellschaftlichen Gruppen in Ausstellungen und Aktivitäten vor Ort und im virtuellen Raum erfahrbar machen.

Für die Eröffnung des Forums Recht in Leipzig gibt es noch keinen festen Termin. Die Umsetzung wird jedoch einige Jahren beanspruchen. Der Eintritt in das Zentrum wird kostenlos sein.

Der Freistaat Sachsen hat im Bundesrat eine Entschließung unterstützt, mit der der Bundesrat die Bundesregierung auffordert, eine gesetzliche Nachunternehmerhaftung für die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen im Bereich der Paketdienste einzuführen.

Bei einer Lieferkette wäre dann der eigentliche Auftraggeber dafür zuständig, dass Subunternehmer die Beiträge entrichten. Eine solche erweiterte Nachunternehmerhaftung gibt es bereits für die Bauwirtschaft und die Fleischindustrie. Sie dient in schwarzarbeitsgefährdeten Branchen dazu, Verstöße einzudämmen und beitragsehrliche Unternehmen, bei ihnen tätige Beschäftigte und die Solidargemeinschaft der Beitragszahler zu schützen. Die künftige gesetzliche Regelung soll analog zu den bewährten Regelungen in der Fleischwirtschaft erfolgen, um beim Sonderfall der Nachunternehmerhaftung eine einheitliche Praxis und so für alle Beteiligten ein hohes Maß an Rechtssicherheit herzustellen. Weitere Forderung des Bundesrates ist zudem eine Erweiterung der Dokumentationspflichten mit einer ausdrücklichen Verpflichtung zur Aufzeichnung von Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. So sollen die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten und die Kontrolle ihrer Einhaltung verbessert werden.

Jüngste Schwerpunktprüfungen des Zolls hatten – auch in Sachsen – teils erhebliche Verstöße wie illegale Beschäftigung, Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen und Verstöße gegen das Mindestlohngesetz zu Tage gefördert. Als ursächlich gelten ein hoher Preisdruck bei Paketzustellern sowie weit verzweigte Subunternehmerketten.

Der Bundesrat hat zu einem Gesetzentwurf der Bundesregierung Stellung genommen, der eine Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vorsieht.

Sachsen unterstützt eine verbesserte Vergütung von Betreuern und Vormündern ausdrücklich. Die seit der Einführung zum 1. Juli 2005 festgelegte Pauschalvergütung für Betreuer (derzeit 27 EUR – 44 EUR) soll angepasst werden. Seit seiner Einführung im Jahr 2005 wurden die Vergütungen nicht erhöht.

Danach wird die festgesetzte Pauschalvergütung von Betreuern durch die Bestimmung pauschaler Stundensätze ergänzt, die von der Vermögenssituation des Betreuten, seinem gewöhnlichen Aufenthalt und der Dauer der Betreuung abhängen. Die bisherige Kombination aus Stundensatz und Stundenansätzen soll durch ein Fallpauschalensystem ersetzt werden und die Vergütung dabei um durchschnittlich 17 % steigen. Daneben werden für Berufsvormünder die Vergütungssätze erhöht.

»Das Gesetz ist ein gutes Ergebnis einer langen Diskussion und setzt ein wichtiges Zeichen der Anerkennung der Akteure des Betreuungswesens in Deutschland. Betreuer leisten für die Gesellschaft eine unverzichtbare und wertvolle Arbeit« so Staatsminister Gemkow in seiner Rede, die er zu Protokoll gab.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Sachsens dem Gesetz zur Änderung beförderungsrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich im zweiten Durchgang zugestimmt.

Auf Grundlage des Gesetzes sollen Tarife nicht mehr im Tarif- und Verkehrsanzeiger veröffentlicht werden, sondern im Internet. Darüber hinaus soll Fahrgästen zukünftig eine einheitliche Durchsetzungsstelle für fahrgastrechtliche Ansprüche zur Verfügung stehen, ohne zuvor eine Zuständigkeitsabgrenzung vornehmen zu müssen. Die beförderungsrechtlichen Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes werden in diesem Sinne modernisiert und die Zuständigkeiten bei den Fahrgastrechten mit dem Ziel eines effektiven Verbraucherschutzes gebündelt.

Der Bundesrat hatte dazu im ersten Durchgang Stellung genommen und gebeten, die bisherige Aufsichtsregelung im Bereich der schmalspurigen Eisenbahnen beizubehalten und nicht, wie im Entwurf vorgesehen, auf das Eisenbahn-Bundesamt zu übertragen. Dem lag ein entsprechender sächsischer Antrag zugrunde.

Im Bundestag fand das Anliegen nicht die erwünschte Berücksichtigung; der Gesetzesentwurf wurde unverändert angenommen, was aus sächsischer Sicht ausdrücklich bedauert wird.

Der Freistaat Sachsen hat daher im Plenum eine Erklärung zu Protokoll gegeben, wonach er neben eben diesem Bedauern seine Erwartung zum Ausdruck bringt, dass das Eisenbahn-Bundesamt im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit die besonderen Belange und Eigenheiten der Schmalspurbahnen angemessen berücksichtigen wird. Schließlich sind es gerade diese Eigenarten, die den Reiz der Schmalspurbahnen ausmachen. Damit möchte der Freistaat Sachsen einmal mehr die aus seiner Sicht besondere Stellung von Kleinbahnen hervorheben. Der Protokollerklärung haben sich mehrere Länder angeschlossen.

Die Länder haben dem Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus (NABEG) zugestimmt. Darin werden wichtige gesetzliche Änderungen vorgenommen, um die Genehmigungsverfahren für Stromleitungen zu beschleunigen, die Kosten für Netzengpassmanagement zu reduzieren und den Umbau der Stromerzeugungslandschaft zu flankieren.

Im Gesetzgebungsverfahren gab es, auch auf Anregung der Länder, einige Verbesserungen. Einzelne Verfahrensschritte im Planungs- und Planfeststellungsprozess können nach dem NABEG zeitlich überlappend durchgeführt werden, wobei die Beteiligung von Anwohnern weiterhin gesichert bleibt. Die Entschädigungszahlungen für die vom Netzausbau betroffenen Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke werden vereinheitlicht und angehoben. Der Höchstwert für die Ausschreibungen bei Solarenergie wird von aktuell 8,9 auf 7,5 Ct/kWh abgesenkt, um Mitnahmeeffekte zulasten der Verbraucher zu reduzieren. Zu begrüßen ist auch die Möglichkeit, bei Netzausbauvorhaben zusätzliche Leerrohre für die Zukunft vorzusehen. Dadurch könne das Netz zukünftig schnell und kosteneffizient an einen wachsenden Transportbedarf angepasst werden.

Der Freistaat Sachsen verknüpft mit dem NABEG die Erwartung, dass der Ausbau der Stromnetze zukünftig mit dem Ausbau der Erzeugung von Strom aus Wind und Sonne Schritt halten kann. Das ist erforderlich, um die Energiewende bezahlbar und versorgungssicher zu gestalten.

Der Freistaat Sachsen hat sich im Laufe der Verhandlungen dafür eingesetzt, die Belegung von »Power to Gas« Anlagen mit Netzentgelten rückgängig zu machen. Ein wirtschaftlicher Betrieb dieser Anlagen, die in der Strukturentwicklung von Braunkohlenachfolgegebieten eine Rolle spielen, wäre sonst nicht möglich. Die Bundesregierung hat im Rahmen einer Protokollerklärung angekündigt, zeitnah diese Streichung der Vergünstigungen rückgängig zu machen.

Der Bundesrat hat, mit den Stimmen Sachsens, dem Beschluss des Deutschen Bundestages zum sogenannten Starke-Familien-Gesetz zugestimmt.

Mit dem Gesetz sollen Familien mit kleinen Einkommen gestärkt und die Chancen auf gesellschaftliche Teilhabe für ihre Kinder ausgebaut werden. Neben Leistungsverbesserungen steht eine Verringerung des bürokratischen Aufwands für die leistungsberechtigten Eltern und Kinder.

Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ist es gelungen, noch einige Änderungen herbeizuführen, die der Bundesrat bei seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf gefordert hatte. Hierbei sind insbesondere die Vereinfachungen und Verbesserungen bei der Einkommensermittlung für den Kinderzuschlag zu nennen. Darüber hinaus kann nun die Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Schüler mit Eltern im Grundsicherungsbezug auch in Horten selbstkostenfrei angeboten werden. Letzteres gilt, sofern der Hort in die Schule integriert ist oder, und das ist neu und in Sachsen oftmals der Fall, die Schule mit dem Hort einen Kooperationsvertrag geschlossen hat.

Das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (TSVG) hat heute den Bundesrat passiert.

Das Gesetz verpflichtet die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, mehr Sprechstunden anzubieten. Sie müssen ihr Praxis zukünftig mindestens 25 statt bisher 20 Stunden in der Woche öffnen. Zahlreiche Fachärzte müssen in der Woche zudem fünf offene Sprechstunden ohne Voranmeldung anbieten. Die Kassenärztlichen Vereinigungen informieren die Versicherten im Internet über die Sprechstundenzeiten der Vertragsärzte und richten Terminservicestellen ein, die spätestens zum 1. Januar 2020 für 24 Stunden täglich an sieben Tagen in der Woche unter einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer erreichbar sein müssen.

Einer Forderung des Bundesrates aus seiner Stellungnahme zum damaligen Gesetzentwurf entspricht die vom Deutschen Bundestag aufgegriffene Klarstellung, dass die Möglichkeit zur Terminvermittlung auch für die termingebundenen Gesundheitsuntersuchungen U1 bis U 9 für Kinder gilt. Ebenso hat der Bundestag die Bedenken des Bundesrates zu Monopolstellungen durch medizinische Versorgungszentren (MVZ), die die gesundheitliche Versorgung gefährden könnten, geteilt und Verschärfungen am ursprünglichen Gesetzentwurf vorgenommen. Die anfangs geplante und vom Bundesrat stark kritisierte Regelung für einen gestuften und gesteuerten Zugang zur Psychotherapie hat der Bundestag gestrichen. Hier ist nun ein eigenes Gesetzgebungsverfahren beabsichtigt.

Weitere Änderungen im Beschluss des Bundestages betreffen die Geburtshilfe, die Digitalisierung im Gesundheitswesen, die Selbstverwaltung, Impfstoffe, Zahnersatz sowie Verbesserungen für die Heilmittelerbringer und Hilfsmittelversorgung sowie die Sanktionierung der Krankenkassen für den Fall, dass sie die elektronische Patientenakte erst nach dem 1. Januar 2021 einführen. Insgesamt hatte der Bundestag über 50 Änderungen an dem ursprünglichen Gesetzentwurf beschlossen.

Der Bundesrat setzt sich mit der Unterstützung Sachsen in einer Entschließung dafür ein, Betriebsrentner zu entlasten und die sogenannte Doppelverbeitragung abzuschaffen.

Mit der Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, zu prüfen, ob die Krankenversicherungsbeiträge in der Auszahlungsphase halbiert werden können und die Umwandlung der bisherigen Freigrenze in einen Freibetrag möglich ist. Darüber hinaus soll geklärt werden, wie die Gesetzlichen Krankenkassen die Mindereinnahmen beim Wegfall der Doppelverbeitragung kompensieren können.

Angesichts der aktuell besseren Finanzlage gesetzlicher Krankenkassen und der demografischen Entwicklung sollte es Ziel des Gesetzgebers sein, Bürgerinnen und Bürger bei der privaten Altersvorsorge zu unterstützen und nicht übermäßig zu belasten, unterstreicht der Bundesrat in seiner Entschließung.

Die sogenannte Doppelverbeitragung geht auf eine Entscheidung der Bundesregierung aus dem Jahr 2004 zurück. Zur Stärkung der Gesetzlichen Krankenkassen wurde damals beschlossen, Betriebsrenten nicht nur in der Anspar-, sondern auch in der Auszahlphase im Rentenalter mit dem vollen Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung zu belasten. Das GKV-Modernisierungsgesetz galt ohne Übergangsfrist und wurde rückwirkend für bestehende Verträge eingeführt. Hierdurch entstand die sogenannte Doppelverbeitragung.

Der oftmals in dem Zusammenhang verwendete Begriff der Doppelverbeitragung ist allerdings nicht immer zutreffend. Denn insbesondere seit 2004 haben die Versicherten häufig Betriebsrentenansprüche durch eine Bruttoentgeltumwandlung begründet, also ohne schon während des Berufslebens auf den für die bAV zurückgelegten Entgeltanteil Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gezahlt zu haben.

Der Bundesrat hat zu dem Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch Stellung genommen.

Mit dem Gesetzentwurf sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Prüfungs- und Ermittlungstätigkeiten des Zolls, d. h. der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) weiter verbessert werden. Damit sollen Arbeitnehmer besser vor illegalen Lohnpraktiken geschützt werden. Es soll konsequent gegen das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, gegen Sozialversicherungsbetrug und illegale Beschäftigung vorgegangen werden. Auch die Einhaltung gesetzlicher Mindestlohnverpflichtungen soll besser überprüft werden. Die FKS soll erheblich gestärkt und im Sinne einer zentralen Prüfungs- und Ermittlungsbehörde in wesentlichen Bereichen des Arbeits- und Sozialrechts fortentwickelt werden. Die Aufgaben und Befugnisse der FKS sollen dafür in einem umfangreichen Maßnahmenpaket erweitert werden. Außerdem soll im Hinblick auf die Bekämpfung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Kindergeld ein Leistungsausschluss für neu zugezogene, nicht erwerbstätige Unionsbürger in den ersten drei Monaten geregelt werden. Für die Familienkasse wird die Möglichkeit geschaffen, laufende Kindergeldzahlungen in begründeten Zweifelsfällen vorläufig einzustellen.

In seiner umfangreichen Stellungnahme fordert der Bundesrat u. a. Nachbesserungen bei den Regelungen zur Zusammenarbeit von Zoll und Landesbehörden. Der Bundesrat bittet außerdem, die Regelungen zur Abgabe des Ermittlungsverfahrens an die Behörden der Zollverwaltung zu prüfen und gegebenenfalls zu streichen, da hiermit keine Arbeitserleichterung für die Staatsanwaltschaften verbunden ist.

Der Bundesrat hat sich erstmals mit dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Entfristung des Integrationsgesetzes befasst und eine Stellungnahme beschlossen.

Die mit dem Integrationsgesetz vom Juli 2016 eingeführte Wohnsitzregelung für international Schutzbedürftige, die am 6. August dieses Jahres außer Kraft treten würde, soll entfristet und dauerhaft geltendes Recht werden. Mit dem Instrument der Wohnsitzauflage können schutzberechtigte Ausländer verpflichtet werden, ihren Wohnsitz drei Jahre lang in einem bestimmten Bundesland und gegebenenfalls an einem bestimmten Ort einzurichten.

Die Wohnsitzregelung ist ein wichtiges integrationspolitisches Instrument und zugleich eine notwendige Voraussetzung für die erforderliche Planbarkeit der Integrationsangebote von Ländern und Kommunen. Zudem ermöglicht sie, integrationshemmenden Segregationstendenzen durch Zuzugsbeschränkungen entgegenzuwirken.

Ebenfalls entfristet werden soll die mit dem Integrationsgesetz eingeführte Haftungsbeschränkung des Verpflichtungsgebers für den Lebensunterhalt eines Ausländers auf drei statt fünf Jahre für vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen. Durch die Entfristung soll sichergestellt werden, dass die beabsichtigte Schutzwirkung für den Verpflichtungsgeber nicht entfällt.

Sachsen begrüßt die Entfristung des Integrationsgesetzes insbesondere der Wohnsitzauflage. Koalitionsbedingt hat sich Sachsen zur Empfehlung der Bundesratsausschüsse, die Wohnsitzauflage erneut zu befristen enthalten. Nicht unterstützt hat Sachsen die Forderung auf Streichung der im Gesetzentwurf vorgesehenen Wohnsitzverpflichtung für volljährig gewordene Jugendliche. Der Gesetzentwurf stellt lediglich klar, dass die Wohnsitzregelung ab dem Eintritt der Volljährigkeit auch für bisher minderjährige unbegleitete Schutzberechtigte gilt, wobei an die jugendhilferechtliche Zuweisung angeknüpft wird.

Der Bundesrat hat sich im ersten Durchgang mit dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Zensus im Jahr 2021 befasst und eine Stellungnahme beschlossen.

Nach EU-Recht sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, alle 10 Jahre eine Volks-, Gebäude- und Wohnraumzählungen (sog. Zensus) durchzuführen. Der letzte Zensus fand im Jahr 2011 statt. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Rechtsgrundlage für die Durchführung des Zensus 2021 geschaffen werden.

Der Zensus 2021 soll eine Bevölkerungszählung, eine Gebäude- und Wohnungszählung, eine Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis und Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen (insbes. Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnheime) umfassen. Wie der Zensus 2011 ist auch der Zensus 2021 als registergestützte Erhebung konzipiert. Dabei sollen in erster Linie bereits vorhandene Verwaltungsdaten genutzt und nur dann ergänzende Erhebungen durchgeführt werden, wenn Verwaltungsdaten für bestimmte Merkmale nicht vorhanden oder aus statistischer Sicht nicht für die Auswertung geeignet sind.

Ein zentraler Zweck des Zensus ist die statistische Ermittlung der Einwohnerzahlen von Bund, Ländern und Gemeinden. Diese sind u. a. Bemessungsgröße für den Länderfinanzausgleich, die Einteilung von Wahlkreisen, die Sitzverteilung im Bundesrat sowie die FAG-Berechnungen und die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen. Darüber hinaus liefert der Zensus Strukturdaten zur Bevölkerung, zu Haushalten und Familien und zu Gebäuden und Wohnungen. Die im Rahmen des Zensus erhobenen Daten sind unabdingbare Planungsgrundlage für die Erfüllung staatlicher Aufgaben.

Mit seiner Stellungnahme fordert der Bundesrat, den Bund auf, eine Regelung über die Beteiligung an den zu erwartenden Kosten der Länder in das Gesetz aufzunehmen. Ferner soll im weiteren Gesetzgebungsverfahren geklärt werden, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung für die Durchführung des Zensus 2021 erforderlich ist, um diese gegebenenfalls noch in das Gesetz aufzunehmen. Außerdem sollen als weitere Erhebungsmerkmale der Gebäude- und Wohnungszählung der verwendete Energieträger und der energetische Zustand von Gebäuden sowie Leerstandsgründe und -dauer und die Nettokaltmiete von Wohnungen aufgenommen werden. Sachsen hat diese Punkte der Stellungnahme vollumfänglich unterstützt.

Der Bundesrat hat zum Gesetzentwurf der Deutsch-Polnischen Vereinbarung über Umweltprüfungen Stellung genommen.

Die von der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen im Rahmen des Deutsch-Polnischen Umweltrates am 10. Oktober 2018 unterzeichnete Vereinbarung über Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen im grenzüberschreitenden Rahmen, soll durch den vorliegenden Gesetzentwurf umgesetzt werden.

Nach einem Antrag des Landes Berlin sollte der Bundesrat die polnischen Pläne zum Neuaufschluss des Tagesbaues in Gubin-Brody und die Erweiterung des Tagebaues (Turów) sowie den Bau des dazugehörigen Braunkohlekraftwerkes aus Klimaschutzgründen ablehnen. Darüber hinaus sollte der Bundesrat die Bundesregierung auffordern, auf die polnische Regierung entsprechend einzuwirken. Dieses Anliegen hat der Freistaat Sachsen als unzulässige Einmischung die inneren Angelegenheiten des Nachbarlandes Polen abgelehnt. Die Berliner Forderung wurde letztlich im Bundesrat nicht unterstützt.

Damit die Vereinbarung in Kraft treten kann, muss ein Vertragsgesetz nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes verabschiedet werden. Der vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung enthält die dazu erforderlichen Regelungen.

Der Bundesrat hat dem Tabakerzeugnisgesetz und der zugehörigen Verordnung mit den Stimmen des Freistaates Sachsen zugestimmt. Die Bundesregierung gab eine Protokollerklärung ab, die die zusätzlichen Aufgaben für die zuständigen Landesbehörden eingrenzt. Hierdurch war eine Zustimmung durch den Bundesrat möglich geworden.

Das Gesetz war wegen fehlender Mehrheiten mehrfach von der Tagesordnung des Bundesrates abgesetzt worden.

Das Gesetz ist die nationale Umsetzung der EU-Tabakrichtlinie. Diese sieht die Einführung eines Systems der Rückverfolgung der Herkunft von Tabakerzeugnissen und eines Sicherheitsmerkmales vor. Diese Regelungen sollen für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen ab dem 20. Mai 2019 EU-weit in Kraft treten und für die übrigen Tabakerzeugnisse im 20. Mai 2024. Durch dieses System soll der illegale Handel mit Tabakerzeugnissen unterbunden werden und ebenfalls die Echtheit der Tabakprodukte gewährleistet werden. Wie im EU-Recht vorgeschrieben, soll eine unabhängige Stelle, in Deutschland die Bundesdruckerei, die individuellen Erkennungsmerkmale für Einzelverpackungen und aggregierte Verpackungen generieren und ausgeben.

In seiner Stellungnahme zum zugrundeliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung hatte der Bundesrat im September letzten Jahres gebeten, die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Rückverfolgbarkeitssystem den Zoll- und Finanzbehörden des Bundes zu übertragen, da diese auch schon für die Steuerzeichen zuständig sind. Bundesregierung und Bundestag haben dieses Anliegen jedoch abgelehnt – sie sehen die Zuständigkeit bei den Länderbehörden. In dieser Frage wurde jetzt eine Lösung zwischen dem Bund und den Ländern gefunden.

Die ebenfalls beschlossene Verordnung regelt die technischen Einzelheiten für die Errichtung und den Betrieb des Rückverfolgbarkeitssystems und das Sicherheitsmerkmal.

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