967. Bundesratssitzung vom 27. April 2018
Wichtigste Themen: Initiative zu Antennengemeinschaften + Public Viewing + Teilhabepaket + BAföG + Asylverfahren + Stromnetze + ausländische Investitionen + KFZ Emissionen + Glyphosat + Trinkwasser + Gesundheitstechnologien + Besteuerung Digitalunternehmen
Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:
Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 967. Sitzung des Bundesrates.
Der Freistaat Sachsen hat im Bundesrat eine Initiative zur Verbesserung der Situation der Antennengemeinschaften eingebracht. Durch eine klarstellende Änderung einer Vorschrift des Urhebergesetzes sollen die Antennengemeinschaften von urheberrechtlichen Gebühren befreit werden. Damit soll eine Gerechtigkeitslücke geschlossen werden.
Bei den Antennengemeinschaften handelt es sich um zumeist privat organisierte und nicht nach Gewinnabsicht strebende Vereine, die insbesondere in Ostdeutschland in den achtziger Jahren entstanden, die aber auch in Teilen Westdeutschlands zu finden sind. Im Osten sollten diese vorgeblich den Empfang des DDR-Fernsehens verbessern, tatsächlich wurde damit in Eigeninitiative die Möglichkeit geschaffen, auch westdeutsche Sender zu empfangen. Die überwiegend im ländlichen Raum befindlichen Antennengemeinschaften empfangen die Sendesignale seither durch eine Gemeinschaftsanlage und leiten diese durch ein eigens verlegtes Kabelnetz an die Empfangsgeräte der Haushalte weiter, welche sich zum Betrieb der Gemeinschaftsantennenanlage zusammengeschlossen haben.
Für Wohnungseigentümergemeinschaften, die sich in der Weiterleitung der Signale kaum unterscheiden hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass keine urheberrechtlichen Ansprüche entstehen, sofern es sich um eine zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weitersendung handelt. Aus sächsischer Sicht ist eine Ungleichbehandlung zwischen Antennengemeinschaften und Wohnungseigentümergemeinschaften nicht gerechtfertigt.
Der Freistaat Sachsen unternimmt in dieser Angelegenheit nunmehr den zweiten Anlauf. Der Bundesrat hatte bereits in seiner 957. Sitzung am 12. Mai 2017 einem Antrag Sachsens zugestimmt, die Bundesregierung zu bitten, Antennengemeinschaften von der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für die Kabelweitersendung zu befreien. Die Bundesregierung hatte in ihrer Gegenäußerung vom 17. Mai 2017 die Prüfbitte des Bundesrates abgelehnt und u.a. auf das europäische Recht verwiesen.
Mittlerweile hat die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs deutlich gemacht, dass in diesem Bereich für den nationalen Gesetzgeber durchaus Handlungsspielräume bestehen (EuGH, Urteil vom 16. März 2017 – C-138/16 – AKM/Zürs.net). Sachsen will sich deswegen nicht mit einem Verweis auf einen angeblichen Verstoß gegen europäisches Recht abfinden und fordert mit seiner Gesetzinitiative von Bundesregierung und Bundestag ein, zeitnah Handlungsfähigkeit zu zeigen.
Mit der sächsischen Gesetzesinitiative soll § 15 Absatz 3 UrhG dahingehend erweitert werden, dass die Weitersendung eines gesendeten Werkes im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig übertragenen Programms durch die Gemeinschaftsantennenanlage unter bestimmten Voraussetzungen (etwa kein gewerbsmäßiger Betrieb der Gemeinschaftsantennenlage) nicht als öffentliche Wiedergabe gilt und deshalb keine urheberrechtlichen Vergütungsansprüche auslöst.
Die Initiative wird nun in die Bundesratsausschüsse überwiesen. Dort wird über den Gesetzesentwurf beraten.
Rede von Staatsminister Sebastian Gemkow
Im Bundesrat ist ein Mehrländerantrag zur Aufhebung des Eigenanteils, den einkommensschwache Familien für ihre Kinder für das Mittagessen in Kitas und Schulen zahlen müssen, von der Tagesordnung abgesetzt worden. Es hatte sich im Vorfeld der Sitzung keine Mehrheit für die Initiative gefunden.
Seit 2011 erhalten Kinder im Rahmen der Existenzsicherung Leistungen für Bildung und Teilhabe. Zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe gehört auch die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Kitas, Schulen und in der Kindertagespflege. Allerdings müssen sich die Familien bislang mit einem Euro pro Mittagessen beteiligen. Trotz dieser Bezuschussung gäbe es etliche Fälle, in denen Erziehungsberechtigte diesen Eigenanteil nicht zahlen, wodurch ihre Kinder vom gemeinschaftlichen Mittagessen ausgeschlossen seien, heißt es zur Begründung des Antrages.
Sachsen sieht das Anliegen grundsätzlich als berechtigt an hat aber die Länderinitiative zum jetzigen Zeitpunkt nicht unterstützt, Die Bundesregierung und die sie tragenden Koalitionsfraktionen haben sich die Bekämpfung von Kinderarmut als vorrangiges Ziel zur Aufgabe gesetzt. Im Koalitionsvertrag sind dafür mehrere Maßnahmen vereinbart, die auch umfassende Änderungen am Bildungs- und Teilhabepaket einschließen. Dazu gehört als ein Element die Aufhebung des Eigenanteils an der Mittagsverpflegung. Es erscheint daher nicht sachgerecht, eine einzelne Maßnahme des Gesamtpakets vorzuziehen.
Der Bundesrat hat eine Mehrländerinitiative zur Beschleunigung von Asylverfahren abgelehnt.
Ziel des Gesetzesentwurfes ist es, die bisher eingeschränkte Überprüfbarkeit von Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in Asylsachen aufzuheben und weitere Rechtsmittel im Asylprozess zuzulassen. Hierdurch sollen bspw. Leitentscheidungen der Oberverwaltungsgerichte ermöglicht werden, die die Bearbeitung der Asylverfahren insgesamt einheitlicher, effektiver und schneller machen sollen.
Das Anliegen der Verfahrensverkürzung wird von Sachsen dem Grunde nach unterstützt. Der Freistaat Sachsen hat hierzu in der letzten Legislaturperiode auch eigene Vorschläge eingebracht. Ob und inwieweit die Zulassung weiterer Rechtsmittel im Asylverfahren und damit die Befassung einer weiteren Instanz jedoch tatsächlich eine Verfahrensbeschleunigung nach sich zieht, ist aus der Sicht Sachsens fraglich. Aufgrund der Zweifel an der Wirksamkeit des gewählten Mittels zur Beschleunigung der Asylverfahren hat Sachsen die Einbringung des Gesetzentwurfes nicht unterstützt.
Im Koalitionsvertrag des Bundes ist eine schnelle, umfassende und rechtssichere Bearbeitung von Asylverfahren ebenfalls verankert. Hierzu sollen zentrale Aufnahme-, Entscheidungs- und Rückführungseinrichtungen, sog. AnKER-Enrichtungen, geschaffen werden. Ferner ist beabsichtigt, weitere Staaten mit einer geringen Anerkennungsquote zu sicheren Herkunftsstaaten zu bestimmen.
Der Bundesrat hat einen Gesetzentwurf und eine Entschließung mehrerer Länder zu Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) abgelehnt.
Die Vorlagen sehen einzelne Punkte mit Handlungsbedarf u. a. die Anhebung der Wohnpauschale und die Einführung eines nachweisabhängigen Wohnungszuschlags. Darüber hinaus werden eine Anhebung und automatische Anpassung der Bedarfssätze, der Freibeträge und der Sozialpauschalen sowie eine Abschaffung der Altersgrenze und die Berücksichtigung der Pflege von nahen Angehörigen adressiert.
Die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) sind auf den Prüfstand zu stellen. Dies war die zentrale Aussage des aktuellen BAföG-Berichts der Bundesregierung, der im August 2017 vorgelegt wurde. Die neue Bundesregierung hat nunmehr in ihrem Koalitionsvertrag angekündigt, das BAföG auszubauen und die Leistungen deutlich zu verbessern. Damit soll das BAföG als zentrales staatliches Instrument zur Sicherung von Chancengleichheit bei der individuellen Bildungsfinanzierung weiter gestärkt werden.
Sachsen hat die beiden Vorlagen nicht unterstützt, sieht aber ebenfalls Reformbedarf, beim BAföG. Eine Regelung von Einzelaspekten, die den angekündigten umfassenderen Verbesserungen im Koalitionsvertrag vorgreift, wird vom Freistaat nicht als sinnvoll erachtet. Dadurch würde der begrüßenswerte Ansatz einer grundlegenden Reform des BAföG möglicherweise sogar verfehlt. Sachsen sieht daher zunächst die Bundesregierung am Zug, einen Gesetzentwurf für eine umfassende BAföG-Reform vorzulegen.
Der Bundesrat hat eine Initiative des Landes Nordrhein-Westfalen zur Änderungen des Strafgesetzbuches aus dem Jahr 2010 von der Tagesordnung abgesetzt. Es hatte sich im Vorfeld keine Mehrheit für den Antrag gefunden.
Der Gesetzesentwurf sieht die Schaffung eines Straftatbestandes der »Vollzugsgefährdung« in § 122 StGB vor. Wer Gefangenen verbotene Gegenstände wie Waffen, gefährliche Werkzeuge, Drogen, Alkohol, Bargeld oder Mobiltelefone verschafft, soll künftig mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe belangt werden können, in besonders schweren Fällen bis zu drei Jahren.
Die Sanktionierung solcher Handlungen kann nach geltender Rechtslage über das Ordnungswidrigkeitsgesetz erfolgen. Deshalb sieht Sachsen keine zwingende Notwendigkeit der Vorlage und hat sich deshalb in der Abstimmung enthalten.
Der Gesetzentwurf war vor genau acht Jahren von der damaligen nordrhein-westfälischen Landesregierung in den Bundesrat eingebracht und nach der Vorstellung im Plenum am 7. Mai 2010 in die Ausschüsse überwiesen worden. Diese hatten ihre Beratungen allerdings seinerzeit vertagt. Die aktuelle Landesregierung hatte nun um Wiederaufnahme der Beratungen gebeten.
Der Bundesrat hat einen Entschließungsantrag zur optimalen Ausnutzung bestehender Netze beschlossen. Der Freistaat Sachsen hat die Vorlage mit Maßgaben unterstützt. Maßgaben, die weitreichend in den Energiemarkt eingegriffen hätten, hat Sachsen abgelehnt.
Mit der Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung zum einen auf, gemeinsam mit den Ländern nach Möglichkeiten zu suchen, die im Bundesbedarfsplan vorgesehenen Netzausbauvorhaben zu beschleunigen. Darüber hinaus soll nach dem Willen der Länder Trassen für den Einsatz von »intelligenten Hochspannungsnetzen« ausgewählt werden. Damit können zudem Redispatch-Kosten begrenzt und die Energiewende günstiger werden.
Die historisch gewachsene Netzstruktur beruhte auf der Einspeisung zentraler Großkraftwerke. Durch den flächigen Ausbau von Erneuerbare-Energien-Anlagen und dadurch bedingter Verlagerung der Erzeugungsschwerpunkte wird die Netzstruktur dem nicht mehr gerecht. Bis zur Fertigstellung der großen Stromautobahnen Mitte der 2020er-Jahre lässt sich durch Netzoptimierung die Zeit überbrücken, ohne den Ausbau Erneuerbarer Energien zu verlangsamen. Zu den kurzfristigen Maßnahmen zählen unter anderem der Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen, mit denen sich bis zu doppelt so viel Energie über vorhandene Hochspannungstrassen transportieren lässt.
Der Bundesrat hat eine Entschließung des Freistaates Bayern zu einer Absenkung der Eingriffsschwelle nach § 56 Außenwirtschaftsverordnung beschlossen.
Durch die Entschließung wird die Bundesregierung gebeten, die grundsätzlich greifende Eingriffsschwelle des § 56 Außenwirtschaftsverordnung von derzeit 25 auf 10 Prozent abzusenken, um damit bereits früher die Prüfung einer ausländischen Direktinvestition zu ermöglichen. Im Bereich der kritischen Infrastrukturen soll jedwede Beteiligung auch ohne konkrete Eingriffsschwelle überprüft werden können. Zuletzt häuften sich in Deutschland Investitionen in strategische Firmenbeteiligungen, die von anderen Staaten beeinflusst werden. Diese Firmenbeteiligungen sollen nach Auffassung der Länder nicht dazu führen, dass deutsche Unternehmen im internationalen Wettbewerb geschwächt werden, um anderen ausländischen Unternehmen Vorteilen zu verschaffen. Die Bundesregierung hatte durch eine kürzlich erfolgte Änderung der Außenwirtschaftsverordnung das nationale Investitionsprüfungsrecht vor dem Hintergrund deutscher Sicherheitsinteressen konkretisiert und damit die Bedeutung versorgungsrelevanter Schlüsseltechnologien gestärkt. Trotzdem sieht der Bundesrat weiteren Handlungsbedarf im Bereich der kritischen Infrastrukturen.
Für den Freistaat Sachsen ist es wichtig, dass eine steigende Zahl von Prüfungen nicht dazu führt, dass Investitionen und Kooperationen aufgrund langer Prüfungsverfahren gefährdet werden und der Investitionsstandort Deutschland Schaden nimmt. Deshalb hat der Freistaat die Vorlage nicht unterstützt.
Der Bundesrat hat mit den Stimmen des Freistaates Sachsen eine kritische Stellungnahme zum Vorschlag einer EU-Verordnung zur Bewertung von Gesundheitstechnologien abgegeben. Zuvor hatte bereits der Deutsche Bundestag eine sog. Subsidiaritätsrüge zu dieser Vorlage beschlossen.
Mit dem auf Artikel 114 AEUV gestützten Verordnungsvorschlag sollen harmonisierte Regeln für die klinische Bewertung von Gesundheitstechnologien sowie Organisations- und Verfahrensvorschriften für die Kooperation im Bereich HTA (Health Technology Assessment) auf EU-Ebene festgelegt werden. Mitgliedstaaten dürfen in diesem Umfang keine eigene klinische Bewertung mehr durchführen. Für klinische Bewertungen, die weiterhin von den nationalen Behörden durchgeführt werden (also insbesondere für Arzneimittel, die nicht dem Anwendungsbereich des VO-Vorschlags unterfallen), sollen ebenfalls harmonisierte Vorgaben eingeführt werden. Die Kommission soll insoweit mit Kompetenzen zum Erlass von tertiären Rechtsakten ausgestattet werden.
Der Bundesrat wendet in seiner Stellungnahme gegen die vollständige Harmonisierung von HTA-Instrumenten, -Verfahren und -Methoden sowie die in Artikel 8 des Verordnungsvorschlags vorgesehenen verbindlichen gemeinsamen klinischen Bewertungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten. Diese stellen nach Auffassung des Bundesrates einen Eingriff in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung und Organisation ihres Gesundheitswesens und der medizinischen Versorgung dar. Hinsichtlich der Medizinprodukte besteht nach Auffassung des Bundesrates die Gefahr, dass die verbindliche Nutzenbewertung auf EU-Ebene die Entscheidung für die Entwicklung innovativer neuer Medizintechnikprodukte verzögern und die Preisfindung für das Sozialversicherungsrecht in Deutschland behindern könnte.
Nach Ansicht des Bundesrates fehlt der Kommission eine Gesetzgebungskompetenz (Artikel 168 Absatz 7 Satz 2 AEUV) hinsichtlich der nationalen Mittelzuweisung im Sozialversicherungsrecht. Die im Vorschlag angegebene Ermächtigungsgrundlage – Artikel 114 AEUV reicht nach Ansicht des Bundesrates hierfür nicht aus. Ebenfalls sieht der Bundesrat den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Verordnungsvorschlag nicht gewahrt, da dieser nationale Besonderheiten ausklammert und der angestrebte Nutzen auch über freiwillige Kooperationen der Mitgliedsstaaten erreicht werden kann.
Der Bundesrat hat zum Vorschlag der EU-Trinkwasserrichtlinie Stellung genommen.
Aufgrund der erfolgreichen Europäischen Bürgerinitiative »Right2Water« hat die EU-Kommission eine Evaluierung (REFIT-Bewertung) der letztmalig 2015 geänderten Trinkwasserrichtlinie vorgenommen. Diese ergab, dass die Richtlinie noch immer ihre Hauptaufgabe, nämlich die Überwachung der Trinkwasserqualität gewährleisten kann. Dennoch hat die Kommission am 01.02.2018 einen Vorschlag für eine Neufassung der Trinkwasserrichtlinie vorgelegt, der neben der Förderung des Zugangs zu Trinkwasser vor allem Verschärfungen der Bürokratie, des Berichtswesens und der Anforderungen an die Qualität des Trinkwassers beinhaltet:
Weite Teile der Stellungnahme des Bundesrates beruhen auf kritischen Anträgen des Freistaates Sachsen. Hierbei war es das Ziel, die ohnehin schon sehr hohen Anforderungen an Gewässerqualität und -reinheit und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand auf das notwendige Maß zu reduzieren. So sollen weitere Belastungen für Verbraucher verhindert und die Rechtssicherheit für die Versorger aufrechterhalten werden.
Der Bundesrat hat zum Vorschlag einer EU-Verordnung zur Festsetzung von Emissionsnormen Stellung genommen.
Mit dem vorliegenden Verordnungsvorschlag will die EU-Kommission einheitliche CO2-Grenzwerte für neue Pkw und leichte Nutzfahrzeuge bis zum Jahr 2030 festzulegen. Dafür sollen die Zielwerte um 15% bzw. 30% bis ins Jahr 2025 bzw. 2030; jeweils gegenüber dem EU-Flottenzielwert für 2021 auf Basis des sog. »WLTP-Prüfzyklus« über die bisherigen Regelungen hinaus reduziert werden.
Außerdem enthält der Vorschlag eine Bonusregelung, die greift, wenn der Anteil besonders emissionsarmer Fahrzeuge (d.h. konkret weniger als 50g CO2/km im WLTP-Prüfzyklus) mehr als 15% (im Jahr 2025) bzw. 30% (im Jahr 2030) an der Fahrzeugflotte des jeweiligen Herstellers ausmacht. Durch eine Erfüllung bzw. Übererfüllung dieser Zielwerte können die Hersteller eine Erleichterung ihrer sog. »Flottenziele« um bis zu 5% erwirken. Schließlich soll ein Marktüberwachungsmechanismus eingeführt werden, der sicherstellen soll, dass derzeit bereits in Betrieb befindliche Fahrzeuge ihre zertifizierten CO2-Emissionen auch tatsächlich einhalten. Hierzu sollen die Typgenehmigungsbehörden in Betrieb befindliche Fahrzeuge unter vorab definierten WLTP-Bedingungen »nachtesten«.
Der Freistaat spricht sich mit seinem Abstimmungsverhalten für die Beibehaltung der bisherigen differenzierten Festlegung der Reduktionsziele für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge aus. Über die Vorlage hinausgehende Forderungen lehnt er als unverhältnismäßige Belastung für die deutsche Automobilindustrie ab. Auch den Gebrauch sogenannter delegierter Rechtsakte durch die EU-Kommission, die zur Einführung von neuen bürokratischen Maßnahmen und Berichtspflichten führen, lehnt der Freistaat ab.
Der Bundesrat hat zu einer Mitteilung der Kommission über die Europäische Bürgerinitiative »Verbot von Glyphosat und Schutz von Menschen und Umwelt vor giftigen Pestiziden« Stellung genommen.
In der Mitteilung legt die EU-Kommission ihre rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen zu der Europäischen Bürgerinitiative »Verbot von Glyphosat und Schutz von Menschen und Umwelt vor giftigen Pestiziden« sowie ihr weiteres Vorgehen und die Gründe hierfür dar. Es ist die vierte Initiative, die alle Anforderungen einer Europäischen Bürgerinitiative erfüllt: Über eine Millionen Bürger aus mindestens sieben Mitgliedstaaten rufen die Kommission damit auf, den Mitgliedstaaten ein Verbot von Glyphosat vorzuschlagen, eine Reform der Zulassungsprozesse für Pestizide anzustreben und EU-weite, verpflichtende Ziele zur Reduktion der Pestizidnutzungen zu setzen. Die Kommission ist jedoch nicht verpflichtet, der Initiative Folge zu leisten.
In Bezug auf das geforderte Verbot von Herbiziden auf Glyphosat-Basis ist die Kommission der Ansicht, dass ein Verbot von Glyphosat weder wissenschaftlich noch rechtlich gerechtfertigt sei; sie werde keinen diesbezüglichen Legislativvorschlag vorlegen. So ließen vor allem die wissenschaftlichen Belege nicht den Schluss zu, dass Glyphosat potenziell krebserregend sei. Deshalb sei die Entscheidung der Kommission, die Genehmigung von Glyphosat (für 5 Jahre) zu erneuern, gerechtfertigt.
Auch auf das zweite Ziel der Bürgerinitiative (Industrieferne und Transparenz bei der wissenschaftlichen Bewertung und Entscheidungsfindung) wird die EU-Kommission weiterhin großen Wert legen und es als Grundlage für die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) durchgeführte Risikobewertung auf EU-Ebene beibehalten. Die Kommission kündigt an, bis Mai 2018 einen Legislativvorschlag vorzulegen, der die Transparenz und Qualität der wissenschaftlichen Wirkstoffbewertungen verbessern soll, beispielsweise durch den öffentlichen Zugang zu Rohdaten. Im Zusammenhang mit dem dritten Ziel (Erreichung pestizidfreier Ziele) lehnt es die EU-Kommission ab, EU-weite Reduktionsziele für den Einsatz von Pestiziden vorzulegen und spricht sich für die kontinuierliche und messbare Reduzierung von Risiken aufgrund harmonisierter Risikoindikatoren aus.
Der Freistaat unterstützt die Forderungen nach verbraucherfreundlichen Maßnahmen zur Minderung des Einsatzes von Glyphosat und zur Förderung von Forschung und Entwicklung in diesem Bereich. Unrealistische Forderungen vor dem Hintergrund einer hochtechnisierten Landwirtschaft wurden durch Sachsen nicht unterstützt.
Der Bundesrat hat zu einem EU-Richtlinienvorschlag zur Besteuerung von Digitalunternehmen Stellung genommen.
Mit dem vorliegenden Entwurf (a) in sollen die Körperschaftssteuervorschriften überarbeitet werden, damit Gewinne dort registriert und besteuert werden, wo über digitale Kanäle signifikante Interaktionen zwischen Unternehmen und Nutzern stattfinden. Die zweite Initiative (b) nimmt die Forderung mehrerer Mitgliedstaaten nach einer Zwischensteuer für die wichtigsten digitalen Tätigkeiten auf. Derzeit werden diese in der EU nicht besteuert.
In diesem Zusammenhang unterstützt der Freistaat Sachsen fast vollständig die Stellungnahme des Bunderates. Dieser fordert eine Ausweitung der Definition der Betriebsstätte bei der Ermittlung des steuerlichen Anknüpfungspunktes für grenzüberschreitend tätige digitale Unternehmen. Gleichzeitig spricht er sich für die Sicherung und den Ausbau gleicher Wettbewerbsbedingungen (»level playing field«) für im globalen Maßstab tätige europäische und insbesondere deutsche Digitalunternehmen aus. Dabei sollen die Geschäftsmodelle regionaler und nationaler Anbieter, die digitale Geschäftsmodelle lediglich als Nebengeschäft betreiben, nicht gefährdet werden. Dazu gehört die Vermeidung von Doppelbesteuerungen und langfristig die Schaffung eines globalen Systems der effektiven Besteuerung digitaler Geschäftsmodelle.
Schließlich spricht sich der Freistaat Sachsen auch für eine angemessene Aufteilung des so zu erzielenden Steuermehrauskommens zwischen Bund und Ländern aus.
Der Bundesrat hat einstimmig einer Verordnung zugestimmt, die das so genannte Public Viewing während der Fußball-Weltmeisterschaft 2018 auch in den Abendstunden ermöglicht.
Die Bundesregierung hatte am 21. Februar 2018 entsprechende Ausnahmen vom Lärmschutz beschlossen und den Bundesrat um Zustimmung gebeten.
Die Verordnung ermöglicht es den zuständigen Kommunen in diesem Zusammenhang Ausnahmen von den geltenden Lärmschutzregelungen zuzulassen. Die Ausnahmegenehmigungen von den rechtlich festgelegten Lärmhöchstwerten und der begrenzten Anzahl von lärmintensiven Übertragungen im Freien dient dem Schutz der Nachtruhe und der Anlieger und soll gleichzeitig die Interessen der Bevölkerung an der öffentlichen Übertragung von Spielen der Fußballweltmeisterschaft 2018 absichern.
Die Ausnahmeregelung ist nötig, weil die in der Regel geltenden Lärmschutzstandards bei Spielen, die am späten Abend und in den ersten Nachtstunden übertragen werden, an vielen Orten nicht eingehalten werden könnten.
Die Verordnung entspricht weitgehend den seit 2006 erlassenen Verordnungen bei Fußball-Weltmeisterschaften sowie für die Fußball-Europameisterschaften 2008 und 2016. Der Chef der Sächsischen Staatskanzlei Oliver Schenk hat zur Verordnung eine Rede zu Protokoll gegeben.