961. Bundesratssitzung vom 3. November 2017
Wichtigste Themen: Sächsische Initiative zu Gunsten der Rehabilitierung von Heimkindern in der DDR + Europäische Altersvorsorge + Fahrgastrechte beim Eisenbahnverkehr + Hartz IV Regelsätze + Sozialversicherungsrechengrößen + Verschreibungspflicht Arzneimittel
Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:
Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 961. Sitzung des Bundesrates.
Sachsen und Thüringen setzen sich weiterhin für die Rehabilitierung Betroffener von staatlichem DDR-Unrecht ein. Der Initiative sind die Länder Berlin und Mecklenburg-Vorpommern beigetreten. Eine gemeinsame Initiative beider Länder zur Erleichterung der Rehabilitierung ehemaliger DDR-Heimkinder, die aufgrund der politischen Verfolgung und Inhaftierung ihrer Eltern untergebracht waren, hatte bereits Anfang des Jahres eine breite Zustimmung im Bundesrat gefunden. Da sich aber der Bundestag dem Anliegen bislang nicht annahm, fiel die Initiative mit dem Ende der Legislaturperiode des Bundestages in die Diskontinuität und musste deshalb erneut eingebracht werden.
Beide Länder sehen weiterhin Handlungsbedarf und haben deshalb einen neuen Gesetzentwurf in den Bundesrat eingebracht. Dieser fand die Unterstützung aller Bundesländer. Nach aktueller Rechtslage müssen die Betroffen für ihre Rehabilitierung beweisen, dass die Heimunterbringung zumindest auch eine politische Benachteiligung bezweckte. Dieser Nachweis gelingt den Betroffenen in der Regel nicht. Nach dem Gesetzentwurf soll der Verfolgungszweck der Heimunterbringung aus der Inhaftierung der Eltern aufgrund von rechtsstaatswidrigen Entscheidungen geschlussfolgert werden, wenn die Unterbringung in ein Heim gleichzeitig erfolgte. Auch Betroffene, deren Anträge bereits abgelehnt wurden, sollen von der vorgeschlagenen Gesetzesänderung profitieren und erneut einen Antrag stellen können.
Bei erfolgreicher Rehabilitierung haben ehemalige Heimkinder Anspruch auf eine einmalige Kapitalentschädigung. Für jeden angefangenen Kalendermonat der Heimunterbringung wird ein Betrag in Höhe von 306,78 Euro gewährt. Darüber hinaus können die Betroffenen auf Antrag eine Opferrente erhalten, wenn sie mindestens 180 Tage im Heim untergebracht waren und in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind. Die Opferrente beträgt derzeit monatlich 300 EUR. Nach Schätzungen können etwa 200 ehemalige Heimkinder von der Neuregelung betroffen sein. Für den Freistaat Sachsen rechnet man mit etwa 50 Fällen.
Flankierend sieht der Gesetzentwurf einer Verlängerung der Ausschlussfrist für Anträge auf strafrechtliche Rehabilitierung um 10 Jahre, also bis zum 31. Dezember 2029, vor. Sachsen rechnet insgesamt noch mit bis zu 50 Bewilligungen aufgrund der Verlängerung der Antragsmöglichkeit.
Der Gesetzentwurf wird nunmehr dem neugewählten Bundestag zugeleitet. Zuvor wird die neue Bundesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Der Bundesrat hat zu einem Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission für ein europaweites Altersvorsorgeprodukt (PanEuropean Pension Produkt – PEPP) Stellung genommen.
Durch den Verordnungsvorschlag soll ein rechtlichen Rahmen für ein europaweites privates Altersvorsorgeprodukt geschaffen werden, um den europäischen Kapitalmarkt anzukurbeln und die private Altersvorsorge attraktiver zu machen. Die PEPPs stellen eine einfache Ergänzung zu den nationalen Angeboten dar, ohne diese zu ersetzen.
Die Zulassung als PEPP-Anbieter und die Zulassung eines privaten Altersvorsorgeproduktes als PEPP soll durch die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) erfolgen. Diese soll auch wichtige Aspekte des Verbraucherschutzes berücksichtigen. Das betrifft sowohl die Mitnahmefähigkeit beim Wohnsitzwechsel in einen anderen Mitgliedstaat, strenge Kundeninformationspflichten und Vertriebsvorschriften sowie die Verpflichtung für PEPP-Anbieter, bis zu fünf Anlageoptionen einschließlich einer Standard-Anlageoption anzubieten. So soll gewährleistet sein, dass mindestens das eingesetzte Kapital zurückgezahlt wird. Die PEPP-Sparer sollen das Recht haben, alle fünf Jahre europaweit bei gedeckelten Kosten den Anbieter zu wechseln. Die PEPP-Auszahlungsformen (z.B. regelmäßige Rentenzahlungen, pauschale Kapitalbeträge, Einkommensentnahmen) sollen in allen Mitgliedstaaten frei festgelegt werden können. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, den PEPPs die Steuervorteile zukommen zu lassen, die sie vergleichbaren nationalen privaten Altersvorsorgeprodukten gewähren.
Der Bundesrat begrüßt in seiner Stellungnahme zwar grundsätzlich das Ziel des EU-Vorschlags, weist aber auf zahlreiche Bedenken in der konkreten Ausgestaltung und praktischen Umsetzung der Verordnung hin.
Seit 2009 verfügen Reisende in der EU über umfassende Passagierrechte bei Reisen mit dem Flugzeug, dem Zug, dem Schiff oder dem Bus. So können Fahrgäste in einigen Mitgliedstaaten eine finanzielle Entschädigung beanspruchen, wenn ihr Zug bei der Ankunft mehr als eine Stunde Verspätung hat. Außerdem haben Fahrgäste je nach Wartezeit unter Umständen Anspruch auf Mahlzeiten und Erfrischungen sowie – falls notwendig – auf Unterbringung in einem Hotel.
Dennoch gibt es Defizite bei der Anwendung, die insbesondere aufgrund mangelnder Rechtskenntnis der Reisen entstehen. Die EU-Kommission möchte deshalb einer Verordnung erlassen, die dazu führt, dass Fahrgäste im Eisenbahnverkehr besser über ihre Rechte informiert werden. Die Information über Fahrgastrechte wird z. B. durch entsprechende Hinweise auf den Fahrscheinen verbessert. Eindeutiger festgelegt werden sollen Fristen und Verfahren für die Behandlung von Beschwerden sowie klare Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten der für die Anwendung und Durchsetzung von Fahrgastrechten zuständigen nationalen Behörden.
Außerdem werden die Rechte von Fahrgästen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität erheblich gestärkt. Künftig besteht ein verbindlicher Anspruch auf Hilfeleistung bei allen Verkehrsdiensten sowie auf volle Entschädigung bei Verlust oder Beschädigung von Mobilitätshilfen.
Der Vorschlag der Kommission wahrt jedoch auch die Verhältnismäßigkeit und befreit Eisenbahnunternehmen im Falle von unvorhersehbaren und nicht abwendbaren Naturkatastrophen von der Pflicht, die Fahrgäste bei Verspätungen zu entschädigen. Erleiden Fahrgäste Verspätungen wegen unvorhersehbarer Unwetter, können sie künftig keine Entschädigung mehr geltend machen.
Der Bundesrat hat heute der »Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018« zugestimmt. Auf Grund dessen werden ab 1. Januar 2018 die Regelsätze in der Sozialhilfe und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhöht. In Jahren, in denen die Regelbedarfe nicht auf Grund einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe gesetzlich bestimmt werden, wie für das laufende Jahr, erfolgt die Anpassung im Rahmen einer Fortschreibung der Regelsätze.
Damit werden die Regelbedarfe um 1,63 % erhöht und dann auf volle Euro-Beträge aufgerundet. Die Veränderungsrate basiert auf einem Mischindex aus der Preisentwicklung regelbedarfsrelevanter Güter und Dienstleistungen und der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter der Arbeitnehmer.
Regelbedarfsstufe | Euro |
---|---|
1 | 416 (409) |
2 | 374 (368) |
3 | 332 (327) |
4 | 316 (311) |
5 | 296 (291) |
6 | 240 (236) |
Der Bundesrat hat der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2018 zugestimmt. Die für die Sozialversicherung maßgeblichen Rechengrößen werden entsprechend der Einkommensentwicklung jährlich angepasst. Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2018 zugrundeliegende Einkommensentwicklung von 2016 betrug in den alten Bundesländern 2,33 % und in den neuen Bundesländern 3,11 %.
Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2018 im Überblick:
- Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (u. a. für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung, erhöht sich auf 3.045,- Euro/Monat (2017: 2.975,- Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 2.695,- Euro/Monat (2017: 2.660,- Euro/Monat).
- Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 6.500,- Euro/Monat (2017: 6.350,- Euro/Monat) und die BBG (Ost) auf 5.800,- Euro/Monat (2017: 5.700,- Euro/Monat).
- Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 59.400,- Euro (2017: 57.600,- Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche BBG für das Jahr 2018 in der Krankenversicherung beträgt 53.100,- Euro jährlich (2017: 52.200,- Euro) bzw. 4.425,- Euro monatlich (2017: 4.350,- Euro). Das zeigt, die Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung liegt höher als der Betrag, bis zu dem Pflichtbeiträge berechnet werden.
Der Bundesrat hat der 16. Änderungsverordnung beim Katalog verschreibungspflichtiger Arzneimittel in der Human- und Tiermedizin mit Maßgaben zugestimmt.
Routinemäßig (jährlich) wird die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) aktualisiert. Einzelne Arzneistoffe werden im Hinblick auf ihr Risikopotential unter die Verschreibungspflicht gestellt, andere in Abhängigkeit von der Arzneiform/-dosierung von der Verschreibungspflicht ausgenommen. Außerdem werden alle neuen, noch nicht ausreichend bekannten Arzneimittel aufgenommen.
Mit der mittlerweile vorliegenden 16. Änderungsverordnung zur AMVV erfolgen im Wesentlichen diese Änderungen:
- Äußerlich anzuwendende Arzneimittel, welche die Wirkstoffe Aciclovir und Hydrocortison enthalten, werden aus der Verschreibungspflicht entlassen.
- Bestimmte Ibuprofen-haltige Arzneimittel in Form von Pflastern werden aus der Verschreibungspflicht entlassen.
- Parenteral anzuwendende Arzneimittel mit dem Wirkstoff Ephedrin werden der Verschreibungspflicht unterstellt.
- Durch Einfügung einer entsprechenden Position werden Arzneimittel mit dem Wirkstoff Succimer grundsätzlich der Verschreibungspflicht unterstellt.
- Für den Wirkstoff Selen wird eine neue Tagesdosisgrenze für die Verschreibungspflicht eingeführt.
- Der Wirkstoff Amitraz zur Anwendung bei Bienen wird der Verschreibungspflicht unterstellt.
- Der Wirkstoff Zinkoxid zur oralen Anwendung bei Tieren wird der Verschreibungspflicht unterstellt.
Mit der Aufhebung der Verschreibungspflicht ergibt sich für die betroffenen Arzneimittel auch deren Herausnahme aus der Erstattungsfähigkeit durch die gesetzliche Krankenversicherung. Dies gilt in umgekehrter Weise für die Unterstellung unter die Verschreibungspflicht - solche Arzneimittel werden erstattungsfähig. Betroffen von den Änderungen der Verschreibungspflicht sind auch die Arzneimittelpreise, da die Preisbildung bei verschreibungspflichtigen und -freien Arzneimitteln unterschiedlich erfolgt. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel unterliegen nicht der Arzneimittelpreisverordnung.
Die ursprüngliche Verordnung sieht die Befreiung von Fipronil aus der Verschreibungspflicht bei Katzen und Hunden vor. Angesichts des aktuellen Fipronil-Skandals durch den illegalen Einsatz des Mittels in der Geflügelhaltung erachten verschiedene Länder dies als ein falsches Signal der Bundesregierung. Daher hat der Bundesrat die Maßgabe verabschiedet, diese Freigabe zu streichen. Der Freistaat Sachsen hat sich dieser Kritik nicht angeschlossen und sieht eine fachgerechte Anwendung bei Katzen und Hunden als ungefährlich an.
Der Bundesrat hat gemäß § 6 Absatz 1 EUZBLG Herrn Wolfgang Kill aus dem sächsischen Verbindungsbüro in Brüssel als Beauftragten des Bundesrates für die ET 2020 Arbeitsgruppe »Modernisierung der Hochschulbildung« benannt.
ET 2020 ist ein Forum für den Austausch bewährter Verfahren, für gegenseitiges Lernen sowie für die Sammlung und Verbreitung von Informationen und Daten über erfolgreiche Maßnahmen. Die Länder erhalten hier Rat und Unterstützung für politische Reformen.
Um die erfolgreiche Umsetzung von ET 2020 zu gewährleisten, entwickeln Arbeitsgruppen, die aus von den EU-Ländern benannten Experten und anderen wichtigen Interessenträgern bestehen, gemeinsame Instrumente und politische Leitlinien auf EU-Ebene.