12.05.2017

957. Bundesratssitzung vom 12. Mai 2017

Wichtigste Themen: Urheberrecht | Schutz von Einsatzkräften | Bürokratieabbau | Burkaverbot | Mutterschutz | automatisiertes Fahren | Sicherheitsstrukturen |elektronische Fußfessel | Entgelttransparenz | Wohnimmobilienkredite | Verpackungsgesetz | Verbot von Kinderehe | Störerhaftung WLAN | Ladesäulenverordnung

Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:

Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 957. Sitzung des Bundesrates.

Der Bundesrat  hat zum Gesetzentwurf zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse von Bildung und Wissenschaft angesichts zunehmender Digitalisierung und Vernetzung Stellung genommen.

Mit dem Gesetzentwurf soll auf die durch zunehmende Digitalisierung und Vernetzung sich ändernden Möglichkeiten, auf urheberrechtlich geschützte Werke zuzugreifen, reagiert werden. Die bislang unübersichtlichen und schwer handhabbaren Vorschriften über die erlaubnisfreie Nutzung in Bildung und Wissenschaft – sogenannte »Schrankenregelungen« – werden neu geordnet, konsolidiert und vereinfacht.

Kern der Reform ist der neue Unterabschnitt 4 »Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen« (§§ 60a bis 60h UrhG-E): Er umfasst die Vorschriften für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen wie etwa Bibliotheken, einschließlich einer Vorschrift für das sogenannte Text- und Data Mining, der softwaregestützten Auswertung großer Datenmengen. Für jede Anwendergruppe gibt es also künftig einen eigenen Tatbestand mit konkreten Angaben zu Art und Umfang der gesetzlich erlaubten Nutzungen. Zugleich werden die Erlaubnistatbestände, soweit geboten und nach EU-.Recht zulässig, erweitert, um die Potenziale von Digitalisierung und Vernetzung für Bildung und Wissenschaft besser zu erschließen. Dabei ist in der Regel eine angemessene Vergütung zu zahlen. Für die Hochschulen ist wichtig, dass nach dem Gesetzentwurf eine stichprobenbasierte Pauschalvergütung zulässig sein soll. Die derzeit rechtlich mögliche Einzelerfassung der Nutzung ist für die Hochschulen wegen des großen Dokumentationsaufwandes kaum leistbar, wie ein Modellprojekt ergeben hat. Mit der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) konnte ein im September 2017 auslaufendes Moratorium geschlossen werden, in der Hoffnung, dass bis dahin eine entsprechende bundesgesetzliche Regelung zur Zulässigkeit der Pauschalvergütung vorliegt. Insbesondere aus diesem Grund ist es für die Wissenschaft von größter Bedeutung, dass das »Urheberrechts-Wissenschaftsgesellschafts-Gesetz« noch in dieser Wahlperiode verabschiedet werden kann.

Der vorliegende Gesetzentwurf stellt einen Kompromiss zwischen den Erfordernissen von Bildung und Wissenschaft und den wirtschaftlichen Interessen der Verlagsbranche dar. Der Freistaat Sachsen hat in seinem Abstimmungsverhalten ausgewählte Aspekte beider Seiten unterstützt.

Außerdem war ein Antrag Sachsens erfolgreich, in dem die Bundesregierung um Prüfung gebeten wird, ob Antennengemeinschaften, die in Ostdeutschland in den achtziger Jahren mit dem Ziel entstanden, den Empfang des Rundfunks zu verbessern, von der bisher bestehenden Vergütungspflicht befreit werden können. Aus sächsischer Sicht erscheint nicht gerechtfertigt, dass die Weitersendung von über Gemeinschaftsantennen empfangenen  Fernseh- und Hörprogrammen innerhalb von Antennengemeinschaften urheberrechtliche Vergütungsansprüche auslöst, die Weitersendung innerhalb von Wohnungseigentümergesellschaften aber kostenlos ist, so Staatsminister Gemkow in seiner zu Protokoll gegebenen Rede im Bundesrat. Ein Handeln des Bundesgesetzgebers ist daher erforderlich, um auch den sächsischen Antennengemeinschaften eine rechtssichere Möglichkeit zu verschaffen, ihre Satzungen so zu gestalten, dass eine gesetzliche Vergütungspflicht gar nicht erst entsteht.

Der Bundesrat billigte im zweiten Durchgang ein Gesetz, durch das Polizisten und Rettungskräfte strafrechtlich besser geschützt werden sollen.

Das Gesetz sieht für tätliche Angriffe auf Polizisten als Repräsentanten staatlicher Gewalt eine im Vergleich zur derzeit geltenden Rechtslage erhöhte Strafandrohung von mindestens drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe sowie weitere strafschärfende Umstände vor. Zudem werden Polizisten künftig bei allen Diensthandlungen geschützt. Dies schließt auch den Streifendienst ohne Bezug zu einer konkreten Vollstreckungshandlung ein. Mit dem gleichen Strafrahmen muss ferner rechnen, wer Kräfte der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und der Rettungsdienste tätlich angreift. Mit der Strafschärfung wird nun endlich dem besonderen Gefährdungspotential dieser Berufsgruppen angemessen Rechnung getragen. Für eine Verschärfung des Strafrahmens und Einführung einer sog. Mindestfreiheitsstrafe hatte sich das sächsische Kabinett bereits im Frühjahr 2016 ausgesprochen. Hierbei ging die sächsische Vorstellung noch weiter als im aktuellen Gesetz vorgesehen. Diese war aber gegen die Stimmen anderer Bundesländer nicht durchsetzbar.

Zusätzlich verständigte sich der Bundesrat auf die Einführung einer neuen Vorschrift, die das bloße Behindern von hilfeleistenden Personen unter Strafe stellt. Dieser Straftatbestand zielt im Wesentlichen auf sog. „Gaffer“ ab, die mit ihrer Schaulustigkeit bei Verkehrsunfällen Rettungsgassen blockieren oder gar die Arbeit von Ärzten und Krankenhauspersonal bis in die Notaufnahme hinein beeinträchtigen. Für die Strafbarkeit solcher Verhaltensweisen hatte sich Sachsen ebenfalls bereits in der Vergangenheit eingesetzt.

Rede von Staatsminister Gemkow:

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Der Bundesrat hat das von der Bundesregierung vorgelegte Zweite Bürokratieentlastungsgesetz mit Unterstützung Sachsens gebilligt.

Mit diesem Gesetz sollen vor allem kleine Betriebe mit zwei bis drei Mitarbeitern entlastet werden. Diese Unternehmen, beispielsweise kleine Handwerksbetriebe, leiden typischerweise am meisten unter der Bürokratie. Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz werden die Grundlagen dafür geschaffen, dass mehr kleine Unternehmen als bisher von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten des Handelsgesetzbuches und der Abgabenordnung befreit werden. Darüber hinaus sollen Vereinfachungen zum Beispiel im Steuerrecht oder durch die Entlastung bei der Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge jährlich zu einer Entlastung von rund 360 Millionen Euro beziehungsweise knapp zehn Millionen Arbeitsstunden führen. Zusätzlich wird die stärkere Nutzung des E-Government geregelt.

Der Freistaates Sachsen begrüßt das Gesetz. Sächsische Unternehmen werden aufgrund ihrer Größenstruktur in erhöhtem Maße betroffen sein. 61 Prozent der sächsischen Betriebe haben zwischen ein und vier Beschäftigten. Somit wird ein Großteil dieser Betriebe von den Erleichterungen profitieren. Der Freistaat Sachsen hatte sich in der Vergangenheit für Änderungen bei der Vorfälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge eingesetzt. Die Bundesregierung hatte daraufhin den Normenkontrollrat beauftragt in einem Gutachten Wege für eine Entlastung von Unternehmen zu finden.

Der Bundesrat hat das Entgelttransparenzgesetz passieren lassen.

In Deutschland verdienen Frauen brutto im Durchschnitt 21 Prozent weniger als Männer. Stellt man in Rechnung, dass Frauen im Durchschnitt eine kürzere Arbeitszeit haben und häufiger in Branchen mit niedrigeren Löhnen arbeiten, beträgt die sogenannte bereinigte Entgeltlücke immerhin noch sieben Prozent. Studien gehen davon aus, dass die Entgeltlücke auch mit einer geringen Transparenz der Arbeitsentgelte in Deutschland zusammenhängen. Das soll sich mit dem Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen ändern. Folgende Maßnahmen sind vorgesehen: (1) die Definition wesentlicher Grundsätze und Begriffe zum Gebot der Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern bei gleicher und gleichwertiger Arbeit; (2) die Einführung eines individuellen Auskunftsanspruchs für Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten, (3) die Aufforderung an private Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten, betriebliche Verfahren zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit durchzuführen und (4) die Einführung einer Berichtspflicht zur Gleichberechtigung und Entgeltgleichheit in Unternehmen mit mindestens 500 Beschäftigten. 

Sowohl im Bundesrat als auch im Bundestag gab es Forderungen, die Schwellenwerte für den Auskunftsanspruch, betriebliche Verfahren und Berichtspflicht zu senken, die letztlich jedoch keine Mehrheit fanden. Der Bundesrat hat auf eine Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet, so dass das Gesetz in Kraft treten kann.

Mit der Stimme Sachsens hat der Bundesrat dem Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts zugestimmt.

Das Mutterschutzgesetz war seit seinem In-Kraft-Treten im Jahre 1952 im Wesentlichen unverändert geblieben. Neben der Anpassung an die gesellschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen war das Ziel der Überarbeitung des Gesetzes deshalb auch, den Mutterschutz flexibler zu gestalten. Einbezogen werden nunmehr auch Frauen, die in arbeitnehmerähnlichen Strukturen beschäftigt sind und zudem Schülerinnen und Studentinnen. Diese können für Pflichtveranstaltungen, Prüfungen und Praktika Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot während der Mutterschutzfristen beantragen. Insgesamt sollen Arbeitsverbote gegen den ausdrücklichen Willen der schwangeren oder stillenden Frauen zukünftig nicht mehr generell möglich sein. Darüber hinaus sieht der Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages vor, die Schutzfrist für Mütter nach der Geburt eines behinderten Kindes auf zwölf Wochen zu verlängern. Diese Regelung tritt bereits unmittelbar nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft, die weiteren Änderungen der Reform erst zum 1. Januar 2018. Die Zeit soll genutzt werden, die Neuregelungen im Arbeitsschutzrecht praxisorientiert zu kommunizieren. Dazu dürfte auch das neue Genehmigungsverfahren für Arbeitszeiten nach 20 Uhr zählen, zu dem die Länder heute im Bundesrat in einer ergänzenden Entschließung ihre Bedenken angemeldet haben.

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Der Bundesrat hat das Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz gebilligt. Ergänzend hat der Bundesrat eine Entschließung zu dem Gesetz gefasst.

Das Gesetz umfasst zwei Regelungsinhalte. Zum einen wird die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht neue Befugnisse erhalten. Sie soll so einer möglichen Gefahr für die Finanzstabilität entgegenwirken können. Eine solche könne sich im Zusammenhang mit Überbewertungen auf Wohnimmobilienmärkten, nachlassenden Kreditvergabestandards sowie einer übermäßigen Expansion der Kreditvergabe ergeben.

Zum anderen soll das Gesetz soll dazu beitragen, dass sich die Versorgung mit Immobilienkrediten verbessert, ohne dass der Kern der Kreditwürdigkeitsprüfung aufgeweicht wird und Verbraucherinnen und Verbraucher Gefahr laufen, sich zu überschulden. Beim Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie vom 21. März 2016 waren in der Praxis Fragen zur Auslegung der Vorschriften zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei der Vergabe von Wohnimmobilienkrediten aufgetreten. Diese hatten zu der Befürchtung Anlass gegeben, dass manche Darlehensgeber aus Gründen der Vorsicht Darlehen nicht vergeben, die nach der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und den deutschen Umsetzungsvorschriften tatsächlich gewährt werden könnten. Dies betraf insbesondere Wohnimmobilienkredite für ältere Menschen.

In seiner Entschließung begrüßt der Bundesrat das Gesetz, fordert die Bundesregierung aber auf, die Rechtsverordnung zur Schaffung von Rechtssicherheit bei der Kreditwürdigkeitsprüfung nunmehr rasch vorzulegen und mit den Ländern im Vorfeld eng abzustimmen. Der Bundesrat bringt seine Überzeugung zum Ausdruck, dass in der Verordnung die unbestimmten Rechtsbegriffe bei der Kreditwürdigkeitsprüfung weitest möglich eingegrenzt werden können und damit die Kreditvergabemöglichkeiten für ältere Menschen verbessert, aber auch die Problematik der Anschlussfinanzierungen und Umschuldungen gelöst werden kann.

Der Bundesrat hat mehrere sicherheitspolitische Gesetze beschlossen, die einer Neuausrichtung von Sicherheitsstrukturen dienen sollen.

Mit dem Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes werden zum einen die Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 20. April 2016 umgesetzt. Danach bedürfen die Befugnisse des Bundeskriminalamtes zum Einsatz verdeckter Überwachungsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus besonderer Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung sowie einen Schutz von Berufsgeheimnisträgern. Ferner unterliegen diese bestimmten Anforderungen an Transparenz, individuellen Rechtsschutz sowie datenschutzaufsichtlicher Kontrolle und müssen von Löschungspflichten bezüglich der erhobenen Daten flankiert sein. Zahlreiche Befugnisse des Bundeskriminalamtes werden einem Richtervorbehalt unterworfen. Zum anderen setzt das Gesetz europäische datenschutzrechtliche Vorgaben um und schafft die Voraussetzungen, die bestehende IT-Struktur des Bundeskriminalamtes grundlegend zu modernisieren. Damit wird beim Bundeskriminalamt ein übergreifendes Informationssystem für alle Polizeibehörden Deutschlands geschaffen. Mit dem Gesetz wird zudem eine neue Befugnisnorm für die sogenannte elektronische Fußfessel für Gefährder geschaffen, soweit eine Bundeszuständigkeit besteht.

Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681 ermöglicht die Verwendung von Fluggastdatensätzen zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität. Da die aktiven Täter und Tätergruppierungen im Bereich der schweren Kriminalität und des Terrorismus häufig grenzüberschreitend tätig sind, sollen bestimmte Straftaten durch die Verwendung von Fluggastdaten leichter verhütet oder verfolgt werden können. Die Luftfahrtunternehmen werden verpflichtet Fluggastdaten für Flüge, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in einen Drittstaat oder von einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union starten, an das Bundeskriminalamt als zentrale nationale Fluggastdatenzentralstelle zu übermitteln. Zukünftig können die Fluggastdaten von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überprüft und unter engen Voraussetzungen ausgetauscht werden.

Um Sicherheitslücken zu schließen, soll auch von der in der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, auch Flüge zwischen den EU-Mitgliedstaaten sowie Datenübermittlungen durch andere Wirtschaftsteilnehmer, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Reisen erbringen wie bspw. Reiseunternehmen, einzubeziehen.

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (NIS-Richtlinie) soll ein einheitlich hohes Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der EU erreicht werden. Vorgesehen sind – vergleichbar zum deutschen IT-Sicherheitsgesetz – eine verstärkte Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, die Erfüllung von Mindestsicherheitsanforderungen und die Einführung von Meldepflichten für Dienste kritischer Infrastrukturen. Über die schon mit dem IT-Sicherheitsgesetz geschaffenen Regelungen hinaus werden damit ähnliche Bestimmungen wie für die Betreiber Kritischer Infrastrukturen auch für Online-Marktplätze, Suchmaschinen und Cloud-Computing-Dienste eingeführt. Die Befugnisse des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zur Überprüfung der Einhaltung der technischen und organisatorischen Sicherheitsanforderungen und der Nachweispflicht der Betreiber werden um Vorgaben für das Verfahren bei grenzüberschreitenden IT-Sicherheitsvorfällen erweitert.

Zudem wird die Umsetzung der Cybersicherheitsstrategie vorangebracht. Für den Einsatz so genannter Mobiler Incident Response Teams (»MIRTs«) des BSI wird eine Rechtsgrundlage geschaffen. Diese sollen die Verwaltung und Betreiber kritischer Infrastrukturen auf deren Ersuchen hin bei herausgehobenen Sicherheitsvorfällen unterstützen können.

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die EU-Datenschutz-Grundverordnung und der EU-Datenschutzrichtlinie für den Bereich Polizei und Justiz mit den stimmen Sachsen zugestimmt.

Mit der Neukonzeption des Bundesdatenschutzgesetzes wird das nationale Datenschutzrecht an die europäische Datenschutz-Grundverordnung angepasst. Die EU-Datenschutz-Grundverordnung ist am 27. April 2016 nach vier langen und harten Verhandlungsjahren verabschiedet worden und bildet einen einheitlichen datenschutzrechtlichen Rahmen für ganz Europa. Ab 25. Mai 2018 hat sie unmittelbare Geltung in allen EU-Mitgliedstaaten. Zudem wird die europäische Datenschutz-Richtlinie für den Bereich Polizei und Justiz umgesetzt werden.

Die Datenschutz-Grundverordnung stärkt die Rechte der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen und die Durchsetzungsbefugnisse der Datenschutzaufsichtsbehörden. Bei Datenschutzverstößen drohen künftig hohe Bußgelder. Der neu eingerichtete Europäische Datenschutzausschuss soll für die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung bei Datenverarbeitungen mit grenzüberschreitendem Bezug sorgen. Gleichzeitig soll das neue EU-Datenschutzrecht den freien Verkehr personenbezogener Daten in der Europäischen Union und die Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten auf der Grundlage eines EU-weit einheitlichen Datenschutzrechts fördern.

Der Bundesrat hat das Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften mit Unterstützung des Freistaates Sachsen beschlossen.

Mit dem Gesetz wird für Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten ein gesetzliches Verbot der Verhüllung des Gesichts bei Ausübung ihres Dienstes oder bei Tätigkeiten mit unmittelbarem Dienstbezug eingeführt. Vergleichbares gilt auch für Zivilpersonen in den Fällen, in denen ihre Identifizierung rechtlich notwendig und geboten erscheint, wie zum Beispiel bei Passkontrollen, Gerichtsverhandlungen und Stimmabgaben im Wahllokal sowie für Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände.

Der Deutsche Bundestag hat zudem einigen gesetzgeberischen Änderungsbedarf im Dienstrecht des Bundes im Wege des sogenannten Omnibusverfahrens umgesetzt: Unter anderem werden Arbeitszeitregelungen für Bundeswehrfeuerwehren zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes angepasst oder Besoldungsleistungen für Soldaten im Auslandseinsatz werden vereinheitlicht.

Der Bundesrat billigte einstimmig das Gesetz zur Ausweitung des Maßregelrechts.

Das neue Gesetz ermöglicht eine elektronische Aufenthaltsüberwachung von extremistischen Straftätern, die auch nach Verbüßung einer Haftstrafe weiterhin radikalisiert und daher besonders gefährlich sind. Straftaten, aufgrund derer künftig eine elektronischen Fußfessel angeordnet werden kann, sind u.a. die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, die Terrorismusfinanzierung, die Unterstützung einer in- oder ausländischen terroristischen Vereinigung sowie das Werben um Mitglieder oder Unterstützer solcher Vereinigungen. Diese Taten begründen die Gefahr, dass Verurteilte weiterhin schwerste terroristische Gewalttaten mit einer womöglich großen Opferzahl begehen.

Als Teil eines Maßnahmenbündels kann die elektronische Aufenthaltsüberwachung einen Beitrag für mehr Sicherheit leisten, so auch die sächsische Einschätzung. Für die Anordnung wird künftig genügen, dass der Täter eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren – statt wie derzeit von drei Jahren – vollständig verbüßt hat.

Der Bundesrat hat zum Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen (das sogenannte Verpackungsgesetz) den Vermittlungsausschuss nicht angerufen und somit das Gesetz mit der Stimme des Freistaates Sachsen verabschiedet.

Die in den Empfehlungen zum Plenum unterbreiteten Anträge zur allgemeinen Anrufung des Vermittlungsausschusses sowie eine Anzahl spezieller Anrufungsgründe wurden von Sachsen nicht unterstützt und erhielten keine Mehrheit im Plenum.

Mit dem Entwurf des Verpackungsgesetzes soll eine ökologische Verbesserung der Entsorgung von Verpackungsabfällen u. a. durch die Erhöhung der Anforderungen an das Recycling erreicht werden. Außerdem sollen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stärkere Steuerungs- und Einflussmöglichkeiten auf die von den dualen Systemen durchzuführende Sammlung der Verpackungsabfälle erhalten, um die Entsorgungsaufgaben vor Ort ökologisch auszugestalten. Durch die Einrichtung einer sogenannten »Zentralen Stelle« soll das Marktverhalten der Produktverantwortlichen sowie der dualen Systeme in Zukunft besser kontrolliert und eventuelles Fehlverhalten verfolgt und geahndet werden können.

Eine stärkere Bindung der Ausschreibung von Sammelleistungen durch die dualen Systeme an das öffentliche Vergaberecht soll zudem ein transparentes Bieterverfahren sicherstellen.

Der Gesetzentwurf enthält keine Regelungen zur Lösung des drängenden Problems der Zunahme von Individualmehrwegsystemen für Bier und Biermischgetränke sowie für das Problem der Zunahme von Kaffee-Einwegsystemen. Dadurch werden v.a. die kleineren

Brauereien zusätzlich belastet und die Lösung dieser Problematik bleibt einer künftigen Novellierung des Gesetzes vorbehalten.

Der Bundesrat hat den Weg für automatisiertes Fahren in Deutschland frei gemacht und seine Zustimmung für eine Gesetzesänderung im Straßenverkehrsgesetz gegeben.

Damit ist zukünftig auch der Betrieb von Kraftfahrzeugen mittels hoch- und vollautomatisierter Fahrfunktion zulässig. Dies allerdings nur in dem engen Rahmen »der bestimmungsgemäßen Verwendung«. So darf  etwa die automatisierte Fahrfunktion zum Verkehr auf anderen Straßen nicht eingesetzt werden, wenn sie nur für den Einsatz auf Autobahnen konstruiert ist. Bisher galt, dass der Fahrer grundsätzlich jederzeit die vollständige Kontrolle über sein Fahrzeug haben muss.

Auch wird durch das Gesetz geregelt unter welchen Voraussetzungen und in welchem Rahmen die automatisierte Fahrfunktion verwendet werden darf. So kann sich der Fahrzeugführer im Falle, dass die hoch- und vollautomatisierte Fahrfunktion die Kontrolle über das Auto übernommen hat, »vom Verkehrsgeschehen und der Fahrzeugführung abwenden«. Er muss aber so wahrnehmungsbereit sein, dass er die Steuerung wieder übernehmen kann, wenn er vom System dazu aufgefordert wird. Kurz gesagt: Eine SMS schreiben ist erlaubt, schlafen nicht. Wieder übernehmen muss der Fahrer aber auch dann, wenn er selbst »erkennt oder aufgrund offensichtlicher Umstände erkennen muss, dass die Voraussetzungen für eine bestimmungsgemäße Verwendung der automatischen Fahrfunktion nicht mehr vorliegen«.

Geregelt sind in dem Gesetz auch Haftungsfragen: Wenn das Fahrzeug bestimmungsgemäß vom automatisierten Modus gesteuert wird, liegt die Haftung beim Hersteller. Damit zusammenhängend ist die Frist für die Speicherung von Daten des Fahrgeschehens von geplant drei Jahren auf sechs Monate abgesenkt worden, es sei denn, das Auto war in einen Unfall verwickelt.

Von dem Gesetz verspricht man sich einen Innovationsschub: Deutschland soll weiter Vorreiter in der Automobilindustrie bleiben. Darüber hinaus sollen die neuen Systeme aber auch maßgeblich die Verkehrssicherheit erhöhen.

Das »Gesetz zur Bevorrechtigung des Carsharing (Carsharinggesetz – CsgG)« hat heute im Bundesrat seine vorerst letzte Hürde genommen. Jetzt folgt nur noch die Unterschrift des Bundespräsidenten.

Mit dem Gesetz ergeben sich neue Möglichkeiten für das Carsharing. Erstmals wird die Einrichtung von Carsharing-Stellplätzen im öffentlichen Raum auf eine bundesweite Rechtsgrundlage gestellt.

Das neue Gesetz ermöglicht dabei unterschiedliche Privilegierungen: Für Carsharing-Anbieter, die ihre Fahrzeuge an festen Stationen zur Verfügung stellen (»stationsbasiertes Carsharing«), können reservierte Stellplätze im öffentlichen Straßenraum eingerichtet werden. Diese werden einzelnen Anbietern unternehmensbezogen zugewiesen. Für stationsunabhängige (»free-floating Carsharing«) Angebote können zusätzlich allgemein zugängliche Stellplätze ausgewiesen werden. Diese können dann von allen als berechtigt gekennzeichneten Carsharing-Fahrzeugen genutzt werden. Das Gesetz definiert dafür, was unter dem Begriff Carsharing-Fahrzeug zu verstehen ist und wie diese Fahrzeuge zu kennzeichnen sind.

Das Gesetz sieht auch die Möglichkeit vor, Ermäßigungen oder Befreiungen von Parkgebühren für Carsharing-Fahrzeuge zu gewähren. Ob die Kommunen von dieser Ermächtigung Gebrauch machen und damit auf Einnahmen verzichten, steht in deren Entscheidungsbefugnis.

Der Bundesrat hat das 3. Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes bestätigt.

Mit der Änderung des Telekommunikationsgesetzes setzt Deutschland eine europäische Verordnung um, die einheitlich regelt, dass Internetzugangsanbieter einen diskriminierungsfreien Zugang zum offenen Internet gewährleisten müssen. Damit wird die Netzneutralität, also die Gleichbehandlung von Daten bei der Übertragung im Internet und den diskriminierungsfreien Zugang bei der Nutzung von Datennetzen gewährleistet. Zudem müssen die Internetzugangsanbieter die Endnutzer über die Auswirkungen von Geschäftsmodellen auf den Zugang zum offenen Internet informieren.

Mit dem Gesetzentwurf werden die Zuständigkeiten der Bundesnetzagentur als nationale Regulierungsbehörde klargestellt und neue Bußgeldregelungen geschaffen. Beschränkt ein Dienstanbieter künftig in unzulässiger Weise den Datenverkehr und kommt er einer vollziehbaren Anordnung der Bundesnetzagentur nicht nach, so können Bußgelder bis zu 500.000 Euro verhängt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass vertraglich vereinbarte Bandbreiten nicht eingehalten werden.

Für die Länder war es wichtig, dass die Bundesnetzagentur bei der Umsetzung der Verordnung ausdrücklich mit der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Stelle (z. B. den Landesmedienanstalten) zusammenarbeitet.

Der Bundesrat  hat zu einem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung von Kinderehen Stellung genommen.

Im Interesse des Kindeswohls wird das Ehemündigkeitsalter im deutschen Recht ausnahmslos auf 18 Jahren festgelegt. Dieser Grundsatz soll künftig sowohl bei im Inland als auch bei im Ausland geschlossenen Ehen gelten, damit die Entwicklungschancen Minderjähriger nicht durch eine zu frühe Eheschließung beeinträchtigt werden. Derzeit kann auch nach deutschem Recht unter bestimmten Voraussetzungen die Ehe ab dem Alter von 16 Jahren eingegangen werden. In den Focus gerückt sind die sog. Kinderehen aber insbesondere im Zuge Einreise von Flüchtlingen. Wurde die Ehe im Ausland geschlossen, ist diese nach derzeitiger Rechtslage auch im Fall einer »Kinderehe« grundsätzlich anzuerkennen, ggf. selbst wenn ein Ehepartner das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht hat.

Nach dem Gesetzentwurf sollen nun Rechtsunsicherheiten beseitigt und Ehen aufgehoben werden, wenn ein Ehepartner im Zeitpunkt der Eheschließung zwar nicht volljährig war, aber zumindest das 16. Lebensjahr vollendet hatte. War ein Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht einmal 16 Jahre alt, wird die Ehe sogar als nicht bestehend behandelt; aufgrund einer solchen »Nichtehe« bestehen keinerlei eherechtliche Verpflichtungen. Diese differenzierte Lösung ist das Ergebnis einer langen politischen Debatte, das aus sächsischer Sicht zum Wohl der betroffenen Minderjährigen nicht aufgeweicht werden sollte. Daher setzte sich Sachsen im Bundesrat dafür ein, über den gefundenen Kompromiss hinaus nicht weitere Ausnahmen vom Grundsatz der Aufhebbarkeit zuzulassen oder gar weitere Ehen als lediglich aufhebbar einzustufen.

Nun muss auch der Bundestag den Gesetzentwurf billigen. Die Koalitionsfraktionen von SPD und CDU/CSU haben parallel einen entsprechenden Gesetzentwurf als Koalitionsinitiative im Bundestag eingebracht. Er wurde am 28. April 2017 in erster Lesung beraten. Die Verabschiedung soll nach derzeitiger Planung noch vor der Sommerpause erfolgen.

Der Bundesrat unterstützt in seiner Stellungnahme einen Gesetzentwurf der Bundesregierung, mit dem die Abschaffung der WLAN-Störerhaftung aus dem vergangenen Jahr nachgebessert und echte Rechtssicherheit für die Betreiber offener WLANs geschaffen werden soll.

So wird jetzt der Umfang der Haftungsbeschränkung für lnternetzugangsanbieter klar geregelt. Darüber hinaus werden diese von einem Großteil der bisher bestehenden Kostentragungspflichten, insbesondere bei Abmahnungen, befreit. Schließlich wird klargestellt, dass WLAN-Betreiber nicht verpflichtet werden ihre Nutzer zu registrieren und die Eingabe eines Passworts zu verlangen. Auf freiwilliger Basis bleibt dies jedoch weiterhin möglich. Durch das Gesetz wird die Störerhaftung für Betreiber von öffentlichem WLAN aufgehoben.

Um das ehrgeizige Ziel der Bundesregierung zu erreichen, bis zum Jahr 2020 eine Million elektrisch betriebene Fahrzeuge in den Verkehr zu bringen, bedarf es neben einem Markthochlauf auch eines stetigen Aufbaus einer bedarfsgerechten Anzahl von öffentlich zugänglichen Ladepunkten. Mit der Verordnung wird das Laden von Elektrofahrzeugen an allen Ladesäulen und Ladestationen deutlich benutzerfeundlicher. Der Betreiber eines Ladepunktes wird verpflichtet, auf die Authentifizierung eines Nutzers zu verzichten und die Leistungserbringung mittels gängiger Zahlungssysteme zu ermöglichen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Ladepunkte mit geringer Leistung von höchstens 3,7 Kilowatt. Damit wird die Möglichkeit des punktuellen Aufladens von Elektromobilen geschaffen, ohne dass ein auf Dauer angelegter Stromliefervertrag mit dem betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen geschlossen werden muss.

Der Freistaat Sachsen begleitet die Entwicklung der Elektromobilität in besonderem Maße. Er nimmt bei der Elektromobilität bereits seit längerem eine bundesweite Vorreiterrolle ein. Seit 2009 ist Sachsen gemeinsam mit Bayern mit dem Schaufenster »ELEKTROMOBILITÄT VERBINDET« eine von acht Modellregionen in Deutschland.

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