31.03.2017

956. Bundesratssitzung vom 31. März 2017

Wichtigste Themen: Atomendlager | Angleichung Renten | PKW-Maut | Arzneimittelversorgung | Bodycams und Videoüberwachung | Wettbetrug | Lärmschutz | Düngemittel | EU-Dienstleistungspaket | Naturschutz

Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:

Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 956. Sitzung des Bundesrates.

Der Bundesrat hat zum Gesetz zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und anderer Gesetze den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Das Gesetz kann somit wie geplant in Kraft treten. Der Freistaat Sachsen sieht noch Regelungs- und Klarstellungsbedarf zu einzelnen Inhalten des Gesetztes. Dies machte auch Staatsminister Dr. Jaeckel in seiner Rede deutlich.

Die Gesetzesinitiative der Koalitionsfraktionen gemeinsam mit der Fraktion Bündnis90/Die Grünen regelt das Verfahren für die Suche nach einem Standort für die Endlagerung hoch radioaktiver Abfälle. in Deutschland. Vor Einleitung des Standortauswahlverfahrens wurde die »Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe« zwecks Erörterung und Klärung von Grundsatzfragen für die Entsorgung hoch radioaktiver Abfälle eingesetzt, die ihren Abschlussbericht zum Standortauswahlverfahren am 05.07.2016 vorgelegt hatte.

Der Gesetzentwurf sieht drei potentiell geeignete Klassen von Wirtsgesteinen (Salz, Ton und kristalline Gesteine) vor. Durch die Anwendung der im Gesetz festgeschriebenen Ausschlusskriterien und Mindestanforderungen an die Gesteinsformationen wird der Kreis möglicher Teilgebiete, Standortregionen und später der konkreten Standorte zunehmend eingeschränkt. Im Laufe des Verfahrens werden die konkret zu erkundenden Standorte mittels Abwägungskriterien verglichen und ausgewählt. Die (bis zu zehn) Standortregionen zur oberirdischen Erkundung durch Bohrungen und seismische Untersuchungen, die (vermutlich zwei) Standorte zur unterirdischen Erkundung durch ein Bergwerk sowie der endgültige Endlagerstandort werden jeweils durch Beschlüsse des Bundestags festgelegt.

Im Auswahlverfahren befindliche Gebiete sollen einer Standortsicherung unterliegen, bis sie aus dem Verfahren ausgeschlossen wurden. Tätigkeiten, die eine Eignung des Gesteins beeinträchtigen können (z. B. untertägiger Erzbergbau), dürfen nicht mehr zugelassen werden. Eine solche Veränderungssperre bei möglichen Erkundungsgebieten könnte der sächsischen Rohstoffstrategie entgegenlaufen. Der Gesetzentwurf regelt ebenfalls ein generelles Exportverbot für hochradioaktive Abfälle. Der Freistaat Sachsen steht seit der Wiedervereinigung Deutschlands für den Kernbrennstoff aus dem Rossendorfer Forschungsreaktor in der Verantwortung. Sachsen ist, bedingt durch den Einigungsvertrag, das einzige Bundesland, das die finanzielle Last für solches Material allein zu tragen hat. Der Kernbrennstoff befindet sich im Transportbehälterlager Ahaus, dessen Betriebsgenehmigung im Jahr 2036 ausläuft.

Davon ausgehend hat der Freistaat Sachsen in einer Protokollerklärung Zusagen der Bundesregierung begrüßt und die Notwendigkeit der Klärung der nachfolgenden sächsischen Belange betont:

  • Übergabe der in Ahaus gelagerten Brennstoffe aus dem stillgelegten Rossendorfer Forschungsreaktor an den Bund (Bundesregierung soll finanzielle Verantwortung für die Zwischen- und Endlagerung der Brennelemente übernehmen)
  • Einführung eines Ausnahmetatbestandes ins Standortauswahlgesetz (§ 21 Abs.2 Satz 1 Nr. 5 (neu), der eine weitere Durchführung bergbaulicher Maßnahmen für schon beantragte bzw. bereits durchgeführte Maßnahmen ermöglicht.
  • Streichung der kristallinspezifischen Sonderregelungen gegenüber einem Endlager in Salz oder Tongestein. Sachsen strebt hier eine Gleichbehandlung der Gesteinsarten hinsichtlich der sicherheitsgerichteten Auswahlkriterien an. In kristallinem Gestein können anders als bei Salz und Ton technische bzw. geotechnische Barrieren vorgesehen werden, um den Langzeitsicherheitsnachweis zu erbringen, dies kommt jedoch einer Abschwächung der Schutzstandards gleich, da diese Schutzeinrichtungen für mindestens eine Million Jahre Bestand haben müssten.

Sollten Sie Probleme beim Abspielen des Videos haben, finden Sie dieses auch unter https://www.bundesrat.de/video?id=7093436.

Die Bundesregierung hat gemäß der Verabredung im Koalitionsausschuss einen Gesetzentwurf zur Rentenangleichung vorgelegt. Danach sollen die Renten für die Rentnerinnen und Rentner im Osten Deutschlands in sieben Schritten endgültig auf das Westniveau angehoben werden. Technisch betrachtet wird der aktuelle Rentenwert (Ost) bis zum 1. Juli 2024 schrittweise an den aktuellen Rentenwert »(West)« angeglichen. Mit jeweils einem halben Jahr Verzögerung sinkt dafür allerdings auch der sogenannte Umrechnungswert für die Arbeitsverdienste der Beschäftigten in den neuen Ländern; dieser Hochwertungssatz beläuft sich zum Beispiel für das laufende Jahr 2017 vorläufig auf 11,93 %.

Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung steht die Höhe der Rentenanpassung zum 1. Juli 2017 fest: In Westdeutschland steigt die Rente um 1,9%, in den neuen Ländern um 3,59%. Damit beträgt der aktuelle Rentenwert (Ost) nun 95,7% des aktuellen Rentenwerts West (bisher: 94,1%). Mithin steigt der Rentenwert (Ost) auf eine Höhe, die der Gesetzentwurf erst für 2018 (95,8%) annimmt. Da aufgrund der aktuellen Lohnabschlüsse auch für dieses und das kommende Jahr mit steigenden Löhnen und damit steigenden Renten gerechnet werden kann, wäre eine Entwicklung des Rentenwertes aufgrund der tatsächlichen Entwicklung (und der heutigen Rechtslage) höher, als bei dem Gesetzentwurf der Bundesregierung. Mithin könnte der vorliegende Gesetzentwurf den Rentenanstieg begrenzen, statt wie eigentlich gewollt die Rentenangleichung vorzuziehen. Dies wäre insbesondere gegenüber den betroffenen Rentnern kaum vermittelbar.

Deshalb hat der Freistaat Sachsen zusammen mit den Ländern Brandenburg, Thüringen und Berlin die Bundesregierung in einer Protokollerklärung aufgefordert den Gesetzentwurf der tatsächlichen Entwicklung anzupassen. Es muss sichergestellt werden, dass der Gesetzentwurf nicht hinter der tatsächlichen und erfreulichen Lohn- und Gehaltsentwicklung in den neuen Bundesländern zurückbleibt.

Der Beschluss des Deutschen Bundestages zu einem Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-AMVSG) hat heute im sogenannten zweiten Durchgang den Bundesrat passiert. Sachsen unterstützt das Anliegen der Bundesregierung und der Koalitionsfraktionen auf Bundesebene, eine innovative Arzneimittelversorgung zu einem bezahlbaren Preis zu gewährleisten.

Der Bundestag war in der Gesetzesberatung zentralen Forderungen des Bundesrates gefolgt. Die ursprünglich geplante Umsatzschwelle über 250 Millionen Euro für die freie Preisbildung von neuen Medikamenten strich er in seinen Beratungen heraus.

Ebenfalls durchgesetzt hat sich die Forderung des Bundesrates, die vereinbarten Erstattungspreise für Arzneimittel öffentlich zu listen.

Zudem ist es im Gesetzgebungsverfahren gelungen, durch die Aufhebung der Ausschreibungspflicht von Impfstoffen die zukünftige Versorgung der Bevölkerung mit Impfstoffen, insbesondere Grippeimpfstoffen, zu verbessern. Die von Sachsen ebenfalls mitgetragene Initiative aus Bayern, den Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu untersagen, wird möglicherweise Gegenstand eines gesonderten Gesetzgebungsverfahrens.

In seiner Plenarsitzung hat der Bundesrat das sog. Videoüberwachungsverbesserungsgesetz sowie das Gesetz zur Verbesserung der Fahndung bei besonderen Gefahrenlagen und zum Schutz von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei durch den Einsatz von mobiler Videotechnik beschlossen.

Angesichts der angespannten Terror- und Gefährdungslage soll mit beiden Gesetzen die Sicherheit erhöht werden. Zum einen wird die Möglichkeit der Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Anlagen wie z. B. Einkaufszentren sowie bei Fahrzeugen und Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs erleichtert. Zum anderen darf die Bundespolizei künftig die automatisierte Kennzeichenerfassung einsetzen. Auch erhält die Bundespolizei die Befugnis, die bei den Einsatzleitungen eingehenden Telefonate aufzuzeichnen. Diese sollen allerdings sofort und spurenlos gelöscht werden, sobald die Aufzeichnungen nicht mehr für die Aufgabenerfüllung benötigt werden - spätestens jedoch nach 30 Tagen. Auch der Schutz von Polizeibeamten der Bundespolizei wird verbessert. Diese können künftig sog. »Bodycams«, körpernahe mobile Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte, tragen. Durch den Einsatz der mobilen Videotechnik soll sich die Anzahl von Gewaltdelikten gegen Polizeibeamte minimieren

Der Freistaat Sachsen hat beide Gesetze unterstützt. Zentrale bundespolitische Forderungen des Freistaates werden in den Gesetzen umgesetzt.

Der Bundesrat billigte den Gesetzentwurf der Bundesregierung zu Wettbetrug und Spielmanipulation. Dieser nimmt entsprechende Änderung im Strafgesetzbuch vor.

Die Bundesregierung sieht in den Wett- und Manipulationsskandalen der letzten Jahre, die nicht nur den Spitzensport, sondern auch den Amateursport betrafen, erhebliche Gefahren für die Integrität des Sports. Der Sport als Träger von positiven Werten wie Leistungsbereitschaft, Toleranz, Fairness und Teamgeist habe eine herausragende gesellschaftliche Bedeutung und spiele zudem eine große wirtschaftliche Rolle, die auch mit den Mitteln des Strafrechts geschützt werden müssten. Da Manipulationen sportlicher Wettbewerber in der Vergangenheit auch ohne Bezug zu Sportwetten festzustellen waren und sich der betroffene Täterkreis auf Sportler, Trainer sowie Schiedsrichter erstreckte, trägt der Gesetzentwurf den verschiedenen Erscheinungsformen durch entsprechende Tatbestandsalternativen Rechnung.

Kern des Entwurfs ist dabei die Einführung der Straftatbestände des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben. Beide Straftatbestände erfassen (zumindest intendierte) korruptive Manipulationsabsprachen bei Sportwettbewerben. Der Straftatbestand des Sportwettbetrugs erfasst Manipulationsabsprachen bei Wettbewerben auf die gewettet wird. Der Straftatbestand der Manipulation betrifft berufssportliche Wettbewerbe bei denen auch ohne Gewinnabsicht die Integrität des Sports beschädigt wird. Für besonders schwere Fälle soll zudem eine Befugnis zur Überwachung der Telekommunikation geschaffen werden.

Der Bundesrat hat zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt beschlossen, den Vermittlungsausschuss (nicht) anzurufen. Zugestimmt hat Sachsen auch der Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung (SALVO) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm), welche mit Änderungen beschlossen wurden. Der Bundesrat hat ferner mit der Stimme Sachsens eine Entschließung verabschiedet.

Mit der Baurechtsnovelle wird zum einen EU-Recht im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in nationales Recht umgesetzt. Vorgesehen ist vor allem eine bessere Information und Beteiligung der Öffentlichkeit. Zum anderen werden weitere städtebauliche Anliegen durch Änderungen des Baugesetzbuchs (BauBG) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) umgesetzt. So zielt die Novelle des Baurechts u.a. darauf ab, das Zusammenleben in der Stadt zu stärken. Stadtplanern sollen Instrumente in die Hand gegeben werden, um aktuellen Entwicklungen und Problemlagen - wie etwa dem Zuzug in die Städte Rechnung tragen zu können. Herzstück der Novelle ist die Einführung einer neuen Baugebietskategorie »Urbane Gebiete«, um künftig eine angemessene innerstädtische Verdichtung zu ermöglichen. In urbanen Gebieten soll ein Nebeneinander von Wohnen, Arbeiten (beispielsweise Gewerbe), Versorgung und kulturellen Einrichtungen sowie Erholungseinrichtungen zulässig sein.

Eng verbunden mit der Baurechtsnovelle sind die beschlossenen Änderungen zur Sportanlagenlärmschutzverordnung und zur TA Lärm. In beiden Vorschriften müssen u.a. die Immissionsrichtwerte für die neue Baugebietskategorie »Urbanes Gebiet« festgelegt werden. Die Grenzwerte für »Urbane Gebiete« sollten nach den Regierungsentwürfen gegenüber den Grenzwerten in Mischgebieten um 3 Dezibel angehoben werden. Angesichts der Bedenken einiger Bundesländer wurde ein Kompromiss gefunden, welcher nunmehr für urbane Gebiete erhöhte Grenzwerte nur am Tag für zulässig erklärt. Für die Nacht werden die bisherigen Grenzwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete beibehalten(63 dB tagsüber, 48dB nachts).

Zudem werden für Sportplätze die Grenzwerte in der Sportanlagenlärmschutzverordnung für die abendlichen Ruhezeiten sowie die Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen von 13 Uhr bis 15 Uhr an die tagsüber geltenden Werte angepasst und um 5 Dezibel erhöht. Damit erhöhen sich die Nutzungsmöglichkeiten von Sportanlagen signifikant. Weiterhin werden die Regeln für Sportanlagen, die vor 1991 genehmigt wurden oder die ohne Genehmigung errichtet werden konnten, konkretisiert. Geregelt wird, welche Umbauten oder Änderungen zulässig sind, damit die entsprechende Anlage weiterhin den „Altanlagenbonus“ nutzen kann, der eine Grenzwertüberschreitung ermöglicht.

Der Bundesrat zu dem Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes eine Stellungnahme beschlossen.

Der Gesetzentwurf dient in erster Linie der Anpassung der Besteuerung von Kraftstoffen. Derzeit sind komprimiertes und verflüssigtes Erdgas (CNG/LNG) sowie Flüssiggas (LPG, Autogas) in Deutschland steuerlich begünstigt. Diese Begünstigungen bei der Energiesteuer laufen Ende des Jahres 2018 aus. Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen vor, die Steuerbegünstigung für Erdgas fortzuführen. Die Steuerbegünstigung für CNG/LNG wird bis Ende 2026 verlängert, verringert sich aber sukzessive ab 2024. Eine Verlängerung der Steuerbegünstigung für Flüssiggas (LPG) ist demgegenüber nicht vorgesehen. Der Bundesrat fordert mit der Unterstützung Sachsens in seiner Stellungnahme, die bisherige steuerliche Begünstigung für komprimiertes und verflüssigtes Erdgas sowie für Flüssiggas in der bisherigen Höhe über das Jahr 2018 hinaus bis zum 31. Dezember 2023 fortzuführen.

Der Bundesrat fordert außerdem die Beibehaltung des § 60 Energiesteuergesetz. Diese Regelung ist insbesondre für mittelständische Tankstellenbetreiber von Bedeutung, da sie nicht nur deren wirtschaftlichen Schaden bei einer Insolvenz von Kunden sondern auch deren Aufwand für Versicherungen reduziert. Nach Meinung des Bundesrates ist eine Streichung der Norm auch unionsrechtlich nicht zwingend geboten. Weiter ist der Bundesrat der Meinung, dass das im Gesetzentwurf normierte absolute Kumulationsverbot für Fördermittel im Bereich der Kraft-Wärme-Kopplung überdacht werden sollte. Insbesondere im mittleren und kleineren KWK-Anlagensegment stellen sich viele Vorhaben bislang nur unter Nutzung einer – neben der EEG-Beihilfe - zusätzlich gewährten Investitionsbeihilfe als wirtschaftlich dar.

Von Sachsen nicht unterstützt wurde die Forderung des Bundesrates, die Energiebesteuerung von Dieselkraftstoff schrittweise an die von Benzin anzugleichen und gleichzeitig die Kfz-Steuer von Diesel-Pkw an die von Benzin-Pkw anzupassen.

Der Bundesrat hat sich mit einer Länderinitiative beschäftigt, deren Ziel es ist, die Untersuchungsmöglichkeiten nach der Strafprozessordnung auf Augenfarbe, Haarfarbe, Hautfarbe sowie auf das biologische Alter zu erweitern. Nach derzeit geltender Rechtslage darf DNA lediglich auf Abstimmung, Geschlecht und auf Zuordnung zu einer bestimmten Person untersucht werden. Nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft können aber Augen-, Haar- und Hautfarbe mit einer Vorhersagegenauigkeit von über 75% bestimmt werden. Die Vorhersagegenauigkeit des biologischen Alters liegt bei 3-5 Jahre (+/-).

Erkenntnisse über diese auf äußerlich sichtbare Körpermerkmale könnten die Arbeit der Polizei, die bei schwerwiegenden Straftaten, wie Entführungs- und Mordfälle oder Sexualstraftaten teilweise über 10.000 Spuren zu verfolgen habe, entscheidend vereinfachen, so das antragstellende Land. Das sieht auch der Freistaat Sachsen so und unterstützte die vorgeschlagene Gesetzesänderung. Die Beratung wurde erneut in die Ausschüsse verwiesen.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen des Freistaates Sachsen der Düngemittelverordnung mit umfangreichen Maßgaben zugestimmt. Eine zur Verordnung beschlossene Entschließung wurde von Sachsen nicht unterstützt.

Die Verordnung regelt die Anwendung von Düngemitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen und ist der wesentliche Bestandteil des nationalen Aktionsprogramms zur Umsetzung der EG-Nitrat-Richtlinie.

Darüber hinaus ist die Neufassung auch ein wichtiger Schritt zur Umsetzung der EU-Wasserrahmen-Richtlinie in Deutschland und sieht in mehreren Punkten deutlich erhöhte Anforderungen gegenüber den derzeit geltenden Regelungen vor. Hierzu gehören beispielsweise die Einführung eines Systems zur Düngebedarfsermittlung für Stickstoff (N), die Verlängerung der Zeiträume, in denen keine Düngemittel ausgebracht werden dürfen und die Begrenzung der zulässigen N-Gabe im Herbst auf alle Düngemittel mit einem wesentlichen N-Gehalt.

Die Dünge-VO wurde über einen längeren Zeitraum zwischen Bund (BMEL,BMUB) und den Ländern beraten und als Paket von Düngemittel-Gesetz und Verordnung sowie der VO zur Neuordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) im Konsens ausgehandelt. Dieser stellt einen Ausgleich von bäuerlichen Interessen und dem Anliegen der Wasserreinhaltung dar. 

Der Bundesrat stimmte auch der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu. Die Verordnung soll somit unmittelbar erlassen werden. Die Verordnung konkretisiert die gesetzlichen Vorgaben der §§ 62 und 63 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Im Wesentlichen werden dabei bereits nach Landesrecht bestehende Verpflichtungen von Anlagenbetreibern zum Schutz der Gewässer im Zusammenhang mit Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vereinheitlicht. Der Verordnungsentwurf enthält überwiegend stoff- und anlagenbezogene Regelungen, von denen durch Landesrecht nicht abgewichen werden darf (Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 GG).

Insbesondere für die Planung, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen gelten damit zukünftig bundesweit einheitliche Sicherheitsstandards, die die bisher bestehenden Wettbewerbsverzerrungen aufheben sollen.

Der Bundesrat hat den Änderungen bei den Pkw-Mautgesetzen zugestimmt (abwarten…). Damit ist der Weg nun frei für die Einführung der Infrastrukturabgabe in Deutschland. Sie soll ab 2019 gelten.

Mit den nun geltenden Änderungen sind Forderungen der EU umgesetzt und zwei Nachbesserungen der bestehenden Gesetze beschlossen worden: Zum einen sollen die Kurzzeittarife für Fahrer aus dem Ausland stärker gestaffelt werden. Zum anderen soll die für Inländer vorgesehene Maut-Entlastung über eine niedrigere Kfz-Steuer für abgasarme Euro-6-Autos stärker ausfallen, nämlich um 100 Millionen Euro zusätzlich pro Jahr.

Die Pkw-Maut auf deutschen Autobahnen soll zwar zunächst von allen bezahlt werden. Fahrzeughalter aus Deutschland werden allerdings in mindestens gleicher Höhe über die Kfz-Steuer entlastet. Unterm Strich sollen die ausländischen Fahrzeughalter dann nach Berechnungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) jährlich gut 500 Millionen Euro für die Infrastruktur aufbringen.

Ein mautfreier Korridor auf Autobahnen in Grenzregionen ist nicht beschlossen worden. Die Belange von Grenzgängern und des grenzüberschreitende Verkehrs in den Grenzregionen ist aber bereits im Rahmen des ersten Gesetzgebungsverfahrens zur Infrastrukturabgabe im Jahr 2015 besonders berücksichtigt worden, indem ausländische Fahrzeughalter von der Pflicht befreit worden sind, die Maut für die Nutzung von Bundesstraßen zu leisten. Außerdem bestehen für ausländische Fahrzeughalter nun noch bessere Wahlmöglichkeiten zwischen Jahres- und Kurzzeitvignetten, deren Staffelung den individuellen Bedürfnissen der Nutzer noch stärker gerecht werden als bisher.

Der Bundesrat hat zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung umfangreich Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat nur einen Teil der angenommenen Maßgaben unterstützt.

Der Gesetzentwurf dient der Anpassung des Bundesrechts an die Vorgaben der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten.

Die Änderungen gibt es insbesondere wegen der Berücksichtigung des Flächen- und Klimaschutzes, der Energieeffizienz und von Unfall- und Katastrophenrisiken. Neu ist die Regelung, dass zur Durchführung von Information und Beteiligung der Öffentlichkeit verstärkt elektronische Instrumente und zentrale Internetportale eingerichtet und verwendet werden sollen. Die Umsetzung soll sich auf eine 1:1 Umsetzung beschränken. Die europarechtlich bedingte Novelle soll überdies zum Anlass genommen werden, die Regelungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung insgesamt zu vereinfachen, zu harmonisieren und anwenderfreundlicher auszugestalten, ohne dabei qualitative Abstriche von den Anforderungen vorzunehmen.

Der Bundesrat hat zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes Stellung genommen. Sachsen nur einen Teil der angenommenen Maßgaben unterstützt.

Der Gesetzentwurf enthält eine Reihe von punktuellen Änderungen. So soll z.B. die Pflicht zur Schaffung eines Biotopverbunds mit einem festen Termin (bis Ende 2025) versehen werden. Die Liste der geschützten Biotope soll um Höhlen und naturnahe Stollen erweitert werden. Für Naturparke wird das Ziel der Bildung für nachhaltige Entwicklung aufgenommen. Die artenschutzrechtlichen Verbote werden für Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im beplanten und unbeplanten Innenbereich konkretisiert.

Im Freistaat Sachsen sind die Stollen früherer Bergwerke nach dem sächsischen Naturschutzgesetz derzeit bereits gesetzlich geschützte Biotope. Überreglementierung im Bereich des Naturschutzes, die sich auf andere Fachbereiche und Wirtschaftszweige wie Landwirtschaft und Tourismus auswirken hat der Freistaat abgelehnt.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Sachsens deutliche Kritik am sog. Dienstleistungspaket der Europäischen Kommission (KOM) geübt.

Zu den Vorlagen gab der Bundesrat nach den Subsidiaritätsrügen vom 10.03.2017 u.a. sog. »inhaltliche Stellungnahmen« ab. Diese gründen materiell auf den an die KOM gerichteten Rügen, sind aber nun primär an die Bundesregierung adressiert. Gleichwohl hat der Bundesrat eine Direktzuleitung an die EU-Kommission beschlossen: Kommt bei den Subsidiaritätsrügen kein Quorum der nationalen Parlamente Europas zustande, bleibt die Subsidiaritätsrüge für die Kommission rechtlich ohne Folgen. Für diesen Fall geht der KOM allerdings die inhaltliche Stellungnahme des Bundesrates zu.

Bei seinen Stellungnahmen zur Rahmenrichtlinie und zur Verhältnismäßigkeitsrichtline bekräftigte der Bundesrat mit den Stimmen Sachsens seine inhaltlichen Bedenken, die auch die Subsidiaritätsrüge vom 10.03.2017 begründeten.

Bei der Dienstleistungskarte richtet sich die ungewöhnlich deutliche Kritik der Länder neben Zuständigkeits- und verwaltungstechnischen Bedenken insbesondere gegen die Abkehr vom Ziellandprinzip. Auf diesem Wege wird eine Aushebelung der Berufsanerkennungsrichtlinie und die Auflösung des bereits existierenden Rechtsrahmens für entsendete Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmer befürchtet.

Der Bundesrat hat gegen die Stimmen Sachsens eine Stellungnahme zu einer Vorlage zur Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik beschlossen.

In der Mitteilung evaluiert die Kommission die wichtigsten Umsetzungsprobleme im Umweltbereich und stellt mögliche Lösungsansätze vor. Die Stellungnahme des Bundesrates fordert weitere, über die Ideen der EU-Kommission hinausgehende, umweltpolitische Restriktionen im Verkehrsbereich. Hier soll insbesondere eine stärkere steuerliche Belastung von Dieselkraftstoff und eine Begrenzung der steuerliche Absetzbarkeit von Dienstwagen eingeführt werden. Der Freistaat Sachsen lehnt derartige Schritte ab.

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