954. Bundesratssitzung vom 10. März 2017
Wichtigste Themen: Sichere Herkunftsstaaten | Netzentgelte | Erleichterte Abschiebung | PKW-Maut | Düngegesetz | automatisiertes Fahren | Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung | elektronische Fußfessel | Schutz von Rettungskräften | Drohnen | Direktzahlungen | Winterreifenpflicht | Subsidiaritätsbedenken bei Dienstleistungsrichtlinie der EU …
Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:
Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 954. Sitzung des Bundesrates.
Der Bundesrat hat zum Entwurf des Netzentgeltmodernisierungsgesetzes Stellung genommen.
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und der Stromnetzentgeltverordnung das Instrument der sog. vermiedenen Netzentgelte an die Erfordernisse der Energiewende anpassen soll. Ziel ist es, sicherzustellen, dass unberechtigte Kostenbelastungen der Verbraucher in den Netzentgelten vermieden werden.
Der Bundesrat unterstützt das Anliegen im Grundsatz, hält aber Korrekturen im Gesetzentwurf für erforderlich. So soll bei der Neuausrichtung der vermiedenen Netzentgelte zwischen volatil einspeisenden Windkraft- und Photovoltaik-Anlagen einerseits und sonstigen dezentral einspeisenden Anlagen andererseits differenziert werden.
Während der Gesetzentwurf des Bundes die vermiedene Netzentgelte für volatile Erzeuger schrittweise abschaffen will, spricht sich der Bundesrat für die sofortige Abschaffung bereits zum 1. Januar 2018 aus. Damit können Verbraucher schneller von sinkenden Netzkosten profitieren.
Für diese Änderung hat sich Sachsen ebenso eingesetzt, wie für den Erhalt der vermiedenen Netzentgelte für steuerbare Einspeiser, gedeckelt auf dem Niveau von 2016. Das ist gerade für den wirtschaftlichen Betrieb von KWK-Anlagen unerlässlich.
Zweites wichtiges Anliegen für den Freistaat Sachsen ist es, dass im Gesetzentwurf die ursprünglich vorgesehene Verordnungsermächtigung zur Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte wieder aufgenommen wird. Hierzu hat Sachsen gemeinsam mit Sachsen-Anhalt einen Plenarantrag gestellt. Die Energiewende ist eine gesamtdeutsche Aufgabe, die nicht zu Lasten derjenigen Regionen gehen darf, in denen gute Erzeugungsbedingungen für Strom aus erneuerbaren Energien bestehen, die andererseits aber nicht über ausreichend Lastabnahme in Privathaushalten und Industrie verfügen, um den erzeugten Strom erzeugungsnah zu verbrauchen. Aus dem Grund hat sich der Bundesrat mehrheitlich für eine Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte ausgesprochen, von der im Ergebnis die Netznutzer in 12 Bundesländern profitieren würden. In nur vier Ländern würden hingegen die Netzentgelte gegenüber dem Status quo steigen.
Rede Stanislaw Tillich:
Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Einstufung der drei Maghreb-Staaten Algerien, Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten nicht zugestimmt.
Bereits vor einem Jahr hatte der Bundesrat zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Stellung genommen. Der Bundestag verabschiedete den Regierungsentwurf am 13. Mai 2016 nach kontroverser Debatte in unveränderter Fassung und leitete ihn dem Bundesrat zu. Im Juni letzten Jahres ist das Gesetz kurzfristig von der Tagesordnung abgesetzt worden. Bislang kam es nicht zu einer Entscheidung, weil die Länder mit Regierungsbeteiligung der Grünen eine Blockademehrheit im Bundesrat geltend machten.
Als sichere Herkunftsstaaten im Sinne von Artikel 16a Absatz 3 Grundgesetz gelten Staaten, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung beziehungsweise Bestrafung stattfindet. Eine Einstufung als sicherer Herkunftsstaat hat zur Folge, dass Anträge von Asylbewerbern aus diesen Ländern als »offensichtlich unbegründet« abzulehnen sind. Betroffene können jedoch unabhängig davon Beweismittel vorbringen, dass Ihnen abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
Mit dem Gesetz wäre die Möglichkeit verbessert worden, aussichtslose Asylanträge von Angehörigen der Staaten Algerien, Marokko und Tunesien schneller bearbeiten zu können. Damit einher ginge auch eine Verkürzung der Zeit des Sozialleistungsbezugs in Deutschland sowie eine Reduzierung des Anreizes einer Asylantragstellung aus rein wirtschaftlichen Gründen. Zudem sind bei Asylanträgen, die als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden, die Rechtsbehelfsfristen verkürzt, was ebenfalls zur Verfahrensbeschleunigung führt. Ferner sind Antragstellende aus sicheren Herkunftsstaaten verpflichtet, bis zur Entscheidung über ihren Asylantrag in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Wird ihr Asylantrag als »offensichtlich unbegründet« oder »unzulässig« abgelehnt, gilt dies sogar bis zu ihrer Ausreise bzw. bei nicht freiwilliger Ausreise bis zu ihrer Abschiebung.
Der Freistaat Sachsen unterstützt das Gesetz vollumfänglich und bedauert sehr, dass aufgrund der Blockadehaltung der Grünen im Bundesrat keine Mehrheit für das Gesetz zustande gekommen ist.
Mit Zustimmung aller Bundesländer passierte der sächsische Entwurf einer Hofraumverordnung den Bundesrat. Dieser wird nun der Bundesregierung zugeleitet.
Als »Erbe« der preußischen Vergangenheit bestehen vor allem in Nordsachsen teilweise immer noch sog. ungetrennte Hofräume. Hierbei handelt es sich um Grundstücke, die rechtlich aus verschiedenen Teilen bestehen, aber im Einzelnen weder vermessen noch katastermäßig erfasst sind. Da sich die Lage und Größe der Teilgrundstücke nicht aus dem Grundbuch ergibt, sind Anteile an ungetrennten Hofräumen nicht verkehrsfähig. D.h. an diesen kann ohne Sonderanordnung kein Recht eingeräumt werden. Bis Ende 2015 behalf sich der Gesetzgeber mit der sog. Hofraumverordnung, die hinsichtlich der Einzelgrundstücke auf das Gebäudesteuerbuch und hilfsweise auf den Einheitswert-, den Grundsteuer, den Grunderwerbssteuer und den Abwassergebührenbescheid abstellte. Nach dem Auslaufen der Hofraumverordnung stellte sich jedoch heraus, dass in Nordsachsen noch immer rund 570 Hofräume nicht aufgelöst sind. Die Flurbereinigungsverfahren laufen zwar, mit einem Abschluss rechnen die zuständigen Behörden aber nicht vor 2020. Um Eigentümern möglichst schnell und unbürokratisch zu helfen, hat Sachsen eine weitere Übergangsregelung nach dem Vorbild der ausgelaufenen Vorgängerregelung erarbeitet. Damit bleibt Eigentümern eine teure Einzelvermessung als Alternative zum Flurbereinigungsverfahren erspart.
Der Bundesrat hat zu einen Gesetzentwurf der Bundesregierung, mit dem automatisiertes Fahren ermöglichen werden soll, Stellung genommen.
Danach sollen künftig auch solche Fahrzeuge zugelassen werden, bei denen das technische System für eine bestimmte Zeit oder in bestimmten Situationen die Steuerung übernehmen kann. Die letzte Verantwortung soll allerdings beim Menschen bleiben. Der oder die Fahrerin muss jederzeit in die automatisierten Systeme eingreifen können. Die technischen Systeme seien zwar mittlerweile ausreichend ausgereift, zugleich hätten sie aber auch ihre Grenzen. Stellten die Systeme beispielsweise fest, dass sich die Wetterbedingungen für die Sensoren zu sehr verschlechtern, so sollen sie den Menschen zur Übernahme der Fahrzeugsteuerung auffordern. Im Falle eines Unfalls oder bei technischem Versagen soll eine Blackbox, die alle Fahrzeugdaten für eine bestimmte Zeit speichert, die Klärung der Schuldfrage erleichtern.
Nach den Vorstellungen der Bundesregierung soll eine Ethik-Kommission Leitlinien für die Programmierung automatisierter Fahrsysteme entwickeln.
Der Bundesrat begrüßt in seiner Stellungnahme die geplante Schaffung eines Rechtsrahmens für vollautomatisiertes Fahren. Der konkrete Entwurf sei jedoch keine ausreichende Grundlage für eine rechtlich sichere und wirtschaftliche Nutzung der Technologie. Es fehle an klaren Regelungen. Es sei bspw. zu konkretisieren, wann genau die Übernahme der Fahrzeugsteuerung zu erfolgen habe und wie der oder die Fahrerin dazu aufzufordern ist. Außerdem sollten die Bestimmungen zu Haftungsfragen konkretisiert werden. Dabei kritisiert der Bundesrat dass der Gesetzentwurf die bestehenden Risiken zu sehr auf den oder die die Fahrzeugführerin abwälze. Der Freistaat Sachsen hat die Stellungnahme des Bundesrates in weiten Teilen unterstützt.
Der Bundesrat hat der Änderung des Düngegesetzes im zweiten Durchgang zugestimmt. Gleichzeitig wurde gegen die Stimme Sachsens eine kritische Entschließung angenommen.
Die Novelle setzt die europäische Nitratrichtlinie in nationales Recht um und regelt das Ausbringen von organischem Dünger auf landwirtschaftlichen Flächen. Ziel ist es, Überdüngungen zu verhindern und die Nitratbelastung im Grundwasser zu reduzieren. Bund und Länder hatten viele Jahre kontrovers über die Reform diskutiert. Das nunmehr vorliegende Düngegesetz geht auf einen Kompromiss zurück. Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens wird auch die Düngeverordnung an die EU-Vorgaben angepasst
Künftig soll organischer Dünger zielgenauer, nachhaltiger und umweltschonender eingesetzt werden, um einerseits den Nährstoffbedarf der Pflanzen zu decken, andererseits aber das Grundwasser vor zu hoher Nitratbelastung zu schützen. Eine Stoffstrombilanzierung soll die Erfassung aller eingesetzten organischen Stoffe in den Betrieben ermöglichen. Ein zusätzlicher Datenabgleich zwischen den Behörden soll die Kontrolle verbessern. Die Bundesländer werden verpflichtet, in hochbelasteten Regionen zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen.
In der angenommenen Entschließung wird die nicht flächengebundene Tierhaltung und Intensivlandwirtschaft für die regional zum Teil sehr hohen Stickstoffüberschüsse und damit für die Grundwasserbelastung durch Nitrate verantwortlich gemacht. Auch wird die schrittweise Einführung der Stoffstrombilanzen und die vorgesehene Bagatellgrenze kritisiert.
Der Bundesrat hat beschlossen zu dem »Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 (Nachtragshaushaltsgesetz 2016)« den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.
Mit dem Gesetz werden dem Kommunalinvestitionsförderungsfonds weitere 3,5 Mrd. € zugeführt, die in die Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen fließen sollen. Damit wird eine Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern vom 14. Oktober 2016 umgesetzt. Im Rahmen der Einigung zur Reform des Finanzausgleichs hatte man sich auf eine zusätzliche Förderung kommunaler Investitionen bis Ende 2020 verständigt.
Der Bundeshaushalt 2016 wird aber auch weiterhin ohne Neuverschuldung ausgeglichen.
Der Bundesrat hat eine Reform des Insolvenzanfechtungsrechts beschlossen. Damit fand das zähe Ringen um einen angemessenen Ausgleich zwischen den Gläubigern nun im Bundesrat einen Abschluss, nachdem sich Rechts- und Finanzpolitiker im Bundestag über Monate nicht einigen konnten.
Herzstück der Reform sind Korrekturen der sog. Vorsatzanfechtung. Diese soll zum Zwecke der Rechtssicherheit eingeschränkt werden. Hierzu sieht das Gesetz eine Verkürzung des Anfechtungszeitraumes von zehn auf vier Jahre vor Stellung des Insolvenzantrages vor. Ferner muss ein Insolvenzverwalter nachweisen, dass der jeweilige Gläubiger von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste. Zahlungserleichterungen wie eine
Ratenzahlung oder Stundung sollen künftig grundsätzlich nicht zur Anfechtung berechtigen. Auch Arbeitnehmer werden besser vor Rückforderungen der Lohnzahlungen durch Insolvenzverwalter geschützt, auch wenn etwa in konzernverbundene Unternehmen Dritte und nicht der eigentliche Arbeitgeber die Zahlung vornehmen. Privilegien für bestimmte Gläubigergruppen, etwa den Fiskus, wurden im parlamentarischen Verfahren noch gestrichen und die Verzinsung von Anfechtungsforderungen im Fall einer erfolgreichen Rückforderung deutlich eingeschränkt.
Auch wenn nicht alle Länderforderungen im Gesetzesvorhaben letztlich Niederschlag gefunden haben, stellt das Ergebnis aus sächsischer Sicht einen gelungenen Kompromiss dar.
Der Bundesrates hat sich mit zwei Länderinitiativen befasst, welche darauf abzielen, die staatliche Teilfinanzierung von verfassungsfeindlichen Parteien auszuschließen. Der Freistaat Sachsen hat die Einbringung der Initiativen beim Deutschen Bundestag unterstützt.
Hintergrund ist das jüngste Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die Nationaldemokratische Partei Deutschland (NPD), das mit dem Ziel des Verbots dieser Partei angestrengt wurde. Mit Urteil vom 17. Januar 2017 – Az. 2 BvB 1/13 – wurde zwar die Verfassungsfeindlichkeit der NPD festgestellt, ein Parteiverbot nach Artikel 21 GG jedoch aufgrund der derzeit geringen politischen Einflussnahme auf die politische Willensbildung abgelehnt. Zugleich hatte das Bundesverfassungsgericht jedoch Möglichkeiten eines Vorgehens gegen Parteien, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen, unterhalb der Schwelle eines Parteienverbotes aufgezeigt.
Um das Ziel des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung zu erreichen, soll einerseits eine Verfassungsänderung in Artikel 21 GG erfolgen. Darüber hinaus sind Änderungen des Parteiengesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung und des Einkommensteuergesetzes vorgesehen. Die Regelung im Einkommensteuergesetz verfolgt das Ziel, Steuerermäßigungen bei Zuwendungen an Parteien, die von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen sind, und an Vereine ohne Parteicharakter, sofern diese Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolgen, ebenfalls auszuschließen.
Der Bundesrat hat eine Initiative der Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes beschlossen. Der Freistaat Sachsen hat der Initiative nicht zugestimmt.
Ziel der Gesetzesinitiative ist die Umschichtung von Direktzahlungen (DZ) von 4,5 % auf 15 % von der ersten Säule auf die zweite Säule der gemeinsamen Agrarpolitik. Die erste Säule bilden die Direktzahlungen der EU je Hektar landwirtschaftlicher Fläche an die landwirtschaftlichen Betriebe. In der 2.Säule sind die (anteiligen EU-, Bundes- und Landesmittel) Mittel für die ELER-Förderprogramme enthalten, die eine nachhaltige und umweltschonende Flächenbewirtschaftung und die ländliche Entwicklung zum Ziel haben.
Der sächsische Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Thomas Schmidt hatte bei Einbringung der Initiative betont, dass der Freistaat Sachsen, diese erweitere Umschichtung ab Ende 2017 ablehnt. Den sächsischen landwirtschaftlichen Betrieben würden bei einer Umsetzung des Vorschlages 10,5 % der Direktzahlungen (jährlich rund 28 Mio. €) an Liquidität entzogen, was sich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit und notwendige Planungssicherheit in der Landwirtschaft auswirken würde.
Die Initiative wird nun mit einer Stellungnahme der Bundesregierung dem Bundestag zugeleitet. Dieser entscheidet dann, ob er die Initiative aufgreift.
Hintergrund:
Derzeit erhalten Landwirte in Sachsen eine sogenannte Basisprämie in Höhe von 183,20 Euro pro Hektar. Durch die vorgeschlagene Regelung würde sich dieser Betrag um 31,74 Euro pro Hektar reduzieren. Jeder der rund 7 400 Betriebe in Sachsen würde damit im Jahr im Schnitt 4 600 Euro verlieren. Für alle Landwirte insgesamt läge der Betrag bei rund 28,6 Millionen Euro.
Der Bundesrat hat heute eine Länderinitiative der rot-grün geführten Länder für ein Einwanderungsgesetz nicht beschlossen. Der Freistaat Sachsen hat die Initiative wie die Mehrheit des Bundesrates nicht unterstützt.
Ziel der Initiative ist es, die Rahmenbedingungen für die Einwanderung von Arbeitskräften aus dem nichteuropäischen Ausland in die Bundesrepublik Deutschland attraktiver zu gestalten, um so den Bedarf an - akademischen wie nichtakademischen – Fachkräften auch künftig abdecken zu können. Vorgeschlagen werden u.a. folgende Eckpunkte:
- Basis des Gesetzgebungsverfahrens soll eine breite gesellschaftliche Verständigung darüber sein, in welchen Bereichen Deutschland einen Bedarf an Einwanderung hat und mit welchen kriteriengeleiteten Steuerungsmodellen die Einwanderung aus Drittstaaten langfristig bedarfsgerecht gesteuert werden soll. Dabei sollen auch Arbeitsmigrationsmodelle anderer Staaten (z.B. Punktesystem) ausgewertet werden.
- Das Einwanderungsgesetz soll für hochqualifizierte Arbeitskräfte gelten, zugleich sollen Instrumente zur gezielten Berücksichtigung der Arbeitsmarkteinwanderung auch auf anderen Qualifikationsniveaus geschaffen werden.
- Das Einwanderungsgesetz soll einen verlässlichen Familiennachzug ermöglichen.
- Zugleich soll der Zugang zu einem unbefristeten Aufenthaltsrecht unter erleichterten Voraussetzungen gewährt und eine realistische Perspektive für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eröffnet werden.
- Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit von in Deutschland geborenen Kindern ausländischer Eltern soll verbessert werden.
Der Freistaat Sachsen hat die Initiative nicht unterstützt.
Der Bundesrat hat sich mit einer Entschließung an die Bundesregierung gewandt, die das Ziel verfolgt, die heimische Wirtschaft vor dem Ausverkauf von Schlüsseltechnologien durch ausländische Investoren zu schützen. Der Freistaat Sachsen hat die Entschließung nicht unterstützt.
Hintergrund ist, dass die Übernahmen deutscher Unternehmen durch ausländische Investoren eine neue Dimension erreicht hat. Da es sich oftmals um industrielle Kernkompetenzen und Schlüsseltechnologien handelt, sieht der Bundesrat Handlungsbedarf. Sachsen teilt diese Auffassung und unterstützt die Initiative.
Die Bundesregierung werde durch den Bundesrat Unterstützung erhalten, sich auf europäischer Ebene nach Verbesserungen von Instrumenten zum Schutz vor Übernahmen einzusetzen, die für Volkswirtschaften nachteilig seien. Der Bundesrat sieht mit Blick auf Regelungen in anderen Mitgliedstaaten der EU auch auf nationaler Ebene Spielraum für Maßnahmen. Deshalb möchte der Bundesrat durch die Bundesregierung prüfen lassen, wie durch eine Änderung der Außenwirtschaftsverordnung oder gegebenenfalls anderer Instrumente dem Verlust von industriellen Kernkompetenzen und Schlüsseltechnologien entgegengewirkt werden kann.
Der Freistaat Sachsen hat zur Entschließung eine Protokollerklärung abgegeben. In dieser wird das Anliegen der Entschließung grundsätzlich unterstützt. Es wird jedoch angemahnt, dass Deutschland als Exportnation keine Signale aussenden solle, die als Abschottung der eigenen Märkte missverstanden werden könnten. Es gelte das Prinzip des Handeln auf Augenhöhe.
Der Bundesrat hat ohne die Stimmen Sachsens eine umfassende Stellungnahme zu den Vorlagen zur PKW-Maut beschlossen.
Die Länder sehen insbesondere Nachteile für den Verkehr in Grenzregionen - und fordern, bestimmte Autobahnabschnitte von der Maut auszunehmen. Gefordert wird unter anderem, Autobahnabschnitte von der Maut »freizustellen, wenn dies zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Unternehmen in Grenzregionen gerechtfertigt ist«. Der Bundesrat bezweifelt ebenfalls die Rentabilität der Maut und ob diese mit »den Grundgedanken und Zielen der europäischen Einigung vereinbar ist«.
Die Bundesregierung hatte im Januar Änderungen der der PKW-Maut auf den Weg gebracht. Sie setzen einen von Verkehrsminister Dobrindt mit der EU-Kommission vereinbarten Kompromiss um, mit dem Brüssel grünes Licht für die Maut geben will. So sollen mehr unterschiedliche Kurzzeitvignetten für ausländische Autobesitzer angeboten und umweltfreundliche Wagen stärker begünstigt werden.
Um durch die Einführung der Pkw-Maut eine Mehrbelastung für deutsche Autofahrer zu vermeiden hat die Bundesregierung eine steuerliche Entlastung für besonders schadstoffarme Fahrzeuge beschlossen. Nach dem Gesetzentwurf sollen Halter von Autos, die die Euro-6-Norm erfüllen, sogar etwas mehr Steuer-Entlastung bekommen, als sie Maut zahlen. Damit setzt die Bundesregierung einen ökologischen Anreiz für sehr saubere Autos. Aufgrund der geplanten Entlastung rechnet sie mit steuerlichen Mindereinnahmen von jährlich rund 100 Millionen Euro.
Der Freistaat Sachsen hat die Stellungnahme des Bundesrates und damit die Kritik an den Vorlagen zur PKW-Maut nicht unterstützt.
Der Bundesrat hat sich erstmals mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften befasst und eine Stellungnahme beschlossen.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll das Waffenrecht verbessert und für den Vollzug praktikabler gestaltet werden. Die Vorgaben bezüglich der Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition sind in Teilen überholt. Außerdem soll aktuellen Vorgaben der EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung zur Unbrauchbarmachung von Schusswaffen Rechnung getragen werden. Auch der Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode sieht eine Anpassung des Waffenrechts im Hinblick auf die technische Entwicklung und seine Praktikabilität sowie eine erneute Strafverzichtsregelung (»befristete Amnestie«) vor.
Die Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen werden von Verweisen auf überholte technische Normen bereinigt. Zugleich wird das Sicherheitsniveau angehoben und an aktuelle technische Standards angepasst. Den Interessen der Besitzer von Sicherheitsbehältnissen, die nicht den künftigen Standards entsprechen, wird durch eine Besitzstandsregelung Rechnung getragen.
Zudem wird eine befristete Strafverzichtsregelung für den illegalen Besitz von Waffen und Munition vorgesehen, um die Zahl illegal zirkulierender Waffen zu verringern. Diese Regelung sieht Straffreiheit u.a. für den illegalen Erwerb und Besitz von Waffen und Munition vor, wenn Waffen und Munition binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einer zuständigen Behörde oder Polizeidienststelle überlassen werden.
Mit der Stellungnahme des Bundesrates wird die Bundesregierung u.a. gebeten zu prüfen, ob die Strafvorschriften des Waffengesetzes um ein generelles Verbot des öffentlichen Feilbietens von Schusswaffen zum illegalen Erwerb ergänzt werden können. Ferner wird angeregt, die Verfassungsschutzbehörden im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu involvieren und diese über das Ergebnis von Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu unterrichten. Außerdem sollen halbautomatische Waffen, die wie Kriegswaffen aussehen, in den Katalog verbotener Waffen aufgenommen werden.
Der Freistaat Sachsen hat die Stellungnahme des Bundesrates in weiten Teilen unterstützt.
Auf der Tagesordnung der 954. Sitzung des Bundesrates stand auch ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung des Datenschutzrechts an die EU-Datenschutz-Grundverordnung und die EU-Datenschutzrichtlinie für den Bereich Polizei und Justiz.
Die Datenschutz-Grundverordnung ist am 27. April 2016 nach vier kontroversen Verhandlungsjahren verabschiedet worden und bildet einen einheitlichen datenschutzrechtlichen Rahmen für ganz Europa. Ab dem 25. Mai 2018 hat sie unmittelbare Geltung in allen EU-Mitgliedstaaten. Die Datenschutz-Grundverordnung stärkt die Rechte der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen und die Durchsetzungsbefugnisse der Datenschutzaufsichtsbehörden. Bei Datenschutzverstößen drohen künftig hohe Bußgelder. Der neu eingerichtete Europäische Datenschutzausschuss soll für die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung bei Datenverarbeitungen mit grenzüberschreitendem Bezug sorgen. Gleichzeitig soll das neue EU-Datenschutzrecht den freien Verkehr personenbezogener Daten in der Europäischen Union und die Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten auf der Grundlage eines EU-weit einheitlichen Datenschutzrechts fördern.
Der Gesetzentwurf dient dazu nationales Recht entsprechend der EU-Vorgaben anzupassen. Kernstück des Gesetzentwurfs ist die Neukonzeption des Bundesdatenschutzgesetzes. Es ergänzt künftig die unmittelbar geltende Datenschutz-Grundverordnung um die Bereiche, in denen den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume verbleiben wie bspw. Schaffung von Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen.
Der Bundesrat hat eine umfangreiche Stellungnahme beschlossen. Neben diversen Prüfbitten, die im weiteren Gesetzgebungsverfahren einer Lösung zugeführt werden sollen, werden diverse Änderungsempfehlungen zu Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes, des Bundesverfassungsschutzgesetzes und zum Artikel 10 des Gesetzes empfohlen.
Der Freistaat Sachsen hat die Stellungnahme des Bundesrates in weiten Teilen unterstützt.
Der Bundesrat hat sich mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht befasst und eine Stellungnahme beschlossen.
Der Gesetzentwurf geht auf eine Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten vom 9. Februar 2017 zurück. Hier hatte man sich auf einen 15 Punkte umfassenden Beschluss verständigt, um unter anderem die Abschiebung ausreisepflichtiger Ausländern zu erleichtern.
Personen, von denen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder für die innere Sicherheit ausgeht, sollen künftig einfacher in Abschiebehaft genommen und vor ihrer Abschiebung besser überwacht werden können. Der Ausreisegewahrsam kann künftig nicht mehr nur vier, sondern bis zu zehn Tage andauern. Dies soll Sammelabschiebungen vereinfachen. Ferner können so genannte Gefährder verpflichtet werden, eine elektronische Fußfessel zu tragen.
Der Bewegungsspielraum Geduldeter, die ihre Rückführung durch falsche Angaben oder durch Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verhindern, kann künftig auf den Bezirk der jeweiligen Ausländerbehörde beschränkt werden. Auch können die Länder Asylsuchende ohne Bleibeperspektive länger verpflichten, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen.
Es wird zudem eine Rechtsgrundlage im Asylgesetz geschaffen, wonach das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) - ebenso wie bereits die Ausländerbehörden - zur Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität einschließlich der Staatsangehörigkeit von Asylsuchenden Daten aus Datenträgern (z.B. Handys) herausverlangen und auswerten kann.
Der Freistaat Sachsen hat die Stellungnahme des Bundesrat in Ziffern unterstütz, in denen der Gesetzentwurf über die Verständigung der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten hinausgeht.
Der Bundesrat hat zu einem Gesetzentwurf zur Ausweitung des Maßregelrechts Stellung genommen.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung will vor allem eine elektronische Aufenthaltsüberwachung von extremistischen Straftätern ermöglichen, die auch nach Verbüßung einer Haftstrafe weiterhin radikalisiert und daher besonders gefährlich sind.
Straftaten, aufgrund derer künftig eine elektronischen Fußfessel angeordnet werden kann, sind nach dem Gesetzentwurf etwa die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, die Terrorismusfinanzierung, die Unterstützung einer in- oder ausländischen terroristischen Vereinigung sowie das Werben um Mitglieder oder Unterstützer solcher Vereinigungen. Diesen Taten sei immanent, dass sie die Gefahr der Begehung schwerster terroristischer Gewalttaten mit einer womöglich großen Opferzahl begründen können. Als Teil eines Maßnahmenbündels könne die elektronische Aufenthaltsüberwachung einen Beitrag für mehr Sicherheit leisten, so die Bundesregierung.
Außerdem soll für die Anordnung genügen, dass der Täter eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren – statt wie derzeit von drei Jahren – vollständig verbüßt hat. Dieses Anliegen wird vom Freistaat Sachsen unterstützt.
Der Bundesrat hat zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung, durch den Polizisten und Rettungskräfte strafrechtlich besser geschützt werden sollen eine Stellungnahme beschlossen.
Der Entwurf sieht für tätliche Angriffe auf Polizisten als Repräsentanten staatlicher Gewalt eine im Vergleich zur derzeit geltenden Rechtslage erhöhte Strafandrohung von mindestens drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe sowie weitere strafschärfende Umstände vor. Zudem werden Polizisten künftig bei allen Diensthandlungen geschützt, etwa auch während des Streifendienstes, und nicht nur bei Vollstreckungshandlungen. Mit dem gleichen Strafrahmen muss ferner rechnen, wer Kräfte der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und der Rettungsdienste tätlich angreift. Durch die Strafschärfung will der Gesetzgeber einerseits das besondere Gefährdungspotential sowie anderseits Wertschätzung für die geschützten Personenkreise zum Ausdruck bringen.
Für eine Verschärfung des Strafrahmens und Einführung einer sog. Mindestfreiheitsstrafe sprach sich das sächsische Kabinett bereits im Frühjahr 2016 aus. Hierbei ging die sächsische Vorstellung noch weiter als im aktuellen Gesetzentwurf vorgesehen. Diese war aber gegen die Stimmen anderer Bundesländer nicht durchsetzbar, denen der vorliegende Gesetzentwurf teilweise schon zu weit geht.
Der Bundesrat hat erstmals seit 2012 Subsidiaritätsstellungnahmen (»Subsidiaritätsrügen«) gem. Art. 12 Buchstabe b EUV zu Rechtsetzungsvorhaben der EU gegen Teile des sog. »Dienstleistungspaketes« beschlossen. Der Freistaat Sachsen hat diese Subsidiaritätsrügen unterstützt.
Die Notifizierungsrichtlinie verfolgt das Ziel, das bereits bestehende Notifizierungsverfahren nach der Richtlinie 2006/123/EG (Dienstleistungsrichtlinie) zu verbessern. Dafür sollen Notifizierungs- und Begründungspflichten für den Gesetzgeber mindestens drei Monate vor Abschluss des nationalen Gesetzgebungsverfahrens und ebenfalls für die Änderungen bereits notifizierter Änderungen eingeführt werden. Sollte die Kommission binnen dreier Monate Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit der Dienstleistungsrichtlinie feststellen, soll sie an den notifizierenden Mitgliedstaat eine Vorwarnung richten können. Ab diesem Zeitpunkt soll der notifizierende Mitgliedstaat die Regelung für weitere drei Monate nicht erlassen dürfen. Schließlich soll die Kommission ohne vorherige Anrufung des Europäischen Gerichtshofs durch Beschluss die Unvereinbarkeit der nationalen Regelung feststellen können. Damit kann der Mitgliedsstaat die entsprechende Regelung nicht erlassen.
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der Richtlinienvorschlag so nicht den Grundsätzen der Subsidiarität entspricht. Er beinhaltet ein Verfahren, das zu einer präventiven Vereinbarkeitskontrolle von nationalem Recht mit EU-Recht allein durch die Kommission führt. Die in dem Richtlinienvorschlag vorgesehenen Änderungen des bestehenden Notifizierungsverfahrens bedeuten einen erheblichen Eingriff in nationale Hoheitsrechte und sind im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem Demokratieprinzip höchst bedenklich. Der Freistaat Sachsen teilt diese Bedenken und unterstützte die Subsidiaritätsstellungnahme des Bundesrates.
Die Verhältnismäßigkeitsrichtlinie zielt drauf ab, die Einführung nationaler Regulierungen zu reglementierten Berufen vorab einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen. Darüber hinaus sollen Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, vor der Einführung neuer Maßnahmen betroffene Akteure zu unterrichten und ihnen das Vorbringen von Stellungnahmen zu ermöglichen. Ferner wird ein Erfahrungsaustausch zur Reformierung von Berufen zwischen den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten vorgeschlagen.
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Richtlinie wegen der vorgesehenen Festschreibung EU-weiter Maßstäbe für die Verhältnismäßigkeitsprüfung in nationale Hoheitsrechte eingreift und mit den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit nicht im Einklang steht. Darüber hinaus wird bezweifelt, dass es eine Rechtsgrundlage für ein Tätigwerden der EU in dieser Frage gibt. Der Vorschlag bedeutet einen Eingriff in das Recht der Mitgliedstaaten zur Regulierung reglementierter Berufe. Es obliegt den einzelnen Mitgliedstaaten, Regelungen in Bezug auf den Zugang zu einem Beruf oder seine Ausübung einzuführen, sofern die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Die EU verfügt in diesem Bereich über keine umfassende Rechtsetzungs- und Harmonisierungskompetenz. Der Freistaat Sachsen teilt diese Bedenken und unterstützte auch hier die Subsidiaritätsstellungnahme des Bundesrates.
Bei der Subsidiaritätsrüge handelt es sich um die Möglichkeit einer Präventivkontrolle zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens durch die nationalen Parlamente. Der Vertrag von Lissabon verbrieft ein Informationsrecht für die nationalen Parlamente als Voraussetzung für die Abgabe einer Subsidiaritätsrüge binnen acht Wochen. Die Rechtsfolgen einer Subsidiaritätsrüge richten sich nach der Anzahl der abgegebenen Stimmen der nationalen Parlamente. Bundestag und Bundesrat in Deutschland verfügen über je eine Stimme. Eine Subsidiaritätskontrolle kann in Abhängigkeit von den gegebenen Mehrheiten letzten Endes dazu führen, dass ein Vorschlag der EU-Kommission zurückgenommen wird.
- Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, zur...
- Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
Mit kleinen Änderungen hat der Bundesrat Änderungen bei der Winterreifenpflicht passieren lassen. Vorausgegangen war eine Verschiebung in der vorangegangenen Sitzung wegen Uneinigkeiten bei Vorschriften zur Lkw-Bereifung und zur Mindesthöhe der Profiltiefe.
Grundsätzlich besteht in Deutschland - anders als in anderen Ländern - keine klar definierte Winterreifenpflicht. Ab dem kommenden Jahr soll sich hierzu Einiges ändern. Zwar bleibt die Winterreifenpflicht in Deutschland nach wie vor situativ, das heißt die Pflicht besteht nur dann, wenn Eis und Schnee auf den Straßen liegen, allerdings haben sich die Anforderungen an die Reifen selbst geändert: Diese müssen ab nächstem Jahr mit dem Alpin-Symbol ausgezeichnet sein. Reichte bislang die M + S Kennzeichnung aus, um einen Winterreifen als solchen zu markieren, gelten bald neue Regelung. Durch die Änderung der Straßenverkehr-Zulassungs-Verordnung (StVZO) sind nur noch mit dem Alpin-Symbol deklarierte Reifen wintertauglich. Grund dafür ist unter anderem, dass die M + S -Kennzeichnung nicht rechtlich geschützt ist. Beim Alpine-Symbol dagegen wird der Reifen mit einem standardisierten Modell verglichen und muss einheitliche Prüfverfahren und strenge Kriterien überstehen. Darüber hinaus hebt die Änderungsverordnung die Winterreifenpflicht für einspurige Kraftfahrzeuge (Motorräder) wieder auf, weil es für sie keine Winterreifen gibt. Auch motorisierte Krankenfahrstühle werden aus diesem Grund von der Winterreifenpflicht wieder befreit. Der Bundesrat fordert dies auch für Baustellenfahrzeuge, für die es bauartbedingt keine Winterreifen gibt. Weiterhin enthält die Verordnung neue Regeln für die Beleuchtung von Fahrrädern. So schreibt sie vor, dass abnehmbare Schlussleuchten und Scheinwerfer zulässig sind, bei Dämmerung oder Dunkelheit aber angebracht sein und auch betrieben werden müssen.
Die Änderungen zur Winterreifenpflicht in Deutschland sollen im September 2017 in Kraft treten. Für diejenigen allerdings, die diesen Winter oder früher noch die alten M + S Reifen gekauft haben, gilt eine Übergangsfrist für die neuen Regelungen bis Ende September 2024. Viele Winterreifen werden jedoch bereits heute mit Alpine-Symbol angeboten
Fahrern, die ohne Winterreifen bei Schnee oder Glatteis unterwegs sind, droht schon heute ein Bußgeld. Künftig soll aber auch der Halter zur Verantwortung gezogen werden können, wenn er zulässt, dass sein Fahrzeug bei Schnee oder Glatteis ohne Winterreifen unterwegs ist.
Mit einigen Änderungen hat der Bundesrat der Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten zugestimmt.
So tagen die Änderungen des Bundesrates unter anderem den Forderungen von Modellfliegern Rechnung. Der Entwurf sah vor, den gesamten Modellflug mit einer 100 Meter Flughöhenbeschränkung zu deckeln. Dies käme für bestimmte Modellflugsparten einem Verbot gleich. Der Bundesrat fordert für diese nun Ausnahmeregelungen. Auch wird auf Initiative Sachsens gefordert, durch Regelungen zu gefährlicher Laser-Nutzung, nicht Himmelstrahlen für Veranstaltungen unmöglich zu machen.
Jetzt ist die Bundesregierung am Zug, die Maßgaben, die der Bundesrat fordert, auch umzusetzen. Immer mehr Menschen in Deutschland besitzen eine Drohne. Aber: Je mehr Drohnen unterwegs sind, desto höher sind auch die Risiken. Für die Nutzung sind deshalb klare Regeln nötig. Mit der neuen Verordnung soll klar geregelt werden, wer eine Drohne steuern und wo sie fliegen darf. Einen Pilotenschein braucht zukünftig, wer eine Drohne steuern möchte, die über zwei Kilogramm wiegt. Der Pilot muss mindestens 16 Jahre alt sein - es sei denn, die Drohne wird nur auf Modellfluggeländen genutzt. Wer seine Drohne nachts aufsteigen lassen möchte, muss sich dafür außerdem eine Erlaubnis bei der Luftfahrtbehörde holen. Das Gleiche gilt für Drohnen, die über fünf Kilogramm wiegen. Außerdem muss die Drohne stets in der Sichtweite des Piloten bleiben und darf - mit Ausnahmen - eine Flughöhe von 100 Metern nicht überschreiten.
Über Einsatzorten von Polizei- und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Gefängnissen, Industrieanlagen, Naturschutzgebieten und in der Nähe von Flughäfen ist der Betrieb von Drohnen verboten. Auch über Wohngrundstücken dürfen Drohnen nicht fliegen, wenn das Gerät in der Lage ist, Fotos oder Tonaufnahmen zu machen. Drohnen ab einem Gewicht von 250 Gramm sollen außerdem eine Plakette mit dem Namen und der Adresse des Eigentümers bekommen, damit der Halter im Schadensfall schnell ermittelt werden kann.