953. Bundesratssitzung am 10. Februar 2017
Bund-Länder Finanzbeziehungen +++ Verbot des missbräuchlichen Handels mit Grundstoffen für Crystal +++ Sächsische Initiativen zu Heimkindern in der DDR und zu Außenstellen des BStU, +++ Sozialkassen im Baugewerbe +++ Parteienfinanzierung +++ Burkaverbot +++ Videoüberwachung +++ Bodycams +++ Direktzahlungen-Durchführungsgesetz
Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:
Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 953. Sitzung des Bundesrates:
Der Bundesrat hat zu den Gesetzesvorhaben zur Neugestaltung der Bund-Länder Finanzbeziehungen umfangreiche Stellungnahmen beschlossen. Für die Umsetzung des Gesetzespakets muss das Grundgesetz in insgesamt 13 Artikeln geändert werden. Dazu kommt ein 132 Seiten umfassendes Gesetz, in dem Einzelheiten des neuen bundesstaatlichen Finanzausgleichsystems geregelt werden.
Kern der Neuregelungen ist die Abschaffung des bislang geltenden Länderfinanzausgleichs der zum 31.12.2019 ausläuft. Nach jahrelangen Verhandlungen zwischen Bund und Ländern konnte am 14. Oktober 2016 eine Verständigung zwischen den Ministerpräsidentinnen und –präsidenten sowie der Bundeskanzlerin erzielt werden. Beim Länderfinanzausgleich entspricht der Kompromiss im Wesentlichen dem Modell, auf das sich die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten im Dezember 2015 geeinigt hatten. 2020 werden die Länder vom Bund rd. 9,5 Milliarden Euro erhalten, wobei dieser Betrag innerhalb der Laufzeit – d. h. zunächst bis 2030 – jährlich ansteigen wird.
Im Gegenzug für diese finanziellen Zugeständnisse wird der Bund insbesondere in folgenden Bereichen zusätzliche Kompetenzen erhalten:
- Einrichtung eines verbindlichen, bundesweiten IT-Portalverbunds.
- Überführung der Verwaltung der Bundesautobahnen in Bundesverwaltung.
- Einflussmöglichkeiten des Bundes auf die Ausgestaltung der Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen.
- Beteiligung des Bundes an Investitionen finanzschwacher Kommunen im Bereich der Bildungsinfrastruktur.
- Mehr Prüfungsrechte für den Bundesrechnungshof.
- Mehr Bundeskompetenzen im Bereich der Steuerverwaltung.
Die Stellungnahme des Bundesrates zielt im Wesentlichen auf zwei Punkte ab: Zum Einen bedarf der Gesetzentwurf des Bundes aus Sicht der Länder in mehreren Bereichen der Präzisierung und Konkretisierung – so etwa im Bereich des Personalübergangs von Ländern auf den Bund bei der Bundesautobahnverwaltung. Zum anderen geht der Gesetzentwurf es Bundes nach Meinung der Länder an einigen Stellen über die am 14. Oktober 2016 getroffene Vereinbarung hinaus – etwa bei der Digitalisierung oder der Steuerverwaltung.
Ministerpräsident Tillich begrüßte in seiner Rede den gefunden Kompromiss mit der Bundeskanzlerin als gute und zukunftsfähige Lösung. Er forderte aber von der Bundesregierung die Bereitschaft ein, da wo notwendig, Nachbesserungen vorzunehmen.
Staatsminister Dulig mahnte an, im Übergang von der Auftragsverwaltung der Länder zu einer Infrastrukturgesellschaft des Bundes, den engen Dialog mit den Ländern zu pflegen. Dies schließe Garantien für die Beschäftigten, Mitspracherechte der Länder bei Personalgestellung und Sachmitteln sowie eine Optimierung der verbleibenden Auftragsverwaltung mit ein.
Der Bundesrat hat das Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften mit der Unterstützung Sachsens passieren lassen.
Hauptbestandteil des Gesetzes ist die Möglichkeit, Cannabis für medizinische Zwecke auf Rezept zu beziehen. Das Gesetz enthält darüber hinaus einen Passus der die Strafvorschriften in der Grundstoffüberwachung an das aktuelle europäische Recht angepasst. Damit wird der missbräuchliche Handel mit Chlorephedrin und Chlorpseudoephedrin unter Strafe gestellt. Beides sind Grundstoffe für die Herstellung der Droge Crystal. Der sächsische Staatsminister für Justiz Sebastian Gemkow in seiner Rede vor dem Bundesrat als »Mit dieser Regelung sind wir im Kampf gegen die Betäubungsmittelkriminalität einen großen Schritt vorangekommen. Das jetzt unter Strafe gestellte Verbot von Chlorephedrin wird entscheidend dazu beitragen, die Belieferung von Crystal-Küchen mit den Zutaten für die Herstellung des Rauschgiftes einzudämmen.« Wer künftig gegen das Verbot verstößt, muss mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren rechnen, in besonders schweren Fällen, beispielsweise bei gewerbs- oder bandenmäßigem Handeln, sogar mit Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren.
Der Freistaat Sachsen war 2014 erfolgreich an die Gremien der EU herangetreten, nachdem in Leipzig drei Tonnen Chlorephedrin von Drogenfahndern beschlagnahmt worden waren. Ziel der sächsischen Initiative war eine effektive Grundstoffüberwachung. Mit der Verabschiedung des Gesetzes wird diese Initiative auf europäischer Ebene nun auch erfolgreich in nationales Recht umgesetzt.
Gemkow dankte seinem tschechischen und seinem bayerischen Amtskollegen, sowie dem Bundesjustizministerium, dem Bundesgesundheitsministerium und dem Bundeskriminalamt, die sich gerade auch gegenüber der EU für dieses wichtige Anliegen eingesetzt hatten.
Die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein haben im Bundesrat eine Initiative zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes eingebracht.
Ziel der Gesetzesinitiative ist die Umschichtung von Direktzahlungen (DZ) von 4,5 % auf 15 % von der ersten Säule auf die zweite Säule der gemeinsamen Agrarpolitik. Die erste Säule bilden die Direktzahlungen der EU je Hektar landwirtschaftlicher Fläche an die landwirtschaftlichen Betriebe. In der 2.Säule sind die (anteiligen EU-, Bundes- und Landesmittel) Mittel für die ELER-Förderprogramme enthalten, die eine nachhaltige und umweltschonende Flächenbewirtschaftung und die ländliche Entwicklung zum Ziel haben.
Die Agrarminister aller Bundesländer hatten sich im November 2013 auf 4,5 % Umschichtung verständigt und das für die gesamte Laufzeit der Förderperiode bis 2020.
Der sächsische Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Thomas Schmidt betonte im Bundesratsplenum, dass der Freistaat Sachsen, diese erweitere Umschichtung ab Ende 2017 ablehnt. Den sächsischen landwirtschaftlichen Betrieben würden bei einer Umsetzung des Vorschlages 10,5 % der Direktzahlungen (jährlich rund 28 Mio. €) an Liquidität entzogen, was sich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit und notwendige Planungssicherheit in der Landwirtschaft auswirken würde.
Hintergrund:
Derzeit erhalten Landwirte in Sachsen eine sogenannte Basisprämie in Höhe von 183,20 Euro pro Hektar. Durch die vorgeschlagene Regelung würde sich dieser Betrag um 31,74 Euro pro Hektar reduzieren. Jeder der rund 7 400 Betriebe in Sachsen würde damit im Jahr im Schnitt 4 600 Euro verlieren. Für alle Landwirte insgesamt läge der Betrag bei rund 28,6 Millionen Euro.
Die Initiative wurde zur weiteren Beratung an die beteiligten Ausschüsse überwiesen.
Thüringen und Sachsen wollen die Lage ehemaliger DDR-Heimkinder verbessern, die aufgrund der politischen Verfolgung und Inhaftierung ihrer Eltern in Heimen untergebracht waren. Die in den Bundesrat eingebrachte Gesetzesinitiative wurde von allen Bundesländern unterstützt.
Nach aktueller Rechtslage müssen die Betroffen für ihre Rehabilitierung beweisen, dass die Heimunterbringung zumindest auch eine politische Benachteiligung bezweckte. Dieser Nachweis gelingt den Betroffenen in der Regel nicht. Nach dem Gesetzentwurf soll der Verfolgungszweck der Heimunterbringung aus der Inhaftierung der Eltern aufgrund von rechtsstaatswidrigen Entscheidungen geschlussfolgert werden, wenn gleichzeitig die Unterbringung in ein Heim erfolgte. Auch Betroffene, deren Anträge bereits abgelehnt wurden, sollen von der vorgeschlagenen Gesetzesänderung profitieren und erneut einen Antrag stellen können.
Der sächsische Staatsminister für Justiz Sebastian Gemkow hob in seiner zu Protokoll gegebenen Rede nochmals den politischen Handlungsbedarf hervor. Betroffenen, die letztlich auch unter der politischen Verfolgung ihrer Eltern gelitten haben, müsse schnell geholfen werden.
Bei erfolgreicher Rehabilitierung haben ehemalige Heimkinder Anspruch auf eine einmalige Kapitalentschädigung. Für jeden angefangenen Kalendermonat der Heimunterbringung wird ein Betrag in Höhe von 306,78 Euro gewährt. Darüber hinaus können die Betroffenen auf Antrag eine Opferrente erhalten, wenn sie mindestens 180 Tage im Heim untergebracht waren und in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind. Die Opferrente beträgt derzeit monatlich 300 Euro. Nach Schätzungen können etwa 200 ehemalige Heimkinder von der Neuregelung profitieren. Für Sachsen ist mit 50 Fällen zu rechnen.
Der Gesetzentwurf wird nun dem Bundestag zugeleitet; zuvor erhält auch die Bundesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Bundesrat hat eine Bundesratsinitiative der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen verabschiedet.
In einer Entschließung fordert er die Bundesregierung auf, sich für den Erhalt der Außenstellen der sog. Stasiunterlagenbehörde in den neuen Ländern einzusetzen. Der sächsische Staatsminister für Justiz Sebastian Gemkow betonte in seiner Rede die Wichtigkeit des ortsnahen Zugangs für die Opfer der SED-Diktatur zu den Stasi-Akten. Da zunehmend ältere Menschen ihr Recht auf Akteneinsicht wahrnehmen, sei eine zügige und wohnortnahe Einsicht umso wichtiger.
Derzeit gibt es in den neuen Bundesländern zwölf Außenstellen, darunter die drei sächsischen Standorte Chemnitz, Dresden und Leipzig. Diese leisten einen wichtigen Beitrag bei der Aufarbeitung des SED-Unrechts in den Regionen. Die Stasi-Unterlagen-Behörde verwahrt mehr als 111 Kilometer Aktenmaterial und mehr als 1,7 Millionen Fotos. Mehr als die Hälfte der Stasi-Unterlagen befindet sich derzeit in den Außenstellen. Rund zwei Drittel aller Akteneinsichtsanträge werden an diese Stellen gerichtet. In Sachsen wurden bislang insgesamt 814.311 Anträge und Ersuchen gestellt. Im Jahr 2015 haben 62.544 Bürger einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt. Der Fortbestand der Außenstellen steht jedoch auf dem Prüfstand. Der Bundestag hatte eine Expertenkommission eingesetzt, die Vorschläge zur Zukunft der Außenstellen erarbeitet sollte. Die Kommission legte ihren Abschlussbericht am 12. April 2016 vor und empfahl, die Außenstellen unter dem Dach des zukünftig eigenständigen Stasiunterlagenarchivs des Bundesarchivs zusammenzulegen, wobei in jedem der fünf Bundesländer mindestens eine Außenstelle vorhanden sein soll.
Rheinland-Pfalz und das Saarland haben in einer gemeinsamen Entschließung den Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der staatlichen Parteienfinanzierung gefordert.
Der Bundesrat hat diese Entschließung mit den Stimmen Sachsens beschlossen.
In der Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die Verfassung und das Parteiengesetz entsprechend zu ändern. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts im NPD-Verbotsverfahren hat deutlich gemacht, dass es Instrumente braucht, um verfassungsfeindliche politische Parteien wirkungsvoll zu bekämpfen. In diesem Zusammenhang hatte es auch auf die Parteienfinanzierung hingewiesen. Die Maßstäbe an das Parteienverbot, die das Bundesverfassungsgericht neu aufgestellt hat, sollen dabei berücksichtigt werden. Das Vorgehen müsse rechtsicher sein und dürfe nicht auf die Missbilligung einer Gesinnung hinauslaufen. Es sei damit zu rechnen, dass ein Ausschluss von der Parteienfinanzierung erneut dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werde.
Darüber hinaus solle die Bundesregierung in einem zweiten Schritt prüfen, ob verfassungsfeindliche Parteien auch von anderen staatlichen Leistungen wie etwa dem Zugang zu öffentlichen Einrichtungen oder der kostenlosen Zuteilung von Rundfunksendezeiten ausgeschlossen werden können.
Der Bundesrat hat das Sozialkassenverfahrenssicherungsgesetz passieren lassen. Das auf eine Fraktionsinitiative zurückgehende Gesetz wurde vom Deutschen Bundestag am 26. Januar 2017 beschlossen und zielt darauf ab, den Fortbestand der Sozialkassenverfahren des Baugewerbes zu sichern. Der Freistaat Sachsen hat eine Entschließung zum Gesetz eingebracht.
Das Sozialkassenverfahren des Baugewerbes ist von den Tarifvertragsparteien eingerichtet worden, um eine Urlaubs- und Lohnausgleichskasse sowie eine Zusatzversorgungskasse auf tariflicher Grundlage zu schaffen. Sie enthält Umlageverfahren zur Sicherung der Urlaubsansprüche und der Berufsausbildung in der Baubranche. Darüber hinaus schafft sie eine zusätzliche Altersvorsorge für die Beschäftigten. Mit Beschlüssen im September 2016 hat das Bundesarbeitsgericht die Allgemeinverbindlichkeitserklärungen des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren aus den Jahren 2008, 2010 und 2014 für unwirksam erklärt.
Diese Unwirksamkeit ist geeignet den weiteren Bestand der Sozialkassen zu gefährden und Nachteile für Betriebe sowie die durch die Sozialkassenverfahren begünstigten Beschäftigten im Baugewerbe mit sich zu bringen. Das Gesetz schafft deshalb eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Sozialkassenverfahren im Baugewerbe.
Der Freistaat Sachsen hat eine Protokollerklärung in den Bundesrat eingebracht, welche die Bundesregierung auffordert, das Sozialkassenverfahren zu evaluieren. In der Vergangenheit hat sich die Abgrenzung, ob ein Betrieb zu Baubranche gehört und damit beitragspflichtig ist, oft als schwierig herausgestellt. Eine Reihe von gerichtlichen Auseinandersetzungen war die Folge. Deshalb haben verschiedene baunahe Verbände mit den Tarifvertragsparteien der Baubranche eine Vereinbarung getroffen, die das Sozialkassenverfahren transparenter und einfacher gestalten soll. Die Protokollerklärung des Freistaates fordert die Bundesregierung auf zu überprüfen, ob die Ziele der Vereinbarung erreicht werden und diese zu mehr Rechtssicherheit für Ausbauhandwerks- und Mischbetriebe führt.
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Sachsens eine Änderung des Vereinsgesetzes passieren lassen.
Mit dem Gesetz dürfen Kennzeichen verbotener Vereinigungen und Kennzeichen, die mit denen eines bereits verbotenen Vereins im Zusammenhang, von anderen Gruppierungen nicht mehr genutzt werden. Die Gesetzesänderung zielt vor allem auf die Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereine durch »Schwestervereine« ab, bei denen lediglich die jeweilige Orts- oder Untergliederungsbezeichnungen ausgetauscht wurden.
Motorradgangs und Rockerclubs dürfen danach künftig nicht mehr ihre typischen Kutten in der Öffentlichkeit tragen, wenn eine einzelne Abteilung – so genannte Chapter – ihres Vereins verboten ist. Nach bislang noch geltendem Recht ist es möglich, dass Clubs trotz des Verbotes einzelner Chapter ihres Vereins Kutten mit dem Vereinssymbol und Abzeichen tragen, sofern darauf der Name der verbotenen Abteilung nicht abgebildet ist.
Das umfassende Kennzeichen-Verbot, welches auch für kriminelle oder verfassungsfeindliche Vereine gilt, soll das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung stärken. Das demonstrative Gebaren von kriminellen Rockergruppen, die in schwere und organisierte Kriminalität wie Menschenhandel und Drogengeschäfte eingebunden sind, soll so unterbunden werden.
Sachsen enthält sich zur Entschließung »Mitbestimmung zukunftsfest gestalten«
Der Bundesrat hat eine Mehrländerentschließung zur betrieblichen Mitbestimmung ohne die Stimmen Sachsen verabschiedet.
Die Entschließung »Mitbestimmung zukunftsfest gestalten« erklärt, das Instrument der gesetzlichen Mitbestimmung der Arbeitnehmer sei ein Gestaltungsmerkmal der sozialen Marktwirtschaft. Neue technische, gesellschaftliche und rechtliche Entwicklungen stellten die Mitbestimmung vor Herausforderungen. So habe die Digitalisierung der Wirtschaft einen grundlegenden Wandel der Arbeitswelt zur Folge, der nur durch eine faire Sozialpartnerschaft auf Augenhöhe für alle gewinnbringend gestaltet werden könne. Zudem wachse die Anzahl arbeitnehmerähnlicher Personen beständig. Der für die betrieblichen Mitbestimmungsgremien maßgebliche Arbeitnehmerbegriff des BetrVG müsse deshalb an die betrieblichen Realitäten angepasst werden, so dass eine einheitliche Vertretung der Interessen aller Beschäftigten eines Betriebes ermöglicht werde.
Die Bundesregierung wird mit der Entschließung aufgefordert, Lücken im deutschen Mitbestimmungsrecht zu schließen und sich gleichzeitig auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, entsprechende Schlupflöcher zu schließen.
Wie auch in anderen Ländern mit großer Koalition konnten sich die Koalitionspartner aus CDU und SPD in Sachsen nicht auf Änderungen am Entschließungsantrag einigen. Gemäß der Vereinbarungen im Koalitionsvertrag führte dies zu einer Enthaltung des Freistaates Sachsen bei der Abstimmung im Bundesrat.
Der Bundesrat hat zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen Stellung genommen.
Die Kernpunkte des Gesetzentwurfs sind:
- die Definition wesentlicher Grundsätze und Begriffe zum Gebot der Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern bei gleicher und gleichwertiger Arbeit
- die Einführung eines individuellen Auskunftsanspruchs für Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten bei gleichzeitiger Stärkung des Betriebsrates bei der Wahrnehmung des Auskunftsanspruchs
- die Aufforderung an private Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten, betriebliche Verfahren zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit durchzuführen, sowie
- die Einführung einer Berichtspflicht zur Gleichberechtigung und Entgeltgleichheit von Frauen und Männern für Unternehmen mit in der Regel mindestens 500 Beschäftigten, soweit diese nach dem Handelsgesetzbuch lageberichtspflichtig sind.
Der Entwurf sieht auch vor, dass die Bundesregierung über die gleiche Bezahlung von Frauen und Männern in Betrieben mit weniger als 200 Beschäftigten berichtet. Zudem soll die geschlechtersensible Berufswahlberatung gestärkt werden.
Der Bundesrat hat zu mehreren Punkten Änderungen angemahnt. Vor allem die Hürden, ab denen ein Auskunftsanspruch besteht bzw. ab denen Arbeitgeber Verfahren zur Herstellung von Entgeltgleichheit anwenden sollen, werden als zu hoch angesehen. Sachsen hat die Änderungsvorschläge überwiegend nicht unterstützt. Bei einzelnen Punkten hinsichtlich der Ausdehnung der Regelungen auf kleinere Unternehmen waren sich die Koalitionspartner uneins, ob der bürokratische Aufwand für kleine Unternehmen und das zu erwartende Ergebnis in einem sinnvollen Verhältnis stehen. Der sächsische Koalitionsvertrag zwischen CDU und SPD sieht im Falle einer solchen Uneinigkeit eine Stimmenthaltung im Bundesrat vor.
Der Bundesrat hat zum Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz Stellung genommen.
Der Entwurf sieht zum Einen vor, zusätzliche Instrumente zu schaffen, mit denen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Kreditgebern – im Falle einer drohenden Gefahr für die Finanzstabilität - Mindeststandards für die Vergabe von Neukrediten für den Erwerb oder den Bau von Wohnimmobilien vorgeben kann. Für die Bürgerinnen und Bürger von direkter Bedeutung ist die außerdem enthaltene Verbesserung der Rechtssicherheit bei der Vergabe von Wohnimmobilienkrediten. Damit soll den entstandenen Unsicherheiten – insbesondere älterer Menschen – Rechnung getragen werden. Im Gesetzentwurf ist daher vorgesehen, dass Darlehensverträge, die dem Umbau oder der Renovierung einer Immobile dienen von einer verschärften Kreditwürdigkeitsprüfung ausgenommen sind. Eine weitere Ausnahme soll für sogenannte »Immobilienverzehrkredite« gelten.
In seiner Stellungnahme begrüßt der Bundesrat die im Gesetzentwurf enthaltenen Verbesserungen bei der Vergabe von Immobilienkrediten, sieht aber weiteren Handlungsbedarf: Insbesondere wird gefordert, dass bei einer reinen Anschlussfinanzierung oder Umschuldung bei demselben Kreditinstitut keine erneute Kreditwürdigkeitsprüfung erforderlich sein soll. Dies soll auch für Förderdarlehen gelten.
Der Bundesrat hat sich mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung befasst und eine Stellungnahme beschlossen.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll für Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten ein gesetzliches Verbot der Verhüllung des Gesichts bei Ausübung ihres Dienstes oder bei Tätigkeiten mit unmittelbarem Dienstbezug eingeführt werden. Vergleichbares soll für Zivilpersonen in den Fällen gelten, in denen ihre Identifizierung rechtlich notwendig und geboten erscheint, wie zum Beispiel bei Passkontrollen, Gerichtsverhandlungen und Stimmabgaben im Wahllokal sowie für Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände.
Die Stellungnahme des Bundesrates ist im Wesentlichen darauf gerichtet, dass es den Melde- und Ausländerbehörden möglich sein muss das Gesicht des Antragstellers mit dem vorgelegten Lichtbild und dem Lichtbild des bisherigen Personalausweises, Reisepasses oder sonstigen aufenthaltsrechtlichen Dokumenten abzugleichen. Der Freistaat Sachsen hat die Stellungnahme des Bundesrates in weiten Teilen unterstützt.
Der Bundesrat hat keine Einwendungen zum Gesetzentwurf zur Verbesserung der Fahndung bei besonderen Gefahrenlagen und zum Schutz von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei durch den Einsatz von mobiler Videotechnik erhoben.
Mit der angestrebten Änderung des Bundespolizeigesetzes (BPolG) soll angesichts der aktuellen angespannten Terror- und Gefährdungslage eine Stärkung der polizeilichen Befugnisse zum Einsatz von technischen Mitteln erreicht werden. So soll die Bundespolizei künftig durch automatisierte Kennzeichenerfassung im öffentlichen Verkehrsraum vorübergehend die Kennzeichen von Fahrzeugen ohne Wissen der Person erheben können, um die Fahndung bei besonderen Gefahrenlagen und bei der Strafverfolgung zu verbessern. Auch wird der Bundespolizei die Befugnis eingeräumt, die bei den Einsatzleitungen eingehenden Telefonate aufzuzeichnen. Diese sollen allerdings sofort und spurenlos gelöscht werden, sobald die Aufzeichnungen nicht mehr für die Aufgabenerfüllung benötigt werden - spätestens jedoch nach 30 Tagen. Darüber hinaus soll mit dem Gesetz der Schutz von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten der Bundespolizei verbessert werden. Diese können künftig sog. »Bodycams«, körpernahe mobile Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte, tragen.
Der Freistaat Sachsen unterstützt den Gesetzentwurf.
Der Bundesrat hat zum Videoüberwachungsverbesserungsgesetz Stellung genommen.
Um die Sicherheit in Deutschland zu erhöhen, soll die Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen wie Sportplätzen und Einkaufszentren sowie in Einrichtungen und Fahrzeugen des öffentlichen Nahverkehrs erleichtert werden.
Die Zulässigkeit der Videoüberwachung ist eine Abwägungsentscheidung und richtet sich nach § 6b Bundesdatenschutzgesetz. Die Einrichtung solcher Anlagen durch die Betreiber wird durch die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder überprüft, die einer Videoüberwachung in der Regel eher ablehnend gegenüber stehen. Angesichts der jüngsten Vorfälle sollen deshalb künftig Sicherheitsbelange stärker in die durchzuführende Abwägungsentscheidung einbezogen und von den Datenschutzaufsichtsbehörden bei ihrer Überprüfungsentscheidung entsprechend berücksichtigt werden. Bei der Güterabwägung über den Einsatz von Videoüberwachung soll der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit künftig als besonders wichtiges Interesse und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Einzelfall zurücktreten.
Der Freistaat Sachsen hat die Stellungnahme des Bundesrates unterstützt. So soll bspw. die Speicherfrist für Videoaufzeichnungen generell auf zwei Monate erhöht werden, sofern nicht schutzwürdige Interessen der Betroffenen im Einzelfall dagegen stehen. Ferner soll im weiteren Gesetzgebungsverfahren geprüft werden, ob die Meldepflicht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde bei Maßnahmen der Videoüberwachung auszuweiten wäre.
Der Bundesrat hat zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze Stellung genommen.
Der Entwurf ermöglicht u.a., ein Fahrverbot als Nebenstrafe bei allen Straftaten zu verhängen, und nicht lediglich bei Verkehrsdelikten. Die Bundesregierung verspricht sich von der in Praxis und Wissenschaft nicht unumstrittenen Neuregelung, dass die Gerichte im Bereich der kleinen und mittleren Kriminalität besser auf Verurteilte einwirken und die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen vermeiden können.
Weiterer Bestandteil des Vorhabens ist die Einführung einer gesetzlichen Grundlage für die Übermittlung von Daten durch die Bewährungshilfe. Einerseits an die Polizei zum Zwecke der Gefahrenabwehr, um im Fall eines Rückfalls in die Straffälligkeit schwere Folgen für Dritte verhindern zu können. Zum anderen soll ein Bewährungshelfer, der im Rahmen seiner Tätigkeit vielfältige Einblicke in die Lebensverhältnisse eines Verurteilten erhält, im Fall einer erneuten Inhaftierung seine Erkenntnisse auch Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzugs übermitteln dürfen. Damit soll der Umgang mit dem Betroffen auch in seinem Interessen verbessert werden. Mit dieser Regelung zur Stärkung der Bewährungshilfe greift die Bundesregierung ein Anliegen auf, für das sich Sachsen seit 2011 wiederholt im Bundesrat eingesetzt hat. Jedoch bleibt die vorgeschlagene Regelung hinter der sächsischen Forderung zurück. Das sahen auch andere Länder so und beschlossen mehrheitlich, den Gesetzentwurf zu ergänzen.
Für die Praxis von großer Bedeutung wird schließlich die geplante Streichung des Richtervorbehalts für die Anordnung einer Blutentnahme sein. Nach aktueller Rechtslage muss vorrangig ein Gericht über eine Blutentnahme, etwa zur Bestimmung des Blutalkoholgehalts im Zusammenhang mit Straßenverkehrsdelikten, entscheiden. Auf die vorrangige Entscheidungsbefugnis der Gerichte verzichtet der Gesetzentwurf, da nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts das Grundgesetz zur Wahrung der Interessen der Betroffen keine Entscheidung durch ein Gericht verlangt. Damit können künftig auch Staatsanwaltschaft und Polizei als Ermittlungsbehörden rechtssicher und zügig eine Blutentnahme anordnen und einen Beweisverlust verhindern. Die vorgeschlagene Änderung hat Sachsen zum Anlass genommen, weitere bislang in der Strafprozessordnung vorgesehene Richtervorbehalte, die für die Wahrung der Grundrechte keine Relevanz haben, im Interesse der Verfahrensbeschleunigung kritisch zu hinterfragen. Der von Sachsen vorgeschlagene Verzicht auf eine richterliche Entscheidung für die Bestellung einer Sicherheitsleistung für den Fall, dass der Beschuldigte im Inland keinen Wohnsitz hat, ein Haftbefehl jedoch nicht erlassen werden kann, fand im Bundesrat eine Mehrheit
Der Gesetzentwurf wird nunmehr dem Bundestag übermittelt. Zuvor erhält die Bundesregierung Gelegenheit, sich zur Stellungnahme des Bundesrates zu äußern.
Der Bundesrat hat mit den Stimmen Sachsens den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Carsharing begrüßt. Dies wurde auch durch die abgegeben Stellungnahme deutlich.
Im Kern sieht der Entwurf des Carsharinggesetzes vor, dass über eine Verordnung Ländern und Kommunen künftig ermöglicht wird, noch mehr separate Parkflächen für Carsharing-Fahrzeuge auszuweisen und sie von Parkgebühren zu befreien. Dies, so heißt es in dem Gesetzentwurf, diene „vor allem der Verringerung des Individualverkehrs und damit dem Klimaschutz und der Luftreinhaltung“. Laut Branchenverband bcs ersetzt ein Carsharing-Auto im Schnitt bis zu 15 Privatwagen. Bevorrechtigt werden sollen sowohl das stationsgebundene Carsharing als auch nicht stationsgebundene Carsharingfahrzeuge. Speziell für das stationsbasierte Carsharing soll im Rahmen eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens die Möglichkeit eröffnet werden, die Abhol- und Rückgabestelle an ausgewählten Standorten in den öffentlichen Verkehrsraum zu verlagern. Die Sonderparkplätze sollen zunächst befristet für fünf Jahre vergeben werden. Im „Wege eines diskriminierungsfreien und transparenten Auswahlverfahrens“ sollen die Parkplätze dann nach fünf Jahren neu ausgeschrieben werden.
Mit dem Gesetzentwurf wird auch eine Forderung der Länder vom Juli 2013 umgesetzt.
In seiner kurzen Stellungnahme fordert der Bundesrat die Bundesregierung mit den Stimmen des Freistaates auf, dass auch mitgliedschaftlich organisierte Unternehmensformen wie Vereine oder Genossenschaften als Carsharinganbieter von den Vorrechten profitieren können. Auch werden Änderungen beim Vergabeverfahren angemahnt. Hier sind bundeseinheitliche Regelungen nicht erforderlich, da die Länder und Gemeinden über jahrzehntelange Erfahrung in der diskriminierungsfreien Vergabe von Sondernutzungsrechten haben.
Der Bundesrat hat zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt eine umfangreiche Stellungnahme beschlossen.
Mit dem Gesetzentwurf wird zum einen EU-Recht im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in nationales Recht umgesetzt. Vorgesehen ist vor allem eine bessere Information und Beteiligung der Öffentlichkeit.
Zum anderen sollen mit dem Gesetzentwurf weitere städtebauliche Anliegen durch Änderungen des Baugesetzbuchs (BauBG) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) umgesetzt werden. Stadtplanern sollen bspw. Instrumente in die Hand gegeben werden, um aktuellen Entwicklungen und Problemlagen - wie etwa dem Zuzug in die Städte - unter Beachtung von Umwelt- und Nachhaltigkeitsaspekten - Rechnung tragen zu können. Um eine angemessene innerstädtische Verdichtung zu ermöglichen, wird in der Baunutzungsverordnung die neue Baugebietskategorie "Urbane Gebiete" eingeführt. In diesen Gebieten sollen neben dem Wohnen auch das Arbeiten (beispielsweise Gewerbe), die Versorgung, kulturelle Einrichtungen oder Erholungseinrichtungen zulässig sein.
Die Neuregelung der Bedingungen für Nebenwohnungen (Zweitwohnungen) und Ferienwohnungen insbesondere in den touristisch geprägten Regionen und auf den Inseln der Küstenländer soll durch Änderung des § 22 BauBG (Ausweitung des Genehmigungsvorbehalts durch Gemeindesatzung auch auf Bruchteilseigentum) und durch Einfügen eines neuen
§ 13a in die BauNVO (Definition des Begriffs Ferienwohnung als klarstellende Ergänzung) erfolgen. Zweckentfremdungsgesetze der Länder sollen hiervon nicht tangiert werden.
Der Freistaat Sachsen hat die Stellungnahme des Bundesrates nur punktuell unterstützt.
Der Bundesrat hat die Entscheidung zur 52. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften um eine Sitzung verschoben.
Mit der Vorlage der Verordnung kommt die Bundesregierung einer Aufforderung des Bundesrates nach, die Wirksamkeit der situativen Winterreifenpflicht zu überprüfen: Seit ihrer Einführung im Jahr 2010 drohte Motorradfahrern ein Bußgeld, wenn sie bei Eis und Schnee mit Reifen ohne eine so genannte M+S Kennung fuhren. Tatsächlich gibt es solche Reifen für die meisten motorisierten Zweiräder nicht. Die Änderungsverordnung hebt diese Pflicht für einspurige Kraftfahrzeuge deshalb wieder auf. Auch motorisierte Krankenfahrstühle werden von der Winterreifenpflicht wieder befreit.
Darüber hinaus enthält die Verordnung neue Regeln für die Beleuchtung von Fahrrädern. So schreibt sie vor, dass abnehmbare Schlussleuchten und Scheinwerfer zulässig sind, bei Dämmerung oder Dunkelheit aber angebracht sein und auch betrieben werden müssen. Die Dynamopflicht existiert bereits seit 2013 nicht mehr.
Aufgrund von Klarstellungsbedarf im Verfahren, wurde die Entscheidung zur Verordnung um eine Runde vertagt.