952. Bundesratssitzung am 16. Dezember 2016
Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:
Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 952. Sitzung des Bundesrates:
Thüringen und Sachsen wollen die Lage ehemaliger DDR-Heimkinder verbessern, die aufgrund der politischen Verfolgung und Inhaftierung ihrer Eltern untergebracht waren.
Nach aktueller Rechtslage müssen die Betroffen für ihre Rehabilitierung beweisen, dass die Heimunterbringung zumindest auch eine politische Benachteiligung bezweckte. Dieser Nachweis gelingt den Betroffenen in der Regel nicht. Nach dem Gesetzentwurf soll der Verfolgungszweck der Heimunterbringung aus der Inhaftierung der Eltern aufgrund von rechtsstaatswidrigen Entscheidungen geschlussfolgert werden, wenn die Unterbringung in ein Heim gleichzeitig erfolgte. Auch Betroffene, deren Anträge bereits abgelehnt wurden, sollen von der vorgeschlagenen Gesetzesänderung profitieren und erneut einen Antrag stellen können.
Der sächsische Staatsminister für Justiz Sebastian Gemkow stellte den gemeinsamen Gesetzentwurf im Bundesrat vor und mahnte an, dass Betroffenen, die letztlich auch unter der politischen Verfolgung ihrer Eltern gelitten haben, schnell geholfen werden müsse.
Bei erfolgreicher Rehabilitierung haben ehemalige Heimkinder Anspruch auf eine einmalige Kapitalentschädigung. Für jeden angefangenen Kalendermonat der Heimunterbringung wird ein Betrag in Höhe von 306,78 Euro gewährt. Darüber hinaus können die Betroffenen auf Antrag eine Opferrente erhalten, wenn sie mindestens 180 Tage im Heim untergebracht waren und in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind. Die Opferrente beträgt derzeit monatlich 300 EUR. Nach Schätzungen können etwa 200 ehemalige Heimkinder von der Neuregelung betroffen sein. Für den Freistaat Sachsen rechnet man mit etwa 50 Fällen.
Der Gesetzentwurf wurde zur weiteren Beratung in die Ausschüsse überwiesen. Der Bundesrat wird über das Vorhaben im Februar 2017 entscheiden.
Der Bundesrat hat einer Novelle der Abfallverzeichnisverordnung mit den Stimmen Sachsens zugestimmt. Dieser Initiative des Saarlandes waren der Freistaat Sachsen und Rheinland-Pfalz beigetreten.
Die einbringenden Länder reagieren damit auf die derzeit bestehenden akuten Probleme bei der Verbrennung von alten Dämmplatten: Seit Oktober gilt Styropor, das das Brandschutzmittel Hexabromcyclododecan (HBCD), enthält, als gefährlicher Abfall und darf deshalb nicht mehr zusammen mit anderem Bauschutt entsorgt werden. Seitdem geriet die Entsorgung dieses Sondermülls erheblich ins Stocken. Die erforderliche Sondergenehmigung zur Entsorgung dieses Styropors besitzen nur wenige Müllverbrennungsanlagen. Weil deren Kapazitäten nicht ausreichen, sind aufgrund der hohen Nachfrage die Kosten für die Entsorgung in die Höhe geschnellt.
Die Initiative möchte deshalb die Umsetzung der europäischen Vorgaben von Oktober um eine Ausnahmeregelung für HBCD ergänzen. Die umgesetzte europäische Verordnung würde dadurch weniger streng, dafür aber praktikabel umgesetzt. Der Entsorgungsnotstand für HBCD-Abfälle könnte so aufgehoben und die Abfälle wieder rechtsicher verbrannt werden. Dabei betont die Initiative, dass die Verbrennung HBCD-haltiger Abfälle auch EU-rechtlich nach wie vor der richtige und umweltgerechte Entsorgungsweg sei.
Der Freistaat Sachsen hatte Anfang Dezember 2016 in der Umweltministerkonferenz, eine Initiative zur bundeseinheitlichen und rechtssicheren Regelung der thermischen Entsorgung von HBCD-haltigen Dämmstoffen (Styropor) eingebracht. Diese war von der Umweltministerkonferenz nicht beschlossen worden.
Der Bundesrat will die Verordnung beschließen zugleich zuleiten, so dass die Bundesregierung die Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zügig erlassen kann.
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen fordern die Bundesregierung auf, sich für den Erhalt der Außenstellen der sog. Stasiunterlagenbehörde in den neuen Ländern einzusetzen.
Der sächsische Staatsminister für Justiz Sebastian Gemkow stellte die gemeinsame Initiative durch eine Protokollerklärung im Bundesrat vor und betonte, die Wichtigkeit des ortsnahen Zugangs zu den Stasi-Akten für die Opfer der SED-Diktatur. Da zunehmend ältere Menschen ihr Recht auf Akteneinsicht wahrnehmen, sei eine zügige und wohnortnahe Einsicht umso wichtiger.
Derzeit gibt es in den neuen Bundesländern zwölf Außenstellen, darunter die drei sächsischen Standorte Chemnitz, Dresden und Leipzig. Diese leisten einen wichtigen Beitrag bei der Aufarbeitung des SED-Unrechts in den Regionen. Die Stasi-Unterlagen-Behörde verwahrt mehr als 111 Kilometer Aktenmaterial und mehr als 1,7 Millionen Fotos. Mehr als die Hälfte der Stasi-Unterlagen befindet sich derzeit in den Außenstellen. Rund zwei Drittel aller Akteneinsichtsanträge werden an diese Stellen gerichtet. In Sachsen wurden bislang insgesamt 814.311 Anträge und Ersuchen gestellt. Im Jahr 2015 haben 62.544 Bürger einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt.
Der Fortbestand der Außenstellen steht jedoch auf dem Prüfstand. Der Bundestag hatte eine Expertenkommission eingesetzt, die Vorschläge zur Zukunft der Außenstellen erarbeitet sollte. Die Kommission legte ihren Abschlussbericht am 12. April 2016 vor und empfahl, die Außenstellen unter dem Dach des zukünftig eigenständigen Stasiunterlagenarchivs des Bundesarchivs zusammenzulegen, wobei in jedem der fünf Bundesländer mindestens eine Außenstelle vorhanden sein soll.
Die Bundesratsinitiative wurde zur weiteren Beratung in die Ausschüsse überwiesen. Der Bundesrat wird über das Vorhaben im Februar 2017 entscheiden.
Der Bundesrat hat dem Gesetz zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und der zugehörigen Durchführungsverordnung mit den Stimmen Sachsens zugestimmt.
Mit dem Gesetzentwurf wird die EU-Sondermaßnahme der Anpassungsbeihilfe für Milcherzeuger und Landwirte in anderen Tierhaltungssektoren umgesetzt. Gleichzeitig beinhaltet das Gesetz eine Vor-schrift zur Steuerentlastung durch Tarifglättung anhand des Durchschnittsgewinns der letzten drei Jahre (sog. Gewinnglättung). Die Hilfszahlungen für die Milcherzeuger wurden auf Grund der sehr niedrigen Milchpreise und der damit verbundenen wirtschaftlichen Einbußen der Landwirte durch die EU und nationale Aufstockungsmittel notwendig.
Der Freistaat Sachsen hat zudem eine Erklärung zu Protokoll gegeben, in der die Gleichbehandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften sowie von Genossenschaften bei der steuerlichen Regelung landwirtschaftlicher Einkünfte (Gewinnglättung) gefordert wird. Teile der Maßnahmen, die jetzt im Gesetz umgesetzt werden, hatte der Freistaat Sachsen bereits im März 2016 in einer Bundesratsinitiative gefordert.
Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung das Haushaltsgesetz 2017 und das Nachtragshaushaltsgesetz 2016 ohne Einspruch passieren lassen.
Der Bundeshaushalt 2017 sieht dabei zum vierten Mal in Folge den Verzicht auf neue Schulden vor. Die Investitionsquote ist mit rd. 11 Prozent (36 Milliarden EUR) so hoch wie seit Jahren nicht. Inhaltlich liegt der Schwerpunkt des Haushaltes in den Bereichen Innere Sicherheit und Flüchtlingshilfe. So stehen dem Bundesinnenminister mit 7 Milliarden EUR rd. 1,1 Milliarden EUR mehr zur Verfügung als in 2016. Für den Freistaat Sachsen sind u.a. folgende Punkte im Bundeshaushalt von besonderem Interesse:
Wissenschaftsförderung
Im Bereich Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt (DLR) werden sechs neue Institute mit einem Mittelbedarf von insgesamt 42 Millionen EUR gegründet. Dazu gehört in Dresden das Institut für Softwareforschung und Simulation in der Luftfahrt, dass mit einem Volumen von 7,5 Millionen EUR gefördert wird.
Kultureinrichtungen und Gedenkstätten
Der Zuschuss für Investitionen für das Zeitgeschichtliche Forum Leipzig wird um bis zu 1,5 Millionen EUR erhöht, Zuschüsse für investive Kulturmaßnahmen erhalten außerdem das Kultur- und Begegnungszentrum Dresden-Klotzsche (bis zu 490 Tausend EUR),und das Karl-May-Museum Radebeul (bis zu 360 Tausend EUR), die Gedenkstätte Großschweidnitz erhält Zuschüsse für Investitionen von bis zu 375 Tausend EUR.
Deutsch-Polnisches Jugendwerk
Der Beitrag zum Deutsch-Polnischen Jugendwerk wird um 1 Million EUR erhöht. Der Freistaat Sachsen hatte dies gemeinsam mit anderen Ländern in einer Entschließung des Bundesrates in der 946. Sitzung am 17. Juni 2016 gefordert.
Sozial- und geisteswissenschaftliche Forschung
Für die Einrichtung eines Forschungsverbundes zum Thema „SED-Unrecht“ sind für 2017 5 Millionen EUR vorgesehen. Außerdem soll an einer sächsischen Universität ein „Institut für gesellschaftlichen Zusammenhalt“ gegründet werden. Der Aufbau wird im Wege der Projektförderung im Jahr 2017 mit 1 Million EUR gefördert. Der Ausbau des Instituts soll in den Jahren bis 2022 wird mit weiteren 22 Millionen EUR gefördert werden.
Förderung kultureller Einrichtungen in Ostdeutschland
Die Ausgaben für das Denkmalschutzprogramm für nationale bedeutsame Kulturdenkmäler betragen insgesamt rd. 76,5 Millionen EUR. Damit sollen im kommenden Jahr 204 Denkmalschutz-Projekte bezuschusst werden, davon alleine 30 Projekte im Freistaat Sachsen mit einer Summe von rund 15,5 Millionen Euro. Bis zu 6 Millionen EUR hiervon sind auch 2017 für Sanierungsmaßnahmen des Residenzschlosses Dresden vorgesehen. Weitere geförderte Projekte sind u.a. die Dreifaltigkeitskirche in Görlitz mit 2,5 Millionen EUR, Schloss Lichtenstein mit 2,6 Millionen EUR oder das Industriehochhaus Weberei Cammann in Chemnitz mit 235 Tausend EUR. Weitere Förderprojekte sind die Burg Schönfels in Lichtentanne (200 Tausend EUR) und um den Bismarckturm in Glauchau (rd. 96 Tausend EUR)
Außerdem werden für die Modernisierung und Sanierung von Orgeln u.a. bis zu 38 Tausend EUR für die Orgel der Dorfkirche Kleinbardau bei Grimma, bis zu 53 Tausend EUR für die Jehmlich-Orgel Mittweida, oder bis zu 63 Tausend EUR für die Orgel der Kirche Herz-Jesu in Plauen bereitgestellt.
Das Nachtragshaushaltsgesetz 2016 umfasst lediglich eine Änderung: Einer Verabredung der Bundeskanzlerin mit dem Ministerpräsidentinnen und –präsidenten der Länder folgend, erhöht der Bund die Zuweisungen an den Kommunalinvestitionsförderungsfonds um 3,5 Milliarden EUR, die zur Finanzierung von Investitionen an kommunalen Bildungseinrichtungen verwendet werden sollen. Finanziert wird dies durch sinkende Zinsausgaben, so dass für 2016 die „schwarze Null“ bestehen bleibt.
Die Länder haben im Bundesrat einstimmig der Änderung der Fahrerlaubnisverordnung nach Maßgabe zugestimmt.
Mit der Verordnung sollen im Wesentlichen noch nicht umgesetzte Punkte der 3. EU-Führerscheinverordnung aus dem Jahr 2006 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Europäische Kommission hatte bereits wegen nicht vollständiger Umsetzung Klage vor dem Europäischen Gerichtshof gegen die Bundesrepublik erhoben. Darüber hinaus sollen Regelungen zur Fahreignung bei Herz- und Gefäßkrankheiten an den aktuellen wissenschaftlichen Stand angepasst sowie Arabisch als Fremdsprache für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung wieder eingeführt werden.
Der Bundesrat hatte im Juni bei der Umschreibung der Führerscheinklassen gravierende Probleme erkannt. Mit den von der Bundesregierung vorgeschlagen Regelungen hätten durch die Harmonisierung der Fahrerlaubnisklassen C, C1, C1E und CE eine hohe Anzahl von Fahrern von Einsatzfahrzeugen beispielsweise bei der Feuerwehr, der Polizei oder den Rettungsdiensten neue Führerescheine erwerben müssen. Hier ist zwar eine Besitzstandregelung vorgesehen, diese gilt jedoch ausschließlich für Führerscheine, die bis zum Jahr 2013 ausgestellt wurden. Dieses Problem konnte – auch mit starker Initiative von Seiten des Freistaates - durch die Länder mithilfe einer Maßgabe gelöst werden. Neben Sachsen sind auch Brandenburg, Bayern und Hessen Mitantragsteller dieser Initiative.
Der Bundesrat hat im 1. Durchgang zum Hochwasserschutzgesetz II Stellung genommen.
Ziel des Gesetzes ist es, die Verfahren für die Planung, die Genehmigung und den Bau von Hochwasserschutzanlagen - so weit wie möglich und sinnvoll – zu erleichtern und zu beschleunigen, ohne die Öffentlichkeitsbeteiligung einzuschränken. Dies bedeutet auch eine Beschleunigung von Gerichtsverfahren gegen geplante und genehmigte Hochwasserschutzmaßnahmen. Gleichzeitig sollen zusätzliche Vorschriften geschaffen werden, die dazu beitragen, die Entstehung von Hochwasser einzudämmen und Regelungslücken zu schließen, um die Auswirkungen von Hochwassern abzumildern.
Der Freistaat Sachsen ist als betroffenes Land an einer zügigen Beratung und Verabschiedung des Gesetzes interessiert. Sachsen hat daher auch nur einen Teil der geforderten Änderungen durch den Bundesrat unterstützt.
Mit den Stimmen Sachsens hat der Bundesrat heute dem Beschluss des Deutschen Bundestages zum Bundesteilhabegesetz zugestimmt.
Schwerpunkt des Gesetzes ist die Neufassung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, das künftig die folgende Struktur hat:
- In Teil 1 ist das für alle Rehabilitationsträger geltende Rehabilitations- und Teilhaberecht zusammengefasst.
- In Teil 2 wird die aus dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch herausgelöste und reformierte Eingliederungshilfe als „Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen“ geregelt.
- In Teil 3 steht künftig das weiterentwickelte Schwerbehindertenrecht.
Leistungen sollen „aus einer Hand“ erbracht und zeitintensive Zuständigkeitskonflikte der Träger untereinander vermieden werden. Die Möglichkeiten einer individuellen Lebensplanung und -gestaltung sollen unter Berücksichtigung des Sozialraumes bei den Leistungen zur Sozialen Teilhabe berücksichtigt werden.
Nach zum Teil sehr intensiven Beratungen im Deutschen Bundestag in die auch die Empfehlungen des Bundesrates einflossen, war es gelungen, den ursprünglichen Gesetzentwurf bedeutend nachzubessern. Insbesondere müssen behinderte Menschen nicht mehr befürchten, dass ihnen der Leistungszugang zur Eingliederungshilfe auf Grund vermeintlich stringenterer persönlicher Anforderungen verwehrt wird. Bis zum In-Kraft-Treten der Neudefinition des leistungsberechtigten Personenkreises im Jahr 2023 wird in der Eingliederungshilfe nach den bisherigen Vorschriften verfahren. Zu dieser Neudefinition enthält Artikel 25a des Gesetzes bereits eine Regelung die sich an der UN-Behindertenrechtskonvention und dem Klassifikationssystem ICF orientiert. Insbesondere wird nicht mehr darauf abgestellt, dass die Fähigkeiten zur Teilhabe in mindestens fünf von neun Lebensbereichen oder mit personeller oder technischer Unterstützung in mindestens drei von neun Lebensbereichen eingeschränkt sein müssen; es ist nunmehr von einer „größeren Anzahl“ der Lebensbereiche die Rede. Gegenüber den jetzigen Regelungen wird es keine Schlechterstellung geben. Damit die Neudefinition den jetzigen leistungsberechtigten Personenkreis abbildet, sollen auf der Grundlage dieser Regelung eine wissenschaftliche Untersuchung und eine modellhafte Erprobung erfolgen, um die Regelung rechtzeitig vor dem Jahre 2023 durch ein Gesetz konkretisieren zu können.
Auch den Belangen der Länder ist insoweit Rechnung getragen worden, als die Maßnahmen des Bundesteilhabegesetzes mit erheblichen Kostenfolgen auf ihre Haushaltswirksamkeit hin untersucht werden. Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf die Sorge geäußert, dass die finanziellen Auswirkungen von den im Gesetzentwurf dargestellten Prognosen abweichen und es zu Mehrbelastungen kommen könnte. Grundlage der Untersuchung sollen die in der Bundesstatistik für die Sozialhilfe und die Eingliederungshilfe vorliegenden Daten über die jährlichen Einnahmen und Ausgaben sowie Sondererhebungen zu den Finanzwirkungen der genannten Maßnahmen sein. Die Bundesregierung wird verpflichtet, zum Stand und zu den Ergebnissen der Finanzuntersuchung zu berichten.
Weiterführende Informationen finden Sie hier:
Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen mit den Stimmen Sachsens zugestimmt. Anpassungen im Asylbewerberleistungsgesetz fanden trotz der Stimmen Sachsens keine Zustimmung.
Der Gesetzgeber ist bei Vorliegen einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) verpflichtet, die Höhe der Regelbedarfsstufen, die „Hartz IV-Regelsätze“, gesetzlich neu zu ermitteln. Die EVS wird alle fünf Jahre vom Statistischen Bundesamt durchgeführt. Sie liefert statistische Angaben zu den Lebensverhältnissen der privaten Haushalte in Deutschland, insbesondere über deren Einkommens-, Vermögens- und Schuldensituation sowie die Konsumausgaben. Mit den Ergebnissen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen. Auf Basis dieser Daten wird ermittelt, wofür die einkommensschwachen Haushalte ihr Geld ausgeben, und bestimmt, welche dieser Verbrauchsausgaben zum Existenzminimum gehören. Das vorliegende Gesetz setzt die auf der Grundlage von Sonderauswertungen der EVS 2013 ermittelten Regelbedarfe um.
Die neuen Regelbedarfsstufen in Euro:
Regelbedarfsstufe | Betrag in Euro |
---|---|
1. | 1.409,- |
2. | 368.- |
3. | 327,- |
4. | 311,- |
5. | 291,- |
6. | 236,- |
Bei Vorliegen einer neuen EVS sind zudem die Höhe des Bargeldbedarfs und des notwendigen Bedarfs nach dem Asylbewerberleistungsgesetz neu zu ermitteln. Mit dem durchgefallenen „Dritten Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes“ sollten zugleich weitere Anpassungen vorgenommen werden. So sollten zum Beispiel für erwachsene Leistungsberechtigte in Sammelunterkünften andere Bedarfe festgelegt werden als bei Einzelunterbringungen. Außerdem sollten die regelbedarfsrelevanten Ausgaben für Haushaltsenergie und Wohnungsinstandhaltung aus den Bedarfssätzen des notwendigen Bedarfes im Asylbewerberleistungsgesetz ausgegliedert werden, weil diese bei einer Gemeinschaftsunterbringung regelmäßig durch Sachleistungen gedeckt werden.
Ohne Zustimmung des Bundesrates kann das Gesetz nicht verkündet werden und wie geplant zum 01.01.2017 in Kraft treten. Bundesregierung und Bundestag können nun den Vermittlungsausschuss anrufen, um eine Einigung zwischen Bund und Ländern zu erzielen.
Nach der Befassung des Deutschen Bundestags hat nunmehr der Bundesrat Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zugestimmt. Der Bundesrat hatte bereits im ersten Durchgang zum Gesetzentwurf keine Einwendungen erhoben.
Nachdem der Europäische Gerichtshof die im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelten Leistungsausschlüsse von (EU-)Unionsbürgern als europarechtskonform bestätigt hat, ergingen seit Dezember 2015 mehrere Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) zu Ansprüchen von Unionsbürgern auf die Sicherung ihres Existenzminimums. Das BSG hat entschieden, dass diejenigen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder die über kein Aufenthaltsrecht verfügen, im SGB II und im SGB XII von einem Anspruch auf Leistungen ausgeschlossen sind.
Das BSG hatte den Betroffenen jedoch unabhängig davon, zu welcher der im SGB II ausgeschlossenen Gruppen sie gehören könnten, Leistungen nach dem SGB XII im Ermessenswege zugesprochen.
Unter Berücksichtigung der Urteile wird mit dem Gesetzentwurf nunmehr klargestellt, dass Personen ohne materielles Aufenthaltsrecht aus dem EU-Freizügigkeitsgesetz ebenso wie Personen, die sich mit einem Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalten, sowie Personen, deren Aufenthaltsrecht nur aus Artikel 10 der Verordnung (EU) 492/2011(dies betrifft Kinder freizügigkeitsberechtigter Arbeitnehmer) angenommen wird, von den Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) ausgeschlossen sind.
Im SGB XII werden die Leistungsausschüsse denjenigen im SGB II angepasst. Daneben wird im SGB XII ein Anspruch für einen Zeitraum von einem Monat geschaffen sowie auf Antrag der Anspruch auf darlehensweise Übernahme der Kosten für ein Rückfahrticket. Außerdem wird im SGB II und im SGB XII ein Leistungsanspruch nach eingetretener Verfestigung des Aufenthalts geschaffen, die nach fünf Jahren Aufenthalt in Deutschland angenommen wird.
Der Bundesrat hat dem „Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und –verlagerungen“ mit den Stimmen des Freistaates Sachsen zugestimmt.
Hauptanliegen des vorliegenden Gesetzentwurfs ist die Umsetzung von OECD Empfehlungen zur Stärkung der Transparenz sowie zugleich die Umsetzung von Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie. Zudem sollen weitere steuerliche Regelungen zu grenzüberschreitenden Sachverhalten geändert werden, um Besteuerungsrechte der Bundesrepublik Deutschland besser wahrnehmen zu können.
Der Bundestag hat in einem so genannten Omnibusverfahren in das Gesetz ein Maßnahmenpaket im Umfang von fast 25 Mrd. EUR zur Entlastung von Bürgerinnen und Bürgern eingefügt. Dieses umfasst die Anhebung des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes, des Kinderzuschlags, des Unterhaltshöchstbetrages und einen Ausgleich der Kalten Progression.
Der Kinderfreibetrag wird von jetzt 4.608 EUR um 108 Euro auf 4.716 EUR (2017) und um weitere 72 EUR auf 4.788 EUR (2018) steigen. Vorgesehen ist zudem eine Anhebung des monatlichen Kindergeldes um jeweils zwei Euro in den Jahren 2017 und 2018. Der Kinderzuschlag soll zum 1. Januar 2017 um monatlich 10 EUR von 160 EUR auf 170 Euro je Kind angehoben werden. Außerdem ist eine Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrags von jetzt 8.652 EUR um 168 EUR auf 8.820 EUR (2017) und um weitere 180 EUR auf 9.000 EUR (2018) vorgesehen. Entsprechend erhöht werden soll auch der Unterhaltshöchstbetrags. Schließlich ist ein Ausgleich der "kalten Progression" durch Verschiebung der übrigen Tarifeckwerte im Jahr 2017 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2016 (0,73 Prozent) und in 2018 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2017 (1,65 Prozent) nach rechts enthalten.
Der Bundesrat hat dem Dritten Pflegestärkungsgesetz – PSG III mit den Stimmen Sachsens zugestimmt.
Nach der Verbesserung der Leistungen der Pflegeversicherung schon mit dem PSG I, einem Pflegevorsorgefonds und dem PSG II mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff ab dem 1. Januar 2017 beinhaltet das PSG III vor allem eine verbesserte Pflegeberatung, die ergänzend zum bisherigen Angebot auch von Kommunen angeboten werden kann.
Einige wichtige Regelungen im Überblick:
- Die Pflegekassen werden verpflichtet, sich an Pflegeausschüssen, die sich vor Ort mit Fragen der Pflege oder auf Landesebene mit sektorenübergreifender Versorgung beschäftigen, zu beteiligen.
- Kommunen bekommen für die Dauer von fünf Jahren ein Initiativrecht zur Einrichtung von Pflegestützpunkten.
- In bis zu 60 Landkreisen und kreisfreien Städten soll für die Dauer von fünf Jahren eine Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen durch kommunale Beratungsstellen modellhaft erprobt werden. Für diese Modellvorhaben ist eine systematische Evaluation mit dem Schwerpunkt der Ergebnisqualität vorgesehen.
- Die Pflegeversicherung fördert Angebote zur Unterstützung und Entlastung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen im Alltag im Umfang von bis zu 25 Millionen Euro im Jahr, wenn Länder bzw. Kommunen den gleichen Förderbetrag aufbringen. Darüber hinaus wird der Fördertopf der Pflegeversicherung um 10 Millionen Euro erhöht, um damit künftig auch die Arbeit selbstorganisierter Netzwerke zur Unterstützung Pflegebedürftiger auf kommunaler Ebene zu unterstützen.
- Das Vertrags- und Vergütungsrecht der Pflegeversicherung wird dahingehend ergänzt, dass künftig die Wirtschaftlichkeit der Zahlung von Gehältern bis zur Höhe von Tariflohn in den Vergütungsverhandlungen bei nichttarifgebundenen Einrichtungsträgern anerkannt wird. Dies soll Anreize für eine angemessene Vergütung in der Pflege setzen.
- Die Leistungen von Pflegeversicherung und Eingliederungshilfe für behinderte Menschen stehen auch künftig gleichberechtigt nebeneinander. Um Abstimmungsprobleme bei der Leistungsgewährung zu vermeiden, werden im Interesse der pflegebedürftigen behinderten Menschen die Leistungsträger zur Zusammenarbeit verpflichtet.
Der Bundesrat hat das Filmförderungsgesetz gebilligt. Somit kann es wie vorgesehen zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Sachsen hatte sich wie alle anderen Länder gegen die Anrufung des Vermittlungsausschusses ausgesprochen
Mit dem Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutsches Films (Filmförderungsgesetz – FFG) werden die bisherigen Regelungen zur deutschen Filmförderung um weitere fünf Jahre verlängert, zudem erfolgte eine grundlegende Neustrukturierung des Filmförderungsgesetzes und eine Anpassung an den Bedarf. So wurden u. a. die Abgaben an die Filmförderungsanstalt (FFA) moderat erhöht, die Förderung der Drehbuchfortentwicklung als Spitzenförderung neu aufgenommen und Regelungen vorgesehen, die die Geschlechtergerechtigkeit in den Gremien der FFA erhöhen. Der Bundestag hatte zudem einige Forderungen des Bundesrats übernommen. Der Bundesrat hatte u. a. verlangt, dass in der Filmwirtschaft auf sozialverträgliche Bedingungen hinzuwirken ist.
Der Bundesrat hat Herrn Staatsminister a. D. Dr. Johannes Beermann erneut als neues Mitglied des Verwaltungsrates der Filmförderungsanstalt (FFA) benannt. Somit wird Sachsen auch ab 2017 neben dem Land Berlin einen der beiden Ländervertreter im Verwaltungsrat der FFA stellen. Die FFA hat unter anderem die Aufgabe, den deutschen Film und die Filmwirtschaft in Deutschland zu fördern und zu unterstützen, die Verbreitung des deutschen Films im In- und Ausland zu verbessern und auf die Koordinierung und Abstimmung der Filmförderung des Bundes und der Länder hinzuwirken. Der Verwaltungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen und verabschiedet den Haushalt der FFA.
In der 952. Sitzung des Bundesrats haben die Ausführungsgesetze des Bundesverkehrswegeplans (BVWP) die letzte parlamentarische Hürde genommen. Auch der Freistaat Sachsen hat mit seinen Stimmen für die Gesetze gestimmt. Damit steht der Plan für Erhalt, Ausbau und Investitionen für die Schienen-, Straßen- und Wasserstraßen des Bundes bis 2030 fest. Der letzte Bundesverkehrswegeplan - und damit auch die Bedarfspläne für die verschiedenen Verkehrsträger - stammt aus dem Jahr 2003.
Mit dem BVWP 2030 und den Ausbaugesetzen soll eine verkehrspolitische Gesamtstrategie für die Entwicklung der Verkehrsinfrastruktur in Deutschland bis 2030 geschaffen werden. Dabei sollen die Verkehrswege modernisiert, die Infrastruktur vernetzt und die Mobilität in Deutschland beschleunigt werden. Der Gesamtumfang der rund 1000 Projekte beinhaltet rd. 270 Mrd. EUR. Dabei entfallen rd. 132,8 Mrd. EUR (49,3 %) auf die Straße, 112,3 Mrd. EUR (41,6 %) auf die Schiene und 24,5 Mrd. EUR (9,1 %) auf die Wasserstraße. Im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens hat sich der Deutsche Bundestag darauf verständigt, verkehrsträgerübergreifend das Finanzvolumen insgesamt noch einmal um 1,3 Mrd. Euro für Neu- und Ausbauvorhaben anzuheben.
Mit dem BVWP 2030 soll das Prinzip Erhalt und Ersatz vor Aus- und Neubau gestärkt werden. Im Bereich Straße werden so insbesondere Brücken als neuralgische Punkte modernisiert. Jede Sanierungsmaßnahme einer Brücke, die Baurecht erhält, soll finanziert werden. Insgesamt fließen zukünftig 141,6 Mrd. EUR in Erhalt und Ersatz. Das sind rund 60 Mrd. EUR (rd.70%) mehr als beim BVWP 2003.
Die Investitionsmittel sollen dorthin fließen, wo sie für die Bürger und die Unternehmen den größten Nutzen generieren und mehr Mobilität ermöglichen. Verkehrsträgerübergreifend wird daher 87 % in großräumig bedeutsame Projekte investiert. Dabei sollen Engpässe an Hauptachsen und Knoten beseitigt und der Verkehrsfluss im Gesamtnetz optimiert werden. Bei der Schiene sollen Flaschenhälse auf einer Länge von rund 800 Kilometer abgebaut und damit die Attraktivität dieses Verkehrsträgers gestärkt werden. Außerdem wurde in diesem BVWP erstmalig die Bedeutung des Radverkehrs als Teil eines modernen Verkehrssystems hervorgehoben: Der Bund beteiligt sich zukünftig finanziell am Bau von Radschnellwegen.
Gemäß den Anforderungen der Strategischen Umweltprüfung (SUP) wurde der BVWP 2030 erstmals durch eine breite Öffentlichkeit begleitet. Insgesamt wurden rund 40.000 Stellungnahmen von Einzelpersonen und Organisationen eingereicht. Sachsen hat sich in dem Prozess für die Interessen des Freistaats erfolgreich stark gemacht. So konnten erreicht werden, dass entgegen der ursprünglichen Planung der Streckenausbau und die Elektrifizierung der Strecke Chemnitz – Leipzig in den BVWP 2030 aufgenommen wurde. Positiv ist auch, dass das Projekt „Neubaustrecke Dresden – Prag“ im neuen Bundesverkehrswegeplan fest verankert werden konnte und damit auch in die Planungen für das künftige europäische Kernnetz aufgenommen wurde.
Insgesamt wurden im Bereich „Schiene“ zehn bedeutende sächsische Vorhaben in den Bundesverkehrswegeplan aufgenommen. Als laufende und fest disponierte Vorhaben wurden die Strecken Dresden – Berlin, Leipzig – Dresden, Karlsruhe – Nürnberg – Leipzig/Dresden – Sachsen-Franken-Magistrale (Hof – Marktredwitz – Nürnberg) sowie der Knoten Dresden und Leipzig/Halle eingeplant. Die Elektrifizierung der Strecke Hof – Marktredwitz – Regensburg ist im Vordringlichen Bedarf eingestuft.
Die Elektrifizierung der Strecken Dresden – Görlitz, Cottbus – Görlitz sowie die Strecken Dresden – Prag und Leipzig - Chemnitz sind im Potentiellen Bedarf enthalten. Sie müssen noch abschließend bewertet werden.
Auch im Bereich der Straße konnten Sachen in den Verhandlungen noch Änderungen erwirken. So entfallen für den Freistaat hier nun 76 Projekte mit einem Gesamtvolumen von rund 1, 8 Milliarden Euro. Neu hinzugekommen ist beispielsweise die Ortsumgehung Schlettau sowie die Ortsumgehung Annaberg-Buchholz und die Ortsumgehung Waldenburg.
Bei den Bundeswasserstraßen ist Sachsen bei den laufenden und fest disponierten Vorhaben durch das Verkehrsprojekt Deutsche Einheit 17 (Hannover – Magdeburg – Berlin) sowie die Fahrrinnenanpassung der Unter- und Außenelbe eingebunden.
Der Bundesrat hat zum Entwurf des Gentechnikgesetzes umfangreiche Stellung genommen.
Das Gesetz sieht ein zweistufiges Verfahren zur Umsetzung des Anbauverbotes für gentechnisch veränderte Organismen (GVO) vor. In der ersten Phase kann die Bundesregierung für die beantragte GVO-Pflanzensorte bundesweit eine Anbaugenehmigung verweigern. Kann sich die Bundesregierung hierzu nicht einigen, können die Länder in einem zweiten Schritt ein Anbauverbot unter bestimmten Bedingungen durch Rechtsverordnung regeln.
Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme des Bundesrates unterstützt. Im Kern fordert Sachsen ein bundeseinheitliches und handhabbares Verbotsverfahren zum Anbau von GVO-Pflanzen.
Der Bundesrat hat zum Entwurf des GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetzes Stellung genommen.
Im Kern geht es beim Entwurf des Selbstverwaltungsstärkungsgesetzes darum, die Kontrollrechte der Mitglieder in den Gremien der Selbstverwaltung zu stärken. So erhalten sie beispielsweise mehr Einsichts- und Prüfrechte. Aber auch die staatliche Kontrolle wird ausgeweitet. Danach kann das Bundesgesundheitsministerium künftig jemand in die Kassenärztliche Bundesvereinigung oder auch in den Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen entsenden, wenn dort gewichtige Probleme auftreten und externer Sachverstand erforderlich ist. Zudem ermöglicht der Gesetzentwurf eine unabhängige Prüfung der Vorstands-Dienstverträge auf ihre finanziellen Auswirkungen.
Der Bundesrat hat zum „Vorschlag der EU-Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates …im Hinblick auf die Förderung der Internetanbindung in Kommunen“ Stellung genommen.
Der Kommissionsvorschlag sieht vor, europäische Dörfer und Städte dabei zu unterstützen, in ihren Zentren kostenlos kabelloses Internet zur Verfügung zu stellen. Hierfür sollen an 6000 bis 8000 Gemeinden Mittel in Höhe von 20000 Euro in Form eines Gutscheins zur Beschaffung der notwendigen Infrastruktur verteilt werden. Als Gesamtbudget für das Programm sieht die Kommission 120 Millionen Euro im Zeitraum von 2017 bis 2020 vor.
Der Bundesrat begrüßt die Initiative grundsätzlich, fordert aber mit den Stimmen Sachsens u.a., auf Sicherheitsmaßnahmen wie Vorschaltseiten, Verschlüsselungen und Registrierungen von Anbietern öffentlicher Wi-Fi-Zugänge zu verzichten. Damit sollen die Angebote so barrierefrei wie möglich nutzbar sein. Weiterhin wird gefordert Maßnahmen für den Haftungsausschluss kommunaler Netzbetreiber zu ergreifen und die gesamte Förderung so zu gestalten, dass Wettbewerbsverzerrungen ausgeschlossen sind. Der Bundesrat bezweifelt, dass die vorgesehene Mittelausstattung der Maßnahme einen ausreichenden Fördereffekt bewirken kann, da auf eine Förderung des Netzbetriebs und der Netzerhaltung mit dem Programm nicht möglich ist.
Der Bundesrat hat mit Sachsens Stimmen den Vermittlungsausschuss bei der Novelle des Bundeswaldgesetzes nicht angerufen.
Mit der Änderung des Bundeswaldgesetzes soll erreicht werden, dass der Holzverkauf enger definiert wird, als ihn das Bundeskartellamt auslegt. Dabei sollen insbesondere die dem eigentlichen Holzverkauf vorgelagerten Tätigkeiten (Planung und Ausführung waldbaulicher Maßnahmen, der Markierung, der Ernte und der Bereitstellung des Rohholzes) von § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und den europäischen Wettbewerbsregeln freigestellt werden. Das Bundeskartellamt rechnet bereits diese Tätigkeiten dem Holzverkauf zu, weil dadurch nach seiner Auslegung die Angebotsmenge gesteuert wird und der Preis beeinflusst werden könnte.
Hintergrund der Gesetzesnovelle ist ein anhängiges Verfahren beim OLG Düsseldorf, in der es um die Abgrenzung der Dienstleistungen im Forstbereich und deren Ausübung durch staatliche Forstbetriebe bzw. private Dienstleistungsunternehmen geht.