25.11.2016

951. Bundesratssitzung am 25. November 2016

Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller DrucksachenBeschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:

Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 951. Sitzung des Bundesrates:

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(© Vertretung des Freistaates Sachsen beim Bund)

Staatsminister Unland und Staatssekretär Weimann bei der Vorbesprechung

Staatsminister Unland und Staatssekretär Weimann bei der Vorbesprechung
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(© Vertretung des Freistaates Sachsen beim Bund)

Staatsminister Unland und Ministerpräsident Haseloff im Gespräch

Staatsminister Unland und Ministerpräsident Haseloff im Gespräch
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(© Vertretung des Freistaates Sachsen beim Bund)

Ministerpräsident Ramelow und Staatsminister Dulig im Gespräch

Ministerpräsident Ramelow und Staatsminister Dulig im Gespräch
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(© Vertretung des Freistaates Sachsen beim Bund)

Sächsische Bundesratsbank

Sächsische Bundesratsbank
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(© Vertretung des Freistaates Sachsen beim Bund)

Sächsische Bundesratsbank

Sächsische Bundesratsbank
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(© Vertretung des Freistaates Sachsen beim Bund)

Sächsische Bundesratsbank

Sächsische Bundesratsbank
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(© Vertretung des Freistaates Sachsen beim Bund)

Ministerpräsident Haseloff im Gespräch mit Ministerpräsident Tillich

Ministerpräsident Haseloff im Gespräch mit Ministerpräsident Tillich
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(© Vertretung des Freistaates Sachsen beim Bund)

Sächsische Bundesratsbank

Sächsische Bundesratsbank

Der Bundesrat hat heute mit den Stimmen Sachsens darauf verzichtet, zum Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes den Vermittlungsausschuss anzurufen. Das Gesetz kann deshalb in der vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Form in Kraft treten.

Das Gesetz zielt darauf ab, dem Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung und von Werkverträgen entgegen zu treten. Die Arbeitnehmerüberlassung soll wieder auf ihre Kernfunktion, die vorübergehende Aufstockung des Personals durch Zeitarbeitnehmer zur Abdeckung von Auftragsspitzen und die vorübergehende Vertretung von Stammpersonal, zurückzuführt werden. Hierzu wird eine Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten eingeführt, von der nur durch Tarifvertrag der Einsatzbranche oder durch eine auf der Grundlage eines Tarifvertrages geschlossene Betriebsvereinbarung abgewichen werden kann. Nach spätestens neun Monaten haben Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiter Anspruch auf ein ebenso hohes Arbeitsentgelt wie Stammbeschäftigte. Davon kann ebenfalls nur unter bestimmten Bedingungen durch Zuschlagstarifverträge abgewichen werden. Änderungen gibt es auch im Bereich des Streikrechts (Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer dürfen nicht als Streikbrecher eingesetzt werden) und bei der Mitbestimmung (Berücksichtigung von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer bei den Schwellenwerten). Im Bereich der Werkverträge soll die Rechtssicherheit erhöht werden. Die Abgrenzung von Werkverträgen zu abhängiger Beschäftigung wird nun im Gesetz geregelt und Informationsrechte des Betriebsrates werden gestärkt. Ferner werden die Sanktionen bei Verschleierung der Arbeitnehmerüberlassung durch fingierte Werkverträge verschärft.

Rente beziehen und gleichzeitig weiterarbeiten – das soll nicht zum »Muss« für Geringverdiener werden, sondern mit dem Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben interessanter und attraktiver werden. Das sogenannte Flexi-Rentengesetz hat heute mit der Stimme Sachsens abschließend den Bundesrat passiert.

Der Bundestag hatte das Gesetz zur sogenannten Flexi-Rente als Fraktionsinitiative am 21. Oktober 2016 beschlossen.

Nach dem Gesetz können diejenigen, die mit 63 Jahren in Teilrente gehen, künftig deutlich mehr hinzuverdienen. Bislang drohten drastische Kürzungen von bis zu zwei Dritteln, wenn der Hinzuverdienst mehr als 450 Euro im Monat betrug. Künftig können Rentnerinnen und Rentner 6300 Euro jährlich anrechnungsfrei hinzuverdienen. Darüber liegende Verdienste werden zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Auch das Arbeiten über das normale Rentenalter hinaus wird sich mehr lohnen: Wer eine vorgezogene Vollrente bezieht und trotzdem weiterarbeitet, erhöht durch die anhaltende Beitragszahlung künftig seinen Rentenanspruch.

Das Gesetz bietet zudem verbesserte Regelungen für Präventionsleistungen und Leistungen zur Rehabilitation sowie erleichterte Voraussetzungen zum finanziellen Ausgleich von Rentenabschlägen und zum Erwerb weiterer Beitragszeiten neben dem Rentenbezug zur Steigerung der Altersrente. Bei Interesse ist eine ausführliche Beratung durch den Rentenversicherungsträger zu empfehlen.

Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung dem »Entwurf eines Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen« zugestimmt.

Der Gesetzentwurf enthält eine Reihe von Maßnahmen, mit denen Länder und Kommunen von den Kosten für Flüchtlinge und Asylbewerber entlastet werden sollen:

  • Angestrebt wird eine vollständige Entlastung der Kommunen von den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für anerkannte Asyl- und Schutzberechtigte im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Jahre 2016 bis 2018 durch den Bund. Dadurch werden die Kommunen um 400 Millionen Euro im Jahr 2016 und voraussichtlich um 900 Millionen Euro für das Jahr 2017 und 1 300 Millionen Euro für das Jahr 2018 entlastet. Hierzu wird die Beteiligung des Bundes an den KdU im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhöht.
  • Die Integrationspauschale für die Jahre 2016 bis 2018 in Höhe von 2 Milliarde Euro jährlich wird durch eine Erhöhung des Länderanteils an der Umsatzsteuer zu Lasten des Bundes durch eine Änderung  des § 1 des Finanzausgleichsgesetzes zur Verfügung gestellt.
  • Durch Änderung von § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 4 des Entflechtungsgesetzes stehen den Ländern zusätzliche Mittel für den Wohnungsbau in Höhe von jeweils 500 Millionen Euro für die Jahre 2017 und 2018 zu, die sich nach dem Königsteiner Schlüssel auf die Länder verteilen.

Die Kommunen werden ab 2018 jährlich um 5 Milliarden Euro entlastet, indem der Anteil von Gemeinden und Ländern an der Umsatzsteuer zu Lasten des Bundes durch eine Änderung des § 1 des Finanzausgleichsgesetzes erhöht wird. Die Beteiligung des Bundes an den KdU im SGB II wird ab dem Jahr 2019 dauerhaft um 10,2 Prozentpunkte angehoben. Im Jahr 2018 erfolgt eine Anhebung um 7,9 Prozentpunkte, um eine Minderung der zugesagten Entlastung aufgrund der Obergrenze der Bundesbeteiligung an den KdU von 49 Prozent  zu vermeiden; dies wird durch einen entsprechend höheren Umsatzsteueranteil der Gemeinden im Jahr 2018 zulasten des Bundes kompensiert. Der Umsatzsteueranteil der Gemeinden wird im Jahr 2018 um 2,76 Milliarden Euro erhöht und ab dem Jahr 2019 um 2,4 Milliarden Euro. Der Länderanteil an der Umsatzsteuer wird um 1 Milliarde Euro zu Lasten des Bundes erhöht. Außerdem hat der Bund weitere Forderungen aus dem Bundesrat umgesetzt:

  • Der Bund hatte den Ländern bereits eine Abschlagszahlung 3 Milliarden Euro als Beitrag den Ausgaben der Länder für Asylsuchende von der Registrierung bis zur Erteilung eines Bescheides durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bereitgestellt, wobei die Durchführung einer personenscharfen Spitzabrechnung zu Ermittlung der tatsächlichen Ausgaben vereinbart worden war. Im Ergebnis dieser Spitzabrechnung stellt der Bund den Ländern weitere rund 2,6 Milliarden Euro für das Jahr 2016 und rund 1,2 Milliarden Euro für das Jahr 2017 über die Umsatzsteuerverteilung zur Verfügung.
  • Außerdem wird ein Antrag des Bundesrates zur Weiterführung der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige (Hartz-IV-SoBEZ) umgesetzt, der festlegt, dass die neuen Länder in den Jahren 2017 bis 2019 rd. 504 Millionen Euro p. a. aus dem Umsatzsteueraufkommen der Länder erhalten.

Der Bundesrat hat der Änderung des Regionalisierungsgesetzes mit den Stimmen des Freistaates Sachsen zugestimmt. Damit kann das Gesetz wie geplant in Kraft treten. Auf Bitten des Bundestages hat der Bundesrat die Vorlage fristverkürzt behandelt.

Auf Grundlage des Regionalisierungsgesetzes erhalten die Länder für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) einen Anteil aus dem Steueraufkommen des Bundes, der besonders zur Finanzierung des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) verwendet werden soll. Die Mittel stehen den Ländern gemäß Artikel 106a Grundgesetz zu. Laut Gesetz soll diese finanzielle Unterstützung noch in diesem Jahr von acht Milliarden Euro auf 8,2 Milliarden Euro erhöht werden. Ab 2017 bis 2031 soll der Betrag jährlich um 1,8 Prozent steigen. Im letzten Jahr hatte es Unstimmigkeiten zwischen Bund und Ländern über die konkreten Kostenanteile gegeben, die in einem Vermittlungsverfahren bereinigt wurden

Die Verteilung der Gelder auf die 16 Länder soll künftig nach dem so genannten Kieler Schlüssel erfolgen, auf den sich die Verkehrsministerkonferenz im Oktober 2014 geeinigt hatte. Er setzt sich je zur Hälfte aus der Einwohnerzahl und den »bestellten« Zugkilometern zusammen. Mit den zusätzlichen 200 Millionen Euro des aktuellen Gesetzes sollen Einbußen aus dem Kieler Schlüssel für die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ausgeglichen werden.

Für Sachsen bedeute die Einigung bis 2031 ein absolutes Finanzvolumen in Höhe von 9,6 Milliarden Euro. Die sächsische Landesregierung erwartet damit eine Planungssicherheit für bestehende Regionalverkehre. Zusammen mit eigenen Haushaltsmitteln werde man eine »auskömmliche Finanzierung« für die nächsten Jahre sicherstellen, erklärte Verkehrsminister Martin Dulig.

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Umsetzung der Seveso III-Richtlinie und der zugehörigen Durchführungsverordnung mit den Stimmen des Freistaates Sachsen zugestimmt. Änderungsanträge zur Verordnung hat Sachsen nur unter der Maßgabe zugestimmt, dass diese nicht zu einer Überreglementierung führen und die betroffenen Unternehmen nicht zusätzlich belastet werden.

Die Seveso III Richtlinie wird durch Änderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der 12.Bundes-Immissionsschutz-verordnung (Störfall-Verordnung) umgesetzt. So wird im Bundes-Immissionsschutzgesetz eine gesetzliche Begriffsbestimmung (Legaldefinition) zum angemessenen Sicherheitsabstand zwischen störfallrelevanten Betrieben und schutzwürdiger Bebauung (in der Regel Wohnungen) eingefügt. Soweit dieses Abstandsgebot nicht bereits im Rahmen der Bauleitplanung berücksichtigt wurde, muss bei Unterschreitung des angemessenen Sicherheitsabstandes die Zuverlässigkeit des Vorhabens im Einzelfall geprüft werden.

Die Regelungen sehen vor, dass der Zugang zu Informationen über Risiken von nahegelegenen störfallrelevanten Industrieanlagen für die Bevölkerung deutlich verbessert und erweitert werden soll. Gleichzeitig wird die Liste der gefährlichen Stoffe angepasst und die Anforderungen zur behördlichen Überwachung dieser Betriebsbereiche aktualisiert.

Der Bundesrat hat zum Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz (AMVSG) umfangreich Stellung genommen.

Mit dem Gesetz möchte die Bundesregierung dafür sorgen, dass die Arzneimittelversorgung langfristig sicher ist und die Kosten für die Krankenkassen stabil und kalkulierbar bleiben. Der Gesetzentwurf spiegelt im Wesentlichen die Ergebnisse des sogenannten Pharma-Dialogs wieder.

Schwerpunkte des Gesetzentwurfs sind die Verlängerung des Preismoratoriums bis Ende 2022 für solche Arzneimittel, die ansonsten keinen Preisregulierungen unterliegen, die Einführung einer Frist von sechs Monaten zur Umsetzung von Rabattverträgen, um pharmazeutischen Unternehmen Planungssicherheit zu bieten, ein Informationssystem, das Ärztinnen und Ärzten besser und schneller über Fragen des Zusatznutzens von Arzneimitteln in Kenntnis setzt und damit Therapieentscheidungen erleichtert und verbessert, die weiterhin möglichst schnelle Bereitstellung neuer Wirkstoffe für Patientinnen und Patienten, wobei aber durch Einführung einer Umsatzschwelle für die Pharmaunternehmen im ersten Jahr nach der Markteinführung eines Arzneimittels Preissteigerungen begrenzt werden sollen.

Der Bundesrat unterstützt das Anliegen der Bundesregierung, die Arzneimittelversorgung weiterhin auf hohem Niveau sicherzustellen und zugleich die finanzielle Situation der gesetzlichen Krankenversicherung im Blick zu behalten. In seiner Stellungnahme befürwortet der Bundesrat ausdrücklich das Preismoratorium, kritisiert zugleich aber, dass zukünftig auch dann Verhandlungen über Erstattungsbeträge zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmen geführt werden sollen, wenn das bewertete Arzneimittel über gar keinen Zusatznutzen verfügt. Ebenso hegt der Bundesrat Zweifel daran, ob das Verbot einer öffentlichen Listung des tatsächlichen zwischen den pharmazeutischen Unternehmen und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbarten Abgabepreises im Einklang mit offenen marktwirtschaftlichen Verfahren der Preisfindung und mit dem freien Warenverkehr nach europäischem Recht steht.

Der Freistaat Sachsen hatten einzelne Forderungen der Stellungnahme unterstützt. Ebenfalls unterstützt hat er die Forderung als Konsequenz aus der Entscheidung des EuGH vom 19. Oktober 2016, verschreibungspflichtige Arzneimittel gegebenenfalls vom Versandhandel auszunehmen. Mit seinem Urteil hatte der EuGH beschlossen, dass sich ausländische Apotheken nicht an die in Deutschland geltende Preisbindung für Medikamente halten müssen. In Verbindung mit dem erlaubten Versandhandel führt dies nach Ansicht des Bundesrates zu einer konkreten Gefährdung stationärer Apotheken und damit auch der flächendeckenden Arzneimittelversorgung

Der Bundesrat nahm einen Gesetzentwurf, in dem verschiedene Dinge rund um den Güterkraftverkehr geregelt werden sollen zum Anlass, Änderungen bei den regelmäßigen wöchentlichen Ruheregelungen für Lkw-Fahrer zu fordern. Zukünftig soll der Unternehmer die Arbeit der Fahrer so organisieren, dass das Fahrpersonal diese Ruhezeit entweder am eigenen Wohnort des Fahrers oder am Ort des Unternehmenssitzes und dort in einer festen Unterkunft verbringen kann. Weiterhin ist mit Zustimmung des Fuhrunternehmers auch ein Verbringen der Ruhezeit an einem dritten Ort möglich.

Der Bundesrat begründet seine Forderung damit, dass es immer wieder Berichte gebe, wonach Fahrer die regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten in ihren Fahrzeugen oder in deren unmittelbaren Nähe in nicht festen Unterkünften verbrächten und teilweise wochenlang nicht zu ihrem Wohnort zurückkehrten. Durch die Aufnahme eines § 3a im Fahrpersonalgesetz soll der Unternehmer verpflichtet werden, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrpersonal seine regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten so verbringt, dass sie dem Gesundheitsschutz des Fahrers und der Verkehrssicherheit dienen.

Die Kontrolle der EU-Verordnungen obliegt den Mitgliedstaaten. Nachdem Belgien, Frankreich und seit Mai 2014 die Niederlande die entsprechende EU- Vorschrift bereits als Verbot dafür interpretieren die wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug zu verbringen, fordert dies der Bundesrat nun ebenfalls von der Bundesregierung.

Der Bundesrat hat sich im 1. Durchgang mit dem Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen befasst. Und zum Gesetz Stellung genommen.

Die Bundesregierung reagiert mit dem Gesetzentwurf auf geänderte ökonomische Realitäten, wie der fortschreitenden Digitalisierung der Wirtschaft. Darüber hinaus wird mit dem Gesetz eine EU-Richtlinie umgesetzt, die es Unternehmern und Verbrauchern erleichtern soll, Schadensersatzansprüche bei kartellrechtlichen Verstößen leichter durchzusetzen. Schließlich wird sichergestellt, dass sich Unternehmen nicht durch Umstrukturierungen der Bußgeldhaftung entziehen können. Bußgelder können zukünftig nicht nur gegen die den Kartellverstoß begehende Tochtergesellschaft, sondern auch gegen die Muttergesellschaft verhängt werden.

Der Freistaat Sachsen hat sich dafür eingesetzt, dass sowohl den öffentlich-rechtlichen Medien als auch verlagswirtschaftlichen Kooperationen wirtschaftliche Möglichkeiten eingeräumt werden, um im Wettbewerb mit anderen Medien bestehen zu können.

Auf Basis der Beschlüsse der Atomkommission mit Vertretern vieler gesellschaftlicher Gruppen und Parteien aus dem April diesen Jahres hat die Bundesregierung ein »Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung der kerntechnischen Entsorgung« vorgelegt.

Im Grundsatz schreibt der Gesetzentwurf fest, dass die Verantwortung für den Rückbau der Kernkraftwerke bei den Betreibern verbleiben soll, diejenige für die Zwischen- und Endlagerung jedoch auf den Staat übergeht. Die Finanzierungslast sowohl für den Rückbau der Kernenergieanlagen als auch für die Zwischen- und Endlagerung tragen die Kraftwerksbetreiber.

Zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung wird ein Fonds eingerichtet, in den die Betreiber einen Betrag von insgesamt knapp17,4 Milliarden Euro einzahlen. Reicht der Gesamtbetrag nicht aus, so müssen die Betreiber nachschießen, soweit sie sich nicht durch Zahlung eines Risikozuschlages von der Nachschusspflicht befreit haben.

Die Länder begrüßen den Gesetzentwurf im Grundsatz, haben jedoch mit zahlreichen Änderungsvorschlägen zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine für den Standort Deutschland weitreichenden Regelung handelt, die auch in Details bewusst abgewogen werden muss. Mit Blick auf den ehemaligen Forschungsreaktor in Rossendorf spricht sich Sachsen dafür aus, zu prüfen, ob der Anwendungsbereich des Gesetzes auf weitere Anlagen u.a. Forschungsanlagen zu erweitern ist.

Mit den Stimmen Sachsens hat der Bundesrat die Bundesregierung zur Modernisierung und Erweiterung der EU-Regelungen für Notbremsassistenten und Abstandswarnern bei Lastwagen aufgefordert. Darüber hinaus hat der Bundesrat reklamiert die Erweiterung des Katalog fahrfremder Tätigkeiten in der Straßenverkehrsordnung. Ziel beider Vorhaben ist die Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr. Hintergrund ist eine Reihe von Lkw-Auffahrunfällen an Stauenden, die oft schwerwiegende Folgen hatten.

Die aus Niedersachsen stammende Initiative lehnt sich damit an einen Beschluss der Verkehrsminister aller Länder an. Bereits im Oktober diesen Jahres forderten diese eine Überarbeitungen der Regelungen. Grund ist, dass sich die bisher europaweit vorgeschriebenen Systeme überholt haben. Derzeit ist beispielsweise ein dauerhaftes Abschalten des Notbremsassistenten oder Abstandswarners zulässig. Seit Ende 2015 müssen alle neuen Lkw über acht Tonnen mit einem sogenannten Advanced Emergency Braking System (AEBS) ausgestattet sein. Dieser Assistent soll im Ernstfall automatisch eine Notbremsung einleiten, die einen Unfall entweder verhindert oder zumindest die Aufprallgeschwindigkeit verringert. Der Einbau nicht abschaltbarer Einrichtungen ist bisher jedoch nicht möglich, weil dies dem Wiener Übereinkommen widerspricht. Danach muss es dem Fahrer jederzeit möglich sein, derartige Systeme zu übersteuern. Dies führt in der Praxis jedoch dazu, dass Lkw-Fahrer häufig die Software ausschalten, um so nicht ständig Abstandswarnungen zu erhalten. Wenn der Assistent dann einmal aus ist, bleibt er es meistens auch bis zum nächsten Stopp. Die Länder fordern nun, dass eine situationsbedingte Unterbrechung nur noch kurzzeitig möglich sein soll. Nach der Nutzung soll dann eine automatische Wiedereinschaltung erfolgen.

Zudem ist es nach Auffassung des Bundesrates dringend erforderlich, die Straßenverkehrsordnung so zu überarbeiten, dass fahrfremde Tätigkeiten wie Kaffee kochen, Zeitung lesen oder Video schauen, zukünftig während der Fahrt verboten werden. Derzeit gilt dies lediglich für das Telefonieren mit einem Mobilfunktelefon.

Aufgrund geänderter Zuständigkeiten im Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr hat der Bundesrat Herrn Staatssekretär Stefan Brangs als neues stellvertretendes Mitglied des Beirates bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vorgeschlagen. Er löst damit Herrn Staatssekretär Dr. Hartmut Mangold ab. Herr Staatssekretär Brangs kann nun von der Bundesregierung berufen werden. Mitglied für den Freistaat Sachsen bleibt unverändert Herr Staatsminister Martin Dulig.

Der Beirat der Bundesnetzagentur besteht aus jeweils 16 Mitgliedern des Deutschen Bundestages und 16 Vertreterinnen oder Vertretern des Bundesrates und berät die Bundesregierung und Bundesnetzagentur in fachpolitischen Fragen.

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