14.10.2016

949. Bundesratssitzung am 14. Oktober 2016

Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller DrucksachenBeschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:

Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 949. Sitzung des Bundesrates:

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(© Vertretung des Freistaates Sachsen beim Bund)

Bundesratspräsident Tillich gratuliert der neu gewählten Bundesratspräsidentin Dreyer

Bundesratspräsident Tillich gratuliert der neu gewählten Bundesratspräsidentin Dreyer
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(© Vertretung des Freistaates Sachsen beim Bund)

Bundesratspräsident Tillich zieht Bilanz seiner Bundesratspräsidentschaft

Bundesratspräsident Tillich zieht Bilanz seiner Bundesratspräsidentschaft
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(© Vertretung des Freistaates Sachsen beim Bund)

Bundesratspräsident Tillich zieht Bilanz seiner Bundesratspräsidentschaft

Bundesratspräsident Tillich zieht Bilanz seiner Bundesratspräsidentschaft
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(© Vertretung des Freistaates Sachsen beim Bund)

Bundesratsdirektorin Rettler , Bundesratspräsident Tillich, Staatsminister Jaeckel

Bundesratsdirektorin Rettler , Bundesratspräsident Tillich, Staatsminister Jaeckel
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(© Vertretung des Freistaates Sachsen beim Bund)

Staatsminister Jaeckel, Staatssekretärin Raab

Staatsminister Jaeckel, Staatssekretärin Raab
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(© Vertretung des Freistaates Sachsen beim Bund)

Staatsminister Jaeckel, Minister Caffier, Staatssekretärin Raab

Staatsminister Jaeckel, Minister Caffier, Staatssekretärin Raab
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(© Vertretung des Freistaates Sachsen beim Bund)

Staatsminister Jaeckel, Minister Caffier, Staatssekretärin Raab, Ministerin Puttrich

Staatsminister Jaeckel, Minister Caffier, Staatssekretärin Raab, Ministerin Puttrich
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(© Vertretung des Freistaates Sachsen beim Bund)

Staatsminister Jaeckel, Staatssekretärin Raab

Staatsminister Jaeckel, Staatssekretärin Raab
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(© Vertretung des Freistaates Sachsen beim Bund)

Staatsminister Jaeckel, Minister Caffier

Staatsminister Jaeckel, Minister Caffier
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(© Vertretung des Freistaates Sachsen beim Bund)

Staatsminister Jaeckel, Minister Caffier

Staatsminister Jaeckel, Minister Caffier
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(© Vertretung des Freistaates Sachsen beim Bund)

Sächsische Bundesratsbank

Sächsische Bundesratsbank
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(© Vertretung des Freistaates Sachsen beim Bund)

Bundesratspräsident Tillich zieht Bilanz seiner Bundesratspräsidentschaft

Bundesratspräsident Tillich zieht Bilanz seiner Bundesratspräsidentschaft

Bundesratspräsident Tillich hat in einer Rede Bilanz für die Bundesratsratspräsidentschaft des Freistaates Sachsen gezogen. Zum Auftakt seiner Oktobersitzung wählt der Bundesrat traditionell ein neues Präsidium. Den Vorsitz übernimmt ab dem 1. November 2016 turnusgemäß die rheinland-pfälzische Ministerpräsidentin Malu Dreyer. Neben der Präsidentin werden auch zwei Stellvertreter gewählt: Der derzeit amtierende Bundesratspräsident Stanislaw Tillich wird Erster Vizepräsident, Zweiter Vizepräsident der Regierende Bürgermeister Berlins, Michael Müller. Diese Wahlen folgen ebenfalls einer Regel: Den Ersten Vizepräsidenten stellt jeweils der Präsident des Vorjahres, den Zweiten Vizepräsidenten der designierte Präsident des nachfolgenden Geschäftsjahres.

Darüber hinaus wählt der Bundesrat seine Ausschussvorsitzenden für das Geschäftsjahr 2016/2017. Dabei übernimmt jedes Bundesland den Vorsitz für einen der 16 Fachausschüsse. Der Ministerpräsident übernimmt dabei traditionell den Vorsitz des Ausschusses für Auswärtige Angelegenheiten.

 

 

Neben dem Präsidium wählt der Bundesrat in seiner Oktobersitzung auch den Vorsitz der Europakammer für das neue Geschäftsjahr. Vorsitzender wird Staatsminister Roger Lewentz (Rheinland-Pfalz), stellvertretender Vorsitzender Staatsminister Dr. Fritz Jaeckel (Sachsen) sowie der Regierende Bürgermeister von Berlin Michael Müller.

Die Europakammer tritt zusammen, wenn Angelegenheiten der Europäischen Union eine schnelle Reaktion erfordern. Sie kann stellvertretend für das Bundesratsplenum Beschlüsse fassen.

Der Bundesrat hat dem Ergebnis des Vermittlungsausschusses zum »Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts« zugestimmt

In der Nacht vom 21. Zum 22.9. hatte sich der Vermittlungsausschuss bei den bis zuletzt strittigen Kriterien wie folgt geeinigt:

  • Die Abschmelzzone bei der Optionsverschonung bleibt wie im Gesetzentwurf vorgesehen bei 26 bis 90 Mio. €.
  • Die Investitionsklausel (soweit nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen für Investitionen genutzt wird, gilt es als begünstigtes Betriebsvermögen) bleibt erhalten.
  • Die Arbeitnehmerzahl bei der Lohnsummenregelung bleibt bei fünf.
  • Bei der Unternehmensbewertung einigte man sich auf einen festen Faktor von 13,75 für das vereinfachte Ertragswertverfahren.
  • Bei dem Vorwegabschlag bei Familienunternehmen wurde die Ausschüttungsgrenze auf 37,5 % festgelegt.
  • Das maximal zulässige Verwaltungsvermögen für die Optionsverschonung wurde von 10 auf 20 % erhöht.
  • Die Steuer kann bis zu sieben Jahre gestundet werden. Der erste Jahresbetrag ist ein Jahr nach der Festsetzung der Steuer fällig und bis dahin zinslos zu stunden. Für die weiteren zu entrichtenden Jahresbeträge sind die §§ 234 und 238 der Abgabenordnung ab dem zweiten Jahr nach der Festsetzung der Steuer anzuwenden.
  • Außerdem schlug der Vermittlungsausschuss Maßnahmen zur Missbrauchsbekämpfungen vor. So soll es keine Wiedereinführung der so genannten Cash-Gesellschaften geben; Freizeit- und Luxusgegenstände wie Oldtimer, Yachten, Kunstwerke sollen grundsätzlich nicht begünstigt werden.

Die Empfehlung enthält zudem weitere technische und klarstellende Änderungen an dem ursprünglichen Bundestagsbeschluss, so bei den Altersvorsorge-Deckungsmitteln und Ausnahmen für vermietete oder verpachtete Grundstücke z.B. von Brauereien.

Der Bundesrat hat dem »Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr« mit den Stimmen des Freistaates Sachsen zugestimmt.

Das Gesetz ist Teil des Gesamtpaketes der Bundesregierung zur Förderung der Elektromobilität aus zeitlich befristeten Kaufanreizen, weiteren Mitteln für den Ausbau der Ladeinfrastruktur, zusätzlichen Anstrengungen bei der öffentlichen Beschaffung von Elektrofahrzeugen sowie aus steuerlichen Maßnahmen in einem Gesamtumfang von 1 Mrd. Euro.

Das vorliegende Gesetz dient dabei ausschließlich der Umsetzung der steuerlichen Maßnahmen:

  • Für alle reinen Elektrofahrzeuge (einschließlich Brennstoffzellenfahrzeuge) mit erstmaliger Zulassung vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2015 galt eine von fünf auf zehn Jahre verlängerte Kraftfahrzeugsteuerbefreiung. Bei erstmaliger Zulassung solcher Fahrzeuge seit dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020 gilt eine fünfjährige Steuerbefreiung. Diese Kraftfahrzeugsteuerbefreiung soll rückwirkend zum 1. Januar 2016 in eine zehnjährige Steuerbefreiung geändert werden.
  • Inzwischen hat sich auch die komplette Elektro-Umrüstung von Bestandsfahrzeugen, die ursprünglich mit Verbrennungsmotoren zugelassen waren, fortentwickelt. Dies trägt in begrenztem Umfang ebenfalls zu lokal emissionsfreier Mobilität bei. Die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wird deshalb auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Elektro-Umrüstungen ausgeweitet.
  • Arbeitgeber sollen sich durch einen steuerlichen Anreiz stärker an dem Ausbau der Ladeinfrastruktur beteiligen. Deshalb wird eine Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers eingeführt. Zusätzlich wird die Überlassung von Ladevorrichtungen an Arbeitnehmer begünstigt.

Entsprechend den Forderungen des Bundesrates im ersten Durchgang wurden seitens des Bundestages noch folgende Ergänzungen vorgenommen: Zum einen wurde beschlossen, das kostenlose »Betanken« an Ladestationen beim Arbeitgeber auch auf privat genutzte Dienstfahrzeuge auszudehnen und zum anderen wurde der Begriff »im Betrieb des Arbeitgebers« präzisiert. Es handelt sich dabei jetzt um jede ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens.

Das »Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe« (NPS) hat abschließend den Bundesrat passiert und kann wie geplant in Kraft treten. Der Deutsche Bundestag hatte die Änderungswünsche des Bundesrates aus seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2016 nicht aufgegriffen.

NPS sind auch als »Designerdrogen« oder »Legal Highs« bekannt. Beworben werden sie gelegentlich verharmlosend als Badesalze oder Kräutermischungen. Regelmäßig ist bei diesen Stoffen die chemische Struktur gezielt so verändert worden, dass der neue Stoff nicht mehr den Regelungen der jeweiligen Suchtstoffgesetze in den EU-Mitgliedstaaten unterliegt, aber die Wirkung auf die Psyche erhalten bleibt.

Das Auftreten und die Verbreitung immer neuer chemischer Varianten bekannter Betäubungsmittel und psychoaktiver Stoffe stellen nach Auffassung der Bundesregierung eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar. Das Gesetz stellt nun die Herstellung und die Verbreitung verschiedener Stoffgruppen unter Strafe. Das betrifft im Moment vor allem synthetische Cannabinoide, Phenethylamine und Cathinone.

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften  mit den Stimmen des Freistaates Sachsens zugestimmt.

Mit dem Gesetzentwurf wird das Abfallverbringungsgesetz an die ab dem 1. Januar 2016 geltende EU-Verordnung Nr. 660/2014 angepasst. Ziel dieser EU-Verordnung ist eine verbesserte Bekämpfung der illegalen Abfallverbringung. Im Wesentlichen sieht das Gesetzesvorhaben vor, dass die Länder Kontroll-pläne für ihr Gebiet erstellen und diese Kontrollpläne mindestens alle drei Jahre prüfen bzw. aktualisieren. Diese Verpflichtung gilt ab dem 1. Januar 2017. Auf Basis dieser Kontrollpläne finden Kontrollen der Verbringung von Abfällen statt. Dabei werden bereits jetzt Bundesbehörden wie der Zoll oder das Bundesamt für Güterverkehr einbezogen. Darüber hinaus werden die Strafvorschriften zum Schutz der Umwelt im Strafgesetzbuch geändert und im Abfallverbringungsgesetz neu eingefügt. Damit sollen differenziertere Sanktionsregeln und eine bessere Rechtssicherheit geschaffen werden.

Im Gesetzgebungsverfahren wurde im Bundestag durch die Koalition eine Änderung eingebracht, die regelt, dass ein Widerspruch oder eine Anfechtung keine aufschiebende Wirkung der behördlichen Entscheidung bei der Verbringung von Abfällen ins Ausland haben kann.

Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften mit den Stimmen Sachsens zugestimmt.

Mit dem Gesetz werden schärfere Regeln für Sicherheitsdienste auf den Weg gebracht. Bewachungsunternehmer müssen künftig eine Sachkundeprüfung ablegen und werden regelmäßig alle drei Jahre auf ihre Zuverlässigkeit geprüft. Dazu sollen die zuständigen Behörden eine polizeiliche Stellungnahme einholen. Zusätzlich kann eine Abfrage bei der Verfassungsschutzbehörde erfolgen.

Die Zuverlässigkeit des eingesetzten Bewachungspersonals soll spätestens alle drei Jahre überprüft werden. Bei Personen, die in leitender Funktion mit der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften oder Großveranstaltungen eingesetzt werden, ist ein Sachkundenachweis vorzulegen.

Bis zum 31. Dezember 2017 soll zudem ein zentrales Bewacherregister errichtet werden, in dem bundesweit Informationen über Bewachungsunternehmer und das eingesetzte Bewachungspersonal elektronisch erfasst werden. Mit den Regelungen möchte der Gesetzgeber die Qualität und Zuverlässigkeit der privaten Sicherheitsdienstleister erhöhen. Das ist für die rasant wachsende Branche und der zunehmenden Bedeutung des Bewachungsgewerbes durch die Arbeit mit Flüchtlingen dringend erforderlich.

Der Bundesrat hat eine Gesetzesinitiative mehrerer Länder beschlossen, wonach sich Ehegatten und Lebenspartner im Bereich der Gesundheitssorge und Fürsorge künftig automatisch vertreten dürfen. Der Freistaat Sachsen war der Initiative beigetreten.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass wenn eine volljährige Person aufgrund eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung nicht mehr in der Lage, für sich zu entscheiden und die betroffene Person nichts Gegenteiliges geäußert hat, so darf der Partner die mit dem Krankheitsfall unmittelbar zusammenhängenden Angelegenheiten für eine begrenzte Zeit regeln. Er kann dann beispielsweise in ärztliche Heilbehandlungen einwilligen, Behandlungsverträge mit Ärzten und Krankenhäusern abschließen oder Ansprüche des Partners gegenüber der Krankenversicherung geltend machen.

Bislang setzt eine solche Vertretungsbefugnis die Erteilung einer Vorsorgevollmacht oder die Bestellung eines rechtlichen Betreuers durch gerichtliche Entscheidung voraus. Die vorgeschlagene Regelung soll die Vorsorgevollmacht nicht ersetzen. Stattdessen ergänzt sie das bestehende System privater Vorsorge. Daher greift die automatische Vertretung nur für einen begrenzten Zeitraum. Fehlt eine Vorsorgevollmacht, so sind bei einer längeren Handlungsunfähigkeit gleichwohl ein Betreuungsverfahren und die Bestellung eines Betreuers erforderlich

Das Land Nordrhein-Westfalen hat eine – von Sachsen nicht unterstützte – Entschließung in den Bundesrat eingebracht, wonach die Bundesregierung in insgesamt acht Punkten gebeten wird, eine Änderung herbeizuführen, um Freiwilligendienste stärker zu unterstützen und anzuerkennen.

Allerdings lässt das antragstellende Land nach Auffassung des Freistaates Sachsen außer Acht, dass die Forderungen unterschiedliche Bereiche mit unterschiedlichen Zuständigkeiten betreffen. In der Entschließung wird nicht zwischen dem Bundesfreiwilligendienst und den Freiwilligendiensten der Länder unterschieden. Einige der in der Entschließung aufgelisteten Forderungen können durch die Länder selbst umgesetzt werden; insbesondere in den Bereichen Trägervielfalt, Qualitätsstandards und Sonderprojekte steht es den Ländern frei, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Der Freistaat Sachsen kann heute gut funktionierende Landesfreiwilligendienste vorweisen, die mit viel Mühe und Sorgfalt aufgebaut wurden.

Der Bundesrat hat mit großer Mehrheit eine Erhöhung der Bußgelder im Falle einer vorsätzlichen Gefährdung einer volkswirtschaftlich unverzichtbaren Infrastruktur durch Lkw-Fahrten gefordert. Auch Sachsen hat der Entschließung aus Nordrhein-Westfalen zugestimmt.

In der Entschließung wird die Bundesregierung aufgefordert, die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) so zu ändern, dass im Falle einer solchen vorsätzlichen Gefährdung die Bußgelder deutlich – auf ca. 1000 EUR erhöht  – werden.

Hintergrund des Vorstoßes sind die Erfahrungen mit der Leverkusener Rheinbrücke der A1: Trotz der Sperrung für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen Gewicht ignorieren täglich bis zu 150 LKW in beiden Fahrtrichtungen das Durchfahrtverbot. Vor der Sperrung querten an dieser Stelle täglich rund 20.000 LKW den Rhein. Für die Schäden am Bauwerk ist die Belastung mit schwerem LKW-Verkehr nachweislich ursächlich. Weitere Schädigungen könnten zur sofortigen und endgültigen Sperrung der Brücke für den gesamten Fahrzeugverkehr führen.

Die heutigen gültigen Bußgelder für einen solchen Verstoß liegen zwischen 75 Euro und 150 Euro.

Der Bundesrat hat zum Gesetzentwurf zur Heil- und Hilfsmittelversorgung Stellung genommen.

Mit dem Gesetzentwurf soll die Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung verbessert werden. Handlungsbedarf besteht insbesondere auf Grund eines veralteten Hilfsmittelverzeichnisses und in der Erkenntnis, dass in die Versorgung der Patientinnen und Patienten zukünftig neben der Ärzteschaft weitere Gesundheitsberufe verstärkt eingebunden werden müssen. Wesentlich am Gesetzentwurf sind zwei Inhalte: die sogenannte »Blankoverordnung«, bei der die Heilmittelerbringer (z. B. Physiotherapeuten) unter bestimmten Bedingungen selbst über die Auswahl und die Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten bestimmen, und eine gesetzliche Definition der Verbandmittel.

Die »Blankoverordnung« soll in Modellvorhaben in jedem Bundesland mit dem Ziel der Überführung in die Regelversorgung erprobt werden. Bei der Versorgung mit Verbandmitteln wiederum werden mangels gesetzlicher Definition in der Praxis teilweise Erstattungsanträge für dieselben Produkte je nach Krankenkasse unterschiedlich entschieden. Die Regelung sieht deshalb vor, Verbandmittel so zu definieren, dass klassische Verbandmittel weiterhin unmittelbar zu erstatten sind. Andere Mittel zur Wundbehandlung müssen hingegen ihre medizinische Notwendigkeit nachweisen, um in die Krankenversorgung einbezogen werden zu können. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt das Nähere zur Abgrenzung in Richtlinien.

Nach dem Gesetzentwurf sollen diese »anderen Mittel« in einer Übergangszeit bis zwölf Monate nach dem Wirksamwerden der Richtlinien erstattungsfähig bleiben. Der Bundesrat hat sich in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf, in dem Punkt allerdings ohne Unterstützung Sachsens, dafür ausgesprochen, die Frist von zwölf Monaten auf 36 Monate zu verlängern.

Der Bundesrat hat zum Gesetzentwurf zur Reform des sog. Scheinvaterregresses Stellung genommen.

Mit dem Vorhaben sollen u.a. die rechtlichen, nicht aber biologischen Väter erstmals einen ausdrücklichen gesetzlich geregelten Auskunftsanspruch gegen die Mutter eines »Kuckuckskindes« erhalten. Diese soll verpflichtet werden, den biologischen Vater zu benennen. Nur mit diesem Wissen ist dem Scheinvater möglich, aufgrund seiner Unterhaltsleistungen vom leiblichen Vater einen finanziellen Ausgleich zu verlangen. Die Gesetzesänderung war erforderlich geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht die bisherige auf allgemeine Rechtsgrundsätze gestützte Rechtsprechung als verfassungswidrig eingeschätzt hatte.

Der Bundesrat unterstützt das Vorhaben mit großer Mehrheit, fordert allerdings bei der zeitlichen Begrenzung des Rückgriffsanspruchs des Scheinvaters gegen den biologischen Vater Nachbesserung. Der Entwurf des Bundesjustizministeriums sieht unter dem Gesichtspunkt »des gelebten Familienlebens« eine Beschränkung des Rückgriffsanspruchs auf zwei Jahre vor Anfechtung der Vaterschaft und während des gerichtlichen Verfahrens vor. Diese Zeitspanne erachtet auch der Freistaat Sachsen für zu kurz und stimmte mit der Mehrheit der Länder für eine Ausweitung auf sechs Jahre vor Anfechtung der Vaterschaft. 

Der Bundesrat hat zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum Stellung genommen.

Die Berufsbezeichnung des Immobilienmaklers war bislang nicht geschützt. Ein Makler musste keinerlei Nachweis über eine entsprechende Ausbildung oder fachliche Qualifikation erbringen. Das möchte der Gesetzgeber ändern.

Mit der Änderung der Gewerbeordnung wird für Immobilienmakler zukünftig neben seiner Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen ein Sachkundenachweis als neue Voraussetzung für die Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis eingeführt. Darüber hinaus benötigen erstmals auch Wohnungseigentumsverwalter eine Erlaubnispflicht.

Der Freistaat Sachsen unterstützt den Gesetzesentwurf. Er soll dazu beitragen, die Qualität der von Maklern und Verwaltern erbrachten Dienstleistungen zu verbessern und den Verbraucherschutz zu stärken. Wohnungskäufer und -eigentümer können wirksamer als bisher vor finanziellen Schäden geschützt werden. Dem dient auch die Einführung einer Berufshaftpflichtversicherung für Wohnungseigentumsverwalter.

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