946. Bundesratssitzung am 17. Juni 2016
Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:
Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus
der 946. Sitzung des Bundesrates:
Der Bundesrat hat zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien (EEG 2016) umfangreich Stellung genommen. Das EEG 2016 hat das Ziel, die Förderung von EEG-Anlagen auf Ausschreibungen umzustellen, um die Förderung erneuerbarer Energien marktwirtschaftlich zu organisieren. Die Ausschreibungsvolumina werden getrennt nach den Technologien Wind an Land, Wind auf See, Photovoltaik und Biomasse ausgeschrieben. Sie werden so bemessen, dass der Ausbaukorridor, der im Jahr 2025 zwischen 40 und 45 % Erneuerbarer Energien (EE) an der Bruttostromerzeugung betragen soll, erreicht wird. Der Ausbaukorridor ist so dimensioniert, dass der Ausbau von EE-Anlagen mit dem Leitungsausbau synchronisiert werden kann. Bis 2050 soll der Anteil der Erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch auf 80 % steigen.
Ausgenommen von der Pflicht zur Ausschreibung sind Solaranlagen und Windkraftanlagen an Land mit einer installierten Leistung von bis zu 750 KW, Biomasseanlagen mit einer Leistung von bis zu 150 kW sowie weniger bedeutende EE-Technologien (z. B. geothermische Stromerzeugung). Prototypen von Windenergieanlagen müssen ebenfalls nicht an Ausschreibungen teilnehmen. Um bestehende Netzprobleme nicht zu verschärfen, wird der Zubau von Windenergieanlagen in Netzengpassgebieten begrenzt werden. Um vor den Netzengpässen die Anlagen so wenig wie möglich abregeln zu müssen, sollen überschüssige Strommengen zukünftig von zuschaltbaren Lasten zur Wärmeerzeugung genutzt werden können.
Um die Akteursvielfalt und damit die Akzeptanz des Ausbaus der EE zu erhalten, wird eine erleichterte Teilnahme von Bürgerenergiegesellschaften an den Ausschreibungen sichergestellt. Darüber hinaus sollen spezielle Beratungs- und Unterstützungsangebote für kleine Akteure geschaffen werden. Beabsichtigt ist darüber hinaus die Vorlagen einer Besonderen Ausgleichsregelung für Unternehmen, die bisher als stromkostenintensiv eingestuft und damit von der EEG-Umlage befreit waren, durch Investitionen in Energiespartechnik aber die Stufe für die Einordnung in die Liste der stromkostenintensiven Unternehmen nicht mehr erreichen. Die Ausgestaltung dieser Regelung ist abhängig von der EU-rechtlichen Bewertung durch die EU-Kommission.
Die Stellungnahme des Bundesrates bezieht sich insbesondere auf die Schwellenwerte für die Ausschreibungsverpflichtung, die Bedingungen für Bürgerenergiegesellschaften und die Besondere Ausgleichsregelung. Sachsen hat auf eigene Anträge verzichtet und sich dafür eingesetzt, dass Änderungen nicht zu höheren Stromkosten für private und gewerbliche Stromkunden führen.
Der Bundesrat hat zum Entwurf des Integrationsgesetzes umfangreich Stellung genommen. Der Gesetzentwurf umfasst im Wesentlichen die Schwerpunkte:
- frühzeitig die deutsche Sprache lernen
- neue Arbeitsgelegenheiten für Geflüchtete
- verpflichtende Wohnsitzzuweisung für drei Jahre
- Verschärfung des Asylgesetzes.
Ein Schwerpunkt des Gesetzentwurfs betrifft den frühzeitigen Erwerb der deutschen Sprache und die Vermittlung gemeinsamer Werte unserer Gesellschaft. Die Teilnehmerzahlen der Integrations- und Orientierungskurse werden erhöht und die Kursträger werden verpflichtet, ihre Angebote zu veröffentlichen. Beide Maßnahmen sollen die Wartezeiten auf die Kurse verkürzen. Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte können künftig auch dann zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet werden, wenn bereits eine Verständigung mit einfachen deutschen Sprachkenntnissen möglich ist.
Der Gesetzentwurf sieht weiterhin vor, im Rahmen des Arbeitsmarktprogramms »Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen« (FIM) neue Arbeitsgelegenheiten für Geflüchtete einzuführen. Dabei können Asylbewerber zur Leistung gemeinnütziger Arbeit verpflichtet werden. Ziel ist eine niedrigschwellige Heranführung an den deutschen Arbeitsmarkt sowie eine sinnvolle und gemeinnützige Betätigung während des Asylverfahrens. Wird diese oder werden weitere Pflichten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verletzt, führt dies zu Leistungskürzungen. Andererseits wird in Fällen einer »herausragenden Integration« von anerkannten Flüchtlingen oder Asylberechtigten, die sich durch eine weit überwiegende Lebensunterhaltssicherung und das Beherrschen der deutschen Sprache (Niveau C1) zeigt, eine Niederlassungserlaubnis bereits nach drei Jahren anstatt nach fünf Jahren erteilt.
Die Ausbildungsförderung soll mit dem Ziel bis mindestens Ende 2018 befristet weiter geöffnet werden. Asylbewerbern mit guter Bleibeperspektive und Geduldeten soll die Aufnahme und das Absolvieren einer betrieblichen Berufsausbildung erleichtert werden. Während der Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf erhält die oder der Auszubildende eine Duldung für die Gesamtdauer der Ausbildung. Für eine anschließende Beschäftigung wird eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre erteilt (»3 + 2«). Das Aufenthaltsrecht wird bei Abbruch des Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses und bei strafrechtlicher Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat oberhalb der im Gesetz genannten Bagatellgrenze widerrufen. Künftig soll auch die Möglichkeit bestehen, Geflüchteten für drei Jahre einen Wohnsitz zuzuweisen. Ausgenommen von der Wohnsitzregelung sind Flüchtlinge, die bereits eine Ausbildung machen oder sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Mit den Änderungen im Asylgesetz soll schließlich ermöglicht werden, die Prozesse im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge effizienter auszugestalten. Dies soll u. a. durch die Flexibilisierung der Einrichtung von Außenstellen geschehen, aber auch durch die Klarstellung, dass sich widerlegbare Vermutungen bei Antragstellern aus sicheren Herkunftsstaaten auch auf den subsidiären Schutz beziehen.
Der Bundesrat sieht in einigen Punkten Nachbesserungsbedarf. Der Freistaat Sachsen hat die Stellungnahme des Bundesrates in Teilen unterstützt.
Am 17. Juni 2016 jährt sich zum 25. Mal die Unterzeichnung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit.
Das Deutsch-Polnische Jugendwerk (DPJW), zu dessen Einsetzung sich die Vertragspartner damals verpflichtet hatten, gilt seither als wichtiger Eckpfeiler der deutsch-polnischen Beziehungen. Der Bedarf an deutsch-polnischem Jugendaustausch ist ungebrochen hoch, allerdings reichen die bislang zur Verfügung stehenden Mittel bei weitem nicht aus, um der hohen Anzahl der Förderanträge zu entsprechen.
In einer gemeinsamen Entschließung der Länder Brandenburg, Berlin, Niedersachsen, Sachsen und Nordrhein-Westfalen wird die geleistete Arbeit und die Bedeutung des DPJW gewürdigt und auf die nicht ausreichende finanzielle Ausstattung hingewiesen. Die Bundesregierung wird um eine Erhöhung der Mittel gebeten. Die Entschließung wurde vom Bundesrat angenommen. Ministerpräsident Tillich gab für die sächsische Kultusministerin Brunhild Kurth eine Rede zu Protokoll.
Der Bundesrat hat einer Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes zugestimmt. Eine parallel gefasste Entschließung wurde vom Freistaat Sachsen in Teilen unterstützt. Die zugehörige Durchführungsverordnung zum Gesetz wurde vom Bundesrat in einer Neufassung verabschiedet.
Durch die Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes soll das Überangebot von Rohmilch auf dem Milchmarkt reduziert werden. Das Gesetz soll als Reaktion auf die schlechten Erzeugerpreise in der Milchwirtschaft die Stützung des Marktes durch »außergewöhnliche Maßnahmen« auf Grundlage einer EU-Verordnung der Europäischen Kommission ermöglichen. Dazu eröffnete die EU die rechtlichen Voraussetzungen, entlang der gesamten Produktionskette die Rohmilchproduktion auf freiwilliger Basis für einen Zeitraum von sechs Monaten zu regulieren. Durch diese freiwillige Mengenreduzierung soll das Marktgleichgewicht wiederherstellt und der Milchpreis stabilisiert werden.
Um die Milchpreiskrise zu bewältigen und die Einkommenssituation in der Landwirtschaft zu verbessern, ist der Freistaat Sachsen darüber hinaus einer Initiative des Landes Brandenburg beigetreten. Mit der Entschließung wird die Bundesregierung aufgefordert, eine steuerliche Unterstützung des betrieblichen Risikomanagements in der Landwirtschaft einzuführen. Diese Forderung wurde bereits in einer sächsischen Bundesratsinitiative am 18. März 2016 aufgestellt, die darüber hinaus ein ganzes Maßnahmenbündel zur Bewältigung der Milchmarktkrise und der angespannten ökonomischen Lage in den Landwirtschaftsbetrieben beinhaltet.
- Erstes Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
- Verordnung über die Durchführung besonderer Vereinbarungen und Beschlüsse anerkannter Agrarorganisationen und nicht anerkannter Erzeugerorganisationen über die Planung der Erzeugung im Milchsektor
- Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der steuerlichen Unterstützung des betrieblichen Risikomanagements in der Landwirtschaft
Ziel des Gesetzes ist der dauerhafte Erhalt eines Besteuerungsverfahrens, das weiterhin zeitgemäß ist und effizient seine Aufgaben erfüllt. Das vorgelegte Gesetz sichert die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und die rechtsstaatlichen Erfordernisse des Steuervollzugs unter den gegebenen Bedingungen. Es reduziert bürokratische Belastungen und berücksichtigt die Interessen aller Beteiligten angemessen. Die vorgesehenen Maßnahmen betreffen drei Handlungsfelder:
- Steigerung von Wirtschaftlichkeit und Effizienz durch einen verstärkten Einsatz der Informationstechnologie und einen zielgenaueren Ressourceneinsatz. Ziel ist die papierlose Steuer – von der Erklärung bis zum Einspruch.
- Vereinfachte und erleichterte Handhabbarkeit des Besteuerungsverfahrens durch mehr Serviceorientierung und nutzerfreundlichere Prozesse, insbesondere durch Verringerung der Belegpflichten.
- Neugestaltung der rechtlichen Grundlagen, insbesondere der Abgabenordnung (AO) im Hinblick auf die sich stellenden Herausforderungen und die dafür vorgesehenen Lösungsansätze.
Für die Bürgerinnen und Bürger sind folgende Änderungen von Bedeutung:
- Bürgerinnen und Bürger werden von Bürokratieaufwand entlastet. Sie brauchen zukünftig ca. 2,1 Millionen Stunden weniger, um ihre Steuererklärung auszufüllen. Die Wirtschaft soll von Bürokratiekosten in Höhe von 28 Millionen Euro entlastet werden.
- Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 verlängern sich die Steuererklärungsfristen. Bürgerinnen und Bürger haben zwei Monate mehr Zeit, ihre Steuererklärung abzugeben. Für nicht-beratene Steuerpflichtige heißt das: Die Steuererklärung 2017 muss erst am 31. Juli 2018 beim Finanzamt sein.
- Zukünftig müssen deutlich weniger Belege an das Finanzamt übersandt werden. Zuwendungsbescheinigung, Bescheinigungen über Kapitalertragsteuer oder die Feststellung über den Grad der Behinderung müssen durch die Steuerpflichtigen nur noch vorgehalten werden.
- Der Verspätungszuschlag wird auf 25 Euro pro angefangenen Monat Verspätung festgesetzt. Allerdings entfällt der Verspätungszuschlag für Steuerfestsetzungen mit 0 Euro bzw. bei negativer Steuerfestsetzung, für Steuerfestsetzungen ohne Nachzahlungen (bspw. aufgrund von Vorauszahlungen) und für jährliche Lohnsteueranmeldungen. Gerade für viele Rentnerinnen und Rentner ist folgende Regelung interessant: Wurde ein Steuerpflichtiger vom Finanzamt erstmals nach Ablauf der Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert und ihm dazu eine Frist gesetzt, gilt: Wenn er davon ausgehen durfte, gar keine Steuererklärung abgeben zu müssen, darf das Finanzamt den Verspätungszuschlag auch nur für die Monate berechnen, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben. Rentnerinnen und Rentner müssen also keine Angst vor hohen Verspätungszuschlägen haben.
Der Bundesrat hat das Gesetz über eine finanzielle Hilfe für Dopingopfer der DDR passieren lassen. Damit kann das Gesetz wie geplant in Kraft treten.
Hochleistungssportler wurden in der DDR systematisch und ohne ihr Wissen im staatlichen Auftrag gedopt. Etliche dieser Sportlerinnen und Sportler erlitten dadurch erhebliche gesundheitliche Schäden. Aufgrund eines ersten Dopingopfer-Hilfegesetzes sind an Betroffene bis Ende 2007 insgesamt 2 Millionen ausgezahlt worden, im jeweiligen Einzelfall erfolgte eine einmalige finanzielle Unterstützung in Höhe von rund 10.500 Euro.
Zwischenzeitlich sind viele Opfer bekannt, die nach damaligen Kriterien einen Anspruch auf eine entsprechende finanzielle Hilfe gehabt hätten, aber nicht berücksichtigt werden konnten. So hat sich beispielsweise gezeigt, dass einige schwere Gesundheitsschäden infolge des Dopings erst jetzt zu Tage treten. Diese Personen sollen nun nach denselben Kriterien, in gleicher Verfahrensweise und in entsprechender Höhe einmalige Zahlungen erhalten. Hierzu wird mit dem zweiten Dopingopfer-Hilfegesetz erneut ein Fonds eingerichtet, der ausgehend von ca. 1 000 Anspruchsberechtigten mit 10,5 Millionen Euro ausgestattet werden soll.
Der Bundesrat hat das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) passieren lassen. Das Gesetz kann somit wie geplant in Kraft treten. Zum Gesetz hat der Bundesrat eine Entschließung gefasst.
Das Gesetz nimmt unter anderem die barrierefreie Kommunikation in den Blick – Behörden sind künftig angehalten, mehr Informationen in Leichter Sprache bereitzustellen. Darüber hinaus sind Gebäude des Bundes nach dem BGG auf Barrierefreiheit zu überprüfen und festgestellte Hindernisse sollen beseitigt werden. Mit dem Gesetz werden zudem eine Schlichtungsstelle und ein kostenloses Schlichtungsverfahren bei der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen eingerichtet. Die speziellen Bedürfnisse von Menschen, die aus mehreren Gründen benachteiligt sind, berücksichtigt das Gesetz in besonderer Weise.
Eine Entschließung des Bundesrates, welche eine u.a. Ausweitung des BGG auch auf privatwirtschaftliche Anbieter fordert, wurde von Sachsen nicht unterstützt.
Der Bundesrat hat zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes einen Antrag den Vermittlungsausschusses nicht angerufen. Damit kann das geänderte Buchpreisbindungsgesetz wie geplant in Kraft treten.
Das Gesetz erweitert die Buchpreisbindung auch auf elektronische Bücher, sogenannte E-Books. Damit wird das Kulturgut Buch in Deutschland weiterhin preisgünstig und in hoher Qualität zur Verfügung gestellt. Der Anregung des Bundesrates ein Verbot von Absatzförderungsmaßnahmen, mit denen die Buchpreisbindung unterlaufen wird, in den Gesetzentwurf aufzunehmen, ist der Deutsche Bundestag auf Empfehlung der Bundesregierung nicht gefolgt. Die Bundesregierung hatte argumentiert, dass ein solches Verbot nicht geeignet sei, mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Vielmehr böten bereits der Mechanismus der Durchsetzung der Preisbindung über Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche sachgerechte und ausreichende Möglichkeiten unlauteren Wettbewerb zu unterbinden.
Der Bundesrat hat mit den Stimmen des Freistaates Sachsen beschlossen, auf Initiative mehrerer Länder einen Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen. Durch diesen soll mit den Mitteln des Strafrechts »Gaffern« Einhalt geboten werden. Darüber hinaus soll der Schutz des Persönlichkeitsrechts von Unfallopfern verbessert werden.
Der Bundesrat sieht Handlungsbedarf, da zunehmend festzustellen ist, dass Schaulustige bei schweren Unfällen die verunglückten Personen mit ihren Mobiltelefonen fotografieren, statt ihnen zu helfen. Mitunter wird sogar noch die Arbeit von Rettungskräften durch diese Schaulustigen behindert.
Nach derzeitiger Rechtslage ist der strafrechtliche Schutz gegen solche Praktiken lückenhaft. Die Mehrheit der Bundesländer, darunter auch Sachsen, erachtet das Vorhaben für erforderlich, um ein Handeln des Gesetzgebers in diesem Bereich anzustoßen.
Der Bundesrat hat zu Änderungen am Tabakerzeugnisgesetz Stellung genommen. Das Änderungsgesetz zum Tabakerzeugnisgesetz regelt u.a. die Werbeverbote für Tabakerzeugnisse und elektronische Zigaretten, die Gleichstellung nikotinfreier elektronischer mit nikotinhaltigen Zigaretten und geht dabei über eine 1:1 Umsetzung von EU-Recht hinaus.
Der Freistaat Sachsen hat Punkte der Stellungnahme nicht unterstützt, die eine weitergehende Verschärfung im Umgang mit erlaubten Tabakprodukten fordern. Sachsen lehnt eine Überreglementierung in diesem Bereich ab. Verbote, die nicht das Rauchen selbst, sondern den Umgang mit einem erlaubten Produkt betreffen, werden als nicht geeignet angesehen, um Gesundheitsschäden durch Tabakkonsum einzudämmen. Befürwortet wird dagegen die umfassende Information und die aktive Aufklärung der Gesellschaft, um so die Eigenverantwortlichkeit der Menschen zu stärken.
Der Bundesrat hat die erste grundlegende Reform des Mutterschutzes seit dessen Einführung im Jahr 1952 behandelt und zum Gesetzentwurf Stellung genommen.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass künftig auch Schülerinnen und Studentinnen vom Mutterschutz profitieren. Dieser galt bislang einheitlich nur für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis standen. Eine weitere Neuerung ist die Verlängerung der Schutzfristen nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung von acht auf zwölf Wochen. Die Geburt sei für die Mutter in solchen Fällen häufig mit besonderen körperlichen und psychischen Belastungen verbunden, heißt es in dem Gesetzentwurf. Hinzu komme der höhere Pflegebedarf von Kindern mit Behinderung. Weiteres wesentliches Ziel der Reform ist die bessere Umsetzung des Mutterschutzes. Deshalb ist vorgesehen, einen Ausschuss für Mutterschutz einzurichten. Die von ihm erarbeiteten Empfehlungen sollen Orientierung bei der praxisgerechten Umsetzung der neuen Regelungen bieten. Es ist geplant, dass das Gesetz zum 1. Januar 2017 in Kraft tritt. Dafür ist die Zustimmung des Bundesrates notwendig.
Der Freistaat Sachsen hat die Stellungnahme des Bundesrates in vielen Punkten unterstützt.
Der Bundesrat hat zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe (NPS) Stellung genommen.
NPS sind auch als »Designerdrogen« oder »Legal Highs« bekannt. Beworben werden sie gelegentlich verharmlosend als Badesalze oder Kräutermischungen. Regelmäßig ist bei diesen Stoffen die chemische Struktur gezielt so verändert worden, dass der neue Stoff nicht mehr den Regelungen der jeweiligen Suchtstoffgesetze in den EU-Mitgliedstaaten unterliegt, aber die Wirkung auf die Psyche erhalten bleibt. Der Gesetzentwurf sieht nun vor, das künftig ganze Stoffgruppen verboten und deren Herstellung und Verbreitung unter Strafe gestellt werden. Das betrifft im Moment vor allem synthetische Cannabinoide, Phenethylamine und Cathinone. Das Verbot erfasst das Handeltreiben, das Inverkehrbringen, die Herstellung, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, den Erwerb, den Besitz und das Verabreichen von neuen psychoaktiven Substanzen. Es ermöglicht den zuständigen Behörden die Vernichtung dieser Substanzen – unabhängig von einem Strafverfahren.
Der Bundesrat fordert in seiner Stellungnahme, die vom Freistaat Sachsen unterstützt wurde, Klarstellungen im Gesetz, um eine effektive Bekämpfung von NPS zu gewährleisten.
Der Bundesrat hat zum Entwurf eines Gesetzes zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus umfangreich Stellung genommen.
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, durch den die Zusammenarbeit der deutschen Sicherheitsbehörden mit internationalen Nachrichtendiensten beim Informationsaustausch zum Schutz der Bevölkerung verbessert werden soll. Die Anschläge in Paris letzten November und in Brüssel diesen März offenbarten u.a. Kooperationsdefizite der jeweiligen nationalen Behörden. Der Datenaustausch soll durch die Einführung von Rechtsgrundlagen für gemeinsame Dateien des Bundesamtes für Verfassungsschutz mit wichtigen ausländischen Partnerdiensten verbessert werden. Zudem wird bereits national die technische Unterstützung der Informationsführung und -pflege fortentwickelt. Der Entwurf sieht ferner vor, dass die Bundespolizei auch zum Zwecke der Gefahrenabwehr und nicht erst zur Strafverfolgung Verdeckte Ermittler einsetzen darf, um Informationen über abgeschottete konspirative Täterkreise zu erlangen. So sollen schwerwiegende Straftaten, im Vorfeld verhindert werden können. Schließlich soll Anbietern von Telekommunikationsdiensten die Pflicht auferlegt werden, die Identität von Kunden, die Prepaid-Handykarten erwerben, zu überprüfen.
Damit soll die verschleierte Nutzung von sogenannten Prepaidkarten in kriminellen und terroristischen Strukturen verhindert werden. Eine Beschränkung auf Prepaidkarten erachtet der Bundesrat nicht für zielführend und fordert u.a. eine lückenlose Identitätsprüfung für alle Mobilfunkverträge. Sachsen schloss sich dieser Kritik an und unterstützt das Anliegen des Änderungsbegehrens.
Der Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches bei Spielmanipulation und Wettbetrug im Sport passierte den Bundesrat im ersten Durchgang ohne Einwendungen.
Die Bundesregierung sieht in den Wett- und Manipulationsskandalen der letzten Jahre, die nicht nur den Spitzensport, sondern auch den Amateursport betrafen, erhebliche Gefahren für die Integrität des Sports. Der Sport als Träger von positiven Werten wie Leistungsbereitschaft, Toleranz, Fairness und Teamgeist habe eine herausragende gesellschaftliche Bedeutung und spiele zudem eine große wirtschaftliche Rolle, die auch mit den Mitteln des Strafrechts geschützt werden müssten. Da Manipulationen sportlicher Wettbewerber in der Vergangenheit auch ohne Bezug zu Sportwetten festzustellen und darin Sportler, Trainer sowie Schiedsrichter involviert waren, trägt der Gesetzentwurf den verschiedenen Erscheinungsformen durch entsprechende Tatbestandsalternativen Rechnung. Kern des Entwurfs ist dabei die Einführung der Straftatbestände des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben. Beide Straftatbestände erfassen (zumindest intendierte) korruptive Manipulationsabsprachen bei Sportwettbewerben. Während der Straftatbestand des Sportwettbetrugs Manipulationsabsprachen bei Wettbewerben erfasst, auf die eine Sportwette gesetzt werden soll, gilt der Straftatbestand der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben für Manipulationsabsprachen bei hochklassigen Wettbewerben mit berufssportlichem Charakter. Für besonders schwere Fälle soll zudem eine Befugnis zur Überwachung der Telekommunikation geschaffen werden.
Gemeinsam mit der Mehrheit der Länder begrüßt der Freistaat Sachsen, den Gesetzentwurf.
Der Bundesrat hat zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU – Richtlinie (Seveso III Richtlinie) zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen umfangreich Stellung genommen.
Ziel der EU- Richtlinie ist die Stärkung der Rechte der Öffentlichkeit und die Anpassung an das geänderte EU-System zur Einstufung gefährlicher Stoffe (CLP-VO). Die Seveso-III-Richtlinie zielt darauf ab, die Rechte der Bevölkerung zu stärken. Dazu soll der Zugang zu Informationen über die Risiken gewährleistet werden, die durch nahegelegene Industrieanlagen entstehen können. Geregelt werden auch die Anforderungen an die behördliche Überwachung der Betriebsbereiche und Vorgaben zum Gerichtszugang. Weiterhin wurden die Anforderungen an die behördliche Überwachung von Betriebsbereichen und die Regelungen über die Information und Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit und deren Zugang zu Gerichten erweitert.
Der Freistaat Sachsen hat eine Reihe von Änderungen mitgetragen, die neben der notwendigen Umsetzung von EU-Recht, die Belastungen für Unternehmen und Behörden nicht zusätzlich verteuern bzw. zeitlich verzögern. Der Vertrauens- und Bestandschutz für Industrieanlagen stand dabei im Vordergrund.
Der Bundesrat hat zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Artikel 8 und 39 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr keine Einwendungen erhoben.
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr, das sogenannte »Wiener Übereinkommen«, ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der den Straßenverkehr durch Standardisierung der Verkehrsregeln sicherer machen soll. Die Regelungen des Wiener Übereinkommens folgen noch dem Grundgedanken, dass jedes Fahrzeug, das sich in Bewegung befindet, einen (Fahrzeug-)Führer haben muss. Ausdruck dieses Grundsatzes ist die jederzeitige Beherrschbarkeit des Fahrzeugführers über sein Fahrzeug sowie die Beherrschbarkeit des Fahrzeugführers mit einer an die Verkehrsverhältnisse angepassten Geschwindigkeit. Vor dem Hintergrund sich stetig weiter entwickelnder technischer Systeme zur Unterstützung des Fahrers (Fahrerassistenzsysteme, automatisierte Fahrfunktionen) haben mehrere Vertragsparteien eine Änderung des Übereinkommens erwirkt.
Durch die Änderung des Wiener Übereinkommens wird Rechtssicherheit hinsichtlich bereits im Verkehr befindlicher Assistenz- bzw. automatisierter Systeme hergestellt und die weitere Entwicklung automatisierter Fahrsysteme unterstützt. Diese Änderungen werden durch das Gesetz in nationales Recht umgesetzt. Staatsminister Dulig gab eine Rede zu Protokoll.
Der Bundesrat hat Stellung zu einem weiteren Baustein des »Small Border-Pakets« der EU, dem EES, genommen.
Der Verordnungsvorschlag sieht vor, die Ein- und Ausreise bei Kurzaufenthalten von Drittstaatsangehörigen über die Schengen-Außengrenzen elektronisch zu erfassen und so die zulässige Aufenthaltsdauer zu berechnen. Dieses »Entry-Exit-System« (EES) soll im Jahr 2020 in Betrieb gehen. Darüber hinaus können Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis ein nationales Registrierungsprogramm für Reisende vorsehen, mit dem häufig oder regelmäßig reisenden Drittstaatsangehörigen die Ein- und Ausreise in den Schengen-Raum erleichtert wird.
Der Bundesrat begrüßt diesen Vorschlag, insbesondere die Möglichkeit für Inlands- bzw. Polizeibehörden, eine Abfrage im EES vorzunehmen. So kann kurzfristig geklärt werden, ob bei einem Drittstaatsangehörigen die Voraussetzungen für eine Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für den dortigen Aufenthalt erfüllt sind. Darüber hinaus setzt sich der Bundesrat für die Schaffung der dafür notwendigen technischen Voraussetzungen ein.
Der Bundesrat hat in einem sogenannten »unechten« 2. Durchgang dem aus der Mitte des Bundestags eingebrachten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes zugestimmt.
Mit dem Gesetz wird der Wunsch der Länder nach einer Verlängerung der Frist für die vollständige Bewilligung der Bundesmittel im Investitionsprogramm »Kinderbetreuungsfinanzierung« 2015-2018 umgesetzt. Die Länder hätten die ihnen aus dem Investitionsprogramm zustehenden Mittel bis zum 30.06.2016 bewilligt haben müssen, andernfalls wären sie auf andere Länder verteilt worden, die eine vollständige Mittelbewilligung vorweisen können. Die Länder hatten ihren Wunsch nach Fristverlängerung damit begründet, dass die aktuellen Herausforderungen und der große zeitliche Aufwand bei der Aufnahme und Versorgung von Flüchtlingen zu Verzögerungen bei den Bewilligungen für Investitionsvorhaben beim Ausbau der Kindertagesbetreuung für unter Dreijährige geführt haben.
Mit der jetzt beschlossenen Gesetzesänderung wird die Frist zur vollständigen Mittelbewilligung sowie einige darauf aufbauende administrative Fristen um ein Jahr bis zum 30.06.2017 verlängert.
Der Bundesrat hat in einem sogenannten »unechten« 2. Durchgang dem aus der Mitte des Bundestags eingebrachten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes zugestimmt.
Mit dem Gesetz wird der Wunsch der Länder nach einer Verlängerung der Frist für die vollständige Bewilligung der Bundesmittel im Investitionsprogramm »Kinderbetreuungsfinanzierung« 2015-2018 umgesetzt. Die Länder hätten die ihnen aus dem Investitionsprogramm zustehenden Mittel bis zum 30.06.2016 bewilligt haben müssen, andernfalls wären sie auf andere Länder verteilt worden, die eine vollständige Mittelbewilligung vorweisen können. Die Länder hatten ihren Wunsch nach Fristverlängerung damit begründet, dass die aktuellen Herausforderungen und der große zeitliche Aufwand bei der Aufnahme und Versorgung von Flüchtlingen zu Verzögerungen bei den Bewilligungen für Investitionsvorhaben beim Ausbau der Kindertagesbetreuung für unter Dreijährige geführt haben.
Mit der jetzt beschlossenen Gesetzesänderung wird die Frist zur vollständigen Mittelbewilligung sowie einige darauf aufbauende administrative Fristen um ein Jahr bis zum 30.06.2017 verlängert.
Der Bundesrat hat das Zweite Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes (TMG) passieren lassen.
Das Gesetz soll Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber schaffen. Es stellt klar, dass die Betreiber für das Verhalten von Dritten in ihrem WLAN nicht haften. Eine Registrierung der Nutzer oder bestimmte Verschlüsselung des Netzes ist nicht vorgeschrieben. Durch die Erweiterung des Haftungsprivilegs, das im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens – auch auf Anregung des Bundesrates – noch einmal erweitert worden ist, sollen mehr öffentliche WLAN-Hotspots in deutschen Städten entstehen. Damit sollen etwa Flughäfen, Cafés, Hotels oder Bürgerämter ihren Kunden und Gästen ihr WLAN zur Verfügung stellen können. Aber auch private WLAN-Betreiber gelten danach als Host-Provider, wenn sie ihr WLAN für Dritte öffnen. Abmahnanwälten wird dadurch die Geschäftsgrundlage entzogen.
Ein zusätzlicher Entschließungsantrag fordert die Bundesregierung auf, sich auf europäischer Ebene für einen besseren Urheberrechtsschutz und wirksamere sowie schnellere Durchsetzung des Rechts bei der missbräuchlichen Nutzung des Internets einzusetzen.
Ein Entschließungsantrag der Länder Niedersachsen und Bayern zur Einführung einer steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungsprämie für den Mittelstand in Deutschland) ist vom Bundesrat mit den stimmen des Freistaates Sachsen verabschiedet worden.
Der Antrag fordert die Bundesregierung auf, die Grundlagen für eine Forschungsprämie zu schaffen, die Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für FuE-Vorhaben eingesetzt werden, fördert. Begünstigt werden sollen alle kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) nach der Definition der Europäischen Kommission, d. h. Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro. Der Fördersatz soll 10 Prozent der gesamten FuE-Personalaufwendungen (Bruttolöhne) betragen und steuerfrei gestellt werden, um den Innovationsanreiz nicht zu verwässern. Die Auszahlung der Förderung erfolgt als Forschungsprämie bzw. Steuergutschrift. Dabei soll eine Doppelförderung durch Forschungsprämie und projektorientierter FuE-Förderung ausgeschlossen werden.