1013. Bundesratssitzung vom 10. Dezember 2021
Wichtigste Themen: Impfprävention + Infektionsschutz + Kontaktbeschränkungen
Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:
Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 1013. Sitzung des Bundesrates.
Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie mit den Stimmen Sachsens zugestimmt. Der Deutsche Bundestag hatte dem Gesetz erst am Vormittag zugestimmt, nachdem es der Hauptausschuss am Vorabend mit sieben Änderungsanträgen beschlossen hatte. Aufgrund von Fristerfordernissen hatte der Freistaat Sachsen eine Sondersitzung des Bundesrates beantragt. Staatsminister Dulig sprach für den Freistaat im Plenum.
Das Gesetz geht auf eine Initiative der Koalitionsfraktionen im Bundestag zurück. Daher konnte das Gesetz in einem sogenannten »unechten zweiten Durchgang« im Bundesrat beschlossen werden, ohne dass dieser zuvor zum Gesetzentwurf Stellung genommen hatte. Das Gesetz setzt in weiten Teilen den Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz zusammen mit der Bundeskanzlerin vom 2. Dezember 2021 um.
Schutzmaßnahmen der Länder gelten länger
Bestimmte Schutzmaßnahmen, die die Länder vor dem 25. November 2021 erlassen haben, können bis zum 19. März 2022 in Kraft bleiben – nach derzeitiger Rechtslage sind sie bis zum 15. Dezember 2021 befristet.
Nachschärfungen am Handlungskatalog
Künftig soll es den Ländern wieder möglich sein, Sportveranstaltungen mit größerem Publikum, Versammlungen sowie Messe und Kongresse zu untersagen und gastronomische Einrichtungen, Freizeit- oder Kultureinrichtungen zu schließen.
Berufsbezogene Impfpflicht
Das Gesetz sieht eine Impfpflicht u.a. für Beschäftigte von Krankenhäusern, Arztpraxen, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, Rettungsdiensten oder medizinischen Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen vor. Diese müssen ab dem 15. März 2022 einen Corona-Impf- oder Genesenennachweis vorlegen oder ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer Kontraindikation gegen eine Impfung gegen Covid-19. Neue Arbeitsverhältnisse können in diesen Einrichtungen ab 16. März 2022 nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises eingegangen werden. Die Gesundheitsämter sollen bei Zweifeln an der Echtheit des jeweiligen Nachweises Ermittlungen einleiten und einer Person, die keinen Nachweis vorlegt, die Tätigkeit in einer solchen Einrichtung oder einem Unternehmen untersagen können.
Da dem Personal in Gesundheitsberufen und Pflegeberufen eine besondere Verantwortung zukommt, ist ein verlässlicher Schutz vor dem Coronavirus durch eine sehr hohe Impfquote beim Personal in diesen Berufen wichtig, begründet der Gesetzgeber.
Ausweitung der Impfberechtigung
Aufgrund der derzeit bestehenden sehr hohen Nachfrage nach Auffrischungsimpfungen, aber auch der wieder steigenden Nachfrage nach Erst- und Zweitimpfungen sind aus Sicht des Gesetzgebers schnelle Auffrischungsimpfungen notwendig. Um diesen Bedarf zu decken, ohne die stationäre und ambulante medizinische Versorgung von Hilfsbedürftigen zu gefährden, können neben Ärztinnen und Ärzten auch Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker für einen vorübergehenden Zeitraum Schutzimpfungen gegen das Coronavirus vornehmen, wenn sie die fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
Ausgleich für Krankenhäuser
Für besonders belastete Krankenhäuser ist kurzfristig ein finanzieller Ausgleich vorgesehen. Damit sollen finanzielle Folgen und Liquiditätsengpässe für Krankenhäuser, die planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe verschoben oder ausgesetzt haben, abgefedert werden.
Virtuelle Versammlungen
Die bereits Ende Juni 2021 ausgelaufenen pandemiebedingten Sonderregelungen für virtuelle Betriebsversammlungen und Gremiensitzungen als Telefon- und Videokonferenzen werden befristet bis zum 19. März 2022 wieder eingeführt – mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit.
Sonderregeln für Werkstätten und Rechtsberufe
Bis zum 31. März 2022 verlängert werden soll die Übergangsregelung zu den Mehrbedarfen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten. Die Sonderregeln für Rechtsanwalts-, Notar-, Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkammern gelten bis zum 30. Juni 2022 fort.
Erweitertes Kurzarbeitergeld
Die Sonderregelung zur erleichterten Gewährung des Kurzarbeitergeldes gelten bis Ende März 2022 weiter.
Das Gesetz kann nun zu großen Teilen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Der Bundesrat hat Änderungen an der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung mit den Stimmen Sachsens zugestimmt.
Die Länder erhalten zur Bekämpfung der Corona-Pandemie mehr Möglichkeiten für strengere Kontaktbeschränkungen auf privater Ebene. Dies hat die bisherige Bundesregierung am 6. Dezember 2021 in einer Verordnung beschlossen. Sie hat damit einen entsprechenden Beschluss der Besprechung der Bundeskanzlerin mit der Ministerpräsidentenkonferenz vom 2. Dezember 2021 umgesetzt.
Die Länder dürfen künftig bei Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte oder ähnliche soziale Kontakten auch geimpfte und genesene Personen mitberücksichtigen, wenn dies aus Gründen des Infektionsschutzes gerechtfertigt ist. Dies gilt bspw. dann, wenn Nicht-Immunisierte teilnehmen. Bisher zählten Geimpfte und Genesene bei der Höchstgrenze nicht mit. Auch bei privaten Zusammenkünften, an denen ausschließlich geimpfte oder genesene Personen teilnehmen, dürfen die Länder künftig die Personenzahl beschränken.
Neue wissenschaftliche Erkenntnisse belegten nach Angaben der Bundesregierung, dass auch bei geimpften und genesenen Personen ein verbleibendes Infektionsrisiko bestehe. So könnten sich Personen erneut anstecken oder andere anstecken. Dies zeigten insbesondere die festgestellten Impfdurchbrüche und der exponentielle Anstieg der Infektionen. Diesem Restrisiko sollten die Länder je nach landesspezifischen Besonderheiten des Pandemieverlaufs Rechnung tragen können.
Die Verordnung soll schnell in Kraft treten, damit die Länder sie kurzfristig anwenden können.