1011. Bundesratssitzung vom 19. November 2021
Wichtigstes Thema: Novelle des Infektionsschutzgesetzes
Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:
Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 1011. Sitzung des Bundesrates.
Der Bundesrat hat Änderungen am Infektionsschutzgesetz (IfSG) mit den Stimmen Sachsens zugestimmt, nachdem am Vortag in der MPK eine Evaluation der Maßnahmen am 9. Dezember ausgehandelt worden war. In einer Protokollerklärung hat der Freistaat Sachsen gemeinsam mit anderen Ländern die Bundesregierung an ihre Zusage erinnert, die Kosten für Entschädigungen nach § 56 Abs. 1a IfSG zu übernehmen. Bisher ist dieser Ausgleich durch den Bund noch nicht erfolgt. Der Freistaat geht davon aus, dass diese Zusage auch für die kommende Bundesregierung gilt.
Der Bundesrat befasste sich in einer Sondersitzung mit den Änderungen am Infektionsschutzgesetz, die der Bundestag erst am Tag zuvor beschlossen hatte. Das Gesetz geht auf eine Initiative der Fraktionen von SPD, Grünen und FDP zurück. Nach Kritik aus der Politik und von Experten wurde der Katalog des Ausgangsentwurfes um weitere Möglichkeiten für Schutzvorkehrungen ergänzt. Hierzu hatten SPD, Grüne und FDP allein 16 Änderungsanträge vorgelegt. Da das Gesetz aus der Mitte des Deutschen Bundestages eingebracht wurde, hatte der Bundesrat im Vorfeld keine Möglichkeit zur Stellungnahme und musste in einem sogenannten unechten 2. Durchgang zum Gesetz beschließen.
Durch die Neufassung wird in Paragraf 28a IfSG ein bundeseinheitlich anwendbarer Katalog möglicher Schutzvorkehrungen eingefügt. Damit soll es möglich sein, je nach Entwicklung der Lage erforderliche Auflagen zu beschließen. Diese können bis zum 19. März 2022 ergriffen werden. Eine Verlängerung um drei Monate ist möglich. Dabei soll die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nicht mehr notwendig sein. Diese läuft ohne eine Verlängerung durch den Bundestag am 25. November 2021 als Rechtsgrundlage aus.
Teil des Kataloges ist u.a. die Anordnung eines Abstandsgebots, die Maskenpflicht, die Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen, verpflichtende Hygienekonzepte, Auflagen für den Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen wie Hochschulen oder Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie die Verarbeitung von Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Teilnehmern einer Veranstaltung. Zusätzlich können die Länder bei einer konkreten epidemischen Gefahr mit Beschluss der Landtage auch künftig Personenbeschränkungen für Betriebe, Einrichtungen oder Veranstaltungen erlassen. Auch dürfen die Länder in solchen Fällen Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum anordnen. Die Anordnung von Ausgangsbeschränkungen oder das generelle Verbot für Veranstaltungen oder Versammlungen sind aber ausgeschlossen.
Darüber hinaus enthält das Gesetz eine 3G-Regelung (geimpft, genesen, getestet) am Arbeitsplatz und im öffentlichen Nah- und Fernverkehr. Beschäftigte sollen, wenn möglich, von zu Hause arbeiten (Homeoffice). Für den Schutz von vulnerablen Gruppen ist in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen eine Testpflicht für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher vorgesehen. Krankenhäuser bekommen für jeden Covid-19-Patienten, den sie aufnehmen, einen Versorgungsaufschlag. Das Gesetz beinhaltet zudem die Fortführung sozialer und wirtschaftlicher Schutzschirme. Schließlich werden das unbefugte Ausstellen von Gesundheitszeugnissen, das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse und der Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse unter Strafe gestellt. Auch unrichtige Impf- und Test-Dokumentationen und Bescheinigungen werden bestraft.
Aus Sicht des Freistaates Sachsen enthält die Novelle des Infektionsschutzgesetzes nicht den notwendigen Maßnahmenkatalog, um dem dramatische Infektionsgeschehen im Freistaat Sachsen, insbesondere bei einer weiteren Verschärfung, angemessen begegnen zu können. Nachdem die MPK gemeinsam mit der Bunderegierung eine Evaluierung der Maßnahmen zum 9. Dezember ausgehandelt hat, hat der Freistaat Sachsen der Gesetzesnovelle aufgrund der dringenden Notwendigkeit von Rechtssicherheit in dieser dramatischen Situation zugestimmt.
- Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
- Protokollerklärung der Länder Sachsen, Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen (*.pdf, 12,00 KB)