07.05.2021

1004. Bundesratssitzung vom 7. Mai 2021

Wichtigste Themen: Erleichterungen für Geimpfte und Genesene + Betriebsräte + Radonsanierung + Großfeuerungsanlagen + Nachtragshaushalt + Sexuelle Gewalt gegen Kinder + Kinder – und Jugendstärkungsgesetz + IT-Sicherheitsgesetz 2.0 + Saisonarbeiter + Cyberstalking + Feindeslisten im Internet + Bundesfernstraßen + Telekommunikationsmodernisierung + Lieferketten

Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:

Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 1004. Sitzung des Bundesrates.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Sachsens der Verordnung der Bundesregierung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 fristverkürzt zugestimmt. Die Bundesregierung hatte die Verordnung am 4. Mai im Umlaufverfahren beschlossen. Der Deutsche Bundestag hatte dieser am 6. Mai zugestimmt.

Die Verordnung stützt sich auf eine Regelung in § 28c Infektionsschutzgesetz (IfSG). Diese sieht vor, dass die Bundesregierung inzidenzunabhängig ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung Erleichterungen oder Ausnahmen von Geboten und Verboten für Personen zu regeln, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können.

Mit den zunehmenden wissenschaftlichen Belegen, dass von geimpften und genesenen Personen eine geringere Ansteckungsgefahr ausgeht, eröffne sich die Möglichkeit von Erleichterungen für diese Personengruppen. Da nach den fachlichen Auskünften des Bundesgesundheitsministeriums und des Robert-Koch-Instituts von Genesenen und Geimpften Personen weniger Risiken für andere ausgehen als von getesteten Personen, könnten nicht nur Gleichstellungen der geimpften und genesenen Personen mit Getesteten erfolgen, sondern für erstere auch mehr Ausnahmen vorgesehen werden.

Die beschlossene Verordnung sieht daher insbesondere vor:

  • Geimpfte und genesene Personen werden hinsichtlich bereits bestehender Ausnahmen von Schutzmaßnahmen mit Personen gleichgestellt, die negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sind (etwa bei Friseurbesuchen)
  • Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen gelten nicht mehr für geimpfte und genesene Personen.
  • die Länder erhalten dort, wo sie noch Regelungskompetenzen für Gebote und Verbote haben, durch eine Öffnungsklausel die Möglichkeit, auch dort Ausnahmen für geimpfte und genesene und getestete Personen vorzusehen. Die Sperrwirkung des Bundesrechts wird mithin insoweit aufgehoben.

Geimpfte, genesene und getestete Personen müssen jedoch weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und Abstandsgebote einhalten.

Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Der Bundesrat hat zum sogenannten Betriebsrätemodernisierungsgesetz Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat die Stellungnahme in Teilen unterstützt.

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung vielfältiger Maßnahmen zur Förderung der betrieblichen Mitbestimmung. Zum einen soll vor dem Hintergrund der abnehmenden Vertretung durch Betriebsräte die Wahl von Betriebsräten sowie von Jugend- und Auszubildendenvertretungen vereinfacht werden. Zudem wird bei der Gründung eines Betriebsrats der Kündigungsschutz zur Sicherung der Wahlen zum Betriebsrat und zur Bordvertretung verbessert. Zur Stärkung der Teilhabe von Auszubildenden wird für sie die Altersgrenze bei der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gestrichen.

Zur Stärkung der Rechte des Betriebsrats bei Qualifizierung wird das Initiativrecht der Betriebsräte bei der Berufsbildung gestärkt und die Einbindung der Einigungsstelle zwecks Vermittlung ermöglicht. Außerdem werden zahlreiche Regelungen zur Einbindung des Betriebsrats beim Einsatz von KI getroffen. So soll u. a. klargestellt werden, dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen beim Einsatz von KI für den Betriebsrat als erforderlich gilt. Betriebsräte sollen weiterhin die Möglichkeit erhalten, Sitzung via Video- oder Telefonkonferenz durchzuführen. Rahmenbedingungen können sie dafür selbst wählen und Präsenzsitzungen bleibt der Vorrang eingeräumt. Ergänzend ist vorgesehen, dass Betriebsvereinbarungen auch unter Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur abgeschlossen werden können. Schließlich wird neben einer gesetzlichen Regelung zur Klarstellung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit des Arbeitgebers bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betriebsrat auch ein neues Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit eingeführt.

Der Bundesrat begrüßt in seiner Stellungnahme das Vorhaben der Bundesregierung, die betriebliche Mitbestimmung zu modernisieren und sowohl die Bildung von Betriebsräten als auch die Rechte bestehender Betriebsräte zu stärken. Darüber hinaus äußert er Prüfbitten zu Fristen bei den Betriebsratswahlen. Der Freistaat Sachsen hat diese Stellungnahme in Teilen unterstützt.

Arbeitsminister Dulig verwies in seiner Rede einerseits auf die Bedeutung betrieblicher Mitbestimmung für die Beschäftigten, andererseits auf die Herausforderungen betrieblicher Mitbestimmung gerade in Ostdeutschland. Letzterem sollte das Betriebsrätemodernisierungsgesetz begegnen und daher einen wichtigen Beitrag zur betrieblichen Mitbestimmung leisten.

Der Bundesrat hat der Novelle des Strahlenschutzrechtes mit den Stimmen Sachsens zugestimmt. Aufgrund einer erfolgreichen sächsischen Entschließung aus dem ersten Durchgang hat die Bundesregierung zugesagt, eine KfW-Förderung für Radonsanierung und Messungen zu prüfen.

Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom wurde das deutsche Strahlenschutzrecht umfassend modernisiert und neustrukturiert. Das Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung vom 27. Juni 2017 ist Ende 2018 vollständig in Kraft getreten. Inzwischen haben die für den Vollzug des Strahlenschutzrechts zuständigen Behörden der Länder und des Bundes erste Erfahrungen im Vollzug des neuen Rechts sammeln können. Die aus dem Rechtsvollzug gewonnenen Erkenntnisse machen Anpassungen einiger vollzugsrelevanter Regelungen erforderlich. So hat sich neben der Erforderlichkeit einiger rein redaktioneller Klarstellungen beispielsweise gezeigt, dass die in der früheren Strahlenschutzverordnung sowie der früheren Röntgenverordnung enthaltene Befugnis der zuständigen Behörden, Anordnungen zur Durchführung der gesetzlichen Regelungen zu treffen, nicht entbehrlich ist.

Ziel der Änderung des Strahlenschutzgesetzes ist es, durch Klarstellungen und Ergänzungen einen reibungslosen Vollzug zu ermöglichen und dadurch das hohe Schutzniveau des Strahlenschutzes weiter umfassend zu gewährleisten. Darüber hinaus gibt es technische Entwicklungen, die bei der Erarbeitung des neuen Strahlenschutzrechts noch keine Berücksichtigung finden konnten.

Der Freistaat Sachsen hat hierbei im Bundesratsverfahren einen Entschließungsantrag eingebracht, wonach an die aus der Richtlinie 2013/59/Euratom entspringende Verpflichtung zum Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen und deren Kostenfolgen für die jeweiligen Betroffenen erinnert wird. Diese Verpflichtung gilt generell für Arbeitsplätze in den in Sachsen weit verbreiteten Radonvorsorgegebieten und bei Überschreitung des nationalen Referenzwertes von 300 Becquerel/Kubikmeter. Bei wesentlichen Änderungen des Arbeitsplatzes, wie etwa energetischen Sanierungsmaßnahmen des Gebäudes mit Einfluss auf die Belüftung im Innenraum, ist die Messung des Becquerel-Referenzwertes zu wiederholen. Der Freistaat Sachsen hat daher mit einem einstimmig angenommenen Entschließungsantrag angemahnt, dass die entstehenden Sanierungskosten bei Radon-Sanierungen sowie die verbundenen Kosten einer erneuten Messung aus KfW-Mitteln des Bundes zu fördern sind.

Vor dem Hintergrund dieses Entschließungsantrages des Freistaates Sachsen hat die Bundesregierung angekündigt, zu prüfen, ob die bestehenden KfW-Förderprogramme um den Fördertatbestand Radonsanierung erweitert werden können.

Der Bundesrat hat der Neufassung der 13. bzw. 17. Bundesimmissionsschutzverordnung mit Maßgaben zugestimmt. Dem Beschluss waren mehrere Verhandlungsrunden zwischen Bund und Ländern vorangegangen, an denen das sächsische SMEKUL maßgeblich beteiligt war.

Der Entwurf einer Artikelverordnung setzt die luftseitigen Anforderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1442 der EU-Kommission vom 31. Juli 2017 über die Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und Rates für Großfeuerungsanlagen in deutsches Recht um. Zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1442 muss in der Bundesrepublik Deutschland die 13. Bundesimmissionsschutzverordnung (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) und die 17. Bundesimmissionsschutzverordnung (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen) mit neuen Grenzwerten angepasst werden.

Nach mehreren Verhandlungsrunden zwischen der Bundesregierung und Ländervertretern mit maßgeblicher fachlicher Unterstützung des Prozesses durch das sächsische SMEKUL erhielt ein Plenarantrag des Landes Baden-Württemberg eine Mehrheit, welcher unter anderem vorsieht, dass bestehende Steinkohlekraftwerke mit einer Feuerungswärmeleistung ab 300 MW künftig im Jahresmittel einen Emissionsgrenzwert von 0,004 mg/m³ für Quecksilber und bestehende Braunkohlekraftwerke mit einer Feuerungswärmeleistung ab 300 MW im Jahresmittel einen Emissionsgrenzwert von 0,005 mg/m³ für Quecksilber einzuhalten haben. Ein anderer Plenarantrag des Landes Niedersachsen fand hingegen keine Unterstützung Sachsens.

Die geänderte Verordnung soll zudem auch einen Teil der luftseitigen Anforderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2117 der Kommission vom 21. November 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die die Herstellung von organischen Grundchemikalien umsetzen, soweit hiervon Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen berührt sind.

Die Anforderungen des Entwurfs umfassen ebenso gleichzeitig die Erfüllung der in der 43. BImSchV verankerten Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe und soll die EU-Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber in dem Ziel unterstützen, die Freisetzung von Quecksilber in die Luft, das Wasser und den Boden zu reduzieren.

Auf Grund des umfangreich fachlich geprüften Kompromisses zwischen der Bundesregierung und zahlreichen Ländern über die adäquate Setzung der festzusetzenden Grenzwerte für Quecksilber und Stickoxide zur Umsetzung der Immissionsminderungsstrategien hat der Freistaat Sachsen der Neufassung der 13. bzw. 17. Bundesimmissionsschutzverordnung mit den beschlossenen Maßgaben zugestimmt.

Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung zu dem »Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 (Nachtragshaushaltsgesetz 2021)« den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Damit hat das Gesetz mit sächsischer Unterstützung den Bundesrat passiert.

Der Nachtragshaushalt 2021 weist folgende Eckwerte auf:

Haushaltsvolumen in Milliarden Euro
  Soll 2021 RegE Nachtrag 2021 Veränderung
Ausgaben 498,6 547,7 +49,1
davon
Investitionen 61,9 61,9
Einnahmen 498,6 547,7 +49,1
davon
Steuereinnahmen 292,8 284,0 -8,8
Nettokreditaufnahme 179,8 240,2 +60,4

Das Haushaltsvolumen steigt demnach um rd. 49 Mrd. EUR. Die Nettokreditaufnahme soll um 60,4 Mrd. EUR auf 240,2 Mrd. EUR ansteigen. Es werden außerdem weitere Steuermindereinnahmen i. H. v. 8,8 Mrd. EUR erwartet, u. a. durch den erneuten Kindebonus.

Ausgabeseitig umfasst der Nachtragshaushalt 2021 insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Zusätzliche Mittel für erweiterte Unternehmenshilfen im Umfang von 25,5 Milliarden EUR und damit insgesamt 65 Mrd. EUR.
  • Für die Beschaffung von Impfstoffen rund 6,2 Mrd. EUR zusätzlich.
  • Für Ausgleichszahlungen nach § 21 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zusätzlich 1,5 Mrd. EUR.
  • 975 Mio. EUR zusätzlich für Leistungen des Bundes an den Gesundheitsfonds für SARS-CoV-2-Pandemie verursachte Belastungen.
  • Aufstockung der Globalen Mehrausgabe für Kosten im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Pandemie um 8 Mrd. EUR auf 43 Mrd. EUR.
  • Zusätzlich eine Mrd. EUR für Maßnahmen im Bereich der Kultur.

Das vom Bundestag am 25. März 2021 verabschiedete Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder hat den Bundesrat passiert. Sachsen enthielt sich zur Frage der Nichtanrufung des Vermittlungsausschusses.

Die kritische Stellungnahme des Bundesrates vom 27. November 2020 zu dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung war vom Bundestag nur in wenigen Punkten berücksichtigt worden. Mit dem Gesetz wird der bisherige Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern aus Gründen der Übersichtlichkeit in drei Straftatbestände aufgespaltet. Es werden – der jeweiligen Schwere der Tat entsprechend – abgestufte Strafrahmen geregelt. Neu ist, dass der sexuelle Missbrauch von Kindern mit Körperkontakt nun bereits im Grundtatbestand ein Verbrechen darstellt, also mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr geahndet wird. Außerdem wird das Strafhöchstmaß des Grundtatbestandes von bisher zehn Jahren auf 15 Jahre angehoben. Im Gegensatz zum ursprünglichen Gesetzentwurf hält das Gesetz nunmehr – einer Forderung des Bundesrates folgend – an der bewährten Terminologie des sexuellen Missbrauchs von Kindern fest. Eine weitere Strafschärfung sieht das Gesetz für die Verbreitung, den Besitz und die Besitzverschaffung von Kinderpornografie vor; auch diese Taten werden nunmehr zu Verbrechen hochgestuft und das Strafhöchstmaß von fünf auf zehn Jahre heraufgesetzt. Mit einer neuen Strafnorm wird zudem das Inverkehrbringen und der Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild unter Strafe gestellt. Weiterhin werden die Straftatbestände zum sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen und in Abhängigkeitsverhältnissen um Handlungen mit oder vor Dritten ergänzt und ihr Anwendungsbereich wird – den Empfehlungen des Bundesrates folgend – dahingehend erweitert, dass das Schutzalter von 16 auf 18 hochgesetzt wird und auch Ausbildungsverhältnisse erfasst werden.

Des Weiteren sieht das Gesetz weitergehende Ermittlungsbefugnisse der Strafverfolgungsbehörden im Bereich der sexualisierten Gewalt gegen Kinder vor (insbesondere Telekommunikationsüberwachung, Onlinedurchsuchung und Verkehrsdatenerhebung). Zudem wird die Anordnung von Untersuchungshaft in derartigen Ermittlungsverfahren erleichtert.

Zu Präventionszwecken ist im Gesetz auch geregelt, dass bestimmte Verurteilungen wegen sexualisierter Gewalt gegen Kinder länger als bisher im erweiterten Führungszeugnis ausgewiesen und länger im Bundeszentralregister gespeichert werden müssen. Darüber hinaus verlangt das Gesetz, dass Familien- und Jugendrichterinnen und -richter künftig über spezifische Qualifikationen etwa zum Umgang mit Kindern verfügen müssen. Auch für Verfahrensbeistände werden besondere Eignungsvoraussetzungen eingeführt. Schließlich besteht in Zukunft in zahlreichen familiengerichtlichen Verfahren eine Pflicht zur Anhörung des Kindes, damit sich das Familiengericht einen persönlichen Eindruck vom Kind verschafft.

Die koalitionsbedingte Enthaltung Sachsens zur Nichtanrufung des Vermittlungsausschusses beruht auf der Befürchtung, dass mangels einer Regelung zu minder schweren Fälle eine tat- und schuldangemessene Bestrafung nicht in jedem Einzelfall gewährleistet sein könnte und damit Anreize zur einer engen Auslegung der neuen Tatbestände geschaffen werden. Zudem wird eine vermehrte Retraumatisierung der Opfer befürchtet, weil die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kaum noch vermieden werden könne.

Der Bundesrat hat dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) mit den Stimmen des Freistaates Sachsen zugestimmt. Eine ebenfalls zum Gesetz gefasste Entschließung wurde vom Freistaat Sachsen unterstützt.

Das Gesetz verfolgt das Ziel, die rechtlichen Grundlagen der Kinder- und Jugendhilfe so weiterzuentwickeln, dass sie auch in Zukunft ihrem komplexen Handlungsauftrag gerecht werden kann. Im Vorfeld des Gesetzgebungsprozesses wurde ein umfangreicher Dialog durchgeführt. Dessen Ergebnisse hatten Handlungsbedarfe in unterschiedlichen Aufgabenfeldern der Kinder- und Jugendhilfe offenbart. Vor dem Hintergrund dieser Ergebnisse sieht das Gesetz eine Vielzahl von Änderungen vor. Der Kinder- und Jugendschutz wird verbessert. Kinder und Jugendliche in Einrichtungen der Erziehungshilfe und Pflegefamilien werden gestärkt. Die Kinder- und Jugendhilfe wird inklusiv gestaltet und die Prävention vor Ort ausgebaut. Eltern und junge Menschen werden zukünftig besser beteiligt.

Im ersten Durchgang hatte der Bundesrat umfangreich Stellung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung genommen. Diese Stellungnahme wurde in Teilen auch von Sachsen unterstützt. In seiner abschließenden Befassung mit dem Gesetz hat der Bundestag eine Vielzahl der Vorschläge der Länder aufgegriffen. Unter anderem wurde festgelegt, dass für Pflegekinder und junge Menschen in Einrichtungen der Erziehungshilfe neben der Reduzierung der Kostenheranziehung auch ein Betrag von 150 Euro des Einkommens aus Schülerjobs, Praktika und Ausbildungsvergütung von der Kostenheranziehung ausgenommen bleibt. Im Bundesratsplenum am 7. Mai sind die Länder der Empfehlung des Ausschusses für Frauen und Jugend nachgekommen und haben dem Gesetz mehrheitlich zugestimmt. Diesem Votum hat sich auch der Freistaat Sachsen angeschlossen.

In einer begleitenden Entschließung weist der Bundesrat mit sächsischer Unterstützung darauf hin, dass das Gesetz mit erheblichen Kostenfolgen für die Länder verbunden sind, die diese nicht tragen können. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, dauerhaft einen vollständigen Kostenausgleich für Länder und Kommunen zu schaffen – beispielsweise durch Änderung des Finanzausgleichsgesetzes. Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Diese entscheidet, wann sie sich mit der Forderung befasst.

Der Bundesrat hat das IT-Sicherheitsgesetz 2.0 passieren lassen und zum Gesetz eine kritische Entschließung gefasst. Der Freistaat Sachsen hat diese Entschließung unterstützt.

Das Gesetz konkretisiert und baut die Zuständigkeiten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) im Hinblick auf die Gewährleistung von Cyber- und Informationssicherheit für Staat, Wirtschaft und Gesellschaft aus. So wird u. a. der Verbraucherschutz in den Aufgabenkatalog des BSI aufgenommen, welches dabei die Interessen von Staat, Wirtschaft und Zivilgesellschaft (inklusive Verbrauchschutz-Online-Plattform und der Unterstützung bei Verbraucherklagen) vertritt. Zudem wird es zur Aufgabe des BSI als zentrale Meldestelle für Informationstechnik, umfassend Informationen zu Sicherheitslücken, Schadprogrammen und IT-Sicherheitsvorfällen zu sammeln und auszuwerten. Anonyme Meldungen werden ebenfalls möglich. Bundesbehörden, Dritte und Öffentlichkeit sollen über mögliche Gefahren der Cyber- & Informationssicherheit informiert werden. Ebenso wird das BSI als nationale Behörde für Cybersicherheitszertifizierung aufgestellt.

Darüber hinaus bekommt das BSI die Anordnungsbefugnis im Gefahrenabwehrfall bundesweit einheitlich vorzugehen, wenn z. B. bei DDoS (Denial of Service)-Attacken verschiedene Telekommunikationsdienste oder Botnetze benutzt werden. Das BSI kann auch Dienstanbietern eine Bereinigung verordnen, wenn deren Systeme eine Schadsoftware enthalten. Hierzu kann das BSI die Umsetzung konkreter Maßnahmen bei Dienstanbietern anordnen, wenn deren Telemedienangebote durch ungenügende technische und organisatorische Vorkehrungen unzureichend vor unerlaubtem Zugriff gesichert sind.

Betreiber kritischer Infrastrukturen müssen eine Erklärung des Herstellers der kritischen Komponenten einholen, dass dieser in der Lage ist, die gesetzlich geforderten Bestimmungen und Pflichten einzuhalten. Diese Pflicht gilt ab Inkrafttreten der Regelung, unabhängig ob es sich um einen erstmaligen Einsatz handelt. Der Inhalt dieser Garantieerklärung wird mittels Allgemeinverfügung durch das BMI vorgegeben. Das Gesetz dient zudem der Umsetzung der Empfehlungen der EU-5G Toolbox, welche auf Grundlage einer EU-weit koordinierten Risikobewertung der Sicherheit von 5G-Netzen eine Reihe von Sicherheitsmaßnahmen enthält. Im Telekommunikationsgesetz wird festgehalten, dass kritische Komponenten zu überprüfen und zu zertifizieren sind. In einem Sicherheitskatalog sind kritische Funktionen festzulegen, aus denen die kritischen Komponenten abzuleiten sind.

Das Gesetz wurde am 23. April 2021 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen im Bundestag angenommen. Die vom Bundestag vorgenommenen Änderungen am Entwurf der Bundesregierung betrafen dabei die Einschränkung von Bereichsausnahmen der Kontrollbefugnisse des BSI, die Verlängerung der Speicherdauer von pseudonymisierten Daten auf 18 Monate, die Erleichterung der Kontrollbefugnisse des BSI durch Wegfall von Absprachen mit prüfenden Stellen des Bundes, die Erweiterung des Kreises von Unternehmen in besonderem öffentlichen Interesse, die Konkretisierung der Voraussetzung für Versagung kritischer Komponenten und Verlängerung der Frist vom Einsatz solcher Komponenten auf bis zu vier Monate sowie die Einführung einer Berichtspflicht des BMI gegenüber dem Innenausschuss über die Anwendung dieses Gesetzes.

Da Änderungswünsche des Bundesrates im parlamentarischen Prozess vom Bundestag nicht berücksichtigt wurden, hat der Bundesrat mit der Unterstützung Sachsens eine Entschließung zum Gesetz gefasst. In dieser bedauert der Bundesrat, dass der Bund der Forderung nach einer stärkeren Einbindung der Länder zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme im gesamten Bundesgebiet nicht nachgekommen ist. Im Weiteren fordert er den Bund u. a. auf, eine normative Grundlage zu schaffen, um die nach Landesrecht zuständigen Stellen unverzüglich über Informationen zu unterrichten, welche in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt kann das Gesetz wie geplant zum ganz überwiegenden Teil am darauffolgenden Tag in Kraft treten. Die begleitende Entschließung des Bundesrates wurde der Bundesregierung zugeleitet. Diese entscheidet, ob und wann sie sich damit befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Der Bundesrat hat eine Novelle des Seefischereigesetzes fristverkürzt passieren lassen. Der Deutsche Bundestag hat dem Gesetz eine Ausnahmeregelung für Saisonbeschäftigungen angefügt.

Das Gesetz verlängert die zulässige Dauer kurzfristiger sozialversicherungsfreier Beschäftigung ausnahmsweise auf eine Höchstdauer von vier Monaten oder 102 Arbeitstagen. Nach geltendem Recht sind bisher höchstens Verträge über drei Monate zulässig. Die Ausnahmeregel gilt für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Oktober 2021 und soll vor allem die Landwirtschaft in der Corona-Pandemie unterstützen.

Hintergrund ist, dass die Fluktuation ausländischer Saisonarbeitskräfte coronabedingt geringer ist als sonst. Um den Obst- und Gemüseanbau insbesondere zeitkritischer Sonderkulturen wie Spargel und Erdbeeren zu unterstützen, hat der Bundestag die Änderung kurzfristig an die Reform des Seefischereigesetzes angefügt. In dieser geht es eigentlich um Behördenzuständigkeit für die Fischereiaufsicht, datenschutzrechtliche Regelungen und die Umsetzung von EU-Recht.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Sachsens dem Neunten Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften zugestimmt.

Bei Investitionen bzw. Ersatzinvestitionen in Kreuzungsbauwerke im Zuge von Bundesfern-straßen und Eisenbahnstrecken des Bundes werden gegenwärtig mögliche Synergien für die Verbesserung der Mobilität auf beiden sich kreuzenden Verkehrswegen nicht vollständig ausgeschöpft, da die gesetzliche Finanzierungsverantwortung insbesondere für kommunale Baulastträger zu wenig Anreize schafft, gemeinsame Maßnahmen zu planen.

Das Gesetz sieht daher vor, die kommunalen Haushalte zu entlasten und damit die Investitionsbedingungen insbesondere für den Ausbau kommunaler Radwege zu verbessern. Durch die Entlastung der Kommunen von Finanzierungsbeiträgen nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Eisenbahnkreuzungsgesetz sollen Investitionen in die Infrastruktur für den Radverkehr sowie in das Schienennetz beschleunigt werden. Zu diesem Zweck enthält das Gesetz weitere Regelungen zur Vereinfachung der Verwaltungsabläufe bei der Abwicklung von Baumaßnahmen an Eisenbahnkreuzungen. Die finanzielle Entlastung der Kommunen beim Ausbau kommunaler Radwege ist ein Anreiz, zusätzliche Radwege an Brücken und Unterführungen auszubauen. Des Weiteren wird mit dem Gesetz ein Impuls gesetzt, Bahnübergänge mit erhöhtem Gefährdungspotenzial oder mit hoher Verkehrsbelastung auf Straße und Schiene zügiger zu beseitigen. Dies trägt zugleich zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bei.

Der Bundesrat hatte im ersten Durchgang eine Stellungnahme beschlossen, die der Deutsche Bundestag teilweise aufgegriffen hat. So wird den Ländern durch eine Änderung des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes ermöglicht, die Aufgaben der Planfeststellung und Plangenehmigung für den Bau und die Änderung von sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes selbst zu übernehmen. Sachsen hatte sich im ersten Durchgang zudem dafür stark gemacht, die Förderung nicht nur auf kommunale Radwege zu beschränken. Diese Forderung blieb bei den parlamentarischen Beratungen leider unberücksichtigt.

Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss zum Telekommunikationsmodernisierungsgesetz nicht angerufen und dem Gesetz trotz einer Reihe von Bedenken mit den Stimmen Sachsens zugestimmt. Die Bundesregierung hatte zuvor die Bedenken des Bundesrates in einer Protokollerklärung aufgenommen und Verbesserungen zugesagt.  

Der Bund will mit dem Gesetz die Rahmenbedingungen für den Ausbau von schnellen Gigabit- und Mobilfunknetzen verbessern. So sollen die Genehmigungsverfahren für Bauanträge beschleunigt und die begrenzten Tiefbaukapazitäten entlastet werden, indem der Einsatz alternativer Verlegeverfahren erleichtert wird.

Um den Inhouse-Glasfaserausbau voranzubringen, wird außerdem die 40 Jahre alte sogenannte TV-Umlage durch ein modernes Glasfaser-Bereitstellungsentgelt ersetzt. Das schafft einen Investitionsanreiz für Vermieterinnen und Vermieter und begrenzt gleichzeitig die Belastung für Mieterinnen und Mieter.

Mit der Verankerung des Open-Access-Ansatzes, also der verpflichtenden Ermöglichung des Zugangs zur Glasfaser-Infrastruktur für Dritte, wird mehr Wettbewerb auf dem Markt der Diensteanbieter geschaffen. Das verbessert die Wahlfreiheit für Verbraucherinnen und Verbraucher deutlich.

Darüber hinaus wird es zukünftig einen gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene und erschwingliche Grundversorgung mit Telekommunikationsdiensten geben. Alle Bürgerinnen und Bürger erhalten das Recht auf die Bereitstellung eines Breitbandinternetzugangs, der die wirtschaftliche und soziale Teilhabe garantiert und niemanden von der digitalen Daseinsvorsorge abschneidet.

Der Bundesrat hatte den Gesetzentwurf im ersten Durchgang grundsätzlich begrüßt, sah aber punktuell Änderungs- bzw. Ergänzungsbedarf. Diese haben aus Sicht Länder nur unzureichend Eingang in das Gesetz gefunden. Deshalb hatte der Wirtschaftsausschuss dem Bundesrat empfohlen, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Konkret wird bemängelt, dass alternative Vergabemodelle zur Verbesserung der Mobilfunkversorgung in Deutschland keinen Eingang ins Gesetz gefunden haben, wie es der Bundesrat in einer Entschließung im Oktober gefordert hatte. Unzufrieden sind die Länder auch damit, dass der Bund zukünftig Anforderungen an Internetzugangsdienste durch eine Rechtsverordnung festlegen will. Die Einflussmöglichkeit über den Beirat der Bundesnetzagentur wäre dann für die Länder nicht mehr gegeben. Die Bundesregierung hat in einer Protokollerklärung diese Bedenken aufgenommen und Verbesserungen zugesagt. Aufgrund dieser Zusage sah der Bundesrat von einer Anrufung des Vermittlungsausschusses ab und stimmte dem Gesetz zu.

Der Bundesrat hat zum Gesetzentwurf der Bundesregierung über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten keine Einwendungen erhoben. Der Freistaat Sachsen hat dieses Votum unterstützt.

Mit dem Gesetzentwurf soll ein klarer, verhältnismäßiger und zumutbarer gesetzlicher Rahmen zur Erfüllung menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten geschaffen werden. Hierfür werden Anforderungen an ein verantwortliches Management von Lieferketten für bestimmte Unternehmen definiert. Die Anforderungen orientieren sich am Sorgfaltsstandard der VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und sind international anschlussfähig.

Diese Leitprinzipien wurden von der Bundesregierung schon in einem nationalen Aktionsplan von 2016 umgesetzt. Dieser formuliert unter anderem die Erwartung an Unternehmen, in angemessener Weise die menschenrechtlichen Risiken in ihrer Lieferkette zu ermitteln, ihnen zu begegnen und Beschwerdeverfahren einzurichten. Allerdings zeigte sich in einer Untersuchung im Juli 2020, dass nur etwa 13–17% der befragten Unternehmen diese Anforderungen auch erfüllen.

Mit dem Gesetzentwurf sollen daher ab 2023 in Deutschland ansässige Unternehmen mit mindestens 3 000 Beschäftigten, ab 2024 in Deutschland ansässige Unternehmen mit mindestens 1 000 Beschäftigten, zur Implementierung festgelegter menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten verpflichtet werden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird als die für die Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten zuständige Behörde benannt und dafür mit gewissen Eingriffsbefugnissen versehen. Um Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen zu verhindern, soll das Gesetz an eine künftige europäische Regelung angepasst werden.

Die mitberatenden Ausschüsse des Bundesrats haben dem Bundesrat eine umfangreiche Stellungnahme vorgeschlagen. Während der Umwelt- sowie der Agrar- und Verbraucherschutzausschuss den Gesetzentwurf begrüßen und eine Ausweitung der Regelungen fordern, sehen der Rechtsausschuss und der Wirtschaftsausschuss die konkrete Ausgestaltung des Gesetzes eher kritisch. Im Plenum blieben die Ausschussempfehlungen daher weitgehend ohne Mehrheit. Der Freistaat Sachsen hat sich zu den Ausschussempfehlungen enthalten und für keine Einwendungen votiert.

Der Bundesrat hat sich – teilweise mit sächsischer Unterstützung – für eine Reihe von Anpassungen am Regierungsentwurf zur Neufassung des Straftatbestandes der Nachstellung und des Cyberstalkings ausgesprochen.

Nachdem eine 2020 durchgeführte Evaluierung des Tatbestandes zu dem Ergebnis kam, dass die unbestimmten Tatbestandsmerkmale »beharrlich« und »schwerwiegend« praktisch nur schwer handhabbar und dass digitale Stalking-Phänomene bisher nicht erfasst sind, legte die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Neufassung und Erweiterung des Stalking-Straftatbestandes vor. Die Begriffe »beharrlich« und »schwerwiegend« sollen durch »wiederholt« und »nicht unerheblich« ersetzt werden. Das Cyberstalking – also die Ausspähung des Opfers etwa durch Stalking-Apps – soll in den Tatbestand einbezogen werden, indem weitere Tathandlungen wie das Ausspähen von Daten ergänzt werden. Darüber hinaus erweitert der Entwurf die Fälle des Stalkings, für die ein erhöhter Strafrahmen gilt. So soll künftig ein besonders schwerer Fall der Nachstellung auch dann vorliegen, wenn das Opfer eine Gesundheitsbeschädigung erleidet, wenn in einem bestimmten Zeitraum eine Vielzahl von Tathandlungen vorgenommen wird, wenn die durch digitales Aussähen erlangten Fotos vom Opfer veröffentlicht oder verbreitet werden oder wenn ein Opfer unter 16 Jahren von einem Täter über 21 Jahren gestalkt wird.

Mit sächsischer Unterstützung fordert der Bundesrat unter anderem Konkretisierungen und Erweiterungen des Tatbestandes. Insbesondere soll auch das Ausspähen des Opfers mit technischen Mitteln wie Abhörgeräten, GPS-Trackern oder Drohnen eine taugliche Tathandlung darstellen. Schließlich unterstützte Sachsen die Forderung des Bundesrates, dass ein erhöhter Strafrahmen gelten soll, wenn der Täter mit der Nachstellungshandlung zugleich gegen Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz wie Kontakt- und Näherungsverbote verstößt.

Nunmehr bleibt abzuwarten, in welchem Umfang der Bundestag die Stellungnahme des Bundesrates berücksichtigen wird. Eine öffentliche Sachverständigenanhörung zum Gesetzentwurf wird der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 19. Mai 2021 durchführen.

Der Bundesrat hat zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum strafrechtlichen Schutz gegen Feindeslisten Stellung genommen. Sachsen hat die Stellungnahme unterstützt.

Der Gesetzentwurf sieht die Einfügung eines neuen Straftatbestandes in das Strafgesetzbuch vor, der das Verbreiten sogenannter Feindeslisten unter Strafe stellt. Damit soll verhindert werden, dass eine – mit ausdrücklichen oder unterschwelligen Drohungen verbundene – Veröffentlichung von Namen und Adressdaten die Betroffenen von ihrem politischen oder gesellschaftlichen Engagement abhält. Derartige Einschüchterungsversuche beeinträchtigten das friedliche Zusammenleben und seien deswegen strafwürdig. Konkret soll es künftig strafbar sein, personenbezogene Daten einer anderen Person in einer Art und Weise öffentlich zu verbreiten, die geeignet ist, diese Person der Gefahr eines gegen sie gerichteten Verbrechens oder anderer bestimmter Straftaten auszusetzen. Hiervon ausgenommen sind sozialadäquate Veröffentlichungen solcher Daten, etwa im Rahmen der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens.

Der Bundesrat fordert mit sächsischer Unterstützung, den sehr weit gefassten Straftatbestand einzugrenzen. Zu diesem Zweck soll ein subjektives Element ergänzt werden, nämlich der Wille des Täters, den Betroffenen der Gefahr einer gegen ihn gerichteten Straftat auszusetzen.

Die Stellungnahme des Bundesrates wird der Bundesregierung zugeleitet, die dazu eine Gegenäußerung verfasst und dem Bundestag zur Entscheidung vorlegt – ihren Entwurf hatte sie dort schon am 22. April 2021 eingebracht. Eine öffentliche Sachverständigenanhörung hat der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages auf den 19. Mai 2021 terminiert.

Beim Bundesministerium für Bildung und Forschung ist ein Beirat für Ausbildungsförderung angesiedelt, der das Ministerium bei der Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAFöG), der weiteren Ausgestaltung der individuellen Ausbildungsförderung und der Berücksichtigung neuer Ausbildungsformen berät.

Die Mitglieder des Beirats werden in der Regel für vier Jahre berufen. Die derzeitige Amtsperiode endete im März 2021. Der Bundesrat hat jetzt vier Mitglieder zur Vertretung der Lehrkörper der Ausbildungsstätten, fünf Mitglieder aus dem Kreis der Auszubildenden und vier Mitglieder zur Vertretung der obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung benannt. Der insgesamt 22-köpfige Beirat wird durch weitere, von Bundesseite vorgeschlagene Mitglieder vervollständigt.

Sachsen entsendet eine Vertreterin der Lehrkörper der Ausbildungsstätten und wirkt somit erneut im Beirat für Ausbildungsförderung mit.

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