26.03.2021

1002. Bundesratssitzung vom 26. März 2021

Wichtigste Themen: Jugendmedienschutz + Personenbeförderungsrecht + Kinderrechte im Grundgesetz + Epidemische Lage + Urheberrechtsreform + Autonomes Fahren + Nachtragshaushalt + Insektenschutz + Verbrauchssteuern + Online-Glücksspiel + GRW-Gesetz + E-Government Gesetz + Identitätsnachweis auf dem Handy + Bestandsdatenauskunft

Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:

Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 1002. Sitzung des Bundesrates.

Der Bundesrat hat das Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes passieren lassen. Die Länder haben gleichzeitig in einer Entschließung Kritik an einzelnen Regelungen des Gesetzes zum Ausdruck gebracht. Der Freistaat Sachsen hat diese Entschließung unterstützt.  

Mit dem Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes soll der Kinder- und Jugendmedienschutz an die aktuellen Entwicklungen in der Medienwelt und das veränderte Nutzungsverhalten von Kindern und Jugendlichen angepasst werden. Das derzeit bestehende regulatorische System im Bereich des Jugendmedienschutzes basiert auf Vereinbarungen von Bund und Ländern aus dem Jahr 2002. Seitdem haben sich Mediennutzung und Medienrealität und damit auch die Anforderungen an einen gesetzlichen Kinder- und Jugendmedienschutz verändert. Junge Menschen nutzen längst vorrangig das Internet und wenngleich digitale Medien Kindern und Jugendlichen viele Chancen eröffnen, erwachsen daraus auch Risiken, wie Cybermobbing, Cybergrooming oder Suchtgefährdung. Die große Koalition im Bund hat sich daher im aktuellen Koalitionsvertrag für einen zeitgemäßen Jugendmedienschutz ausgesprochen, der den Schutz von Kindern und Jugendlichen, ihrer Persönlichkeitsrechte und Daten gewährleistet und zudem Instrumente zur Stärkung ihrer Medienkompetenz weiterentwickelt, damit Kinder und Jugendliche unbeschwert an den für sie relevanten Medien und Interaktionsräumen teilhaben können.

In der ersten Befassung des Bundesrates im November 2020 hatten die Länder überwiegend kritisch Stellung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung genommen. Demnach erreiche dieser das Ziel eines kohärenten und konvergenten Jugendmedienschutzes nicht und bedürfe aus kompetenzrechtlichen und materiellen Gründen einer grundlegenden Überarbeitung. Die Länder hatten zudem bemängelt, dass die im Entwurf vorgesehene Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz zu einer Doppelregulierung führe. Darüber hinaus formulierten sie erhebliche europa- und verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Einrichtung der genannten Bundeszentrale.

In der überarbeiteten Fassung des Gesetzes durch den Deutschen Bundestag wurde den Anmerkungen aus dem Bundesrat aus Sicht der Länder nicht ausreichend Rechnung getragen. Aus diesem Grund haben die Länder einen Plenarantrag beschlossen, bei dem der Freistaat Sachsen als Mitantragsteller beteiligt war. In diesem sprechen sich die Länder für die Umsetzung eines umfassenden und kohärenten Jugendmedienschutzes aus. Die Änderungen des Gesetzes werden diesem Anspruch aus Sicht der Länder nicht gerecht und können somit nur ein erster Schritt sein. Gleichzeitig fordern Länder die Bundesregierung dazu auf, die Länder von Anfang an hierbei mit einzubeziehen. Der sächsische Medienminister Oliver Schenk bekräftigte im Bundesratsplenum diese Forderungen der Länder.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen Sachsens dem Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts mit breiter Mehrheit zugestimmt.

Mit der Novelle des Personenbeförderungsrechts wird erstmals ein Rechtsrahmen für neue Angebote wie Pooling-, On-Demand-Verkehre und plattformgebundene Mobilitätsangebote geschaffen, der das bestehende Angebot des Personenverkehrs mit ÖPNV, Taxi und Mietwagen ergänzt. Gleichzeitig wird das Taxigewerbe entlastet und es werden neue Möglichkeiten für den ÖPNV geschaffen, nachfragegesteuerte Angebote für die sogenannte erste und letzte Meile sowie für ländliche Regionen anzubieten.

Die Kommunen erhalten weitreichende Steuerungsmöglichkeiten, um Wettbewerbsnachteile für bisherige Anbieter wie Taxis oder den ÖPNV beispielsweise durch Genehmigungsvorbehalte, Vorgaben zur Barrierefreiheit oder auch zu ökologischen Standards zu vermeiden. So steht es den Kommunen nun frei, Mindestpreise für plattformbasierte Mietwagendienste wie bspw. Uber oder FreeNow festzulegen. Die Rückkehrpflicht für solche Dienste bleibt bestehen. In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern können Kommunen zudem die in ihrem Bezirk geltenden Regelungen für den gebündelten Bedarfsverkehr auch auf den Verkehr mit Mietwagen anwenden, wenn per App vermittelter Verkehr mit Mietwagen einen Marktanteil von 25 Prozent am Fahrtaufkommen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen, Mietwagen und gebündeltem Bedarfsverkehr überschreitet.

Der Bundesrat hat ferner zwei begleitende Entschließungen verabschiedet, die der Freistaat Sachsen unterstützt hat. Mit diesen wird die Bundesregierung unter anderem aufgefordert, zeitnah verordnungsrechtliche Ausführungsbestimmungen zum neuen Fachkundenachweis für das Fahrpersonal im Taxen-, Mietwagen- und gebündelten Bedarfsverkehr unter Beteiligung der Länder zu erarbeiten und zu erlassen. Der zweite Entschließungsantrag greift ein Anliegen des Bundesrates aus dem 1. Durchgang zur bedarfsgerechten Ausgestaltung der Freistellungs-Verordnung auf. Die Bundesregierung wird gebeten, die Freistellungs-Verordnung grundlegend zu evaluieren und zu überarbeiten. Aus Sicht der Länder sollten ehrenamtliche und soziale Fahrdienste entlastet werden.

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hatte der Deutsche Bundestag viele Änderungsanliegenden des Bundesrates aufgegriffen. Der sächsische Verkehrsminister Dulig begrüßte im Bundesratsplenum, dass die Neuregelungen für Klarheit sorgen, moderne Mobilitätsdienstleistungen ermöglichen und gleichzeitig faire Wettbewerbsbedingungen schaffen.

Der Bundesrat hat zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, mit dem Kinderrechte nunmehr ausdrücklich im Grundgesetz verankert werden sollen, auf eine Stellungnahme verzichtet.

Der verfassungsändernde Gesetzentwurf sieht eine ausdrückliche Verankerung von Kinderrechten in Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) durch die Einfügung von vier neuen Sätzen vor, um die Grundrechte von Kindern sichtbarer zu machen. Bisher regelt Artikel 6 Absatz 2 GG das Recht der Eltern, ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen, sowie das dem Staat insoweit zukommende Wächteramt. Mit der Grundgesetzänderung soll nun die Grundrechtsberechtigung von Kindern ausdrücklich anerkannt, die »angemessene« Berücksichtigung des Kindeswohls und die Wahrung des rechtlichen Gehörs von Kindern festgestellt sowie klargestellt werden. Durch diese Bestimmungen bleibt die Erstverantwortung der Eltern unberührt. Das Verhältnis zwischen Eltern, Kind und Staat soll gegenüber der derzeitigen Rechtslage nicht geändert werden; es soll lediglich die bestehende verfassungsrechtliche Rechtsprechung zu den Kinderrechten kodifiziert und der Forderung des Ausschusses zur Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen nachgekommen werden, Kinderrechte ausdrücklich auf Verfassungsebene zu regeln.

Der Bundesrat hat dem »Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen« mit den Stimmen Sachsens zugestimmt. Das Gesetz geht auf eine Initiative der Koalitionsfraktionen im Deutschen Bundestag zurück. Deshalb ist es in nur einem Durchgang in Bundesrat beraten worden. In der Fachsprache spricht man dabei von einem sogenannten »unechten zweiten Durchgang«.

Mit dem Gesetz wird sichergestellt, dass die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit notwendigen Regelungen über den 31. März 2021 hinaus weiter gelten. »Angesichts der nach wie vor dynamischen Lage im Hinblick auf die Verbreitung, vor allem der neuen Mutationen des Coronavirus SARS-CoV-2 und der hierdurch verursachten Krankheit COVID-19«, sei es notwendig, so heißt es in der Begründung zum Gesetz, »die Geltung der gegenwärtigen Regelungen und Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Bewältigung der Auswirkungen auf das Gesundheitswesen und die langzeitpflegerische Versorgung über den 31. März 2021 zu verlängern und zugleich für künftige pandemische Lagen die geschaffenen rechtlichen Grundlagen zu erhalten.« Geändert wird dabei jedoch, dass die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nunmehr als aufgehoben gilt, sofern der Deutsche Bundestag nicht spätestens drei Monate nach deren Feststellung bzw. der Feststellung des Fortbestehens erneut das weitere Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschließt.

Wesentlich zudem: Bei Entscheidungen über das Verhängen oder das Aufheben von Schutzmaßnahmen durch die Landesregierungen sind die fortschreitende Verbreitung neuer Virusvarianten bzw. auch die Anzahl der geimpften Personen und die zeitabhängige Reproduktionszahl (R-Wert) zu berücksichtigen (§ 28a Absatz 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG)).

In einer begleitenden Entschließung fordert der Bundesrat mit der Unterstützung Sachsens einen dauerhaften Ausgleich bei den entstehenden Kostenbelastungen der Pandemiebewältigung.

Der Bundesrat hat eine umfangreiche Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes beschlossen. Im Schwerpunkt spricht sich der Bundesrat für Erleichterungen für Bildung, Wissenschaft und Kultur aus. Der Freistaat Sachsen hat diese Stellungnahme in Teilen unterstützt.

Mit dem Gesetzentwurf sollen zwei zum 7. Juni 2021 umzusetzende EU-Richtlinien zum Urheberrecht in das deutsche Recht implementiert werden. Es handelt sich zum einen um die insbesondere zum Thema »Uploadfilter« umstrittene Richtlinie zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt und zum anderen um eine Richtlinie mit urheberrechtsrelevanten Vorschriften für bestimmte Online-Übertragungen von Fernseh- und Rundfunkprogrammen. Bei dem Gesetzentwurf handelt es sich um die größte Urheberrechtsreform der letzten zwanzig Jahre in Deutschland.

Der Entwurf sieht vor allem umfassende Änderungen im Urhebergesetz und die Schaffung eines neuen Gesetzes, des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes, vor. Zu den wichtigsten Änderungen im Urhebergesetz zählt die (Wieder-)Einführung eines sog. Leistungsschutzrechts für Presseverleger, das den Schutz von Presseveröffentlichungen vor Zugriffen durch Internetsuchmaschinen bezweckt, wobei Ausnahmen für kurze Auszüge aus Presseartikeln (»snippets«) vorgesehen sind. Darüber hinaus sind unter anderem Änderungen im Urhebervertragsrecht, Regelungen im Hinblick auf Text und Data Mining (einer Schlüsseltechnologie für maschinelles Lernen und Künstliche Intelligenz), eine Regelung zur gesetzlichen Erlaubnis von Karikaturen, Parodien und Pastiches, Verbesserungen des Zugangs zum Kulturerbe und neue Vorschriften zur Online-Verbreitung von Fernseh- und Radioprogrammen per Livestream und über Mediatheken vorgesehen. Das neue Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz soll die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen wie YouTube oder Facebook sowie Einzelheiten zu erlaubten Nutzungen und zur Blockierung nicht erlaubter Nutzungen auf diesen Plattformen regeln. Zudem soll die Kategorie der mutmaßlich erlaubten Nutzungen geschaffen werden. Inhalte dieser Kategorie dürfen vom Plattformbetreiber nicht automatisiert geblockt werden. Mutmaßlich erlaubte Nutzungen sind solche nutzergenerierten Inhalte, in denen Werke Dritter in Teilen mit anderen Inhalten kombiniert werden und entweder nur in geringem Umfang genutzt werden oder aber vom Nutzer als gesetzlich erlaubt gekennzeichnet wurden (»Pre-Flagging«). Erforderlich ist zudem, dass die Nutzung zu nicht kommerziellen Zwecken oder nur zur Erzielung unerheblicher Einnahmen erfolgt.

Die Stellungnahme des Bundesrates – die überwiegend von Sachsen unterstützt wurde – zielt insbesondere auf Verbesserungen für Bildung, Wissenschaft und Kultur und für den audiovisuellen Sektor und den Rundfunk ab. So fordert der Bundesrat beispielsweise branchenspezifischen Bereichsausnahmen für Funk und Fernsehen von der jährlichen Berichtspflicht gegenüber dem Urheber. Ein Kernanliegen der Länder ist darüber hinaus die vollständige Entfristung des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes. Der bisherige Gesetzentwurf enthält hierzu Beschränkungen. Weiterhin verlangt der Bundesrat, dass Auszüge aus Veröffentlichungen für Unterrichtszwecke und zur nicht kommerziellen wissenschaftlichen Forschung in einem größeren Umfang als bisher genutzt werden dürfen (zu 20 Prozent statt derzeit 15 Prozent). Des Weiteren fordert der Bundesrat Erleichterungen für die digitale Leihe in öffentliche Bibliotheken: Die strukturelle Unterlegenheit von Bibliotheken in Lizenzierungsverhandlungen mit Verlegern soll dadurch verringert werden, dass Verleger dazu verpflichtet werden, nicht kommerziell tätigen Bibliotheken ein Nutzungsrecht »zu angemessenen Bedingungen« einzuräumen. Der Bundesrat fordert zudem, nicht kommerziellen Museen, Archiven sowie Einrichtungen des Bild- und Tonerbes zu erlauben, ihre Ausstellungen und Bestandsobjekte digital zugänglich zu machen. Weiterhin bittet der Bundesrat um Prüfung, inwieweit Archiven Befugnisse eingeräumt werden sollten, auch Computerprogramme und Datenbanken in ihre Bestände aufzunehmen, um kulturell wertvolle digitale Schutzgegenstände langfristig erhalten zu können. Schließlich fordert der Bundesrat eine Evaluierung des politisch besonders umstrittenen Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes.

Nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung wird der Bundestag nun zu entscheiden haben, inwieweit er den Forderungen des Bundesrates folgt. Eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf hat der Rechtsausschuss des Bundestages bereits auf Montag, den 12. April 2021, 14 Uhr, terminiert.

Der Bundesrat hat sich erstmals mit dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zum autonomen Fahren befasst und eine umfangreiche Stellungnahme beschlossen.

Mit dem Gesetzentwurf soll in Deutschland der rechtliche Rahmen für autonomes Fahren geschaffen werden. Vollautomatisierte Kraftfahrzeuge (Stufe 4) sollen künftig in festgelegten Betriebsbereichen im öffentlichen Straßenverkehr im Regelbetrieb fahren können – und das bundesweit. Der Gesetzentwurf sieht eine umfassende Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vor. Dabei sollen einerseits die technischen Anforderungen an die automatisierten Fahrzeuge normiert und andererseits Pflichten der verschiedenen Akteure, die an Herstellung und Betrieb der Fahrzeuge beteiligt sind, festgeschrieben werden. Da ein physisch anwesender Fahrer nicht mehr notwendig ist, setzt das Gesetz eine technische Aufsicht von außen durch eine natürliche Person voraus. Diese muss die Fahrzeuge nicht ständig überwachen, aber jederzeit zur Deaktivierung der Fahrzeuge oder Freigabe von Fahrmanövern bereit sein.

Darüber hinaus sollen die Hersteller verpflichtet werden, eine stets sichere Funkverbindung nachzuweisen und sicherzustellen, dass diese gegen unerlaubten Zugriff geschützt ist. Zudem müssen die Fahrzeuge in der Lage sein, die Verkehrsvorschriften selbstständig einzuhalten und über Systeme der Unfallvermeidung zu verfügen. Diese Systeme müssen auf Schadensvermeidung und Schadensreduzierung ausgelegt sein.

Des Weiteren werden Regeln für die Erprobung von neuen automatisierten und autonomen Fahrfunktionen festgelegt. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, insbesondere technische Details und Verfahrensfragen durch Rechtsverordnung zu regeln. Für Fahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, des Zivilschutzes und der Landespolizei gelten besondere Regelungen.

Das Gesetz soll bis Mitte 2021 beschlossen werden. Erklärtes Ziel der Bundesregierung ist, vollautomatisierte Fahrzeuge bis zum Jahr 2022 im Regelbetrieb zuzulassen. Mit diesem Gesetz wäre Deutschland das erste Land der Welt, das einen gesetzlichen Rahmen für eine solche Zulassung ermöglicht. Unabhängig davonstrebt Deutschland harmonisierte Regelungen auf europäischer und internationaler Ebene an.

In seiner Stellungnahme bittet der Bundesrat hinsichtlich der Anforderungen an die beteiligten Akteure und ihre Verpflichtungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren weitere Konkretisierungen zu prüfen. Dies betreffe insbesondere die Anforderungen an die technische Aufsicht autonomer Fahrzeuge sowie die Festlegung der Betriebsbereiche. Geprüft werden sollte ferner, ob Sonderregelungen für Bundesautobahnen erforderlich seien.

Der Bundesrat weist zudem darauf hin, dass ein besonderes Augenmerk auf die Vermeidung von Haftungslücken gelegt werden müsse. Er empfiehlt vor diesem Hintergrund weiterreichende Haftungsregelungen, die insbesondere eine Haftung der technischen Aufsicht autonomer Fahrzeuge sicherstellen sollen. Ein weiteres Problem sieht der Bundesrat in Beweisschwierigkeiten geschädigter Verkehrsteilnehmer. Auch Fragen des Datenschutzes müssen aus Sicht des Bundesrates noch genauer beleuchtet werden. Es sei überdies zu prüfen, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 Absatz 10 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorgenommen werden könne, um zu vermeiden, dass eine solche vor Inbetriebnahme eines Fahrzeugs von jedem Fahrzeughalter selbst durchgeführt werden muss.

Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt.

In dieser Woche hatte sich die »Konzertierte Aktion Mobilität« zu ihrem 5. Spitzengespräch mit der Bundeskanzlerin getroffen und die Wichtigkeit dieses Gesetzes betont. Für den Freistaat Sachsen als kombinierten Automobil- und Mikroelektronikstandort ist das autonome Fahren eine wichtige Zukunftstechnologie.

Der Bundesrat hat sich im 1. Durchgang mit dem Entwurf des Nachtragshaushalts 2021 beschäftigt und keine Einwendungen erhoben. Das Bundeskabinett hatte den Haushalt erst wenige Tage zuvor beschlossen. Die anhaltend hohen Kosten bei der Pandemiebewältigung haben diesen Nachtragshaushalt notwendig gemacht.

Das Haushaltsvolumen steigt demnach um rd. 49 Mrd. €. Die Nettokreditaufnahme soll um 60,4 Mrd. € auf 240,2 Mrd. € ansteigen. Es werden außerdem weitere Steuermindereinnahmen i. H. v. 8,8 Mrd. € erwartet, u. a. durch den erneuten Kinderbonus.

Ausgabeseitig umfasst der Nachtragshaushalt 2021 insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Zusätzliche Mittel für erweiterte Unternehmenshilfen im Umfang von 25,5 Mrd. EUR und damit insgesamt 65 Mrd. EUR.
  • Für die Beschaffung von Impfstoffen rund 6,2 Mrd. EUR zusätzlich.
  • Für Ausgleichszahlungen nach § 21 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zusätzlich 1,5 Mrd. EUR.
  • 975 Mio. EUR zusätzlich für Leistungen des Bundes an den Gesundheitsfonds für SARS-CoV-2-Pandemie verursachte Belastungen.
  • Aufstockung der Globalen Mehrausgabe für Kosten im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Pandemie um 8 Mrd. Euro auf 43 Mrd. Euro.

Der Bundesrat hat zum Entwurf des Bundesnaturschutzgesetzes umfangreich Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt.

Ziel des Gesetzentwurfes ist es, die Lebensbedingungen für Insekten in Deutschland zu verbessern, eine Trendumkehr beim Rückgang der Insekten und ihrer Artenvielfalt zu erreichen und die zentralen Ursachen für das Insektensterben – die intensive Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, den Verlust von Blühpflanzenvielfalt sowie die Lichtverschmutzung in und um Siedlungen – zu reduzieren. Zugleich möchte die Bundesregierung aber auch die Interessen der Landwirtschaft berücksichtigen.

Artenreiches Grünland, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern sollen künftig als zusätzliche Biotoptypen gesetzlich geschützt werden, die wichtige Rückzugsgebiete für Insekten darstellen. Auch in der Landschaftsplanung soll der Insektenschutz künftig eine stärkere Rolle spielen.

Der Gesetzentwurf verbietet den Einsatz gewisser Schädlingsbekämpfungsmittel, sogenannter Biozide, in bestimmten Schutzgebieten. In ökologisch besonders sensiblen Bereichen wie Naturschutzgebieten, Nationalparks oder gesetzlich geschützten Biotopen würden damit strengere Vorgaben für den Insektenschutz gelten.

Um die schädlichen Auswirkungen von Lichtverschmutzung auf Insekten einzudämmen, ist in Naturschutzgebieten ein grundsätzliches Verbot für neue Straßenbeleuchtungen und für leuchtende Werbeanlagen geplant. Außerdem soll es künftig möglich sein, den Betrieb von so genannten Skybeamern zu beschränken und Insektenfallen durch künstliche Lichtquellen zu verbieten.

Der Freistaat Sachsen hat sich bei seinem Abstimmungsverhalten eng am vorgelegten Gesetzentwurf bewegt. Weiterreichende Forderungen wurden koalitionsbedingt nicht unterstützt.

Der Bundesrat hat das »Siebte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen« mit der Unterstützung Sachsens passieren lassen.

Mit dem Gesetz wird im Wesentlichen EU-Recht in nationales Recht umgesetzt (RL 20/262 – Systemrichtlinie sowie RL 20/1151 – Alkoholstrukturrichtlinie). Betroffen sind Verbrauchsteuern auf Alkohol, Schaumwein und Zwischenerzeugnisse, Energie, Strom sowie Tabak. Daneben werden zum Zwecke der Einheitlichkeit des nationalen Verbrauchsteuerrechts auch die Gesetze für die Kaffee- und Alkopopsteuer angepasst. Außerdem wird die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) in eine eigenständige Direktion der Generalzolldirektion umgewandelt und damit gestärkt.

Darüber hinaus sieht das Gesetz eine Steuerbefreiung vor, wenn an sich verbrauchsteuerpflichtige Produkte für Zwecke der Wissenschaft und Forschung verwendet werden.

Der Bundestag passte zudem das Haftungsprivileg für ehrenamtliche Tätigkeiten an die kürzlich erhöhte Ehrenamtspauschale an. Künftig gilt diese Befreiung für alle Organmitglieder eines Vereins sowie für Mitglieder, die für ihre Tätigkeit eine jährliche Vergütung bis zu 840 Euro erhalten. Bei der Anhebung der Ehrenamtspauschale im letzten Jahressteuergesetz war es versäumt worden, das Haftungsprivileg auszuweiten.

Der Bundesrat hat dem Änderungsgesetz zur Gemeinschaftsaufgabe »Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur« (GRW) mit den Stimmen des Freistaates Sachsen zugestimmt.

Die GRW ist seit über 50 Jahren das zentrale Instrument der regionalen Wirtschaftspolitik in Deutschland. Mit ihr werden strukturschwache Regionen unterstützt, Standortnachteile bei Investitionen ausgeglichen und Anreize zur Schaffung von Einkommen und Beschäftigung gesetzt.

Mit der Gesetzesänderung wird nun der Förderausschluss der GRW für Landesmaßnahmen im Bereich des Straßenbaus in begrenztem Umfang aufgehoben. Das betrifft die Fälle, in denen straßenbauliche Maßnahmen als Ergänzung sonstiger förderfähiger Maßnahmen anzusehen sind und nicht ohnehin aus Bundes- oder Landesmitteln finanziert werden. Damit werden zukünftig Ausbaumaßnahmen an Landes- oder Bundesstraßen, die durch den Anschluss eines GRW-geförderten Gewerbegebiets an das überregionale Straßennetz notwendig werden, jetzt unter bestimmten Voraussetzungen in begrenztem Umfang gefördert.
Die Regelungsänderung soll dazu beitragen, Kommunen in strukturschwachen Regionen bei der Finanzierung des notwendigen Straßenausbaus zur Herstellung einer bedarfsgerechten Straßenanbindung für Gewerbegebiete zu unterstützen.

Die Ko-Finanzierung der Fördersätze durch die Kommunen bleibt hiervon unverändert. Die Regelungsänderung hilft aber, den Mitteleinsatz und die wirtschaftliche Situation in den Kommunen strukturschwacher Regionen zu verbessern und trägt so zu gleichwertigen Lebensverhältnissen bei.

Der Bundesrat hat die Einbringung des »Entwurfes eines … Gesetzes zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz« beim Deutschen Bundestag beschlossen. Der Freistaat Sachsen hat diesem Beschluss zugestimmt.

Es hat sich gezeigt, dass die Regelungen des Rennwett- und Lotteriegesetzes vielfach veraltet sind und den aktuellen Verhältnissen und Bedürfnissen nicht mehr entsprechen. So werden für das virtuelle Automatenspiel und Online-Poker zukünftig bundesweit einheitlich von der zuständigen Aufsichtsbehörde Erlaubnisse erteilt, so dass sie in allen Ländern gleichermaßen angeboten werden dürfen. Für die genannten Glücksspielarten bedarf es aufgrund der jetzt möglichen Erlaubnis auch adäquater Steuervorschriften. Online-Poker und virtuelles Automatenspiel sollen nach dem Gesetzentwurf künftig wie bisher schon bei Rennwetten, Sportwetten, öffentlichen Lotterien und Ausspielungen besteuert werden. Als Bemessungsgrundlage soll jeweils der geleistete Spieleinsatz abzüglich der Steuer herangezogen werden, wovon sämtliche Aufwendungen des jeweiligen Spielers zur Teilnahme an dem Spiel erfasst sind.

Die beiden neuen Formen und die Renn- und Sportwetten würden jeweils mit 5,3 Prozent der Bemessungsgrundlage besteuert. Die Lotteriesteuer würde unverändert 20 Prozent betragen.

Der Freistaat Sachsen unterstützt grundsätzlich das Anliegen des Gesetzentwurfes. Im Finanzausschuss des Bundesrates hat der Freistaat Sachsen eine Protokollerklärung abgegeben, in der er die Auffassung vertritt, dass der Steuersatz bei der virtuellen Automatensteuer von 5,3 % auf den Spieleinsatz zu hoch bemessen ist. Hierdurch wird die Erreichung eines wesentlichen Ziels des Glücksspielstaatsvertrages 2021, spielaffine Spieler in Bezug auf das virtuelle Automatenspiel in Richtung legaler Angebote zu lenken, erschwert.

Der Gesetzentwurf wird nunmehr beim Deutschen Bundestag eingebracht, der entscheidet, wie er mit dem Entwurf weiter verfährt.

Der Bundesrat hat zum Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät Stellung genommen. Sachsen hat Teile der Stellungnahme des Bundesrates unterstützt.

Die Identifizierung des Antragstellers spielt bei der Beantragung von Verwaltungsleistungen eine wichtige Rolle. Die Durchführung des elektronischen Identitätsnachweises soll den Bürgerinnen und Bürgern durch dieses Gesetz allein mit einem mobilen Endgerät ermöglicht werden, um Verwaltungsleistungen in Gänze vollständig elektronisch beantragen zu können. Die Sicherheit wird dabei durch zwei Faktoren sichergestellt: Das Wissenselement (die Geheimnummer) und das Besitzelement des mobilen Endgeräts. Da das Endgerät bestimmten Sicherheitsanforderungen entsprechen muss, wird der elektronische Identitätsnachweis mit dem mobilen Endgerät unmittelbar nach Einführung zunächst nur mit einigen Endgeräten möglich sein.

Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem auf die Initiative der Bundesregierung zurückgehenden Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.

Der Bundesrat hat zum Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes und zur Einführung des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat die Stellungnahme weitgehend unterstützt.

Das Gesetz soll den Bund als Vorreiter und Treiber einer verstärkten Datenbereitstellung und Datennutzung etablieren, auch im Kontext einer europäischen Datenpolitik. Damit wird auch die Vision der Europäischen Kommission für einen echten Datenbinnenmarkt aufgegriffen. Daher soll die datenschutzkonforme Bereitstellung offener Verwaltungsdaten für die uneingeschränkte Weiternutzung künftig ausgeweitet werden. Dazu wird das Datennutzungsgesetz (DNG) eingeführt, welches das Informationsweiterverwendungsgesetz ablöst. Die Nutzung von dynamischen Daten in Echtzeit mit besonders hohem sozioökonomischen Potenzial soll so ermöglicht werden.

Daten nach diesem Gesetz sollen nach dem Grundsatz »konzeptionell und standardmäßig offen« erstellt werden. Alle Behörden des Bundes, bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind als verpflichtete Datenbereitsteller aufgeführt. Die Datenbereitstellung muss sich dabei an den FAIR Data Principles orientieren: Findable, Accessibel, Interoperable und Reusable. Dem Gesetz liegt der Grundsatz der Unentgeltlichkeit zugrunde, wovon lediglich dann eine Ausnahme gemacht werden kann, wenn die zu bereitstellende Stelle einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung des öffentlichen Auftrags durch Einnahmen kompensieren muss.

Der Bundesrat begrüßt das Anliegen des Gesetzes grundsätzlich, sieht jedoch bei Kompetenzabgrenzungen und Finanzierungsfragen Klärungsbedarf.

Der Bundesrat hat einer Einigung des Vermittlungsausschusses zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft mit den Stimmen des Freistaates Sachsen zugestimmt. Der Vermittlungsausschuss hatte zum Gesetz am 24. März einen Kompromiss erzielt. Der Bundestag hatte dem Kompromiss kurz zuvor zugestimmt.

Der Vermittlungsausschuss schlägt nun an vielen Stellen Nachbesserungen vor, die sowohl die Fachgesetze als auch das Telekommunikationsgesetz betreffen. So sind insbesondere Auskünfte zu Nutzungsdaten im repressiven Bereich nur für die Verfolgung von Straftaten, nicht jedoch für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten möglich. Außerdem wird klargestellt, dass nur bei Vorliegen einer bestimmten besonders schweren Straftat eine Passwortherausgabe in Betracht kommt. Darüber hinaus sollen Telemediendienstanbieter Auskunft zu den ihnen jeweils vorliegenden Bestandsdaten nicht zur Verfolgung jedweder Ordnungswidrigkeit, sondern lediglich zur Verfolgung besonders gewichtiger Ordnungswidrigkeiten erteilen dürfen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 27. Mai 2020 festgestellt, dass unter anderem die Regelung zur manuellen Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig sei und damit unter anderem das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung verletzt werde. Grundsätzlich sei die Erteilung einer Auskunft über Bestandsdaten verfassungsrechtlich zulässig, wenn folgende Grundsätze beachtet würden: (1) Für Übermittlung und Abruf bedarf es verhältnismäßige Rechtsgrundlagen, (2) Übermittlungs- und Abruf-Regelung müssen die Verwendungszwecke der Daten hinreichend begrenzen, (3) die allgemeine Befugnis zur Übermittlung und Abruf von Bestandsdaten bedarf im Einzelfall einer vorliegenden konkreten Gefahr, (4) bei der Zuordnung dynamischer IP-Adressen muss es um Rechtsgüter von zunächst hervorgehoben Gewicht gehen und (5) bleibt die Eingriffsschwelle im Bereich der Gefahrenabwehr hinter einer konkreten Gefahr zurück, muss im Gegenzug eine erhöhte Anforderung an das Gewicht des Rechtsguts gestellt werden. Daher sind bei einer Vielzahl von Gesetzen Anpassung notwendig.

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