12.02.2021

1000. Bundesratssitzung vom 12. Februar 2021

Wichtigste Themen: Rede Bundespräsident + IT-Sicherheitsgesetz 2.0 + Agrarstrukturmarktgesetz + Strahlenschutz + Kinder- und Jugendstärkung + Gesundheitsberufe + Insolvenzantragspflicht + Renten jüdischer Kontingentflüchtlinge + Elterngeld + Bundesbedarfsplan + MTA-Gesetz + Faire Verbraucherverträge + Personenbeförderung + Telekommunikationsgesetz + Finanzmarktaufsicht + Erscheinungsbild Beamte + Bestandsdatenauskunft

Zur vollständigen Tagesordnung einschließlich aller Drucksachen, Beschlüsse usw. dieser Bundesratsplenarsitzung:

Hier finden Sie das Abstimmungsverhalten des Freistaates Sachsen und die Abstimmungsergebnisse aus der 1000. Sitzung des Bundesrates.

Der Bundesrat kam heute zu seiner 1000. Plenarsitzung in Berlin zusammen. Die erste Sitzung fand am 7. September 1949 statt. Anlässlich der historischen Jubiläumssitzung würdigt der sächsische Ministerpräsident Michael Kretschmer die demokratische Rolle des Bundesrates: »Föderalismus bedeutet für mich: Wir sind einig Vaterland, aber eben doch unterschiedlich. Das verkörpert der Bundesrat. In diesem gemeinsamen Plenum können die Länder ihre eigene Identität wahren und einbringen. Auf jeden Wettbewerb um politische Entscheidungen und unterschiedliche Interessen folgt im Bundesrat zwangsläufig ein Konsens. Gerade die gegenwärtige Situation inmitten der Corona-Pandemie verdeutlicht, wie wichtig diese Einheit in Vielfalt für unseren Zusammenhalt ist«.

Sachsen stellte bisher zwei Bundesratspräsidenten

Nach der Zustimmung zum Einigungsvertrag am 21. September 1990 kam der Bundesrat am 9. November 1990 erstmals mit Vertretern aller 16 Bundesländer in Berlin zusammen. Seither stellte Sachsen mit Kurt Biedenkopf (1999/2000) und Stanislaw Tillich (2015/16) zwei Bundesratspräsidenten. Die nächste Bundesratspräsidentschaft wird Sachsen voraussichtlich im Jahr 2031 übernehmen.

Unter dem Motto »Gelebte Bundesstaatlichkeit durch mehr Länderverantwortung« übernahm Kurt Biedenkopf als erster sächsischer Ministerpräsident 1999 den Bundesratsvorsitz. Während seiner Amtszeit zog die Länderkammer im Jahr 2000 von Bonn nach Berlin, wo sie seither im ehemaligen Preußischen Herrenhaus tagt. Biedenkopf rief 2000 die deutsch-russische Freundschaftsgruppe im Bundesrat ins Leben, um die Zusammenarbeit mit dem russischen Föderationsrat zu vertiefen und den Austausch zu fördern.

2015 übernahm Stanislaw Tillich die Bundesratspräsidentschaft. Als Mitglied der Minderheit der Lausitzer Sorben sprach er als erster Bundesratspräsident Worte in seiner sorbischen Muttersprache. In seiner Amtszeit empfing der Bundesrat 2015 anlässlich des 25. Jubiläums der Wiedervereinigung mit Bundespräsident Joachim Gauck erstmalig ein deutsches Staatsoberhaupt in der Länderkammer. Unter dem Motto »Brücken bauen« setzte sich Tillich intensiv für die Stärkung und den Ausbau der internationalen Beziehungen des Bundesrates ein.

Der sächsische Ministerpräsident steht traditionell dem Bundesratsausschuss für Auswärtige Angelegenheiten vor. Michael Kretschmer hat aktuell den Vorsitz in diesem politischen Ausschuss inne.

Wichtige Gesetze für und von Sachsen

Seit der Wiedervereinigung war der Bundesrat an vielen wichtigen und richtungsweisenden Beschlüssen für Sachsen beteiligt. Die finanzielle Unterstützung der neuen Bundesländer durch die Solidarpakte I und II, die Einführung des Solidaritätszuschlags und die Reform des Länderfinanzausgleichs prägten die Mitwirkung des Bundesrates an der Vollendung der Deutschen Einheit ebenso wie die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, die Angleichung der Renten und den Ausbau sowie die Modernisierung der Infrastruktur in Ostdeutschland. Bei den Föderalismusreformen brachten sich die Länder über den Bundesrat maßgeblich in der Neuordnung der Bund-Länder-Beziehungen und – mit wesentlicher Beteiligung des damaligen sächsischen Ministerpräsidenten Georg Milbradt – die Finanzarchitektur ein. 2020 wurden im Bundesrat wichtige Weichen für einen erfolgreichen Strukturwandel in den sächsischen Braunkohlerevieren gestellt.

Die Bundesländer können über den Bundesrat eigene Gesetzesinitiativen einbringen. Sachsen hat sich alleine seit 2007 an mehr als 100 solcher Initiativen beteiligt. Darunter die Entfristung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze, die heimische Stahlwirtschaft und die Beschleunigung von Hochwasserschutzmaßnahmen. Zuletzt konnte Sachsen 2020 mit einer Initiative zum Schutz der Europäischen Union und ihrer Symbole vor Verunglimpfung erfolgreich eine Gesetzesänderung initiieren.

Einen Rückblick auf 1000 Sitzungen aus sächsischer Sicht haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Der Bundesrat hat zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile dieser Stellungnahme unterstützt. Der sächsische Innenminister Prof. Wöller hielt zum Gesetzentwurf eine Rede.

Wöller begrüßte die Novellierung des IT-Sicherheitsgesetzes von 2015 mit dem Ziel, das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zu stärken. Gleichzeitig lud er die Bundesregierung ein, die Länder stärker bei der Neufassung des Gesetzes zu beteiligen. Es liege im gemeinsamen Interesse, wenn das BSI seine Kenntnisse über Sicherheitslücken, Schadprogramme oder Angriffe auch uneingeschränkt an die Länder übermittelte, so Wöller.
Schließlich machten Cyberkriminelle nicht an Ländergrenzen halt.

Der Gesetzesentwurf konkretisiert die Aufgaben und Befugnisse des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) im Hinblick auf die Gewährleistung von Cyber- und Informationssicherheit für Staat, Wirtschaft und Gesellschaft und baut dessen Zuständigkeiten aus. So wird auch der Verbraucherschutz in den Aufgabenkatalog des BSI aufgenommen, welches dabei Interessen von Staat, Wirtschaft und Zivilgesellschaft vertritt. Zudem wird es als Aufgabe des BSI festgeschrieben, umfassende Informationen zu Sicherheitslücken, Schadprogrammen und IT-Sicherheitsvorfällen zentral zu sammeln und auszuwerten. Anonyme Meldungen sind ebenfalls möglich. Bundesbehörden, Dritte und Öffentlichkeit sollen über mögliche Gefahren der Cyber- & Informationssicherheit informiert werden. Ebenso wird das BSI als nationale Behörde für Cybersicherheitszertifizierung aufgestellt.

Auch bekommt das BSI die Anordnungsbefugnis im Gefahrenabwehrfall bundesweit einheitlich vorzugehen, wenn z.B. bei DDoS-Attacken verschiedene Telekommunikationsdienste oder Botnetze benutzt werden. Die Befugnis beschränkt sich auf Dienstanbieter, die mehr als 100.000 Kunden aufzeigen. Das BSI kann Dienstanbietern eine Bereinigung verordnen, wenn deren Systeme eine Schadsoftware enthalten. Dazu kann das BSI die Umsetzung konkreter Maßnahmen bei Dienstanbietern anordnen, wenn deren Telemedienangebote durch ungenügende technische & organisatorische Vorkehrungen unzureichend vor unerlaubtem Zugriff gesichert sind.

Betreiber kritischer Infrastrukturen müssen eine Erklärung des Herstellers der kritischen Komponenten einholen, dass dieser in der Lage ist, die gesetzlich geforderten Bestimmungen und flankierende Pflichten selbst und fortwährend des Betriebs einzuhalten. Diese Pflicht gilt ab Inkrafttreten der Regelung, unabhängig ob es sich um einen erstmaligen Einsatz handelt. Der Inhalt dieser Garantieerklärung wird mittels Allgemeinverfügung durch das BMI vorgegeben. Der Entwurf dient zudem der Umsetzung der Empfehlungen der EU-5G Toolbox, welche auf Grundlage einer EU-weit koordinierten Risikobewertung der Sicherheit von 5G-Netzen eine Reihe von Sicherheitsmaßnahmen enthält, die es ermöglichen, Risiken wirksam zu mindern und den Aufbau sicherer 5G-Netze in ganz Europa zu gewährleisten. Im Telekommunikationsgesetz wird festgehalten, dass kritische Komponenten zu überprüfen und zu zertifizieren sind. In einem Sicherheitskatalog sind kritische Funktionen festzulegen, aus denen die kritischen Komponenten abzuleiten sind.

Der Bundesrat hat zum Entwurf des Agrarmarktstrukturgesetzes Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt.

Mit der Gesetzesnovelle der Bundesregierung soll die europäische Richtlinie gegen unlautere Handelspraktiken (UTP-Richtlinie) umgesetzt werden. Als zuständige Durchsetzungsbehörde ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) vorgesehen.

Konkret werden Regelungen zu unlauteren Handelspraktiken ergänzt und gehen dadurch über eine 1:1 Umsetzung der Richtlinie hinaus. Das Verbot des Zurückschickens von nicht verkaufter Ware, ohne für sie und/oder – bei Verderb – für ihre Beseitigung zu zahlen und das Verbot von Lagergebühren sollen von der »grauen« in die »schwarze« Liste aufgenommen werden. Letztere bedeutet, dass genannte Praktiken ohne Ausnahmen verboten sind. Praktiken auf der grauen Liste sind nur dann verboten, wenn sie vorher ausdrücklich und eindeutig zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden.

Hintergrund für die die Ergänzung der Liste unlauterer Handelspraktiken war eine Verbändeanhörung und Proteste von Landwirtinnen und Landwirten über zu niedrige Preise insbesondere für Milchprodukte Ende letzten Jahres. Zusätzlich forderte das BMEL den Lebensmitteleinzelhandel auf, weitere noch nicht untersagte Verhaltenspraktiken in verbindlicher Selbstverpflichtung mit den Landwirtinnen und Landwirten per freiwillig einzuhaltendem Verhaltenskodex zu unterbreiten.

Der Freistaat Sachsen hat die Stellungnahme des Bundesrates in Teilen unterstützt. So etwa die Forderung, ein Verkaufsverbot von Lebensmitteln unter den Erzeugerkosten prüfen zu lassen. Nach dem Vorbild Spaniens könnte dafür eine Preisbeobachtungsstelle eingerichtet werden, die Richtwerte zu kostendeckenden Preisen ermittelt.

Der Bundesrat hat zum Entwurf des Strahlenschutzgesetzes Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt und war mit eigenen Anträgen zur Radonsanierung erfolgreich.

Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom wurde das deutsche Strahlenschutzrecht umfassend modernisiert. Das Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni 2017 ist am 31. Dezember 2018 vollständig in Kraft getreten. Seitdem haben die für den Vollzug des Strahlenschutzrechts zuständigen Behörden des Bundes und der Länder erste Erfahrungen im Vollzug des neuen Rechtrahmens sammeln können. Die hieraus gewonnenen Erkenntnisse machen Anpassungen einiger vollzugsrelevanter Regelungen erforderlich.

So hat sich neben der Erforderlichkeit redaktioneller Klarstellungen gezeigt, dass die in der früheren Strahlenschutzverordnung sowie der früheren Röntgenverordnung enthaltene Befugnis der zuständigen Behörden, Anordnungen zur Durchführung der gesetzlichen Regelungen zu treffen, nicht entbehrlich ist.

Zudem bedarf es der Einführung und Anpassung bestimmter Begriffsbestimmungen. Ebenso bei den Regelungen zum Schutz vor Radon hat sich, insbesondere im Zusammenhang mit den Regelungen zu den Messungen an Arbeitsplätzen, Bedarf für Ergänzungen gezeigt. Vor diesem Hintergrund ist es Ziel des Änderungsgesetzes, durch Klarstellungen und Ergänzungen einen reibungslosen Vollzug des Strahlenschutzgesetzes zu ermöglichen und dadurch das hohe Schutzniveau beim Strahlenschutz umfassend zu gewährleisten.

Sachsen hat hierzu drei Anträge ins Bundesratsverfahren eingebracht, die im Plenum des Bundesrates erfolgreich waren. Hierunter zählt auch eine Stellungnahme des Freistaates zu einer bundesseitigen Finanzierung der notwendig werdenden Sanierungsmaßnahmen in den ausgewiesenen Radon-Vorsorgegebieten, die in Sachsen viele Landkreise und kreisfreie Städte unmittelbar berühren. Die aus der erhöhten Radon-Aktivitätskonzentration entstehenden Sanierungskosten sowie die Kosten einer erneuten Messung der Radon-Aktivitätskonzentration sollen nach dem Antrag Sachsens durch KfW-Mittel förderfähig sein. Über einschlägige KfW-Förderprogramme oder ähnlich geeignete Förderprogramme ab Jahresanfang 2022 soll für private Haus- und Wohnungseigentümer, Kommunen und Unternehmen die Möglichkeit bestehen, eine Radonsanierung umzusetzen.

Der Bundesrat hat zum Entwurf des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes Stellung genommen.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung soll die rechtlichen Grundlagen der Kinder- und Jugendhilfe so weiterentwickeln, dass sie auch in Zukunft ihrem komplexen Handlungsauftrag gegenüber jungen Menschen gerecht werden kann. Im Vorfeld der Reform hat das zuständige Bundesfamilienministerium zunächst von November 2018 bis Dezember 2019 einen Dialogprozess mit dem Titel »Mitreden-Mitgestalten: Die Zukunft der Kinder- und Jugendhilfe« durchgeführt, um den genauen Reformbedarf zu identifizieren und zu konkretisieren. Die Ergebnisse legen Handlungsbedarfe in unterschiedlichen Aufgabenfeldern der Kinder- und Jugendhilfe nahe.

Ausgehend von den Ergebnissen des Dialogs hat die Bundesregierung einen umfassenden Gesetzentwurf vorgelegt, der insbesondere eine Verbesserung des Kinder- und Jugendschutzes vorsieht. Dazu soll vor allem das Gesundheitswesen mehr in die Verantwortungsgemeinschaft für einen besseren Kinderschutz einbezogen und die Kooperation zwischen Medizinern und Angehörigen anderer Heilberufe mit dem Jugendamt verbessert werden. Ebenso soll auch die Kooperation zwischen Jugendamt und Jugend- und Familiengerichten, Strafverfolgungsbehörden und Lehrenden im Sinne des Kinderschutzes verbessert werden. Daneben soll mit dem Gesetzentwurf die Prävention vor Ort gestärkt werden. Dazu sollen unter anderem die Angebote der Förderung der Erziehung stärker an den Anforderungen von Eltern und Familien ausgerichtet werden. Darüber hinaus will der Gesetzentwurf die Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien verbessern, unter anderem durch die Schaffung eines Beratungsanspruchs und die Einrichtung von Ombudsstellen. Schließlich sollen die Hilfen für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen zukünftig aus einer Hand geleistet und auch Kinder und Jugendliche in Pflegefamilien und in Einrichtungen der Erziehungshilfe besser unterstützt werden.

Die Stellungnahme des Bundesrates enthält zahlreiche Klarstellungen zum Erreichen der Reformziele. Der Bundesrat betont auch, dass das Gesetz mit zahlreichen Mehrkosten für die Länder einhergehe und fordert einen Kostenausgleich für die Mehrkosten, die Ländern und Kommunen hierdurch entstehen. Sachsen hat die Stellungnahme in Teilen unterstützt. Wichtiges Anliegen des Freistaates ist eine bessere finanzielle Unterstützung durch den Bund bei der Betreuung und Versorgung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge. Die humanitäre Hilfe für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, bei der die Länder und Kommunen nicht allein gelassen werden sollten.

Der Bundesrat hat zum Entwurf des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes (GVWG) Stellung genommen.

Der Entwurf zielt insbesondere darauf ab,

  • die Qualität und Transparenz in der Gesundheitsversorgung durch verschiedene Maßnahmen zu steigern,
  • die aktuelle, dauerhafte und den Qualitätserfordernissen genügende Verfügbarkeit verlässlicher Daten zu den ökonomischen Strukturen und personellen Ressourcen im Gesundheitswesen durch eine entsprechende gesetzliche Verankerung sicherzustellen,
  • Verbesserungen für GKV-Versicherte zu erreichen, u. a. durch erweiterte Leistungsansprüche und -angebote,
  • mit der Reform des Notlagentarifs Verbesserungen für PKV-Versicherte zu erreichen sowie
  • die Hospiz- und Palliativversorgung durch die Koordination in Netzwerken zu fördern und die ambulante Kinderhospizarbeit zu stärken.

Der Bundesrat hat sich in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf u. a. mit der Vorgabe im Entwurf befasst, Krankenhäusern, die bestimmte Mindestmengen nicht erfüllen, die Leistungserbringung zu untersagen. Aus Sicht der Länder muss es weiterhin Ausnahmen geben, wenn die Krankenhäuser für eine flächendeckende Versorgung wichtig sind.

Ebenfalls kritisch bewertet der Bundesrat die Absicht, die Modellklauseln für die genannten Gesundheitsberufe gleich um fünf Jahre zu verlängern. Laut der Bundesregierung sei diese lange Frist notwendig, um eine ergebnisoffene Entscheidungsfindung, ob und wie die Berufe akademisiert werden können, zu ermöglichen. Der Bundesrat erkennt an, dass die Corona-Pandemie dazu beigetragen hat, dass der ursprüngliche Zeitplan bis Ende 2021 nicht eingehalten werden kann. Er ist aber der Auffassung, dass eine Verlängerung um ein Jahr bis Ende 2022 genügend Zeit für eine Neustrukturierung der genannten Gesundheitsberufe bringen würde. Der Freistaat Sachsen hat hierzu ergänzend eine Protokollerklärung abgegeben. In dieser weist der Freistaat darauf hin, dass sichergestellt sein müsse, dass mögliche (Teil-)Akademisierungsvorhaben zeitlich gestuft und nicht zeitgleich für mehrere Berufe erfolgen, um eine Überforderung der Hochschulen zu verhindern. In jedem Falle setzte eine (Teil-)Akademisierung voraus, dass eine vollumfängliche Kompensation der entstehenden Kosten durch den Bund gesichert sei.

Schließlich hat der Bundesrat auf einen sächsischen Antrag hin eine Regelung im Gesetzentwurf abgelehnt, die die Einführung eines einheitlichen Ersteinschätzungsverfahrens für die ambulante Notfallbehandlung im Krankenhaus schon zum jetzigen Zeitpunkt, d. h. vor einer grundlegenden Reform der Notfallversorgung, vorsah und damit Vorfestlegungen getroffen würden.

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 mit den Stimmen des Freistaates Sachsen zugestimmt. Das Gesetz kann so wie geplant am Tag der Verkündung in Kraft treten. Teile des Gesetzes treten dann rückwirkend zum 1. Februar bzw. zum 1. Januar 2021 in Kraft.

Mit dem Gesetz wird die Frist zur Einreichung der Steuererklärungen für das Jahr 2019 bis zum 31. August 2021 verlängert, sofern bei deren Erstellung ein Steuerberater beteiligt ist. Diese Frist liefe sonst zum Ende Februar aus. Hintergrund ist die derzeit sehr hohe Auslastung der steuerberatenden Berufe vor dem Hintergrund der Corona-Hilfsprogramme. Diese Fristverlängerung wird auch auf die Landwirtschaft angewendet. So wird die Steuererklärungsfrist für den Veranlagungszeitraum 2019 für beratene land- und forstwirtschaftliche Betriebe wird vom 31. Juli 2021 auf den 31. Dezember 2021 verlängert.

Außerdem wurde der Zeitraum zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 für solche Unternehmen verlängert, die staatliche Hilfeleistungen aus den Corona-Hilfsprogrammen erwarten können. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Unternehmen entsprechende Anträge im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 gestellt haben. Mit dem Gesetz hat der Bundestag eine Forderung des Bundesrates aus dessen Sondersitzung vom 18. Januar 2021 umgesetzt.

Das Gesetz geht auf eine Koalitionsinitiative der Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag zurück. Der Bundesrat hat es in einem sogenannten »unechtem 2. Durchgang« beschlossen.

Der Bundesrat hat mit den Stimmen des Freistaates Sachsen eine Entschließung gefasst mit der die Alterssicherung jüdischer Kontingentflüchtlinge verbessert werden soll.

Die Bundesregierung wird hierin aufgefordert, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Alterssicherung der jüdischen Kontingentflüchtlinge zu verbessern. Dabei werden verschiedene Lösungswege aufgezeigt:

  • Ausgleich durch eine Fondslösung; ein entsprechender Prüfauftrag wurde nämlich bereits im aktuellen Koalitionsvertrag auf Bundesebene vereinbart;
  • ein Sozialversicherungsabkommen mit den betroffenen Nachfolgestaaten der Sowjetunion;
  • die rentenrechtliche Gleichstellung mit Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern und eine entsprechende Änderung im Fremdrentengesetz.

Seit 1991 sind ca. 200.000 jüdische Zuwanderinnen und Zuwanderer und ihre Angehörigen aus den Nachfolgestaaten der früheren Sowjetunion in Deutschland aufgenommen worden – basierend auf der historischen Verantwortung für die Shoa und dem Wunsch, jüdisches Leben in Deutschland zu fördern. Die inzwischen betagten Betroffenen seien jedoch häufig in einer schwierigen materiellen Situation, da ihre Rentenansprüche für eine eigenständige Alterssicherung nicht ausreichten. Anders als bei Spätaussiedelung würden ihre Arbeitsleistungen vor dem Umzug nach Deutschland für die hiesige Rente nicht berücksichtigt.

Der Bundesrat hat die Novelle des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes mit der Unterstützung Sachsens passieren lassen. Das Gesetz kann wie geplant in Kraft treten.

Die Novelle soll die Vereinbarkeit zwischen Familie und Beruf für Eltern gerade in den ersten Lebensmonaten ihrer Kinder verbessern und die partnerschaftliche Aufteilung von Familien- und Erwerbsarbeit unter den Elternteilen fördern. Dazu sieht das Gesetz u.a. vor, die Höchstarbeitszeitgrenze für Eltern während des Elterngeldbezugs von 30 auf 32 Stunden pro Woche zu erhöhen. Außerdem ist eine Flexibilisierung des Partnerschaftsbonus vorgesehen.

In seiner ersten Befassung am 6.11.2020 hatte der Bundesrat zum Gesetzentwurf Stellung genommen und u.a. die Bundesregierung aufgefordert, sich an den Kosten für die neuen Regelungen zu beteiligen. Außerdem hatten die Länder Kritik an den von der Bundesregierung vorgeschlagenen Regelungen zu Frühchen geübt. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sah vor, dass Eltern von mindestens sechs Wochen zu früh geborenen Kindern einen Monat länger Elterngeld beziehen können. Die Länder hatten stattdessen vorgeschlagen, dass bei Frühchen nicht der Tag der Geburt, sondern der Tag der Entlassung aus dem Krankenhaus maßgeblich für den Elterngeldbezug sein solle, damit betroffene Eltern mehr Leistung erhalten können.

Vor der zweiten Befassung im Bundesrat hat der Bundestag den Entwurf und insbesondere die Regelungen zu den Frühchen überarbeitet. Der zuvor im Gesetzentwurf vorgesehene pauschale Frühchen-Monat ist nun einer gestaffelten Regelung gewichen. Demnach erhöht sich die Zahl der zusätzlichen Elterngeldmonate für Frühchen-Eltern stufenweise unter Berücksichtigung der Anzahl der Wochen, die das Kind zu früh gekommen ist. Zudem hat der Bundestag festgelegt, dass Abweichungen von den Vorgaben des Partnerschaftsbonus aufgrund der Pandemie für Eltern nicht schädlich sein sollen.

Der Bundesrat hat dem MTA-Reform-Gesetz mit den Stimmen des Freistaates Sachsen zugestimmt. Das Gesetz kann somit wie geplant in großen Teilen zum 01.01.2023 in Kraft treten. Teile des Gesetzes treten am Tag der Verkündung bzw. rückwirkend in Kraft.

Zukünftig schafft das Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie die Grundlage für eine zeitgemäße und attraktive Ausbildung. Die bisherigen Ausbildungen in der technischen Assistenz in der Medizin erfolgen auf der Grundlage des Berufsgesetzes aus dem Jahr 1993 und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung aus dem Jahr 1994.

Die Berufsbezeichnung technische Assistenten in der Medizin wird durch die Bezeichnung Medizinische Technologin oder Medizinischer Technologe ersetzt. Die Änderung der Berufsbezeichnung vollzieht die fachlichen und inhaltlichen Änderungen der Berufsausübung, die bereits durch den medizinisch-technischen Fortschritt erfolgt sind, nach. Das Ausbildungsziel in den jeweiligen Berufen wird modernisiert, weiter spezifiziert und kompetenzorientiert ausgestaltet. Der theoretische und praktische Unterricht findet an Schulen statt, die die gesetzlich vorgesehenen Mindestanforderungen erfüllen müssen. Die pädagogischen und fachlichen Mindestqualifikationen von Lehrkräften und Schulleitungen werden bundeseinheitlich festgelegt. Die praktische Ausbildung wird im Umfang ausgeweitet und findet in geeigneten Einrichtungen statt. Die Anleitung der Auszubildenden durch eine praxisanleitende Person ist ein wesentliches Kriterium für die mit der Reform angestrebte zukunftsgerechte Weiterentwicklung der Ausbildung.

Zudem enthält das Gesetz eine wichtige Klarstellung für den Einsatz von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern. Diese soll mehr Rechtssicherheit in besonderen Einsatzsituationen geben und wurde von den Ländern schon länger gefordert. Die Notfallsanitäterinnen und -sanitäter dürfen künftig auch schon vor Eintreffen einer Notärztin bzw. eines Notarztes am Unfallort eigenverantwortlich bestimmte lebenserhaltende Eingriffe an Patientinnen und Patienten vornehmen, wenn für diese Lebensgefahr besteht oder wesentliche Folgeschäden drohen. Auf eine stärkere Konkretisierung von Vorgaben wie sie noch im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehen waren, hat der Bundestag nun verzichtet, um zu vermeiden, dass in entsprechenden Einsatzsituationen rechtliche oder tatsächliche Fragen auftreten können, die den Einsatz der Notfallsanitäter ggf. verzögern oder hemmen könnten.

Der Bundesrat hat das Bundesbedarfsplangesetz mit der Unterstützung Sachsens passieren lassen.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften wird der Bundesbedarfsplan aktualisiert. Es werden 35 neue Netzausbauvorhaben aufgenommen und acht bisherige Netzausbauvorhaben geändert. Für die neuen und geänderten Netzausbauvorhaben wird entsprechend § 12e Absatz 4 EnWG die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf festgestellt.

Zudem werden die länderübergreifenden und grenzüberschreitenden neuen und geänderten Netzausbauvorhaben identifiziert, auf die die Regelungen des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz gemäß § 2 Absatz 1 NABEG anzuwenden sind.

Darüber hinaus werden einige Anpassungen im Energiewirtschaftsgesetz, Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz und im Bundesbedarfsplangesetz vorgenommen, um eine zügige Durchführung der Planungs- und Genehmigungsverfahren zu fördern. Diese umfassen insbesondere Vereinfachungen bei der Planfeststellung von Leerrohren und mitverlegten Erdkabeln, Nachbeteiligungsverfahren, die Bestimmungen zu Geheimhaltung, Datenschutz und Barrierefreiheit sowie die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.

Es wird klargestellt, dass kunststoffisolierte Erdkabel mit einer Nennspannung von mehr als 320 kV bis zu 525 kV die Anforderungen an die technische Sicherheit im Sinne des § 49 EnWG erfüllen. Im Energieleitungsausbaugesetz wird eine überholte Berichtspflicht aufgehoben.

Der Bundestag fügte noch zusätzliche Regelungen für Ausschreibung und Förderung von Batteriespeicheranlagen in den Entwurf ein – sie sollen unter anderem dem Aufbau von so genannten Netzbooster-Pilotanlagen dienen.

Der Bundesrat hat zum Gesetzentwurf für faire Verbraucherverträge Stellung genommen und weitergehende Regelungen zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher gefordert. Der Freistaat Sachsen hat Teile der Stellungnahme unterstützt.

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll die Position von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegenüber Unternehmern dadurch verbessert werden, dass fairere Bedingungen für den Abschluss und den Inhalt typischer Verbraucherverträge geschaffen werden. So sollen Unternehmen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) den Verbraucherinnen und Verbraucher nicht mehr untersagen dürfen, ihre Geldforderungen gegen das Unternehmen an Dritte zum Zwecke der Forderungseinziehung zu verkaufen. Verbraucherinnen und Verbrauchern wird damit ermöglicht, ihre Ansprüche nicht selbst (gerichtlich) durchsetzen zu müssen. Weiterhin sollen Verbraucherinnen und Verbraucher bei bestimmten auf Dauer angelegten Dienstleistungs- oder Warenlieferungsverträgen wie etwa Handyverträgen künftig wählen können, ob sie einen Vertrag mit einer Vertragslaufzeit von mehr als einem Jahr abschließen wollen oder einen Jahresvertrag zu einem ggf. höheren Tarif, der jedoch maximal 25 % über dem Preis des längerfristigen Vertrages liegen darf, bevorzugen. In AGB vorgesehene automatische Vertragsverlängerungen sollen nach dem Entwurf nur dann wirksam sein, wenn das Unternehmen rechtzeitig auf die Kündigungsmöglichkeit hingewiesen hat. Die maximale Kündigungsfrist für auf Dauer angelegte Dienstleistungs- oder Warenlieferungsverträgen wird im Entwurf auf einen Monat abgesenkt (bisher drei Monate). Darüber hinaus werden den Unternehmern zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung bußgeldbewährte Pflichten zur Dokumentation und Aufbewahrung der Einwilligungserklärungen für die Telefonwerbung auferlegt. Schließlich sieht der Gesetzentwurf speziell für Strom- und Gaslieferverträge vor, dass ein Vertrags- oder Lieferantenwechsel nur dann wirksam ist, wenn die Vertragserklärung der Verbraucherin oder des Verbrauchers in Textform, also z. B. per E-Mail, abgegeben wurde. Hierdurch werden Verbraucherinnen und Verbraucher vor telefonisch aufgedrängten und untergeschobenen Verträgen geschützt.

Sachsen unterstützt die Forderung des Bundesrates nach einer Regelung, welche die Wirksamkeit telefonisch geschlossener Fernabsatzverträge von der Genehmigung des Vertrages durch die Verbraucherin oder den Verbraucher in Textform abhängig macht (sog. Bestätigungslösung).

Der Bundesrat hat sich erstmals mit dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts befasst und eine umfangreiche Stellungnahme beschlossen.

In den vergangenen Jahren haben viele neue digital basierte Angebote den Personenbeförderungsmarkt erreicht, die von der Echtzeitdarstellung des Fahrplans über den App-basierten Buchungs- und Bezahlprozess bis hin zu neuartigen flexiblen Bedienformen reichen. Zunehmend drängen On-demand-Verkehre mit Kleinbussen auf den deutschen Verkehrsmarkt. Diese neuen Mobilitätsangebote sind den bislang gesetzlich vorgegeben Verkehrsformen des Personenbeförderungsgesetzes oft nicht eindeutig zuzuordnen.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen das Personenbeförderungsrecht modernisiert und die Rahmenbedingungen für den öffentlichen Verkehr und neue Bedienformen im Bereich geteilter Nutzungen (sog. Ride Pooling) an die sich ändernden Mobilitätsbedürfnisse und an neue technische Entwicklungen angepasst werden. Insbesondere werden zwei neue Verkehrsformen, der »Linienbedarfsverkehr« (Linienverkehr innerhalb des ÖPNV) sowie der »gebündelte Bedarfsverkehr« (Gelegenheitsverkehr außerhalb des ÖPNV) eingeführt. Zwischen den unterschiedlichen Beförderungsformen soll ein fairer Ausgleich (level playing field) gewahrt bleiben. Die Länder sowie die Kommunen sollen entsprechende Steuerungsmöglichkeiten erhalten. Zudem wird für Unternehmer im Gelegenheitsverkehr und für Vermittler eine Pflicht zur Bereitstellung statischer und dynamischer Mobilitätsdaten eingeführt, die insbesondere Zwecken der Aufsicht und Kontrolle durch die zuständigen Behörden dient.

Der Bundesrat sieht bei der Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes grundsätzlichen Überarbeitungsbedarf und hat umfangreich zum Gesetzentwurf Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat nur einzelne Ziffern dieser Stellungnahme unterstützt.

Unterstützung fand ein von Sachsen eingebrachter Antrag auf Streichung der angedachten Einführung eines neuen Fachkundenachweises für Taxifahrer und Ersetzung der Ortskundeprüfung durch eine »kleine« Ortskundeprüfung. Durch die Pflicht zum Vorhalt eines Navigationsgerätes wird aus Sicht der Länder eine umfassende Ortskundeprüfung entbehrlich. Die Ortskundeprüfung sollte daher durch eine »kleine« Ortskundeprüfung ersetzt werden, die die Ortskenntnisse umfasst, die für eine grobe Orientierung erforderlich sind.

Der Bundesrat hat sich mit dem Entwurf des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes befasst und umfangreich Stellung genommen. Der Freistaat Sachsen hat die Stellungnahme in Teilen unterstützt.

Der Gesetzentwurf dient zum einen der Umsetzung von Europarecht. Darüber hinaus soll mit dieser umfassenden Novelle des Telekommunikationsgesetzes ein Ordnungsrahmen geschaffen werden, der die entscheidenden Impulse für einen schnelleren und flächendeckenden Ausbau von Gigabitnetzen setzt. Es geht darum, gezielte Anreize für Investitionen und Innovationen zu setzen und den marktgetriebenen Ausbau der digitalen Infrastruktur voranzubringen. Zur Absicherung der wirtschaftlichen und sozialen Teilhabe wird ein rechtlich abgesicherter Anspruch für alle Bürgerinnen und Bürger auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten geschaffen. Die tatsächliche Realisierung von Baumaßnahmen für den Ausbau von Gigabitnetzen soll unter anderem durch Vereinfachungen bei Genehmigungsverfahren, beschleunigt werden. Wichtige Neuerungen betreffen zudem die weitgehende Harmonisierung des Verbraucherschutzes auf einem hohen Niveau. Der Bereich der Frequenzregulierung wird modernisiert und Rahmenbedingungen für einen schnellen Ausbau von leistungsfähigen Mobilfunknetzen geschaffen.

Die Länder haben zum Gesetzentwurf des Bundes umfangreich Stellung genommen.
Für Sachsen ist es wichtig, dass vorhandene Infrastruktur genutzt wird, um unnötige Eingriffe in den Straßenkörper zu vermeiden. Das kann geschehen, indem sich die Eigentümer und Betreiber von Telekommunikationsnetzen vor der Durchführung einer Baumaßnahme bei der zentralen Informationsstelle des Bundes über vorhandenen Infrastrukturen informieren und mit den Eigentümern über eine Veräußerung beziehungsweise Nutzung verhandeln. Das ist gerade bei vormals geförderter Infrastruktur unabdingbar, um einen effizienten Einsatz von Steuermitteln sicherzustellen.

Der Bundesrat hat zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) Stellung genommen.

Mit dem FISG reagiert die Bundesregierung auf den Skandal bei der Wirecard AG. Ziel des Gesetzes ist es, das Vertrauen in den deutschen Finanzmarkt wiederherzustellen, indem das System der Bilanzkontrolle gestärkt wird und die Regularien für die gesetzliche Abschlussprüfung angepasst werden. Die Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sollen verbessert und die Unabhängigkeit der Abschlussprüfer gestärkt werden.

In seiner Stellungnahme wünscht der Bundesrat, dass die Bundesregierung eine Reihe von Sachverhalten prüfen solle. So wird etwa die Beibehaltung des zweistufigen Prüfungsverfahrens, oder besondere Regelungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse oder für Joint-Audits, an denen kleinere Wirtschaftsprüfungsinstitute beteiligt sind, angeregt. Der Freistaat Sachsen hat diese Stellungnahme in Teilen unterstützt.

Der Bundesrat hat zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im ersten Durchgang keine Einwendungen erhoben. Der Freistaat Sachsen hat dieses Votum unterstützt.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25.17 – entschieden, dass eine Regelung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen bei Beamtinnen und Beamten einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung bedarf. Dem entsprechend trifft das Gesetz Regelungen zum zulässigen Ausmaß von Tätowierungen und anderer Formen des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten

Danach steht es nunmehr der Berufung in das Beamtenverhältnis entgegen, wenn bestimmte unveränderliche Merkmale im Erscheinungsbild der zu ernennenden Person nicht mit der Erfüllung der Dienstpflichten vereinbar sind. Als unveränderlich werden alle Merkmale angesehen, die nicht ohne wesentlichen Aufwand derart verändert oder beseitigt werden können, dass die an das Erscheinungsbild von Beamten und Beamtinnen gestellten Anforderungen bei der Ausübung des Dienstes oder Tätigkeit erfüllt werden. Damit soll die Funktionsfähigkeit der Verwaltung gewährleistet werden und es konkretisiert die Pflicht zum achtungswürdigen Verhalten. Bei der Beurteilung der Merkmale ist nicht nur die vorhergesehene Funktion, sondern die gesamte Laufbahn zu beachten.

Ebenfalls wird eine gesetzliche Grundlage zur Regelung des äußeren Erscheinungsbilds von Soldaten und Soldatinnen geschaffen. Tragen Soldaten oder Soldatinnen bei der Ausübung keine Uniform, können Einschränkungen für das Tragen bestimmten Kleidungsstücke festgelegt sowie Gesichtsverhüllung untersagt werden. Zudem enthält die gesetzliche Grundlage eine Ermächtigungsgrundlage zur Einschränkung und Untersagung von religiös oder weltanschaulich konnotierten Merkmalen.

Auf Grund der steigenden Bedeutung besondere Arbeitsformen wie Tele- oder mobile Arbeit wird die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass Beamte auch auf den Wegen zur Verbringung ihrer Kinder in fremde Obhut unfallgeschützt sind, wenn in der Wohnung Dienst geleistet wird und deshalb keine Wege zu und von der Dienststelle zurückgelegt werden.

Um dem Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050 Rechnung zu tragen wird eine Vorschrift zur Umweltverträglichkeit von Dienstreisen in das Gesetz überführt. Damit sind neben dem bislang geltenden Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auch umweltbezogene Kriterien bei der Durchführung der Dienstreisen und folglich der Erstattung der Reisekostenvergütung zu berücksichtigen. Damit wird eine Maßnahme zur Minderung von Emissionen aus Dienstreisen gesetzlich verankert.

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020, welches auf die Initiative von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD im Bundestag zurückgeht, nicht zugestimmt. Der Freistaat Sachsen hat sich zum Gesetz enthalten.

Bundestag oder Bundesregierung können nun den Vermittlungsausschuss anrufen, um mit den Ländern über einen mehrheitsfähigen Kompromiss zu verhandeln.

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 27. Mai 2020 festgestellt, dass unter anderem die Regelung zur manuellen Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig sei und damit unter anderem das Grundrechte auf informelle Selbstbestimmung verletzt werde. Grundsätzlich sei die Erteilung einer Auskunft über Bestandsdaten verfassungsrechtlich zulässig, wenn folgende Grundsätze beachtet würden: (1) Für Übermittlung und Abruf bedarf es verhältnismäßige Rechtsgrundlagen, (2) Übermittlungs- und Abruf-Regelung müssen die Verwendungszwecke der Daten hinreichend begrenzen, (3) die allgemeine Befugnis zur Übermittlung und Abruf von Bestandsdaten bedarf im Einzelfall einer vorliegenden konkreten Gefahr, (4) bei der Zuordnung dynamischer IP-Adressen muss es um Rechtsgüter von zunächst hervorgehoben Gewicht gehen und (5) bleibt die Eingriffsschwelle im Bereich der Gefahrenabwehr hinter einer konkreten Gefahr zurück, muss im Gegenzug eine erhöhte Anforderung an das Gewicht des Rechtsguts gestellt werden.

Anpassung sind daher nötig bei folgenden Gesetzen: Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes und des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität, Änderungen der Übermittlungsbefugnisse des § 15a des Telemediengesetzes (TMG) und des § 113 des Telekommunikationsgesetzes (TKG), Änderungen der polizeilichen Abrufregelungen des Bundespolizeigesetzes, des Bundeskriminalamtsgesetzes, des Zollfahndungsdienstgesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, sowie Änderungen der nachrichtendienstlichen Abrufregelungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes, des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst und des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst sowie Änderungen des § 100j der Strafprozessordnung.

Zur Auskunft sind Unternehmen verpflichtet, die in Deutschland eine Niederlassung haben oder Dienste erbringen bzw. an Diensten mitwirken, was verdeutlicht, dass für die Verpflichtung keine besondere Beschränkung zum räumlichen Anwendungsbereich gilt, die deutsche Jurisdiktion allerdings eine genuine Anknüpfung im deutschen Souveränitätsbereich voraussetzt, hier via dem Marktortprinzip.

Der Bundesrat hat Frau Eva Damm aus dem sächsischen Verbindungsbüro in Brüssel als Vertreterin des Freistaates Sachsen zur ständigen Teilnahme an der Ausschussformation »Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des Europäischen Forschungsraums« benannt.

Grundlage der Benennung ist § 6 Absatz 1 EUZBLG in Verbindung mit Abschnitt I der Bund-Länder-Vereinbarung für die Beratungsgremien der nachfolgenden Programme zur Umsetzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation »Horizont Europa« (2021 bis 2027).

Das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation »Horizont Europa« ist das Nachfolgeprogramm von Horizont 2020 und damit das 9. EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation. »Horizont Europa« wird eines der größten Förderprogramme für Forschung und Innovation weltweit sein. Das Programm ist in drei Programmpfeiler (Wissenschaftsexzellenz, Industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas, Innovatives Europa) sowie den Förderbereich Erhöhung der Beteiligung und Stärkung des Europäischen Forschungsraums strukturiert.

Neben der sächsischen Beauftragten hat der Bundesrat elf weitere Beauftragte der Länder für weitere Beratungsgremien der EU rund um das 9.Forschungsrahmenprogramm benannt.

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